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Zürich Obergericht Weitere Kammern 23.05.2025 GG250002

23 maggio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,877 parole·~1h 9min·2

Riassunto

Versuchte einfache Körperverletzung

Testo integrale

Bezirksgericht Pfäffikon Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250002-H/U Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw R. Meli Gerichtsschreiberin MLaw H. Gökdemir Urteil vom 23. Mai 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin sowie A._____, Privatkläger vertreten durch Beiständin MLaw X1._____, c/o Amt für Jugend und Berufsberatung Regionaler Rechtsdienst, substituiert durch RAin lic. iur. X2._____, Amt für Jugend und Berufsberatung Regionaler Rechtsdienst, gegen B._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Y._____, betreffend versuchte einfache Körperverletzung

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. Januar 2025 (act. 25/6) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers MLaw Y._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ für den Privatkläger. Anträge: A. der Anklägerin (act. 25/6): 1. Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift. 2. Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Februar 2023 ausgefällten bedingten Strafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.00. 3. Bestrafung – unter Einbezug der widerrufenen Strafe – mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.00 (entsprechend CHF 5'400.00) als Gesamtstrafe. 4. Vollzug der Geldstrafe. 5. Anrechnung von 35 Tagen Haft. 6. Vernichtung der unter Polis-Geschäfts-Nr. 85682208 sichergestellten Spuren und Spurenträger: Asservate-Nr. A017'531'009, A017'531'010 und A017'531'031. 7. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft. 8. Kostenauflage (Kosten von insgesamt CHF 4'204.26, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'800.00).

- 3 - B. des Privatklägers (act. 47 und Plädoyer): 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Es sei festzustellen und im Dispositiv ausdrücklich festzuhalten, dass der Beschuldigte aus den eingeklagten Straftathandlungen dem Grundsatz nach gegenüber dem Privatkläger schadenersatzpflichtig ist. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'000, zuzüglich 5% Zins seit dem 29. Juni 2023 zu bezahlen. 4. Eventualiter sei das Verfahren betreffend Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Dem Privatkläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. C. des Beschuldigten (Plädoyer): 1. Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Es sei auf den Antrag des Widerrufs des Strafbefehls vom 09.02.2023 nicht einzutreten. 3. Die Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei dem Angeklagten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für den unrechtmässig erlittenen Freiheitsentzug eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag (35 Tage), total mindestens CHF 5'000.00, zuzüglich Zinsen von 5 % seit 17. Juli 2023 (mittlerer Verfall) zuzusprechen ist.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Nach durchgeführter Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft I wurde gegen den Beschuldigten am hiesigen Bezirksgericht mit Anklageschrift vom 10. Januar 2025 (act. 25/6), hierorts eingegangen am 14. Februar 2025, Anklage erhoben. Mit Verfügung vom 8. April 2025 (act. 28) wurde zur Hauptverhandlung auf den 23. Mai 2025, um 8.45 Uhr vorgeladen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Innert der angesetzten Frist gingen keine Beweisanträge ein. 2. Mit Eingabe vom 17. April 2025 (act. 30), am hiesigen Bezirksgericht am 22. April 2025 eingegangen, stellte MLaw X1._____ für den Privatkläger einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit und ein Gesuch um Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 23. April 2025 (act. 31) wurde der Anklägerin und dem Beschuldigten eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um sich zum Antrag des Privatklägers betreffend Ausschluss der Öffentlichkeit und zur Auferlegung von Auflagen an die Gerichtsberichterstatter an der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2025, zu äussern. Die beantragten prozessualen Massnahmen wurden durch die Anklägerin und durch den Beschuldigten befürwortet (act. 33; act. 35). Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 (act. 37) wurde die allgemeine Publikumsöffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen. 3. Mit Eingabe vom 29. April 2025 (act. 34) ersuchte MLaw X1._____ um eine Fristerstreckung von 20 Tagen für die detaillierte Bezifferung und Begründung der Zivilforderungen, welche bewilligt wurde. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 (act. 38) ersuchte RAin X2._____ um die Abnahme der Vorladung für die Verhandlung vom 23. Mai 2025 und die nochmalige Erstreckung der Frist für die Begründung der Zivilforderungen um zehn Tage. Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 (act. 42) wurde das Verschiebungsgesuch sowie das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 reichte RAin X2._____ (act. 45) die Bezifferung und Begründung der Zivilforderungen ein.

- 5 - 4. Zur Hauptverhandlung vom 23. Mai 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung von RA Y._____ persönlich und RAin lic. iur. X2._____ für den Privatkläger. Der Beschuldigte wurde zunächst zur Person, zur Sache, zu den Ergebnissen des Vorverfahrens und zur beantragten Strafe befragt (vgl. Prot. S. 9 bis S. 28). Danach folgten je zwei Parteivorträge des Beschuldigten und der Geschädigtenvertreterin RA lic. iur. X2._____. Im Anschluss daran hielt der Beschuldigte sein Schlusswort (vgl. Prot. S. 35). 5. Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Urteil den anwesenden Parteien mündlich eröffnet, kurz begründet und im Dispositiv ausgehändigt (act. 54 und Prot. S. 35). Der Staatsanwaltschaft I wurde das Urteilsdispositiv schriftlich mitgeteilt (vgl. act. 55). Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 (act. 56), reichte der Beschuldigte Berufung gegen das genannte Urteil ein. Die Staatsanwaltschaft I und die Privatklägerschaft wurde am 2. Juni 2025 (act. 57) über den Eingang der Berufung durch den Beschuldigten informiert. II. Prozessuales 1. Der Verteidiger macht anlässlich seines Plädoyers geltend, dass der angegebene Tatzeitraum von vier Monaten zu ungenau sei, weshalb das Anklageprinzip verletzt worden sei (act. 51 S. 12). 1.1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und auch in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist unter anderem dann verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt

- 6 - (BGer 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 3.3.3, mit Hinweisen). Die vorgeworfene Verhaltensweise ist so weit wie möglich zu spezifizieren. Wenn indes genaue Untersuchungsergebnisse fehlen, weil sich gewisse Umstände nicht rekonstruieren lassen, so müssen bzw. dürfen diese approximativ umschrieben werden (BGE 140 IV 188 E. 1.4; BGer 6B_576/2021 vom 21. Februar 2022 E. 2.3.3; je mit weiteren Hinweisen; BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 19). Grosszügigere Zeitangaben sind insoweit zulässig, als der Beschuldigte genau weiss, was ihm vorgeworfen wird, so dass er sich verteidigen kann (BGer 6B.294/2008 vom 1. September 2008, E. 4.4). So lässt es beispielsweise das Bundesgericht genügen, wenn zwar ein längerer Zeitraum angegeben, der Tatvorwurf aber in sachlicher und örtlicher Hinsicht so detailliert beschrieben ist, dass er sich genügend individualisieren lässt (BGer 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 1 und E. 2.4). 1.2. Vorliegend grenzt die Anklageschrift den Tatzeitraum zwischen 27. Februar 2023 und 29. Juni 2023 ein. Die Untersuchungsergebnisse liessen aber keine präzisere Umschreibung des Tatzeitpunktes zu, da es sich beim mutmasslichen Opfer um einen – dannzumal – vierjährigen Jungen handelt. Im Weiteren ist anzumerken, dass der Beschuldigte immer wusste, dass es sich bei der ihm vorgeworfenen Tat, um Gewalt gegen seinen Sohn handelte, welcher im vorgeworfenen Zeitraum unter seiner alleinigen Betreuungsverantwortung stand. Der Beschuldigte war sich also immer im Klaren, welche Tat ihm vorgeworfen wurde, seine Verteidigungsrechte konnte er damit jederzeit effektiv und zielgerichtet wahrnehmen. Es liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 2. Unbestritten ist, dass der minderjährige Privatkläger ab März 2023 unter der alleinigen Obhut des Beschuldigten stand. Die vorgeworfene versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 al. 3 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist demnach ein Offizialdelikt, welches von Amtes wegen zu verfolgen ist. Es ist hierfür kein Strafantrag notwendig.

- 7 - III. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft I wirft dem Beschuldigten vor, er habe seinem Sohn, dem Privatkläger, mindestens je einen Faustschlag gegen den Bauch und die Hüfte sowie einen Fusstritt gegen die Beine versetzt. Dabei sei der Privatkläger nicht verletzt worden. Der Beschuldigte habe gewusst bzw. billigend in Kauf genommen, dass er dem erst vierjährigen Kind durch sein Tun Verletzungen am Bauch, der Hüfte und den Beinen hätte zufügen können. Der Beschuldigte bestreitet im Wesentlichen das ihm vorgeworfene Delikt (act. 2/3, Frage 10, 52, 73; act. 2/4, S. 7, S. 9, S. 12; act. 18/8, S. 2, S. 3). Somit ist nachfolgend zu überprüfen, ob sich der Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Beweismittel erstellen lässt. 2. Beweiswürdigung - Grundlagen 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist bei der Würdigung und Abwägung der verschiedenen Beweise grundsätzlich frei und nicht an eine Rangordnung oder einen numerus clausus der Beweismittel gebunden. Verwertet werden können auch Indizien und Hilfsbeweise. Entscheidend ist, dass die Beweise beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu ziehenden Schlüsse zu wecken vermögen (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 10 StPO N 6 ff.). 2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt tatsächlich verwirklicht hat. Bestehen hingegen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so hat ein Freispruch zu ergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo"

- 8 zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 2.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht bei der Beweiswürdigung Aussage gegen Aussage, ist namentlich anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend(er) ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen Glaubwürdigkeit einer Person und Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutsam, ob sich der behauptete Sachverhalt so zugetragen hat oder nicht. Bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Die örtliche, fachliche und/oder persönliche Nähe bzw. Entfernung des Aussagenden zum Beweisthema oder das wirtschaftliche Interesse des Aussagenden am Prozessausgang ist für sich allein noch kein Grund, der Aussage zu misstrauen. Erst nach Hinzutreten weiterer, in dieselbe Richtung weisender Indizien - wie das Fehlen einer hinreichenden Anzahl von Realitätskriterien oder das Vorliegen von Phantasie- bzw. Lügensignalen - können solche Aussagen als unzuverlässig verworfen werden. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Angaben kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Die Aussagen sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in: SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.). Andererseits sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, die Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlauf von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten oder

- 9 gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen (vgl. zum Ganzen: ARNT- ZEN/MICHAELIS-ARNTZEN, Psychologie der Zeugenaussagen, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 4. Aufl., München 2007). 3. Übersicht über die Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhaltes dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten, die Aussagen des Privatklägers anlässlich der Kindesanhörung vom 1. Februar 2024 (act. 4/6) und die dazugehörige Bericht der Videobefragung vom 1. Februar 2024 (act. 4/5). Ferner ist auch die polizeiliche Einvernahme vom C._____ vom 3. Juli 2023 (act. 3/1), sowie von der Auskunftsperson D._____ vom 1. Februar 2024 (act. 5/1) beweisrelevant. Darüber hinaus dient das Einsatzprotokoll vom 29. Juni 2023 (act. 1/5), die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich über die Wohnung des Beschuldigten und des Privatklägers (act. 1/2), das Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 3. Juli 2023 (act. 8/5 und act. 8/6), das Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 20. Juli 2023 (act. 8/7), die IRM Bilder des Privatklägers vom 30. Juni 2023 (act. 10/1 und act. 10/2), das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 2. Oktober 2023 (act. 10/7), der Bericht der Spezialsprechstunde Frühe Kindheit der PUK vom 27. März 2025 (act. 47/4), der Austrittsbericht des Kantonsspitals Winterthur vom 30. Juni 2023 (act. 11/1 resp. act. 11/9), sowie die ambulante Notfalluntersuchung vom 10. Juli 2023 (act. 11/8) der Sachverhaltserstellung. 3.1. Aussagen des Beschuldigten 3.1.1. Polizeiliche Einvernahme vom 30. Juni 2023 (act. 2/1) An der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2023 (act. 2/1), an welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers RA Y._____, zum vorgeworfenen Sachverhalt befragt wurde, machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

- 10 - 3.1.2. Hafteinvernahme vom 1. Juli 2023 (act. 2/3) 3.1.2.1. An der Hafteinvernahme vom 1. Juli 2023 (act. 2/3) gab der Beschuldigte an, den Privatkläger nie misshandelt zu haben (act. 2/3, Frage 10). Das Gericht habe entschieden, dass der Privatkläger ab März ganz bei ihm leben solle (act. 2/3, Frage 11). Die Kindsmutter habe den Privatkläger am 27. Februar 2023 zu ihm gebracht und sei mit dem Privatkläger überfordert gewesen (act. 2/3, Frage 12 und Frage 27). Er würde sich das Sorgerecht mit der Kindsmutter teilen (act. 2/3, Frage 13). Der Beschuldigte gab an, dass er ebenfalls eine Beiständin für seine finanziellen Angelegenheiten hätte (act. 2/3, Frage 18 bis Frage 21). Er habe mit der Kindesmutter wegen des Kindes telefonischen Kontakt (vgl. act. 2/3, Frage 23). Der Beschuldigte führte weiter aus, dass ihm der Privatkläger erzählt hätte, dass seine Kindsmutter ihn geschlagen hätte und dass er des Öfteren beim Privatkläger blaue Flecken entdeckt hätte. Ob die Kindsmutter jedoch den Privatkläger tatsächlich geschlagen hätte, könne er nicht sagen (act. 2/3, Frage 31). 3.1.2.2. Am Abend des 29. Juni 2023 sei er mit dem Privatkläger mit dem Roller nach Hause gefahren, nachdem sie bei seinem Bruder gewesen seien (act. 2/3, Frage 32). Er sei mit dem Privatkläger eine Stunde bevor der Rettungswagen gekommen sei, nach Hause gekommen (act. 2/3, Frage 33). Der Privatkläger sei neben dem Roller umgefallen und hätte sich im Rucksack verfangen. Dort habe es einen Stein gehabt und er habe sehr stark geweint (act. 2/3, Frage 34). Der habe Privatkläger Hunger gehabt, dieser aber erst geduscht werden sollte. Er habe getanzt und sei dann ausgerutscht und habe sich mit dem Kopf an der Wanne aufgeschlagen (act. 2/3, Frage 34). Er sei mit dem Gesicht nach vorne gestürzt und habe neben dem Weinen auch mit dem Erbrechen begonnen. Er sei wackelig gewesen und sein Kopf hätte zu Zittern begonnen. Seine Augen seien von links nach rechts gegangen und der Beschuldigte habe versucht ihn in die Hände zu nehmen und ihn hinzulegen. Der Beschuldigte habe versucht den Privatkläger zu wecken und habe seinen Namen gerufen. Er sei unter Schock gestanden und habe versucht ihn zu reanimieren. Er habe mit einer Herzmassage begonnen und sei Schleim aus der Nase und dem Mund gekommen. Der Beschuldigte habe in der Folge den Rettungswagen gerufen und mit der Reanimation weitergemacht. Der Privatkläger sei

- 11 nach einer Zeit zu sich gekommen und habe an die Wand gestarrt. Irgendwann sei er aufgestanden und habe sich nach vorne gebeugt und Zeichen gegeben, dass ihm der Bauch weh tun würde. Der Privatkläger habe auch Wasser getrunken und habe danach ziemlich viel erbrochen. Der Krankenwagen sei dann gekommen und man habe den Privatkläger in das Spital gebracht (act. 2/3, Frage 35). 3.1.2.3. Auf Vorhalt der Verletzungen des Privatklägers führte der Beschuldigte aus, dass er bereits mit dem Privatkläger bezüglich der Verletzungen beim Arzt gewesen sei und dass der Privatkläger von anderen Kindern geschlagen und an den Ohren gezogen worden sei. Der Arzt habe ihm eine Creme gegeben, da hinter den Ohren Risse entstanden seien (act. 2/3, Frage 36). Auf Vorhalt einer Kurz-Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich über die körperliche Untersuchung des Privatklägers durch das IRM Zürich führte der Beschuldigte Folgendes aus: Die Bilder 1 und 2 würden Verletzungen der Ohren zeigen. Das Bild 3 würde aus dem Vorfall resp. Unfall mit dem Roller resultieren. Auch das Bild 4 und 5 würde aus dem Unfall mit dem Roller resultieren. Der Privatkläger sei fast unter den Roller des Beschuldigten geraten, als dieser auf dem Fahrrad gefahren sei. Er sei fast mit dem Roller kollidiert. Die Verletzungen auf den Bildern 6 und auf dem Bild 7 seien auf die gleiche Weise geschehen. Die Verletzungen auf Bild 8 würden aus einer Auseinandersetzung zwischen vier weiteren Kindern und dem Privatkläger auf dem Spielplatz resultieren, als der Privatkläger geschlagen und gegen den Rücken und gegen die Beine getreten wurde. Das Gleiche würde man aus den Verletzungen aus Bild 9 sehen können (act. 2/3, Frage 43). Dem Privatkläger sei in das Gesäss gebissen worden von einem anderen Kind, was der Beschuldigte gesehen haben will (act. 2/3, Frage 46 und Frage 47). Der betreffende Vater des Kindes hätte jedoch nicht reagiert, woraufhin der Beschuldigte den Privatkläger vom Spielplatz in E._____ genommen hätte und gegangen sei (act. 2/3, Frage 47). Der Beschuldigte könne sich nicht erinnern, wann diese Vorfälle passiert seien (act. 2/3, Frage 50). Er habe dem Privatkläger diese Verletzungen nicht zugeführt (act. 2/3, Frage 52). Er würde nie die Kontrolle über sich verlieren und in Situationen, in welchen es dazu kommen könnte, eher weggehen (act. 2/3, Frage 54). Er gibt an, dass er ab und zu als Alleinerziehender, wie andere Alleinerziehende auch, Hilfe benötigen würde. Der Privatkläger sei ein sehr aktives Kind und würde nicht immer hören. Er

- 12 habe früher viele Kinder geschlagen und gebissen. Der Privatkläger habe sehr viel Energie und da sei man als Elternteil auch schnell mal überfordert. Der Privatkläger habe ihn, den Beschuldigten, auch manchmal geschlagen und gebissen. Der Privatkläger habe bereits mehrfach seine Spielsachen zerstört als er ausrastete oder wütend gewesen sei (act. 2/3, Frage 55). Der Beschuldigte gibt an, dass er früher selten Drogen konsumiert habe, dies jetzt jedoch nicht mehr tun würde (act. 2/3, Frage 63). Der Beschuldigte gibt an, dass er öfters daheim aufgeräumt hätte, jedoch mit einem Kind als Alleinerziehender, nicht immer die Zeit finden würde, aufzuräumen (act. 2/3, Frage 72). Es seien sechs Zimmer und wenn er mit dem Putzen beginnen würde, würde es an einer anderen Stelle wieder dreckig sein (act. 2/3, Frage 72). Der Beschuldigte weist die Vorwürfe, den Privatkläger geschlagen zu haben, zurück (act. 2/3, Frage 73). 3.1.3. Einvernahme vor dem ZMG vom 3. Juli 2023 (act. 18/8) Anlässlich der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht machte der Beschuldigte die folgenden Aussagen: Er sei von den Vorwürfen schockiert gewesen (act. 18/8, S. 2). Er habe den Privatkläger nicht misshandelt (act. 18/8, S. 3). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass der Privatkläger seinen Kopf in der Badewanne verletzt habe, die Verletzungen an der Schulter von einem Sturz mit dem Velo stammen würden, und der Privatkläger ein sehr aktives Kind sei und sich oft verletzen würde (act. 18/8, S. 3). Auf den Hinweis, dass die Wohnung des Beschuldigten dreckig und verwahrlost sei, äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, er würde jeweils erst am Abend aufräumen und dass der Privatkläger viel Unordnung machen würde (act. 18/8, S. 4). Der Beschuldigte führte aus, dass er eine Persönlichkeitsstörung, sowie Panikattacken habe (act. 18/8, S. 5). 3.1.4. Konfrontationseinvernahme vom 3. August 2023 (act. 2/4) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme führte der Beschuldigte aus, dass er nie den Privatkläger geschlagen, gestossen, misshandelt oder mit ihm über sexuelle Dinge gesprochen habe (act. 2/4, S. 7). Auf die Ausführungen von Frau C._____, wonach das sexualisierte Verhalten des Privatklägers für sie neu gewesen seien und der Privatkläger ihr gegenüber geäussert hätte sich beim Beschul-

- 13 digten das sexualisierte Verhalten abgeschaut zu haben, gibt der Beschuldigte an, dass er dies nie vor dem Privatkläger getan hätte und dies auch noch nie bei ihm gesehen hätte (act. 2/4, S. 8). Der Beschuldigte stellt die Vermutung auf, dass das sexualisierte Verhalten des Privatklägers auf wechselnde Partner von Frau C._____ zurückzuführen sei (act. 2/4, S. 8). Der Beschuldigte gibt an, nie seine Nerven verloren zu haben, wenn der Privatkläger ausgeflippt sei und ihn entweder herumschreien liess oder ihn in die Arme genommen habe (act. 2/4, S. 9). Angesprochen auf das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. Juli 2023, worin der Beschuldigte wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung verurteilt wurde, führt der Beschuldigte aus, dass das nicht stimmen würde und er beweisen könne, dass die Anschuldigungen resp. die Verurteilungen nicht stimmen würden. Seine Mutter würde einen dicken Ordner haben, mit dem er beweisen könne, dass das Urteil nicht stimmen würde (act. 2/4, S. 11). Der Beschuldigte blieb bei seiner Aussage, der Privatkläger habe durch Stürze mit dem Fahrrad und durch den Vorfall auf dem Spielplatz die Verletzungen erlitten. Er sei, wenn die Blessuren resp. Verletzungen schlimm gewesen seien, zum Arzt gegangen und hätte sonst eine Creme auf die Wunden getan und diese dann beobachtet (act. 2/4, S. 12). Der Beschuldigte sagte auch, dass der Privatkläger ihn schon geschlagen hätte. Er habe auch beobachtet, dass der Privatkläger sich selbst verletzt hätte, als dieser Sachen mit dem Kopf kaputt gemacht habe (act. 2/4, S. 13). Der Beschuldigte führte aufgrund der Konfrontation mit dem Vorwurf der Wegsperrung des Privatklägers aus, dass dies so in dem Umfang nicht passiert sei und er den Privatkläger nicht weggesperrt habe (act. 2/4, S. 15). 3.1.5. Schlusseinvernahme vom 30. September 2024 (act. 2/5) Anlässlich der Schlusseinvernahme machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch. 3.1.6. Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 8 ff.) 3.1.6.1.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2025 gab der Beschuldigte zu Protokoll, nicht mehr zu wissen, ob der Privatkläger vom 27. März 2023 bis zum 29. Juni 2023 bei ihm, beim Beschuldigten, in E._____ gelebt habe. Er habe

- 14 den Privatkläger niemals geschlagen, getreten oder misshandelt (Prot. S. 15). Der Beschuldigte führt zu den Geschehnissen vom 29. Juni 2023 aus, dass er und der Privatkläger von seinem Bruder nach Hause gekommen seien. Sie seien mit ihm einkaufen gewesen. Der Beschuldigte habe noch mit seiner Beiständin Telefonate geführt. Er habe die Badewanne vorbereitet und habe eigentlich noch nicht das Wasser in die Badewanne gelassen. Der Beschuldigte sei herumgelaufen, da er noch Sachen aufräumen musste. Irgendwann habe der Beschuldigte ein Geräusch gehört und sei ins Badezimmer gegangen und habe gesehen, dass der Privatkläger gezittert habe. Dann habe der Körper und die Augen des Privatklägers gezuckt. Der Beschuldigte habe den Privatkläger aus der Badewanne herausgenommen. Der Beschuldigte habe dann den Krankenwagen gerufen und gesagt, dass sie sofort kommen sollten. Es sei wie ein epileptischer Anfall gewesen. Auch sei der Privatkläger dann komplett weg gewesen. Daraufhin habe der Beschuldigte den Privatkläger angefangen zu reanimieren. Es sei für den Beschuldigten ein Schock gewesen. Dann seien sie ins Spital gegangen. Der Beschuldigte habe im Spital ausgesagt, dass er mit dem Privatkläger vor zwei Wochen beim Arzt gewesen seien. Im Spital habe man ihm nicht zuhören wollen. Der Privatkläger habe lang auf die Medikamente warten müssen. Der Beschuldigte habe dann mit dem Spital diskutieren müssen, da der Privatkläger müde und hungrig gewesen sei. Der Beschuldigte habe immer wieder nach den Medikamenten gefragt und ob der Privatkläger etwas zu Essen haben könne, da der Privatkläger nach Hause gehen wollte. Der Beschuldigte habe dann mit dem Spital diskutiert. Der Beschuldigte sei bereits wegen den Verletzungen vom Privatkläger beim Arzt gewesen. Der Privatkläger sei auf dem Spielplatz umgefallen und habe sich mit Kindern gestritten (Prot. S. 16). 3.1.6.2. Auf Vorhalt des Gutachtens zur körperlichen Untersuchung vom 2. Oktober 2023, gibt der Beschuldigte an, dass der Privatkläger ein Tollpatsch sei. Der Privatkläger würde sich meistens verletzen und man müsse immer auf ihn aufpassen, sonst sei der Privatkläger überall. Der Privatkläger habe jedes Mal was am Fuss gehabt. Weiter führt der Beschuldigte aus, dass der Privatkläger auch auf seinem Bett herumspringen würde, sich das Knie anschlagen und Saltos oder Purzelbäume machen würde. Der Privatkläger sei sehr hibbelig und es würde auch in allen Berichten stehen, dass der Privatkläger ein sehr aktives Kind sei (Prot. S. 17).

- 15 - Weiter führt der Beschuldigte aus, dass als er den Privatkläger von der Auskunftsperson, C._____, abgeholt habe, der Privatkläger auch Hämatome gehabt habe und der Privatkläger meinte, dass die Auskunftsperson das getan hätte (Prot. S. 17 und 18). Ob dies so gewesen sei, wisse er nicht, aber er wisse, dass der Privatkläger jedes Mal was an den Beinen oder am Arm gehabt hätte. Der Beschuldigte bestätigte, dass der Privatkläger vor dem Spitaleintritt bei ihm gewesen sei. Der Privatkläger habe mal etwas an den Ohren gehabt, wofür der Beschuldigte eine Creme von der Auskunftsperson erhalten habe. Er wisse jedoch nicht, um was es sich dazumal bei den Ohren gehandelt habe (Prot. S. 18). 3.1.6.3. Auf Vorhalt der Aussagen des Privatkläger in der Kinderbefragung, wonach der Beschuldigte ihn geschlagen und gekickt habe, nachdem er in das Bett gepinkelt habe, führt der Beschuldigte aus, dass der Privatkläger sehr manipulierbar sei. Der Beschuldigte gibt an, dass er sich das Video der Kinderbefragung angeschaut habe und die Aussagen des Privatklägers als verwirrend empfunden habe. Er habe das Gefühl, dass man dem Privatkläger vorgeschrieben habe, was dieser zu sagen habe. Weiter führt der Beschuldigte aus, dass er den Gastvater resp. Pflegevater des Privatklägers nicht kennen würde und kein gutes Gefühl beim Pflegevater hätte (Prot. S. 19 f.). Dem Beschuldigten sei aufgefallen, dass der Privatkläger seine Hände vor das Gesicht gehalten habe und "bitte nicht" gesagt habe, nachdem der Beschuldigte den Privatkläger von der Auskunftsperson abgeholt habe und einmal lauter geworden sei. Der Privatkläger hätte dem Beschuldigten nicht erklären können, weswegen er dies getan habe (Prot. S. 20). Der Beschuldigte führt ergänzend aus, dass er den Privatkläger lieben würde, egal was dieser sagen oder tun würde (Prot. S. 23). 3.1.6.4. Angesprochen auf den Anruf bei der Notrufzentrale, führte der Beschuldigte aus, dass der Privatkläger scharfe Mayonnaise aus einer grossen Tube sowie Chips gegessen habe. Diese Chips seien sehr scharf gewesen (Prot. S. 23). Der Beschuldigte habe den Speichel, der aus dem Mund des Privatklägers gekommen sei, probiert und festgestellt, dass dieser scharf gewesen sei. Weiter führt der Beschuldigte aus, dass er mit der Beiständin Frau F._____ telefoniert hätte und dafür auf den Dachboden gegangen sei. Er habe dann den Privatkläger herumrennen

- 16 gehört. Dann habe er das Geräusch gehört und sei im hinuntergegangen und habe den Privatkläger in der Badewanne angetroffen (Prot. S. 24). Auch die Grossmutter sowie seine Kollegen hätten ab und zu auf den Privatkläger aufgepasst. Diese hätten über den Privatkläger ausgesagt, dass man immer auf den Privatkläger achten müsste, sonst wäre der Privatkläger weg. Auch sei der Privatkläger als sehr anstrengend bezeichnet worden (Prot. S. 25). Der Beschuldigte führte über seinen Erziehungsstil aus, dass dieser sehr offen, aber auch strikt sei. Er habe auch seine Pläne und seine Regeln. Wenn Pläne nicht aufgehen würden, dann sei dies so, so wäre das mit einem Kind. Der Privatkläger habe immer zum Beschuldigten gehen können, wenn dieser traurig gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich kein Bett mit dem Privatkläger geteilt. Er habe auf dem Sofa und der Privatkläger im Bett geschlafen (Prot. S. 26). Der Beschuldigte habe immer noch per Video einmal pro Monat Kontakt zum Privatkläger. Der Privatkläger würde ihn bei jedem Kontakt fragen, wann sie sich sehen können (Prot. S. 27). 3.2. Aussagen des Privatklägers 3.2.1. Der Privatkläger wurde im Rahmen einer Videoeinvernahme am 1. Februar 2024 (act. 4/6) vernommen. Die Kinderbefragung wurde in Gegenwart des Pflegevaters des Privatklägers durchgeführt und aufgezeichnet (act. 4/3 und act. 4/4). Laut Bericht der Videobefragung vom 1. Februar 2024 handle es sich beim Privatkläger um einen aufgeweckten, lebhaften 5-jährigen Jungen, der lieber spielen, als reden möchte. Die Befragung wurde altersadäquat durchgeführt (act. 4/5). 3.2.2. Anlässlich der Kinderbefragung machte der Privatkläger die folgende Aussagen: Sein "Papi" sei der im Raum anwesende Pflegevater D._____ (act. 4/6, Frage 3). Der Privatkläger würde seinen Pflegevater "Papi" oder "D'._____" nennen (act. 4/6, Frage 11). Er habe noch einen anderen "Papi", dieser sei "Papi" B._____ (act. 4/6, Frage 12). Der Privatkläger gibt an, dass ihm nicht gesagt worden sei, was er an der Kinderbefragung sagen müsste (act. 4/6, Frage 16). Der Privatkläger nickt, als er gefragt wurde, ob er einmal jemandem gesagt habe, dass er vom Papi einmal geschlagen worden sei (act. 4/6, Frage 22). Der Privatkläger habe ins Bett gepinkelt, woraufhin der Beschuldigte ihn geschlagen und gekickt habe (act. 4/6, Frage 23). Der Beschuldigte habe dem Privatkläger in die Beine gekickt und dann

- 17 geboxt (act. 4/6, Frage 24). Auf die Frage, wohin er geboxt worden sei, wird von dem Privatkläger auf seine Stirn, seine Backe, seine Brust, seinen Bauch sowie auf die Oberschenkel gezeigt (act. 4/6, Frage 25). Auf die Frage, ob der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Fuss gekickt worden sei, nickt dieser (act. 4/6, Frage 31). Der Privatkläger führt aus, dass er vom Beschuldigten mit den Händen gegen seinen Bauch und seine Hüfte geschlagen hätte (act. 4/6, Frage 32, 33 und 46). Er habe ihn mit der Faust geschlagen (act. 4/6, Frage 34). Der Beschuldigte habe den Privatkläger in die kalte Dusche gestellt, als dieser in das Bett gemacht habe (act. 4/6, Frage 35). Der Privatkläger führt aus, dass seine Mutter ihn nicht geschlagen habe (act. 4/6, Frage 42). Der Privatkläger führt aus, dass der Beschuldigte ihn einmal oder mehrmals geschlagen habe (act. 4/6, Frage 51 und 52). Der Privatkläger ergänzt, dass der Beschuldigte ihn erst geschlagen und gekickt hat und er danach gepinkelt hätte (act. 4/6, Frage 58). 3.3. Aussagen von C._____ 3.3.1. Polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2023 (act. 3/1) 3.3.1.1. An der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2023 erzählte C._____, dass sie sich bereits während der Schwangerschaft vom Beschuldigten getrennt habe, da dieser sie psychisch unterdrückt habe. Sein Verhalten habe auf einen narzisstischen Charakter hingewiesen. Der Beschuldigte sei sehr oft aggressiv geworden, wenn es nicht so gelaufen sei, wie er es wollte. Der Beschuldigte habe sie bedroht und gestalkt. Das habe angefangen, als sie sich von ihm trennte. Die Auskunftsperson führt aus, dass auch schon die Ambulanz gekommen sei und ihre Eltern für Abstand zwischen dem Beschuldigten und ihr sorgen mussten (act. 3/1, Frage 13). Seit der Geburt des Privatklägers habe sie Angst gehabt, mit ihm alleine zu sein. Ihre Eltern hätten sie unterstützt (act. 3/1, Frage 14). Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten sei es zur Trennung nach ein bis zwei Jahren Beziehung gekommen (act. 3/1, Frage 24 und 25). Sie habe Angst vor dem Beschuldigten gehabt. Er habe aggressives Verhalten und Ticks gezeigt (act. 3/1, Frage 25). Der Beschuldigte würde schnell ausrasten und sie von einem auf den anderen Augenblick beschimpfen. Er habe ihr gedroht das Leben zur Hölle zu machen und habe sie oft angeschrien (act. 3/1, Frage 26). Sie wohne im Kosovo mit ihrer Tochter und ihrem Ver-

- 18 lobten, welcher aus Deutschland abgewiesen worden sei (act. 3/1, Frage 28 bis Frage 31). Das Sorgerecht und die Obhut sei seit der Geburt des Privatklägers bei ihr, der Mutter, gewesen (act. 3/1, Frage 32). Es habe kein Kontakt zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu dieser Zeit gegeben. Sie hätte den Privatkläger dem Beschuldigten nicht anvertraut, wobei jedoch das Besuchsrecht durch das Gericht in Laufenburg geregelt worden sei. Die Beiständin habe das Besuchsrecht organisiert und sei an den persönlichen Kontakten zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten anwesend gewesen (act. 3/1, Frage 32). Der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger sei nicht lange gut gegangen, da der Beschuldigte den Privatkläger in ein Zimmer eingesperrt habe. Der Beschuldigte habe den Privatkläger bestrafen wollen, weil er den Brei nicht aufgegessen habe (act. 3/2, Frage 33). Der Privatkläger sei jedes Mal nach den Besuchen beim Beschuldigten mit Flecken und Verletzungen zurückgekommen. Sie habe die Verletzungen dokumentiert und der Beiständin gemeldet. Der Beschuldigte habe jeweils Ausreden für die Verletzungen gesucht, wie zum Beispiel, dass der Privatkläger in die Tür gerannt sei. Der Privatkläger habe jedoch ihr, der Auskunftsperson, die Vorfälle anders geschildert. Das Verhalten des Privatklägers sei immer schlimmer geworden, sodass sie der Meinung gewesen sei, sich professionelle Hilfe holen zu müssen den Privatkläger zu einer Tagesklinik bringen wollte (act. 3/1, Frage 35). 3.3.1.2. Ihr Sohn, der Privatkläger, habe sich einmal ein Kabel um den Hals gelegt und Sachen mit dem Messer gemacht. Der Privatkläger sei in eine Kita gegangen, die er dann aufgrund seines Verhaltens nicht mehr besuchen konnte. Danach sei der Privatkläger zu Pflegeeltern gekommen. Der Privatkläger habe in der Kita erzählt, dass der Beschuldigte ihn geschlagen habe. Dies habe der Privatkläger auch ihr, der Auskunftsperson, gesagt. Nach zwei Wochen bei den Pflegeeltern habe sie den Privatkläger wieder von den Pflegeeltern abholen müssen. Danach habe sie sich um den Privatkläger gekümmert, in der Hoffnung Unterstützung für den Privatkläger zu bekommen (act. 3/1, Frage 36). Auch den Pflegeltern habe der Privatkläger von den Schlägen des Beschuldigten erzählt. Als sie mit dem Privatkläger alleine gelebt habe, habe sie sich vom Privatkläger schlagen lassen. Der Privatkläger sei in der Nacht häufig wach gewesen und habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte den Privatkläger gegen die Wand geschlagen habe (act. 3/1, Frage 37). Der Privat-

- 19 kläger sei durch sie, ihre Eltern und durch ihre Grosseltern betreut worden (act. 3/1, Frage 39 bis Frage 41). Der Entwicklungsstand des Privatklägers sei sehr schlecht, vor allem psychisch. Er könne gut reden, habe aber grosse Mühe mit anderen Dingen. Er könnte nicht ruhig am Tisch sitzen. Das Verhalten des Privatklägers sei besser gewesen, als dieser noch bei ihr gelebt habe Der Privatkläger habe sich einmal vor ihr ausgezogen und sich selbst stimuliert. Der Privatkläger habe erzählt, dass der Beschuldigte dies auch vor ihm gemacht habe. Auch sei der Privatkläger bereits trocken gewesen, jedoch müsse er nun wieder Windeln tragen. Der Privatkläger habe sich Sachen in die Hose gesteckt und sich an ihren Beinen gerieben. Auch habe der Privatkläger sich bereits mal auf seine kleine Cousine gelegt und gesagt, dass dies der Beschuldigte auch mache (act. 3/2, Frage 42). 3.3.1.3. Die Auskunftsperson C._____ erzählte weiter, dass sie sich nicht mehr um den Privatkläger habe kümmern können, da dessen Verhalten d so schlimm gewesen sei und er fachliche Hilfe benötigt hätte (act. 3/1, Frage 44). Der Beschuldigte habe jegliche Hilfe für die Betreuung des Privatklägers abgelehnt. Der Privatkläger sei nicht nur psychisch, sondern auch körperlich vom Beschuldigten misshandelt worden (act. 3/1, Frage 46). Auf Vorhalt der Verletzungen des Privatklägers führte C._____ aus, dass diese durch Schläge durch den Beschuldigten entstanden seien (act. 3/1, Frage 58 und 59). Der Beschuldigte habe die sie nie geschlagen, jedoch geschubst, gepackt und psychisch unter Druck gesetzt (act. 3/2, Frage 61). 3.3.2. Konfrontationseinvernahme vom 3. August 2023 (act. 2/4) 3.3.2.1. An der Konfrontationseinvernahme vom 3. August 2023 machte C._____ die folgenden Aussagen: Sie habe sich nicht getraut den Privatkläger zu fragen, woher die Blessuren im Gesicht stammen würden, da sie das Gefühl gehabt habe, dass der Privatkläger Angst vor dem Beschuldigten habe. Sie habe auch beim zweiten Treffen im Gesicht Pulver entdeckt, konnte ihn jedoch nicht darauf ansprechen (act. 2/4, S. 4). Die Verletzungen des Privatkläger seien durch Gewalt, vermutlich durch den Beschuldigten, zugefügt worden. Auch führt sie aus, dass der Privatkläger manipuliert worden sei, gesagt zu haben, dass sie den Privatkläger schlagen würde und dass dieser ihr gegenüber erzählt habe, vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein (act. 2/4, S. 5). Sie führt aus, dass sie nicht mit dem Privatkläger

- 20 überfordert gewesen sei, sondern nur mit dessen Verhalten und dass sie versucht habe, sich und dem Privatkläger angemessene Unterstützung zu sichern (act. 2/4, S. 6). Wenn der Privatkläger sie geschlagen habe, habe sie ihn gepackt und gewartet, bis er mit dem Schreien fertig gewesen sei. Daraufhin habe sie ihm gesagt, dass man weder in der Kita, noch gegenüber der Mutter sich so verhalten dürfe (act. 2/4, S. 6 f.). 3.3.2.2. C._____ führte weiter aus, dass der Privatkläger vor ihr sexuelle Dinge getan hätte, die für sie bis zu dem Zeitpunkt neu gewesen seien. Der Privatkläger habe gegenüber C._____ ausgesagt, dass er dies beim Beschuldigten gesehen hätte. Der Privatkläger habe vor ihr mastrubiert und sich an ihrem Bein gerieben (act. 2/4, S. 7). Ihr sei das stark sexualisierte Verhalten des Privatklägers aufgefallen und sei deswegen zu einer Kinderpädagogin in G._____, zur Stiftung H._____ und zu Dr. I._____ (Kinderarzt) gegangen. C._____ gibt an, dass der Privatkläger keine sexuellen Handlungen bei ihr und ihren Partnern beobachten konnte und dass dessen sexuelles Verhalten erst bei der 50/50 Betreuung begonnen habe (act. 2/4, S. 8). Auf die Frage, ob der Privatkläger durch den Beschuldigten eingesperrt worden sei, führte sie aus, dass der Beschuldigte aufgrund dessen, dass der Privatkläger als Baby keinen Brei essen wollte, einen Wutanfall gehabt habe und den Privatkläger als Strafe in sein Zimmer eingesperrt und das Schloss verriegelt habe (act. 2/4, S. 15). 3.4. Aussagen des Zeugen D._____ (act. 5/1) Der Zeuge D._____, der Pflegevater des Privatklägers, führte aus, wie der Privatkläger spontan von sich aus über häusliche Gewalt seitens des Beschuldigten berichtet habe. Der Privatkläger habe erzählt, dass er von seinem Vater geschlagen worden sei und er auf keinen Fall wieder dort hingehen wolle. Der Privatkläger habe davon berichtet, dass, wenn er zum Beispiel Wasser löste im Bett, er mit einem Schlag auf den Hintern bestraft worden sei. Er erzählte, dass er teilweise kalt und heiss abgeduscht worden sei. Er erzählt von Schlägen gegen Kopf, Brust, Seite, gesamthaften Körper. Diese Aussagen mache er immer wieder macht (act. 5/1, Frage 10).

- 21 - 3.5. Medizinische Unterlagen 3.5.1. Bilder Verletzungen Privatkläger (act. 10/1 und act. 10/2) In der Dokumentation der Verletzungen des Privatklägers der Kantonspolizei Zürich (act. 10/1 und act. 10/2) ist Folgendes zu sehen: Verletzungen hinter dem linken Ohr (act. 10/1, S. 1). Verletzungen hinter dem rechten Ohr (act. 10/1, S. 2). Angezeigt wird eine ungefähr 6 cm lange Narbe, sowie an der linken Schulter einen runden Bluterguss (act. 10/1 S. 3). Eine 4 cm breite und 6 cm lange Verletzung oder Bluterguss inklusive mehrere länglicher Narben, sowie am Bauch des Privatklägers mehrere Blutergüsse (act. 10/1 S. 4). Am rechten Trizeps einen 3 cm breiten und 4 cm breiten dunklen Bluterguss, sowie am Unterarm mehrere Blutergüsse (act. 10/1 S. 5). An der linken Schulter ein 3 cm langer Bluterguss, sowie mehrere Blutergüsse und Narben am ganzen Arm verteilt (act. 10/1 S. 6). Am linken Unterarm im Bereich des Ellbogens einen 5 cm breiten und 7 cm langen Bluterguss, sowie mehrere Narben (act. 10/1 S. 7). Am rechten Bein mehrere Blutergüsse am Oberschenkel, am Knie und mehrere relativ gleichmässig verteilte rundliche Blutergüsse und am linken Bein am Oberschenkel, in der Nähe des Gesässes, einen runden dunklen Bluterguss und an der linken Wade zwei direkt übereinanderliegende rundliche Blutergüsse (act. 10/1 S. 8). Am mittleren Rücken, in der Nähe der Wirbelsäule, vier in Bezug auf die Grösse der Blutergüsse mit absteigender Grösse rundliche Blutergüsse (act. 10/1 S. 9). Über 8 cm breite und 8 cm lange unregelmässig verteilte Blutergüsse (act. 10/1 S. 10). Auf der linken Gesässseite ein 5 cm breiter und 5 cm langer dunkler Bluterguss (act. 10/1 S. 11).

- 22 - 3.5.2. Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (act. 10/7) Laut Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 2. Oktober 2023 (act. 10/7), wirkte der Privatkläger während der Untersuchung aufgebracht, beschimpfte die anwesenden Personen und zeigte wiederholt den Mittelfinger und trat und schlug um sich. Beim Privatkläger würde es sich um ein windeltragendes Kind mit reduziertem Pflegezustand handeln. Bei der Untersuchung seien zahlreiche Blutergüsse und Hautabschürfungen verschiedenen Alters am gesamten Körper festgestellt worden. Die Verletzungen seien in ihrer Anzahl, Verteilung und Art überwiegend hochgradig verdächtig auf körperliche Kindesmisshandlung. Konkret fanden sich Verletzungen am Kopf (Stirn, Ohren, Wangen, Nasenrücken) sowie Hauteinrisse hinter den Ohren, die auf stumpfe Gewalt und Ziehen an den Ohren hindeuten. Am Hals deuten Blutergüsse und Abschürfungen auf stumpfe Gewalteinwirkung hin, möglicherweise durch Kratzen oder Ziehen an Kleidung. Weiter wurden vielfältige Blutergüsse und Hautabschürfungen an Rumpf, Gesäss, Armen und Beinen entdeckt, die alle unterschiedlich alt sind und auf wiederholte stumpfe Gewalteinwirkung schliessen würden. Einige Blutergüsse liessen sogar Schläge mit Gegenständen oder einen Biss vermuten. Insgesamt sei die Anzahl der Verletzungen selbst bei einem aktiven Kind als auffallend hoch einzustufen. Weiter befanden sich die Verletzungen teils an Lokalisationen, welche grundsätzlich misshandlungsverdächtig seien, da diese nicht zu typischen Anstossund/oder Sturzlokalisationen passen. Entsprechende Verletzungen konnten beim Privatkläger an den Ohrmuscheln und hinter den Ohren, am Hals, am Brustkorb, am Bauch, am Rücken, am Gesäss, an den Beugeseiten der Arme sowie an den Rückseiten und Innenseiten der Ober- und Unterschenkel festgestellt werden (vgl. act. 10/7, S. 5 ff.). 3.5.3. Bericht der ambulanten Notfalluntersuchung (act. 11/8) Im Bericht der ambulanten Notfalluntersuchung vom 10. Juli 2023 (act. 11/8) der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich wird Folgendes zusammengefasst festgehalten: Die Pflegefamilie, bei welcher der Privatkläger untergekommen sei, habe die Betreuung nach 10 Tagen abbrechen müssen, da der Privatkläger auf andere Kinder losgegangen sei und Tiere gequält habe (act. 11/8, S. 2). Der Pri-

- 23 vatkläger würde ein stark sexualisiertes Verhalten an den Tag legen. Der Privatkläger habe sich schon mehrmals und bei verschiedenen Bezugspersonen die Decke in die Windeln gesteckt und habe sich im Intimbereich gerieben und gleichzeitig die Zehen der Bezugsperson streicheln wollen. Auch habe der Privatkläger mit zwei Fingern in den Intimbereich der weiblichen Bezugspersonen dringen wollen. Beim Privatkläger würde sich beim Spielen, sowie in der Kommunikation viel um Gewalt drehen. Er habe erzählt, dass er von allen geschlagen worden sei. Nach drei Tagen im J._____ habe der Privatkläger erstmalig nach seiner Mutter gefragt und mit dem Vater habe der Privatkläger nicht reden wollen (act. 11/8, S. 3). Es bestehe der akute Verdacht, dass der Privatkläger massive physische Gewalt, sowie sexuelle Übergriffe erlebt habe (act. 11/8, S. 4). 3.5.4. Austrittsbericht des Kantonsspital Winterthur (act. 11/1 und act. 11/9) Laut Beurteilung des Austrittsberichtes des Kantonsspitals Winterthur vom 30. Juni 2023 (act. 11/1 und act. 11/9) präsentierte sich der Privatkläger in einem ordentlichen Allgemeinzustand. Es fielen multiple Hämatome, Kratzer und Schürfverletzungen am gesamten Integument, sowie Bissverletzungen am rechten Unterarm auf. Der Beschuldigte habe gemäss Bericht vom 30. Juni 2023 den Notfall mit dem Privatkläger sofort verlassen wollen, als ihm kommuniziert worden sei, dass das Verletzungsmuster des Privatklägers suspekt sei. Das Kantonsspital wendet sich wegen dringenden Tatverdachts auf Kindesmisshandlung an die Kantonspolizei (act. 11/1 und act. 11/9, S. 3). 3.5.5. Medizinische Unterlagen des Beschuldigten (act. 8/5-7) Gemäss Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 20. Juli 2023 (act. 8/7), wurden bei der körperlichen Untersuchung zahlreiche, jedoch nicht relevante Hautveränderungen festgestellt (act. 8/7, S. 2 bis S. 4). Zudem war der Beschuldigte am Vorfall vom 30. Juni 2023 weder unter Alkoholnoch Drogeneinfluss (act. 8/6, S. 2).

- 24 - 3.5.6. Bericht der Spezialsprechstunde Frühe Kindheit (act. 47/4) Der Privatkläger wurde aufgrund seines ausgesprochen expansiven Verhaltens in der Spezialsprechstunde Frühe Kindheit zur Untersuchung angemeldet. Im Bericht vom 23. März 2025 (act. 47/4) wird festgehalten, dass der Privatkläger ausgesprochen hyperaktiv sei und volle Aufmerksamkeit erfordere. Der Pflegevater – welcher selbst Sozialpädagoge sei – und die Sondertagesschule seien an ihre Grenzen gestossen. Laut Beurteilung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich läge beim Privatläger eine Bindungsstörung vor, welche möglicherweise durch eine unzureichende Betreuung in der frühen Kindheit entstanden sein könnte. Der Privatkläger habe vor allem zu Beginn der Platzierung distanzloses Verhalten gezeigt, welches Stand Herbst 2024 nachgelassen habe. Der Privatkläger zeige eine auffällig hohe emotionale Bedürftigkeit und andauernde Rückversicherung bei der Bezugsperson (Pflegevater). Dies würde dazu führen, dass er als sehr anforderungsreich und anstrengend erlebt werde. Es könne nicht bestimmt werden, ob das klinische Bild von ADHS zusätzlich zur Bindungsstörung bestehen würde, oder ob dies auf diese zurückzuführen sei. Es könne auch eine posttraumatische Belastungsstörung durch Misshandlungserfahren bestehen, deren Symptome aktuell jedoch nicht im Vordergrund stehen würden. Neben einer aktuellen privaten und schulischen Unterstützung sei zusätzlich eine Pharmakotherapie durchzuführen. 3.6. Weitere Beweismittel In der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (act. 1/2) wurden die Wohnverhältnisse des Beschuldigten aufgenommen. Zu sehen ist eine grosse Unordnung in der Küche (Bild 4 und 5), im Esszimmer (Bild 6 und 7), im Bad (Bild 8 - 12), im Flur (Bild 13 und 14), im Kinderzimmer (Bild 15 - 17), im mittleren Zimmer (Bild 18 - 2) und im Schlafzimmer resp. des Wohnzimmers des Beschuldigten (Bild 22- 24). 4. Glaubwürdigkeit 4.1. Der Beschuldigte ist vom Strafverfahren direkt betroffen und hat deshalb ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht dar-

- 25 zustellen, was dazu führt, dass seine Aussagen vor dem Hintergrund der Interessenlage zu würdigen sind. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. 4.2. Die Auskunftsperson C._____ hat aufgrund ihrer Stellung als ursprünglich Mitbeschuldigte ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Sie könnte daher versucht sein, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen, was bei der Würdigung ihrer Aussagen entsprechend zu berücksichtigen ist. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, welche an ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit zweifeln lassen. 4.3. Der Privatkläger war zum Zeitpunkt seiner Befragung ein fünfjähriger Junge. Vor diesem Hintergrund sind seine Aussagen deshalb mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 5. Sachverhaltserstellung 5.1. Der Beschuldigte bestreitet konstant, den Privatkläger geschlagen, getreten oder sonst wie misshandelt zu haben (act. 2/3, Frage 10, 52, 73; act. 2/4, S. 7, 9, 12; act. 18/8, S. 2, 3, Prot. S. 15). Die Aussagen des Beschuldigten sind jedoch als nicht glaubhaft einzustufen. Der Beschuldigte macht widersprüchliche Aussagen, welche sich nicht mit den anderen Beweismitteln und Aussagen der übrigen Personen in Einklang bringen lassen. 5.2. Bereits die Erklärungen des Beschuldigten zu den dokumentierten Verletzungen des Privatklägers vermögen nicht zu überzeugen. Auf Vorhalt der Bilder 1 und 2 der Verletzungen des Privatklägers (vgl. act. 10/1, S. 1 und 2) behauptet der Beschuldigte zunächst, dass andere Kinder den Privatkläger an den Ohren gezogen hätten. Der Privatkläger habe Risse hinter den Ohren gehabt und vom Arzt eine Creme verschrieben bekommen (act. 2/3, Frage 36 und 43). Dagegen führt er anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass der Privatkläger "mal etwas an den Ohren hatte" und er deswegen von der Kindsmutter eine Creme erhalten habe (Prot. S. 18). Weiter erzählte der Beschuldigte, dass die Verletzungen auf Bild 8 und 9 von einem Vorfall auf einem Spielplatz stammen würden, wo ein Mädchen den Pri-

- 26 vatkläger gegen den Rücken und die Beine getreten habe und der Privatkläger auf einen Stein gefallen sei (act. 2/3, Frage 43 und Frage 44). In Bezug auf die Verletzungen auf Bild 10 und 11 will der Beschuldigter gesehen haben, wie ein Kind auf dem Spielplatz den Privatkläger ins Gesäss gebissen habe (act. 2/3, Frage 45 -48). Bei der Verletzung am Gesäss handelt es sich um einen grossen, handförmigen Bluterguss, (vgl. act. 10/1 S. 11) welcher nur schwierig mit dem einem Biss eines Kindes in Einklang zu bringen ist. Die Aussagen des Beschuldigten zur scheinbaren Kinderattacke auf den Privatkläger, die zahlreiche Verletzungen hervorgerufen haben soll, sind weder stringent noch detailliert. Auf das eigentliche Kerngeschehen, die angebliche Attacke gegen den Privatkläger durch fremde Kinder, geht der Beschuldigte nicht gross ein. Ein genaues Datum zu den angeblichen Vorfällen auf dem Spielplatz konnte der Beschuldigte auch nicht nennen (act. 2/3, Frage 49 und 50; act. 2/4, S. 12). Mit der Vertreterin des Privatklägers (vgl. act. 50, S.5) ist nicht nur fraglich, ob Kinder tatsächlich solche Verletzungen zufügen könnten. Es ist auch fraglich, wieso der Beschuldigte nicht eingeschritten ist, wenn es sich tatsächlich so zugetragen hätte. Es war nämlich keine einfache Rauferei zwischen Kinder, sondern der Privatkläger zog sich mehrere Blutergüsse zu. Der Beschuldigte führte lediglich aus, dass er den Arzt nach dem angeblichen Geschehen auf dem Spielplatz angerufen habe (act. 2/4, S. 12). Darüber hinaus versucht der Beschuldigte die Verletzungen damit zu erklären, dass der Privatkläger ein aktives Kind und tollpatschig sei (vgl. act. 2/3, Frage 45, 54; Prot. S. 17). Dieser Argumentation widerspricht das Gutachten des IRM, wonach die Anzahl der Verletzungen selbst bei einem aktiven Kind auffallend hoch seien und die Verletzungen nicht zu typischen Anstoss- und/oder Sturzlokalisationen passen (vgl. act. 10/7, S. 5 f.). Auch die Angaben des Beschuldigten zu den Ereignissen vom 29. Juni 2023 sind widersprüchlich. Zum einen, kann der Beschuldigte den Sturz des Privatklägers genau beschreiben, so soll der Privatkläger in der Badewanne getanzt haben, dann ausgerutscht und mit dem Gesicht nach vorne gefallen sein (vgl. act. 2/3, Frage 33 - 35), und zum anderen will der Beklagte ausserhalb des Badezimmers gewesen sein, als der Privatkläger in der Badewanne stürzte (vgl. Prot. S. 16). Schliesslich wird die Behauptung des Beschuldigten, wonach er im Umgang mit dem Privatkläger nicht überfordert sei (vgl. act. 2/3, Frage 54 und 55) durch die Fotodokumentation

- 27 der Kantonspolizei Zürich (act. 1/2) über die Wohnverhältnisse widerlegt. Die massive Unordnung in der Wohnung zeigt deutlich, dass der Beschuldigte bereits mit der Alltagsbewältigung erhebliche Probleme hat. Auch der desolate Zustand im Kinderzimmer macht die Überforderung in der Kinderbetreuung deutlich. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft und vermögen den Anklagesachverhalt nicht zu widerlegen. 5.3. Im Gegensatz dazu sind die Aussagen des Privatklägers als glaubhaft einzustufen. So ist mit der Beiständin des Privatklägers (vgl. Prot. S. 30) vorab festzuhalten, dass Kinder gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ab etwa vier Jahren als aussagetüchtig gelten (BGer 6B_301/2022 vom 26. August 2022, E. 3.4.3). Beim Privatkläger ist gemäss Bericht der ambulanten Notfalluntersuchung vom 10. Juli 2023 der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich das Bewusstsein und die Orientierung altersgemäss entwickelt, er hat eine starke Einschränkungen in der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit. Es gibt jedoch kein Anhalt für eine formale Denkstörung und keine Hinweise für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen sowie Ängste oder Zwänge (act. 11/8 S. 3). 5.4. Anlässlich der Kinderbefragung zeigte sich der Privatkläger als ein aufgeweckter und aktiver Junge, der grundsätzlich lieber spielen wollte anstatt Fragen zu beantworten. Nichtsdestotrotz waren seine Ausführungen zum Missbrauch durch den Beschuldigten konstant (vgl. act. 4/6, Frage 24, 25, 31, 32, 33, 35 und 46). Er gab wieder, wohin und wie der Beschuldigte ihn geschlagen haben will. So habe sein Vater, der Beschuldigte, ihn gegen die Beine gekickt und gegen die Stirn, Backe, Brust, Bauch und gegen Oberschenkel geboxt (vgl. act. 4/6, Frage 24 und 25). Er zeigte auf, wo der Beschuldigte ihn mit den Fäusten auf seinen Bauch und seine Hüfte geschlagen habe (vgl. act. 4/6, Frage 33). Der Privatkläger konnte dabei unterscheiden, wen er genau mit "Papi" meinte. Der Pflegevater habe ihn nicht geschlagen, sondern umarmt und ihm liebe Worte gesagt habe (vgl. act. 4/6, Frage 45). Auch gibt er deutlich wieder, dass die Auskunftsperson, die Kindsmutter des Privatklägers, ihn nicht geschlagen habe (act. 4/6, Frage 42). Vielmehr schilderte er glaubhaft, dass es zu den Schlägen und Tritten kam, nachdem er in sein Bett gepinkelt habe (act. 4/6, Frage 23) und der Beschuldigte ihn danach unter die kalte

- 28 - Dusche gestellt habe (act. 4/6, Frage 35). Den Vorfall mit der Bestrafung nach dem Bettnässen schilderte der Privatkläger ebenfalls gegenüber seinem Pflegevater (vgl. act. 5/1, Frage 10). Entgegen der Ansicht der Verteidigung erfolgte die Kindsbefragung nicht suggestiv (vgl. act. 51 S. 8 f.), sondern wurde gemäss Bericht der Fachpsychologin SBAP in Kinder- und Jugendpsychologie, Frau K._____, welche der Einvernahme beiwohnte, altersadäquat durchgeführt (vgl. act. 4/5). Mit der Beiständin (vgl. Prot. S. 30) kann ebenfalls festgehalten werden, dass die zeitliche Eingliederung des Erzählten in sich stimmig ist und seine Aussagen zur Beule am Hinterkopf zeigen, dass er sich klar erinnert und sich nichts suggerieren lassen hat. 5.5. Die Aussagen des Privatklägers stehen zudem im Einklang mit den weiteren Beweismitteln. So sind die erwähnten medizinischen Unterlagen und dokumentierten Verletzungen (vgl. E. III.3.5) ein starkes Indiz dafür, dass der Privatkläger – wie von diesem ausgesagt – geschlagen und getreten wurde. So decken sich seine Aussagen auch mit den unzähligen Verletzungsbildern, die der Privatkläger an besagten Stellen aufweist (vgl. act. 10/1). Ob die dokumentierten Verletzungen tatsächlich durch Schläge und Tritte des Beschuldigten entstanden, kann jedoch nicht mit Sicherheit festgestellt werden. 5.6. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers spricht weiter, dass dieser gemäss dem Zeugen D._____ auf keinen Fall mehr zum Beschuldigten zurück wollte (act. 5/1, Frage 10). Auch der Bericht der ambulanten Notfalluntersuchung vom 10. Juli 2023 stellte fest, dass der Privatkläger nicht mit dem Beschuldigten reden wollte und sich lediglich nach seiner Mutter erkundigte (act. 11/8, S. 3). Dabei passt ins Bild, dass der Beschuldigte gemäss Austrittsbericht des Kantonsspital Winterthur, den Notfall mit dem Privatkläger sofort verlassen wollen, als ihm kommuniziert worden sei, dass das Verletzungsmuster des Privatklägers suspekt sei (act. 11/1 und act. 11/9, S. 3). Schliesslich berichtete die Mutter des Privatklägers, dass dieser jeweils nach den Besuchen beim Beschuldigten mit Verletzungen zurückgekommen sei (act. 3/2, Frage 35) und sie Blessuren im Gesicht während Face-Time-Telefonaten entdeckt habe, welche mit Puder überdeckt gewesen seien (act. 2/4, S. 4). Insgesamt sind daher die Aussagen des Privatklägers als glaubhaft einzustufen. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers

- 29 sowie die weiteren Beweismittel kann demnach festgestellt werden, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mindestens je einen Faustschlag gegen den Bauch und gegen die Hüfte sowie einen Fusskick gegen die Beine versetzt hat. Der Anklagesachverhalt ist im Sinne der Anklage erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 al. 3 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Vorab ist in intertemporaler Hinsicht darauf hinzuweisen, dass am 1. Juli 2023 die Revision des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten ist, welche die Harmonisierung der Strafrahmen bezweckte. Unter anderem wurden die Bestimmungen von Art. 122 und 123 StGB neu gefasst und die Mindeststrafe für die schwere Körperverletzung von sechs Monaten auf ein Jahr angehoben (vgl. Art. 122 StGB) und die Privilegierung der leichten Fälle der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs.2 aStGB aufgehoben (vgl. Art. 123 StGB). Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Grundsatz des Rückwirkungsverbotes). Auf Taten, die noch vor Inkrafttreten begangen wurden, ist daher grundsätzlich das alte, zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Wenn jedoch ausnahmsweise das neue Recht milder ist, als das zum Begehungszeitpunkt geltende, kommt gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB neues Recht zur Anwendung (Grundsatz der lex mitior). Ob das neue Recht das mildere ist, ist nach der konkreten Methode zu beurteilen. Das Recht bei Begehung und bei Beurteilung wird konkret verglichen, d.h. der Sachverhalt wird je unter die Gesamtheit der in den beiden Zeitpunkten geltenden Rechte gestellt. Bestandteile des Vergleichs bilden Normen, welche im aktuellen Fall in Betracht kommen und nur in der Art, wie sie anzuwenden sind. Zudem können nicht beide Rechte partiell angewendet werden. Da im neuen Recht die Privilegierung der leichten Fälle der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123

- 30 - Ziff. 1 Abs.2 aStGB entfallen ist, erweist sich das neue Recht nicht als milder. Es findet demnach das alte Recht Anwendung. 3. Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu werten sind. In Abgrenzung zur Tätlichkeit ist bei der Körperverletzung eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens zu fordern (vgl. statt vieler: ROTH/BERKEMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 123 N 3 m.w.H.). Diese Abgrenzung ist jedoch fliessend und dem Sachrichter ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Einwirkung bereits zu einer Schädigung an Körper oder Gesundheit führt, ein weites Ermessen zuzugestehen (BSK StGB I–ROTH/KESHELAVA, a.a.O., Art. 126 N 5). Verletzungen welche derart harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen, erfüllen den Tatbestand der Körperverletzung jedenfalls nicht (BSK StGB I–ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 4). Bei der Abgrenzung zur Tätlichkeit sind nicht nur die objektiven Verletzungsfolgen, sondern auch die objektiven und subjektiven Umstände der Tat zu berücksichtigen (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl., Zürich 2018, S. 65). 4. Vorliegend hat der Beschuldigte dem Privatkläger mindestens zwei Faustschläge (Bauch und Hüfte) sowie einen Fusstritt gegen die Beine versetzt. Diese Handlungen sind objektiv geeignet, Schmerzen und damit eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität hervorzurufen. Ob durch die angewandte Gewalt tatsächlich eine Verletzung (z.B. Hämatome) eingetreten ist, konnte nicht erstellt werden (vgl. E. III.5.5). Entsprechend kommt von vornherein nicht eine Verurteilung wegen vorsätzlicher (einfacher) Körperverletzung, sondern nur eine solche zum Versuch dazu in Betracht. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150, E. 3.4; BGE 137 IV 113, E. 1.4.2). Folglich ist für die rechtliche Würdigung ohne Belang, dass der Privatkläger keine bleibenden Verletzungen erlitten hat.

- 31 - 5. Durch die Schläge und Tritte hat der Beschuldigte unmittelbar zur Tat angesetzt. Wer gezielt Faustschläge und Fusstritte gegen den Körper eines anderen führt, nimmt mindestens in Kauf, dass er diesen verletzt. Dies gilt umso mehr, als die Faustschläge und Tritte gegen ein Kind erfolgten. Dass eine solche Gewalteinwirkung auf den Bauch, Hüfte und Beine eines vierjährigen Kindes naturgemäss Verletzungen nach sich ziehen kann, ist als Allgemeinwissen vorauszusetzen und war folglich auch dem Beschuldigten bekannt oder hätte dies zumindest sein müssen. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Tat 80 kg schwer (act. 8/5), während der Privatkläger nur knapp 17 kg wog (act. 11/9, S. 2). Der Privatkläger war gegenüber dem Beschuldigten, unter dessen Obhut er stand, völlig wehrlos. Kicks und Faustschläge bergen bei dieser Ausgangslage grundsätzlich das Risiko, erhebliche Quetschungen oder schlimmere Verletzungen zu verursachen. Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte, der ein vierfaches Körpergewicht des Kindes aufweist, die Intensität seiner Faustschläge und Fusstritte so dosierte, dass eine Verletzung des Privatklägers ausgeschlossen werden konnte, sind nicht ersichtlich. Entscheidend ist nicht, wie schwer die Folgen der angewandten Gewalt tatsächlich waren, sondern welche Folgen hätten eintreten können. Somit gehen die Ausführungen des Verteidigers zur "gesellschaftlich geduldeten" leichten körperlichen Züchtigung (vgl. act. 51 S. 11 f.) komplett an der Sache vorbei. Eine solche "gesellschaftliche geduldeten" Züchtigung oder eine Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB ist hier offensichtlich nicht gegeben. 6. Nach dem Gesagten musste sich dem Beschuldigten bei seiner Vorgehensweise das Risiko einer Verletzung des Privatklägers als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer (einfachen) Körperverletzung gewertet werden kann. Dem Einwand der Verteidigung (vgl. act. 51 S. 11), der Beschuldigte habe den Privatkläger nicht verletzen wollen, kann daher nicht gefolgt werden. Wer ein Kind mit der Faust schlägt und gegen die Beine kickt, nimmt mindestens eine einfache Körperverletzung in Kauf. Der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 aStGB ist erfüllt. Da in objektiver Hinsicht der tatbestandsmässige Erfolg ausgeblieben ist, liegt ein Versuch in Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe werden weder geltend gemacht noch sind solche

- 32 ersichtlich. Der Beschuldigte ist deshalb der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 al. 3 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1. Strafrahmen Bei der Strafzumessung ist zunächst vom gesetzlichen Strafrahmen für die einfache Körperverletzung auszugehen. Art. 123 Abs. 1 aStGB sieht hierfür eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind vorliegend nicht ersichtlich. 2. Grundlagen zur Strafzumessung Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhal-

- 33 ten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. A., 2024, Art. 47, N 1 ff.). 3. Tatkomponente 3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger je einen Faustschlag gegen den Bauch und gegen die Hüfte sowie einen Fusskick gegen die Beine versetzt hat. Damit befindet sich die angewendete Gewalt des Beschuldigten hinsichtlich ihrer Schwere auf der unteren Bandbreite aller denkbaren, unter Art. 123 aStGB fallenden Tathandlungen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Privatkläger als Sohn des Beschuldigten im Tatzeitraum unter dessen alleinigen Obhut stand und gegenüber dem Beschuldigten völlig ausgeliefert war. Der Privatkläger war zudem aufgrund seiner Körpergrösse und Körpergewicht gegenüber dem Beschuldigten komplett wehrlos. In Anbetracht dieser Umstände ist von einem nicht mehr leichtem Verschulden auszugehen 3.2. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten das eventualvorsätzliche Handeln zu Gute zu halten. Ebenfalls kann dem Beschuldigten kein verwerfliches Motiv oder rein egoistische Beweggründe angelastet werden. Beides ist leicht verschuldensmindernd zu werten. Zu Gunsten des Beschuldigten ist sodann davon auszugehen, dass dieser aufgrund seiner Überforderung mit dem Verhalten des Privatklägers, körperliche Gewalt anwendete. Das konkrete Tatvorgehen zeugt dennoch von einem erheblichen Aggressionspotential. Die subjektive Tatschwere führt damit zu einer leichten Relativierung der objektiven Tatschwere, weshalb das Verschulden bezüglich der objektiven wie auch der subjektiven Tatkomponente als noch leicht zu qualifizieren. Nach dem Gesagten erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten als angemessen. 3.3. Da der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat und der Privatkläger durch die Faustschläge und den Fusstritt keine Körperverletzung erlitt, ist die verschuldensunabhängige Tatkomponente der versuchten Tatbegehung zu gewichten. Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt u.a. von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Folgen der Tat ab.

- 34 - Sie hat umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Mit der Beendigung der Schläge hat der Beschuldigte alles getan, was er nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des tatbestandsmässigen Erfolges, der Körperverletzung, für notwendig hielt. Der Privatkläger wurde nicht verletzt. Es lag somit nur teilweise am Beschuldigten, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 60 Tagessätze trägt diesem Strafminderungsgrund ausreichend Rechnung. 4. Täterkomponente 4.1. Betreffend der für die Strafzumessung relevanten persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten kann auf die Befragungen zur Person in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung verwiesen werden (act. 2/3; Prot. S. 10 ff.). Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte wuchs in L._____ auf und konnte keine Ausbildung abschliessen (Prot. S. 10). Er ist derzeit nicht erwerbstätig und wird vom Sozialamt unterstützt (act. 2/1, Frage 60, 91; Prot. S. 10). Der Beschuldigte war als Jugendlicher in psychiatrischer Behandlung (act. 2/3, Frage 65). Er lebt alleine in seiner Wohnung und hat ausser dem Privatkläger keine weiteren Kinder (Prot. S. 11). Der Beschuldigte hat kein Vermögen, jedoch Schulden (Prot. S. 12). Es ergeben sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 4.2. Der Beschuldigte weist einen ganzen Katalog von Vorstrafen auf (act. 21/1): Mit Urteil Bezirksgericht Hinwil vom 25. Juli 2013 wurde er wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB, sexueller Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB, Drohung (Versuch) i.S.v. Art. 180 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, zu einer zu einer persönlichen Leistung von 8 Tagen in einer geschlossenen Unterbringung nach Art. 15 Abs. 2 JStGB verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel Stadt vom 11. Oktober 2016 wurde er wegen Drohung i.S.v. Art. 180 StGB, unberechtigtes Verwenden eines Fahrrads i.S.v. Art. 94 Abs. 4 SVG, Mitfahrt in einem entwendeten Motorfahrzeug i.S.v. Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG, Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB mit einer Busse von Fr. 1'000.– und einer Geldstrafe bestraft. Mit Strafbefehl vom 29. März 2017 der Staatsanwaltschaft Zürich Sihl

- 35 wurde er wegen geringfügigem Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 und Art. 172ter Abs. 1 StGB, einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a BetmG mit einer Busse von Fr. 2'000.– und Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– als Zusatzstrafe bestraft. Mit Strafbefehl vom 23. Februar 2022 der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wurde er wegen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 9. Februar 2023 der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG, Übertretung der Verkehrsregelverordnung i.S.v. Art. 96 VRV, Fahren ohne Haftpflichtversicherung i.S.v. Art. 96 Abs. 2 SVG, Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder i.S.v. Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG und Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG mit einer Busse von Fr. 1'500.– und Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Hierbei wurde der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren aufgeschoben. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere die einschlägige Vorstrafe wegen einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Die Vorstrafen rechtfertigen eine deutliche Straferhöhung. 4.3. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist zu bemerken, dass der Beschuldigte weder Reue noch Einsicht zeigte, welche strafmindernd zu berücksichtigen wären. Insgesamt wirken sich damit die Täterkomponenten deutlich straferhöhend aus. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten erweist sich eine Strafe von 80 Strafeinheiten als angemessen. 5. Sanktionsart 5.1. Das Gericht kann nach Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB einerseits anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Hiervon ist auszugehen, wenn der Täter aufgrund seines Vorlebens oder seiner Einstellung an den Tag gelegt hat, dass er sich von Geldstrafen nicht beeindrucken lässt. Von der Bestimmung erfasst werden insbesondere Rückfalltäter im tiefen und

- 36 mittleren Kriminalitätsbereich, die auch nach Auferlegung von Geldstrafen erneut delinquiert haben (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 41 N 5). Andererseits kann eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Kein Kriterium für die Wahl der Strafart sind indes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungs(un)fähigkeit (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 S. 104 f.). Auch lässt sich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nicht damit begründen, dass der Verurteilte eine Geldstrafe vermutlich deshalb nicht bezahlen würde, weil ihm der Zahlungswille fehlt (BGer 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2. Zwar wurde dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 23. Februar 2022 der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bereits mit einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen bestraft, was aber noch nicht auf eine Unbeeindruckbarkeit des Beschuldigten schliessen lässt. Es sind daher keine Umstände ersichtlich, welche ein Abweichen vom Vorrang der Geldstrafe nahelegen würden. Eine Geldstrafe erscheint denn auch zweckmässig und angemessen, weshalb eine solche auszusprechen ist. 6. Widerruf 6.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Erneute Delinquenz bildet demnach einen Widerrufsgrund. Ein Widerruf hat allerdings erst dann zu erfolgen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 f.). 6.2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Februar 2023 wurde dem Beschuldigten für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren der bedingte Vollzug gewährt (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft See / Oberland, act. D1/7). Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilende Tat während laufender Probezeit. Zudem weist der Beschul-

- 37 digte zahlreiche Vorstrafen auf, was im Hinblick auf sein künftiges Wohlverhalten zu einer Schlechtprognose führt, weshalb der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Februar 2023 gewährte, bedingte Vollzug der Geldstrafe zu widerrufen ist. 7. Gesamtstrafe und Vollzug 7.1. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die "Einsatzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). 7.2. Mit der widerrufenen Strafe und er und der neu auszufällenden Geldstrafe liegen zwei gleichartige Strafen vor, weshalb aus den dargelegten Gründen eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Die neu auszufällende Strafe ist daher zwingend zu vollziehen. Es ist von der neu auszufällenden Geldstrafe von 80 Tagessätzen als "Einsatzstrafe" auszugehen. Es erscheint angemessen, die aufgrund des Widerrufs zu vollziehende Strafe zu zwei Drittel, sprich 100 Tagessätzen zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. 8. Höhe des Tagessatzes 8.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaft-

- 38 lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Existenzminimum stellt dabei ein Berechnungskriterium, jedoch keine Grenze für die Höhe des Tagessatzes dar. Sinn und Zweck der Geldstrafe liegen nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht (BGE 134 IV 97, E. 5.2.3). 8.2. Der Beschuldigte erklärte, dass er arbeitslos sei und durch das Sozialamt finanziert würde. Er würde vom Sozialamt im Monat zwischen Fr. 590.– und Fr. 600.– erhalten und ihm würde noch seine Wohnung finanziert werden (Prot. S. 11). Er verfüge über kein Vermögen und habe Schulden, welche er nicht beziffern könne (Prot. S. 12). Er lebe alleine und müsse gegenwärtig keine Unterhaltszahlungen leisten (Prot. S. 11). Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist ein Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 9. Anrechnung Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren erstandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. Der Beschuldigte befand sich zwischen dem 30. Juni 2023 und dem 3. August 2023 in Haft (vgl. act. 18/1 und act. 18/25), was 35 Tagen entspricht. Die vom Beschuldigten erstandene Haft von 35 Tagen ist an die Geldstrafe anzurechnen. VI. Zivilansprüche 1. Rechtliche Grundlagen Hat sich eine geschädigte Person im Vorverfahren als Privatklägerschaft konstituiert, kann sie zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die Zivilklage ist nach Möglichkeit zu beziffern und kurz

- 39 schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO), mithin müssen die Zivilforderungen genügend substantiiert sein. Das Strafgericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Die Zivilklage wird sodann gänzlich auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2. Schadenersatz 2.1. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden. 2.2. Der Privatkläger konstituierte sich am 12. Juli 2023 (act. 12/2) als Straf- und Zivilkläger und verlangt die Feststellung einer grundsätzlichen Schadenersatzpflicht (act. 45 S. 1). Zur Begründung führt die Vertreterin des Privatklägers aus, dass seine zukünftige Entwicklung von A._____ aufgrund seines Alters aktuell noch nicht abschliessend beurteilt werden könne. Generell sei offen, wie Kinder auf eine erlittene Belastung in Zukunft reagieren und wie sie diese verarbeiten. Um sicher zu stellen, dass dem Privatkläger allfällige Folgeschäden (wie bspw. Therapiekosten) auch in Zukunft ersetzt würden, sei die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten ins Dispositiv des Strafurteils aufzunehmen, auch wenn aktuell namens des Privatklägers noch keine zahlenmässig ausgewiesenen Schadenersatzforderungen gegen den Beschuldigten erhoben würden (act. 45 S. 8). 2.3. Der Verteidiger des Beschuldigten stellt sich auf den Standpunkt, dass die körperlichen Verletzungen nicht vom Beschuldigten stammen würden. Hinsichtlich der Grundsatzverpflichtung für zukünftige Schäden mangle es an der Widerrechtlichkeit, der Kausalität und einem Verschulden (act. 51 S. 13).

- 40 - 2.4. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, welche in Form einer Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Gewinn auftreten kann. Vorliegend besteht der Schaden, wie die Vertreterin des Privatklägers richtig ausführt (vgl. act. 45 S. 5), hauptsächlich in den psychischen Folgen, welche der Privatkläger durch die Tat erlitten hat bzw. im Laufe seiner Entwicklung erleiden wird und den damit verbundenen, zukünftig, anfallenden Kosten für deren Behandlung. Die Widerrechtlichkeit liegt vor, da einerseits die psychische Integrität des Privatklägers ein absolut geschütztes Rechtsgut darstellt und andererseits der Beschuldigte gegen Art. 123 StGB verstiess. Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, da das schädigende Ereignis nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg – der Schaden – entfiele. Der Kausalzusammenhang ist ausserdem adäquat, da die Tathandlungen des Beschuldigten unter den gegebenen Umständen nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens als geeignet erscheint, einen derartigen Schaden (Behandlungskosten für die psychischen Folgen der Tat) wie den eingetretenen hervorzurufen. Schliesslich ist der Beschuldigte als urteilsfähig zu betrachten. Der Beschuldigte handelte im strafrechtlichen Sinne eventualvorsätzlich. Er handelte nahm den Erfolg zumindest in Kauf. Damit handelte er auch im zivilrechtlichen Sinne mit Vorsatz. Das Verschulden liegt vor. 2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht erfüllt sind. Insoweit steht einer grundsätzlichen Feststellung der Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO für durch die Tat des Beschuldigten verursachten Vermögensschäden nichts im Wege. 3. Genugtuung 3.1. Der Privatkläger beantragt eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– (act. 45 S. 1). Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR).

- 41 - 3.2. Der Verteidiger des Beschuldigten stellt sich auf den Standpunkt, dass die psychische Belastung und die seelischen Schmerzen des Privatklägers nicht direkt dem Verhalten des Beschuldigten zuzuordnen seien, sondern ihre Ursache vielmehr im jahrelangen Obhutsstreit zwischen den Kindseltern haben dürften. Für die Zusprache einer Genugtuung mangle es nicht nur an der Widerrechtlichkeit und der Kausalität, sondern auch an einem Verschulden. Darüber hinaus wäre bei einer wie hier vorgeworfenen einmaligen Tätlichkeit die erforderliche Intensität der Schwere der Verletzung für die Zusprache einer Genugtuung nicht erreicht (act. 51 S. 13). 3.3. Der Zweck der Genugtuung besteht darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich für den erlittenen physischen und seelischen Schmerz (immaterielle Unbill) geschaffen wird. Die Schwierigkeit liegt darin, dass in Geld etwas abgegolten werden soll, was ganz allgemein nicht und erst recht nicht mit Geld messbar ist. Die Genugtuung ist auch keine Ersatzstrafe; sie soll vielmehr Mittel zum Ausgleich des Gefühls erlittenen Unrechts sein und dem Opfer eine gewisse Befriedigung verschaffen. Sie orientiert sich weder an der Einkommens- noch an der Vermögenssituation des Opfers oder des Täters. Die Berechnung der Genugtuung hat nach der Rechtsprechung einzelfallweise zu erfolgen und die gesamten Umstände sind zu berücksichtigen. Massgebende Kriterien zur Bemessung sind die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen. Das Bundesgericht betont, dass die Festsetzung der Höhe der Genugtuung eine Entscheidung nach Billigkeit sei und deren Bemessung nicht nach schematischen Massstäben erfolgen dürfe (vgl. LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, S. 115 ff. mit Verweisen). 3.4. Gemäss Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019 wird eine Genugtuung bis Fr. 6'000.– vorgesehen bei nicht unerheblicher, wenn auch vorübergehender psychischer Beeinträchtigung, sofern erschwerende, auf die Tat bezogene Umstände vorliegen. Als Beispiel wird etwa eine Tatbegehung an einem geschützten Ort genannt (Leitfaden, S. 17).

- 42 - 3.5. Vorliegend sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Der Privatkläger erlitt glücklicherweise keine körperlichen Verletzungen. Dennoch wurde er von seinem Vater geschlagen und getreten. Dies stellt fraglos ein traumatisches Ereignis dar. Der Privatkläger war seinem Vater völlig ausgeliefert und die sofortige Fremdplatzierung hat erhebliche Folgen auf die psychische Integrität. Nachvollziehbar ist deshalb, dass der Privatkläger in seiner Entwicklung als stark gefährdet eingestuft wird (vgl. act. 45, S. 7). Vor diesem Hintergrund ist von einer psychischen Beeinträchtigung ohne körperliche Folgen auszugehen. Aufgrund dieser konkreten Umstände und unter Berücksichtigung des vorerwähnten Leitfadens rechtfertigt sich eine Genugtuungssumme in Höhe von Fr. 2'000.–, zuzüglich Zins zu 5% ab 29. Juni 2023. VII. Einziehung und Beschlagnahmung Im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens wurden Spuren und Spurenträger sichergestellt (act. 6/4). Die Anklägerin beantragt die Vernichtung der unter der Polis-Geschäfts-Nr.: 85682208 sichergestellten Spuren und Spurenträger. Die Verteidigung äusserte sich nicht zu diesem Antrag sich diesem Antrag an. Antragsgemäss ist deshalb die Vernichtung der Verletzungsdokumentation des Beschuldigten (Ass-Nr.: A017'531'009), des Fingernagelschmutz Hand links (Ass-Nr.: A017'531'010) und des Fingernagelschmutz Hand rechts (Ass-Nr.: A017'531'021) anzuordnen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (§ 1 lit. c GebV OG). Entscheidet das Einzelgericht materiell über eine Anklage, beträgt die Gebühr grundsätzlich zwischen Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG und angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie dem Zeitaufwand des Gerichts (vgl. § 2 Abs. 1

- 43 lit. b-d GebV OG) rechtfertigt sich eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 3'000.– festzusetzen. Die weiteren Gebühren und Auslagen können dem Kostenblatt entnommen werden: Die Gebühr des Vorverfahrens beträgt Fr. 1'800.–, die Kosten für das Gutachten belaufen sich auf Fr. 2'255.76 und die weiteren Auslagen betrugen Fr. 148.50 (act. 25/7). Nachdem der Beschuldigte verurteilt wurde sind ihm die Verfahrenskosten des Hauptverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 138 Abs. 1 StPO). Gemäss § 23 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr für den amtlichen Verteidiger nach dieser Verordnung. Sie wird festgesetzt, nachdem der Rechtsvertreter dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen eingereicht hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Solche sind in der Form der eingereichten Honorarnoten zu sehen. Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandshonorar (§ 16 AnwGebV). Vor den Einzelgerichten ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt. Sie schliesst die Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung ein (§ 17 AnwGebV). Die Höhe dieser Grundgebühr hängt im Wesentlichen von der Schwierigkeit des Falls in punkto Beweiswürdigung, Komplexität der prozessualen und materiellen Fragen, des Aufwands und des Aktenumfangs ab. Zur Grundgebühr werden Zuschläge hinzugerechnet, so z. Bsp. für jede weitere notwendige Rechtsschrift (§17 Abs. 2 AnwGebV). Dabei sind § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV analog anwendbar. Sie besagen, dass für weitere notwendige Rechtsschriften ein Einzelzuschlag von höchstens der Hälfte der Grundgebühr oder ein Pauschalzuschlag hinzugerechnet werden. Die Entschädigung für das Hauptverfahren berechnet sich folglich - anders als im Vorverfahren - pauschal und nicht anhand des konkreten Aufwands. Die Einreichung der Honorarnote soll dem Gericht lediglich einen Hinweis hinsichtlich des Aufwands des Rechtsvertreters liefern (zum Ganzen vgl. OGer ZH v. 1. Februar 2024, SB230046-O, E. 3.).

- 44 - 3. Mit der eingereichten Honorarnote vom 23. Mai 2025 listet der amtliche Verteidiger einen Aufwand von 77:50 Stunden auf und verrechnet total Fr. 19'324.43 inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt. (act. 53). In seiner Honorarnote wurde der Aufwand für das Vorverfahren nicht separat ausgewiesen. Aus der Stundenauflistung geht jedoch hervor, dass rund 47:40 Stunden für das Vorverfahren und 30:10 Stunden auf das Hauptverfahren entfielen. Die geltend gemachten Aufwendungen für das Vorverfahren von 47:40 Stunden à Fr. 220.–, entsprechend Fr. 10'486.60, sind als Aufwandshonorar zu entschädigen. Für die Leistungen im Jahr 2023 von 32:30 Stunden ist ein Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7% (entspricht Fr. 550.55) und jene im Jahr 2024 für 15:10 Stunden ein solcher von 8.1% (entspricht Fr. 270.25) hinzuzurechnen. Insgesamt sind damit für das Vorverfahren Fr. 11'307.40 als Entschädigung zu bezahlen. In Bezug auf das Hauptverfahren ist zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren für den Beschuldigten von einiger Bedeutung war. Hingegen weist der Fall weder in prozessualer noch materieller Hinsicht komplexe Rechtsfragen auf. Ungeachtet der Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten persönlich ist die Tragweite des Falles innerhalb der Bandbreite der möglichen Delikte bestenfalls als maximal durchschnittlich zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund erscheint die beantragte Gebühr für das Hauptverfahren von 30:10 Stunden à Fr. 220.–, entsprechend Fr. 6'636.65, als zu hoch. Drittelt man die Bandbreite der Grundgebühr von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– für das Hauptverfahren in leicht, mittel und schwer, ist der vorliegende Fall höchstens im untersten Bereich der mittleren Kategorie anzusiedeln. In Anbetracht der dargelegten Umstände rechtfertigt sich, eine Gebühr von Fr. 3'000.– für die Erstellung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung anzusetzen. Hinzuzurechnen ist ein Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1% und damit Fr. 243.–. Die (Pauschal-)Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist demzufolge für das Hauptverfahren auf Fr. 3'243.– (inkl. 8.1 %MwSt.) festzusetzen. Hinsichtlich der geltend gemachten Barauslagen liegt keine detaillierte Aufstellung vor, insbesondere erscheinen die geltend gemachten Barauslagen für die "Reproduktion von 600 Seiten à 0.50" nicht notwendig, da die ganzen Akten des Vorverfahrens digital vorhanden waren. Insgesamt rechtfertigt sich die (Pauschal-)Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das gesamte Verfahren auf Fr. 15'000.- (inkl. MwSt. und Auslagen) festzuset-

- 45 zen. Diese Kosten sind unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Die Beiständin des Privatklägers muss nicht entschädigt werden (vgl. Prot. S. 28). Da dem Privatkläger keine Kosten auferlegt werden, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 al. 3 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Februar 2023 ausgefällte bedingte Strafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 180 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe, wovon 35 Tagessätze durch Haft erstanden sind. 4. Die Geldstrafe wird vollzogen. 5. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden, unter der Polis-Geschäfts-Nr.: 85682208 sichergestellten Spuren und Spurenträger vernichtet: – A017'531'009, – A017'531'010, – A017'531'021. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte aus den eingeklagten Strafhandlungen dem Grundsatz nach gegenüber dem Privatkläger schadenersatzpflichtig ist.

- 46 - 7. Der

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