Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240303-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. M. Hauser als Einzelrichter Gerichtsschreiberin MLaw L. Mohr Urteil vom 27. Februar 2025 (summarisch begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, betreffend Diebstahl etc. Privatkläger 1. B._____, 2. C._____,
- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. Dezember 2024 (act. D1/18) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. X._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. D1/18 S. 12) Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft zum Urteil zu erheben. Anträge der Verteidigung: (act. D1/14/14 und act. D1/14/15; sinngemäss) Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis gemäss Anklageschrift vom 18. Dezember 2024 zum Urteil zu erheben. Anträge der Privatklägerschaft: (act. D1/14/9-11; sinngemäss) Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis gemäss Anklageschrift vom 18. Dezember 2024 zum Urteil zu erheben.
- 3 - Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. Dezember 2024, hier eingegangen am 20. Dezember 2024 (act.D1/18), unter weiteren Hinweis auf die Zustimmung der Parteien zur Anklageschrift gemäss act. D1/14/9-11 und act. D1/14/14-15, da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt, da die beantragten Sanktionen angemessen sind, weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind, wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG, des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einem Jahr Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 147 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- 4 - 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für acht Jahre des Landes verwiesen. 6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. November 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: 1 Dauerparkkarte D._____ [Ortschaft], Deutschland (Asservat-Nr. A019'146'486); 1 Hygienemaske blau weiss (Asservat-Nr. A019'146'497); 1 Hand-Desinfektionsspray (Asservat-Nr. A019'146'500). 8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. November 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen: 1 Paar Ohrstecker, goldfarben mit Muster (Asservat-Nr. A019'147'843); 1 Bart Schlüssel, klein (Asservat-Nr. A019'147'887); 1 Portemonnaie, braun (Asservat-Nr. A019'147'967); 1 Laptop, Apple, silberfarbig, Seriennummer … (Asservat-Nr. A019'148'040). Die eingezogenen Gegenstände werden für drei Jahre aufbewahrt. Sollte sich innert dieser Frist keine berechtigte Person finden lassen, so werden die Gegenstände vernichtet oder der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 9. Die folgenden, einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände werden wie folgt freigegeben: 1 Paar Schuhe, Levis, blau, Grösse EU 44 (Asservat- Nr. A019'147'707); 1 Pullover, schwarz, Moschino (Asservat-Nr. A019'147'718); 1 Jacke, schwarz, FSBN (Asservat-Nr. A019'147'730);
- 5 - 1 Jeans, grau, FSBN (Asservat-Nr. A019'147'741); 1 Fingerring, silberfarbig mit schwarzem Stein (Asservat- Nr. A019'147'923); 1 Fingerring, silberfarbig (Asservat-Nr. A019'147'934); Halsschmuck (Asservat-Nr. A019'147'945); 1 Kugelarmband, goldfarbig (Asservat-Nr. A019'147'956); 1 Sonnenbrille, in Chloé Etui (Asservat-Nr. A019'147'989); 1 Boombox klein, JBL (Asservat-Nr. A019'148'017); Lybische Dinar: 1 Note à 50.00 (Asservat-Nr. A019'148'073). Der beschuldigten Person, A._____, wird eine Frist von 30 Tagen ab heute angsetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Lagebehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Kostendeckung verwendet. Sollte eine Verwertung nicht möglich sein, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 10. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden sämtliche, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 88991804, 88990889 und 88996536 sichergestellten Spuren und Spurenträger eingezogen und vernichtet. 11. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte A._____ die von der Privatklägerschft C._____ gestellte Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen dem Grundsatz nach anerkannt hat. 12. Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 7'710.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 6 - 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 630.– FOR Spurenbericht, Fr. 7'710.75 amtliche Verteidigung RAin X._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 16. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsschein); den Privatkläger 1 und 2 (je mit Gerichtsurkunde); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (intake.bvd@ji.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (haftkoordination@ma.zh.ch) und hernach als summarisch begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis; die Privatkläger 1 und 2; das Staatssekretariat für Migration; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich;
- 7 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, gemäss Dispositiv-Ziffer 7 bis 10; die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, gemäss Dispositiv-Ziffer 9 (respektive ad acta, Herausgabe vor Rechtskraft zuhanden Effekten erfolgt). 17. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben. 18. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Bei einer Berufungsanmeldung wird den Parteien eine schriftliche Urteilsbegründung zugestellt. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 8 - Zürich, 27. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung Der Bezirksrichter: lic. iur. M. Hauser Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Mohr Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.