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Zürich Obergericht Weitere Kammern 15.04.2025 GG240284

15 aprile 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·5,922 parole·~30 min·4

Riassunto

Fahrlässige Körperverletzung

Testo integrale

Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240284-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. Aardoom Gerichtsschreiberin MLaw Moser Urteil vom 15. April 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, betreffend Fahrlässige Körperverletzung Privatklägerinnen 1. B._____, 2. C._____, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Dezember 2024 (act. 57) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6) Der Beschuldigte in Begleitung der erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ sowie die Privatklägerin 1 in Begleitung des Rechtsvertreters Rechtsanwalt lic. iur. Y._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. 57 S. 5) "♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 140.00 (entsprechend CHF 9'800.00) ♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren ♦ Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'700.00)" Anträge der Verteidigung: (act. 77 S. 1 sinngemäss) 1. Der Beschuldigte, A._____, sei vollumfänglich und namentlich vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Die im Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K171217-055 gelagerten elektronischen Daten des Fahrtenschreibers des VBZ-Trams mit der Wagennummer … sind nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde zu löschen (act. 12/2). 3. Die Zivilansprüche der Privatklägerinnen seien abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 StPO). 4. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 5. A._____ sei a) eine Entschädigung in der Höhe von CHF 25'569.00 (inkl.7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) und geschätzte CHF 1'891.75

- 3 - (inkl. 8.1 % MwSt.) für die heutige Strafverhandlung und Nachbearbeitung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a. i.V.m. Abs. 3 StPO sowie b) eine angemessene Genugtuung von mindestens CHF 1'500.00 (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) aus der Staatskasse zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zu Lasten des Staates. Anträge der Privatklägerin C._____: (act. 66 S. 1; act. 76 S. 2 sinngemäss) 1. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen einfachen Körperverletzung für schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin die ungedeckten Behandlungs- und Transportkosten in der Höhe von CHF 8'850.30 zu bezahlen, nebst 5% Schadenszins seit dem 01.04.2018. 3. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin den Sachschaden in der Höhe von CHF 570.00 zu bezahlen, nebst % Schadenszins seit dem 17. Dezember 2017. 4. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.00 zu bezahlen, nebst 5% Schadenszins seit dem 17.12.2017. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. Anträge der Privatklägerin B._____: (act. 69 S. 1; act. 76 S. 2 sinngemäss) 1. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen einfachen Körperverletzung für schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 40'000.00 zu bezahlen, nebst 5% Schadenszins seit dem 17. Dezember 2017. 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich um eine Teilklage handelt und sich die Privatklägerin die Geltendmachung weiterer Zivilansprüche gegen den Beschuldigten ausdrücklich vorbehält. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Nachdem sich der relevante Sachverhalt am 16. Dezember 2017 um circa 23:30 Uhr abgespielt hatte (vgl. act. 1), stellte die Geschädigte B._____ am 25. Dezember 2017 und die Geschädigte C._____ am 7. Februar 2018 Strafantrag (act. 3 und act. 4). 2. Nach Einsicht in den Polizeirapport vom 9. Februar 2018 (act. 1) überwies die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) eine Anzeige gegen einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB an das Obergericht des Kantons Zürich wegen fahrlässiger Körperverletzung (act. 19/1-2). Daraufhin erliess das Obergericht Zürich am 29. April 2019 einen Beschluss und ermächtigte die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung (Untersuchungseröffnung/Nichtanhandnahme) gegen den Beschuldigten (act. 19/3). 3. Am 22. Juni 2019 konstituierten sich die beiden Geschädigten als Privatklägerinnen (act. 21/5 und act. 22/5). 4. Mit Schreiben vom 17. März 2020 zeigte die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung an (act. 24/1 und act. 24/2) und stellte das Verfahren mit Verfügung vom 7. Mai 2020 ein (act. 28). Gegen diese Einstellverfügung liess die Privatklägerschaft Beschwerde erheben (act. 31/1). Am 28. Januar 2021 beschloss das Obergericht Zürich die Gutheissung der Beschwerde und wies die Akten an die Staatsanwaltschaft zurück (act. 31/6). 5. Nach weiteren Untersuchungshandlungen (namentlich der erneuten Einvernahme des Beschuldigten, act. 37 und Einholung technischer Auskünfte der VBZ, act. 45) erliess die Staatsanwaltschaft am 4. Oktober 2022 (nach Anzeige des Verfahrensabschlusses mit Schreiben vom 25. März 2022, act. 47 und act. 48) erneut eine Einstellungsverfügung (act. 50). Die von der Privatklägerschaft erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht Zürich erneut gutgeheissen und die Akten mit Beschluss vom 17. August 2023 an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (act. 53/3 und act. 53/6).

- 5 - 6. Nach der Durchführung weiterer Untersuchungshandlungen (namentlich Zeugeneinvernahmen act. 54/2/1-4) kündigte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit Schreiben vom 18. November 2024 erneut den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung an (act. 54/9 und act. 54/10) und erhob am 5. Dezember 2024 Anklage gegen den Beschuldigten (act. 57). 7. Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 11. Februar 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 15. April 2025 vorgeladen und gleichzeitig der Privatklägerschaft Frist zur Bezifferung und Begründung der Zivilansprüche angesetzt (act. 61/1). Innert einmal erstreckter Frist (act. 62) liess sich der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft fristgerecht vernehmen (act. 66 - act. 71/23). 8. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und den Anwesenden schriftlich im Dispositiv in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 80; Prot. S. 16). 9. Mit Eingabe vom 17. April 2025 meldete die Privatklägerschaft, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, Berufung gegen das Urteil vom 15. April 2025 an (act. 81). II. Sachverhalt 1. Tatvorwurf (act. 57 S. 2 ff.) Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 16. Dezember 2017 um circa 23:30 Uhr das Tram des Typs Cobra der VBZ-Linie … mit der Wagennummer … von der D._____-strasse herkommend in Richtung Endhaltestelle E._____ gelenkt zu haben. Während eines planmässig durchgeführten Halts an der Haltestelle F._____ habe eine Gruppe von fünf Fussgängern das Tramtrassee passiert. Der Beschuldigte habe den von ihm gelenkten Tramzug nach Öffnung des für seine Fahrbahn geltenden Dreipunktesignals beschleunigt, da er gesehen habe, dass die vorgenannte Gruppe auf der Fussgängerinsel zwischen der Autospur und dem Tramtrassee, nach vorgängigem Hinaustreten auf das Tramtrasse, wieder umgedreht habe, um auf der Fussgängerinsel zu verweilen. Als die Gruppe kurz darauf dennoch wieder

- 6 zur Überquerung des Tramtrassees angesetzt habe, habe der Beschuldigte die Rassel betätigt, weiter beschleunigt und als die Gruppe keine Anstalten gemacht habe umzudrehen, den Nothalt getätigt. Trotzdem sei es zu einer Kollision mit den Privatklägerinnen gekommen, wobei diese diverse Verletzungen erlitten hätten. Dabei habe der Beschuldigte die erforderlichen Sorgfaltspflichten verletzt und hätte die Kollision vermeiden können. 2. Unbestrittener Sachverhalt Die objektiven Geschehnisse sind weitgehend unbestritten. Unbestritten ist zunächst, dass der Beschuldigte das Tram lenkte und im Tatzeitpunkt von der Haltestelle F._____ in Richtigung E._____ losfuhr bzw. das Tram beschleunigte, nachdem das Punktesignal aufgegangen war. Weiter, dass der Beschuldigte eine Gruppe von fünf Fussgängern, bestehend aus den obengenannten Personen, sah, welche von der Parkanlage der G._____ herkommend die Geleise überqueren wollten. Unbestritten ist auch, dass die Gruppe das Tram wahrnahm, bevor sie über die Geleise ging und der Beschuldigte die Notbremse betätigte, sowie dass es daraufhin zu einem Aufprall kam (act. 5 F/A 5 ff.; act. 6 F/A 5; act. 7 F/A 4, und 11; act. 10 F/A 13 und act. 77 S. 6 u. 10). Ebenfalls unbestritten ist die Tatsache, dass die Privatklägerinnen aufgrund des Aufpralls und der dadurch verursachten Stürze Verletzungen erlitten, wie diese in der Anklage geschildert werden. Die in der Anklage geschilderten Verletzungen und die Behandlungszeiten decken sich denn auch mit den im Recht liegenden Arztberichten (C._____: act. 16/5, act. 16/9 und act. 16/11; B._____: act. 15/4; act. 77 S. 6). 3. Bestrittener Sachverhalt 3.1. Im Wesentlichen strittig ist die Frage, ob der Beschuldigte als Führer des Trams gegen seine Sorgfaltspflichten verstiess. Ihm wird vorgeworfen, sein Fahrzeug während sieben Metern von 14 km/h auf 20 km/h beschleunigt zu haben, obschon er eine Fussgängergruppe wahrgenommen habe, aufgrund deren Verhalten ihm hätte auffallen müssen, dass diese ihm den Vortritt strittig machen würden.

- 7 - 3.2. Vom Beschuldigten bestritten ist zudem, dass er hätte wissen müssen, dass der Bereich der Fussgängerüberquerung an besagter Stelle ein erhöhtes Gefahrenpotential aufweise und – weil er die Fussgängergruppe bereits wahrgenommen habe – deren Verhalten grössere Beachtung hätte schenken und mit der Möglichkeit einer Kollision habe rechnen müssen. 3.3. Schliesslich ist auch strittig, ob die Kollision hätte verhindert werden können, hätte sich der Beschuldigte nicht auf das regelkonforme Verhalten der von ihm zuvor wahrgenommenen Fussgängergruppe verlassen, sondern beim kleinsten Zweifel über die genaue Absicht der Gruppe abgebremst, anstatt nur die Rassel zu betätigen. 4. Beweismittel Als relevante Beweismittel zur Erstellung des Sachverhaltes liegen insbesondere die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2017 (act. 5) und vom 13. Januar 2018 (act. 6), der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 4. November 2019 (act. 9) und vom 27. Januar 2022 (act. 37) sowie der Hauptverhandlung (Prot. S. 10 ff.) vor. Die Privatklägerinnen wurden polizeilich am 25 Dezember 2017 (act. 7) und am 7. Februar 2018 (act. 8) und von der Staatsanwaltschaft am 19. November 2019 einvernommen (act. 10 und 11). Zur Sachverhaltserstellung heranzuziehen sind zudem die Zeugenaussagen von H._____ (act. 54/2/1) und I._____ (act. 54/2/2). Ferner liegen zum Beweis ein Polizeirapport vom 16. Dezember 2017 (act. 1), eine Fotodokumentation (act. 2/1), ein Bericht des FOR (act. 12/2) sowie ein Amtsbericht der Dienstabteilung Verkehr (act. 13/2) im Recht. 5. Beweiswürdigung 5.1. Grundsätze der Beweiswürdigung 5.1.1. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht

- 8 eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. 5.1.2. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der die beschuldigte Person begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen. 5.1.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). 5.2. Darstellung des Beschuldigten und deren Würdigung 5.2.1. Der objektive Tatbestand wird vom Beschuldigten im Wesentlichen eingestanden. Zusammengefasst sagte er im Weiteren aus, die Personengruppe wahrgenommen und auch deren grundsätzliche Absicht erkannt zu haben, die Geleise zu überqueren (act. 5 F/A 5 und 10 ff.). In subjektiver Hinsicht führte er aber auch an, für ihn sei nicht vorhersehbar gewesen, dass die Gruppe nach anfänglichem

- 9 - Zögern und Zurücktreten, sich dennoch zur Überquerung der Geleise entschliessen und "los rennen" würde. Vielmehr sei für ihn aufgrund des Zögerns klar gewesen, dass die Personengruppe zurückgehen würde (act. 5 F/A 5 ff.; act. 6 F/A 8 ff.; act. 9 F/A 41). Er sei auch nicht unaufmerksam gewesen, seine Fahrbahn sei zum Abfahrtszeitpunkt frei gewesen und er habe die Fussglocke betätigt (act. 9 F/A 8). 5.2.2. Die Aussagen des Beschuldigten sind – insbesondere bezgl. des subjektiven Tatbestands – inhaltlich konstant, obschon teilweise grosse Zeitabstände zwischen dem Ereignis und den einzelnen Einvernahmen liegen. Aufgrund der seit dem Unfallereignis verstrichenen Zeit entstandenen Erinnerungslücken gestand der Beschuldigte auch ein. Seine Aussagen sind im Weiteren auch frei von Übertreibungen, wirken durchwegs schlüssig und realitätsnah. Als weiteres Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen ist ausserdem zu werten, dass sich die Aussagen des Beschuldigten – wie noch zu zeigen sein wird – in den wesentlichen Punkten mit jenen der Zeugin H._____ und mit aus dem Bericht des FOR gewonnenen Erkenntnissen decken, die das Bild eines aufmerksamen Tramchauffeurs vermitteln. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten demnach glaubhaft. 5.3. Darstellung der Privatklägerinnen und deren Würdigung 5.3.1. Die Privatklägerin B._____ sagte in ihren beiden Einvernahmen übereinstimmend aus, beim Ampelwechsel auf grün mit der an ihrem linken Arm eingehängten Privatklägerin C._____ losgelaufen zu sein. Der Rest der Gruppe sei vor ihnen gelaufen. Sie habe dann das von ihr aus links stehende Tram der Linie … [anderes Tram] gesehen. Als sie an diesem vorbeigelaufen sei, habe sie ihre Tochter "Achtung" gerufen und ein Warnsignal gehört. Sie habe nach links geschaut – plötzlich sei aber das Tram von rechts gekommen und mit ihnen kollidiert (act. 7 F/A 4; act. 10 F/A 13). Bezüglich des konkreten Unfallhergangs und des vom Beschuldigten und der Zeugin H._____ (act. 1 S. 6 und act. 54/2/1 F/A 14) geschilderten Stehenbleibens bzw. Zögerns, verstrickte sich die Privatklägerin in Widersprüche. So sagte sie zunächst aus, herangelaufen und kurz stehen geblieben zu sein. Dabei habe sie nach links und rechts geschaut und sei dann weitergegangen (act. 7 F/A 8). Auf entsprechende Frage bestritt die Privatklägerin B._____ wieder zurückgegangen zu sein, sagte dann aber, vielleicht doch einen Schritt zurückgemacht zu

- 10 haben, als sie die Rassel gehört habe (act. 7 F/A 11). Später sagte sie aus, aufgrund des Rufes ihrer Tochter stehen geblieben, nach links geschaut und dann aufgrund des Klingelns nach rechts geschaut zu haben, als sie sogleich mit dem Tram kollidiert sei (act. 10 F/A 13), um noch später auszusagen, sie sei eigentlich fliessend gelaufen, es könne höchstens sein, dass sie vor dem stehenden Tram kurz stehen geblieben sei, um zu prüfen, ob es fahre (act. 10 F/A 29). 5.3.2. Die Privatklägerin C._____ kann sich auch unmittelbar nach dem Vorfall an vieles nicht mehr erinnern und ihre Aussagen tragen wenig zur Sachverhaltserstellung bei. Sie sagte aus, dass sie selbst und die Privatklägerin B._____ relativ "rassig" über die Strasse gelaufen seien (act. 11 F/A 19; act. 8), was im Widerspruch zur Aussage der Privatklägerin B._____ steht, wonach sie langsam gelaufen seien (act. 10 F/A 29). Konkrete Anhaltspunkte, die von vornherein gegen die Glaubhaftigkeit sprechen würden, sind jedoch nicht ersichtlich, zumal die Geschwindigkeit des Gangs relativ ist und es durchaus denkbar ist, dass die Privatklägerin B._____ den Gang als langsam und die ältere Privatklägerin C._____ diesen als rassig empfunden hat. 5.3.3. Zusammengefasst erweisen sich die Aussagen der Privatklägerinnen – soweit sie überhaupt zur Erstellung des anklagerelevanten Sachverhalts beitragen – den konkreten Unfallhergang betreffend widersprüchlich und lassen sich nicht mit den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin H._____ in Übereinstimmung bringen. 5.4. Darstellung der Zeugen und deren Würdigung 5.4.1. Bei der Zeugin H._____ handelt es sich um eine Arbeitskollegin des Beschuldigten, welche zum Unfallzeitpunkt das Tram der Linie … [anderes Tram] führte. Die Zeugin H._____ schildert, dass ihr Signal aufgegangen sei, sie habe losfahren wollen und deshalb gerasselt habe. Es sei eine Angewohnheit von ihr, beim Losfahren immer mit der Hand ein Rasselsignal zugeben. Von ihrer Fahrtrichtung aus gesehen von rechts habe die Gruppe um die Privatklägerinnen loslaufen und die Tramgeleise überqueren wollen. Nach Ertönen ihres Rasselsignals habe jemand von der Gruppe loslaufen wollen, jemand habe zurückgezogen und dann

- 11 seien trotzdem alle losgelaufen. Zwischenzeitlich sei der Beschuldigte losgefahren und die Leute "fadengerade" in dessen Tram gerannt (act. 54/2/1 F/A 14 und 30). Die übrigen Aussagen decken sich im Wesentlichen mit denjenigen des Beschuldigten. Gewisse Abweichungen, Widersprüche und Erinnerungslücken sind denn auch verständlich, zumal die Zeugin am 30. November 2023, also fast sechs Jahre später einvernommen wurde. Die Zeugin hatte von ihrer Position aus einen guten Überblick über den Unfallort und schilderte den Unfallhergang detailliert, nachvollziehbar und ohne wesentliche Übertreibung. Die Aussagen sind glaubhaft. 5.4.2. Bei den drei Zeugen I._____ und J._____ und K._____ handelt es sich um Personen, die mit den Privatklägerinnen befreundet/verheiratet/verschwägert oder in gerader Linie verwandt sind. Auch führen alle drei Zeugen aus, dass sie sich vor der Einvernahme noch einmal getroffen und den Vorfall miteinander besprochen hätten (act. 54/2/2 F/A 9 f.; act. 54/2/3 F/A 9 ff. und act. 54/2/4 F/A 9 f.). Entsprechend kritisch sind die nachfolgend wiedergegebenen Aussagen zu würdigen. 5.4.3. Die Zeugin I._____ machte geltend, dass die Ampel grün angezeigt habe, weshalb sie normal weitergegangen sei. Sie habe nicht wahrgenommen, dass das Tram losgefahren sei. Es sei einfach so schnell gekommen und sie sei der Meinung, egal was eine Ampel anzeige, an einem so gefährlichen Ort dürfe man nicht Gas geben (act. 54/2/2 F/A 15 f.). Sie habe vor dem Loslaufen noch versucht, mit dem Tramchauffeur Kontakt aufzunehmen, dieser habe aber nicht reagiert. Sie sei dann trotzdem losgelaufen, weil es für sie so ausgesehen habe, als wäre das Tram gar nicht in Betrieb oder es habe Zeit abwarten müssen (act. 54/2/2 F/A 29). Die Aussagen der Zeugin I._____ sind jedoch auch selbstkritisch (vgl. act. 54/2/2 F/A 30). Aus ihren Aussagen geht deutlich hervor, dass in der Gruppe Unklarheit darüber herrschte, ob und wann welches Tram hätte fahren sollen. 5.4.4. Die Zeugen J._____ und K._____ vermögen sodann nichts Wesentliches zur Sachverhaltserstellung beizutragen.

- 12 - 5.5. Weitere Beweismittel Zur Erstellung des anklagerelevanten Sachverhalts dienen sodann der Amtsbericht der Dienstabteilung Verkehr, welcher bestätigt, dass die Ampeln am Unfallort zum Unfallzeitpunkt einwandfrei funktioniert haben (act. 13/2) und ein Bericht des FOR. Aus den Beilagen zu Letzterem ist bezüglich der Fahrgeschwindigkeit des Trams ersichtlich, dass dieses konstant beschleunigte. Der in der Anklage genannte Teil der Beschleunigung von 14 km/h auf 20 km/h erfolgte innerhalb einer Sekunde (von 23:29:32 bis 23:29:33). Bei Sekunde 23:29:32 wurde die Rassel betätigt, bei Sekunde 23:29:33 Bremsbereitschaft erstellt, bei Sekunde 23:29:34 sodann die Gefahrenbremse betätigt. Zwei Sekunden später (23:29:36) stand das vom Beschuldigten gelenkte Tram still (act. 12/2 samt Beilagen S. 5 ff.). 5.6. Gesamtwürdigung 5.6.1. Nach dem Dargelegten ist der objektive Kernsachverhalt im Wesentlichen so erstellt, wie er sich aus der Anklage ergibt. Nach der Gesamtwürdigung der Beweismittel ist demnach davon auszugehen, dass die Personengruppe oder zumindest die Privatklägerinnen zunächst auf das Tramtrasse trat und sich dann wieder umdrehte, um auf der Fussgängerinsel zu verweilen. Danach betrat die Gruppe erneut die Geleise, woraufhin die Kollision des Trams mit den Privatklägerinnen erfolgte. Ein "fliessendes" Laufen, wie dies teilweise von Personen der Gruppe erwähnt/angedeutet wird, kann nicht erstellt werden und ist auch nicht in der Anklage enthalten. 5.6.2. Der bestrittene subjektive Tatbestand und die Frage der Sorgfaltspflichtsverletzung sind im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behandeln (siehe hierzu nachfolgend unter Ziff. III). III. Rechtliche Würdigung 1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten als fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (act. 57 S. 2 f.), wonach bestraft wird, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt.

- 13 - 2. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt bei der fahrlässigen einfachen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB im Eintritt der Schädigung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, wobei die Verletzung weder die Voraussetzungen von Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung) noch diejenigen von Art. 126 StGB (Tätlichkeit) erfüllt (ROTH/BERKEMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Basel 2018, VorArt. 122 N 16 f.). Aufgrund der vorliegend von den Privatklägerinnen erlittenen Verletzungen, konkret einem leichten Schädel- Hirn-Trauma, einem Bruch der Schädeldecke, einem Rippenbruch, einem Bruch des hinteren Beckenrings und einer Schenkelhalsfraktur, ist der objektive Tatbestand ohne Weiteres erfüllt. 3. In subjektiver Hinsicht handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.1. Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist also zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. https://www.swisslex.ch/doc/aol/5faf2c27-f161-46fc-81ee-1668643f2c87/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/c4a454e6-391b-435b-ab6f-7f32a31c93b3/citeddoc/441422f3-11ec-4119-a7cf-9483eb066b83/source/document-link

- 14 eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.2. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach dem Strassenverkehrsgesetz und den dazu gehörenden Verordnungen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Übertretung einer solchen Vorschrift – bei Eintritt eines entsprechenden tatbestandsmässigen Erfolgs – regelmässig auch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar (BGE 116 IV 306 E. 1a). Als Grundregel (sog. Vertrauensgrundsatz) gilt, dass sich jede Person im Verkehr so verhalten muss, dass sie andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). 3.3. Zunächst ist darauf einzugehen, dass gemäss erstelltem Sachverhalt die Personengruppe um die Privatklägerinnen beim Überqueren der Tramgeleise zuerst auf das Tramtrassee hinaustraten und sich hernach wieder umdrehten, um auf der Fussgängerinsel zu verweilen. Aus Sicht der Privatklägerinnen bestand eine Unsicherheit darüber, ob der Weg für die Überquerung des Tramtrassees frei war oder nicht. Für die Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten ist indessen seine Sicht massgebend und nicht diejenige der Privatklägerinnen. Aus Sicht des Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt war das zuerst wahrgenommene Verhalten der Gruppe – ein Heraustreten aufs Trassee und hernach Zurückgehen auf die Fussgängerinsel – nachvollziehbar und entsprach auch den äusseren Umständen respektive der von den Trams ausgehenden Gefahr. Es handelte sich dabei um eine Situation, wie sie im Stadtzürcher Tramverkehr sehr häufig vorhttps://www.swisslex.ch/doc/unknown/c4a454e6-391b-435b-ab6f-7f32a31c93b3/citeddoc/441422f3-11ec-4119-a7cf-9483eb066b83/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/c4a454e6-391b-435b-ab6f-7f32a31c93b3/citeddoc/441422f3-11ec-4119-a7cf-9483eb066b83/source/document-link

- 15 kommt. Der Beschuldigte durfte aufgrund dieses Verhaltens der Privatklägerinnen davon ausgehen, dass die Gruppe den Vortritt des Trams erkannt hatte und die Geleise nicht mehr überqueren würde. Auch I._____ erklärte, dass es vielleicht den Anschein gemacht habe, dass sie wieder zurückgehen wollten (act. 54/2/2 S. 6). Plötzlich bewegte sich die Gruppe dann doch erneut nach vorne. Den Aussagen des Beschuldigten und insbesondere der Zeugin H._____ ist denn auch zu entnehmen, dass die Gruppe die Geleise unvermittelt wieder betrat (vgl. oben die Aussage H._____, dass diese "fadengerade" ins Tram liefen). Die Zeugin H._____ gab an, die Gruppe habe wohl auf die Rassel reagiert, jemand habe loslaufen wollen, jemand habe zurückgezogen und am Schluss seien sie trotzdem gelaufen (act. 54/2/1 S. 4 und 6). Der Beschuldigte, dessen Signal offen war, musste unter diesen Umständen nicht antizipieren, dass sich die Gruppe doch noch spontan zum Überqueren der Geleise entscheiden würde. Der bereits erwähnte Vertrauensgrundsatz gilt denn auch für alle Verkehrsteilnehmer, sodass sich auch der Beschuldigte grundsätzlich auf das regelkonforme Verhalten der Fussgänger verlassen durfte, insbesondere wenn diese den Anschein erweckten, wieder zurückzugehen und die Geleise gerade nicht mehr zu überqueren. Bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten, nachdem er erkannte, dass die Gruppe nun doch die Geleise überqueren würde, ist folgendes festzuhalten, wobei vorliegend für die Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung insbesondere das zeitliche Kriterium massgebend ist (nicht die zurückgelegte Distanz): Der Beschuldigte fuhr los, die Gruppe betrat die Geleise und zog dann wieder zurück, um dann wiederum unvermittelt das Trassee zu betreten. Gemäss den vorherigen Ausführungen musste er erst ab dem erneuten, unvermittelten Betreten der Gruppe reagieren, vorher durfte er davon ausgehen, dass die Gruppe ihm den Vortritt gewähren würde. Dabei ist zu bedenken, dass dies innert weniger Sekunden bzw. Bruchteilen derselben geschah. Gemäss Anklageschrift fuhr der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von ca. 14 km/h, als die Gruppe (wohl aufgrund der Rassel, welche gemäss Signalwert-Tabelle bei einer Geschwindigkeit von 14 km/h bzw. um 23:29:32 betätigt wurde) zurücktrat, um kurz darauf erneut zur Überquerung des Tramtrasses anzusetzen. Bezüglich der Beschleunigung ist anzumerken, dass der Beschuldigte – entgegen der Auffassung der Vertretung der Privatklägerinnen

- 16 - (act. 76 S. 6) und mit der Verteidigung (act. 77 S. 14) – aufgrund des Zurücktretens vom Verbleib der Gruppe auf der aus seiner Sicht linken Fussgängerinsel ausgehen durfte und er zudem nicht etwa zusätzlich beschleunigte, sondern dass sich aus der Signalwerttabelle bzw. graphischen Auswertung ergibt, dass es sich um die normale kontinuierliche Beschleunigung des Anfahrens des Trams handelte (act. 12/2). Die andauernde Beschleunigung ist demnach nicht zu beanstanden. Aus der Signalwert-Tabelle ist sodann wie oben erwähnt ersichtlich, dass er direkt (eine Sekunde) nach Betätigen der Rassel Bremsbereitschaft erstellte. Während einer Sekunde fuhr der Beschuldigte in Bremsbereitschaft weiter, bevor er bei Sekunde 23:29:34 die Notbremsung einleitete und das Fahrzeug innert zwei Sekunden zum vollständigen Stillstand kam. Der anklagerelevante Vorgang der Sorgfaltspflichtverletzung spielte sich demnach in dieser äusserst kurzen Zeitspanne von 2 Sekunden von der Betätigung der Rassel, nach welcher die Gruppe zurückging, mit direkt nachfolgender Bremsbereitschaft und dem unmittelbaren erneuten Hervortreten der Gruppe und Auslösen der Notbremse ab. Diese äusserst kurze Zeit zwischen dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte erkennen musste, dass die Privatklägerinnen seinen Vortritt missachten würden und dem Auslösen der Gefahrenbremse, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte aufmerksam und auf seinen Fahrweg konzentriert war, da er sofort auf die nun erkennbare Gefahr reagierte. Eine schnellere Reaktion kann nicht erwartet werden. Nicht anzulasten ist dem Beschuldigten auch, dass er zunächst "nur" die Rassel betätigte. Die für Trampassagiere entstehenden Risiken bei einer Vollbremsung sind notorisch, namentlich die hohe Sturzgefahr. Die Risiken sind gegeneinander abzuwägen. Die Einleitung einer Notbremsung beim kleinsten sich ergebenden Zweifel über das Verhalten der Fussgängergruppe erscheint jedenfalls nicht verhältnismässig. Es gab vorliegend keinerlei Anlass, vor dem erneuten unmittelbaren Betreten des Trassees durch die Privatklägerinnen eine Notbremsung einzuleiten. In seinem Berufsalltag ist der Beschuldigte notorisch oft mit Verkehrsteilnehmern konfrontiert, die ihren Weg noch vor dem Tram fortsetzen wollen. Nach Betätigen der Rassel, mithin der Abgabe eines Warnsignals und aufgrund des Verhaltens der Personengruppe (Zurücktreten auf die Fussgängerinsel) durfte der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt darauf vertrauen, dass ihm die Fussgängergruppe um die

- 17 - Privatklägerinnen den Vortritt nichtstreitig machen wird. Als sie das Trassee erneut betraten, reagierte er sekundenschnell. Der Beschuldigte hat demnach alles ihm Zumutbare unternommen, um eine Kollision zu verhindern. Nach dem soeben Ausgeführten kann dem Beschuldigten keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Das Verhalten der Gruppe war für den Beschuldigten so nicht voraussehbar und die Kollision durch ihn nicht vermeidbar. Der Beschuldigte ist entsprechend vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen. 4. Anlässlich der Hauptverhandlung liess der Beschuldigte durch seine Verteidigerin beantragen, die im Forensischen Institut Zürich gelagerten elektronischen Daten des Fahrtenschreibers des von ihm gelenkten Trams seien nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils zu löschen. Der Antrag erweist sich als gegenstandslos. Die Daten wurden bereits drei Jahre nach dem Unfallereignis gelöscht (act. 12/2 S.1). IV. Zivilansprüche 1. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachten Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person schuldig oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Eine Zivilklage wird hingegen auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). 2. Die geltend gemachten Forderungen sind zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). In der Klagebegründung hat die Zivilklägerschaft vor allem die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen darzulegen, den Schaden oder die Persönlichkeitsverletzung zu substantiieren und soweit möglich und zumutbar zu belegen. Je grösser der Schaden und je komplexer der Sachverhalt, umso höher sind die Anforderungen

- 18 an die Substantiierung (DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 123 N 1 und 8). 3. Die Privatklägerin C._____ fordert vom Beschuldigten Schadenersatz in der Höhe von gesamthaft Fr. 9'420.30 zuzüglich Zins (act. 66 S. 1). Zudem fordert die Privatklägerin C._____ vom Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins (act. 66 S. 1). Die Privatklägerin B._____ fordert teilklageweise eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 40'000.– zuzüglich Zins (act. 69 S. 1). 4. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass vorliegend bezüglich einer Haftung gemäss einschlägiger Rechtsprechung von der Anwendbarkeit des Eisenbahngesetzes auszugehen ist (Art. 40b EBG). Selbst bei einem Schuldspruch des Beschuldigten wäre eine adhäsionsweise Zusprechung von Zivilforderungen aufgrund fehlender Passivlegitimation ihm gegenüber nicht möglich, sondern vom Gemeinwesen einzufordern gewesen (vgl. vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_179/2021 vom 20. Mai 2025; BSK-StPO Dolge, Art. 126 N 67a). Die Zivilansprüche sind demnach abzuweisen. 5. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sowohl das Schadenersatz- als auch die Genugtuungsbegehren materiell abzuweisen wären. Der Beschuldigte ist freizusprechen, weshalb ihm kein widerrechtliches Handeln angelastet werden kann. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so werden ihr die Verfahrenskosten nur dann auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ansonsten werden die Kosten vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädigung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Er hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines Ausgleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verursachten

- 19 materiellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie für wirtschaftliche Einbussen, die dem Freigesprochenen aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Vorliegend wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung freigesprochen. Es ist nicht ersichtlich, dass er die Untersuchung durch verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hätte, so dass er kostenpflichtig würde. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist nach ständiger Lehre und Rechtsprechung die Verteidigung des Beschuldigten aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Dabei ist festzuhalten, dass der Beizug einer Verteidigung aufgrund der Bedeutung des Falles ohne Weiteres gerechtfertigt war. Gesamthaft ist der Beschuldigte mit Fr. 26'921.25 inkl. Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Dieser Anspruch steht der Verteidigung unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). Der Betrag setzt sich im Detail wie folgt zusammen: Aufwands Betrag act. Honorarnote RA X2._____ Jan. 2018 - März 2020 5'721.25 act. 24/4 Honorarnote RA X2._____ Mai 2020 - Nov 2021 3'794.70 act. 49 Honorarnote RA X2._____ Nov. 2021 - April 2022 1'864.50 act. 49 Honorarnote RAin X1._____ Juli 2022 - März 2023 2'356.60 act. 79/1 Parteientschädigung OG ZH UE220294-O 750.00 act. 79/2 Gerichtskosten OG ZH UE220294-O 800.00 act. 79/3 Honorarnote RAin X1._____ Sep. 2023 - Mai 2024 2'507.30 act. 79/4 Honorarnote RAin X1._____ Juli 2024 - April 2025 7'505.40 act. 79/5 Kosten Verteidigung HV inkl. Vor- und Nachbereitung 1'621.50 Total: 26'921.25 inkl. MwSt 2. Bei diesem Prozessausgang entfällt auch eine Verpflichtung des Beschuldigten, der Privatklägerschaft Prozessentschädigungen zu bezahlen (Art. 433 StPO).

- 20 - 3. Die Verteidigung beantragt die Zusprechung einer Genugtuung an den Beschuldigten im Gesamtumfang von Fr. 1'500.–. 3.1. Einer freigesprochenen beschuldigten Person ist für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, eine Genugtuung zu bezahlen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Erforderlich ist eine Verletzung von einer gewissen Intensität, wobei die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung grundsätzlich nicht genügen (WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 N 27 ff.). Vorausgesetzt ist, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i. S. v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegt, wie dies bei ungerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft, einer sehr lange Verfahrensdauer resp. Verletzung des Beschleunigungsgebots oder einer sehr breiten Darlegung in den Medien gegeben sein kann. 3.2. Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als dass sich der Unfall bereits im Dezember 2017 zugetragen hat und sich das Verfahren bereits länger hinzieht. Zwar sind einzelne Zeitperioden erkennbar, in welchen nicht sehr beförderlich untersucht wurde. Die lange Verfahrensdauer ist indessen insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zweimal einstellte, wogegen beide Mal erfolgreich Beschwerde erhoben wurden. Dies löste jeweils neue Untersuchungshandlungen aus, bevor die Staatsanwaltschaft das Verfahren erneut einstellte bzw. schliesslich Anklage erhob. Für den Beschuldigten stellte dies zweifelsohne eine Belastung dar. Eine genugtuungsbegründende Verletzung der Persönlichkeit liegt indessen noch nicht vor. Das Genugtuungsbegehren ist abzuweisen.

- 21 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ werden abgewiesen. 3. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'700.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'908.90 Auslagen (Blut-/Urinprobe, Arztberichte) Fr. 250.00 FOR Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird eine Prozessentschädigung von Fr. 26'921.25 (gesamte erbetene Verteidigung sowie Auslagen der obergerichtlichen Beschwerdeverfahren UE220294 und UE200203) inkl. Auslagen und MwSt. aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen. 7. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 8. Den Privatklägerinnen wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 9. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); - die Staatsanwaltschaft See / Oberland (gegen Empfangsschein); - den Rechtsvertreter der Privatklägerinnen in dreifacher Ausfertigung für sich und zuhanden der beiden Privatklägerinnen (übergeben) und hernach als begründetes Urteil an - die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;

- 22 - - die Staatsanwaltschaft See / Oberland; - den Rechtsvertreter der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG, - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG, - das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen (PIN Nr. nicht bekannt). 10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

- 23 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 15. April 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: lic. iur. Aardoom Die Gerichtsschreiberin: MLaw Moser

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