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Zürich Obergericht Weitere Kammern 08.05.2025 GG240247

8 maggio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·12,662 parole·~1h 3min·2

Riassunto

Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung etc.

Testo integrale

Bezirksgericht Zürich 9. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240247-L / U Mitwirkend: Einzelrichterin MLaw J. Baechler Gerichtsschreiberin M.A. HSG N. Beeler Urteil vom 8. Mai 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung etc.

- 2 - Privatklägerschaft 1. B._____, 2. C._____ lnc. SA., 3. D._____ Corporation, 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 30. September 2024 (act. 10104001 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7) Der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin M.A. HSG X2._____ in Vertretung von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____; Der Staatsanwalt Prof. Dr. iur. E._____ als Vertreter der Anklagebehörde; Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ als Rechtsvertreter der Privatklägerschaft in Begleitung von Rechtsanwältin MLaw Y2._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. 10104016 f.; act. 38 S. 2; Prot. S. 13; sinngemäss) - Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift; - Bestrafung von A._____ mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à CHF 450, wobei die Tagessatzhöhe unter Berücksichtigung der anlässlich der Hauptverhandlung angegebenen finanziellen Situation anzupassen ist; - Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; - Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände; - Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft; - Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 12'000). Anträge der Privatklägerschaft: (act. 39 S. 1 ff.) "1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger a) im Zusammenhang mit nicht erstatteten Retrozessionen den Betrag von gesamthaft CHF 186'130.82 zuzüglich Verzugszinsen wie folgt zu bezahlen: 1. CHF 631.24 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2014

- 4 - 2. CHF 3'427.31 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2015 3. CHF 2'801.70 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2015 4. CHF 1'580.18 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2015 5. CHF 2'888.86 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2015 6. CHF 634.62 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2016 7. CHF 2'749.98 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2016 8. CHF 2'825.04 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2016 9. CHF 3'022.12 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2016 10. CHF 1'420.86 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2010 11. CHF 6'814.78 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2010 12. CHF 3'682.54 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2011 13. CHF 4'699.67 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2011 14. CHF 3'707.88 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2011 15. CHF 2'167.61 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2011 16. CHF 3'760.04 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2012 17. CHF 2'675.68 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2012 18. CHF 4'693.69 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2012 19. CHF 3'010.08 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2012 20. CHF 3'781.68 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2013 21. CHF 6'123.07 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2013 22. CHF 7'124.34 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2013 23. CHF 5'248.23 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2013 24. CHF 7'701.43 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2014 25. CHF 6'487.56 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2014 26. CHF 7'906.68 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2014 27. CHF 4'749.74 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2014 28. CHF 8'898.76 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2015 29. CHF 10'468.28 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2015 30. CHF 10'127.84 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2015 31. CHF 8'060.55 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2015 32. CHF 5'763.61 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2016 33. CHF 10'861.42 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2016 34. CHF 9'163.83 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2016 35. CHF 9'768.03 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2010 36. CHF 5'243.38 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2010 37. CHF 1'458.51 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2010.

- 5 b) im Zusammenhang mit den infolge unrechtmässiger Verwendung von Lombardkrediten übermässigen und zulasten der Privatklägerschaft belasteten Kommissionen den Betrag von gesamthaft EUR 24'290.23 zuzüglich Verzugszinsen wie folgt zu bezahlen: 1. EUR 279.89 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2010 2. EUR 239.76 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2010 3. EUR 295.70 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2011 4. EUR 346.22 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2011 5. EUR 574.26 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2011 6. EUR 798.88 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2011 7. EUR 814.22 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2012 8. EUR 702.68 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2012 9. EUR 892.51 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2012 10. EUR 956.81 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2012 11. EUR 928.40 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2013 12. EUR 996.10 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2013 13. EUR 1'121.68 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2013 14. EUR 1'117.95 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2013 15. EUR 1'644.21 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2014 16. EUR 1'210.08 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2014 17. EUR 1'222.24 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2014 18. EUR 688.29 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2014 19. EUR 742.69 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2015 20. EUR 643.94 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2015 21. EUR 1'136.48 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2015 22. EUR 830.21 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2015 23. EUR 798.59 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2016 24. EUR 739.93 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2014 25. EUR 779.70 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2015 26. EUR 717.89 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2015 27. EUR 767.51 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2015 28. EUR 757.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2015 29. EUR 707.78 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2016 30. EUR 159.09 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2010 31. EUR 73.11 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2010 32. EUR 34.98 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2011

- 6 - 33. EUR 112.27 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2011 34. EUR 248.51 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2011 35. EUR 267.91 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2012 36. EUR 155.53 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2012 37. EUR 229.25 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2012 38. EUR 278.04 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2013 39. EUR 509.38 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2013 40. EUR 625.10 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2013 41. EUR 589.10 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2013 42. EUR 671.29 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2014 43. EUR 898.38 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2014 44. EUR 875.19 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2014 45. EUR 941.05 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2014 46. EUR 1'129.82 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2015 47. EUR 1'158.47 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2015 48. EUR 1'964.49 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2015 49. EUR 2'258.53 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2015 50. EUR 675.44 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2016 51. EUR 811.54 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2016 52. EUR 136.11 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2010. c) im Zusammenhang mit den erlittenen Performanceschäden was folgt zu bezahlen: 1. EUR 126'066.74 nebst Zins zu 5% seit 5. Juli 2016 2. EUR 171'053.70 nebst Zins zu 5% seit 5. Juli 2016 3. EUR 325'066.41 nebst Zins zu 5% seit 5. Juli 2016. Eventualiter seien die in CHF geltend gemachten Beträge in EUR bzw. die in EUR geltend gemachten Beträge in CHF zu entrichten. 3. Die Kosten des Untersuchungs- und des Hauptverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger für das Untersuchungs- und das Hauptverfahren eine angemessene Entschädigung zu entrichten."

- 7 - Anträge der Verteidigung: (act. 41 S. 2) "1. Herr A._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB vollumfänglich freizusprechen. 2. Herr A._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen. 3. Herr A._____ sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB vollumfänglich freizusprechen. 4. Die Schadenersatzbegehren der Privatklägerschaft seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten der Privatklägerschaft unter solidarischer Haftbarkeit."

- 8 - Inhaltsverzeichnis: II. Prozessuales...............................................................................................13 A. Zuständigkeit ........................................................................................13 B. Hausdurchsuchungen / Sicherstellungen / Beschlagnahmungen........13 1. Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen ...............................13 2. Beschlagnahmungen...................................................................14 C. Editionen / Aktenbeizug .......................................................................15 1. K._____ AG .................................................................................15 2. L._____ AG..................................................................................15 3. Ehemalige M._____ AG c/o N._____ AG bzw. N._____ (Schweiz) AG................................................................................................16 4. O._____ AG.................................................................................16 5. P._____ AG .................................................................................17 6. PolyReg Allgemeiner Selbstregulierungs-Verein.........................18 7. Rechtshilfeersuchen an das Fürstentum Liechtenstein betr. Q._____ AG.................................................................................18 D. Wirtschaftsprüfungs-Gutachten............................................................19 E. Verteidigung .........................................................................................19 F. Privatklägerschaft.................................................................................20 G. Anklageprinzip......................................................................................20 H. Verjährung............................................................................................21 I. Beweisanträge .....................................................................................24 III. Standpunkt des Beschuldigten .................................................................26 A. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme .................................................26 B. Schriftliche Stellungnahme...................................................................26 C. Hauptverhandlung................................................................................27 D. Fazit .....................................................................................................27 IV. Sachverhalt .................................................................................................27 A. Anklagevorwurf ....................................................................................27 B. Grundlagen der Beweiswürdigung .......................................................32 C. Beweismittel .........................................................................................35 D. Verwertbarkeit von Beweismitteln ........................................................36 E. Glaubwürdigkeit ...................................................................................38 F. Strafanzeige vom 15. Oktober 2018 inkl. Beilagen ..............................39 G. Wirtschaftsprüfungs-Gutachten vom 26. Februar 2024 .......................46 H. Nachtrag zum Wirtschaftsprüfungs-Gutachten vom 26. Juni 2024......54 I. Einvernahme des Privatklägers 1 ........................................................55 J. Schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten ....................................60 K. Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung .........72 L. Sachverhaltserstellung.........................................................................75 1. Vertragsgrundlagen Vermögensverwaltungsverhältnis ...............75 2. Anklagevorwurf Überschreitung des Aktienanteils von 30 % ......76 3. Anklagevorwurf Überschreitung der Belehnungsgrenze von 30 % .....................................................................................................88 4. Anklagevorwurf Bereicherung durch Retrozessionen..................98

- 9 - V. Zivilansprüche ..........................................................................................111 A. Grundzüge des Adhäsionsverfahrens................................................111 B. Schadenersatz ...................................................................................112 C. Zins ....................................................................................................113 D. Parteistandpunkte ..............................................................................113 E. Beurteilung .........................................................................................117 VI. Sicherstellungen, Einziehungen und Beschlagnahmungen ................118 VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen .......................................................120 A. Verfahrenskosten ...............................................................................120 B. Entschädigungsfolgen........................................................................120 1. Entschädigung des Beschuldigten.............................................120 C. Entschädigung der Privatklägerschaft................................................121

- 10 - Erwägungen: I. Verfahrensgang A. Untersuchungsverfahren 1. Strafanzeige Am 15. Oktober 2018 liess B._____ (nachfolgend: Privatkläger 1) gegen den Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige betreffend Verdacht der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung und des gewerbsmässigen Wuchers etc. einreichen (act. 20101001 ff.). Der Anzeigeerstatter machte hauptsächlich geltend, der Beschuldigte habe als berufsmässiger Vermögensverwalter entgegen der getroffenen Vereinbarung einer konservativen Anlagestrategie sein Vermögen in Lombardkredite investiert und damit seine Vermögensfürsorgepflicht verletzt. Er habe den zulässigen Aktienanteil von 30 % des gesamten von ihm verwalteten Vermögens überschritten und damit sein Vermögen bewusst einem höheren Risiko ausgesetzt, als er gewollt habe. Weiter habe der Beschuldigte ihm keine Rechenschaft über die Retrozessionen abgelegt, die er von den Banken der investierten Vermögenswerte erhalten habe. 2. Eröffnungsverfügung / Delegation 2.1. Mit Eröffnungsverfügung vom 15. November 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und gewerbsmässigen Betrugs (act. 10101001). Das lange Zuwarten der Anhandnahme wurde seitens der Staatsanwaltschaft damit begründet, dass die Bearbeitung aus Ressourcengründen nicht eher möglich gewesen sei (act. 70101001). 2.2. Sodann wurde die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 17. Februar 2023 ersucht, einen Sachbearbeiter zu bestimmen, und es wurde ihr der Auftrag erteilt, im Rahmen der bereits eröffneten Untersuchung eine Hausdurchsuchung in den Wohn- und Geschäftsräumen des Beschuldigten durchzuführen (act. 30101003 f.).

- 11 - 3. Bevorstehender Abschluss der Untersuchung Am 27. Juni 2024 wurde dem Beschuldigten sowie den übrigen Parteien in Nachachtung von Art. 318 Abs. 1 StPO der bevorstehende Abschluss der Untersuchung angekündigt (act. 10103001). B. Gerichtliches Verfahren 1. Nach Abschluss der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 30. September 2024 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen den Beschuldigten betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (act. 10104001 ff. oder «Anklageschrift»). Am 10. Oktober 2024 trafen Anklage und Akten beim Bezirksgericht Zürich ein (vgl. Eingangsstempel auf der Anklageschrift). 2. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 wurde die Hauptverhandlung auf den 28. Januar 2025 angesetzt, den Parteien die Gerichtsbesetzung sowie die in der Hauptverhandlung vorgesehenen Beweisabnahmen (abgesehen von der Befragung des Beschuldigten keine seitens des Gerichtes) mitgeteilt, den Parteien Frist angesetzt, Beweisanträge zu stellen und zu begründen, sowie der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um ihre Zivilansprüche zu beziffern und detailliert zu begründen (act. 4). 3. Der Beweisantrag der Privatklägerschaft ging am 20. Dezember 2024 ein (act. 9), wozu die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. Januar 2025 und der Beschuldigte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 23. Januar 2025 Stellung nahmen (act. 10; act. 14; act. 18; act. 21). Von den übrigen Parteien wurden keine Beweisanträge gestellt. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 wurde der Beweisantrag der Privatklägerschaft einstweilen abgewiesen (act. 22). 4. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2024 reichte die Verteidigung des Beschuldigten eine "Stellungnahme des Beschuldigten A._____ zu den Fragen anlässlich der Einvernahme vom 15. Februar 2023" samt Beilagen ein (act. 12/1-2; act. 13/1- 68). Diese wurde der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft und der Staatsanwaltschaft gleichentags elektronisch und hernach per Post zugestellt (act. 15). Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 beantragte die Rechtsvertretung der Privatkläger-

- 12 schaft, die am 9. Januar 2025 ablaufende Frist zur Begründung der Zivilansprüche sei abzunehmen, eventualiter sei die Frist um 30 Tage zu erstrecken, sowie die auf den 28. Januar 2025 anberaumte Hauptverhandlung sei abzunehmen unter Vornahme einer neuen Terminierung der Hauptverhandlung (act. 16). Nachdem der Beschuldigte bisher von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte (vgl. act. 50101001 ff.), nahm er mit seiner Eingabe vom 31. Dezember 2024 erstmals Stellung zur Sache. Seine schriftliche Stellungnahme umfasste insgesamt 38 Seiten und wurde mit mehreren hundert Seiten Beilagen ergänzt (act. 12/2; act. 13/1-68). Diese Stellungnahme ging beim Gericht unaufgefordert am 7. Januar 2025 und damit lediglich zwei Tage vor Ablauf der letztmals erstreckten Frist der Privatklägerschaft zur Begründung ihrer Zivilansprüche ein. Da diese Stellungnahme auch die Zivilansprüche der Privatklägerschaft betraf, wurde ihr – zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs – Gelegenheit eingeräumt, diese zu überprüfen und in ihre Begründung der Zivilansprüche einarbeiten zu können. Folglich wurde die Frist der Privatklägerschaft zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilansprüche mit Verfügung vom 9. Januar 2025 erneut ein letztes Mal um 20 Tage erstreckt. Als Folge davon wurde auch das Gesuch der Privatklägerschaft um Verschiebung der Hauptverhandlung gutgeheissen (act. 17). Die Hauptverhandlung wurde neu – nach Absprache mit den Parteien – auf den 29. April 2025 angesetzt (act. 24; act. 25). 5. Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 erfolgte seitens der Privatklägerschaft die Begründung der Zivilforderung samt Beilagen (act. 27; act. 28/1-8). 6. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. April 2025 wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (act. 37). Die Privatklägerschaft hielt an ihrem Beweisantrag vom 19. Dezember 2024 fest (Prot. S. 8). Es folgten die Parteivorträge (Prot. S. 9 ff.) und der Beschuldigte hatte die Gelegenheit, ein Schlusswort zu halten (Prot. S. 38 ff.). Das Urteil wurde am 8. Mai 2025 beraten (Prot. S. 41) und den Parteien am 14. Mai 2025 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. S. 44, act. 43).

- 13 - II. Prozessuales A. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Bezirksgerichtes beruht auf Art. 31 StPO, da der Beschuldigte die angeklagten Taten an der Adresse der Büroräumlichkeiten der F._____ GmbH (seit 16. Juni 2014 in der Stadt Zürich an der G._____-strasse 1 bzw. der H._____-strasse 2) verübt haben soll. Zuvor befand sich der Sitz der Gesellschaft in I._____ ZG (vgl. act. 20101014). Da es vorliegend folglich mehrere Ausführungsorte (Zürich und I._____) für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gibt, kommt das forum praeventionis gemäss Art. 31 Abs. 2 StPO zur Anwendung. Zum gleichen Ergebnis würde man gelangen, wenn man nach Art. 34 Abs. 1 StPO vorginge. Für die Annahme von ersten Verfolgungshandlungen genügt jedes menschliche Tätigwerden, also auch die blosse Kenntnisnahme einer Strafanzeige (SCHLEGEL STEPHAN, in: Donatsch/Lieber/Summers Sarah/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 31 N 27). Am 15. Oktober 2018 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ namens und im Auftrag des Privatklägers 1 Strafanzeige gegen den Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ein. Da es sich dabei nicht um einen örtlich unzuständigen, sondern einen Tatortkanton handelt, ist die Zuständigkeit vorliegend erfüllt. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 22 GOG i.V.m. § 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 GOG. B. Hausdurchsuchungen / Sicherstellungen / Beschlagnahmungen 1. Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen 1.1. Am 2. März 2023 fand am Sitz der F._____ GmbH an der H._____-strasse 2 in … Zürich eine Hausdurchsuchung statt. Dabei wurden diverse Dateien vor Ort gesichert, auf optische Datenträger gebrannt und der Polizei zwecks Siegelung übergeben (act. 30102001) sowie sieben Bundesordner, eine weisse Kartonschachtel mit diversen Sichtmappen und vier CD's gemäss Sicherstellungsliste sichergestellt (act. 40200013 f.). 1.2. Die anlässlich der Hausdurchsuchung am Sitz der F._____ GmbH sichergestellten Gegenstände wurden durch die Verteidigung des Beschuldigten gesiegelt

- 14 - (act. 40200004; act. 70201033). In diesem Zusammenhang kam es seitens der Staatsanwaltschaft zu einer Entsiegelungsverhandlung mit dem Beschuldigten und dessen amtlicher Verteidigung. In der Folge wurden in den digitalen Aufzeichnungen diverse Ordner und Dateien unter anderem betreffend Anwaltskorrespondenz oder Kundenlisten gelöscht. Aus dem Papierstapel in den versiegelten Kartonschachteln wurden diverse lose Blätter dem Beschuldigten herausgegeben. Der Beschuldigte überliess sieben Ordner der Staatsanwaltschaft im Originalzustand zur Durchsuchung und übergab ihr zudem fünf weitere weisse respektive grüne Ordner. Für Einzelheiten sei auf das Protokoll der Entsiegelungsverhandlung vom 7. März 2023 verwiesen (act. 50102001 ff.). 1.3. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Augenschein, Editionseinladung und Durchsuchung von Aufzeichnungen vom 1. März 2023 wurde die Anwaltskanzlei J._____ zur Herausgabe sämtlicher Unterlagen des Beschuldigten und/oder der F._____ GmbH betreffend B._____, die C._____ SA, die C._____ Group und die D._____ Corporation eingeladen. Weiter wurde verfügt, dass die Staatsanwaltschaft und Polizei die Herausgabe der Aufzeichnungen in den Räumen der Anwaltskanzlei besichtigen sowie die Aufzeichnungen durchsucht würden (act. 40401001 ff.). Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob und inwiefern seitens der Anwaltskanzlei J._____ Unterlagen betreffend den Beschuldigten und/oder die F._____ GmbH hinsichtlich B._____ bzw. dessen Unternehmen herausgegeben wurden. 2. Beschlagnahmungen Mit Beschlagnahme- und Akturierungsverfügung vom 21. Juni 2024 wurden die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. März 2024 sichergestellten Gegenstände (sieben grüne Bundesordner und eine Kartonschachtel weiss) beschlagnahmt (act. 80101001 ff.). C. Editionen / Aktenbeizug 1. K._____ AG 1.1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2023 wurde die K._____ AG [Bank] aufgefordert, sämtliche Aufzeichnungen für den Zeitraum ab

- 15 - 1. Januar 2010 bis 20. Februar 2023 der Geschäftsbeziehungen lautend auf B._____, die C._____ SA oder die C._____ Group und die D._____ Corporation sowie sämtliche Geschäftsbeziehungen, in Bezug auf die B._____ unterschriftsberechtigt und/oder wirtschaftlich beteiligt ist oder war und sämtliche Geschäftsbeziehungen, in Bezug auf die ein von B._____ unterschriebener Vermögensverwaltungsvertrag oder eine von B._____ unterschriebene Ermächtigung vorliegt, einzureichen (act. 41001001 ff.). Die K._____ AG leistete diesem Ansinnen mit Zuschrift vom 16. März 2023 Folge (act. 41001011 f.) und reichte die gewünschten Dokumente ein (act. 41002001-41002621; act. 41003001-41003328; act. 41004001- 41004046; act. 51005001-41006505; act. 41007001-41007090; act. 41008001- 41008068). 1.2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2023 wurde die K._____ AG um weitere Auskünfte im Zusammenhang mit den an den Beschuldigten geleisteten Vergütungen/Retrozessionen ersucht (act. 41009001 f.). Mit Eingabe vom 10. November 2023 nahm die K._____ AG zu den aufgeworfenen Fragen Stellung und reichte weitere Dokumente ein (act. 41009009-41009025). 2. L._____ AG Weiter verlangte die Staatsanwaltschaft mit Editionsbegehren vom 20. Februar 2023 bei der L._____ AG [Bank] sämtliche Unterlagen (vollständiges Kundendossier, sämtliche Notizen der Bank, sämtliche Vereinbarungen und Abrechnungen mit dem Beschuldigten bzw. der F._____ GmbH betreffend Vergütungen und Retrozessionen, sämtliche Unterlagen über Lombardkredite, sämtliche Portfolio Valuations, vollständige Konto- und Depotauszüge sowie sämtliche Detailbelege sowie Instruktionen der Kundschaft über Barbezüge oder Lastschriften zugunsten anderer Geschäftsbeziehungen bei derselben Bank oder anderen Banken) für den Zeitraum von 1. Januar 2010 bis 20. Februar 2023 hinsichtlich sämtlichen Geschäftsbeziehungen lautend auf B._____, die C._____ SA oder die C._____ Group und die D._____ Corporation oder an denen B._____ zumindest mitverfügungsberechtigt, wirtschaftlich berechtigt war oder ist oder in Bezug auf die ein von B._____ unterschriebener Vermögensverwaltungsvertrag oder Ermächtigung vorliegt (act. 40601001 ff.). Die L._____ AG teilte mit Zuschrift vom 28. Februar 2023 mit,

- 16 dass in ihren Registern, keine Kundenbeziehung lautend auf B._____, C._____ SA, C._____ Group oder D._____ Corporation hätte festgestellt werden können. Im März/April 2014 hätte eine Bankbeziehung lautend auf die D._____ Corporation eröffnet werden sollen, die Kundenbeziehung mit der D._____ Corporation sei jedoch letzten Endes nicht zustande gekommen (act. 40601007 f.). 3. Ehemalige M._____ AG c/o N._____ AG bzw. N._____ (Schweiz) AG Auch die ehemalige M._____ AG [Bank] c/o N._____ AG [Bank] wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2023 aufgefordert, alle für den Zeitraum ab 1. Januar 2010 vorhandenen Aufzeichnungen der Geschäftsbeziehungen lautend auf B._____, die C._____ SA, die C._____ Group oder die D._____ Corporation herauszugeben bzw. sämtliche Geschäftsbeziehungen, in Bezug auf die B._____ unterschriftsberechtigt war oder in Bezug auf die ein von B._____ unterschriebener Vermögensverwaltungsvertrag oder eine von B._____ unterschriebene Ermächtigung vorliegt, herauszugeben (act. 40701001 ff.). Mit Zuschrift vom 2. März 2023 teilte sowohl die N._____ (Schweiz) AG als auch die N._____ AG mit, dass für den fraglichen Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 20. Februar 2023 keine in den Umfang der Verfügung fallenden Beziehungen festgestellt worden seien (act. 40701012 f.). 4. O._____ AG 4.1. Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 erliess die Staatsanwaltschaft gegenüber der O._____ AG [Bank] die Verfügung, ebenfalls sämtliche Aufzeichnungen der Geschäftsbeziehungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 20. Februar 2023 herauszugeben, die auf B._____, die C._____ SA oder die C._____ Group oder die D._____ Corporation lauten sowie sämtliche Geschäftsbeziehungen, in Bezug auf die B._____ unterschriftsberechtigt und/oder wirtschaftlich berechtigt ist oder war bzw. in Bezug auf die ein von B._____ unterschriebener Vermögensverwaltungsvertrag oder eine von B._____ unterschriebene Ermächtigung vorliegt (act. 40801001 ff.). Mit Zuschrift vom 28. Februar 2023 teilte die O._____ AG mit, dass zwei Geschäftsbeziehungen sowohl lautend auf B._____ als auch auf die D._____ Corporation hätten identifiziert werden können und reichte die gewünschten Dokumente ein (act. 40801007-40801790).

- 17 - 4.2. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft um weitere Auskunft und Belege betreffend Retrozessionen der Geschäftsbeziehung D._____ Corporation für die Jahre 2014 bis 2016 (act. 40802001 f.). Am 7. November 2023 leistete die O._____ AG dem Ersuchen Folge und reichte weitere Dokumente ein (act. 40802008-40802115). 5. P._____ AG Die P._____ AG [Bank] wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2023 ebenfalls aufgefordert, alle für den Zeitraum ab 1. Januar 2010 vorhandenen Aufzeichnungen der Geschäftsbeziehungen lautend auf B._____, die C._____ SA, die C._____ Group oder die D._____ Corporation herauszugeben bzw. sämtliche Geschäftsbeziehungen, in Bezug auf die B._____ unterschriftsberechtigt ist oder war oder in Bezug auf die ein von B._____ unterschriebener Vermögensverwaltungsvertrag oder eine von B._____ unterschriebene Ermächtigung vorliegt, herauszugeben (act. 40901001 ff.). Am 28. Februar 2023 teilte die P._____ AG mit, dass für den fraglichen Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 20. Februar 2023 keine geschäftlichen Beziehungen mit den in der Verfügung aufgeführten Personen oder Firmen festgestellt worden seien (act. 40901006). 6. PolyReg Allgemeiner Selbstregulierungs-Verein Mit Editionsverfügung vom 2. September 2024 wurde der PolyReg Allg. Selbstregulierungs-Verein seitens der Staatsanwaltschaft aufgefordert, die Prüfungsberichte für die Prüfungen der F._____ GmbH bzw. des Beschuldigten in den Jahren 2017, 2018 und 2019 herauszugeben (act. 41201001 ff.). Mit Schreiben vom 12. September 2024 leistete der PolyReg Allg. Selbstregulierungs-Verein diesem Ansinnen Folge und stellte der Staatsanwaltschaft die Prüfberichte zu den PolyAsset-Standesregulierungsprüfungen 2017-2019 zu (act. 41201007-41201096). 7. Rechtshilfeersuchen an das Fürstentum Liechtenstein betr. Q._____ AG Weiter stellte die Staatsanwaltschaft am 17. Februar 2023 ein internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an das Fürstliche Landgericht in Vaduz, Fürstentum Liechtenstein (act. 40500001 ff.). Darin ersuchte sie das Fürstentum Liechtenstein, bei der Q._____ AG [Bank] die Aufzeichnungen betreffend sämtliche Ge-

- 18 schäftsbeziehungen lautend auf B._____, die C._____ SA oder die C._____ Group und die D._____ Corporation sowie sämtliche Geschäftsbeziehungen, in Bezug auf die B._____ unterschriftsberechtigt und/oder wirtschaftlich berechtigt ist oder war sowie in Bezug auf die ein von B._____ unterschriebener Vermögensverwaltungsvertrag oder eine von B._____ unterschriebene Ermächtigung vorliegt, zu erheben und der Staatsanwaltschaft zur Verfügung zu stellen. Mit Antwort vom 28. April 2023 kam das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein dieser Aufforderung nach (act. 40500008 f.) und überwies die bei der Q._____ AG beschlagnahmten Unterlagen samt Begleitschreiben der Q._____ AG vom 22. März 2023 (act. 40500010 f.; act. 40501001-40501416; act. 40502001- 40502347; act. 40503001-40503403; act. 40504001-40504404; act. 40505001- 40505427; act. 40506001-40506425; act. 40507001-40507420; act. 40508001- 40508405; act. 40509001-40509404; act. 40510001-40510434; act. 40511001- 40511428; act. 40512001-40512445; act. 40513001-40513425; act. 40514001- 40514417; act. 40515001-40515438; act. 40516001-40516496; act. 40517001- 40517398; act. 40518001-40518461; act. 40519001-40519482; act. 4052001- 40520476; act. 40521001-40521500). D. Wirtschaftsprüfungs-Gutachten Mit Verfügung vom 21. März 2023 wurde seitens der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StPO vorgesehen, R._____, dipl. Wirtschaftsprüferin, Revisorin mbA bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich als sachverständige Person zu ernennen (act. 30201004 ff.). Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt worden war, erteilte die Staatsanwaltschaft R._____ am 6. April 2023 den Auftrag, ein Wirtschaftsprüfungs-Gutachten gemäss Art. 182 ff. StPO zu erstatten (act. 30201018 ff.). Im Sinne einer Ergänzungsfrage verfügte die Staatsanwaltschaft am 19. Juni 2024 einen Nachtrag zum Gutachten vom 26. Februar 2024 (act. 30201028). Das Wirtschaftsprüfungs-Gutachten samt Anlagen und Beilagen über die Vermögensverwaltung durch den Beschuldigten / die F._____ GmbH für den Kunden B._____ resp. die C._____ SA / die D._____ Corporation wurde am 26. Februar 2024 sowie der Nachtrag dazu am 26. Juni 2024 von R._____, eidg.

- 19 dipl. Wirtschaftsprüferin bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich erstattet (act. 30202001 ff.; act. 30202034 ff.; act. 30203001 ff.; act. 30204001 ff.). E. Verteidigung Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 teilte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, dass der Beschuldigte ihn mit seiner Verteidigung betraut habe, und er stellte infolge eines Falls von notwendiger Verteidigung ein Gesuch um amtliche Verteidigung (act. 70201004 ff.). Mit Antrag vom 12. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Staatsanwalt für amtliche Mandate, den Antrag auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten (act. 70201014 f.). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 wurde Rechtsanwalt X1._____ gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 130 lit. b StPO mit Wirkung auf 8. Dezember 2022 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (act. 70201020 f.). F. Privatklägerschaft B._____ bevollmächtigte am 15. Oktober 2018 Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ als Rechtsvertreter (act. 20101013). Mit Strafanzeige vom 15. Oktober 2018 erfolgte die Konstituierung als Straf- und Zivilklägerschaft im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO, wobei die Zivilforderung noch nicht beziffert wurde (act. 20101001 ff.). Die Bezifferung und Begründung der Zivilansprüche der Privatklägerschaft erfolgte mit Eingabe vom 4. Februar 2025 (act. 27; act. 28/1-8). G. Anklageprinzip 1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63

- 20 - E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1 je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3; 6B_760/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.1; 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2). 2. Anlässlich der Hauptverhandlung rügte die amtliche Verteidigung sinngemäss eine Verletzung des Anklageprinzips, indem sie festhielt, dass der Staatsanwalt im Rahmen seines Plädoyers anerkannt habe, dass die 30 %-Grenzen in Bezug auf den zulässigen Aktienanteil sowie die zulässige Belehnungshöhe als flexible Bandbreiten zu verstehen seien, sich dies aber gerade nicht in der Anklageschrift niederschlage und nun unklar sei, was angeklagt sei (Prot. S. 17 f. und S. 34). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 10 und 12) vermögen nichts am angeklagten Sachverhalt zu ändern, der mit der Anklageschrift vom 30. September 2024 klar eingegrenzt und definiert wurde. Wie die Verteidigung selbst anmerkte, fanden die entsprechenden Ausführungen des Staatsanwalts, wobei er diese anlässlich der Replik teilweise relativierte und auf den angeklagten Sachverhalt verwies (Prot. S. 26), keinen Eingang in die Anklageschrift. Dem Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigung war aufgrund der dort genau umschriebenen Prozentwerte klar, gegen welche Vorwürfe sie sich zu verteidigen haben.

- 21 - H. Verjährung 1. Die dem Beschuldigten vorgeworfene mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), sowie die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), reichen teilweise zeitlich weit zurück. Es ist daher zu prüfen, ob diese, dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen verjährt sind. 2. Gemäss Art. 98 lit. a StGB beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Die ungetreue Geschäftsbesorgung ist als Zustandsdelikt und nicht als Dauerdelikt ausgestaltet (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichtes BB.2020.203 vom 21. Juli 2021 Erw. 4.3.2 f.). Das strafrechtliche Unrecht erschöpft sich bei Zustandsdelikten in der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, unabhängig davon, ob dieser in der Folge fortdauert oder nicht. Dementsprechend beginnt die Verjährung bei Zustandsdelikten grundsätzlich (spätestens) im Zeitpunkt, in dem das letzte objektive Tatbestandselement verwirklicht wird. Bei Vermögensdelikten ist dies in der Regel der Vermögensschaden, welcher bereits in einer schadensgleichen Vermögensgefährdung bestehen kann. Lehre und Praxis haben sich allerdings bis anhin nicht einheitlich darauf festgelegt, ob das letzte Tatbestandselement im Eintritt des Vermögensschadens oder mit Erlangung des unrechtmässigen Vorteils liegt. Im Entscheid vom 23. November 2018, welcher explizit die Verjährung eines Zustandsdeliktes (im Zusammenhang mit einer darauf gestützten Schadenersatzforderung) betraf, stellte das Bundesgericht für den Beginn der Verjährungsfrist letztlich auf die Vermögensdisposition der Geschädigten und damit auf den endgültigen Schadenseintritt ab (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_64/2018 vom 23. November 2018 E. 4.2). 3. Führt der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten aus, beginnt die Verjährung mit dem Tag der letzten Tätigkeit (Art. 98 lit. b StGB). Es stellt sich die Frage, unter welchen Umständen mehrere tatsächliche Handlungen rechtlich als Einheit zu qualifizieren sind, was nur noch ausnahmsweise der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1200/2021 vom 15. September 2023 E. 3.2.). Eine tatbe-

- 22 standliche Handlungseinheit liegt dabei vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt, was etwa auf die Tatbestände des Raubes oder der Misswirtschaft zutrifft. Eine natürliche Handlungseinheit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung anzunehmen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und diese wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehöriges Geschehen erscheinen. Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen, auch wenn sie aufeinander bezogen sind, ein längerer Zeitraum liegt. Eine tatbestandliche Handlungseinheit ist vorliegend kein Thema. Vielmehr könnte im Einzelfall eine natürliche Handlungseinheit gegeben sein. 4. Die Strafverfolgung von Vergehen wie der ungetreuen Geschäftsbesorgung verjährt – nach dem neuen, ab 1. Januar 2014 geltenden Verjährungsrecht – in 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Unter altem Verjährungsrecht – mithin vor dem 1. Januar 2014 (Revision des Verjährungsrechts) – verjährten solche Taten bereits nach 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. b aStGB [Fassung bis 31. Dezember 2013]). Allfällige vor dem 1. Januar 2014 erfolgten pflichtwidrigen Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der angeblichen Überschreitung des zulässigen Aktienanteils von 30 % sowie der angeblichen pflichtwidrigen Überbelehnung von mehr als 30 % wären damit verjährt. Die Anklage wirft dem Beschuldigten allerdings lediglich für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 eine Pflichtverletzung vor, welche zu einem Performance-Schaden infolge Überschreitens des angeblich zulässigen Aktienanteils von 30 % und der angeblich pflichtwidrigen Überbelehnung von mehr als 30 % geführt haben soll. Gemäss Anklagesachverhalt soll der Beschuldigte den zulässigen Aktienanteil sowie die zulässige Belehnungsgrenze von jeweils 30 % im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 an allen in der Anklageschrift aufgelisteten Quartalsstichtagen überschritten haben (vgl. act. 1010 4008 f. Rz 18 und 19). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen erscheinen somit als einheitliches, zusammengehöriges Geschehen. Sie basieren auf dem mutmasslich einheitlichen Willensakt des Beschuldigten, sich nicht an die (angeblichen) Vorgaben der Privatklägerschaft halten zu wollen. Zudem weisen die ange-

- 23 klagten Tathandlungen einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang auf, da der Beschuldigte die angeblich mit der Privatklägerschaft abgesprochenen Grenzwerte konstant und fortdauernd überschritten haben soll. Sowohl mit Begründung einer natürlichen Handlungseinheit als auch unter Berücksichtigung des Zeitpunkts des vollumfänglichen Schadenseintritts beginnt die Verjährung am 30. Juni 2016 zu laufen. Im Ergebnis läuft 10-jährige Verjährungsfrist erst am 30. Juni 2026 ab. Daraus ergibt sich, dass betreffend die eingeklagte mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung die Verjährung noch nicht eingetreten ist. 5. Die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestraft, womit die Strafverfolgung in 15 Jahren verjährt (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB), was bereits unter dem altem Verjährungsrecht – mithin vor dem 1. Januar 2014 (Revision des Verjährungsrechts) – so war. Gemäss Anklage erhielt der Beschuldigte von der Q._____ AG, der O._____ AG und der K._____ AG in der Zeit vom 1. März 2010 bis 30. Juni 2016 Management Fees in der Gesamthöhe von CHF 38'254.14 und von der O._____ AG sowie der K._____ AG in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2016 Retrozessionen in der Gesamthöhe von CHF 185'669.86 (vgl. act. 10104006 f. Rz 16 und 17; act. 10104011 f. Rz 21 und 22). Sowohl die fehlende Rechenschaftsablegung über die Retrozessionen als auch die Nichtherausgabe der eingenommenen Retrozessionen und Management Fees werden dem Beschuldigten als strafbare Pflichtverletzungen vorgeworfen. Die letzte Management Fee sei per Quartalsende 30. Juni 2016 angefallen, die letzten Retrozessionen habe der Beschuldigte per 30. September 2016 erhalten. Die letzten Vermögensdispositionen der jeweiligen Banken waren somit mutmasslich erst zu diesen Zeitpunkten abgeschlossen. Die 15-jährige Verjährungsfrist begann dementsprechend am 30. Juni 2016 (betreffend Management Fees) bzw. am 30. September 2016 (betreffend Retrozessionen) mit der Überweisung der letzten Gelder in den Herrschaftsbereich des Beschuldigten und endet damit erst am 30. Juni 2031 respektive 30. September 2031. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung, dass bei Unterlassungsdelikten die Verjährung an dem Tag beginnt, an dem der Garant hätte handeln sollen bzw. die Handlungspflicht endet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2008 vom 1. Mai 2009 E. 2.2.1).

- 24 - Hinzu kommt, dass auch bei diesem angeklagten Sachverhaltskomplex klar ein einheitliches Geschehen vorliegt, welches auf einem einheitlichen Willensakt des Beschuldigten beruht. Gemäss Anklageschrift soll sich der Beschuldigte zu Beginn des Auftragsverhältnisses dazu entschlossen haben, die Privatklägerschaft nicht über die ihr zustehenden Retrozessionen zu informieren und ihr diese, wie auch die zu hohen Management Fees, fortan nicht herauszugeben. Aus all diesen Gründen ergibt sich, dass betreffend die eingeklagte mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung die Verjährung auch noch nicht eingetreten ist. I. Beweisanträge 1. Im Vorverfahren sowie teilweise auch im Vorfeld der Hauptverhandlung haben der Beschuldigte sowie die Privatklägerschaft von ihrem Recht auf Beweisanträge Gebrauch gemacht und Anträge auf Abnahme von weiteren Beweismitteln gestellt. Dem Beweisantrag des Beschuldigten, die Prüfberichte der "PolyAsset die Standesregulierung der SRO PolyReg" für die Prüfungen der F._____ GmbH in den Jahren 2017-2019 einzuholen, wurde seitens der Staatsanwaltschaft entsprochen (act. 10103041 ff.; act. 41201001 ff.). Mit Entscheid der Untersuchungsbehörde vom 2. September 2024 respektive mit gerichtlicher Verfügung vom 24. Januar 2025 wurde der Antrag der Privatklägerschaft um Einholung eines Ergänzungsgutachtens abgewiesen respektive einstweilen abgelehnt (vgl. act. 10103046 f.; act. 22). Anlässlich der Hauptverhandlung liess die Privatklägerschaft ihren zuvor (einstweilen) abgelehnten Beweisantrag wieder einbringen (Prot. S. 8), woraufhin die Einzelrichterin erklärte, dass über den Beweisantrag mit dem Endentscheid entschieden werde. Der Beweisantrag ist aus den nachfolgenden Gründen mit dem Endentscheid definitiv abzuweisen. 2. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass Anträge auf beweiskräftige Feststellung einer bestimmten Beweistatsache im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung definitiv abschlägig beantwortet werden können, wenn die entsprechende Tatsache unerheblich, offenkundig, bereits bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO). Beweisermittlungsanträge dagegen aktualisieren die Amtsaufklärungspflicht der Strafverfolgungsorgane, das heisst, ihnen ist dann zu folgen, wenn das verfahrenstragende Organ dies im Rahmen seiner

- 25 - Pflicht, die relevanten Beweise zu ermitteln und zu erheben, für geboten erachtet (SK StPO-WOHLERS, Art. 139 N 7). 3. Die Privatklägerschaft lässt ein Ergänzungsgutachten beantragen, das den angeblichen Schaden gestützt auf die Annahme berechnen soll, wonach die Verwendung jeglicher Lombardkredite (und nicht nur die Überschreitung des in der Anklage erwähnten Grenzwertes von 30 %) unzulässig gewesen sei (vgl. act. 9). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die Berechnung des Schadens bei ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht dem Anklageprinzip (Urteile des Bundesgerichtes 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3 und 6B_959/2017 vom 29. März 2018 E. 3.4.1). Ein solcher ausschliesslich auf die Schadensberechnung gerichteter Beweisantrag betrifft somit eine unerhebliche Tatsache im Sine von Art. 318 Abs. 2 StPO. Darüber hinaus basiert der Beweisantrag der Privatklägerschaft auf der Grundlage, dass keine Belehnung erlaubt gewesen wäre. Wie der Vertreter der Privatklägerschaft selbst konstatiert (Prot. S. 31), basiert die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft auf der Tatsache, dass eine Belehnungsgrenze von 30 % zulässig gewesen sei. Darauf ist abzustellen. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das beantragte Ergänzungsgutachten dient somit auch nicht der Klärung des Anklagesachverhalts und könnte das Beweisergebnis nicht ändern, sodass dem Beweisantrag keine Folge zu leisten ist. III. Standpunkt des Beschuldigten A. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme 1. Der Beschuldigte machte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Februar 2023 vollumfänglich von seinem Aussagenverweigerungsrecht Gebrauch und zeigte sich hinsichtlich des ihm vorgehaltenen Anklagesachverhalts nicht geständig (act. 50101001-50101023). 2. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 stellte die Staatsanwaltschaft der amtlichen Verteidigung den Anklagevorwurf zu, ersuchte um Mitteilung, ob der Beschuldigte anlässlich einer Schlusseinvernahme weiterhin die Aussage verweigern würde, und

- 26 stellte in Aussicht, dass in diesem Falle auf die Durchführung der Schlusseinvernahme verzichtet werden könne (act. 10103001 ff.). Die amtliche Verteidigung machte mit Eingabe vom 30. August 2024 geltend, dass seitens des Beschuldigten anlässlich einer Schlusseinvernahme keine Aussagen erfolgen würden (act. 10103041 ff.), womit ein Verzicht auf eine Schlusseinvernahme angenommen und eine solche nicht durchgeführt wurde (act. 10103048). 3. Die amtliche Verteidigung stellte in derselben Eingabe vom 30. August 2024 in Aussicht, dass der Beschuldigte eine schriftliche Stellungnahme einreichen werde (act. 10103042). B. Schriftliche Stellungnahme Mit Eingabe vom 31. Dezember 2024 reichte die Verteidigung dem Gericht eine "Stellungnahme des Beschuldigten A._____ vom 31. Dezember 2024 zu den Fragen anlässlich der Einvernahme vom 15. Februar 2023" ein (act. 12/1). Der Beschuldigte anerkannte darin den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht (act. 12/2). C. Hauptverhandlung Anlässlich der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte erstmals in freier Rede Aussagen zu seiner Person und zur Sache (act. 37). Er bestritt dabei den ihm vorgeworfenen Sachverhalt weiterhin. D. Fazit Der Beschuldigte anerkannte die ihm in der Anklage gemachten Vorwürfe nicht. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt anhand der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt oder nicht. IV. Sachverhalt A. Anklagevorwurf 1. Allgemeines zum Vertragsverhältnis Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 30. Juni 2016 im Rahmen der von ihm kontrollierten F._____ GmbH

- 27 - (nachfolgend: F._____ GmbH) als berufsmässiger Vermögensverwalter seine Pflichten verletzt zu haben, sodass die Privatklägerschaft an ihrem Vermögen geschädigt worden sei, wobei der Beschuldigte teilweise in der Absicht gehandelt habe, sich selbst unrechtmässig zu bereichern. Konkret habe der Beschuldigte das Vermögen des Privatklägers 1 und dessen Offshore-Gesellschaften C._____ S.A. (nachfolgend: C._____) und D._____ Corporation (nachfolgend: D._____) gestützt auf die Vermögensverwaltungsverträge vom 20. Januar 2010 und vom 24. März 2014 verwaltet. Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerschaft sei eine konservative Anlagestrategie mit einem Aktienanteil bis zu 30 % und insbesondere keine Aufnahme von Lombardkrediten von über 30 % seiner Aktiven vereinbart worden. Der Anklagesachverhalt lässt sich gestützt auf das Vermögensverwaltungsverhältnis in drei Teile gliedern: 2. Vorwurf der pflichtwidrigen Überschreitung der Lombardkreditbelastung Der Beschuldigte habe seine Vermögensfürsorgepflicht verletzt, indem er die zulässige Lombardkreditbelastung von 30 % des gesamten von ihm verwalteten Nettovermögens der Privatklägerschaft bei konsolidierter Betrachtung aller Bankkonten und Rechtssubjekte überschritten habe und damit dessen Vermögen bewusst einem höheren Risiko ausgesetzt habe, als die Privatklägerschaft habe eingehen wollen. Durch diese pflichtwidrige Überschreitung des Grenzwertes für die Lombardkreditbelastung habe der Beschuldigte auf unrechtmässige Art das Bruttovermögen erhöht, auf dessen Grundlage die ihm im Grundsatz rechtmässig zustehenden Kommissionen für seine Vermögensverwaltung berechnet worden seien. Gemäss den Vermögensverwaltungsverträgen vom 20. Januar 2010 und 24. März 2014 habe der Beschuldigte Anspruch auf eine Management Fee von 1 % des durchschnittlichen Vermögens aller Depots und Konten gehabt. Derjenige Anteil dieser monatlich berechneten Management Fee, welcher auf die durch pflichtwidrige Überschreitung der Belehnungsgrenze herbeigeführte Erhöhung des Bruttovermögens entfallen sei, entspreche einem Schaden der Privatklägerschaft und einer unrechtmässigen Bereicherung des Beschuldigten. Der Beschuldigte habe diese unrechtmässige Bereicherung bereits bei der Überschreitung des Grenzwertes beabsichtigt. Der Privatklägerschaft sei durch das Verhalten des Beschuldigten

- 28 ein Schaden in der Höhe von EUR 38'254.14 entstanden. Zudem habe die pflichtwidrige Überbelehnung zu einem Performance-Schaden geführt. Der Wertverlust auf dem Portfolio D._____ bei der O._____ AG habe im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 EUR 251'750.00 betragen, wobei ein Teilbetrag von CHF 97'879.67 dieser Wertminderung auf die pflichtwidrige Überbelehnung entfallen sei. Auf dem Portfolio D._____ bei der Q._____ AG habe der Wertverlust im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 EUR 227'811.74 betragen, wobei ein Teilbetrag von CHF 80'366.42 auf die pflichtwidrige Überbelehnung entfallen sei. Letztlich habe der Wertverlust auf dem Portfolio C._____ bei der K._____ AG im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 EUR 548'120.00 betragen. Dabei sei ein Teilbetrag von EUR 242'223.12 dieser Wertminderung auf die pflichtwidrige Überbelehnung entfallen (act. 10104003 ff.). 3. Vorwurf der pflichtwidrigen Überschreitung des Aktienanteils von 30 % Weiter sei anfänglich vereinbart gewesen, das Vermögen der Privatklägerschaft nach der Formel "50 % Renten, 30 % Aktien, 20 % alternative Anlagen" anzulegen, und zwar innerhalb dieser Kategorien in banküblichen, verhältnismässig sicheren Titeln. Mit Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 seien die alternativen Anlagen ausgeschlossen worden, sodass die Formel in der Folge auf "70 % Renten und 30 % Aktien" gegangen sei. Das Nettovermögen der Privatklägerschaft habe am 31. März 2010 EUR 2'491'476.82 betragen. Bis am 31. März 2015 habe sich das Vermögen stets um diesen Wert bewegt, sodass die pflichtwidrigen Risikoüberschreitungen bis dahin nicht zu einem Performance-Schaden geführt hätten. In der Zeit nach dem 31. März 2015 habe sich das Nettovermögen bis am 30. Juni 2016 auf EUR 1'197'366 vermindert, wobei diese Vermögensverminderung im Teilbetrag von EUR 306'315.35 die Folge von Mittelabflüssen und im Teilbetrag von EUR 1'057'489.67 auf Wertveränderungen beruht habe. Ein Teilbetrag dieser Wertminderung sei aufgrund der pflichtwidrigen Überbelehnung (Vorwurf der pflichtwidrigen Überschreitung der Lombardkreditbelastung), ein anderer Teil sei aufgrund des den erlaubten Anteil von 30 % durch den Beschuldigten pflichtwidrig überschrittenen Aktienanteils entstanden. Konkret habe der Wertverlust, welcher auf dem den erlaubten Anteil von 30 % durch den Beschuldigten pflichtwidrig überschritte-

- 29 nen Aktienanteil entstanden sei, im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 auf dem Portfolio D._____ bei der O._____ AG CHF 28'187.07, auf dem Portfolio D._____ bei der Q._____ AG EUR 90'687.28 und auf dem Portfolio C._____ bei der K._____ AG EUR 82'843.29 betragen (act. 10104003 ff.). 4. Vorwurf der Bereicherung durch Retrozessionen 4.1. Die Anklage hält ferner fest, der Beschuldigte habe in seiner E-Mail vom 19. Oktober 2009 gegenüber der Privatklägerschaft die Frage der Retrozessionen im Einklang mit Art. 400 OR dahingehend thematisiert, dass er diese der Privatklägerschaft konkret offenzulegen und zu erstatten habe. Tatsächlich sei der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerschaft dauernd dieser Vermögensfürsorgepflicht unterlegen, die er im Vermögensverwaltungsvertrag vom 20. Januar 2010 mit folgenden Worten bestätigt habe: "Die F._____ kann (je nach Vereinbarung) dem Kunden umgehend alle Provisionen, Bestandszahlungen oder ähnliche Vergütungen gutschreiben, die sie von Dritten im Zusammenhang mit dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifikaten, Notes usw. erhält". Mit Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 sei schliesslich vereinbart worden, dass die Privatklägerschaft die Retrozessionen dem Beschuldigten überlassen würde, namentlich durch folgende Formulierung: "In the event that F._____ receives remuneration that may be covered by a legal obligation to deliver the same to the client, in the absence of an agreement to the contrary, the client waives any corresponding delivery." [Übersetzung: "Für den Fall, dass die F._____ eine Vergütung erhält, die von einer gesetzlichen Verpflichtung zur Ablieferung an den Kunden gedeckt sein könnte, verzichtet der Kunde ohne gegenteilige Vereinbarung auf eine entsprechende Ablieferung."]. Diese Klausel sei jedoch nicht als Verzicht auf die Herausgabe von Retrozessionen zu werten, da die Privatklägerschaft mangels hinreichender Information bzw. Aufklärung die Tragweite eines Verzichts nicht verstanden habe (act. 10104003 f.). Der Beschuldigte habe die Privatklägerschaft vor und während der Dauer des Vermögensverwaltungsauftrages in Verletzung seiner Rechenschaftspflicht weder in dieser Vertragsklausel noch in irgendeiner anderen Form oder bei irgendeiner anderen Gelegenheit darüber aufgeklärt, dass er bzw. die F._____ GmbH konkret mit der O._____ AG und der K._____ AG zuvor Vereinba-

- 30 rungen geschlossen habe, wonach er respektive die F._____ GmbH von der jeweiligen Bank Retrozessionen erhalte, welche Eckwerte diese Retrozessionsvereinbarungen gehabt hätten, in welcher Höhe Retrozessionen zu erwarten gewesen seien, ausgedrückt als Prozentbandbreite des verwalteten Vermögens der Privatklägerschaft und welche Retrozessionszahlungen konkret eingegangen seien. Der Beschuldigte habe die Privatklägerschaft in dieser Vertragsklausel lediglich über die abstrakte Möglichkeit informiert, dass er oder die F._____ GmbH von Drittbanken Retrozessionen erhalten könnte, und er habe die Höhe dieser möglichen Retrozessionen in Form einer maximalen prozentualen Belastung pro Transaktion in Bezug auf die verschiedenen Produkteklassen wie folgt angegeben (act. 10104004 f.): Product class Bandwidths/per transaction Shares up to 0.75 % Fixed Income up to 0.60 % Funds up to 0.75 % Derivatives/Structured Products up to 1.5 % 4.2. Der Beschuldigte habe der Privatklägerschaft diese Klausel nicht erläutert. Dabei habe die Privatklägerschaft die Höhe der zukünftigen Transaktionswerte nicht zum Voraus gekannt, habe diesbezüglich über keine Erfahrungswerte verfügt und habe vom Beschuldigten diesbezüglich auch keinerlei Indikationen erhalten. Die Berechnung der zu erwartenden Retrozessionen habe eine Multiplikation vorausgesetzt, wobei die Privatklägerschaft den Multiplikanden (Gesamtwert aller durch den Beschuldigten getätigten bzw. beabsichtigten Transaktionen) nicht gekannt habe und somit die Multiplikation nicht habe durchführen können. Weil der Beschuldigte die Höhe der zu erwartenden Retrozessionen pflichtwidrig verschwiegen habe, habe die Privatklägerschaft keinerlei Möglichkeit gehabt, deren Umfang verlässlich abzuschätzen, dem vereinbarten Vermögensverwaltungshonorar gegenüberzustellen und gestützt darauf gültig auf deren Herausgabe zu verzichten. Unabhängig davon habe diese Klausel nicht die Wirkung eines gültigen Verzichts

- 31 auf Retrozessionen gehabt, denn ein Verzicht könne nur in Bezug auf eine konkrete Abrechnung über angefallene Vergütungen wirksam sein, was der Beschuldigte gewusst habe, zumindest aber ernsthaft für möglich gehalten und in Kauf genommen habe. Der Beschuldigte habe der Privatklägerschaft während des laufenden Vermögensverwaltungsauftrages nie eine Abrechnung über angefallene Retrozessionen oder sonstige Zahlungen von Dritte vorgelegt. Erst auf Ersuchen des vom Privatkläger 1 im Jahr 2016 im Umfeld der Kündigung vom 4. Juli 2016 beigezogenen Rechtsanwalts habe der Beschuldigte Aufstellungen über Retrozessionen mit folgenden Titeln und über folgende Beträge vorgelegt: "Zuwendungen D._____ & C._____ per 31.03.2016" im Betrag von CHF/EUR 14'082.65 betreffend D._____/O._____ und CHF/EUR 139'955.90 betreffend C._____/K._____, "Compensation C._____ per 31.12.2014" im Betrag von EUR 19'434.21 (= CHF 25'266.36) und "Compensation D._____ Corporation at Q._____ - per 31.12.2014" im Betrag von EUR 22'528.57 (= CHF 29'284.51). Die Privatklägerschaft habe nie auf diese Zuwendungen verzichtet (act. 10104005 f.). 4.3. Der Beschuldigte habe somit seine Vermögensfürsorgepflicht gemäss Art. 400 OR verletzt, indem er der Privatklägerschaft bis Mitte 2016 keine Rechenschaft über folgende Retrozessionen abgelegt habe, die er von den Banken O._____ AG und der K._____ AG aufgrund von Umschichtungen des Vermögens der Privatklägerschaft erhalten habe und die, wie er gewusst habe, Vermögen der Privatklägerschaft dargestellt hätten: - O._____, D._____, 01.07.2014 - 30.09.2016: CHF 20'100.09, - K._____, C._____, 01.04.2010 - 30.06.2016: CHF 149'099.85 und - K._____, B._____/S._____, 01.10.2009 - 30.06.2010: CHF 16'469.92. Der Privatklägerschaft sei dadurch ein Schaden von insgesamt CHF 185'669.86 entstanden (act. 10104006 ff.).

- 32 - B. Grundlagen der Beweiswürdigung 1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7). 3. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2; BGE 127 I 38 E. 2a). 3.1. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn das Strafgericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 6B_948/2019 vom 23. April 2020 E. 1.1). 3.2. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt

- 33 werden kann (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten (Grundsatz "nemo tenetur"). Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Schweigen darf nicht als Indiz für die Schuld der beschuldigten Person gewertet werden (BGE 142 IV 207 E. 8.2 f.; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Hingegen darf gewürdigt werden, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2). 3.3. Nach der Rechtsprechung ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1301/2020 vom 12. Januar 2021 E. 1.2.3 m.w.H.). Strafurteile ergehen somit häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei findet der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8). 4. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die beziehungsweise welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an,

- 34 verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie massgebend ist nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen – das heisst deren prozessuale Stellung sowie die Beziehungen und die Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten – sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (dazu BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., S. 33 ff.; DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 162 N 14 f.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3, ferner BGE 139 III 305 E. 5.2.4). 5. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StGB). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 141 IV 369 E. 6.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.7). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt,

- 35 die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (Urteil des Bundesgerichtes 6B_748/2019 vom 11. März 2020 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 und BGE 141 IV 369 E. 6.1). C. Beweismittel Als Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen des Privatklägers 1 (act. 50201001 ff.), die Strafanzeige des Privatklägers 1 vom 15. Oktober 2018 inkl. Beilagen (act. 20101001 ff.), die schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten inkl. Beilagen (act. 12/2; act. 13/1-68), die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung (act. 37), die Vermögensverwaltungsverträge vom 20. Januar 2010 und vom 24. März 2014 (act. 20101016 ff., mit zwei Anhängen; act. 20101020 ff., mit zwei Anhängen) sowie das Wirtschaftsprüfungs-Gutachten samt Nachtrag und Beilagen (act. 30202001 ff.; act. 30202034 ff.; act. 30204001 ff.) im Recht. Daneben befinden sich unzählige Urkunden in den Akten (z.B. Bankdokumente, Korrespondenzen, Belege, Screenshots etc.). Auf die wesentlichen schriftlichen Dokumente wird, sofern sie von Relevanz sind, im Rahmen der Sachverhaltserstellung eingegangen. D. Verwertbarkeit von Beweismitteln 1. Einvernahme des Privatklägers 1 1.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.1.). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.1.). Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6

- 36 - Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, Belastungszeugen zu befragen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen. Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (Urteil des Bundesgerichtes 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1). 1.2. Der Privatkläger 1 wurde am 14. Februar 2023 von der Staatsanwaltschaft – in Anwesenheit seines Rechtsvertreters, des Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidigers – befragt (act. 50201001). Der Verteidigung bzw. dem Beschuldigten wurde Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen zu stellen (act. 50201028). Die Aussagen des Privatklägers 1 sind daher zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. 2. Wirtschaftsprüfungs-Gutachten 2.1. Im Rahmen ihres Plädoyers rügte die amtliche Verteidigung das Wirtschaftsprüfungs-Gutachten in verschiedenen Punkten, insbesondere fehle es an einer klaren quantitativen und qualitativen Festlegung des Risikoprofils, an einer Beurteilung, ob die Überschreitung des Anlageprofils und ein damit einhergehender Verlust eine pflichtwidrige Handlung im strafrechtlichen Sinn darstelle sowie an der nachgewiesenen Kausalität zwischen der Risikoprofilüberschreitung und den Verlusten. Zuletzt bringt die amtliche Verteidigung vor, dass das Gutachten mangels Konfrontation mit der Sachverständigen gar nicht verwertet werden könne (act. 41 S. 19 f.). 2.2. Das Konfrontations- und Teilnahmerecht bezieht sich auf Einvernahmen und Augenscheine. In Bezug auf den Sachverständigenbeweis wird das Konfrontationsund Teilnahmerecht dadurch gewährt, dass den Parteien bei der Vorbereitung des Sachverständigengutachtens Gelegenheit zu geben ist, sich zu den Fragen zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO); zudem steht es den Parteien

- 37 frei, nach Vorliegen des Gutachtens allfällige Beweis- und Ergänzungsanträge bzw. Ergänzungsfragen zu stellen (SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 147 N 6). Der Beschuldigte wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2023 und 6. April 2023 über die Ernennung der sachverständigen Person und den Auftrag für ein Wirtschaftsprüfungs-Gutachten mitsamt Fragenkatalog informiert, wobei ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zur sachverständigen Person und zum Fragenkatalog zu äussern sowie eigene Anträge zu stellen (act. 30201004 ff.; act. 30201018 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung hatte der Beschuldigte zudem Gelegenheit, zum Gutachten Stellung zu nehmen. Damit hatte der Beschuldigte mehrmals die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, das Gutachten mit eigenen Aussagen in Zweifel zu ziehen oder eine Ergänzung bzw. Verbesserung des Gutachtens zu beantragen (vgl. Art. 187 Abs. 2 StPO), was er jedoch nicht tat. Das Wirtschaftsprüfungs-Gutachten ist damit verwertbar. 2.3. Zu den übrigen vorgebrachten Rügen der amtlichen Verteidigung ist festzuhalten, dass sich das Wirtschaftsprüfungs-Gutachten auf einen provisorischen Anklagesachverhalt stützt, welcher in den wesentlichen Punkten inhaltlich mit der Anklageschrift vom 30. September 2024 übereinstimmt (act. 30201004 ff.). Mit Schreiben zur Ernennung der sachverständigen Person bat die Staatsanwaltschaft die Parteien sodann um Mitteilung, sollten sie mit dem provisorischen Sachverhalt nicht einverstanden sein (vgl. act. 30201005). Davon wurde jedoch kein Gebrauch gemacht. Das Gutachten erging somit auf Basis eines klar definierten Anklagesachverhalts. Welche rechtlichen Schlussfolgerungen sich aus dem Gutachten ziehen lassen, insbesondere in Bezug auf die Kausalität oder die strafrechtlich relevanten Pflichtverletzungen, steht unter der freien Würdigung des Gerichts. Im Ergebnis sind gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien, die die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, nicht auszumachen. Die Sachverständige beantwortet die an sie gestellten Fragen, sie begründet ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerungen und diese sind nicht in sich widersprüchlich. Offensichtliche Mängel sind nicht ersichtlich. Vielmehr sind das Gutachten und dessen Nachtrag schlüssig und plausibel, und es ist kein Grund zu erkennen, weshalb nicht auf das Gutachten abgestellt werden könnte, zumal der Nachtrag nicht wegen Mängeln

- 38 erforderlich wurde, sondern weil sich eine Ergänzungsfrage aufdrängte (vgl. act. 30201028). E. Glaubwürdigkeit 1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er jeweils als beschuldigte Person einvernommen wurde, weshalb er nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde (vgl. jeweils die Rechtsbelehrung in den Einvernahmen). Als Beschuldigter in einem Strafverfahren hat er grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. 2. Betreffend die Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 ist festzuhalten, dass dieser sowohl Zivil- als auch Strafklage erhoben hat und damit dazu geneigt sein könnte, den Sachverhalt auf eine für ihn günstige Weise darzustellen, insbesondere da er auch ein finanzielles Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat (vgl. act. 27). Der Privatkläger 1 wurde als Privatkläger-Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO und Art. 180 Abs. 2 StPO einvernommen (vgl. act. 50201001 ff.). Er wurde darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss anwendbar seien, sodass er unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt hat (vgl. act. 50201002 f., F/A 4). Seinen Aussagen ist angesichts der bestehenden Interessenlage mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, es besteht aber keine Veranlassung, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. 3. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 und des Beschuldigten ist bei der Würdigung ihrer Aussagen zwar zu berücksichtigen, ausschlaggebend ist letztlich aber die konkrete Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. F. Strafanzeige vom 15. Oktober 2018 inkl. Beilagen 1. Strafanzeige 1.1. Der Strafanzeige ist zu entnehmen, dass der Privatkläger 1 den Beschuldigten respektive dessen ihm allein gehörende Gesellschaft F._____ GmbH von 2010

- 39 bis Mitte 2016 mit einem Vermögensverwaltungsmandat beauftragt habe. Die Grundlage dieses Auftrags seien die Vermögensverwaltungsverträge vom 20. Januar 2010 und vom 24. März 2014. Gemäss den vertraglichen Grundlagen seien die Vermögenswerte des Privatklägers 1 zu verwalten gewesen, die bei verschiedenen Banken deponiert und über die Gesellschaften C._____ und die D._____ gehalten worden seien. In der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2009 habe der Privatkläger 1 den Beschuldigten mit einem substantiellen Teil seines Vermögens beauftragt. Da der Privatkläger 1 zuvor schlechte Erfahrungen mit der Vermögensverwaltung durch eine Bank gemacht habe, was in grossen Verlusten resultiert sei, habe er sich beim Beschuldigten für eine konservative Anlagestrategie entschieden. Es sei eine Entschädigung im Umfang von jährlich 1 % des durchschnittlichen Vermögens aller verwalteten Konten vereinbart gewesen (vgl. act. 20101003 f.). 1.2. Der Privatkläger 1 habe dem Beschuldigten die Kontrolle über die Offshore- Gesellschaften C._____ und D._____ gewährt, indem er die vom Beschuldigten kontrollierte Gesellschaft "T._____ Holding" als Direktorin der beiden obengenannten Gesellschaften eingesetzt habe. Somit sei es dem Beschuldigten ermöglicht worden, vollständig über die Vermögenswerte des Privatklägers 1 zu disponieren. Dadurch sei es dem Privatkläger 1 auch verunmöglicht worden, über seine eigenen Vermögenswerte zu verfügen, weil ihm der Beschuldigte etwa keine Vollmacht für die über die F._____ GmbH verwalteten Konten von C._____ und D._____ gewährt habe. Dies sei dem Privatkläger 1 jedoch erst aufgefallen, als er dem Beschuldigten ankündigt habe, ihm wegen der Nachricht betreffend die schlechte Performance einen Besuch abzustatten (vgl. act. 20101004). 1.3. Den neuen Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 habe der Privatkläger 1, ohne sich um dessen Inhalt zu kümmern, unterzeichnet. Es habe sich gemäss dem Beschuldigten bloss um eine vorgeschriebene Aktualisierung der Vertragsdokumentation gehandelt. Jedoch habe sich mit dieser Anpassung des Vermögensverwaltungsmandates Wesentliches verändert: So sei das Vermögen neuerdings mit der Anlagestrategie "Balanced Model" bzw. "Ausgewogen" zu verwalten gewesen. Geändert worden seien mit dem neuen Vermögensverwaltungsvertrag samt Anhängen nicht nur die Anlagestrategie und die Aufklärung über die Retro-

- 40 zessionen, welche im Vermögensverwaltungsvertrag aus dem Jahr 2010 noch nicht erfolgt sei. Vielmehr habe der Beschuldigte dem Privatkläger 1 die neuen Vertragsdokumente aus unerfindlichen Gründen auch in englischer Sprache vorgelegt, welcher dieser in nur beschränktem Mass mächtig sei, was der Beschuldigte gewusst habe. Der Beschuldigte habe aus der Geschäftsbeziehung mit dem Privatkläger 1 von Oktober 2009 bis März 2014 Retrozessionen in der Höhe von insgesamt EUR 89'568.93 vereinnahmt. Von April 2014 bis März 2016 seien es dagegen EUR 80'919.52 gewesen. Der Privatkläger 1 sei jedoch zu keinem Zeitpunkt auf seinen gesetzlichen Informationsanspruch im Zusammenhang mit den Retrozessionen hingewiesen worden (vgl. act. 20101004 ff.). 1.4. Der Beschuldigte habe den neuen Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 abschliessen müssen, zumal er gegenüber PolyReg in der Pflicht gestanden sei, mit dem Privatkläger 1 einen zeitgemässen Vermögensverwaltungsvertrag abzuschliessen. Der Wechsel der festgelegten Anlagestrategie im neuen Vermögensverwaltungsvertrag vom "konservativen" zum "balanced" bzw. "ausgewogenen" Modell sei für den Privatkläger 1 mit wesentlich höheren Risiken verbunden gewesen. Der Privatkläger 1 habe den geänderten Vermögensverwaltungsvertrag nicht verstanden und sei vom Beschuldigten entsprechend falsch instruiert worden. Weiter sei sich der Privatkläger 1 nie bewusst gewesen, dass der Beschuldigte die vom ihm verwalteten Vermögenwerte als Sicherheit für Lombardkredite verpfändet habe. Dies sei vom Privatkläger 1 zu keinem Zeitpunkt autorisiert worden und habe zu einem grösseren Risiko des verwalteten Vermögens geführt als vereinbart (vgl. act. 20101005 f.). Durch die Vorgehensweise des Beschuldigten seien die verwalteten Vermögenswerte von einem Stand in der Höhe von EUR 2'495'670.86 per Ende März 2014 auf EUR 1'211'838.40 per 4. Juli 2016 gesunken, was unter Beibehaltung der ursprünglichen konservativen Anlagestrategie nicht hätte geschehen können (vgl. act. 20101007).

- 41 - 2. Vermögensverwaltungsvertrag vom 20. Januar 2010 mit Anhängen 2.1. Vermögensverwaltungsvertrag 2.1.1. Der Vermögensverwaltungsvertrag datierend vom 20. Januar 2010 wurde zwischen der "C._____ Group - B._____ - D._____ Corporation" als Kunden und der F._____ GmbH geschlossen und unterzeichnet. Die Vertragsparteien bestätigen darin, dass die bei den nachfolgenden Banken geführten Konten und Wertschriftendepots durch den Beschuldigten verwaltet würden: "Bank M._____ / K._____, P._____ / Q._____, U._____ [Ortschaft] und Q._____, U._____-Liechtenstein" (act. 20101016). 2.1.2. In Ziffer B.4. ist statuiert, dass es "der F._____ GmbH untersagt ist, ohne ausdrückliche Genehmigung des Kunden die verwalteten Vermögenswerte zu verpfänden oder sonst wie zu belasten. Sie darf ohne anders lautende Instruktion des Kunden zu dessen Lasten keine Kredite aufnehmen" (act. 20101017). Ziffer D.2. führt aus, dass die F._____ GmbH dem Kunden jährlich einen Bericht über Struktur und Entwicklung des von der F._____ GmbH verwalteten Kundenvermögens zur Verfügung stellen werde. Wenn das verwaltete Kundenvermögen kreditfinanziert sei, insbesondere in Fällen, in denen die F._____ GmbH mit Zustimmung des Kunden zu dessen Lasten Kredite aufnehme, so erfolge diese Berichterstattung monatlich. Andere Wahlmöglichkeiten stünden dem Kunden im Anhang 1 zur Verfügung (act. 20101018). 2.1.3. In Ziffer D.4. des Vertrags ist festgehalten, dass "die F._____ GmbH dem Kunden (je nach Vereinbarung) umgehend alle Provisionen, Bestandszahlungen oder ähnliche Vergütungen gutschreiben kann, die sie von Dritten im Zusammenhang mit dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifikaten, Notes usw. erhält" (act. 20101018). Ziffer D.7. hält fest: "Der Kunde bestätigt, die Anhänge 1 und 2 zu diesem Vermögensverwaltungsvertrag erhalten und genehmigt zu haben. Des Weiteren bestätigt der Kunde, über die Risiken der gewählten Portfoliostruktur ausreichend aufgeklärt worden zu sein. Der Kunde kennt und akzeptiert die hohen bzw. die besonderen Risiken, die der Vermögensverwaltung bzw. der Effektenhandel mit sich bringen kann und bestätigt durch die Unterzeichnung

- 42 dieser Vereinbarung den Erhalt der Broschüre 'Risiken im Effektenhandel' der Schweizerischen Bankiervereinigung. Der Kunde bestätigt dadurch, dass ihm insbesondere die Risiken infolge Währungsschwankungen, Zinssatzänderungen, Börsenschwankungen oder Insolvenz bekannt sind." (act. 20101018). 2.2. Anhang 1 Der Anhang 1 des Vermögensverwaltungsvertrages ist mit Datum vom 20. Januar 2010 vom Beschuldigten und dem Privatkläger 1 eigenhändig unterzeichnet. Darin ist aufgeführt, dass das Anlageziel des ausgewählten Modells "Konservativ" die Erhaltung des Kapitals sowie die Ertragserzielung durch laufendes Einkommen sei. Die Risikobereitschaft sei gering und fokussiere moderate Vermögensschwankungen. Die Vermögenswerte können auch in alternative Anlagen (Hedge Funds, Private Equity usw.) investiert werden, was vorliegend durch die Vertragsunterzeichnenden angekreuzt worden ist. Beim Einsatz von alternativen Anlagen sei sich der Kunde bewusst, dass bei den alternativen Anlagen den Gewinnchancen höhere Verlustrisiken gegenüberstehen würden. Unter dem Übertitel "Reporting" ist festgehalten, dass der Kunde eine halbjährliche Berichterstattung wünsche (act. 20101024 f.). 2.3. Anhang 2 In Anhang 2 des Vermögensverwaltungsvertrages ist die Vergütungsregelung aufgeführt. Auch dieses Dokument wurde mit Datum vom 20. Januar 2010 durch den Privatkläger 1 und den Beschuldigten jeweils eigenhändig unterzeichnet. Darin ist festgehalten, dass der Kunde der F._____ GmbH alle von Dritten in Rechnung gestellten Aufwendungen vergüte, die durch Verwaltung von Wertpapierdepots bei Banken entstehen würden. Betreffend die Vergütung für die Vermögensverwaltung durch die F._____ GmbH sei jährlich 1.0 %, berechnet vom durchschnittlichen Vermögen aller Konten und Depots, die Bestandteil des Vertrages seien, zu vergüten. Als Ausgangsgrösse für die Bestimmung des zu einer Vergütung im Jahre 2009 führenden Wertzuwachses wird der Stand des verwalteten Vermögens zum 1. Januar 2009 festgehalten (act. 20101026 f.).

- 43 - 3. Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 mit Anhängen 3.1. Vermögensverwaltungsvertrag 3.1.1. Der Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 wurde zwischen der F._____ GmbH und "D._____ Corporation / C._____ " geschlossen und vom Beschuldigten und dem Privatkläger 1 persönlich unterzeichnet. Der Vertrag wurde in englischer Sprache verfasst. Die Vertragsparteien vereinbaren darin, dass die Konten bei der L._____ AG, der Q._____ AG, der O._____ AG und der K._____ AG zu verwalten seien (vgl. act. 20101020). 3.1.2. In Ziffer B.4. ist (auf Deutsch übersetzt) festgehalten, dass es der F._____ GmbH untersagt sei, die verwalteten Vermögenswerte zu verpfänden oder ohne ausdrückliche Genehmigung des Kunden anderweitig zu belasten (vgl. act. 20101021). Ziffer D.2. statuiert, dass die F._____ GmbH dem Kunden jährlich einen Bericht vorlegen müsse. Sofern das verwaltete Kundenvermögen durch einen Kredit finanziert werde, insbesondere in den Fällen, in denen die F._____ GmbH mit Zustimmung des Kunden einen Kredit zu dessen Lasten aufgenommen habe, sei dieser Bericht monatlich vorzulegen (vgl. act. 20101022). 3.1.3. In Ziffer D.5. ist (auf Deutsch übersetzt) festgehalten, dass die F._____ GmbH im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen, Vergütungen, Honorare, Provisionen, Rückvergütungen, Rabatte oder andere monetäre oder nicht monetäre Vorteile erhalten könne. Der Anspruch auf diese Vergütungen bleibe bei der F._____ GmbH. Der Auftraggeber erkläre mit Unterzeichnung des Vertrags ausdrücklich das Einverständnis und verzichte auf entsprechende Herausgabe. Sofern die von Dritten erhaltenen Zuwendungen mit angemessenem Aufwand verfügbar seien und den verschiedenen Einzelverhältnissen zuordnet werden könnten, was nicht in jedem Falle möglich sei, könne die F._____ GmbH auf Anfrage des Klienten die Höhe dieser Zuwendungen offenlegen. Die Erbringung von Dienstleistungen könne für den Vermögensverwalter dazu führen, dass er möglichst viele Transaktionen generiere oder Anlageprodukte mit höheren Margenstrukturen auswähle, um seine Vergütung von dritter Seite zu erhöhen. Dies könne zu exzessiven Transaktionen führen, die der externe Vermögensverwalter durch-

- 44 führe, was einen Verstoss gegen die Standesregeln für Vermögensverwalter darstelle. Die F._____ GmbH müsse die Verantwortung in Bezug auf Geschäfte auf eigene Rechnung wahrnehmen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Für den Fall, dass die F._____ GmbH eine Vergütung erhalte, die von einer gesetzlichen Verpflichtung zur Ablieferung an den Kunden gedeckt sein könnte, verzichte der Kunde ohne gegenteilige Vereinbarung auf eine entsprechende Herausgabe. Die Bandbreiten, die für solche Vergütungen gelten würden, seien in einer nachfolgenden Tabelle dargestellt. Allfällige Ausnahmen von diesen Bandbreiten oder Änderungen der Vergütungsstruktur würden entweder in den produktbezogenen Informationen oder in anderer geeigneter Weise kommuniziert. Für die Produktklasse der Aktien sei eine Bandbreite von bis zu 0.75 % pro Transaktion, für festverzinsliche Wertpapiere von bis zu 0.60 % pro Transaktion, für Fonds von bis zu 0.75 % pro Transaktion und für Derivate/Strukturierte Produkte von bis zu 1.5 % pro Transaktion vorgesehen. Die Bandbreiten würden den Maximalwerten der bestehenden Verträge entsprechen, wobei die Vergütung faktisch geringer ausfallen könne. Die Tatsache, dass die F._____ GmbH eine Vergütung für ihre Dienstleistungen erhalte, werde bei der Berechnung der Kundentarife berücksichtigt. Die F._____ GmbH berücksichtige diese Beiträge, um ihre Dienstleistungen im Sinne des Kunden zu verbessern (vgl. act. 20101022 f.). 3.2. Anhang 1 Anhang 1 ist gemäss Ziffer D.1. des Vermögensverwaltungsvertrages integrierender Bestandteil des Vertrages und ebenfalls in englischer Sprache verfasst. Auch dieses Dokument wurde mit Datum vom 24. März 2014 durch den Privatkläger 1 und den Beschuldigten jeweils eigenhändig unterzeichnet. Die Überschrift des Anhangs ist mit "Balanced Model" betitelt. Dabei sei das Anlageziel der Anlagestrategie "Ausgewogen" der Erhalt und die langfristige Steigerung des Kapitals sowohl durch laufende Erträge als auch durch Kapital- und Währungsgewinne. Der Anleger nehme in Kauf, dass der Wert der betreffenden Anlagen stark schwanken könne. Investitionen in alternative Anlagen wurden nicht vereinbart bzw. diese Option wurde nicht ausgewählt. Ebenso wenig wurden traditionelle Anlagen im Anhang 2 ausgewählt. Es wurde indes festgehalten, dass im Fall, dass weder alternative noch

- 45 traditionelle Anlagen ausgewählt worden seien, nur traditionelle Anlagen getätigt würden. Zudem ist festgehalten, dass der Kunde eine halbjährliche Berichterstattung wünsche (vgl. act. 20101028 f.). 3.3. Anhang 2 Im Anhang 2 des Vermögensverwaltungsvertrages vom 24. März 2014 ist die Vergütungsregelung festgehalten, welche ebenfalls in englischer Sprache verfasst wurde. Der Kunde vergüte der F._____ GmbH alle von Dritten in Rechnung gestellten Aufwendungen, die durch Verwaltung von Wertpapierdepots bei Banken entstehen würden. Im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen könne die F._____ GmbH Vergütungen, Gebühren, Provisionen Erstattungen, Rabatte oder andere monetäre oder nicht monetäre Vorteile (sog. "Vergütungen") erhalten. Die Erbringung dieser Dienstleistungen erfolge auf der Grundlage eigenständiger Vereinbarungen. Die Vergütungen seien in den Standard-Produktpreisen bereits enthalten und würden dem Kunden nicht gesondert in Rechnung gestellt, F._____ GmbH behalte den Anspruch auf diese Vergütungen. Der Kunde erkläre mit Unterzeichnung des Vertrages ausdrücklich sein Einverständnis und verzichte auf eine entsprechende Ablieferung. Weiter werde der F._____ GmbH für die Vermögensverwaltung eine jährliche Vergütung in der Höhe von 1 %, berechnet vom durchschnittlichen Vermögen aller Konten und Depots, die Bestandteil des Vertrags seien, ausgerichtet. In dieser Vergütung seien Depotgebühren, Vermittlungsgebühren, Börsengebühren, Stempelgebühren, sowie andere von Dritten erhobene Gebühren und Auslagen, die dem Kunden direkt oder gesondert in Rechnung gestellt würden, nicht enthalten. Die Ermittlung des Wertzuwachses basiere auf dem verwalteten Vermögen zum Ende des Vorjahres und/oder dem Wert zu Beginn des Vermögensverwaltungsmandates und der Verwaltung während des Jahres (vgl. act. 20101030 f.). G. Wirtschaftsprüfungs-Gutachten vom 26. Februar 2024 1. Allgemeines F._____, eidg. dipl. Wirtschaftsprüferin, wurde von der Staatsanwaltschaft zur sachverständigen Person ernannt (act. 30201004 ff.) und ihr am 6. April 2023 der

- 46 - Gutachtensauftrag erteilt (act. 30201018 ff.). Am 26. Februar 2024 erstattete sie ihr Gutachten über die Vermögensverwaltung durch den Beschuldigten respektive die F._____ GmbH für den Privatkläger 1 und dessen Offshore-Gesellschaften, die C._____ und die D._____ (act. 30202001 ff.). Der Gutachterin wurden zur Erstellung des Gutachtens folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt: Verträge und Geschäftskorrespondenz, edierte Konto-, Depot- und Vermögensauszüge der relevanten Bankbeziehungen, edierte Nachweise zu Retrozessionen sowie die Berechnungen über Management-Gebühren (act. 30202005). Im Fokus des Gutachtens stand das im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2016 durch den Beschuldigten verwaltete Vermögen der Privatklägerschaft. Die Vermögensverwaltung durch den Beschuldigten sei im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der Q._____ AG [Geschäftsbeziehung D._____ Corporation, Konto-Nr. 3, Konto-Nr. 4, Konto-Nr. 5], der O._____ AG [Geschäftsbeziehung D._____ Corporation, Konto- Nr. 6 und Geschäftsbeziehung B._____, Konto-Nr. 7] und der K._____ AG [Geschäftsbeziehung C._____ SA, Konto-Nr. 8 und Geschäftsbeziehung B._____, Konto-Nr. 9] erfolgt (act. 30202005 f.). 2. Auftragsdurchführung 2.1. Im Gutachten wird festgehalten, dass die drei Banken Q._____ AG, O._____ AG und K._____ AG die Anlagekategorien in den Vermögensdeklarationen jeweils unterschiedlich darstellen würden. Die K._____ AG zeige feste Vorschüsse als Kredite und somit als Abzugspositionen vom Vermögen und die Q._____ AG weise sowohl positive wie auch negative Geldanlagen als Geldmarktanlagen aus. Zur Vereinheitlichung für die Analysen seien die gemäss den Vermögensauszügen deklarierten Geldmarktanlagen folgendermassen behandelt worden: Das Bruttovermögen beinhalte die Kategorie Liquidität/Geldmarkt, Obligationen, Aktien sowie Alternative Anlagen. Kreditpositionen wie Kontokorrentkredite und feste Vorschüsse würden vom Bruttovermögen in Abzug gebracht, woraus das Nettovermögen resultiere. Im Rahmen der Analyse des Bruttovermögens nach Anlagekategorien würden alle Geldmarkt-Positionen (Girokonto/Kontokorrentkonto etc.) als Vermögenspositionen betrachtet, sofern der Saldo der gesamten Kategorie positiv sei. Falls

- 47 der Saldo negativ sei, würde die Position als Verbindlichkeit betrachtet (act. 30202006 f.). 2.2. Bei der Erhebung der Belehnung des Nettovermögens durch Lombardkredite sei grundsätzlich analog vorgängiger Methodik vorgegangen worden, jedoch seien lediglich Kontokorrentkredite und feste Vorschüsse als Kreditpositionen berücksichtigt und vom Bruttovermögen in Abzug gebracht worden. Alle weiteren Geldmarkt-Positionen seien als Vermögenspositionen betrachtet worden, unabhängig davon, ob der Saldo der Kategorie positiv oder negativ gewesen sei (act. 30202008). Hinsichtlich der Erhebung von Finanzinstrumenten mit erhöhtem Risiko bestehe grundsätzlich keine bankübliche direkte Zuordnung von Finanzinstrumenten in die Risikokategorien "konservativ" oder "balanced". Insbesondere liege die Ausgestaltung der Anlagestrategie mit ihren Bandbreiten im Ermessen der einzelnen Bank respektive des jeweiligen Vermögensverwalters und könne entsprechend variieren (act. 30202008). 2.3. Die Erhebung der Vermögensentwicklung inklusive der Wertveränderungen auf den jeweiligen Geschäftsbeziehungen sei auf Basis der jeweiligen Bankdeklaration pro Quartal vorgenommen worden. Für die Erhebung, inwiefern ein Zusammenhang zwischen den erwirtschafteten Verlusten und den Phasen, in welchen das Anlageprofil überschritten worden sei, bestehe, seien die prozentualen Überschreitungen den Wertveränderungen gegenübergestellt worden. Dabei seien die Verluste wie folgt zugeordnet worden: die prozentualen Überschreitungen der Aktien sowie der alternativen Anlagen seien direkt der Wertveränderung der Periode zugeordnet worden. Die Überbelehnung sei den nicht zugeordneten Wertveränderungen alloziiert worden (act. 30202010). 2.4. Betreffend die Feststellung von Management Fees und weiterer Gebühren, die der Beschuldigte als Vermögensverwalter vereinnahmt habe, seien die Mittelabflüsse von den relevanten Bankverbindungen an den Vermögensverwalter erhoben worden (act. 30202011).

- 48 - 3. Verwaltetes Vermögen Im Gutachten wird festgehalten, dass der Anteil der Obligationen und ähnlichen Anlagen am Bruttovermögen bis Mitte 2013 zwischen knapp 50 % und 60 % geschwankt habe, in der Folge aber teilweise bis unter 40 % gesunken sei. Bei den Aktien lasse sich ab Mitte 2011 ein Anteil von über 30 % am Bruttovermögen und ab ca. Anfang 2013 eine stete Zunahme der Anteile bis zu über 50 % vom Bruttovermögen fests

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