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Zürich Obergericht Weitere Kammern 02.04.2025 GG240153

2 aprile 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·9,709 parole·~49 min·1

Riassunto

Falsche Anschuldigung etc.

Testo integrale

Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240153-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kronauer Gerichtsschreiberin MLaw S. Hedrich Urteil vom 2. April 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Falsche Anschuldigung etc. Privatkläger B._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. März 2024 (act. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 13) - Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____; - Der Beschuldigte ist von der Hauptverhandlung dispensiert; - Der Privatkläger persönlich. Anträge der Anklagebehörde: (act. 18 S. 15) "  Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von CHF 500.00  Vollzug der Freiheitsstrafe  Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse  Vernichtung der Datensicherung Laptop Dell (Ass-Nr. A018'022'441)  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'100.00)" Anträge des Privatklägers: (act. 122 S. 1) " 1. Der Beschuldigte ist anklagegemäss schuldig zu sprechen 2. Eine Friedensbürgschaft ist anzuordnen und mit einer Sicherheitsleistung von mindestens CHF 10'000.– zu verbinden 3. Der Beschuldigte ist zur Leistung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 11.60 zu verpflichten 4. Der Beschuldigte ist zur Leistung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.– zu verpflichten"

- 3 - Anträge der Verteidigung: (act. 130 S. 2) " 1. A._____ sei der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Satz 1 StGB, der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB für nicht schuldig zu befinden und von diesen Vorwürfen freizusprechen. 2. Die Zivilansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen. 3. A._____ sei eine Genugtuung von CHF 1'000.00, zuzüglich Zins von 5 % ab 28. April 2023, zuzusprechen. 4. Die Verfahrenskosten, inklusive jene der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Auf die Anordnung einer Friedensbürgschaft sei zu verzichten."

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) erhob am 20. März 2024 (act. 18) beim Bezirksgericht C._____ Anklage gegen den Beschuldigten. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2024 wurde das beim Bezirksgericht C._____ eröffnete Strafverfahren gegen den Beschuldigten (… [Geschäftsnummer]) dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen (act. 22). 2. Mit Verfügung des hiesigen Bezirksgerichts vom 8. Juli 2024 wurde zur Hauptverhandlung auf den 17. September 2024 vorgeladen, unter Ansetzung einer zehntägigen Frist an die Parteien zum Stellen und Begründen von Beweisanträgen (act. 24/1). Nachdem der Privatkläger mit Eingabe vom 9. Juli 2024 die Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft beantragte (act. 25 f.) und der Beschuldigte gleichentags ebenfalls geltend machte, die Anklage sei "ungültig" (act. 27), wurde die Ladung zur Hauptverhandlung mit Verfügung vom 11. Juli 2024 abgenommen und gleichzeitig den Parteien Frist zur Stellungnahme zu den beiden Eingaben angesetzt (act. 29). 3. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 wurden die Anträge des Privatklägers und des Beschuldigten auf Rückweisung der Anklage sowie der Beweisantrag des Beschuldigten auf zweifache Befragung des Privatklägers abgewiesen (act. 60). Auf die gegen die Rückweisungsverfügung eingereichte Beschwerde des Beschuldigten trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 28. März 2025 nicht ein (act. 133). In der Folge wurde mit Verfügung vom 7. März 2025 erneut zur Hauptverhandlung auf den 2. April 2025 vorgeladen, wobei der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Dispensationsgesuch vom 24. Januar 2025 (vgl. act. 63) vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung dispensiert wurde (act. 75). Zwischen dem 5. März 2025 und dem 12. März 2025 reichte der Beschuldigte diverse Eingaben ein (act. 79-82, 85-88, 90-109), wobei er unter anderem den Beweisantrag, Bezirksgerichtspräsidentin Marie Schurr zu befragen sowie ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter lic. iur. H. Kronauer und Gerichtsschreiberin

- 5 - MLaw S. Hedrich stellte. Mit Verfügung vom 17. März 2025 wurde der Beweisantrag in Bezug auf die Befragung der Bezirksgerichtspräsidentin Marie Schurr abgelehnt und gleichzeitig entschieden, dass über die weiteren Beweisanträge des Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung entschieden werde. Zudem wurde der Verteidigung Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob am Ausstandsgesuch vom 11. März 2025 festgehalten werde (act. 111). Am 20. März 2025 reichte der Beschuldigte ein weiteres Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt lic. iur. D._____ ein (act. 114). Mit Verfügung vom 21. März 2025 wurde Staatsanwalt lic. iur. D._____ Frist zur Stellungnahme zum Ausstandsgesuch angesetzt (act. 115). 4. Am 2. April 2025 fand die Hauptverhandlung vor dem hiesigen Einzelgericht statt. Zur Hauptverhandlung erschienen der amtliche Verteidiger des dispensierten Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie der Privatkläger persönlich (Prot. S. 13). 5. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. April 2025 stellte der Privatkläger im Rahmen der Vorfragen den Antrag, er sei parteiöffentlich als Auskunftsperson zum Inhalt der E-Mails bzw. den ihm vorgeworfenen, angeblichen Straftaten formell zu befragen (act. 121). Dieser Antrag wurde nach erfolgter Zwischenberatung abgewiesen (Prot. S. 17). 6. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, erläutert und den anwesenden Parteien schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (Prot. S. 21; act. 132). Mit Eingabe vom 1. April 2025 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (act. 134). II. Prozessuales 1. Privatklägerschaft 1.1. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

- 6 - 1.2. Der Geschädigte B._____ (fortan: Privatkläger) konstituierte sich mit Strafanträgen vom 28. April 2023 (act. 1/1), 17. August 2023 (act. 2/1), 27. Oktober 2023 (act. 3/1) sowie 28. Februar 2024 (act. 4/1) und mit Erklärung vom 22. Februar 2024 (act. 11/2) ausdrücklich als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO. 2. Beweisanträge des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte stellte in diversen Eingaben vom 5. März 2025 bis 12. März 2025 mehrere Beweisanträge (vgl. act. 79-82, 85-88, 90-109). Am 17. März 2025 wurde verfügt, über die Beweisanträge des Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung zu entscheiden (act. 111). 2.2. Sämtliche Beweisanträge des Beschuldigten erweisen sich weder zweckmässig noch können sie etwas zur Wahrheitsfindung im Verfahren beitragen, weshalb sie allesamt abgewiesen werden. 3. Ausstandsbegehren 3.1. Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 11. März 2025 ein Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter lic. iur. H. Kronauer sowie Gerichtsschreiberin MLaw S Hedrich sowie mit Eingabe vom 20. März 2025 gegen Staatsanwalt lic. iur. D._____ (vgl. act. 99 und 114). 3.2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). 3.3. Staatsanwalt lic. iur. D._____ nahm mit Eingabe vom 28. März 2025 Stellung zum Ausstandsgesuch. Bezirksrichter lic. iur. H. Kronauer sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Hedrich gaben ihre Stellungnahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. April 2025 zu Protokoll (Prot. S. 17). Die Ausstandsgesuche samt Akten

- 7 werden im Anschluss an die Hauptverhandlung dem Obergericht des Kantons Zürich zur Beurteilung übermittelt. III. Sachverhalt 1. Tatvorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte vor, aufgrund der er sich der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Satz 1 StGB, der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB schuldig gemacht haben soll (act. 18). 2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Er stellt sich auf den Standpunkt, nicht Verfasser der fraglichen E-Mails zu sein (act. 5/2). Er ist somit weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht geständig. Im Nachfolgenden ist demnach zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt anhand der verfügbaren und verwertbaren Beweismittel erstellen lässt. 2.2. Zur Sachverhaltserstellung dienen im Wesentlichen der schriftliche Bericht des Beschuldigten (act. 5/2), die fraglichen E-Mails, welche an den Privatkläger und an diverse weitere Adressaten im Zeitraum vom 5. März 2023 bis am 5. Oktober 2023 versandt wurden (vgl. act. 2/2/1-15) sowie die zahlreichen Eingaben des Beschuldigten an das hiesige Gericht (vgl. Aktenverzeichnis GG240153). Sämtliche Beweismittel sind verwertbar. 3. Beweisregeln 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger

- 8 - Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. 3.2. Wenn keine direkten Beweise vorliegen, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täterschaft erlaubt (Urteil des BGer 6B_1301/2020 vom 12. Januar 2021 E. 1.2.3 m.w.H.). Auf der Grundlage von Indizien ergangene Strafurteile verletzen weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Dabei findet der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist mithin nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des BGer 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1; bestätigt mit Urteil des BGer 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8). 4. Aussagen des Beschuldigten 4.1. Im Rahmen der Einholung eines schriftlichen Berichts im Sinne von Art. 145 StPO äusserte sich der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. Februar 2024 zum Vorwurf wie folgt (act. 5/2): Er habe keine dieser E-Mails verschickt und habe nichts mit der Sache zu tun. Er stehe sodann in keiner Beziehung zu Bezirksrichter B._____ [Anm. dem Privatkläger], womit es bereits an einem Motiv fehle, solche E-

- 9 - Mails zu verschicken. Mit der Frage konfrontiert, dass diverse E-Mails den gleichen Themenbereich betreffen würden, was für den gleichen Verfasser der E-Mails spreche, gab der Beschuldigte an, dass es aber auch für mehrere Verfasser sprechen könnte, die zum gleichen Themenbereich geschrieben hätten. Es liege eine Tautologie vor. Der gleiche Themenbereich spreche für den gleichen Verfasser, das sei immer wahr. Entscheidend sei jedoch nicht, ob etwas für den gleichen Verfasser spreche. In einem Strafverfahren gehe es darum, den Verfasser einer E-Mail zu ermitteln. Mit einer Tautologie könne bekanntlich nichts nachgewiesen werden. Zudem sei der Öffentlichkeit bekannt, dass der Privatkläger damals das Urteil [Anm. das Urteil vom tt.mm.2016] gefällt habe. Diese Tatsache sei am 5. April 2023 noch einmal ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gelangt. In Anbetracht der zeitlichen Nähe zur Hauptverhandlung vom 5. April 2023 sei davon auszugehen, dass diese Information auf diesem Weg Eingang in die E-Mail gefunden habe. Somit liege kein Zufall vor, sondern eine plausible Erklärung. 4.2. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung war der Beschuldigte vom persönlichen Erscheinen dispensiert, womit auch eine Befragung des Beschuldigten entfiel (Prot. S. 13). 5. Sachverhaltserstellung 5.1. Vorab ist festzuhalten, dass ein direkter Beweis vorliegend nicht erbracht werden konnte, weshalb zu prüfen ist, ob die Tat aufgrund der Indizien nachgewiesen ist, wobei deren Gesamtheit als «Mosaik», zu würdigen ist. 5.2. Zu den Aussagen des Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass er als beschuldigte Person nicht der Wahrheitspflicht unterlag und als direkt vom vorliegenden Verfahren Betroffener ein Interesse daran haben dürfte, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht dazustellen. 5.3. Der Beschuldigte bestreitet pauschal, der Verfasser der inkriminierten E-Mails gewesen zu sein. Auffallend ist zunächst, dass er sich in äusserst sarkastischer und belustigender Weise zum Vorwurf äusserte (vgl. act. 5/2 Antwort zu Frage 1, wonach der Beschuldigte auf die Frage hin, wie er sich zu den konkreten

- 10 - E-Mails äussere, erklärt, dass ein "Email ein glasharter, gegen Korrosion und Temperaturschwankungen beständiger Schmelzüberzug sei, der als Schutz oder zur Verzierung auf metallische Oberflächen aufgetragen werde" und er selbstverständlich eine solche Korrosion nicht verschickt habe). Diese Ausdrucksweise erweckt nicht nur den Eindruck, dass der Beschuldigte die Vorwürfe nicht ernst nimmt, sondern dass er sich den Strafverfolgungsbehörden gegenüber auch in gewisser Weise überlegen fühlt. Sodann überzeugt die Ausführung des Beschuldigten, wonach er in keiner Beziehung zum Privatkläger stehe und auch kein Motiv habe, E-Mails zu schreiben, in welchen er den Privatkläger unter anderem des Amtsmissbrauches beschuldige, keineswegs. Der Privatkläger verurteilte den Beschuldigten in seiner Funktion als Bezirksrichter mit Urteil vom tt.mm.2016 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte (mehrfacher Versuch) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Damit hatte der Beschuldigte – entgegen seiner Ansicht – ein eindeutiges Motiv. Auffallend ist sodann, dass insbesondere die E-Mails vom 10. April 2023, 21. Mai 2023 und 30. Juni 2023 ausdrücklich Bezug auf die Verhandlung vom tt.mm.2016 nehmen. Dies spricht mit einer grossen Wahrscheinlichkeit für die Täterschaft des Beschuldigten. Dass eine andere unbeteiligte Person, ein Interesse daran haben könnte, den Privatkläger aufgrund der Verhandlung vom tt.mm.2016 des Amtsmissbrauches zu beschuldigen, ist kaum begreiflich. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass die E-Mails allesamt auf einen IV-Rentner Bezug nehmen, wie es nota bene der Beschuldigte selbst ist. In den E-Mails vom 5. März 2023, 19. April 2023 sowie 11. September 2023 wird sodann zwar nicht explizit auf die erwähnte Verhandlung Bezug genommen, allerdings wird auch in diesen E-Mails der Privatkläger des Amtsmissbrauchs beschuldigt. Dass der Beschuldigte offensichtlich der festen Überzeugung ist, dass sich der Privatkläger des Amtsmissbrauches schuldig gemacht habe, kann auch der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 27. Juni 2023 entnommen werden (act. 2/2/15). Darin geht hervor, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 3. März 2020 bis zum 30. August 2022 insgesamt 19 Strafanzeigen gegen den Privatkläger erstattete; hauptsächlich wegen Amtsmissbrauch. In einigen seiner Strafanzeigen

- 11 nahm der Beschuldigte ebenfalls Bezug auf das Urteil vom tt.mm.2016 (Anzeigen vom 6. März 2016, vom 1. April 2020, vom 21. Oktober 2020, vom 2. Januar 2021, vom 7. November 2021, 30. August 2022). Dies kann als weiteres starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten gewertet werden. Der Beschuldigte scheint nahezu wahnhaft überzeugt von der Schuld des Privatklägers. Der Privatkläger selbst hat sodann in keiner seiner Eingaben an die Staatsanwaltschaft oder an der heutigen Hauptverhandlung geltend gemacht, dass auch eine andere von ihm verurteilte Person ihn des Amtsmissbrauches beschuldigen würde. In der E-Mail vom 5. März 2023 wird sodann Jesus von Nazaret erwähnt. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte auch in seinen zahlreichen Eingaben an das hiesige Gericht immer wieder Bezug zu Jesus nahm und teilweise wirre religiöse Äusserungen tätigte. Dass eine andere Person den gleichen Groll gegenüber dem Privatkläger hegen und diesen ebenfalls mit religiösem Inhalt zum Ausdruck bringen würde, ist nahezu ausgeschlossen. 5.4. Was die E-Mails vom 20. April 2023, 27. April 2023, 24. Mai 2023, 4. Juni 2023, 17. August 2023 sowie 5. Oktober 2023 betrifft, so ist festzuhalten, dass diese allesamt sexuelle Inhalte aufweisen. Konkret wird der Privatkläger darin gewisser Sexualstraftaten (Vergewaltigung, sexuelle Belästigung) bezichtigt und ihm wird vorgeworfen, am Arbeitsplatz auf der Damen-Toilette masturbiert zu haben. Zudem wurde zuhanden des Privatklägers und in Kopie diverser weiterer Adressaten ein pornografisches Bild verbreitet. Dabei besteht insbesondere zwischen der E-Mail vom 19. April 2023 21:22 Uhr – den Amtsmissbrauch betreffend – und der E-Mail vom 20. April 2023 04:44 Uhr – die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz betreffend – eine zeitlich so enge Konnexität, dass eine identische Urheberschaft besonders naheliegend erscheint. 5.5. Bei sämtlichen verfahrensgegenständlichen E-Mails fällt sodann auf, dass alle – sowohl diejenigen den Amtsmissbrauch betreffend als auch diejenigen mit sexuellem Inhalt – eine gleiche oder ähnliche Anrede enthalten ("Sehr geehrte Damen und Herren; Sehr geehrter Herr B._____), stets mit dem gleichen oder ähnlichen Schlusssatz enden ("Mit freundlichen Grüssen"; "Freundliche Grüsse") und bei sämtlichen E-Mails "gmx" oder "gmail" als Provider verwendet wurden. In den

- 12 - E-Mails vom 5. März 2023 sowie vom 19. April 2023 wurde sodann der gleiche wohl eher ungewöhnliche Familienname ("E._____") als Pseudonym verwendet. Die E- Mails enthalten ähnliche bzw. teilweise sogar gleiche Betreffe: So lauten die Betreffe der E-Mail vom 5. März 2023 "… [Partei]-Richter B._____: Amtsmissbrauch", der E-Mail vom 10. April 2023 "Amtsmissbrauch beim Bezirksgericht C._____", der E-Mails vom 19. April, 21. Mai 2023, vom 30. Juni 2023, 11. September 2023 "Bezirksrichter B._____: Amtsmissbrauch"; der E-Mails vom 20. April 2023 und vom 27. April 2023 "Bezirksrichter B._____: Sexuelle Belästigung", der E-Mails vom 24. Mai 2023 "Bezirksrichter B._____: Vergewaltigung", der E-Mail vom 17. August 2023 "Bezirksrichter B._____". Auch der Adressatenkreis der fraglichen E-Mails ist teilweise übereinstimmend. Es fällt zudem weiter auf, dass der Privatkläger in diversen E-Mails stets als "der Bezirksrichter B._____" bezeichnet wird, was eine eher ungewöhnliche Ausdrucksweise darstellt. Sodann wird der Privatkläger in diversen E-Mails als "Verbrecher" (E-Mails vom 5. März 2023, 10. April 2023, 21. Mai 2023 und 4. Juni 2023), "hochgradig krimineller Verbrecher" (E-Mails vom 19. April 2023, 5. Oktober 2023 und 30. Juni 2023 und 11. September 2023), "hochgradig kriminelles Arschloch" (E-Mail vom 21. Mai 2023) und als "verdummtes Arschloch" (E-Mail vom 21. Mai 2023) bezeichnet. Sämtliche E-Mails zielen offensichtlich einzig darauf ab, die Ehre des Privatklägers herabzusetzen und seinem Ruf zu schädigen und zeugen von einer starken emotionalen Kränkung, wie es sie offenbar der Beschuldigte aufgrund seiner Verurteilung vom tt.mm.2016 erlitten hat. So wird der Privatkläger in den E-Mails vom 5. März 2023 sowie vom 10. April 2023 auch mit Personen wie unter anderem Adolf Hitler verglichen. Aufgrund der thematischen, zeitlichen und stilistischen Konnexität ist bei den fraglichen 12 E-Mails somit von einer identischen Urheberschaft auszugehen. 5.6. Aktenkundig ist schliesslich, dass der Beschuldigte bereits mit Urteil vom tt.mm.2023 (Beizugsakten GG230074) unter anderem der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen wurde. Dabei hat der Beschuldigte die gleiche Vorgehensweise wie in casu an den Tag gelegt, indem er eine fake E-Mail-Adresse erstellte und unter einem Pseudonym eine E-Mail versendete.

- 13 - 5.7. Obwohl vorliegend keine direkten Beweise vorliegen, bestehen aufgrund des Ausgeführten und nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel keine erheblichen und unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte sämtliche E- Mails zwischen dem 5. März 2023 und dem 5. Oktober 2023 verfasst und sowohl an den Privatkläger als auch zahlreiche weitere Adressaten versandt hat. Es ist daher für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen. IV. Rechtliche Würdigung 1. Mehrfache falsche Anschuldigung 1.1. Standpunkt der Parteien 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten hinsichtlich der E-Mails vom 20. April 2023 sowie vom 24. Mai 2023 als mehrfache falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Satz 1 StGB. 1.1.2. Die Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, dass der Sachverhalt – wenn überhaupt – unter Art. 303 Ziff. 2 StGB fallen würde. Unter Art. 303 Ziff. 1 StGB würde nur der klassische Fall einer falschen Anschuldigung fallen, nämlich das Mitteilen von Umständen, die geeignet seien, einen Anfangsverdacht zu begründen, aufgrund dessen die Strafverfolgungsbehörden zur Einleitung eines Strafverfahrens verpflichtet seien. Ein solcher Fall sei vorliegend nicht gegeben (act. 130 S. 5). 1.2. Objektiver Tatbestand 1.2.1. Gestützt auf Art. 303 Ziff. 1 Satz 1 StGB wird bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissens bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Dabei besteht die Tathandlung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB in einer Äusserung in jeglicher Art und in allen denkbaren Formen (BGE 95 IV 21), worunter auch elektronische Kommunikationen wie der E-Mail-Verkehr zu subsumieren ist. Die Bezichtigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB bezieht sich sodann auf ein Ver-

- 14 brechen oder Vergehen im Sinne von Art. 10 StGB, während für Übertretungen Ziff. 2 der gleichen Bestimmung Anwendung findet. Die Bezichtigung muss dabei den unmissverständlichen Vorwurf enthalten, dass der Beschuldigte eines Deliktes für schuldig erachtet werde (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N 16). Sodann muss die Bezichtigung "bei der Behörde" geschehen. Dabei fallen unter den Begriff der "Behörde" in diesem Sinne sämtliche Stellen der eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Verwaltung und Justiz. Denn diese trifft im Allgemeinen eine Verzeigungspflicht, wenn bei ihnen in ihrer amtlichen Stellung ein ausreichender Verdacht bekannt wird, es sei ein Delikt begangen worden. Die Bezichtigung muss somit nicht bei einer mit der Strafverfolgung befassten Behörde erfolgen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N 19; vgl. BGE 85 IV 80, 82; 95 IV 17, 18 und 21). 1.2.2. Der Beschuldigte sandte die E-Mail vom 20. April 2023 an die geschäftlichen E-Mail-Adressen des Privatklägers, zweier Gerichtsschreiberinnen, eines Bezirksrichters sowie mutmasslich an diverse andere Personen. Sowohl bei den beiden Gerichtsschreiberinnen als auch beim Bezirksrichter handelt sich um Angestellte einer kantonalen Verwaltung. Das Erfordernis der Bezichtigung "bei der Behörde" ist damit zweifellos erfüllt. Der Beschuldigte behauptet in dieser E-Mail, der Privatkläger habe eine junge Gerichtsschreiberin sexuell belästigt, indem er ihr an die Brust "gelangt" habe. Er habe sie unter dem Vorwand, etwas mit ihr besprechen zu müssen, in sein Büro gelockt, und anschliessend sei es geschehen. Die E-Mail wurde unter dem Pseudonym F._____ verfasst, einer angeblichen Kollegin der Betroffenen, welche in der E-Mail erklärt, dass sie sich an die Öffentlichkeit wende, da ihre Kollegin und Betroffene den Vorfall aus Angst, ihre Stelle zu verlieren, nicht melden wolle. Eventuell habe der Privatkläger auch noch andere Frauen sexuell belästigt. So könne geschlossen gegen ihn vorgegangen werden. Mit dieser E-Mail bezichtigte der Beschuldigte den Privatkläger, eine sexuelle Handlung an einer Person vorgenommen zu haben, indem er ihre durch das Arbeitsverhältnis begründete Abhängigkeit (Bezirksrichter – Gerichtsschreiberin) ausgenützt habe (Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit nach Art. 193 StGB). Diese angebliche Abhängigkeit geht insbesondere durch die Schilderung des Beschuldigten hervor, dass die

- 15 - Betroffene "[...] den Vorfall aus Angst, dass sie ihre Stelle verlieren könnte, nicht melden will [...]". Der Tatbestand der Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit nach Art. 193 StGB ist mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht und stellt damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar, womit der objektive Tastbestand von Art. 303 Ziff. 1 StGB in Bezug auf die E-Mail vom 20. April 2023 erfüllt ist. 1.2.3. Die E-Mail vom 24. Mai 2023 sandte der Beschuldigte ebenfalls an die geschäftlichen E-Mail-Adressen des Privatklägers, zweier Gerichtsschreiberinnen, eines Bezirksrichters sowie mutmasslich an diverse andere Personen. Wie bereits zuvor ausgeführt, handelt es sich sowohl bei den beiden Gerichtsschreiberinnen als auch beim Bezirksrichter um Angestellte einer kantonalen Verwaltung. Das Erfordernis der Bezichtigung "bei der Behörde" ist damit zweifellos erfüllt. In der E- Mail vom 24. Mai 2023 wird behauptet, dass der Privatkläger eine junge Praktikantin vergewaltigt habe. Er habe sie anhand des Vorwands einer Besprechung in sein Büro gelockt, seine Machtposition ausgenutzt, sie gezwungen, sich auszuziehen und er habe mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt. Die E-Mail wurde unter dem Pseudonym G._____ verfasst. Sie hoffe, dass die Betroffene den Mut habe, zur Polizei zu gehen und den Privatkläger wegen Vergewaltigung anzuzeigen. Damit bezichtigte der Beschuldige den Privatkläger der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB, wobei dieser Tatbestand ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB darstellt, womit der objektive Tastbestand von Art. 303 Ziff. 1 StGB auch in Bezug auf die E-Mail vom 24. Mai 2023 erfüllt ist. 1.2.4. Weshalb die geschilderten Umstände nach Ansicht der Verteidigung nicht dazu geeignet seien, einen Anfangsverdacht zu begründen, erhellt sich nicht. So geht aus den beiden E-Mails doch unmissverständlich hervor, dass sich der Privatkläger eines Verbrechens schuldig gemacht haben soll. 1.3. Subjektiver Tatbestand 1.3.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei es in Bezug auf die Nichtschuld des Bezichtigten eines Handelns wider besseres Wissen bedarf, sodass Eventualvorsatz nicht ausreicht (BGE 136 IV 176 f.). Der Täter muss zudem

- 16 beabsichtigen, gegen den Bezichtigten eine Strafverfolgung herbeizuführen. Dabei reicht es aus, wenn der Täter mit der Möglichkeit einer Herbeiführung eines Strafverfahrens rechnet und dies in Kauf nimmt (BGE 80 IV 117, vgl. auch STRATEN- WERTH GÜNTER, WOHLERS WOLFGANG, Handkommentar zum Schweizerischen Strafrecht, 3. Auflage, N 6 zu Art. 303 StGB). 1.3.2. Der Beschuldigte wusste um die Nichtschuld des Privatklägers, zumal es sich dabei um frei erfundene Vorwürfe des Beschuldigten handelte. Er versandte die E- Mails wider besseren Wissens. Aus dem Geschriebenen geht sodann ohne Weiteres hervor, dass der Beschuldigte mindestens in Kauf nahm, dass gegen den Privatkläger ein Strafverfahren eingeleitet werden würde, wobei er auch um die Möglichkeit eines Verfahrens wusste. 1.4. Zwischenfazit Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte bezüglich der E-Mails vom 20. April 2023 und 24. Mai 2023 der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Satz 1 StGB schuldig gemacht. 2. Mehrfache Verleumdung 2.1. Der Verleumdung macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen weiterverbreitet (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft (Art. 174 Ziff. 2 StGB). 2.2. Die Verleumdung (Art. 174 StGB) ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), von der sie sich dadurch unterscheidet, dass die inkriminierten ehrverletzenden Äusserungen unwahr sind und die beschuldigte Person dies gewusst haben musste. Damit ist der beschuldigten Person nachzuweisen, was sie

- 17 wusste, äusserte oder zu sagen (pflichtwidrig) unterliess (Urteil des BGer 6B_4/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.1) und es verbleibt im Gegensatz zum Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) kein Raum für die dort vorgesehenen Entlastungsbeweise (Urteil des BGer 6B_1100/ 2014 vom 14. Oktober 2015 E. 4.1). 2.3. Voraussetzung bildet dabei das Vorliegen eines Eingriffs in die Ehre im strafrechtlichen Sinne. Dabei ist nach der Praxis des Bundesgerichts der strafrechtliche Schutz der Ehre auf den menschlich-sittlichen Bereich beschränkt, nämlich auf den Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Als ehrverletzend gilt insbesondere jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 113). Ist eine Äusserung lediglich geeignet, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker, Künstler oder Sportler, in der gesellschaftlichen Geltung bzw. sozialen Funktion herabzusetzen oder in seinem Selbstbewusstsein zu verletzen, liegt keine Ehrverletzung vor, es sei denn, er werde zugleich als nicht ehrbare Person dargestellt (DONATSCH IN DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar StGB, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 173 N 1 f. m.w.H.). Massgeblich ist stets der Sinn einer Äusserung, den ihr ein unbefangener Hörer oder Leser nach den Umständen beilegen musste. Es kommt dabei nicht nur auf die isolierten einzelnen Äusserungen an, sondern auf den Gesamtzusammenhang des Textes. Aufgrund des Gesamtzusammenhangs entscheidet sich auch, ob eine Äusserung als Tatsachenbehauptung, gemischtes Werturteil oder reines Werturteil aufzufassen ist (BGE 121 IV 76, 82). 2.4. In den E-Mails vom 5. März 2023, 10. April 2023, 19. April 2023, 21. Mai 2023, 30. Juni 2023 sowie 11. September 2023 wird der Privatkläger des Amtsmissbrauchs beschuldigt und in diesem Zusammenhang auch mehrfach als Verbrecher bezeichnet. In der E-Mail vom 27. April 2023 wird sodann behauptet, dass gegen den Privatkläger aufgrund von angeblicher sexueller Belästigung von Gerichtsschreiberinnen ein aufsichtsrechtliches Verfahren eingeleitet worden sei. In

- 18 der E-Mail vom 4. Juni 2023 wird der Privatkläger erneut als Verbrecher bezeichnet und es wird behauptet, dass der Privatkläger verhaftet worden sei, nachdem er wegen Vergewaltigung angezeigt worden sei. Schliesslich schreibt der Beschuldigte in der E-Mail vom 17. August 2023 unter dem Pseudonym H._____, dass sie (H._____) auf der Damentoilette des Bezirksgerichts C._____ einen Mann stöhnen gehört habe. Es sei der Privatkläger gewesen, sie sei sich sicher, dass er auf der Damen-Toilette masturbiert habe. 2.5. Durch die getätigten Äusserungen, wonach der Beschuldigte dem Privatkläger Amtsmissbrauch, Vergewaltigung, sexuelle Belästigung, verpöntes Verhalten auf der Damen-Toilette vorwirft und diesen zudem als Verbrecher bezeichnet, wird der Privatkläger nicht nur als Berufsmann herabgesetzt, sondern auch als nicht einwandfreier, als nicht integrer und in strafbarer Weise handelnder Mensch dargestellt und demzufolge in seiner Ehre verletzt. Ebenso steht aufgrund des Beweisergebnisses fest, dass die vom Beschuldigten vorgebrachten Behauptungen sich nicht begründeterweise aufrechterhalten lassen. Vielmehr erweisen sich die Beschuldigungen als vollends haltlos. Der Privatkläger hat weder sein Amt missbraucht, noch hat er irgendwelche Gerichtsschreiberinnen sexuell belästigt, geschweige denn sich der Vergewaltigung schuldig gemacht. Entsprechend wurde auch nie ein strafrechtliches oder aufsichtsrechtliches Verfahren gegen den Privatkläger eingeleitet. Diese Behauptungen sind allesamt unwahr. Indem der Beschuldigte in einem Zeitraum von sieben Monaten gegenüber einem grossen Adressatenkreis immer wieder solche Äusserungen zum Nachteil des Privatklägers machte, hat er den qualifizierten Tatbestand des planmässigen Vorgehens im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB erfüllt. 2.6. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Verleumdung voraus, dass der Täter wider besseren Wissen handelt. Er muss Gewissheit um die Unwahrheit der Behauptung haben und willens sein, diese dennoch zu verbreiten. In Bezug auf die Unwahrheit wird daher direkter Vorsatz verlangt. Falls der Täter lediglich mit Eventualvorsatz handelt und die Aussage bloss möglicherweise für unrichtig hält, kommt nur noch Art. 173 StGB in Betracht.

- 19 - 2.7. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht nur die fraglichen E-Mails direktvorsätzlich verfasste, sondern auch wider besseres Wissen seine Äusserungen tätigte. Er handelte zweifelsohne im Wissen um die Unwahrheit seiner Aussagen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares bzw. unsittliches Verhalten seitens des Privatklägers vor. Dass der Privatkläger sein Amt missbraucht, er Gerichtsschreiberinnen sexuell belästigt und sich der Vergewaltigung schuldig gemacht haben soll und deswegen verhaftet worden sei oder er anstössiges Verhalten auf der Damen-Toilette betrieben habe, entbehrt jeglicher Grundlage und Anzeichen dafür fehlen vollständig. Das wusste auch der Beschuldigte. Es handelt sich dabei ausnahmslos um frei erfundene Vorwürfe des Beschuldigten. Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass den Vorwürfen von vornherein kein Glauben geschenkt wurde, wurde doch nie ein Straf- oder Aufsichtsverfahren gegen den Privatkläger eingeleitet, obschon der Beschuldigte die E-Mails an einen grossen Adressatenkreis von Justizpersonen sandte. Abschliessend ist auch auf die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 27. Juni 2023 hinzuweisen (act. 2/2/15). Dieser ist zu entnehmen, dass der Privatkläger im Rahmen des Urteils vom tt.mm.2016 ausnahmslos im Rahmen seiner Pflichten und Befugnisse gehandelt habe, und dass keinerlei Hinweise ersichtlich seien, die darauf hinweisen würden, "dass dieses dem Anzeigeerstatter [Anm. dem Beschuldigten] verständlicherweise nicht genehme Urteil unter Missbrauch der dem Beschuldigten [Anm. der vorliegende Privatkläger] als Richter zukommenden Amtsgewalt ergangen wäre". Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs sei demnach durch die Fällung des Urteils vom tt.mm.2016 durch den als Einzelrichter amtierenden Privatkläger offensichtlich nicht tangiert (act. 2/2/15 S. 6 f.). Auch nach Erlass dieser Verfügung liess sich der Beschuldigte nicht abhalten und äusserte sich weiterhin dahingehend, dass der Privatkläger sich des Amtsmissbrauches schuldig gemacht haben soll. Wer einen Vorwurf deliktischer Art erhebt, der sich überhaupt nicht so zugetragen hat, handelt ohne Weiteres direktvorsätzlich. 2.8. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe bestehen, ist der Beschuldigte bezüglich der E-Mails vom 5. März 2023, 10. April 2023, 19. April 2023, 27. April 2023, 21. Mai 2023, 4. Juni 2023, 30. Juni 2023, 17. August 2023

- 20 sowie 11. September 2023 der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 und 2 StGB (planmässig) schuldig zu sprechen. 3. Pornografie 3.1. Den objektiven Tatbestand der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB verwirklicht, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet. Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB sind pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, anderer Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht. 3.2. Der Beschuldigte versendete mit E-Mail vom 5. Oktober 2023 an diverse Adressaten ein Foto, auf welchem zu sehen ist, wie ein männliches Glied die Vagina einer Frau penetriert (act. 3/2/5). Es handelt sich dabei ohne Zweifel um eine pornografische Abbildung im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte hat diese pornografische Abbildung unaufgefordert an diverse Adressaten versendet und konfrontierte diese ungewollt mit pornografischem Inhalt. Er tat dies wissentlich und willentlich. 3.3. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe bestehen, ist der Beschuldigte der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 4. Fazit Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Satz 1 StGB, der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

- 21 - V. Strafzumessung 1. Anzuwendendes Recht 1.1. Per 1. Juli 2023 traten die revidierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches anlässlich des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Eine vor Inkrafttreten des neuen Rechtes verübte Tat wird jedoch nach dem neuen Recht beurteilt, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB und Art. 104 StGB). Bei der Beurteilung der lex mitior wird die konkrete Methode angewendet. Es muss somit geprüft werden, nach welchem Recht der Täter milder zu bestrafen wäre, wobei die durch die Sanktion bewirkte Einschränkung in den persönlichen Freiheiten massgebend ist. 1.2. Per 1. Juli 2023 trat die neue Fassung von Art. 303 StGB in Kraft. Die Tat wurde zwar noch unter altem Recht begangen, da jedoch nach altem Recht die falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 aStGB mit bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft und nach neuem Recht die falsche Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB nunmehr lediglich mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, ist das neue Recht das mildere Recht, womit dieses als lex mitior zur Anwendung gelangt. 2. Strafrahmen 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt (sei es durch Wiederholung derselben strafbaren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Handlungen), so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das

- 22 schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er allenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.2. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Satz 1 StGB, der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 und 2 StGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs.2 StGB schuldig gemacht. 2.3. Die falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft und die planmässige Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 und 2 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung ist somit das schwerere Delikt und bildet damit Ausgangspunkt der Strafzumessung. Ausserordentliche Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens aufdrängen würden, liegen nicht vor (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die mehrfache Tatbegehung ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. 2.4. Die Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB ist mit Busse bedroht, womit es sich nicht um ein mit gleichartiger Strafe bedrohtes Delikt handelt und diese Strafe nicht in Anwendung des Asperationsprinzips sondern kumulativ zu verhängen ist. 3. Strafzumessungsregeln 3.1. Innerhalb des vorerwähnten Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses ist aufgrund der konkreten Umstände zu würdigen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg-

- 23 gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 1 ff.). 3.2. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) – das heisst die objektive Tatschwere – zu berücksichtigen. Es ist in der Folge die subjektive Tatschwere zu bestimmen, wobei die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten sind. Sodann sind für das Verschulden auch das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 StGB N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteil des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1). 3.3. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt und er mehr oder weniger strafempfindlich ist (OFK StGB-HEIM- GARTNER, Art. 47 StGB N 14 ff.). 4. Wahl der Strafart 4.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b).

- 24 - 4.2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Täter aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden soll und kann als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3). 4.3. Angesichts dessen, dass es sich beim Beschuldigten um einen Wiederholungstäter handelt (vgl. act. 119), der auch nachdem der Privatkläger am 28. April 2023 Strafanzeige erstattete, weiterhin und ohne Rücksicht mit dem Versenden der ehrenrührigen E-Mails bzw. den falschen Anschuldigungen fortfuhr, und sich der Beschuldigte offenkundig auch nicht durch die Verurteilung vom tt.mm.2023 des Bezirksgerichts Zürich davon hat aufhalten lassen, ist davon auszugehen, dass eine Geldstrafe den Beschuldigten nicht ausreichend von erneuter Delinquenz abhalten würde. 4.4. Damit rechtfertigt sich bei denjenigen Straftaten, welche mit Geld- oder mit Freiheitsstrafe geahndet werden können, einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe. 5. Einsatzstrafe wegen mehrfacher falscher Anschuldigung 5.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das Ausmass des verschuldeten Erfolgs insofern gering ist, als dass der fälschlicherweise beschuldigte Privatkläger strafrechtlich weder verfolgt wurde, noch davon ausgegangen werden kann, dass den falschen Anschuldigungen tatsächlich Glauben geschenkt wurde. Da die E-Mails aber mutmasslich auch an diverse nicht näher bekannte Personen in Blindkopie versandt wurden, kann Letzterem nicht all zu viel Gewicht beigemessen werden. Erschwerend ins Gewicht fällt einerseits die mehrfache Tatausübung der falschen Anschuldigung und andererseits der Umstand,

- 25 dass es offensichtlich Plan des Beschuldigten war, ein Strafverfahren gegen den Privatkläger einzuleiten. In objektiver Hinsicht wiegt das Tatverschulden noch leicht. 5.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Dabei handelte er aus Rache gegenüber dem Privatkläger aufgrund dessen Verurteilung vom tt.mm.2016. Damit verhielt er sich äusserst egoistisch und rücksichtslos. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht relativeren. 5.3. Das Tatverschulden ist somit im Rahmen dieses sehr schweren Delikts als noch leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist auf 6 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 6. Einzelstrafe wegen mehrfacher Verleumdung 6.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte über mehrere Monate hinweg verschiedentlich in ehrenrühriger Art und Weise über den Privatkläger äusserte und diese Äusserungen gegenüber einem grossen Adressatenkreis erfolgten. Erschwerend ins Gewicht fällt sodann die mehrfache und planmässige Ausführung der verleumderischen Äusserungen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als noch leicht zu beurteilen. 6.2. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und er einzig aus Rache und mit dem Ziel handelte, den Privatkläger in seiner Ehre zu diskreditieren. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht relativeren. 6.3. Insgesamt ist das Tatverschulden in Bezug auf die mehrfache Verleumdung als leicht einzustufen und es erscheint für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als angemessen. 7. Täterkomponenten 7.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten ist insgesamt wenig bekannt. Der Beschuldigte machte weder im Rahmen

- 26 des Vorverfahrens Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, noch konnte er anlässlich der heutigen Hauptverhandlung aufgrund seiner Dispensation diesbezüglich befragt werden. 7.2. Leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte laut Gutachten von Dr. med. I._____ an einer schweren kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen, zwanghaften und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10: F61.0) leidet, welche den Beschuldigten in unterschiedlicher Ausprägung in seinen Lebensvollzügen behindert und in Wechselwirkung zu seiner somatischen Erkrankung, der Colitis ulcerosa (ICD-10: K51) steht (Beizugsakten GG230074-L, act. 3/40 S. 127). 7.3. Deutlich straferhöhend ins Gewicht fallen die – teilweise einschlägigen – Vorstrafen des Beschuldigten (act. 119). Mit Urteil des Bezirksgerichts C._____ vom tt.mm.2016 wurde der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte (mehrfacher Versuch) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Mit Urteil des hiesigen Bezirksgerichts vom tt.mm.2023 wurde der Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung, Freiheitsberaubung sowie Drohung zur einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde am 29. Januar 2024 vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt (act. 119). Ein solches Verhalten zeugt von einer ausserordentlichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit (Urteil des BGer 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3.8). 7.4. Trotz offensichtlicher Hinweise stritt der Beschuldigte vehement ab, der Täter gewesen zu sein. Es liegt weder kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Tat vor, noch zeigte der Beschuldigte Einsicht oder Reue. Aus dem Nachtatverhalten lassen sich somit keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. 7.5. Aufgrund der Täterkomponente und der weiteren Strafzumessungsgründe erhöht sich die Einsatzstrafe insgesamt um 3 Monate auf 12 Monate.

- 27 - 8. Zwischenfazit Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Zumessungsgründe erweist sich vorliegend eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 9. Gesamtstrafenbildung 9.1. Wie erwähnt, sind die einzelnen Strafen nicht einfach zu addieren. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe aufgrund des weiteren erfüllten Straftatbestands angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4). 9.2. Die mehrfache Anschuldigung sowie die mehrfache Verleumdung stehen in echter Konkurrenz zueinander, haben aber sachlich einen sehr engen Zusammenhang. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und in Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Gesamtstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 10. Strafzumessung Busse: Pornografie 10.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um ein Bild und grundsätzlich nicht um verbotene Pornografie mit Minderjährigen, Tieren etc. handelte. Der Beschuldigte stellte das Bild mutmasslich nur volljährigen Personen zu, wobei er nichtsdestotrotz die Adressaten ungewollt und ungebeten mit dem pornografischen Material konfrontierte. In subjektiver Hinsicht ist das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten zu berücksichtigen. 10.2. In Bezug auf die Täterkomponente kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen unter E. V.7. verwiesen werden.

- 28 - 10.3. Unter Berücksichtigung der breits ausgeführten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und dem Umstand, dass der Beschuldigte eine IV-Rente bezieht (vgl. Prot. S. 15), erscheint für die Pornografie die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse in der Höhe von Fr. 500.– als angemessen. VI. Vollzug der Strafen 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Eine Strafe bedingt auszusprechen ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Besonders günstige Umstände liegen insbesondere vor, wenn die frühere oder spätere Tat nicht demselben Verhaltensmuster entsprechen, oder wenn in der Zwischenzeit eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Täters eingetreten ist (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). 3. Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Wie vorstehend ausgeführt, ist der Beschuldigte mehrfach und teils einschlägig vorbestraft und liess sich durch die mit den Urteilen vom tt.mm.2016 und tt.mm.2023 ausgefällten Strafen und insbesondere der unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten keineswegs beeindrucken bzw. von weiterer Delinquenz abhalten. Eine ungünstige Prognose wird damit vermutet. Das Verhaltensmuster des Beschuldigten hat sich sodann in keiner Hinsicht geändert, hat er nun doch erneut Straftaten teilweise im einschlägigen Bereich begangen. Beim Beschuldigten war im gesamten Verfahren keine Einsicht und Reue erkennbar. Angesichts dieser Tatsachen, insbesondere der offensichtlichen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit des Beschuldigten, liegen augenscheinlich keine besonders günstigen Umstände vor, die einen Aufschub der Freiheitsstrafe zulassen würden. Ent-

- 29 sprechend sind die subjektiven Voraussetzungen für den Strafaufschub nicht erfüllt. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 4. Die ausgesprochene Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt der Beschuldigte diese schuldhaft nicht, hat er eine entsprechende Ersatzfreiheisstrafe von 5 Tagen zu verbüssen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VII. Sicherstellungen 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Vernichtung der Datensicherung Laptop Dell (A018'022'441; act. 18 S. 15). 2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). 3. Die folgenden unter der Polis-Geschäfts-Nr. 86531433 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Spuren und Spurenträger sind einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen: • Datenauslesung/Datensicherung (A018'022'441). VIII. Zivilansprüche 1. Der Privatkläger beantragt eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.– (act. 122). Seine Forderung begründet er damit, dass es sich hier nicht um normale Bagatellen handle, welche man als Angehöriger der Rechtspflege in Kauf zu nehmen habe, sondern es handle sich um schwerwiegende Anschuldigungen und Tatvorwürfe im Rahmen einer nunmehr fast zehnjährigen "Vendetta", welche weit über

- 30 das normale Mass hinausgehen würde. Die Verteidigung beantragt, es sei die Zivilforderung des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen (act. 130 S. 2). 2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Genugtuungssummen bestehen darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich geschaffen wird für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz (BGE 123 III 10). Im Unterschied zum Schadenersatz orientiert sich die Genugtuung weder an der Einkommens- noch an der Vermögenssituation des Betroffenen. Die Genugtuung setzt beim subjektiven Empfinden des Berechtigten an (HÜTTE/DUCKSCH, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 1999, S. 10). Zur Bemessung der Genugtuung sind die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49 OR sinngemäss heranzuziehen (BGE 132 II 117 E. 2.2.1 mit Hinweis). Demnach ist das Gericht für die Festsetzung der Genugtuungssumme angehalten, eine Summe unter Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Falls gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit zu bestimmen (BGE 90 II 190). Die Rechtsprechung hat bezüglich der Höhe dieser Leistungen verschiedene Bemessungskriterien entwickelt, so sind insbesondere die Art und Schwere der Verletzung der physischen und psychischen Integrität des Opfers, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers massgebend (BGE 116 II 733 mit Hinweisen). 3. Durch die mehrfache falsche Anschuldigung sowie die mehrfache Verleumdung griff der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft in die psychische Integrität des Privatklägers ein. Er verletzte den Privatkläger dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten. Dabei ist insbesondere aufgrund der schwerwiegenden Anschuldigungen, aufgrund der Anzahl der versendeten E-Mails sowie der Dauer des Handelns von einer gewissen Schwere auszugehen. Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger demnach eine seelische Unbill zu. Der Vorfall stellt objektiv eine nicht unerhebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der psychischen Integrität des Privatklägers dar. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-II-117%3Ade&number_of_ranks=0#page117 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-II-117%3Ade&number_of_ranks=0#page117

- 31 - 4. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 400.– als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers abzuweisen. IX. Friedensbürgschaft 1. Der Privatkläger beantragte anlässlich der Hauptverhandlung die Anordnung einer Friedensbürgschaft verbunden mit einer Sicherheitsleistung in Höhe von mindestens Fr. 10'000.–. (act. 122). Die Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, dass auf die Anordnung einer Friedensbürgschaft vollumfänglich zu verzichten sei (Prot. S. 15). 2. Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten (Art. 66 Abs. 1 StGB). Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb einer bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 66 Abs. 2). Begeht er das Verbrechen oder Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben (Abs. 3) 3. Das bisherige Verhalten des Beschuldigten zeugt von einer ausserordentlichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit und lässt befürchten, dass er sich auch künftig nicht von weiteren Verleumdungen und falschen Anschuldigungen gegenüber dem Privatkläger distanzieren kann. Zudem hat der Privatkläger anlässlich der Hauptverhandlung diverse E-Mails – unter anderem auch eine E-Mail vom Absen-

- 32 der "A._____@proton.me" – eingereicht, welche er nach Anklageerhebung erhalten habe und teilweise einen auffallend ähnlichen Inhalt (Vorwurf der Vergewaltigung, sexuelle Belästigung etc.) aufweisen, wie die heute zu beurteilenden E-Mails (vgl. act. 123-126). Es liegen damit genügend Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte auch künftig nicht vor erneuten Taten zum Nachteil des Privatklägers ablassen wird, weshalb eine Friedensbürgschaft in der Höhe von Fr. 1'000.– angemessen erscheint. 4. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, binnen 30 Tagen schriftlich an das Gericht das Versprechen abzugeben, dass er gegen den Privatkläger keine falschen Anschuldigungen und Verleumdungen mehr vornehmen wird. Zudem ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Gerichtskasse binnen 30 Tagen als Sicherheit Fr. 1'000.– zu leisten. Sollte der Beschuldigte die Tat innerhalb von zwei Jahren erneut begehen, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staat. Andernfalls wird sie zurückgegeben. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Verfahrenskosten 1.1. Da der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. 1.2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 2. Entschädigung amtliche Verteidigung 2.1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Vorverfahren, das mit Anklageerhebung endet, bemisst sich die Gebühr nach

- 33 dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Stundentarif beträgt zwischen Fr. 150.– und Fr. 350.– pro Stunde, für amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Für das Hauptverfahren vor dem Einzelgericht beträgt die Grundgebühr gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Sowohl im Vor- als auch im Hauptverfahren ist nach § 2 AnwGebV insbesondere der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, der Verantwortung der Verteidigung und dem notwendigen Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Die Abrechnung der Verteidigung ist vom Gericht auf Angemessenheit zu überprüfen. Stehen die in Rechnung gestellten Aufwendungen der Verteidigung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit des Falles, so rechtfertigt sich unter Umständen auch eine deutliche Minderung der geforderten Entschädigung (ZR 105 [2006] Nr. 51; ZR 102 [2003] Nr. 49; ZR 101 [2002] Nr. 19). 2.2. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers betrifft lediglich das Hauptverfahren. Für das gerichtliche Verfahren stellt der Verteidiger insgesamt 65.17 Stunden in Rechnung (act. 131). Dieser für das Hauptverfahren geltend gemachte Aufwand erweist sich insbesondere mit Blick darauf, dass der amtliche Verteidiger bereits vor Anklageerhebung vollumfängliche Aktenkenntnis hatte, als überhöht. Im Hauptverfahren wurden keine weiteren Beweiserhebungen vorgenommen und es sind auch im Übrigen keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Hauptverfahrens einen besonderen Mehraufwand des amtlichen Verteidigers erfordert hätten. Insgesamt rechtfertigt es sich, für das Hauptverfahren eine Grundgebühr von Fr. 12'000.– zu veranschlagen. 2.3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 12'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 2.4. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist eine Nachforderung beim Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 34 - 3. Prozessentschädigung 3.1. Der Privatkläger beantragt, es sei ihm eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 11.60 zuzusprechen (act. 122). 3.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte bei einer Verurteilung der Privatklägerschaft für die diesem im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). 3.3. Die Höhe der Prozessentschädigung wurde von der Privatklägerschaft ausgewiesen und belegt (act. 128) und erscheint als angemessen. Der Beschuldigte ist deshalb zur Entrichtung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger in der Höhe von Fr. 11.60 zu verpflichten. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Satz 1 StGB,  der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie  der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die folgenden, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 86531433 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Spuren und Spurenträger werden

- 35 eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:  Datenauslesung/Datensicherung (A018'022'441) 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 400.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet dem Privatkläger B._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 11.60 zu bezahlen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, binnen 30 Tagen schriftlich an das Gericht das Versprechen abzugeben, dass er gegen den Privatkläger keine falschen Anschuldigungen und Verleumdungen mehr vornehmen wird. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Gerichtskasse binnen 30 Tagen als Sicherheit Fr. 1'000.– zu leisten. Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, kann der Beschuldigte für solange in Sicherheitshaft versetzt werden, bis er das Versprechen abgibt oder die Sicherheit leistet. Begeht der Beschuldigte die Tat innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staat. Andernfalls wird sie zurückgegeben. 9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 12'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 36 - 10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein);  den Privatkläger (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;  den Privatkläger;  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, gem. Disp. Ziff. 5  die Bezirksgerichtskasse gem. Disp. Ziff. 8;  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und z. Hd. des Beschuldigten gem. Disp. Ziff. 8 betr. Fristbeginn.

- 37 - 14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 2. April 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: lic. iur. H. Kronauer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Hedrich

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