Skip to content

Zürich Obergericht Weitere Kammern 27.02.2025 GG240110

27 febbraio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·576 parole·~3 min·1

Riassunto

Mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe

Testo integrale

Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240110-C/U SC/ Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. I. Wernli und Gerichtsschreiberin MLaw M. Schifferdecker Urteil vom 27. Februar 2025 (im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 ff. StPO) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe Privatklägerin Amt für Arbeit,

- 2 - Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Dezember 2024, hier eingegangen am 20. Dezember 2024 (act. 13, diesem Urteil beigeheftet), unter dem weiteren Hinweis auf die Zustimmung der Beschuldigten (act. 12/6-7) und der Privatklägerschaft (act. 12/9) zur Anklageschrift, da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt, da die beantragten Sanktionen angemessen sind, weshalb die Straftatbestände und die Sanktionen der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind, wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinn von Art. 148a Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Von einer Landesverweisung wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.

- 3 - 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 646.90 amtl. Verteidigungskosten (inkl. 7.7 % MWST) Fr. 3'024.25 amtl. Verteidigungskosten (inkl. 8.1 % MWST) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an  die Beschuldigte (übergeben),  die amtliche Verteidigung (übergeben),  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (2-fach),  die Privatklägerin,  die Stadt B._____, Sozialabteilung, … [Adresse]  die Bezirksgerichtskasse, und nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (per E-Mail),  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich. 9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Ausserdem kann eine Partei die Festsetzung der Gerichtsgebühr anfechten. Der Partei, welche Berufung angemeldet hat, läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der summarischen Urteilsbegründung, um beim Obergericht

- 4 des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Erfolgt die Eröffnung des Urteils durch Übergabe resp. Zustellung der schriftlichen summarischen Urteilsbegründung, beginnen beide oben genannten Fristen gleichzeitig zu laufen. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet. Bülach, 27. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Bezirksrichterin: lic. iur. I. Wernli Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schifferdecker

GG240110 — Zürich Obergericht Weitere Kammern 27.02.2025 GG240110 — Swissrulings