Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240076-K / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. D. Siegwart Gerichtsschreiber MLaw J. Löffel Urteil vom 9. Januar 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Mehrfache Pornografie und Gewaltdarstellungen
- 2 - Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. August 2024, am hiesigen Gericht eingegangen am 27. August 2024 (act. 17; diesem Urteil beigeheftet); unter weiterem Hinweis auf die Zustimmung der Parteien zur Anklageschrift sowie auf die im Einverständnis des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Anpassungen an Disp.-Ziff. 1–4 (act. 15/4; act. 15/5; act. 25–27; Prot. S. 5; Art. 358 Abs. 1 StPO); da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO); da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt, wobei die in der Anklage unter der 4. Raute aufgeführten 4'351 Bilder und 2 Videos lediglich teilweise als kinderpornografisch gemäss dem entsprechenden Tatbestand zu qualifizieren sind und es sich dabei im Übrigen um nicht strafbare Präferenzindikatoren handelt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO); da die beantragten Sanktionen und Massnahmen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO); weshalb die Straftatbestände, Sanktionen und Massnahmen der Anklageschrift mit den vorgenommenen Anpassungen zum Urteil zu erheben sind (Art. 362 Abs. 2 StPO), wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen harten Pornografie mit sexuellen Handlungen mit Tieren sowie mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB; - der mehrfachen harten Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie
- 3 - - der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Satz 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 12'000.–). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB angeordnet. Es wird dem Beschuldigten damit lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 5. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden die folgenden bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis-Geschäfts-Nr. 84184838 sichergestellten Gegenstände eingezogen und vernichtet: - USB Memory Stick (A016'831'053) - Datenauslesung / Datensicherung (A016'838'532) - Emtec blau 32 (A016'930'726, A016'930'759) - Festplatte My Book schwarz (A016'931'694, A016'931'718, A016'931'729, A016'932'164) - Festplatte Moviecube (A016'931'741) - Festplatte Lacie silber (A016'931'763, A016'931'832, A016'931'843, A016'931'854) - Festplatte Lacie silber schwarz (A016'931'774) - Festplatte Seagate schwarz 4TB (A016'931'876, A016'931'898) - Festplatte Seagate schwarz 3TB (A016'931'934) - Festplatte WD schwarz (A016'931'967, A016'931'989, A016'932'017, A016'932'415, A016'932'460, A016'932'573, A016'932'620) - Festplatte Freecome schwarz (A016'932'051) - Festplatte Verbatim (A016'932'131)
- 4 - - Festplatte Toshiba schwarz 2TB (A016'932'288) - Festplatte Seagate blau 8TB (A016'932'335) - Festplatte Seagate schwarz 4TB (A016'932'379, A016'932'448, A016'932'528, A016'932'608) - Festplatte Seagate schwarz 5TB (A016'932'506, A016'932'562, A016'932'584) - Festplatte Seagate silber 5TB (A016'932'540) - Festplatte Toshiba schwarz (A016'932'595) - Festplatte Seagate schwarz 2TB (A016'932'619) - Festplatte Lacie schwarz (A016'932'631, A016'932'642) - Datenträger Toshiba MK3265GSXV (A017'676'856) - Datenträger Samsung HD103UJ (A017’676’958) - Datenträger Western Digital WD40EFRX-68N32N0 (A017'676'970) - Datenträger Western Digital WD20EARX-00PASB0 (A017'676'992) - Datenträger Hitachi HDS721010CLA332 (A017'677'019) - Datenträger Seagate ST2000DL001 (A017'677'031) 6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 4'600.00 Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt MLaw X._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen); Fr. 6'600.00 Total 7. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 6 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- 5 - 8. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt MLaw X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); sowie schriftliche Mitteilung an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsschein); das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gegen Empfangsschein); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein); die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, (hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 5; gegen Empfangsschein); die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen von der Eröffnung an dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 6 - Winterthur, 9. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Bezirksrichter: lic. iur. D. Siegwart Der Gerichtsschreiber: MLaw J. Löffel Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.