Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240058-D/U/B-1/rc Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. N. Weinmann Gerichtsschreiber MLaw R. Curschellas Urteil vom 27. Januar 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln
- 2 - Anklage: (act. 10) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 15. Oktober 2024 ist diesem Urteil beigeheftet. Erwägungen: 1. Am 23. Oktober 2024 ist die Anklage im abgekürzten Verfahren vom 15. Oktober 2024 der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland gegen den Beschuldigten A._____ am Bezirksgericht Dielsdorf eingegangen (act. 10). 2. Der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger haben der Anklageschrift zugestimmt (act. 8/5). 3. Die Durchführung des abgekürzten Verfahrens ist gestützt auf Art. 362 Abs. 1 StPO rechtmässig und angebracht und die Anklage stimmt mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung sowie den Akten überein. Zudem sind die beantragten Sanktionen angemessen (Art. 362 Abs. 1 lit. b und c StPO). Die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren sind somit erfüllt, weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift in Anwendung von Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind.
- 3 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig – der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG und Abs. 4 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, sowie einer Busse von Fr. 1'500.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von Fr. 1'500.– wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen umgewandelt. 5. Dem Beschuldigten A._____ wird die Weisung erteilt, sich einer Eignungsabklärung beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Lernprogramme, zu unterziehen und bei festgestellter Eignung am geeigneten Lernprogramm und an den Nachkontroll-Gesprächen beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich, teilzunehmen. 6. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 4'458.15 (inkl. Aufwand, Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'458.15 Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 7'358.15 Total
- 4 - 8. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9. Schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten und seine Verteidigung (je persönlich ausgehändigt); die Anklägerin (gegen Empfangsschein); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWE); das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich; die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (Strafregister), Postfach, 8090 Zürich; die Zentrale Inkassostelle der Gerichte; je gegen Empfangsschein. 10. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben. 11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dielsdorf, Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach der Zustellung des Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 5 - Dielsdorf, 27. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht Strafsachen Die Einzelrichterin: lic. iur. N. Weinmann Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Curschellas Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.