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Zürich Obergericht Weitere Kammern 04.02.2025 GG240051

4 febbraio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·639 parole·~3 min·6

Riassunto

Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240051-D/U/B-8/cs Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. C. Fischer sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Schmid Urteil vom 4. Februar 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____, betreffend Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln

- 2 - Anklage: (act. 17, diesem Urteil beigeheftet) Erwägungen: 1. Mit Eingang vom 26. September 2024 reichte die Anklägerin die Anklageschrift vom 17. September 2024 gegen den Beschuldigten A._____ im abgekürzten Verfahren ein (act. 17). 2. Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X1._____ haben der Anklageschrift zugestimmt (act. 14/7). 3. Die Durchführung des abgekürzten Verfahrens ist gestützt auf Art. 362 Abs. 1 StPO rechtmässig und angebracht und die Anklage stimmt mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung sowie den Akten überein. Zudem sind die beantragten Sanktionen angemessen. Die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren sind somit erfüllt, weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift in Anwendung von Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie einer Busse von Fr. 1'500.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von Fr. 1'500.– wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen umgewandelt.

- 3 - 5. Die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw X1._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 4'247.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ für seinen Aufwand im Zusammenhang mit der Verteidigung des Beschuldigten bereits mit Fr. 829.30 entschädigt worden ist. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten und seine Verteidigung (je persönlich ausgehändigt);  die Anklägerin (gegen Empfangsschein); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (Strafregister), Postfach, 8090 Zürich;  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich;  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte je gegen Empfangsschein. 9. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben. Fr. 800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'480.90 Auslagen (METAS-Gutachten) Fr. 829.30 Entschädigung amtliche Verteidigung RA Dr. X2._____ Fr. 4'247.35 Entschädigung amtliche Verteidigung RAin X1._____ Fr. 10'457.55 Total

- 4 - 10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dielsdorf, Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach der Zustellung des Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 4. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht Strafsachen Der Einzelrichter: lic. iur. C. Fischer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Schmid Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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