Bezirksgericht Uster Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240042-I/RR/U02/af/gp Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Rutgers Gerichtsschreiberin MLaw Haferl Urteil vom 9. Januar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin sowie 1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, Privatkläger gegen D._____, Beschuldigter betreffend Drohung etc.
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. Juli 2024 (act. D1/45) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge: 1. Die Anklagebehörde: (D1/45 S. 4) Schuldspruch im Sinne der Anklage Bestrafung mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 700.– Anrechnung der erstandenen Haft Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 5'000.–) 2. Der Beschuldigte: (Prot. S. 4 ff., sinngemäss) Freispruch (Prot. S. 24) Zusprechung einer Entschädigung von jedem Privatkläger in der Höhe von je rund Fr. 300'000.– (Prot. S. 24 f.) 3. Die Privatklägerin A._____: (D1 act. 14/3; Prot. S. 4 ff., sinngemäss) Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen 4. Die Privatklägerin B._____: (D1 act. 15/3; Prot. S. 4 ff., sinngemäss) Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen 5. Der Privatkläger C._____: (D1 act. 16/3; Prot. S. 4 ff., sinngemäss) Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen
- 3 - I. Prozessgeschichte 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. Juli 2024 (act. D1/45) ging am 26. Juli 2024 am Bezirksgericht Uster ein. Mit Verfügung vom 7. November 2024 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen. 2. Zur Hauptverhandlung vom 9. Januar 2025 erschien der Beschuldigte sowie die Privatklägerinnen A._____ und B._____ und der Privatkläger C._____ persönlich (Prot. S. 4). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet sowie begründet und dem Beschuldigten und den Privatklägern schriftlich im Dispositiv in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 55; Prot. S. 30 ff.). 3. Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 erhob der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil vom 9. Januar 2025 (act. 57). II. Prozessuales 1. Strafanträge Bei der dem Beschuldigten im Hauptdossier vorgeworfenen Straftat der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil von A._____ erfolgt die Strafverfolgung von Amtes wegen, da diese im Tatzeitpunkt noch mit dem Beschuldigten verheiratet war. Bei der obgenannten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ und C._____ sowie bei Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB handelt es sich dagegen um Antragsdelikte. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten ab Kenntnisnahme des Täters (Art. 31 StGB). Die Privatklägerin A._____ beantragte am 21. Juli 2023, bei der Kantonspolizei Zürich, Station E._____, dass der Beschuldigte wegen der gleichentags begangenen Häuslichen Gewalt und der Tätlichkeiten zu bestrafen sei (act. D1/4). Auch die Privatklägerin B._____ beantragte am 21. Juli 2023 fristgemäss bei der Kantonspolizei Zürich, Station E._____, dass der Beschuldigte wegen der gleichentags begangenen verbalen Auseinandersetzung und Drohung zu bestrafen sei (act. D1/5). Der Privatkläger C._____ beantragte ebenfalls innert Frist, am 21. Juli 2023, bei der Kantonspolizei Zürich, Station E._____, dass der Beschuldigte wegen der gleichentags begangenen Drohung zu bestrafen sei
- 4 - (act. D1/6). Bezüglich des Dossier 1 liegen somit von allen Privatklägern gültige Strafanträge vor. Bei der dem Beschuldigten im Dossier 2 vorgeworfenen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt, weshalb diesbezüglich keine Strafanträge notwendig sind. 2. Privatklägerschaft Mit den genannten Strafanträgen sowie hernach mit expliziten Erklärungen vom 5. bzw. 6. Februar 2024 haben sich A._____, B._____ und C._____ als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert (act. D1/14/3; act. D1/15/3; act. D1/16/3). Zivilklage erhoben sie nicht. 3. Vertretung Das Gesuch des Beschuldigten um Einsetzung von Rechtsanwältin X._____ als amtliche Verteidigerin wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft Zürich vom 25. Juli 2023 abgewiesen (act. D1/19/2), woraufhin sie das Mandat niederlegte. Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt nicht vor (Art. 130 StPO). Ebenso wurden die Gesuche der Privatkläger auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft mit jeweiligen Verfügungen vom 6. März 2024 abgewiesen (act. D1/14/8; act. D1/15/7; act. D1/16/7). 4. Beweisanträge Der Beschuldigte stellte an der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2025 vor dem Abschluss des Beweisverfahrens im Rahmen von Art. 345 StPO den Beweisantrag, dass sämtliche Zeugen gemäss seiner Liste vom 18. Juli 2024 einzuvernehmen seien. Da keiner dieser Zeugen eigene Wahrnehmungen zur Sache machte, wurde der Antrag nach erfolgter Zwischenberatung abgewiesen (Prot. S. 16). III. Sachverhalt 1. Anklagevorwürfe 1.1. Dossier 1
- 5 - 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 24. Juli 2024 vor (act. D1/45, S. 2 f.), er habe am 20. Juli 2023, ca. um 18:00 Uhr, zu seiner Ehefrau A._____, seiner Tochter B._____ und dem Partner seiner Tochter C._____ am gemeinsamen Wohnort an der F._____-strasse 1 in E._____ gesagt, dass wenn er anfangen würde zu kämpfen, er dann bis zum Blut kämpfen würde. Er werde alle töten. Die Geschädigten seien durch diese Aussagen und das Verhalten des Beschuldigten in Angst versetzt worden, was dieser mit seinem Handeln gewollt und zumindest billigend in Kauf genommen habe (act. D1/45, S. 2, Ziff. 1 zu Dossier 1). 1.1.2. Weiter habe der Beschuldigte zu den Geschädigten gesagt, dass er sie alle umbringen werde, sollten sie weiterhin verlangen, dass er die gemeinsame Wohnung verlasse. Die Geschädigten hätten sich durch die Nachrichten des Beschuldigten jedoch nicht unter Druck setzen lassen und hätten trotzdem auf den Auszug des Beschuldigten aus der gemeinsamen Wohnung bestanden (act. D1/45, S. 3, Ziff. 2 zu Dossier 1). 1.1.3. Zudem habe der Beschuldigte am 20. Juli 2023, ca. um 18:00 Uhr, am vorgenannten gemeinsamen Wohnort, seine Schultern gegen den Oberkörper von A._____ gerammt, wodurch diese Schmerzen erlitten habe (act. D1/45, S. 3, Ziff. 3, Absatz 1 zu Dossier 1). 1.1.4. Weiter soll der Beschuldigte am 21. Juli 2023, ca. um 08:00 Uhr, A._____ nach einer verbalen Auseinandersetzung mit seinen beiden Händen gepackt und sie auf das Bett gestossen haben, wodurch A._____ Schürfungen und Kratzer an den Händen erlitten haben soll (act. D1/45, S. 3, Ziff. 3, Absatz 2 zu Dossier 1). 1.2. Dossier 2 1.2.1. Zudem wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, dass er am 24. August 2023, ca. um 18:57 Uhr, an der G._____-strasse 2 in E._____ zu dem von seiner Ehefrau A._____ gelenkten Fahrzeug gerannt sei und versucht habe, die Fahrertür zu öffnen, woraufhin A._____ das Fahrzeug beschleunigt haben soll
- 6 und davongefahren sei, während der Beschuldigte dem Fahrzeug hinterhergerannt sei (act. D1/45, S. 3, zu Dossier 2). 1.2.2. Der Beschuldigte habe dies getan, obschon ihm von der Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 22. Juli 2023, welche mit Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 31. Juli 2023 verlängert worden sei sowie mit Verfügung vom 24. Juli 2023 des Zwangsmassnahmengerichts Uster – unter Hinweis auf die Straffolgen einer Widerhandlung – ein gültiges Rayon- sowie Kontaktverbot zu seiner Ehefrau A._____, gültig bis 20. Oktober 2023 bzw. 5. November 2023, auferlegt worden sei, was der Beschuldigte gewusst und worüber er sich mit seinem Tun hinweggesetzt habe. 2. Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 2.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt
- 7 der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). 3. Sachverhalt Dossier 1 3.1. Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts dienen neben den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Juli 2023 (act. D1/5), der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 22. Juli 2023 (act. D1/6) sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Juli 2024 (act. D1/30) und der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2025 (Prot. S. 4 ff.) weiter die anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 21. Juli 2022 deponierten Aussagen der Privatkläger A._____, B._____ (act. D1/7 und D1/8) und die vom 22. Juli 2023 durch C._____ gemachten Aussagen (act. D1/9) sowie die Aussagen der obgenannten Privatkläger gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 4. Juni 2024 und 8. Juli 2024 (act. D1/31 bis D1/33) als Beweismittel. Zudem können die bei den Akten liegenden Videoaufnahmen vom 20. und 21. Juli 2023 für die Sachverhaltserstellung herangezogen werden (act. D1/36/1). 3.2. Glaubwürdigkeit der Beteiligten Was die generelle Glaubwürdigkeit des Beschuldigten betrifft, ist zu berücksichtigen, dass er als direkt in das vorliegende Strafverfahren Involvierter ein erhebliches und durchaus legitimes Interesse am Ausgang desselben hat und daher versucht sein könnte, sich durch seine Aussagen zu entlasten. Betreffend die generelle Glaubwürdigkeit der Privatklägerin A._____ ist festzuhalten, dass sie als (ehemalige) Ehefrau in einer persönlichen Beziehung zum Beschuldigten steht und aufgrund der Flucht in die Schweiz zum Zeitpunkt der Ereig-
- 8 nisse mit dem Beschuldigten zusammen lebte (act. D1/7, F/A 8 ff.). Der Beschuldigte wirft der Privatklägerin A._____ in weitschweifigen und wiederholten Aussagen vor, dass sie ihn falsch belasten würde. Grund dafür sei, dass A._____ und sein Sohn H._____ Geld, welches sie von ihm anvertraut bekommen hätten und der Beschuldigte nun zurückgefordert habe, entwendet hätten (act. D1/5, F/A 52 ff. und 78; act. D1/6, F/A 27 f. und 32; act. D1/30, F/A 28 und 32 ff.), was zwar nicht ausgeschlossen werden kann, wofür es indes an hinreichenden Anhaltspunkten fehlt. Zivilansprüche hat sie keine gestellt. Die Privatklägerin B._____ ist die Tochter des Beschuldigten und der Privatklägerin A._____ sowie die Lebenspartnerin des Privatklägers C._____, lebte im Zeitpunkt der Vorfälle ebenfalls mit ihnen zusammen und wünschte sich den Auszug des Beschuldigten aus der gemeinsamen Wohnung (act. D1/8, F/A 86 f.). Zivilansprüche hat auch sie keine gestellt. Der Privatkläger C._____ ist der Partner von B._____, lebte im Zeitpunkt der Auseinandersetzung auch mit den anderen involvierten Personen zusammen und wünschte sich ebenfalls, dass der Beschuldigte aus der Wohnung ausziehe (act. D1/9, F/A 70). Auch er hat keine Zivilansprüche gestellt. All dies ist bei der Würdigung der Aussagen der Beteiligten zu berücksichtigen. 3.3. Aussagen des Beschuldigten 3.3.1. Polizeilichen Einvernahme vom 22. Juli 2023 3.3.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Juli 2023 erklärte der Beschuldigte zusammengefasst, dass er am Abend des 20. Juli 2023 in der Küche mit seiner Frau über das ihr und dem gemeinsamen Sohn gegebene Geld gesprochen habe. Er sei dabei weder aggressiv noch provokativ gewesen. Es sei dann C._____ aus dem Schlafzimmer von nebenan gekommen und habe sogleich einen kämpferischen Stand eingenommen. C._____ habe zu ihm gesagt: "Wenn du jetzt den Mund nicht schliesst, werde ich dir eine Hauen." Es sei dann seine Tochter dazu gekommen und er habe dann zu seiner Tochter gesagt, dass sie schauen soll, wie ihr Freund mit ihm sprechen würde. Zu C._____ habe er ge-
- 9 sagt, dass es eine Sache zwischen ihm und seiner Ehefrau sei und ihn nichts angehen würde. C._____ habe dann gemeint, dass er nichts damit zu tun habe, er (der Beschuldigte) ihm aber auch auf die Nerven gehen würde. C._____ habe dann weiter mit kindischen Vorwürfen einen Streit über die Steckdose begonnen (act. D1/5, F/A 52). Im Anschluss an den Streit sei er in E._____ spazieren gewesen, wovon er ca. um Mitternacht nach Hause gekommen sei (act. D1/8, F/A 60 f.). Auf Vorhalt des Vorwurfs, dass er seine Ehefrau mittels seiner Schulter geschlagen haben soll, führte der Beschuldigte aus, dass dies völlig ausgeschlossen sei, da er sie nicht angefasst habe (act. D1/8, F/A 63). Es sei auch falsch, dass er mehrfach C._____ aufgefordert habe, ihn zu schlagen. C._____ habe gesagt, dass er ihn schlagen werde, worauf er (der Beschuldigte) ihn gefragt habe, wo er ihn schlagen werde (act. D1/8, F/A 64). Auf Vorhalt der Aussage von C._____: "Wenn du nicht aufhörst, werde ich gezwungen sein, mich zu schützen" führt der Beschuldigte aus, dass dies nicht sein könne und C._____ gesagt habe, dass er ihn schlagen werde. Die Aggression sei seitens C._____ gekommen (act. D1/8, F/A 65). 3.3.1.2. Weiter erklärte der Beschuldigte, am Morgen des 21. Juli 2023 habe er zu seiner Frau gesagt, dass er bei der Polizei eine Anzeige machen werde, wenn er das Geld nicht zurück bekomme (act. D1/8, F/A 67). Er habe mit einem Fahrrad, welches er habe aufpumpen wollen, das Haus verlassen. Nach ca. 100 Meter Gehen habe er bemerkt, dass er sein Mobiltelefon liegen gelassen habe. Als er dann durch die Wohnzimmertür geschaut habe, habe er gesehen, dass das Mobiltelefon nicht mehr auf dem Tisch gelegen sei. Diese Tür sei ausserdem verschlossen gewesen, obwohl sie ansonsten immer offen gewesen sei. Seine Ehefrau habe ihm die Tür geöffnet und auf seine Frage nach dem Mobiltelefon nur zurück gefragt, welches Telefon er meinen würde. Sie habe ihn dann beschuldigt, mit anderen Frauen geschrieben zu haben, habe zu schreien begonnen und seine Kleidung auf den Boden geschmissen. Anschliessend habe sie ihn mit Kleiderbügeln geschlagen, an seinem T-Shirt gerissen und versucht, ihm zwischen seine Beine zu treten. Es seien dann sein Sohn und seine Tochter aus ihren Zimmern gekommen. Dabei habe die Tochter Videoaufnahmen mit ihrem Mobiltelefon gemacht. Seine Ehefrau habe geschrien, dass sie einen Mann kennen würde, der ihm in
- 10 zwei Tagen den Kopf abschneiden würde. Er sei ausgewichen und habe versucht, sich mit seinen weichen Körperteilen vor ihr zu schützen. Als sie dann keine Kraft mehr gehabt habe, habe sie ein Teil seiner Sachen in seinen Koffer gepackt und habe verlangt, dass er verschwinde (act. D1/5, F/A 68). 3.3.1.3. Auf entsprechend Frage führte der Beschuldigte aus, dass es nicht stimme, dass er seine Ehefrau mit dem Tod bedroht habe. Auch die Aussage seiner Tochter, dass er gesagt habe "Wenn ich jetzt anfange zu kämpfen, dann werde ich bis zum Blut kämpfen. Ich werde alle töten." stimme nicht und er habe nur gesagt, dass er sich schützen könne. Damit habe er gemeint, dass er sich verteidigen könnte, wenn er geschlagen werden würde (act. D1/5, F/A 70). Auf die Frage, ob er bereits einmal den Gedanken gehabt habe, seine Familie zu töten, erklärte er "Gott bewahre" und ergänzte, dass seine Frau, während dem sie ihn geschlagen habe, ihm auch gesagt habe, dass man ihm seinen Penis mit dem Messer abschneiden solle (act. D1/8, F/A 72). Er führte zudem aus, dass es keine einzige Handlung seinerseits für das Aussprechen einer Drohung gegeben habe, weshalb die Befürchtung seiner Ehefrau, dass er die Todesdrohung umsetzen könnte, nicht der Wahrheit entspräche (act. D1/8, F/A 75). Auch auf Vorhalt der Aussage seiner Tochter, wonach sie Angst habe, dass er der Familie etwas antun respektive diese töten könnte, führte der Beschuldigte aus, dass dies nicht sein könne, er ein ruhiger Mensch sei und seine religiöse Einstellung ein Schlagen und Töten nicht zulassen würde (act. D1/5, F/A 76). Auf Vorhalt der Angaben der Beteiligten, wonach der Beschuldigte sich selbst mehrmals ins Gesicht geschlagen haben soll, führte dieser aus, dass dies nicht der Wahrheit entspräche und all seine Handlungen in dieser Situation nur dazu gedient hätten, sich selbst zu schützen. Sie seien keinem aggressiven Charakter unterlegen (act. D1/8, F/A 80). Der Beschuldigte führt auf Nachfrage aus, dass A._____ ihn mit ihren Händen ins Gesicht geschlagen habe. Später habe sie Kleiderbügel genommen und ihn damit im oberen Körperbereich und auch im Gesicht geschlagen. Sie habe ihn auch mit ihren Händen am Hals angefasst und mit voller Kraft mit ihrem Bein zwischen seine Beine geschlagen (act. D1/8, F/A 82). 3.3.2. Staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 22. Juli 2023
- 11 - 3.3.2.1. Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte in der Hafteinvernahme am 22. Juli 2023 zusammengefasst zu Protokoll, dass die Vorwürfe, am 20. Juli 2023 A._____, B._____ und C._____ bedroht und A._____ tätlich angegangen zu haben, welche ihm im Detail vorgehalten wurden, falsch seien (act. D1/9, F/A 11) und führte erneut aus, dass er am 20. Juli 2023 mit seiner Frau in der Küche über das Geld, welches er ihr und seinem Sohn gegeben habe, gesprochen habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihm nicht helfen könne und wolle, als C._____ aus dem Zimmer neben der Küche gekommen sei. C._____ sei nahe zu ihm gekommen, habe eine Kampfposition eingenommen und zu ihm gesagt, dass er ihm auf die Nerven gehen würde und er ihn nun schlagen werde. Seine Tochter sei dann auch dazu gekommen. Er habe diese gefragt, ob sie sich vorstellen könne, mit welchem Recht C._____ ihn schlagen dürfe und ob sie sich vorstellen könne, wohin er ihn schlagen werde. Letzteres habe er auch C._____ direkt gefragt, worauf dieser ihm geantwortet habe, dass er ihn schon lange schlagen wolle, da er niemand für ihn sei. Das Wissen, dass er (der Beschuldigte) zur Polizei gehen würde, würde ihn aber davon abhalten. C._____ habe ihn dann mit "Abfall" beleidigt, was ein beleidigendes Wort gegenüber der Polizei sei. Er habe zu C._____ auch noch gesagt, dass er ihm nicht erlauben werde gegen ihn physische Gewalt anzuwenden und wenn er das würde, dass er sich dann schützen würde (act. D1/9, F/A 28). 3.3.2.2. Auf die Frage was am 21. Juli 2023 passiert sei, führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, dass er seine Frau am Morgen gebeten habe, ihm dabei zu helfen eine vernünftige Lösung bezüglich des Geldes noch vor dem Mittag zu finden. Daraufhin habe er die Wohnung verlassen und nach 100 bis 150 Meter gehen bemerkt, dass er sein Mobiltelefon vergessen habe. Er habe gewusst, dass es auf dem Tisch im Wohnzimmer liege. Die Eingangstür sei verschlossen gewesen, was ihn verwundert habe, da sie normalerweise immer offen sei. Er habe an der Tür geklopft, worauf seine Frau ihm in aufgeregten Zustand geöffnet habe. Auf seine Frage, wo das Handy sei, habe sie gefragt: "Welches Handy? Das Handy, welches du für die Gespräche mit deinen Liebhaberinnen benutzt?". Sie habe ihn angefangen zu beleidigen, mit den Händen ins Gesicht zu schlagen und die Kleider von den Kleiderbügel zu reissen und auf den Boden zu schmeissen.
- 12 - Dann habe sie begonnen ihn mit dem Kleiderbügel ins Gesicht, auf die Brust und alle Körperteile zu schlagen. Es sei für ihn sehr schwierig gewesen, sich zu verteidigen. Dies habe ein paar Minuten angedauert. Als A._____ keine Kraft mehr gehabt habe, habe sie das T-Shirt des Beschuldigten gefasst und daran gerissen. Mit den Beinen habe sie zwischen seine Beine geschlagen. Um sich zu stabilisieren, habe sie sich am T-Shirt gehalten und dieses so zerrissen. Sie habe dann geschrien, dass ihr Bekannter ihm in zwei Tagen den Kopf abschneiden werde. Auch habe sie geschrien, dass es schade sei, dass C._____ ihn gestern nicht getötet habe und jemand wie C._____ ihm die Genitalien abschneiden sollte (act. D1/9, F/A 36). Während des Vorfalls vom 21. Juli 2023 sei der Sohn und die Tochter anwesend gewesen. Die Tochter habe alles gefilmt (act. D1/9, F/A 37). Auf Vorhalt der Aussagen von A._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2023, F/A 24, führte der Beschuldigte aus, dass dies eine 100%-ige Lüge sei. Er habe sich einfach verteidigt und versucht, sich zu entfernen (act. D1/9, F/A 39 ff.). 3.3.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 11. Juli 2024 3.3.3.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Juli 2024 sagte der Beschuldigte aus, dass er Einsprache gegen den am 21. März 2024 ausgestellten Strafbefehl erhoben habe, weil er diese Vergehen oder Verbrechen nicht begangen habe und alles nicht stimmen würde (act. D1/30, F/A 13 f.). Von seinen Notizen ablesend gab der Beschuldigte zu Protokoll, der Privatkläger C._____ sei anlässlich des Streites aus dem Badezimmer gekommen. C._____ sei dann sehr nahe zu ihm gekommen, habe eine Kampfposition eingenommen und habe gesagt "Ich werde dich Klatsnu", was gemäss Erläuterung der Dolmetscherin als sofortiges Töten verstanden werden könne. Der Beschuldigte führte weiterhin von seinen Notizen ablesend aus, dass er ab dieser ausgesprochenen Drohung in seine Richtung geschockt und negativ beeindruckt gewesen sei. Es habe keine Gründe für ein solch aggressives Handeln von C._____ ihm gegenüber gegeben. Um die Situation etwas zu beruhigen, habe er sich an B._____ gewandt und gefragt, was sie zu seiner (C._____s) Aggression, Androhung von physischer Gewalt und Haltung gegenüber älteren Leuten meine. Sie habe ebenfalls
- 13 überrascht und schockiert von C._____ 's Benehmen gewirkt und habe zu Beginn selbst nicht antworten können. Um die Spannung abzubauen habe er C._____ gefragt, was er vorhabe. C._____ habe ihm gesagt, dass er (der Beschuldigte) ihm schon längst nicht mehr gefalle und dass bei ihm schon länger der Wunsch existiere ihn zu töten. C._____ habe ihm erklärt, dass es ihn getriggert habe, dass er vor ein paar Tagen eine Multisteckdose aus der Hauptsteckdose herausgenommen habe. Die inadäquaten Motive und Gründe für die Aggression bei C._____ hätten ihn (den Beschuldigten) in Angst versetzt, weshalb er auch weitere unvorhersehbare Aggressionen von diesem in seine Richtung gefürchtet habe. Auf die Nachfrage seinerseits was er vorhabe, habe C._____ ausgeführt, dass er bereit dazu wäre ihn überall zu schlagen, es ihm aber bewusst sei, dass er sich dann an die Polizei wenden würde. C._____ habe begonnen ihn zu beschimpfen. Währenddessen sei A._____ an einer Konfliktsituation interessiert gewesen, da so vom Gelddiebstahl abgelenkt worden sei. Sie habe deshalb provokative Bemerkungen gemacht, um die Konfliktentwicklung zu unterstützen, während er selbst den Konflikt zu mindern versucht habe. Er habe sich auch nicht erlaubt zu schlagen, da ein solches Handeln gesetzwidrig sei. A._____ habe ironisch gefragt: "Und was jetzt? Hast du vor zu Kämpfen oder willst du uns töten?" und "Und mit wem willst du anfangen? Mit deinem Enkel I._____?". Er sei dann der Wand entlang an C._____ vorbei gegangen und habe durch das Wohnzimmer die Wohnung verlassen. Er habe die Wohnung problemlos verlassen können, ohne dass man ihm körperliche Schäden habe zufügen können. Die ganze Situation habe ca. zehn Minuten oder vielleicht auch etwas kürzer angedauert. Nachdem er die Wohnung habe verlassen können, habe er eine Nachricht von A._____ erhalten, in welcher sie geschrieben habe: "Hole morgen das Auto von der Autowerksatt. Die Person fährt weg.". Diese Nachricht sei in einer ganz normalen und alltäglichen Art geschrieben worden, obwohl er – ihrer Aussage nach – ihr wenige Minuten zuvor noch mit dem Mord gedroht haben soll. Damit soll sie versucht haben, ihn zu kontrollieren und ihn von einer Anzeige bei der Polizei wegen Diebstahls abzuhalten (act. 1/30, F/A 39). 3.3.3.2. Auf die Frage der Verfahrensleitung, ob er etwas noch nicht gesagt habe und Beweismittel einreichen möchte, führte der Beschuldigte, erneut von seinen
- 14 - Notizen ablesend, aus, dass am 21. Juli 2023 morgens die Wohnung betreten habe, weil er sein Handy vergessen habe (act. D1/30, F/A 86). A._____ habe begonnen ihn zu schlagen, wobei sie die wichtigsten Lebensorgane getroffen habe. Sie habe ihm auch seine Kleidung zerrissen. Der Beschuldigte erklärte, dass sie die Kleiderbügel als Objekte für diese Straftat ausgenutzt habe (act. D1/30, F/A 87). Als er nicht mehr mit seinen Händen seine lebenswichtigen Organe habe schützen müssen, habe er begonnen, ein Video zu drehen. Auf dem Video könne man auch sehen, dass nur er und nicht die Privatklägerin A._____ die Spuren physischer Gewalt trage (act. D1/30, F/A 90). Das letzte Video sei um 10:02 Uhr aufgenommen worden und im Anschluss darauf, um 10:05 Uhr habe er die Polizei angerufen (act. D1/30, F/A 93). 3.3.4. Hauptverhandlung vom 9. Januar 2025 3.3.4.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2025 sagte der Beschuldigte auf den geschilderten Konflikt am 20. Juni angesprochen, aus, dass es aus seiner Sicht keinen Konflikt an jenem Abend gegeben habe, sondern nur eine Forderung seinerseits, damit die rechtswidrige Sache beendet werde. Weiter bestätigte der Beschuldigte auf Nachfrage des Bezirksrichters, dass er von C._____ provoziert worden sei (Prot. S. 11). Er habe sich am Abend des 20. Juli 2023 in der Küche befunden und mit seiner Ehefrau darüber gesprochen, dass H._____ das Geld noch nicht zurückgegeben habe. C._____ sei dann aus dem Badezimmer gekommen, habe eine kämpferische Haltung eingenommen und habe zu ihm das Fluchwort "klaznjet" gesagt. Dies bedeute, dass er gegen ihn Tätlichkeiten verüben wolle die – gemäss Aussage der Dolmetscherin – zum Tod führen könnten. Er (der Beschuldigte) habe dann seine ebenfalls anwesende Tochter, B._____, gefragt, ob die Handlungen von C._____ gravierende Folgen für ihn haben könnten. Diese sei verlegen gewesen, da sie eine solche Reaktion ihres Partners ebenfalls nicht erwartet habe. C._____ habe zu ihm gesagt, dass er ihn schon seit langem habe schlagen wollen und habe begonnen, ihn verbal zu verletzen, indem er ihn "Abfall" genannt habe, was in der Ukraine ein sehr beleidigendes Wort gegenüber Polizisten sei. Er (der Beschuldigte) habe dann entgegnet, dass er sich schon verteidigen und schützen könne, womit er den Konflikt
- 15 habe beruhigen wollen. Er habe anschliessend die Wohnung für ein privates Treffen verlassen. Dass er das Gesetz nicht gebrochen habe, würde auch die Korrespondenz mit seiner damaligen Ehefrau beweisen, da diese Texte ganz normal gewesen seien (Prot. S. 12). 3.3.4.2. Auf die Frage, was am darauffolgenden Tag, am 21. Juli 2023, passiert sei, führte der Beschuldigte aus, dass er die Wohnung am Morgen verlassen und dann festgestellt habe, dass er sein Telefon auf dem Wohnzimmertisch habe liegen lassen. Durch die verschlossene Wohnzimmertür habe er dann sehen können, dass das Handy nicht mehr da gelegen sei. Seine Ex-Frau habe auf sein Klopfen die Tür geöffnet, sei aber sehr emotional und aufgeregt gewesen und habe ihn verbal beleidigt und der Untreue beschuldigt. Sie habe währenddessen seine Sachen gepackt. Anschliessend habe sie begonnen ihn mit Kleiderbügel zu bewerfen. Mit dem Metallteil eines Kleiderbügel habe sie gegen seinen Körper und in sein Gesicht geschlagen. Dann habe sie ihn mit beiden Händen in der Halsregion, allerdings nicht direkt am Hals, und am T-Shirt gepackt und mit den Beinen in den Genitalbereich getreten. Dies sei durch eine Videoaufnahme durch B._____ festgehalten worden. Während diesen ganzen Handlungen habe A._____ wiederholt schlechte Wörter und Todesdrohungen ihm gegenüber ausgesprochen – insbesondere auch, dass man ihm seine Genitalteile abschneiden und dafür einen Mann, wie beispielsweise C._____, bitten solle dies zu tun (Prot. S. 13). Der Beschuldigte führte aus, dass er sich nicht dagegen gewehrt habe und nur versucht habe, sich zu schützen. Seine Ex-Frau habe dann sein Blut von den Wänden gewaschen. Er habe die Polizei angerufen, worauf A._____ die Wohnung verlassen habe (Prot. S. 14). 3.4. Aussagen der Privatklägerin A._____ 3.4.1. Polizeiliche Einvernahme vom 21. Juli 2023 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2023 gibt A._____ zu Protokoll, dass sich der Beschuldigte mit seinem Schwiegersohn am Abend zuvor gestritten habe. Sie habe ihm auch vor kurzem gesagt, dass sie sich scheiden lassen wolle. Tags zuvor, am 20. Juli 2023, habe der Beschuldigte in der Küche an-
- 16 gefangen, hysterisch zu schreien. Er habe auch probiert, sie mit seiner Schulter zu verletzten, da er wisse, dass er sie nicht mit den Händen schlagen dürfe. Sie habe ihm gesagt, dass er aufhören soll, woraufhin C._____, der gerade am Duschen gewesen sei, dazu gekommen sei. Er sei noch nass gewesen und habe nur ein Handtuch umgewickelt gehabt. Auf seine Frage, was sie (der Beschuldigte und A._____) machen würden, habe ihm der Beschuldigte gesagt, dass er sich nicht einmischen solle. C._____ habe ihm entgegnet, dass er es nicht erlaube, dass eine Frau beleidigt werde. Der Beschuldigte habe gemeint, was er (C._____) machen wolle, ob er ihn schlagen wolle. Anschliessend habe sich der Beschuldigte selbst mit den Händen ins Gesicht geschlagen. Der Beschuldigte habe weiter gemeint, dass er, wenn er schon hier sei, ihn doch schlagen solle. B._____ sei ebenfalls dazu gekommen und habe versucht, die Situation zu entschärfen. Der Beschuldigte habe dann im Wohnzimmer mit seinen Fäusten gegen die Wand geschlagen. Anschliessend seien alle in ihre Zimmer gegangen, bevor dann der Beschuldigte die Wohnung um ca. 22:00 Uhr verlassen habe und um ca. 02:00 Uhr zurückgekehrt sei (act. D1/11, F/A 12). Der Beschuldigte habe an jenem Abend sodann gegenüber ihr, B._____ und C._____ gesagt: "Ich töte euch alle." (act. D1/11, F/A 13). Seine Hände hätten währenddessen gezittert und er sei blass und aggressiv gewesen. Sie habe ihn dann gefragt, mit wem er anfangen würde und ob es das Enkelkind sei. Der Beschuldigte habe ihr darauf keine Antwort gegeben. Der Beschuldigte habe dann in der Nacht versucht in ihr Zimmer zu gelangen. Ihre Tür sei allerdings abgeschlossen gewesen (act. D1/11, F/A 14). Nach der Drohung habe sie grosse Angst bekommen, weshalb sie seit einem Monat Beruhigungstabletten nehmen würde (act. D1/11, F/A 16). A._____ führt aus, dass sie sich innerhalb der Familie geeinigt hätten, dass niemand alleine mit dem Beschuldigten verbleiben dürfe (act. D1/11, F/A 22). Weiter machte A._____ geltend, dass sie am Morgen des 21. Juli 2023 den Müll habe entsorgen wollen, als der Beschuldigte draussen zu ihr gesagt habe, dass sie heute alle einen lustigen Tag haben werden (act. D1/11, F/A 23). Anschliessend habe der Beschuldigte noch gesagt, dass wenn es nicht klappen würde, dass er auch alle töten würde und sei weggegangen. Sie habe dann alle Türen zugemacht und im Badezimmer das Handy des Beschuldigten gefunden, worauf sie eine Mitteilung einer Frau ge-
- 17 sehen habe. Sie habe zu zittern begonnen. Im gleichen Moment habe sie gehört wie der Beschuldigte stark gegen die Wohnungstür geklopft habe. Sie habe ihm die Tür aufgemacht und zu ihm gesagt, dass er eine Stunde Zeit habe, seine Sachen zu packen und wegzugehen. Der Beschuldigte habe erwidert, dass er das nicht machen werde, er bleibe hier. Sie habe dann eine Tasche genommen und sei damit ins Schlafzimmer gegangen, um seine sich dort befindlichen Sachen zu packen. Der Beschuldigte habe daraufhin zu ihr gesagt, dass sie das nicht machen solle. A._____ führt aus, dass sie weiter gemacht habe, weshalb der Beschuldigte sie an den Händen gepackt, sie kraftvoll aufs Bett geworfen und zu ihr gesagt habe: "Du machst das nicht weiter.". In der einen Hand habe sie in diesem Moment noch einen Kleiderbügel gehalten, weshalb sie vermute, dass sie den Beschuldigten in diesem Moment mit diesem verletzt habe. Der Beschuldigte habe die Wunde dann bemerkt und das Blut an die Wand geschmiert. Sie habe zum Beschuldigten gesagt, was er mache, es sei eine Mietwohnung. Sie würden das Blut nicht abwaschen können, die Wände seien weiss (act. D1/11, F/A 24). Sie habe zum Beschuldigten gesagt, dass wenn er das Problem mit der Wohnung nicht selbst lösen würde, dass sie dann zur AOZ gehen würde. Er habe ihr gedroht, dass er die Polizei rufen werde und sich auf das Sofa gesetzt, während sie weiter seine Sachen eingepackt habe. Anschliessend sei sie zusammen mit ihrer Schwiegertochter zur AOZ gegangen (act. D1/11, F/A 25). Auf Vorhalt des Fotobogens mit den Verletzungen des Beschuldigten führte A._____ aus, dass nur die kleine Verletzung auf der rechten Gesichtshälfte von ihr stamme, als er sie auf das Bett gestossen habe und sie ihn einmal mit dem Kleiderbügel geschlagen habe, um ihn von sich wegzubekommen. Er habe das Blut dann extra auf sein T- Shirt getan (act. D1/11, F/A 26 f.). Auf die Frage, wer sein T-Shirt zerrissen habe, vermutete A._____, dass er es selbst gemacht habe (act. D1/11, F/A 28). Sie habe ihn nicht angegriffen (act. D1/11, F/A 29). Auf Vorhalt des Fotobogens der Wohnung führte A._____ aus, dass der Beschuldigte das Blut an die Wand gemacht habe. Es habe auch noch mehr Spuren gegeben, welche sie allerdings schon weggeputzt habe (act. D1/11, F/A 30). A._____ führte auf entsprechende Frage zur Drohung vom 21. Juli 2023 sodann aus, dass der Beschuldigte – wie bereits am Vortag – im Gesicht blass gewesen sei und der Mund habe ange-
- 18 spannt und böse gewirkt. Auf Nachfrage führt A._____ aus, dass der genaue Wortlaut der Drohung gewesen sei, dass sie sich vorbereiten sollten. Er würde heute für sie einen lustigen Tag machen und wenn es nicht funktioniere, werde er sie dann töten. Das habe er auch mehrmals gesagt (act. D1/11, F/A 34). 3.4.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 4. Juni 2024 3.4.2.1. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Juni 2024 schilderte die Privatklägerin A._____, dass sie am Abend des 20. Juli 2023 den Beschuldigten dazu aufgefordert habe den Raum zu verlassen, da sie erfahren habe, dass er mal wieder einen Seitensprung gemacht habe. Sie sei in der Küche gewesen, als dieser zu ihr gekommen sei und laut angefangen habe zu schreien, worauf sie aber nicht reagiert habe. Die Schreie seien immer intensiver und lauter geworden. C._____ sei aus der Dusche gekommen und habe zu ihm gesagt, dass er aufhören solle zu schreien. Der Beschuldigte habe ihm entgegnet, dass es ihn nichts angehe, sie das selbst klären würden und er in sein Zimmer gehen solle. C._____ habe gesagt, dass er es nicht zulassen werde, dass jemand so und in diesem Ton mit einer Frau spreche. Darauf habe der Beschuldigte C._____ gefragt, ob er ihn schlagen wolle. Er solle kommen und damit anfangen. Dabei habe der Beschuldigte angefangen, sich selber ins Gesicht zu schlagen. C._____ habe gesagt, dass er wisse, wozu der Beschuldigte als ehemaliger Polizist im Stande sei. Sie habe da bemerkt, wie der Beschuldigte gezittert habe, rot im Gesicht geworden und schaumige Flüssigkeit aus seinem Mund gekommen sei. Der Beschuldigte sei absichtlich nahe an C._____ getreten, woraufhin B._____ geschrien habe: "C._____, du sollst dich nicht provozieren lassen. Er will eine Schlägerei.". Der Beschuldigte habe C._____ mit russischen Slang Wörtern, wie "Dodik", in dessen männlicher Würde beleidigt und eine Schlägerei provozieren wollen. Er habe gesagt: "Ich werde dich bis zum Blut schlagen, bis du tot bist und danach werde ich euch alle töten.". Daraufhin habe sie schreiend gefragt: "Mit wem willst du anfangen? Mit deinem Enkel?". C._____ habe versucht, in sein Zimmer zu gehen, aber der Beschuldigte habe weiter mit Beleidigungen versucht, ihn zu provozieren. Danach habe der Beschuldigte angefangen, im Wohnzimmer mit den Fäusten gegen die Wand zu schlagen (act. D1/31, F/A 26 f.). Sie hätten sich alle in ihre Zimmer
- 19 eingeschlossen, welche sie nicht verlassen hätten bis der Beschuldigte am Abend spazieren gegangen sei. An jenem Abend habe sie auch eine E-Mail geschrieben, in welcher sie um Hilfe gebeten habe (act. D1/31, F/A 28). Als der Beschuldigte wieder zurückgekehrt sei, hätten sich alle wieder in ihre Zimmer eingeschlossen (act. D1/31, F/A 29). 3.4.2.2. Am 21. Juli 2023 habe sie am Morgen den Abfall nach draussen gebracht, als der Beschuldigte mehrfacht zu ihr gesagt habe: "Seid bereit, ich werde euch heute einen lustigen Tag machen.". Er sei dann weggegangen, habe aber sein Telefon im Badezimmer vergessen, worauf sie ein Schreiben einer Frau gefunden habe. Zwei oder drei Minuten später habe sie ein starkes Klopfen gegen die Glastür gehört. Der Beschuldigte sei davor gestanden, sei ganz weiss gewesen und habe nervös geschrien. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihm eine Stunde geben würde, damit er all seine Sachen packen und gehen könne. Er habe das abgelehnt, weshalb sie erklärt habe, dass sie seine Sachen selber zusammenpacken werde. Der Beschuldigte habe geschrien, dass sie das nicht machen werde. Sie habe aber weiter gemacht und seine Kleider von der Kleiderstange genommen. Daraufhin habe er sie mit der Schulter gestossen und versucht, ihre Arme zu halten. Egal was sie gemacht habe, er sei ihr stets und in jedes Zimmer hinterher gelaufen und habe sich auch immer wieder vor sie gestellt. Er habe sie dann gegen das Bett gestossen. Dabei habe sie ihn womöglich mit dem Kleiderbügel im Gesicht getroffen, da er danach eine offene Wunde gehabt habe. Mit dem Finger habe er angefangen das Blut aus der Wunde herauszudrücken und damit Spuren an der Wand zu hinterlassen. Dabei habe er gesagt: "Es ist aus. Jetzt kommst du dran.". Sie habe daraufhin gesagt, dass er damit aufhören soll, weil es eine Mietwohnung sei. Deshalb habe sie auch die Wand gewaschen, damit sich das Blut nicht einprägen werde. Die anschliessend von ihr gepackten und rausgetragenen Sachen habe der Beschuldigte allesamt wieder reingebracht. Da sie eingesehen habe, dass sie nichts machen könne, sei sie dann zur Asylstelle gegangen (act. D1/31, F/A 30). 3.4.2.3. Auf die entsprechende Frage, was der Beschuldigte genau am 20. Juli 2023 gesagt habe, führte A._____ aus, dass er gegenüber C._____ "Ich werde
- 20 dich bis zum Blut schlagen. Bis ich dich töte." und anschliessend "und danach werde ich euch alle umbringen." gesagt habe, worauf sie ihn gefragt habe, ob er mit dem Enkel anfangen würde (act. D1/31, F/A 33 f.). Sie habe gewusst, dass er dies machen könnte. B._____ habe in diesem Moment auch gesagt:" Verstehst du, was du alles machst. Du wirst uns alle jetzt verlieren.", worauf der Beschuldigte mit Gleichgültigkeit reagiert habe. Sie hätten alle Angst gehabt, weshalb sie sich in ihre Zimmer eingeschlossen hätten (act. D1/31, F/A 35). Auf die Nachfrage, was der Beschuldigte dazu gesagt habe, als sie von ihm verlangt habe die Wohnung zu verlassen, führte A._____ aus, dass er damit nicht einverstanden gewesen sei. Er habe sie auch daran gehindert seine Sachen zusammenzupacken (act. D1/31, F/A 36). Auf Vorhalt ihrer Aussage bei der Polizei, wonach der Beschuldigte gesagt habe, dass er alle umbringen werde, sollten sie weiterhin verlangen, dass er die gemeinsame Wohnung verlassen soll, erklärte A._____, dass sie das jetzt immer noch sage. Es hätten alle von ihm verlangt. Er sei nervös und rot gewesen und seine Hände hätten gezittert (act. D1/31, F/A 39). Auf Nachfrage, ob er gesagt habe, dass etwas passieren würde, wenn sie von ihm den Auszug verlange, bestätigt sie das. Sie führte aus, dass er am Morgen des 21. mehrfach gesagt habe, dass er ihnen ein lustiges Leben machen werde und sie bereit sein sollten (act. D1/31, F/A 41 f.). Die Frage, ob er konkret etwas von töten gesagt habe, verneinte A._____. Nach den Drohungen vom 20. Juli habe sie seine Aussage betreffend ihnen einen schönen Tag machen als etwas sehr Schlimmes interpretiert (act. D1/31, F/A 44). Auf Vorhalt, dass sie in der polizeilichen Einvernahme etwas von Töten gesagt habe und dies nun aber verneint, gab A._____ zu Protokoll, dass die Aussage bei der Polizei stimmen würde. Darauf angesprochen, ob der Beschuldigte demgemäss am 21. Juli 2023 gesagt habe: "Bereitet euch vor. Ich mache heute für euch einen lustigen Tag und wenn es nicht funktioniert, dann töte ich euch.", erklärte A._____, sie habe das Wort "funktioniert" noch in Erinnerung, da der Beschuldigte die Betonung darauf gelegt habe (act. D1/31, F/A 47 ff.). Auf Nachfrage wiederholte A._____ die Geschehnisse vom 21. Juli 2023 (act. D1/31, F/A 51 f.). Sie habe blaue Flecken und an den Armen Schürfungen gehabt, was die Polizei fotografiert habe. Der Beschuldigte habe sie immer wieder festgehalten und gestossen. Ihre Hände habe er immer
- 21 wieder kraftvoll gehalten. Sie habe sich befreien und seine Sachen weiterpacken können, als er sie aufs Bett gestossen habe (act. D1/31, F/A 53 f.). Er habe sie an jenem Morgen auch mit der Schulter gestossen und gegen die Wand gepresst. Er habe immer gewusst, wie man Schlagen müsse, damit danach keine Schläge auf dem Körper zu finden seien (act. D1/31, F/A 57). Er habe sie angeschrien und sei ihr sehr nahe gekommen, weshalb sie zurückgewichen sei und als sie an der Wand gestanden habe, habe er mit den Schultern zugeschlagen und ihre Schulter getroffen (act. D1/31, F/A 58 ff.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten gegenüber der Polizei betreffend das Geld, das bei ihr und ihrem Sohn sei, erklärte A._____, dass dies eine Lüge sei und sie nicht mehr wisse, ob das bei den Vorfällen vom 20. und 21. Juli Thema gewesen sei (act. D1/31, F/A 64 f.). Auf die Frage, weshalb der Beschuldigte sich am 20. Juli 2023 selbst ins Gesicht habe schlagen sollen, führte sie aus, dass es eine Methode des Boxens sei, um den Gegner zu provozieren. Er sei zu C._____ gekommen und habe ihn aufgefordert auf ihn zu schlagen. Er habe auch gezeigt, wohin C._____ zuschlagen werde (act. D1/31, F/A 68). Auf Vorhalt der Darstellung des Beschuldigten zum Verlauf der Auseinandersetzung am Abend des 20. Juli 2023 führte A._____ aus, dass dies eine Lüge sei. C._____ habe zu seinen Provokationen gesagt, dass er wisse, dass er ein Ex-Polizist sei und wisse, wie man manipulieren könne, weshalb er nicht auf ihn eingehen werde (act. D1/31, F/A 71). Die weiteren, ihr vorgehaltenen Aussagen des Beschuldigten, wurden von A._____ als Lüge bezeichnet (act. D1/31, F/A 73 f.). 3.5. Aussagen der Privatklägerin B._____ 3.5.1. Polizeiliche Einvernahme vom 21. Juli 2023 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2023 sagte die Privatklägerin B._____ betreffend die Auseinandersetzung vom 20. Juli 2023 aus, dass sie mit ihrer Mutter, A._____, in der Küche geredet habe, als der Beschuldigte schreiend hinein gekommen sei. Sie und A._____ hätten nichts gesagt, während der Beschuldigte sich ihrer Mutter sehr genähert habe. Er habe dabei gezittert. Um was es inhaltlich genau gegangen sei, habe sie nicht verstanden. Aufgrund der Schreie sei ihr Freund, C._____, dazu gekommen. Er habe den Beschuldigten ge-
- 22 fragt, was los sei, worauf dieser noch aggressiver geworden sei und zu C._____ gesagt habe, dass er ihn nicht duzen solle. Es sei keine Schlägerei gewesen. Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, dass er ihn jetzt schlagen solle. C._____ habe eine Distanz halten wollen, während der Beschuldigte sich immer mehr an ihn angenähert habe (act. D1/10, F/A 18). Der Beschuldigte habe begonnen, sich stark selbst ins Gesicht zu schlagen. C._____ habe zu ihm gesagt, dass er sich beruhigen solle, worauf der Beschuldigte begonnen habe ihn zu beleidigen (act. D1/10, F/A 19). Mit der linken Hand habe sich der Beschuldigte selbst gegen die Wange geschlagen und gesagt: "Wenn ich jetzt anfange zu kämpfen, dann werde ich bis zum Blut kämpfen. Ich werde alle töten.". Sie habe dann begonnen zu weinen. A._____ habe den Beschuldigten gefragt, mit wem er anfangen wolle und ob er I._____ töten wolle. Der Beschuldigte habe sich nicht beruhigt und weiter provoziert. Zu C._____ habe er wiederholt gesagt, dass er ihn schlagen solle, wenn er ein Mann sei. Sie habe versucht den Beschuldigten abzulenken, was aber nicht funktioniert habe. Er habe zu C._____ gesagt, dass er ihn töten werden und er in sein Zimmer gehen solle. C._____ habe daraufhin gesagt, dass wenn man Frauen so anschreien würde, dass er dann sicher nicht einfach so weggehen würde (act. D1/10, F/A 21). B._____ führte weiter aus, dass es viele schlechte Phrasen zwischen ihnen gegeben habe, wobei sie sich nicht mehr an alles genau erinnern könne, da sie so emotional gewesen sei. Es sei aber zu keinen Schlägen gekommen, ausser denjenigen, die sich der Beschuldigte selbst zugefügt habe. Als sie gerade alle in ihre Zimmer hätten gehen wollen, habe sie gehört, wie der Beschuldigte in die Wand geschlagen habe. A._____ habe ihn noch gefragt, was er mache, worauf er gesagt habe, nichts und dass sie einfach weggehen solle (act. D1/10, F/A 21). Sie hätten sich dann alle in ihre Zimmer eingeschlossen, da sie Angst gehabt hätten. Über den Morgen des 21. Juli 2023 könne sie nicht viel sagen, da sie mit Kopfhörer in ihrem Zimmer gearbeitet habe (act. D1/10, F/A 22). Den Streit habe sie nur gehört (act. D1/10, F/A 31). Sie hätten sich gegenseitig angeschrien (act. D1/10, F/A 33 f.). Auf die Frage, wie sich der Beschuldigte selbst ins Gesicht geschlagen habe, erklärte B._____, dass er mit der linken Hand stark gegen seine Wange geschlagen habe, wodurch das Gesicht hin und her gegangen sei (act. D1/10, F/A 39). Den Schlag gegen die Wand habe sie nur gehört,
- 23 wobei sie danach auch keine Spuren davon gesehen habe (act. D1/10, F/A 42 und 44). Die Frage, ob der Beschuldigte die Aussage, dass er bis zum Blut kämpfen und alle töten werde, direkt ihrem Freund gesagt habe oder sie alle damit gemeint habe, bejahte sie und wiederholte, er habe gesagt, ich kämpfe bis zum Blut und werde alle töten. Der Beschuldigte habe C._____ während des Sagens direkt in die Augen gesehen (act. D1/10, F/A 50). B._____ bejahte auch die Frage, ob sie Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte C._____ schlagen werde (act. D1/10, F/A 52). Weiter führte sie aus, dass ihr Vater seit mehreren Monaten schon aggressiv sei. Seine Hände hätten auch gezittert und er habe ihre Mutter bis an die Wand gedrückt, was er auch früher schon gemacht habe (act. D1/10, F/A 54). Auf die Frage, ob sie sich auch angesprochen gefühlt habe, als der Beschuldigte gesagt habe, dass er alle töten werden, erklärte B._____, dass sie jetzt nicht mehr glaube, dass er sie töten werde, gestern aber schon. Er habe so geschrien, dass sie gedacht habe, dass er sie auch töten könnte (act. D1/10, F/A 60). 3.5.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 4. Juni 2024 3.5.2.1. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Juni 2024 schilderte die Privatklägerin B._____, sie habe an Abend des 20. Juli 2023 mit ihrer Mutter in der Küche geredet, als der Beschuldigte schreiend reingerannt sei und sich immer mehr angenähert habe. Er habe so laut geschrien, dass C._____ ihn unter der Dusche gehört habe und dazu gekommen sei. C._____ sei sogar noch mit Schaum eingeseift und nur mit Unterhosen bekleidet gewesen. Auf seine Frage, was los sei, habe der Beschuldigte ihm gesagt, dass er ins Zimmer gehen soll. C._____ habe erwidert, dass er dies nicht tun würde und habe erneut gefragt, was los sei und warum der Beschuldigte schreien würde. Dabei habe er den Beschuldigten geduzt und nicht gesiezt (act. D1/32, F/A 22). C._____ und der Beschuldigte hätten weiter gestritten, wobei ersterer gesagt habe: "Beruhige dich oder ich beruhige dich.". Daraufhin habe der Beschuldigte angefangen zu schreien und sei auf C._____ zugegangen. Er habe zu C._____ gesagt: "Was willst du machen? Willst du mich schlagen?" und "Schlag mich.". Der Beschuldigte habe angefangen sich selbst ins Gesicht zu schlagen. B._____ führte weiter
- 24 aus, dass ihrer Ansicht nach der Beschuldigte das gemacht habe, um C._____ zu provozieren, so dass dieser als erstes zuschlägt. Der Beschuldigte habe anschliessend gesagt: "Wenn ich anfange, dich zu schlagen, werde ich dich bis zum Blut schlagen, so lange bis du tot bist." und "Ich bringe euch alle um". A._____ habe ihn daraufhin gefragt: "Mit wem willst du anfangen? Mit I._____?". Das Gesicht des Beschuldigten sei in diesem Moment sehr rot gewesen, er habe gezittert und seine Hände seien zu Fäusten geformt gewesen. Sie habe C._____ und A._____ gesagt, dass sie wegtreten sollten, so dass sich die Situation beruhigen könnte. Der Beschuldigte habe sich allerdings nicht beruhigen wollen. Er habe mehrmals zu C._____ gesagt: "Komm wenn du ein Mann bist, schlag mich.". Ausserdem habe er ihn wiederholt mit Slang-Wörtern beleidigt. Sie habe die Situation zu beruhigen versucht, in dem sie zum Beschuldigten gesagt habe: "Was machst du? Du verstehst doch, dass du so deine Familie und dein Enkelkind verlieren wirst.". Damit die Wortflut aufhöre, habe sie C._____ in sein Zimmer gebracht. Sie wisse nicht mehr, ob A._____ ebenfalls im Zimmer oder noch auf der Türschwelle gestanden habe, als der Beschuldigte mit der Faust gegen die Wand im Wohnzimmer geschlagen habe. Sie hätten nach dem Ganzen wirklich Angst gehabt und hätten sich deswegen in ihre Zimmer eingeschlossen. Sie hätten nichts gemacht, bis der Beschuldigte weggegangen sei. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, wann der Beschuldigte zurückgekommen sei, da es schon sehr spät gewesen sei (act. D1/32, F/A 24). Auf Nachfrage, mit welchen Worten der Beschuldigte sie genau bedroht habe, führte B._____ aus, dass er gesagt habe, dass er sie alle umbringen werde. Er sei dabei rot gewesen, habe gezittert und sich selbst geschlagen (act. D1/32, F/A 25). Auf die Drohung habe sie mit ein bisschen Weinen reagiert. Sie habe auch grosse Sorgen um C._____ gehabt (act. D1/32, F/A 26). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigen aus der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme führte B._____ aus, dass ihre eigenen Aussagen der Wahrheit entsprechen würden. Auch sei es nicht logisch, dass C._____ den Beschuldigten wegen irgendwelchen Steckdosen umbringen wolle und dafür nur in Unterwäsche vor A._____ aus dem Badezimmer renne, damit er das dem Beschuldigten sagen könne (act. D1/32, F/A 30 ff.).
- 25 - 3.5.2.2. Auf die Frage, was sie über den Vorfall vom Morgen des 21. Juli 2023 wisse, führte B._____ aus, dass sie im Homeoffice gearbeitet habe und wach geworden sei, weil es an der Balkontür geklopft habe. A._____ habe ihr ganz schnell erzählt, dass der Beschuldigte sein Telefon im Badezimmer vergessen habe und sie Nachrichten betreffend andere Frauen gesehen habe. Der Beschuldigte habe geklopft, weil die Balkontür abgeschlossen gewesen sei und er so nicht habe reinkommen können. Sie habe gehört, wie A._____ ihm die Tür geöffnet und zu ihm gesagt habe, dass er eine Stunde Zeit habe seine Sachen zusammenzupacken und anschliessend das Haus zu verlassen. Weil sie dann mit der Arbeit habe anfangen müssen, habe sie die Tür ihres Zimmers abgeschlossen. Es habe Streit und Geschrei gegeben. A._____ sei dann in ihr Zimmer gekommen und habe ihr gesagt, dass sie ins Asylzentrum gehen würde, um einen Antrag zu stellen, damit der Beschuldigte die Wohnung verlassen müsse. Sie habe anschliessend einen Streit zwischen dem Beschuldigten und ihrem Bruder mitbekommen, welchen sie auch versucht habe zu schlichten. Danach habe sie wieder ihr Zimmer abgeschlossen und weitergearbeitet bis sie von der Polizei unterbrochen worden sei um zu übersetzen, was sie allerdings abgelehnt habe. Als der Beschuldigte mit den Aussagen gegenüber der Polizei fertig gewesen sei, habe er die Wohnung verlassen (act. D1/32, F/A 33). Sie habe nicht gesehen, ob es an jenem Morgen einen physischen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und A._____ gegeben habe (act. D1/32, F/A 34). 3.6. Aussagen des Privatklägers C._____ 3.6.1. Polizeiliche Einvernahme vom 22. Juli 2023 3.6.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Juli 2023 äusserte sich der Privatkläger C._____ dahingehend, dass er während des Duschens am 20. Juli 2023 eine Konfliktsituation gehört habe, welche viel aggressiver als gewöhnlich gewesen sei. Da er eine Schlägerei befürchtet habe, habe er schnell eine kurze Hose angezogen und sei aus dem Badezimmer gekommen (act. D1/12, F/A 12). Er habe sich in die Küche begeben und den Beschuldigten gefragt, weshalb er herumschreien würde, worauf dieser geantwortet habe, dass man ihn nicht gerufen habe und er in sein Zimmer gehen solle. Er habe dann ge-
- 26 sagt, dass er gezwungen sei, sich zu schützen, wenn der Beschuldigte nicht aufhöre. Sie seien da schon sehr eng zueinander gestanden (act. D1/12, F/A 13). Der Beschuldigte habe ihn gefragt, ob er wolle, dass sie sich schlagen und sei näher zu ihm gekommen. Er habe zum Beschuldigten gesagt, dass sein Verhalten nicht adäquat sei und sei zurück gerückt. Während der Beschuldigte ihm immer näher gekommen sei, habe dieser auch begonnen sich mit den Handflächen ins Gesicht zu schlagen (act. D1/12, F/A 14). Er habe dabei seine Worte "Schlag mich. Probiere es. Verprügle mich." wiederholt. Daraufhin habe der Beschuldigte zudem zu ihm gesagt, dass wenn er jetzt anfangen würde ihn zu verprügeln, dass er nicht aufhören und ihn bis zum Blut schlagen würde – bis er ihn töten würde (act. D1/12, F/A 15). Er habe dem Beschuldigten entgegnet, dass er wisse, dass er Polizist sei, er ihn zu provozieren versuche und wenn er ihn schlagen würde, dass es dann bei der Polizei so aussehen würde, als wenn er schuldig sei. Der Beschuldigte habe ihm entgegnet, dass er kein Mann sei, was er seinerseits gegenüber dem Beschuldigten erwidert habe. Der Beschuldigte habe ihn anschliessend verbal beleidigt (act. D1/12, F/A 16). A._____ habe gesagt: "Was sagst du, dass du ihn tötest? Was soll das?" und "Wen tötest du als erstes? Fängst du mit dem Enkelkind an?". Der Beschuldigte und A._____ hätten sich gestritten, worauf der Beschuldigte gemeint habe, dass er das so nicht stehen lassen würde und es für sie (alle) schlimm ausgehen werde (act. D1/12, F/A 17). Anschliessend seien alle in ihre Zimmer gegangen, wobei sie die Tür abgeschlossen hätten. Der Beschuldigte habe mit sich selbst gesprochen und dabei gegen die Wand geschlagen. A._____ habe ihm zu verstehen gegeben, dass es sich um eine Mietwohnung handle, worauf der Beschuldigte erklärt habe, dass dies der Vermieter reparieren würde (act. D1/12, F/A 18). 3.6.1.2. Auf Frage nach dem Grund der Drohung des Beschuldigten gab C._____ an, dass er vermute, dass dieser gewollt habe, dass er ihm als Erster einen Schlag verpasse und der Beschuldigte ihn so bei der Polizei anzeigen könne (act. D1/12, F/A 36). C._____ führte zudem auf entsprechende Frage aus, dass der Beschuldigte sich mit beiden flachen Händen abwechselnd, kraftvoll und heftig ins Gesicht geschlagen habe. Dieses Verhalten habe bei ihm Angst ausgelöst (act. D1/12, F/A 38 f.). Auf Frage nach dem genauen Wortlaut der Drohungen des
- 27 - Beschuldigten gab C._____ zudem zu Protokoll, dieser habe gesagt, Schlage mich. Wenn ich anfangen würde, würde ich nicht aufhören, würde dich bis zum Blut schlage, bis ich dich töten würde (act. D1/12, F/A 43). Die Drohungen seien an ihn gerichtet gewesen und der Beschuldigte habe währenddessen nur ihn angeschaut (act. D1/12, F/A 48 f.). Die Drohungen seien rein verbal gewesen (act. D1/12, F/A 51). Gegenüber B._____ habe es keine Drohungen gegeben (act. D1/12, F/A 53). Es sei seiner Ansicht nach jedoch möglich, dass sich andere ebenfalls von der Todesdrohung betroffen gefühlt hätten, namentlich die Ehefrau (act. D1/12, F/A 54). Er habe die Drohung in jenem Moment ernst genommen (act. D1/12, F/A 56). Der Beschuldigte gelte für ihn als Bedrohung und er könne sich vorstellen, dass dieser die Drohung in die Tat umsetzen könnte (act. D1/12, F/A 58 f.). 3.6.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 8. Juli 2024 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Juli 2024 führte der Privatkläger C._____ aus, dass er am Abend des 20. Juli 2023 duschen gegangen sei. Er habe gehört, dass eine Konfliktsituation zwischen dem Beschuldigten und A._____ in der Küche entstanden sei. Die Stimme des Beschuldigten habe sich erhöht und seine Sprachlage sei aggressiver geworden, weshalb er seine Dusche unterbrochen und seine Shorts angezogen habe und in die Küche gegangen sei. Da habe er den Beschuldigten gefragt, weshalb er schreien würde, worauf dieser im geantwortet habe, weshalb er als Beschützer hierhergekommen sei. Der Beschuldigte habe sich ihm genähert und seine Art sei sehr aggressiv gewesen. Er habe den Beschuldigten darum gebeten Distanz zu wahren, ansonsten wäre er gezwungen sich zu verteidigen. Drauf hin habe der Beschuldigte zu ihm gesagt: "Hast du vor, mich zu schlagen?" und angefangen sich ihm zu nähern. Um Distanz zu gewinnen, sei er zurückgetreten. Der Beschuldigte sei noch aggressiver geworden und habe gesagt: "Willst du mich schlagen? Dann versuch es. Schlag mich.". Anschliessend habe der Beschuldigte begonnen sich mit der rechten und linken Hand ins Gesicht auf die Wangen zu schlagen. Es habe ein Wortgefecht gegeben. A._____ sei dazwischen gegangen und habe versucht den Beschuldigten mit Worten zu stoppen. Es sei eine verbale Auseinandersetzung zwischen ih-
- 28 nen gewesen, an der alle – auch A._____ und B._____ – beteiligt gewesen seien. Der Beschuldigte habe gedroht, dass er hier alle umbringen würde. A._____ habe ihn dann gefragt, wen er alles umbringen wolle und mit wem er anfangen wolle. Gleichzeitig habe er in seine Richtung Beleidigungen zugerufen, unter anderen habe er das Wort "Dodik" benutzt. Der Beschuldigte habe ihn weiter provoziert und beleidigt. Der Streit sei mit A._____ verbal weitergegangen bevor dann alle auseinander gegangen seien. Er (C._____) sei in sein Zimmer gegangen, während der Beschuldigte weiterhin geschrien und mit sich selbst geredet habe. Als er schon in seinem Zimmer gewesen sei, habe er gehört wie der Beschuldigte vermutungsweise mit seiner Faust gegen die Wand geschlagen habe. C._____ fügte weiter an, dass der Beschuldigte zu ihm gesagt habe, dass er kein Mann sei, er ihn schlagen solle und er (der Beschuldigte) würde ihn dann zurückschlagen bis er ihn umgebracht habe (act. D1/33, F/A 15). Auf die Frage, was der Beschuldigte gesagt habe, als er sich selbst ins Gesicht geschlagen habe, führte C._____ aus, dass er Sätze geschrien habe wie: Los jetzt, schlag mich. Versuch es und es wird dann eine Schlägerei ausbrechen und ich werde dich so lange schlagen, bis ich dich umgebracht habe (act. D1/33, F/A 16). Er habe die Drohung ignoriert und versucht, sich zurückzuziehen (act. D1/33, F/A 18). Er habe in diesem Moment Angst um sein Leben gehabt und hätte es dem Beschuldigten zugetraut, dass er ihn und seine Familie umbringe, da er sehr überzeugend gewesen sei und sich sehr aggressiv benommen habe (act. D1/33, F/A 19 f.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, in welcher er seine Sichtweise des Vorfalles des 20. Juli 2023 schilderte, erklärte C._____, dass dies nicht der Wahrheit entspreche, mit Ausnahme dessen, dass es stimme, dass er den Beschuldigten im Wortgefecht als "Abfall" bezeichnet habe. Es sei allerdings nicht korrekt, dass er zum Beschuldigten gesagt habe, dass er vorhabe ihn irgendwann zu schlagen (act. D1/33, F/A 22). Die Frage, ob jemand beim Vorfall vom 20. Juli 2023 verletzt worden sei, verneinte C._____. Es habe keinen physischen Kontakt gegeben (act. D1/33, F/A 25). Es sei in dieser konkreten Situation auch nichts Körperliches zwischen A._____ und dem Beschuldigten vorgefallen (act. D1/33, F/A 26). Auf die Frage, wie er sich gefühlt habe, als der Beschuldigte gesagt habe, dass er alle umbringen werde, äusserte sich C._____ dahingehend, dass er in dem Moment,
- 29 als der Beschuldigte dies gesagt habe, die Gefahr, welche vom Beschuldigten ausgegangen sei, gespürt und ihm das auf das Wort geglaubt habe (act. D1/33, F/A 32). 3.7. Weitere Beweismittel 3.7.1. Bei den Akten liegen vom Beschuldigten eingereichte Videoaufnahmen (D1/36), welche eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin A._____ zeigen und gemäss Angaben des Beschuldigten vom 21. Juli 2023 stammen. Die Gespräche sind in russischer Sprache, zeigen jedoch eine angespannte Stimmungslage. Teilweise ist erkennbar, wie die Privatklägerin A._____ – vermutungsweise in ihrem Schlafzimmer – Kleider in Einkaufstaschen packt. Sodann sieht man den Beschuldigten im Badezimmerspiegel, wobei man sein zerrissenes T-Shirt und einzelne kleine Wunden und Kratzspuren sieht. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten sind auf den Aufnahmen ebenso wenig zu sehen, wie die Handlungen, welche der Beschuldigte der Privatklägerin A._____ vorwirft. Sie vermögen für die konkrete Sachverhaltserstellung somit wenig beitragen. 3.7.2. Neben den vorgenannten Personenbeweisen und Videoaufnahmen können zudem die Fotodokumentation der Verletzungen des Beschuldigten (act. D1/13), die Fotodokumentation der Örtlichkeit (act. D1/14) sowie die vom Beschuldigten anlässlich seines Schreibens betreffend den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung eingereichten Urkunden (act. D1/42/10) als Beweismittel herangezogen werden. Letzteren kann indes nichts zum konkreten Tatvorwurf entnommen werden. 3.7.3. Schliesslich ist erneut festzuhalten, dass von einer Befragung der Zeugen gemäss der Liste des Beschuldigten kein Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, da diese keine Aussagen zum Tatvorwurf machen können. Da über unerhebliche Tatsachen kein Beweis geführt wird (Art. 139 Abs. 2 StPO), ist auf die beantragten Einvernahmen zu verzichten.
- 30 - 3.8. Beweiswürdigung 3.8.1. Die Aussagen der Privatklägerin A._____ zum vorliegenden Tatvorwurf erscheinen aufgrund deren Detailtreue und Widerspruchsfreiheit insgesamt glaubhaft. Ihre Schilderungen erwecken nicht den Eindruck, dass sie die Aussagen selber erfunden hat, sondern dass sie von erlebten Vorgängen berichtet. Sie schilderte den Sachverhalt plausibel und im Wesentlichen widerspruchsfrei. Hervorzuheben ist insbesondere, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen der Auseinandersetzungen des 20. und 21. Juli 2023 während ihrer Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft konstant und in sich stimmig blieben. Sie schilderte in ihren Einvernahmen die Geschehnisse in freiem Bericht, sprunghaft und nicht chronologisch, ohne dabei gegen die logische Konsistenz zu verstossen. Die Tathandlungen des Beschuldigten wurden durch die Privatklägerin konkret, detailliert und anschaulich beschrieben und ihre Aussagen sind durch quantitativen Detailreichtum geprägt. Sie schildert sodann auch eigene psychische Vorgänge, wie beispielsweise, dass sie, nach der vom Beschuldigten ausgesprochenen Todesdrohung grosse Angst bekommen und aufgrund dessen auch Beruhigungstabletten eingenommen habe (act. D/11, F/A 15 f.), oder führt aus, dass sie früher Zweifel an einer Ausführung der Drohung gehabt hätte, da sie den Beschuldigten geliebt habe. Nun habe sie allerdings keine Zweifel mehr (act. D/11, F/A 17). Zudem gibt die Privatklägerin selbst an, dass sie während der Auseinandersetzung am 20. Juli 2023 mit dem Beschuldigten ebenfalls laut geworden sei (act. D1/31, F/A 26) und räumt insbesondere ein, dass sie den Beschuldigten während der Auseinandersetzung vom Morgen des 21. Juli 2023 wohlmöglich mit einem Kleiderbügel in dessen Gesicht verletzt habe (act. D1/7, F/A 24; D1/31, F/A 30), womit sie auch für sie unvorteilhaftes eigenes Verhaltens anlässlich der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten vorbringt. Weiter ist auch kein übermässiger Belastungseifer in ihren Aussagen erkennbar. So verneinte sie beispielsweise, dass der Beschuldigte auch am Morgen des 21. Juli 2023 etwas von Töten gesagt habe (act. D1/31, F/A 43 f.), und wirft ihm auch nicht etwa vor, dass er sie geschlagen habe. Sodann weisen ihre Erzählungen zahlreiche Details auf, wie zum Beispiel, dass C._____ an seinem Körper noch nass gewesen sei, als er zur Auseinandersetzung dazu gestossen sei (act. D1/7, F/A 12). Auch hätten die Hände
- 31 des Beschuldigten während der Auseinandersetzung gezittert, er sei nervös und rot im Gesicht gewesen sei (act. D1/7, F/A 14; D1/31, F/A 38). Am Morgen des 21. Juli 2024 sei das Gesicht des Beschuldigten hingegen weiss gewesen, obwohl dieses normalerweise rot werde (act. D1/31, F/A 52). Ebenso erwähnte sie Nebenpunkte, wie dass sie beispielsweise innerhalb der Familie vereinbart hätten, dass niemand mehr mit dem Beschuldigten alleine verbleiben dürfe (act. D1/7, F/A 22), was für das Erlebt haben der geschilderten Erlebnisse und somit für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. 3.8.2. Die Aussagen der Privatklägerin A._____ stimmen sodann insbesondere hinsichtlich des Vorfalls vom 20. Juli 2023 weitestgehend mit denjenigen der Privatklägerin B._____ überein, welche ebenfalls sehr konstant ausgesagt hat. Sie schildert den Ablauf der Auseinandersetzung vom 20. Juli 2023 detailliert, lebensnah und kann auch konkrete Dialoge wiedergeben. Die Ausführungen der Privatklägerin B._____ sind inhaltlich wie auch chronologisch konstant, lebensnah, in sich schlüssig und damit glaubhaft. Insbesondere ist zu erwähnen, dass sie Dialoge und konkrete Wortlaute, die während der Auseinandersetzung gefallen sind, widerspruchsfrei wiedergeben hat (vgl. act. D1/8, F/A 18 ff., act. D1/32, F/A 24), wobei sich ihre Aussage betreffend die Todesdrohung des Beschuldigten vom 20. Juli 2023 der Familie gegenüber mit den Ausführungen der Privatklägerin A._____ und des Privatklägers C._____ deckt. Auch sie beschreibt, dass C._____, welcher aus der Dusche zur Auseinandersetzung dazu gestossen sei, noch mit Schaum eingeseift gewesen sei (act. D1/32, F/A 22), oder dass die Hände des Beschuldigten während der Auseinandersetzung gezittert hätten (act. D1/8, F/A 54), und bringt damit Details vor. Auch Erinnerungslücken vermag sie einzuräumen (act. D1/8, F/A 21; act. D1/8, F/A 59; act. D1/32, F/A 24), und sie belastet den Beschuldigten auch nicht übermässig (vgl. dazu auch act. D1/8, F/A 86). 3.8.3. Auch die Aussagen des Privatklägers C._____ lassen sich bezüglich des Vorfalls vom 20. Juli 2023 zwanglos mit denjenigen der beiden anderen Privatkläger in Einklang bringen. Auch er sagt über die verschiedenen Einvernahmen hinweg sehr konstant und in sich schlüssig aus. Seine Ausführungen sind inhaltlich
- 32 wie auch chronologisch konstant, schlüssig, lebensnah und deswegen als glaubhaft einzustufen. Es ist insbesondere zu erwähnen, dass auch der Privatkläger C._____ die während der Auseinandersetzung stattgefundenen Dialoge und konkrete Wortlaute widerspruchsfrei und in Übereinstimmung mit den Aussagen der weiteren Privatkläger wiedergibt. Er beschreibt die Konfliktsituation sehr anschaulich. So führt er insbesondere aus, dass er den Streit zunächst nicht sehr ernst genommen habe und erst bei Steigerung der Aggressivität und dem Geschrei des Beschuldigten die Dusche unterbrochen habe und dazu gekommen sei (act. D1/9, F/A 12; D1/33, F/A 14). Seine Angaben wirken sodann tatsächlich erlebt und er stellt sich teilweise auch selbst unvorteilhaft dar. So führt er aus, dass er dem Beschuldigten gegenüber (sinngemäss) gesagt habe, dass er bitte die Distanz zu ihm wahren soll, da er ansonsten gezwungen wäre sich zu schützen (act. D1/9, F/A 13; D1/33, F/A 14). Weiter gesteht er ein, dass es eine verbale Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Beschuldigten gegeben habe, in welcher er auch das Wort "Abfall" gesagt habe (act. D1/33, F/A 15 und 22). Eine übermässige Mehrbelastung des Beschuldigten ist dagegen nicht erkennbar. Vielmehr sagt er eher zurückhaltend aus und verweist z.B. mehrfach darauf, dass das nur seine subjektive Meinung sei. So führt der Privatkläger C._____ beispielsweise aus, dass kein physischer Kontakt an jenem Abend stattgefunden habe und auch niemand jemanden geschlagen oder verletzt habe – ausser der Beschuldigte sich selbst (act. D1/33, F/A 25). 3.8.4. Die Aussagen des Beschuldigten widersprechen denjenigen der drei Privatkläger diametral. Betrachtet man sie näher, lässt sich dazu zwar festhalten, dass auch er das Kerngeschehen über die verschiedenen Einvernahmen hinweg ungefähr gleich wiedergibt, seine Ausführungen jedoch insgesamt als Schutzbehauptungen erscheinen. Die Aussagen des Beschuldigten sind von weitschweifigen Ausführungen geprägt, in denen er insbesondere die den Auseinandersetzungen vom 20. und 21. Juli 2023 vorangegangenen Ereignisse und mögliche Motive in Bezug auf eine Falschbelastung durch die drei Privatkläger detailliert schildert. Es ist aus dem Aussageverhalten des Beschuldigten ein Fokus auf die Schilderung vergangener Ereignisse erkennbar, durch welche er die Privatkläger in eine schlechtes Licht rücken möchte. Zu diesen an sich weniger relevanten Vorgängen
- 33 sagte der Beschuldigte detaillierter aus, als in Bezug auf das Kerngeschehen bzw. die ihm vorgeworfenen Taten (vgl. act. D1/5, F/A 73 und 78, act. D1/6, F/A 28, 336 und 50 sowie insbesondere act. D1/30, F/A 27 ff. und Prot. S. 9 ff. und 18 ff.). Eine sprunghafte, nicht chronologische Schilderung ist beim Beschuldigten nicht erkennbar. Dies zeigt sich insbesondere auch dadurch, dass der Beschuldigte bei Nachfragen, welche in der Chronologie der Geschehnisse springen, die letzten, von ihm bereits geschilderten Geschehnisse wiederholt (vgl. act. D1/5, F/A 52 und 57). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Juli 2024, anlässlich welcher er sehr detaillierte Aussagen zu den Vorfällen gemacht hat, las er sodann von seinen Notizen ab. Eine freie, widerspruchsfreie Erzählung aus seinen Erinnerungen scheint ihm nicht möglich. 3.8.5. Der Beschuldigte wird damit hinsichtlich des Vorfalls vom 20. Juli 2023 von allen drei Privatklägern konkret und glaubhaft belastet, dass er sie mit dem Tod bedroht habe und diese dadurch in Angst versetzt worden seien, wobei die wörtliche Wiedergabe der Todesdrohung bei allen drei im Wesentlichen übereinstimmend erscheint. Der Beschuldigte bestätigt sodann seinerseits, dass es zu einem Vorfall am 20. Juli 2023 mit dem Privatkläger C._____ gekommen sei, stellt das Geschehen jedoch anders und den Privatkläger C._____ als Aggressor sozusagen aus dem nichts dar, was als Schutzbehauptung erscheint. Sodann erscheinen insbesondere die abgelesenen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft doch als ziemlich unplausibel, z.B. dass der Privatkläger C._____ ihn wegen eines Vorfalls mit einer Steckdosenleiste habe umbringen wollen. Wesentlich erscheint zudem auch die Aussage der Privatkläger, dass die Privatklägerin A._____ den Beschuldigten gefragt habe, ob er [beim Töten von allen] mit dem Enkel anfangen wolle, da eine solche Frage nur dann Sinn ergibt, wenn der Beschuldigten tatsächlich Todesdrohungen gegen die ganze Familie ausgesprochen hat. Und dass er dies gefragt worden sei, bestätigt auch der Beschuldigte selber. Wenn dieser schliesslich sein Verhalten als durchwegs geplant und durchdacht schildert, ist dies vor dem Hintergrund der unstrittig sehr emotionalen Situation lebensfremd. 3.8.6. Insgesamt ist damit erstellt, dass der Beschuldigte am 20. Juni 2023, um ca. 18:00 Uhr, zu seiner Ehefrau und Privatklägerin A._____, seiner Tochter und
- 34 - Privatklägerin B._____ und dem Partner seiner Tochter und Privatkläger C._____ am gemeinsamen Wohnort an der F._____-strasse 1 in E._____ gesagt hat, wenn er anfange zu kämpfen, dann werde er bis zum Blut kämpfen. Er werde alle töten. Dabei bezieht sich die erste Aussage betreffend das Kämpfen auf den Privatkläger C._____. Die Aussage, dass er alle töten werde, betrifft dagegen auch A._____ und B._____. Weiter ist erstellt, dass dies die drei Privatkläger in Angst versetzte. So führten diese unter anderem übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte emotional sehr erregt gewesen sei und sie sich aufgrund dessen, bis dieser die Wohnung verlassen habe, in ihre Zimmer eingeschlossen hätten (act. D1/31, F/A 26 ff.; D1/10, F/A 18 ff.; D1/12, F/A 15 ff.). Weiter hätten sie vereinbart, dass niemand mehr mit dem Beschuldigten alleine sein sollte, was ebenfalls eine Reaktion auf seine Drohung darstelle (act. D1/11, F/A 22). 3.8.7. Demgegenüber lässt sich aus den Aussagen der drei obgenannten Privatkläger nicht erstellen, dass der Beschuldigte gesagt haben soll, dass er sie alle umbringen werde, sollten erstere weiterhin verlangen, dass er die gemeinsame Wohnung verlasse. Denn es fehlt diesbezüglich an entsprechenden konstanten Aussagen. Jedenfalls bringt die Privatklägerin A._____ nicht von sich aus vor, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit einem verlangten Auszug gedroht haben soll. Vielmehr soll die Drohung erst passiert sein, als der Privatkläger C._____ hinzugekommen sei. Ab dann war jedoch gemäss den Aussagen aller Beteiligten nicht mehr der Auszug des Beschuldigten, sondern vielmehr dessen Einmischen Thema der Auseinandersetzung. Auch die Aussagen zum "Rammen mit der Schulter" erscheinen unklar, insbesondere wann das passiert sein soll. Bei der Polizei spricht die Privatklägerin A._____ diesbezüglich vom 20. Juli 2023 bei der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2023 (was dem Beschuldigten indes nicht vorgeworfen wird). Da diesbezüglich keine weiteren Beweismittel vorhanden sind und sich die Aussagen der Privatklägerin A._____ insbesondere betreffend den Zeitpunkt widersprechen, kann ein entsprechendes Verhalten des Beschuldigten nicht erstellt werden. 3.8.8. Hinsichtlich des Vorwurfs vom 21. Juli 2023 wird der Beschuldigte von der Privatklägerin A._____ glaubhaft belastet. Er bestätigt ebenfalls, dass es dann zu
- 35 einem Vorfall gekommen sei, anlässlich welchem diese u.a. seine Kleider in einen Koffer gepackt habe. Gerade auch vor diesem Hintergrund erscheint es realistisch, dass der Beschuldigte die Privatklägerin A._____ an den Hände packte und sie auf das Bett warf, um sie am beschriebenen Vorgehen zu hindern. Die dies bestreitende Darstellung des Beschuldigten vermag dagegen nicht zu überzeugen, zumal sich seine Aussagen im Verlauf der Untersuchung immer mehr steigern bis hin zur unplausiblen Behauptung, dass er von der Privatklägerin A._____ Minuten lang geschlagen worden sei, wobei die beim Beschuldigten dokumentierten Verletzungen auch nicht wirklich mit diesen Aussagen zusammenpassen. Gestützt auf die gleichbleibenden und in sich stimmigen Aussagen der Privatklägerin A._____ ist damit erstellt, dass der Beschuldigte am 21. Juli 2023, um ca. 08:00 Uhr, die Privatklägerin A._____ nach einer verbalen Auseinandesetzung mit beiden Händen gepackt und auf das Bett gestossen hat, wodurch A._____ blaue Flecken an den Handgelenken und Schürfungen an den Armen erlitt (act. D1/31, F/A 53). 3.8.9. Drohungen mit dem Tod sind ohne weiteres geeignet, beim Gegenüber Angst auszulösen, was auch dem Beschuldigten bei seinem Vorgehen am 20. Juli 2023 bewusst gewesen sein muss. Dennoch äusserte er explizit die ihm vorgeworfenen Worte gegenüber den Privatklägern, womit er diese auch entsprechend bedrohen wollte. Sodann zeigt das Verhalten des Beschuldigten am 21. Juli 2023, dass er damals wusste, was er tat, und er damit auch gegenüber der Privatklägerin A._____ entsprechend tätlich werden wollte. 3.8.10. Es ist für die rechtliche Würdigung demnach vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1 zu Dossier 1 auszugehen (Anklage S. 2 f.). Der in der Anklageschrift unter Ziff. 2 zu Dossier 1 aufgeführte Sachverhalt ist dagegen nicht erstellt (Anklage S. 3) und somit ist der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. Auch der unter Ziff. 3 Absatz 1 zu Dossier 1 dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt (Rammen mit der Schulter) kann nicht erstellt werden, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (betreffend Vorfall vom 20. Juli 2023) freizusprechen ist. Der unter Ziff. 3
- 36 - Absatz 2 zu Dossier 1 dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt ist dagegen erstellt und es ist diesbezüglich für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen (Anklage S. 3). 4. Sachverhaltserstellung Dossier 2 4.1. Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts dienen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. September 2023 (act. D2/2) sowie die der Privatklägerin A._____ ebenfalls anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. September 2023 (act. D2/3) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Mai 2024 (act. D1/31). 4.2. Aussagen des Beschuldigten 4.2.1. Polizeiliche Einvernahme vom 8. September 2023 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. September 2023 führte der Beschuldigte aus, dass er niemanden verfolgt habe. Er sei dem Auto hinterhergerannt, um sicherzustellen, dass es sich um sein Fahrzeug handle. Er habe A._____ in der Kirche gesehen und nicht kontaktiert. Das Auto gehöre ihm und er habe niemandem das Recht gegeben, sein Fahrzeug zu benützen (act. D2/2, F/A 5). Er habe in der Kirche A._____ gesehen, aber sich ihr nicht angenähert oder sie kontaktiert und auch den Blickkontakt habe er vermieden (act. D2/2, F/A 10). Später habe er das fahrende Auto gesehen. Er habe niemandem die Vollmacht dafür gegeben, weshalb es für ihn eine Schocksituation gewesen sei. Es sei ein Missverständnis gewesen, da er sich nur habe davon überzeugen wollen, dass es sich dabei um sein Fahrzeug handle (act. D2/2, F/A 12). Er sei schnell aus der Kirche nach draussen gerannt, da das Auto ja in Bewegung gewesen sei. Das Auto sei in hoher Geschwindigkeit auf ihn zugefahren, so dass er sich nur noch mit einem Sprung zur Seite habe retten können. Er habe sich auf die Treppenstufen konzentrieren müssen, weshalb er das Nummernschild nicht habe lesen können (act. D2/2, F/A 13). Da er das Nummernschild habe sehen
- 37 wollen, um sich sicher zu sein, dass es sich um sein Fahrzeug handle, sei er noch ungefähr zehn Meter nachgerannt (act. D2/2, F/A 14). 4.2.2. Hauptverhandlung vom 9. Januar 2025 Auf Vorhalt des Anklagesachverhalt betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen führte der Beschuldigte aus, dass dieser Vorwurf nicht wahr sei. Er habe vom Kontaktverbot gewusst und habe den Gerichtsentscheid streng befolgt und nicht gebrochen indem er keinen Kontakt zu seiner Frau gehabt habe. Das Auto auf der Strasse habe seinem ähnlich gesehen, weshalb er sich habe vergewissern wollen, ob es sich dabei auch wirklich um sein Auto handle. Auf Nachfrage, wen er als Lenker des Autos vermuten würde, führte er aus, dass es auch sein Sohn, C._____ oder seine Tochter B'._____ hätten gewesen sein können (Prot. S. 15). Er habe nicht gesehen, wer am Steuer gesessen sei (Prot. S. 16). Es sei sein einziges Ziel gewesen sich zu vergewissern, ob es sich dabei um sein Auto handle. Er habe seine Brille nicht dabei gehabt und die Scheiben des Autos seien getönt (Prot. S. 18). Er habe dabei kein Kontakt gehabt und habe sich auch an das Rayonverbot gehalten (Prot. S. 19). 4.3. Aussagen der Privatklägerin A._____ 4.3.1. Polizeiliche Einvernahme vom 8. September 2023 In der polizeilichen Einvernahme vom 8. September 2023 führte die Privatklägerin A._____ aus, dass sie am 24. August 2023 zusammen mit ihrer Schwiegertochter und ihrem Enkel zur Kirche gefahren sei um Lebensmittel abzuholen. Auf dem Rückweg habe sie wieder nahe an der Kirche vorbeifahren müssen, als ihre Schwiegertochter geschrien habe: "Er rennt". Sie habe aus dem Augenwinkel in die Kirche hineingesehen, als der Beschuldigte aus dieser in ihre Richtung gerannt sei. Folglich habe sie Gas gegeben um wegzufahren. Im Rückspiegel habe sie sehen können, wie der Beschuldigte ihnen hinterhergerannt sei (act. D2/3, F/A 5 ff.). Sie sei zeitgleich wie der Beschuldigte in der Kirche gewesen, ohne dass sie Kontakt gehabt hätten (act. D2/3, F/A 15). Der Beschuldigte habe sie bei diesem Vorfall allerdings nicht angesprochen und auch sie selbst habe nicht mit
- 38 dem Beschuldigten gesprochen (act. D2/3, F/A 5 23 f.). Der Beschuldigte sei ihr 100 bis 200 Meter nachgerannt, wobei er sich stets hinter dem Fahrzeug befunden habe (act. D2/3, F/A 32 f.). Auf Höhe der Kirche sei er ca. einen Meter vom Fahrzeug entfernt gewesen (act. D2/3, F/A 36). Auf die Nachfrage, ob der Beschuldigte auch etwas gemacht habe oder nur auf das Auto zu gerannt sei, führt A._____ aus, dass dieser auf sie zu gerannt sei, aber sie nicht gesehen habe, ob er etwas im Schilde führe (act. D2/3, F/A 37). Ob sich der Beschuldigte während des Rennens verbal geäussert habe, habe sie nicht gehört (act. D2/3, F/A 41). 4.3.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 16. Mai 2024 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Mai 2024 führte A._____ auf die Frage, was am 24. August 2023 passiert sei aus, dass sie zusammen mit ihrer Schwiegertochter und dem Enkel zur Kirche gegangen sei um Lebensmittel abzuholen. Der Beschuldigte sei auch reingekommen und habe mit einem Kirchenmitarbeiter zu sprechen begonnen. Als sie mit dem Auto nach Hause und dazu nahe am Fenster der Kirche vorbei gefahren sei, habe die hinten sitzende Schwiegertochter ihr zugeschrien "Er rennt.". Mit einem Seitenblick habe sie gesehen, dass der Beschuldigte sich sehr schnell bewegt habe als sie vorbei gefahren seien. Sie habe beschleunigt und habe gesehen, dass er aus dem Kircheneingang über die Treppe zum Auto gesprungen sei. Sein Gesicht sei sehr rot gewesen. Er sei zur Autotür und dem Türgriff gesprungen. Sie sei dann links abgebogen. Der Beschuldigte sei dann, solange sie noch nicht weit genug von ihm entfernt gewesen sei, dem Auto nachgerannt (act. D1/31, F/A 79). Er habe versucht, die Fahrertür des von ihr gelenkten Fahrzeuges zu öffnen (act. D1/31, F/A 80). 4.4. Beweiswürdigung 4.4.1. Hinsichtlich dieses Vorwurfs bestätigt der Beschuldigte, dass er die Privatklägerin A._____ zuvor bei der Essensausgabe gesehen habe und er hernach einem Auto nachgerannt sei, von welchem er vermutet habe, dass es sein Auto sei. Zudem bestätigte er, dass ein Kontakt- und Rayonverbot bestanden habe, von dem er auch Kenntnis hatte. Entsprechendes ergibt sich auch ohne Weiters aus
- 39 den Akten. Zudem ergibt sich aus den grundsätzlich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin A._____, dass es tatsächlich sie war, welche das vom Beschuldigten verfolgte Auto gelenkt habe und dass der Beschuldigte versucht habe, die Fahrertüre zu öffnen. Damit ist der dem Beschuldigten in objektiver Hinsicht in der Anklage vorgeworfene Sachverhalt erstellt. 4.4.2. In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte, dass er gewusst habe, dass die Privatklägerin A._____ das Fahrzeug gelenkt hätte. Diesbezüglich führt der Beschuldigte einerseits aus, dass er bis zum Schluss, als er dem Auto nachgerannt sei, nicht habe sehen können, wer am Steuer gesessen habe. Andererseits erklärt er, während einer Millisekunde gesehen zu haben, dass wahrscheinlich A._____ das Fahrzeug gelenkt habe, wobei er nur eine Gestalt gesehen habe. In Anbetracht dessen, dass er in einer E-Mail an die Fachstelle für Häusliche Gewalt davon schreibt, dass er gesehen habe, wie sein Enkel ohne Kindersitz gefahren sei (act. D2/4), wird indes klar, dass er in Zusammenhang mit diesem Vorfall Details sehen konnte. Seine Ausführung, dass in der E-Mail ein Übersetzungsfehler bestünde und er das gar nicht so gesehen habe, ist in Verbindung mit seiner Aussage in der E-Mail, dass dies ein Verbrechen darstelle, unglaubhaft. Nachdem er die Privatklägerin A._____ noch kurz zuvor gesehen hat, musste er beim Anblick seines Fahrzeugs zudem zumindest damit rechnen, dass diese sich auch in diesem Fahrzeug befindet. 4.4.3. Es ist somit für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift zu Dossier 2 auszugehen (Anklage S. 3). IV. Rechtliche Würdigung 1. Drohung 1.1. Tatbestand Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Drohung, teilweise begangen als Ehegatte, im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und teilweise Abs. 2 lit. a StGB. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.
- 40 - Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen (BGer 6B_1282/2016 vom 14. September 2017, E. 1.1). Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Die Täterschaft muss den Willen haben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 33). 1.2. Würdigung 1.2.1. Der Beschuldigte äusserte gemäss erstelltem Sachverhalt gegenüber den Privatklägern A._____, B._____ und C._____, dass wenn er anfange zu kämpfen, dann werde er bis zum Blut kämpfen und dass er alle töten werde. Die Aussage, dass er bis zum Blut kämpfen werde bedeutet, dass er den Privatklägern körperlichen Schaden – bis zum Blut – zufügen möchte. Der zweite Teil seiner Aussage, der sich gegen alle richtet, ist unmissverständlich mit einer Tötung der drei Privatkläger und möglicherweise weiterer Familienmitglieder verbunden. Die Äusserungen des Beschuldigten sind somit als Ankündigung eines künftigen Übels zu werten, welches sich gegen Leib und Leben der Privatkläger A._____, B._____ und C._____ richtete und vom Beschuldigten abhängig war. Eine Drohung mit dem Tod ist zudem von genügender Schwere, um bei einem verständigen Menschen mit durchschnittlicher Belastbarkeit Angst und Schrecken auszulösen. Die drei obgenannten Privatkläger fürchteten sich gemäss erstelltem Sachverhalt denn auch konkret vor der Verwirklichung des angedrohten Übels und wurden durch die Drohung in Angst versetzt. Der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 1.2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt sprach der Beschuldigte wissentlich und willentlich eine Todesdrohung gegenüber den Privatklägern A._____, B._____ und C._____ Angst aus und wollte diese damit in Angst versetzten. Er handelte damit vorsätzlich, womit auch der subjektiver Tatbestand der Drohung vorliegend erfüllt ist.
- 41 - 1.2.3. Da zudem keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte nach Art. 180 Abs. 1 und teilweise Abs. 2 lit. a StGB strafbar gemacht. 2. Mehrfache Tätlichkeiten 2.1. Tatbestand Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschuldigten vom 21. Juli 2023 in rechtlicher Hinsicht als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines Menschen (BGE 68 IV 85; BGE 103 IV 65). Damit überhaupt eine strafbare Handlung vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht. Das Bundesgericht nimmt eine Tätlichkeit an, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten, dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, a.a.O., Art. 126 N 2 ff.). 2.2. Würdigung 2.2.1. Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte die Privatklägerin A._____ am Morgen des 21. Juli 2023 nach einer verbalen Auseinandersetzung mit seinen beiden Händen gepackt und sie auf das Bett gestossen. Dadurch hat A._____ Schürfungen und Kratzer an den Händen erlitten. Ein solches Packen und auf das Bett stossen geht eindeutig über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen hinaus. Die Intensität einer einfachen Körperverletzung erreichte dies hingegen nicht. Da im Festhalten der Hände und dem Werfen auf das Bett mehrere Handlungen zu erblicken sind, ist der objektive Tatbestand der Tätlichkeit somit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt.
- 42 - 2.2.2. Der Beschuldigte ging absichtlich in der ihm vorgeworfenen Weise gegen die Privatklägern vor und ihm musste klar sein, dass er damit das gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin überschritt. Er handelte damit vorsätzlich, weshalb er auch den subjektiven Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllte. 2.2.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind auch diesbezüglich keine ersichtlich, womit sich der Beschuldigten mehrfach nach Art. 126 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. 3. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 3.1. Tatbestand Der objektive Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB setzt voraus, dass von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten eine amtliche Verfügung erlassen wurde, die sich an den Täter richtet und die einen Hinweis auf die Strafandrohung des Art. 292 StGB enthält. Die Verfügung muss vollstreckbar sein (BGE 90 IV 82; STRATENWERTH /WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 292 N 2). Das tatbestandliche Verhalten besteht darin, dass der Adressat der Verfügung dieser keine Folge leistet. Da es sich bei Art. 292 StGB um einen Übertretungstatbestand handelt, bleibt jeder Versuch straflos (Art. 105 Abs. 2 StGB). 3.2. Würdigung Die Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 22. Juli 2023, welche mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Uster vom 4. August 2023 bis zum 5. November 2023 – unter Hinweis auf die Straffolgen einer Widerhandlung – verlängert worden ist, umfasst ein gültiges Rayon- und Kontaktverbot des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin A._____ und stellt eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB dar. Die Verfügung vom 4. August 2023 (GS230032-I) wurde dem Beschuldigten durch die Kantonspolizei Zürich übergeben und somit hatte er Kenntnis dieser Verfügung. Am Abend des 24. August 2023 rannte der Beschul-
- 43 digte an der G._____-strasse 2 in E._____ zu dem von A._____ gelenkten Fahrzeug und versuchte die Fahrertür zu öffnen, woraufhin diese das Fahrzeug beschleunigte und davonfuhr, während der Beschuldigte dem Fahrzeug hinterherrannte. Vorliegend fand somit kein tatsächlicher Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin A._____ statt und ein solcher wird dem Beschuldigten jedenfalls nicht vorgeworfen. Da sich der Vorfall sodann an der G._____strasse 2 in E._____ und damit nicht in einer dem Beschuldigten mit Verfügung vom 22. Juli 2025 auferlegten Rayonverbotszonen (act. D1/18/1-3) abspielte, liegt auch kein Verstoss gegen das Rayonverbot vor. Damit ist vorliegend der objektive Tatbestand nicht erfüllt, womit an sich eine versuchte Tatbegehung zu prüfen wäre. Da es sich bei Art. 292 StGB indes um einen Übertretungstatbestand handelt, verbleibt ein entsprechender Versuch straflos. Der Beschuldigte hat sich somit nicht des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB strafbar gemacht. 4. Fazit Der Beschuldigte ist damit der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und teilweise Abs. 2 lit. a StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (betreffend Vorfall vom 21. Juli 2023) schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB ist er hingegen freizusprechen. V. Strafzumessung 1. Allgemeines Zur Festsetzung der Sanktion ist zunächst der gesetzliche Strafrahmen des vom Täter verwirklichten Straftatbestandes zu ermitteln. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe sodann nach dem Verschulden des Täters zuzumessen. Dabei wird das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
- 44 sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (HEIM- GARTNER STEFAN, OFK-StGB, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 4 und 6). 2. Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB 2.1. Strafrahmen und Strafart 2.1.1. Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt strafbar gemacht, wobei dies mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, ist die Strafe für das Vergehen innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. 2.1.2. Gemäss Art. 40 StGB beträgt die Mindestdauer einer Freiheitsstrafe 3 Tage. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. In diesem Bereich ist die Geldstrafe die prioritäre Sanktion, zumal für kurze Freiheitsstrafen weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann nämlich nur dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkannt werden, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab-
- 45 zuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb von der Regelsanktion der Geldstrafe abzuweichen wäre. Es ist für die erfolgte Drohung nach Art. 180 StGB eine Geldstrafe auszufällen und auf das aussprechen einer Freiheitsstrafe zu verzichten. 2.2. Strafzumessung im engeren Sinn 2.2.1. Tatkomponente 2.2.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es festzuhalten, dass es sich um eine einfache (nicht mehrfache) Tatbegehung handelt. Die Drohung des Beschuldigten erfolgte jedoch gegenüber mehreren Personen (den drei Privatklägern). Er bedrohte sie mit dem Tod und stellte somit einem äusserst schweren Nachteil in Aussicht, wobei er nicht konkreter in Bezug auf eine allfällige Ausführung wurde und die Drohung so relativ pauschal ausfallen liess. Der Beschuldigte behändigte sich zwar während der Aussprache der Drohung nicht etwa einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstandes, untermauerte seine Drohung jedoch durch die Geste des mehrfachen sich selbst ins Gesicht Schlagens. Dadurch baute der Beschuldigte eine klare Drohkulisse auf. Insgesamt ist damit das objektive Verschulden als noch leicht zu qualifizieren. 2.2.1.2. Bei der im Rahmen der subjektiven Tatschwere zu beurteilenden strafrechtlichen Vorwerfbarkeit ist zu berücksichtigen, dass vorliegend das Motiv des Beschuldigten unbekannt bleibt und somit als neutral bzw. zumindest nicht als strafmindernd z