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Zürich Obergericht Weitere Kammern 18.03.2025 GG240033

18 marzo 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·6,324 parole·~32 min·1

Riassunto

Diebstahl / Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240033-G/U/Vp/pn Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. S. Anderhalden Gerichtsschreiberin MLaw A. Stalder Urteil vom 18. März 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Diebstahl / Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Untersuchungsnr. …)

- 2 - Privatkläger B._____,

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. August 2024 (act. 19) ist diesem Entscheid beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. HV) Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____. Anträge: 1. Der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 19 S. 4): "- Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift - Widerruf der mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 4. Mai 2023 für eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr verfügten bedingten Entlassung und Anordnung des Vollzugs der Reststrafe von 51 Tagen Freiheitsstrafe - Bestrafung unter Einbezug dieses Strafrestes mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten als Gesamtstrafe - Vollzug der Freiheitsstrafe - Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 257 StPO; Erteilung des Vollzugsauftrages an den Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich (FOR) und Verpflichtung des beschuldigten A._____, innert 30 Tagen ab Eintritt Rechtskraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649 80 50, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erscheinen - Entscheid über allfällige Zivilansprüche der Privatklägerschaft - Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'800.00)" 2. Der Verteidigung (act. 42): " 1. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Es sei der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei dafür mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätze zu CHF 30.00 (CHF 600.00 entsprechend) zu bestrafen.

- 4 - 4. Die Geldstrafe sei bedingt auszusprechen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 5. Es sei auf den Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Justizvollzug zu verzichten. Es sei stattdessen die Probezeit der bedingten Entlassung um 6 Monate zu verlängern und auf den Vollzug der Reststrafe von 51 Tagen Freiheitsstrafe sei daher zu verzichten. 6. Es sei auf eine Abnahme einer DNA-Probe sowie auf einer Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten zu verzichten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss im Umfang von 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen und im Restumfang dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien im Umfang von 2/3 definitiv und im Umfang von 1/3 einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen."

- 5 - Das Einzelgericht zieht in Betracht: I. Prozessgeschichte 1. Mit Anklageschrift vom 30. August 2024 (act. 19) erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland beim hiesigen Einzelgericht in Strafsachen Anklage gegen den Beschuldigten wegen Diebstahl und grober Verletzung der Verkehrsregeln und stellte die eingangs genannten Anträge. 2. Mit Verfügung vom 16. September 2024 (act. 21) wurde die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben und den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Überdies wurde der Beschuldigte aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen. 3. In der Folge wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 18. Februar 2025 vorgeladen (act. 29). Nachdem der Beschuldigte unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen war (vgl. Prot. S. 5), wurden die Parteien erneut auf den 18. März 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 39). 4. Die Hauptverhandlung wurde in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers durchgeführt (vgl. Prot. S. 7). Nachdem das Urteil am 18. März 2025 mündlich eröffnet worden war (vgl. Prot. S. 24 ff.), meldete der Beschuldigte gleichentags Berufung gegen das Urteil an (act. 45), woraufhin das vorliegende Urteil den Parteien in begründeter Fassung zu eröffnen ist. II. Anklagevorwurf 1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er hätte am 26. Dezember 2023 zwischen 14:12 Uhr und 14:16 Uhr in der Zugtoilette der … [S-Bahn] von C._____ nach D._____ in E._____ Bargeld von CHF 570.– aus der Tasche des Privatklägers B._____ genommen, die dieser zuvor auf der Zugtoilette vergessen habe. In der Folge hätte er den Zug um 14:29 Uhr samt Deliktsgut in F._____ verlassen, in der Absicht, das Bargeld für sich zu behalten, obschon er gewusst habe, dass er dazu nicht berechtigt wäre (Dossier 1).

- 6 - 2. Weiter wirft sie dem Beschuldigten vor, er hätte am 10. Juni 2023 um 06:00 Uhr den PW Opel Corsa, ZH 1, auf der G._____-strasse 2 in H._____ in Fahrtrichtung I._____ mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 64 km/h statt 30 km/h und damit – nach Abzug der Toleranz – mit einer übersetzten Geschwindigkeit von 31 km/h gelenkt. Dadurch habe er eine erhöhte abstrakte Gefahr der Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen, weil er kaum in der Lage gewesen sei, vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis rechtzeitig anzuhalten, was der Beschuldigte durch seine deutlich überhöhte Geschwindigkeit zumindest in Kauf genommen habe (Dossier 2). 3. Der Beschuldigte anerkennt den Sachverhalt gemäss Dossier 1 (Diebstahl) nicht. Er anerkennt zwar, dass er am 26. Dezember 2023 mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn die entsprechende Zugstrecke absolviert und auf der Strecke die Zugtoilette der … [S-Bahn] aufgesucht hat. Er könne sich hingegen – so der Beschuldigte – nicht mehr daran erinnern, ob er eine Tasche in der Zugtoilette bemerkt habe; jedenfalls habe er kein Geld aus der Tasche des Privatklägers B._____ genommen (act. D1/1–18; Prot. S. 18 f.). 4. Den Sachverhalt gemäss Dossier 2 (grobe Verletzung der Verkehrsregeln) anerkennt der Beschuldigte vollumfänglich (act. D2/1–9; Prot. S. 20). III. Sachverhalt 1. Allgemeines 1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht

- 7 aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind jedoch nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz «in dubio pro reo» zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestimmend bei der Würdigung von Aussagen ist die Beurteilung ihrer Überzeugungskraft. Ob bzw. welche Aussagen der Beteiligten überzeugend sind, ist dabei anhand sämtlicher aus den Akten und den Verhandlungen ersichtlichen Umstände zu prüfen. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. 1.3. Zu unterscheiden ist derweil zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu. Abklärungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen sind notwendig, wenn diese geeignet sind, sich auf die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken. Umstände, die Einfluss auf die Würdigung der Zeugenaussagen haben können, sind beispielsweise Hinweise auf eine sachliche Befangenheit, körperliche Mängel und Krankheiten (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 f.). Während die Glaubwürdigkeit einer Person massgebend dafür ist, ob einer Person getraut werden kann, ist die Glaubhaftigkeit für die Sachverhaltserstellung und somit für die Entscheidung, ob sich der behauptete Sachverhalt zugetragen hat oder nicht, von Bedeutung (OGer ZH SB150327-O, Urteil vom 18. März 2016, E. III.B.1.2).

- 8 - 1.4. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage wird diese durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlich Erlebten der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Es ist auch auf inhaltliche Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen und auf Widersprüche zu achten (OGer ZH SB150327-O, Urteil vom 18. März 2016, E. III.B.1.2; BENDER/ NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 76 ff., 91 ff.). Wichtige Realitätskriterien sind mitunter die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sowie die Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). 2. Aussagen des Beschuldigten 2.1. Anlässlich der polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Januar 2024 (act. D1/5/1) bzw. vom 7. März 2024 (act. D1/5/2) führte der Beschuldigte aus, nicht mehr zu wissen, wo er am 26. Dezember 2023 gewesen sei (act. D1/5/1 F/A 4 f.). Zudem führte er aus, dass er sich nicht ohne anwaltliche Vertretung zum Vorfall äussern wolle (act. D1/5/1 F/A 5 und 8; D1/5/2 F/A 18 f.). 2.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. März 2024 (act. D1/5/3) und der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 18. März 2025 (Prot. S. 18 f.) führte er in Bezug auf Dossier 1 aus, er sei nicht schuldig (act. D1/5/3 F/A 5; Prot. S. 18). Er gab zu, dass er sei mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn in den entsprechenden Zug eingestiegen sei, sagte indes aus, kein Geld von jemandem gestohlen zu haben. Er habe die Zugtoilette aufgesucht; die Umhängetasche des Privatklägers B._____ sei ihm aber in der Zugtoilette nicht aufgefallen bzw. könne er sich nicht daran erinnern. Weiter führte er aus, dass er die Umhängetasche nicht gesehen habe (act. D1/5/3 F/A 8 ff.; Prot. S. 18 f.).

- 9 - 2.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. März 2024 (act. D1/5/2) war der Beschuldigte in Bezug auf Dossier 2 hinsichtlich des Sachverhalts geständig. Er sagte aus, die Strecke der G._____-strasse in H._____ zu kennen, da er früher dort gewohnt habe. Weiter führte er aus, dass er drei Monate im Gefängnis verbracht habe und als er entlassen worden sei, nicht gewusst habe, dass die Strecke nun eine 30er-Zone sei. Er sei spät dran gewesen und habe noch tanken wollen und da habe es ihn geblitzt. Früher sei nicht die gesamte Strecke eine 30er-Zone gewesen. Auf die Frage, ob er sich daran erinnere, wie das Verkehrsaufkommen gewesen sei, antwortete er, dass es an diesem Tag nicht viele Autos gehabt habe (act. D1/5/2 F/A 29 ff.). 3. Aussagen des Privatklägers betreffend Dossier 1 3.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. April 2024 (act. D1/5/4) erklärte der Privatkläger, dass er in C._____ in den Zug gestiegen sei. Weiter führte er aus, an diesem Tag Bauchschmerzen gehabt und deshalb unmittelbar nach dem Einsteigen in den Zug die Zugtoilette aufgesucht zu haben. Erst als er in E._____ habe aussteigen wollen, habe er bemerkt, dass er seine Umhängetasche in der Zugtoilette vergessen habe. Die Umhängetasche habe sich noch in der Zugtoilette befunden. Der Privatkläger schilderte, dass die Umhängetasche durchnässt gewesen sei und weisse Rückstände aufgewiesen habe. Erst als er die Umhängetasche geöffnet habe, habe er bemerkt, dass das Bargeld im Portemonnaie gefehlt habe, wobei nur das Bargeld gefehlt und sich sonst alles noch in der Tasche befunden habe (act. D1/5/4 F/A 8). Im Portemonnaie seien sicher CHF 500.– gewesen; dabei habe es sich um sein Weihnachtsgeld gehandelt. Auf die Frage, wie viel Geld sich sonst noch im Portemonnaie befunden habe, antwortete er, dass er dies nicht mehr wisse (act. D1/5/4 F/A 9). Weiter fuhr er fort, dass er nicht gesehen habe, wie jemand das Geld aus der Tasche genommen habe. Er habe auch keine Vermutung, wer das Geld gestohlen haben könnte. Er sei aufgrund der Bauchschmerzen nicht bei der Sache gewesen und habe deswegen die Umhängetasche in der Zugtoilette vergessen. Erst als er habe aussteigen wollen, habe er bemerkt, dass das Bargeld fehle (act. D1/5/4 F/A 12 ff.). Er habe vor der Zugfahrt nicht überprüft, ob das Geld noch im Portemonnaie gewesen sei. Er wisse

- 10 nur, dass sich das Geld am Morgen noch im Portemonnaie befunden habe und er das Portemonnaie in der Zwischenzeit nicht herausgenommen habe (act. D1/5/4 F/A 27). 4. Würdigung 4.1. In Bezug auf Dossier 1 kann aufgrund der Aussagen zwar als erstellt gelten, dass der Privatkläger am 26. Dezember 2023 um 14:02 Uhr die Zugtoilette aufsuchte, dort seine Tasche vergass, unmittelbar nach ihm der Beschuldigte dieselbe Toilette aufsuchte und nach diesem, bis der Privatkläger bemerkte, dass er seine Tasche vergessen hatte und diese wieder behändigte, niemand die Toilette aufsuchte. Dies ist durch die Videoaufnahme (act. D1/6/1) belegt. Mit anderen Worten kommt, wenn denn das Geld effektiv während dieser Zeit in der Zugtoilette gestohlen wurde, nur der Beschuldigte in Frage. Auch wenn keine Gründe dafür ersichtlich sind, dass der Privatkläger den Diebstahl während der besagten Zugfahrt hätte erfinden sollen, insbesondere, dass er Bargeld in der Höhe von über CHF 500.– auf dieser Zugfahrt in seiner Tasche dabei hatte, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Geld bereits zu einem früheren Zeitpunkt gestohlen worden war, zumal der Privatkläger das Weihnachtsgeld von CHF 500.– bereits zwei Tage vorher erhalten hatte. Auch wenn er gemäss seinen eigenen Aussagen gewusst haben will, dass sich das Geld am Morgen des 26. Dezember 2023 noch im Portemonnaie befunden hat, so könnte es bereits vor der Zugfahrt bzw. zu einem früheren Zeitpunkt abhanden gekommen sein. Zudem gibt es keinen Nachweis, dass der Privatkläger effektiv CHF 570.– in bar bei sich hatte bzw. dass er effektiv CHF 500.– Weihnachtsgeld in bar erhalten hatte. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift in Bezug auf Dossier 1 lässt sich somit nicht ohne begründete Zweifel erstellen, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. 4.2. In Bezug auf Dossier 2 ist der Beschuldigte hinsichtlich des Sachverhalts in objektiver und subjektiver Hinsicht geständig (act. D1/5/2 F/A 28; Prot. S. 20). Da sich sein Geständnis mit dem übrigen Untersuchungsergebnis deckt, kann der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt gelten.

- 11 - IV. Rechtliche Würdigung 1. Die rechtliche Würdigung wird vom Beschuldigten anerkannt (act. D1/5/2 F/A 28; Prot. S. 20) und ist zutreffend. 2. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Dieser qualifizierte Tatbestand der Verkehrsregelverletzung ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wurde, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wurde. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung ist ungeachtet der konkreten Umstände der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG objektiv erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 132 II 234 E. 3.1). 3. Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands setzt Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintrittes in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).

- 12 - Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiv groben auf eine subjektiv grobe Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96). 4. Nach Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen in Ortschaften 50 km/h. Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten gemäss Abs. 1 vor (Art. 4a Abs. 5 VRV). 5. Der Beschuldigte hat – indem er mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 64 km/h fuhr – die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 3 km/h um 31 km/h überschritten. Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenverkehrs (BGE 123 II 37 E. 1c; 121 IV 230 E. 2c). Die Geschwindigkeitsüberschreitung liegt über dem vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert, ab welchem grundsätzlich in objektiver und subjektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt. Das Argument des Beschuldigten, es habe nur sehr geringes Verkehrsaufkommen geherrscht, weshalb er durch seine Fahrweise keine konkrete Gefahr geschaffen habe, verfängt nicht. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung genügt. Besondere Tatumstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestanden nicht. Insbesondere fallen darunter nicht bereits gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse (BGer 6B_283/2011, Urteil vom 3. November 2011 E. 1.4). Auch hilft es dem Beschuldigten nicht, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der fraglichen Strecke früher 50 km/h betragen haben soll (vgl. Prot. S. 20).

- 13 - 6. Damit liegt objektiv und subjektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22a SSV vor. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe nach Art. 14 ff. StGB sind keine gegeben. V. Strafzumessung, Rückversetzung und Vollzug 1. Strafrahmen 1.1. Der massgebende Strafrahmen für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 1.2. Der ordentliche Strafrahmen ist nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint. Dafür besteht vorliegend kein Anlass. 2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des (ordentlichen) Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (BGE 117 IV 112 E. 1; OGer ZH SB200133, Urteil vom 22. Juni 2020, E. II.3.1.2). 2.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist das Ausmass des Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Ebenfalls

- 14 von Bedeutung ist die kriminelle Energie. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/ KELLER, Art. 47 N 90 ff.; OGer ZH SB200133, Urteil vom 22. Juni 2020, E. II.3.1.3). 2.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 120 ff.; OGer ZH SB200133, Urteil vom 22. Juni 2020, E. II.3.3.1). 3. Sanktionsart 3.1. Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafe stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf Geldstrafe dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). 3.2. Vorliegend kommt einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. auch nachstehend E. 3.3.): Aus dem Strafregisterauszug (act. 37) geht hervor, dass der Beschuldigte am 21. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Vergehen gegen das Waffengesetz, Führen eines Mo-

- 15 torfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Diebstahl (Gehilfenschaft), Sachbeschädigung (Gehilfenschaft) und Hausfriedensbruch (Gehilfenschaft) zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 1'000.– verurteilt wurde. Am 13. Juli 2017 wurde er sodann vom Landgericht Wien wegen Widerhandlung gegen eine ausländische Gesetzesbestimmung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Weiter wurde er am 1. Juli 2020 vom Bezirksgericht Kulm wegen Tätlichkeiten (mehrfache Begehung), Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Drohung (mehrfach teilweiser Versuch), Beschimpfung (mehrfache Begehung), Nötigung (mehrfach teilweiser Versuch) und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 900.– verurteilt. Ferner wurde er am 5. Januar 2023 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Schliesslich wurde er am 15. Mai 2023 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen und einer Busse von CHF 50.– verurteilt. 3.3. Die aufgeführten Vorstrafen zeigen, dass sich der Beschuldigte bisher weder von unbedingten Geld- noch Freiheitsstrafen beeindrucken liess. Die letzte Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe wegen Widerhandlung gegen das SVG liegt gerade mal rund einen Monat vor der Begehung des vorliegend zu beurteilenden SVG-Delikts zurück. Zudem weist der Beschuldigte trotz Erwerbstätigkeit beträchtliche Schulden auf, weshalb eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte. Zwar geht der Beschuldigte aktuell einer Erwerbstätigkeit nach; die jetzige Stelle hat er aber erst im Januar 2025 angetreten und davor war er offenbar

- 16 nicht erwerbstätig bzw. mit Unterbrüchen (vgl. Prot. S. 9 ff.). Aus all diesen Gründen erscheint vorliegend eine Freiheitsstrafe angezeigt. 4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Tatkomponente In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h unter Berücksichtigung des Sicherheitsabzugs um mehr als das Doppelte – konkret um 31 km/h – und damit massiv überschritt. Weiter lenkte der Beschuldigte sein Fahrzeug mit dieser Geschwindigkeit mitten im Zentrum von H._____ unmittelbar beim Bahnhof. Es ist notorisch, dass in Bahnhofsnähe mit diversen anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen ist, insbesondere auch mit Fussgängern, die auf den Zug eilen. Zwar mögen am Samstagmorgen um 06:00 Uhr keine Schulkinder unterwegs gewesen sein, dafür aber diverse Berufstätige – wie der Beschuldigte selbst – sowie Sportler und Ausflügler. Dem Beschuldigten ist immerhin zugute zu halten, dass die Sicht- und Witterungsverhältnisse gut waren und er die Strecke gut kannte. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten kann nach dem Gesagten nicht mehr als leicht qualifiziert werden. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte deshalb mit übersetzter Geschwindigkeit fuhr, weil er rechtzeitig zur Arbeit erscheinen wollte und erst, nachdem er losgefahren war, realisierte, dass er noch tanken musste. Dieser Umstand rechtfertigt das deliktische Verhalten des Beschuldigten allerdings in keiner Weise, wäre es doch ohne Weiteres vermeidbar gewesen, indem der Beschuldigte genügend Zeit für seinen Arbeitsweg hätte einrechnen können. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. Damit ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen, weshalb eine Freiheitsstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens, d.h. von 90 Tagen als tatadäquate Strafe erscheint. 4.2. Täterkomponente Was die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten betrifft, so ist festzuhalten, dass er in der Schweiz geboren ist. Als er drei Jahre alt war, ging

- 17 er mit seiner Familie zurück nach Serbien, weil seine Mutter krank wurde. In Serbien besuchte er die Grundschule und im Jahr 2012 schloss er dort die Ausbildung zum Krankenpfleger ab. Noch im selben Jahr kehrte er in die Schweiz zurück. In der Schweiz wurde ihm die Ausbildung als Fachmann Gesundheit (FaGe) anerkannt. Seitdem ist er – mit Unterbrüchen – im Pflegeberuf tätig. Zurzeit arbeitet er im Altersheim (Seniorenzentrum) J._____ in K._____. Er beabsichtigt aber in eine Klinik am … zu wechseln. Er lebt mit seiner Partnerin zusammen, mit welcher er einen gemeinsamen Sohn hat, und die gemeinsame Tochter sollte im April auf die Welt kommen (Prot. S. 8 ff.). Stark ins Gewicht fallen der stark getrübte automobilistische Leumund und die zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten. Was die Vorstrafen betrifft, so kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. V.3.2.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gerade mal zwei Wochen nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug per 25. Mai 2023 und trotz Bewährungshilfe erneut einschlägig delinquierte (vgl. dazu nachfolgend E. 5.4.). Was den automobilistischen Leumund des Beschuldigten betrifft, so ist festzuhalten, dass ihm u.a. der Führerausweis im Jahr 2016 einmal für vier Monate und einmal für 13 Monate, im Jahr 2019 für zwei Monate, im Jahr 2022 für drei Monate und aktuell auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für zwei Jahre, entzogen wurde (act. D1/13/4–6). Das Vorleben bzw. die Vorstrafen sind empfindlich straferhöhend zu berücksichtigen. Das Geständnis des Beschuldigten ist angesichts der Beweislage nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Festzuhalten ist ferner, dass sich der Beschuldigte – obschon mehrfach und einschlägig vorbestraft – nicht einsichtig zeigt. Er gab zwar anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass es ihm leid tue (vgl. Prot. S. 20), allerdings erachtet er sein Verhalten gleichzeitig als harmlos, indem er aussagte, dass früher nach der Ampel immer eine 50er-Zone gewesen sei, und eine übersetzte Geschwindigkeit von 14 km/h in der 50er-Zone sei "ja nicht so schlimm" (Prot. S. 20 f.). Diese Aussage verdeutlicht, dass dem Beschuldigten jegliches Unrechtsbewusstsein zu fehlen scheint; vielmehr sieht er sich selbst als Opfer der Behörden (vgl. Prot. S. 14 f., 17 f. und 22 ff.).

- 18 - 4.3. Zwischenfazit Angesichts der Täterkomponente rechtfertigt sich eine Straferhöhung um 60 Tage und eine Strafminderung um 30 Tage, womit eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen resultiert. 5. Widerruf/Rückversetzung gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB 5.1. Der Beschuldigte wurde mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 4. Mai 2023 bzw. 23. Mai 2023 per 25. Mai 2023 bedingt entlassen unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr bis 24. Mai 2024 (act. D1/9/4; act. D1/9/5). 5.2. Bewährt sich der bedingt Entlassene während der Probezeit nicht, weil er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, dann wird er in den Freiheitsentzug zurückversetzt und hat die aufgeschobene Reststrafe zu verbüssen. Dies allerdings unter dem Vorbehalt von Art. 89 Abs. 2 StGB, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Rückversetzung zu verzichten ist (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.3, zur analogen Regelung in Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Regelung der Rückversetzung in den Strafvollzug nach Art. 89 Abs. 1 StGB entspricht dem Widerruf der bedingten Strafe zufolge Nichtbewährung nach Art. 46 Abs. 1 StGB. Sofern nicht erwartet werden muss, der Verurteilte werde weitere Straftaten begehen, hat das Gericht auf eine Rückversetzung zu verzichten (Art. 89 Abs. 2 StGB). Zu beurteilen ist mithin, ob aufgrund der neuen Straffälligkeit eine Schlechtprognose besteht. Sind die Bewährungsaussichten trotz der in der Probezeit verübten Straftaten günstig (z.B. bei Zufallstaten), dann ist auf eine Rückversetzung zu verzichten. Für die prognostische Bewertung der neuen Straftat können die bundesgerichtlichen Prognosekriterien für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs herangezogen werden. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgefällt wird, denn allenfalls könnte der Vollzug der neuen Strafe eine günstige Wirkung haben, sodass sich bei der Gesamtwürdigung ein Widerruf nicht mehr begründen liesse (BSK StGB-KOLLER, Art. 89 N 3).

- 19 - 5.3. Vorliegend hat der Beschuldigte gerade mal zwei Wochen nach der bedingten Entlassung und trotz Bewährungshilfe erneut einschlägig delinquiert. Auch wenn vorliegend eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen ist, kann nicht erwartet werden, der Vollzug der neuen Strafe habe eine günstige Wirkung auf den Beschuldigten, zumal ihn bereits eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Jahr 2017 und eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten aus dem Jahr 2020 (vgl. act. 37 sowie E. V.3.2. vorstehend) nicht im Geringsten zu beeindrucken vermochten. Wie bereits erwähnt, verharmlost der Beschuldigte sein deliktisches Verhalten und sieht sich vielmehr selbst als Opfer der Justiz. 5.4. Dem Beschuldigten fehlt jeglicher Respekt vor der Gesetzesordnung. Auch der Umstand, dass die Partnerin des Beschuldigten im April 2025 das zweite gemeinsame Kind erwartet, scheint den Beschuldigten nicht dazu zu veranlassen, seine Haltung zu ändern und sich zu bewähren, hat er doch das zu beurteilende Delikt zwei Wochen nach der bedingten Entlassung begangen und die ihm gewährte Chance der bedingten Entlassung sogleich im Keim erstickt (vgl. act. 19). Damit ist die bedingte Entlassung zu widerrufen und die Rückversetzung anzuordnen. 6. Gesamtstrafe 6.1. Sind aufgrund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 StGB). 6.2. Die Restfreiheitsstrafe beträgt 51 Tage (vgl. act. 19 S. 4). In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe von 120 Tagen (vgl. E. V.4.3. vorstehend) um 30 Tage zu erhöhen, womit eine Freiheitsstrafe von 150 Tagen bzw. fünf Monaten resultiert. 7. Strafvollzug 7.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf

- 20 - (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung richtet sich nach der Höhe der Rückfallgefahr und nicht nach der Schwere der Tat (BGE 95 IV 121). 7.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich. Die günstige Prognose wird dabei vermutet. Doch kann die Vermutung widerlegt werden, wenn Vorleben und Charakter der Beschuldigten erwarten lassen, sie werde sich durch die Ausfällung einer blossen Warnstrafe nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2). 7.3. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. V.5.3.). Unter diesen Umständen kann nicht von einer positiven Prognose ausgegangen werden. Die Gesamtfreiheitsstrafe ist somit zu vollziehen. VI. DNA-Profil 1. Für die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils ist zunächst vorausgesetzt, dass der Beschuldigte wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wird. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Weiter setzt eine Anordnung nach Art. 257 StPO voraus, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Es ist eine auf konkrete Anhaltspunkte abstützende Prognose hinsichtlich Verbrechen oder Vergehen von einer gewissen Schwere nötig, zu deren Aufklärung eine DNA-Erfassung als geeignet erscheinen muss. Bei Art. 257 StPO handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, wobei das Gericht sich

- 21 durch die Überlegungen zur Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Verhältnismässigkeit i. e. S.) leiten lassen muss (BSK StPO-FRICKER/MAEDER, Art. 257 N 9 ff.). 2. Da der Beschuldigte in Bezug auf den Diebstahl freizusprechen ist, ist die Beurteilung der Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit der Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige weitere SVG-Delikte vorzunehmen. Die Massnahme erscheint zur Klärung allfällig weiterer SVG-Delikte nicht als geeignet, weshalb von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Da der Beschuldigte in Bezug auf Dossier 1 freizusprechen und in Bezug auf Dossier 2 anklagegemäss schuldig zu sprechen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens im Umfang von 2/5 aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts auf CHF 2'400.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b–d, § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Zu berücksichtigen sind ferner die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von CHF 1’800.– gemäss Kostenblatt der Staatsanwaltschaft (act. 16). 2. Von den Verfahrenskosten auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Im Vorverfahren richtet sich die Gebühr der amtlichen Verteidigung nach dem Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Stundenansatz der unentgeltlichen oder amtlichen Verteidigung beträgt in der Regel CHF 220.– (§ 16 Abs. 1 Anw- GebV i.V.m. § 3 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses vor den Einzelgerichten beträgt die Grundgebühr in der Regel CHF 600.– bis CHF 8'000.–, einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht eine Entschädigung von insgesamt CHF 11'077.– und Barauslagen von CHF 368.20 zuzüglich 8,1% MwSt. geltend (act. 41). Aus der eingereichten Honorarnote (act. 41) geht hervor, dass für

- 22 das Vorverfahren (im Zeitraum vom 3. Januar 2025 bis 30. August 2025) ein Entschädigungsaufwand von CHF 5'603.30 geltend gemacht wird. Für das gerichtliche Verfahren (im Zeitraum vom 6. September 2025 bis 18. März 2025) erscheint eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'000.– zzgl. 8,1% MwSt. als angemessen, dies unter der Berücksichtigung, dass der Beschuldigte in Bezug auf Dossier 2 vollumfänglich geständig war und es sich insgesamt um einen Fall geringer Komplexität handelte. Auch waren keine Zivilansprüche zu behandeln. Von den geltend gemachten Barauslagen sind die Telefonkosten nicht zu berücksichtigen. Ferner kann pro Weg lediglich eine halbe Stunde geltend gemacht werden; ein darüber hinausgehender Aufwand ist nicht zu berücksichtigen. Damit resultiert eine Entschädigung von insgesamt CHF 8'193.55 inkl. Barauslagen (in der Höhe von CHF 178.80 für das Vorverfahren und von CHF 110.80 für das erstinstanzliche Verfahren) und 8,1% MwSt. 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 2/5 einstweilen und im Umfang von 3/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist jedoch auf seine Verpflichtung hinzuweisen, dem Kanton diese Kosten im Umfang von 2/5 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Einzelgericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22a SSV schuldig. 2. Der Beschuldigte A._____ ist des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen. 3. Die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 4. Mai 2023 bzw. 23. Mai 2023 für eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr verfügten be-

- 23 dingten Entlassung wird widerrufen; der Vollzug der Reststrafe von 51 Tagen Freiheitsstrafe wird angeordnet. 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 5 Monaten Freiheitsstrafe. 5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 6. Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'400.– die weiteren Kosten betragen: CHF 1'800.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 8'193.55 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen); CHF 12'393.55 Total 8. Die Gebühr für das Vorverfahren und die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens werden im Umfang von 2/5 dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von 3/5 auf die Gerichtskasse genommen. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 2/5 einstweilen und im Umfang von 3/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 2/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 10. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit total CHF 8'193.55 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, Rechtsanwalt MLaw X._____ entsprechend auszubezahlen. 11. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung mit unbegründetem Entscheid an:  den Beschuldigten;

- 24 -  die amtliche Verteidigung;  den Privatkläger;  die Staatsanwaltschaft See/Oberland; je gegen Empfangsschein, soweit nicht persönlich übergeben, und hernach als begründetes Urteil an:  die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und den Beschuldigten;  den Privatkläger;  die Staatsanwaltschaft See/Oberland; je gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, mit Formular A und B (ausschliesslich elektronisch an intake.bvd@ji.zh.ch);  den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JuWe), Bewährungs- und Vollzugsdienste (gegen Empfangsschein);  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein). je gegen Empfangsschein, soweit nicht elektronisch übermittelt. 12. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

- 25 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht in Strafsachen Die Einzelrichterin: lic. iur. S. Anderhalden Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Stalder

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