Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Geschäfts-Nr. GG240033-E/U02 Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw M. Huter und Gerichtsschreiberin MLaw S. Gilgen Urteil vom 8. Januar 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A1._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Diskriminierung und Aufruf zu Hass
- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. September 2024 (act. 1/30) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot.) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ Der Beschuldigte im Verfahren GG240034-E und sein Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ Staatsanwalt lic. iur. B._____ Anträge: 1. Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (act. 1/30) Schuldigsprechung von A1._____ im Sinne der Anklageschrift Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Februar 2022 ausgefällten bedingten Strafe von 120 Tagessätzen zu CHF 110.00 Bestrafung mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 100.00 (entsprechend CHF 16'000.00) als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. November 2022 Gewährung des bedingten Vollzuges dieser Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren Entscheid über die Rückgabe und/oder Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profils im Sinne von Art. 257 StPO; Erteilung des Vollzugsauftrages an den Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich (FOR) und Verpflichtung des Beschuldigten A1._____, innert 30 Tagen ab Eintritt
- 3 - Rechtkraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649 80 50, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erscheinen Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'600.00) 2. Der amtlichen Verteidigung: (act. 50) 1. Es sei Herr A1._____ von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Es seien Herrn A1._____ sämtliche beschlagnahmten Gegenstände umgehend herauszugeben. 3. Es sei Herrn A1._____ eine Genugtuung von Fr. 200.00 zzgl. Zins zu 5% seit 29. November 2022 zuzusprechen. 4. Anderweitige oder anderslautende Anträge der Staatsanwaltschaft See/Oberland seien abzuweisen. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. September 2024 (act. 1/30) ging am 18. September 2024 beim hiesigen Gericht ein. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 (act. 39) wurden die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sowie der Beschuldigte im Verfahren GG240034-E auf den 8. Januar 2025, 08:30 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgeladen und es wurde ihnen Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Innert Frist wurden keine Beweisanträge gestellt. 2. Zur Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, der zuständige Staatsanwalt sowie der Beschuldigte im Verfahren GG240034-E in Begleitung seines erbetenen
- 4 - Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (Prot. S. 8). Anlässlich der Verhandlung erfolgte die Einvernahme beider Beschuldigten zur Person und zur Sache (Prot. S. 9 ff.). Zudem wurden von der Staatsanwaltschaft sowie den beiden Verteidigern je zwei Parteivorträge erstattet (Prot. S. 18 ff.). Nach der Urteilsberatung wurde das Urteil gleichentags mündlich eröffnet, kurz begründet und den Anwesenden in unbegründeter Form ausgehändigt (Prot. S. 23 ff.). II. Sachverhalt 1. Vorbemerkungen 3.1. Das Gericht prüft, ob sich der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, tatsächlich zugetragen und die beschuldigte Person die Voraussetzungen der angeklagten Taten tatsächlich erfüllt hat. Dabei würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist nicht an die rechtliche Würdigung in der Anklage gebunden (Art. 10 Abs. 2 StPO und Art. 350 StPO). 3.2. Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob die dem Beschuldigten vorgeworfenen wesentlichen Sachverhaltselemente aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden können. Quintessenz der Beweisführungsregeln und Voraussetzung für einen Schuldspruch ist dabei, dass der Staat dem Beschuldigten die Tat beweismässig stringent nachweisen kann, ohne dass unüberwindliche Zweifel verbleiben (Art. 10 StPO; vgl. auch Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO sind dabei die Beweise frei nach der aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2; BGE 120 Ia 31 E. 2c).
- 5 - 3.3. Der als Grundlage für die richterliche Überzeugung geltende Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt auch, dass es keine Rangordnung der Beweise gibt. Wesentlich können mithin auch blosse Indizien sein. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Weil ein Indiz jedoch immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen und enthält daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Insofern ist der Indizienbeweis ein vollgültiger Beweis (BGer 6B.217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2; BGer 6B_697/2014 vom 27. Februar 2014 E. 1.3; BGer 6B_4/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.2.2). Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Anderssein offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, dass bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGer 6P.13/2003 vom 16. April 2003 E. 4.3; BGer 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). 3.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche es sich bei seinem Entscheid abstützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGer 6P.62/2006 E. 4.2.2, unter Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b; BGE 125 II 369 E. 2c und BGE 112 Ia 107 E. 2b).
- 6 - 2. Anklagevorwurf Die Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft See/Oberland ergibt sich aus der Anklageschrift (act. 1/30). 3. Standpunkt des Beschuldigten 3.1. Der amtliche Verteidiger machte geltend (vgl. act. 50 S. 3 ff.), dass unbestritten sei, dass es am tt. Juni 2022 im C._____ [Veranstaltungsort] in D._____ [Ortschaft] zu einer Menschenansammlung gekommen sei und die Polizei insgesamt 57 Personen kontrolliert sowie im Rapport notiert habe. Unter diesen hätten sich unbestrittenermassen ebenfalls der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte befunden. Weiter sei erstellt, dass anlässlich dieser Veranstaltung Konzerte stattgefunden hätten, wohl auch von der Band "E._____". Ebenfalls sei durch den Zeugen F._____ sowie eine kurze Videosequenz beweismässig erstellt, dass zu einem gewissen Zeitpunkt die von der Anklage zitierten Ausrufe "Sieg Heil", "Judendreck", "Ausländer raus", etc. gefallen und diese als rassistisch im Sinne von Art. 216bis StGB zu qualifizieren sowie von mindestens einem unbeteiligten Dritten, Herrn F._____, vernommen worden seien. Ansonsten sei über den fraglichen Konzertnachmittag und -abend jedoch nicht viel bekannt. Gemäss dem Zeugen sei es am Nachmittag gesittet zu und her gegangen und es sei nur Instrumentalmusik gespielt worden. Erst gegen 21:30 Uhr seien Lieder mit rassistischem Inhalt gespielt worden, wobei zur Begleitung nur eine Gitarre zu hören gewesen sei. Zudem habe der Zeuge nur zwei bis drei Liedern zugehört. Aufgrund dessen könne nicht von einem Konzert die Rede sein, da nur wenige Lieder und einzig durch eine akustische Gitarre begleitet, gespielt worden seien. Gegen ein Konzert spreche auch die Videoaufnahme. Weiter seien es nur einige wenige Besucher gewesen, welche zu vorgerückter Stunde im Freien abwechslungsweise gesungen hätten. Bei einem Konzert bzw. wenn mindestens 57 Besucher mitgesungen hätten, hätte es auf der Videoaufnahme anders getönt. Des Weiteren habe der Beschuldigte ausgesagt, dass es sich bei der Aufnahme nicht um die Band "E._____" resp. deren Sänger G._____ gehandelt habe. Ebenso lasse sich nicht erstellen, dass vorher oder danach Musik mit rassistischen Inhalten gespielt worden sei. Die Band "E._____" sei zwar vor Ort gewesen und es möge sein, dass diese über Liedtexte mit rechtsradi-
- 7 kalem Gedankengut verfüge, dass diese jedoch zum Besten gegeben wurden, sei nicht im Ansatz erwiesen. Der Beschuldigte sei zwar vor Ort gewesen. Es sei jedoch nicht bekannt, wer die Veranstaltung organisiert habe und wer den Flyer erstellt und versendet habe. Dieser sei nicht durch den Beschuldigten erstellt worden, sondern nur auf dessen Rechner gefunden worden. Zudem betreffe der Flyer ein Konzert in der Zentralschweiz und H._____ liege im Zürcher Oberland. Weiter sei zu den Organisatoren und deren Absichten nichts bekannt. Ebenfalls sei nicht bekannt, in welcher Beziehung die Besucher zueinander gestanden seien. Es sei nicht erstellt, dass sich die Besucher nicht allesamt gut gekannt und in einem persönlich engen Verhältnis gestanden hätten. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte an der Veranstaltung teilgenommen habe, könne nicht geschlossen werden, dass er nationalsozialistisches Gedankengut unbesehen teile und darüber hinaus bereit gewesen sei, sich strafbar zu machen. Dagegen spreche auch das unauffällige Resultat der Hausdurchsuchung. Bei der Telefonnummer könne offenbleiben, ob diese dem Beschuldigten gehöre oder nicht. Auch wenn er die Hütte unter falschem Namen organisiert haben sollte, so könne hieraus nicht auf die Bereitschaft zur Begehung einer strafbaren Handlung geschlossen werden. Das Organisieren einer Versammlung von Neonazis oder rechtsextremen Personen sei per se nicht strafbar. Aus dem Umstand, dass die Band "E._____" aufgetreten sei, könne ebenfalls kein solcher Schluss gezogen werden. Diese Parolen seien wenn dann zufällig und ohne die Absicht oder Inkaufnahme der Organisatoren gefallen. Etwas anderes lasse sich zumindest nicht nachweisen. 3.2. Der Beschuldigte verweigerte anlässlich seiner Einvernahmen grösstenteils die Aussage. Es ist daher nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel und Indizien zu prüfen, ob sich der bestrittene Sachverhalt gemäss Anklageschrift rechtsgenügend erstellen lässt. 4. Vorhandene Beweismittel 4.1. Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel im Wesentlichen die Polizeirapporte der Kantonspolizei Zürich (act. 1; act. 2; act. 5; act. 7), die Videoaufzeichnung des Konzertausschnitts (act. 3), der Bericht der Kantonspolizei Zürich inkl. Beilagen (act. 4/1-8), der IRC-Rapport (act. 6/1), die Antwortdaten der I._____
- 8 - GmbH betr. GMX Daten (act. 6/2), der E-Mailverkehr zwischen J._____ und A2._____@gmx.ch (act. 6/3), die Einvernahmen des Beschuldigten (act. 9/1-4), die Zeugeneinvernahmen (act. 10/1-2), die Fotodokumentation der Sicherstellungen (act. 14/5) sowie die Screenshots des Browserverlaufs (act. 14/6) im Recht. 4.2. In Bezug auf die oben genannten Beweismittel wurde weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass diese im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar sind. Entsprechend können die vorab genannten Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts verwertet werden. 5. Sachverhaltserstellung 5.1. Aussagen 5.1.1. Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2022 (act. 9/1) aus, das sichergestellte Samsung Mobiltelefon gehöre ihm und werde ausschliesslich durch ihn genutzt (F/A 6), sowie dass die Telefonnummer 1 auf ihn laute bzw. registriert sei (F/A 7; F/A 26; F/A 28). Zudem habe er unter dem Namen A2._____ Kontakt mit dem Vermieter J._____ gehabt (F/A 20-22; F/A 29). Weiter führte er aus, als Besucher an der Veranstaltung teilgenommen zu haben (F/A 16; F/A 36). Er habe mit niemandem der Band Kontakt gehabt und kenne G._____ bzw. die Bandmitglieder nicht persönlich (F/A 34; F/A 35; F/A 38). Er kenne die Musik nur aus dem Internet (F/A 39), sei noch nie an einem Konzert gewesen (F/A 40) und kenne die Liedtexte nicht (F/A 42). Den Musikstil würde er als Rock bezeichnen (F/A 41). Im Gegensatz dazu führte der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Oktober 2023 (act. 9/2) aus, dass die Telefonnummer [1] nicht auf ihn lauten würde und die Information des Providers nochmals überprüft werden solle (F/A 11; F/A 13). Jedoch bestätigte er, in irgendeiner Form mit der Anmietung des C._____s in D._____ ZH zu tun gehabt zu haben (F/A 6) und vor Ort gewesen zu sein (F/A 21). Zudem gab er an, dass an diesem Tag gewandert worden sei (F/A 26). Weiter erklärte er, in keiner Beziehung zur Band "E._____" zu stehen, und dass es sich bei der Videosequenz nicht um die Band "E._____" handeln würde,
- 9 sondern nur um eine Gitarre und eine Stimme sowie die Musik lediglich akustisch gewesen sei (F/A 30; F/A 32). Zudem habe er nicht propagiert (F/A 46). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2024 (act. 9/4) äusserte sich der Beschuldigte nicht zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt. 5.1.2. Der Zeuge F._____ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. September 2022 (act. 10/1) als Auskunftsperson aus, auf seinem Balkon gesessen und die Musik gehört zu haben. Am Nachmittag sei anständige Musik ohne Gesang (instrumental) gespielt worden. Erst später seien der Sänger sowie die schlimmen Liedtexte dazugekommen. Aufgrund dieser Texte habe sich herausgestellt, dass es sich um Rechtsextreme handle. Er habe daher eine Videoaufnahme erstellt. Das Lied vor der Videoaufnahme sei noch schlimmer gewesen. Den Text wisse er jedoch nicht mehr. Die Besucher hätten sich eigentlich friedlich und anständig verhalten. Bis auf die Texte der Lieder wie "Ausländer raus", "Juden raus", "Sieg Heil", etc., könne er nichts negatives über diese Personen sagen. Das Konzert habe um ca. 20:00 Uhr gestartet und bis ca. 22:15 Uhr gedauert. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 22. Januar 2024 (act. 10/2) führte der Zeuge aus, dass es am Nachmittag ruhig gewesen und nur ab und an etwas Musik gespielt worden sei. Gewisse Nachbarn hätten ausgeführt, dass bereits zu diesem Zeitpunkt rechtsextreme Inhalte gespielt worden seien. Diese habe er allerdings nicht vernommen. Im Vergleich zu zehnjährigen Pfadfindern sei es sehr ruhig und friedlich gewesen. Am Abend habe er sich draussen aufgehalten und grilliert. Es sei noch hell gewesen. Um ca. 21:30 Uhr habe ein Livekonzert begonnen, bei welchem er nur eine Gitarre gehört habe. Als er auf den Text gehört habe, seien ihm die Haare zu Berge gestanden. Daher habe er die Polizei gerufen. Die Polizei sei erst um ca. 23:00 Uhr aufgefahren. Er könne nicht mehr sagen, was genau gesungen worden sei. Er habe jedoch rechtsradikale Parolen wie "Ausländer raus", "Juden raus" und "Sieg Heil" gehört. Zudem habe er nicht allen Liedern, sondern nur zwei bis drei zugehört. 5.2. Sachliche Beweismittel
- 10 - 5.2.1. Aus den E-Mails zwischen J._____ und A2._____@gmx.ch ist ersichtlich, dass am tt. Juni 2022 um 11:02 Uhr eine Anfrage an "...@....ch" erfolgte mit der Begründung, dass aufgrund eines Wasserschadens der Übernachtungsort einer Wandergruppe kurzfristig verschoben werden müsse (vgl. act. 4/2; act. 6/3). Als Kontakt wurde die Telefonnummer 1 angegeben (vgl. act. 4/2; act. 6/3). Gleichentags wurde die Zusage zur Anmietung der Pfadfinderhütte in D._____ ZH erteilt und durch J._____ die Dokumente "Mietbedingungen Pfadiheim D._____ ZH, Checkliste Übergabe, Parkplatz Pfadiheim D._____ ZH neu, Willkommen im Pfadiheim D._____" per PDF an A2._____@gmx.ch gesendet (act. 4/3). Zudem bestand zwischen J._____ und der Telefonnummer 1 am tt. bzw. tt. Juni 2022 nachweislich ein SMS-Kontakt (vgl. act. 4/4). 5.2.2. Die E-Mailadresse A2._____@gmx.ch wurde am tt. Juni 2022 bei GMX erstellt und als Sicherheits-Rufnummer die Telefonnummer 1 hinterlegt (act. 6/2). 5.2.3. Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten wurde dessen Laptop sichergestellt, auf welchem die Dokumente gemäss Ziff. 5.2.1. mit Änderungsdatum tt. Juni 2022 unter "Downloads" abgespeichert waren (vgl. act. 14/6). Des Weiteren wurde das Mobiltelefon Samsung Galaxy A32 mit der Telefonnummer 1 sichergestellt (vgl. act. 7 S. 3). 5.2.4. Gemäss IRC-Report ist die Telefonnummer 1 seit dem 1. Juli 2021 auf A1._____, K._____-strasse 2, L._____, geb. tt. Juni 1994, registriert (act. 6/1). 5.2.5. Der in den Akten befindliche Flyer (act. 4/5) bewirbt einen Balladen- & Musikabend am tt. Juni 2022 in der Zentralschweiz mit der Aufschrift "… E._____ unplugged", "Treffpunkt 24h davor" und einem Verbot von Bild- und Videoaufnahmen. 5.3. Würdigung 5.3.1. Aufgrund der Beweislage ist erstellt, dass am tt. Juni 2022 die E-Mailadresse A2._____@gmx.ch erstellt und dafür die Telefonnummer 1 als Sicherheitsrufnummer hinterlegt worden ist. Danach wurde mit dieser E-Mailadresse um 11:02 Uhr Kontakt mit J._____ aufgenommen, um das C._____ in D._____ ZH vom tt. bis tt. Juni 2022 zu mieten. Als Grund wurde wahrheitswidrig angegeben, dass eine
- 11 - Wandergruppe infolge eines Wasserschadens kurzfristig eine andere Unterkunft benötige. Daraufhin sicherte J._____ die Benützung des C._____s in D._____ ZH zu und versendete gleichentags an ebendiese E-Mailadresse [A2._____@gmx.ch] verschiedene Dokumente (vgl. act. 4/3). In Bezug auf die Telefonnummer tätigte der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab er an, dass diese Telefonnummer ihm gehöre und auf ihn registriert sei. Dieser Aussage widersprach der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme jedoch. Nicht nur aufgrund dieses Widerspruchs, auch aufgrund des IRC-Reports muss die Aussage des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als reine Schutzbehauptung angesehen werden. Er ist auf seine anlässlich der polizeilichen Einvernahme getätigten belastenden Aussagen zu behaften, zumal keine Anhaltspunkte für das Gegenteil ersichtlich sind. Auch hat er nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb er anlässlich der polizeilichen Einvernahme unwahre Aussagen zu Protokoll gegeben haben soll. Aufgrund seiner ersten Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme sowie des IRC-Reports ist somit erstellt, dass die Telefonnummer 1 seit dem 1. Juli 2021 auf den Beschuldigten registriert ist (act. 6/1). Ebenfalls gab der Beschuldigte selbst an, mit der Anmietung des C._____s in D._____ ZH etwas zu tun gehabt zu haben und mit dem Vermieter J._____ unter dem Namen A2._____ Kontakt gehabt zu haben. Dies wird durch den Browserverlauf des Laptops des Beklagten untermauert, da jene Dokumente unter "Downloads" abgespeichert waren, welche J._____ am tt. Juni 2022 an die E-Mailadresse A2._____@gmx.ch als PDF gesendet hat. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte das C._____ in D._____ ZH unter dem Namen A2._____ gemietet und mit dem Vermieter, J._____, Kontakt gehabt hat. 5.3.2. Weiter ist unbestritten und erstellt, dass es am tt. Juni 2022 im C._____ in D._____ ZH zu einer Menschenansammlung mit rund 57 Personen gekommen ist und sich auch der Beschuldigte unter den Anwesenden befunden hat (vgl. act. 4/1 S. 1 ff., S. 15; act. 50 S. 3 ff.). Ferner ist unbestritten und erstellt, dass es anlässlich dieser Veranstaltung zu rechtsradikalen Parolen wie "Ausländer raus", "Juden raus" "Sieg Heil" und "Judendreck" gekommen ist (act. 3; act. 10/1 F/A 6; act. 10/2 F/A 11; act. 50 S. 3). Hingegen ist aus den Beweismitteln die Parole "Land vom
- 12 - Judendreck zu säubern" nicht zu hören bzw. wurden auch Seitens des Zeugen keine diesbezüglichen Aussagen getätigt, weshalb der Ausruf dieser Parole nicht erstellt werden kann. 5.3.3. In Bezug auf den Flyer kann der Verteidigung zwar zugestimmt werden, dass nicht klar ist, wer diesen Flyer erstellt bzw. versendet hat. Jedoch ist dies für die vorliegende Sachverhaltserstellung nicht von Relevanz. Weiter macht der Verteidiger in Bezug auf den Flyer zusammengefasst geltend, dass dieser offensichtlich nicht das Konzert in D._____ ZH betroffen habe (vgl. act. 50 S. 5). Diesen Ausführungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Mit Ausnahme des Veranstaltungsortes sind sämtliche Informationen des Flyers mit der Veranstaltung in D._____ ZH übereinstimmend. Das Datum wird mit dem tt. Juni 2022 angegeben und als Band wird "E._____" erwähnt, von welcher gemäss Polizeibericht vom 4. Juli 2022 die Bandmitglieder, M._____, N._____ und G._____, an jenem Abend vor Ort in D._____ ZH kontrolliert wurden (vgl. act. 4/1 S. 4, S. 6). Der Veranstaltungsort ist zwar mit Zentralschweiz angegeben, jedoch wurde bei der Reservation des C._____s angegeben, dass aufgrund eines Wasserschadens kurzfristig eine andere Lokalität benötigt werde. Daher kann ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass die Veranstaltung zuerst in der Zentralschweiz hätte stattfinden sollen, jedoch aufgrund einer kurzfristigen Annullierung der Unterkunft eine alternative Lokalität benötigt wurde. Dieser Umstand wird durch den Polizeirapport vom 5. August 2022 gestützt, in welchem sinngemäss widergegeben wird, der Vermieter sei bei telefonischer Anfrage davon ausgegangen, dass die Wandergruppe im Kanton Schwyz am Wandern gewesen sei und aufgrund eines Wasserschadens eine neue Unterkunft benötigt habe (act. 1 S. 4). Zudem mutet es lebensfremd an, dass die Band "E._____" am gleichen Abend in der Zentralschweiz ein Konzert hätte abhalten sollen und zur gleichen Zeit in D._____ ZH anzutreffen war. Damit bestehen keine Zweifel und es ist erstellt, dass sich der Flyer auf die Veranstaltung in D._____ ZH bezogen hat. Der Flyer wurde zudem auf dem Rechner des Beschuldigten aufgefunden (vgl. act. 4/5; act. 50 S. 5), was wiederum dafür spricht, dass der Flyer ebendiese Veranstaltung in D._____ ZH betroffen hat und der Grund zur Anmietung des C._____s durch den Beschuldigten nur vorgeschoben war, da er
- 13 genau wusste, dass das C._____ zur Veranstaltung des Balladen- und Liederabends genutzt werden wird. 5.3.4. Die Verteidigung macht weiter geltend, dass es sich vorliegend nicht um ein Konzert gehandelt habe (vgl. act. 50 S. 4). Die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung sind unbehelflich. Zum einen wurde auf dem Flyer die Band "E._____" unplugged, d.h. ohne Hilfe von elektronischen Instrumenten, angekündigt. Zum anderen stellt ein Konzert die Aufführung eines oder meist mehrerer Musikwerke [in einer öffentlichen Veranstaltung] für ein oder mehrere Soloinstrumente und Orchester dar (vgl. Bedeutung im Duden, https://www.duden.de/rechtschreibung/Konzert, letztmals besucht am 21. Februar 2025). Diese Definition entspricht dem gängigen Sprachgebrauch, in welchem auch von einem Konzert die Rede ist, wenn ein Sänger mit nur einer Gitarre auftritt. Demzufolge ist die Aufführung von nur wenigen Liedern, welche mit einer Gitarre begleitet werden, als Konzert zu qualifizieren. Dessen ungeachtet ist in der Anklageschrift in Bezug auf die nationalsozialistischen Parolen von Anwesenden im C._____ D._____ ZH die Rede, welche solche Parolen ausriefen. In diesem Zusammenhang macht die Verteidigung geltend, dass nur einige wenige Besucher zur vorgerückten Stunde im Freien abwechslungsweise sangen und bei der Teilnahme von mindestens 57 Personen es anders getönt hätte (act. 50 S. 4). Aus der Videoaufnahme sind die Parolen, welche die Besucher sangen, klar und deutlich zu hören. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass es sich nur um einige wenige Besucher gehandelt haben soll. Ebenso waren die Parolen für Drittpersonen beispielsweise die Anwohner und damit die Öffentlichkeit klar hörbar. Die Songtexte wurden durch den Sänger und die Besucher richtiggehend gefeiert und im Sinne eines Frage/Antwort-Spiels laut gesungen. Dies ist eindeutig als Teil eines Konzertes unter Beteiligung sämtlicher Besucher zu werten. Weiter ist nicht von Bedeutung, ob vor oder nach diesen Parolen Musik mit rassistischen Inhalten gespielt worden ist. Die in der Anklageschrift widergegebenen Parolen, mit Ausnahme von "das Land vom Judendreck zu säubern", wurden alle nachweislich während dieser Veranstaltung von Zuschauern ausgerufen (vgl. act. 3; act. 10/1 F/A 6; act. 10/2 F/A 11). Wer zu diesem Zeitpunkt der Sänger war, ist für das vorliegende Verfahren ebenfalls unbeachtlich.
- 14 - 5.3.5. Zwar gab der Beschuldigte an, die Liedtexte der Band "E._____" nicht zu kennen. Jedoch gab er zu, die Band zu kennen und er deren Musikstil als Rock bezeichnen würde. Es mutet realitätsfremd an, eine Band und deren Musikstil zu kennen, jedoch deren Liedtexte nicht. Insbesondere handelt es sich vorliegend um eine deutsche Rechtsrockband mit deutschen Liedtexten, bei welchen es nicht zu Verständnisschwierigkeiten betreffend die Liedtexte aufgrund einer allfälligen sprachlichen Barriere kommen könnte. Des Weiteren gab der Beschuldigte an, die Band aus dem Internet zu kennen. Mit einer einfachen Google-Suche wäre sicherlich bereits klar, um was für eine Band es sich handelt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass nur Personen eine solche Band kennen, welche sich für rechtsradikale Songtexte interessieren (vgl. auch Bericht "Musik-Mode-Markenzeichen" des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, act. 11 S. 55). Demzufolge musste der Beschuldigte wissen, dass die Band "E._____" über Liedtexte mit rechtsradikalem Gedankengut verfügt und diese anlässlich des Konzerts in der Pfadfinderhütte in D._____ ZH wahrscheinlich wiedergeben würde. III. Rechtliche Würdigung 1. Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten als Diskriminierung und Aufruf zu Hass sowie als Diskriminierung durch Propagandaaktionen aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion (Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 3 StGB). 2. Art. 261bis StGB schützt die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Der öffentliche Friede wird mittelbar geschützt als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe (BGE 131 IV 23 E. 1.1). Gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB wird wegen Rassendiskriminierung u.a. bestraft, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft (Abs. 1) oder wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind (Abs. 2). Strafbar sind grundsätzlich nur öffentliche Äusserungen oder Hand-
- 15 lungen. Öffentlichkeit liegt an sich ungeachtet der Zahl der Adressaten vor, wenn die gerügten Verhaltensweisen nicht im privaten Rahmen, d.h. im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld, erfolgen. Entscheidend sind die konkreten Umstände, wobei hier die Zahl der Adressaten mitzuberücksichtigen ist, ohne jedoch entscheidend zu sein. Eine gemeinsame Gesinnung vermag den öffentlichen Charakter einer Veranstaltung im Sinne von Art. 261bis StGB nicht auszuschliessen, wenn die Gesinnungsgenossen nicht auch persönlich miteinander verbunden sind. Ebenso wenig gelten Veranstaltungen schon deshalb als privat, weil eine Einlasskontrolle durchgeführt und der Zugang nur einem besonderen Publikum gestattet wird. Art. 261bis StGB will gerade auch verhindern, dass sich rassistisches Gedankengut in Zirkeln, die ihm zuneigen, weiter verfestigt und ausweitet (BGE 130 IV 111 insb. E. 5.2.2). Massgeblich ist mithin, ob der Täter eine Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserung hatte (SCHLEIMINGER METTLER, BSK StGB, Art. 261bis N 22). 3. Ebenfalls der Rassendiskriminierung macht sich schuldig, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt (Art. 261bis Abs. 3 StGB). Die Formulierung "mit dem gleichen Ziel" gehört zum objektiven Tatbestand und nimmt Bezug auf die beiden vorangehenden Absätze der Strafbestimmung. Danach muss es sich um Propagandaaktionen handeln, die darauf abzielen, zu Hass oder Diskriminierung aufzureizen bzw. aufzurufen oder darauf, Ideologien zu verbreiten, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung gerichtet sind (NIGGLI, Rassendiskriminierung, Ein Kommentar zu Art. 261bis StGB und Art. 171c MStG, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2007, N 1221). Propaganda kann objektiv in irgendwelchen für andere Personen wahrnehmbaren Handlungen liegen, z.B. im Halten von Vorträgen, Ausleihen und Verteilen von Schriften, Ausstellen von Bildern, Tragen von Abzeichen, sogar in blossen Gebärden. Subjektiv erfordert die Propaganda nicht nur das Bewusstsein, dass eine bestimmte Handlung von anderen Personen wahrgenommen werde, sondern auch die Absicht, durch sie nicht nur Gedanken zu äussern, sondern dafür zu werben, d.h. so auf andere Personen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer Überzeugung bestärkt werden
- 16 - (BGE 140 IV 102 E. 2.2.2). Die Tathandlungen "Organisieren, Fördern, Teilnehmen" umfassen sämtliche Vorbereitungs- und Hilfshandlungen und somit alle denkbaren Formen der Teilnahme, inklusive Finanzierung, Drucken des zu publizierenden Materials, zur Verfügung stellen von Örtlichkeiten, logistische Hilfe jeder Art, Erteilung von Ratschlägen, Anwesenheit am Tatort als moralische Stütze usw. (NIG- GLI, a.a.O., N. 1229 ff.). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Wissen und Willen müssen sich dabei auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen, insbesondere die Tathandlungen des Organisierens, Förderns oder Teilnehmens von bzw. an Propagandaaktionen. Dem Täter muss darüber hinaus bewusst sein, dass sich die Propagandaaktion, die er organisiert oder fördert oder an der er teilnimmt, darauf richtet, zu Hass oder Diskriminierung aufzureizen bzw. aufzurufen oder darauf, Ideologien zu verbreiten, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung gerichtet sind. Eventualvorsatz genügt (NIGGLI, a.a.O., N. 1675). 4. Wie die Verteidigung korrekt ausführt, kann offen bleiben, ob der Beschuldigte die Liedtexte mitgesungen hat oder nicht, zumal die Staatsanwaltschaft keinen separaten solchen Anklagevorwurf formuliert. Für die Strafbarkeit nach Art. 261bis Abs. 3 StGB genügt in objektiver Hinsicht, dass der Täter eine Propagandaaktion mit dem in den Abs. 1 und Abs. 2 umschriebenen Ziel - in welcher Teilnahmeform auch immer - unterstützt. Der Beschuldigte hat nachweislich unter einem falschen Namen und unter Angabe eines falschen Grundes das C._____ in D._____ ZH am fraglichen Wochenende gemietet. Aufgrund eines Flyers ist zudem erstellt, dass an diesem Abend die Band "E._____" unplugged auftreten sollte und keine Videooder Bildaufnahmen erlaubt waren, sowie dass der Treffpunkt 24h davor bekannt gegeben wurde (vgl. act. 4/5). Die Mitglieder der Band "E._____" wurden bei der Polizeikontrolle unter der Menschenansammlung rund um das C._____ in D._____ ZH kontrolliert und waren am fraglichen Abend nachweislich vor Ort. Anlässlich dieser Veranstaltung kam es am späteren Abend bis ca. 23:00 Uhr, zu rechtsradikalen Parolen wie "Sieg Heil", "Ausländer raus", "Juden raus" und "Judendreck" (vgl. act. 1/30). Wie von der Verteidigung grundsätzlich anerkannt (vgl. act. 50 S. 4), handelt es sich dabei ohne Zweifel um Ausrufe, welche aufgrund ihrer teils antisemitischen Inhalte eine Stimmung schaffen, in welcher Hass und Diskriminierung gedeihen, bzw. welche als Hetze gegenüber der jüdischen Glaubensgemein-
- 17 schaft einzuordnen sind (vgl. BGE 143 IV 193 E. 1 und E. 4.3). Aufgrund der Anmietung des C._____s in D._____ ZH hat der Beschuldigte nachweislich am Anlass mitgewirkt und damit einhergehend zur Organisation des Konzertes mit der Band "E._____" beigetragen und damit sämtlichen Beteiligten die Möglichkeit bzw. die Plattform geboten, im Rahmen dieser Veranstaltung ihre antisemitische Ideologie zu verbreiten und zu Hass und Diskriminierung aufzurufen. Aufgrund des Ortes des C._____s nahe einer Wohnsiedlung sowie dem Umstand, dass die Veranstaltung im Juni und damit im Sommer stattgefunden hat, waren die rechtsradikalen Parolen für andere Personen gut wahrnehmbar und der Beschuldigte musste damit rechnen, dass diese Parolen für unbeteiligte Dritte hörbar waren. Aus diesem Grund ist die Öffentlichkeit bereits zu bejahen. Zudem kann bei über 50 Personen, welche aus der ganzen Schweiz sowie dem nahen Ausland an dieser Veranstaltung teilgenommen haben, nicht von einem privaten Rahmen oder sonst einem durch persönliche Beziehungen bzw. besonderes Vertrauen geprägten Umfeld gesprochen werden. Auch die gemeinsame Gesinnung kann keine Privatheit begründen. Durch den Flyer ist erstellt, dass sämtliche Personen aufgrund des Konzerts der Band "E._____" nach D._____ ZH kamen, entsprechend um die Veranstaltung zu besuchen und nicht, um Freunde zu treffen. 5. In subjektiver Hinsicht erfordert der (Eventual-)Vorsatz insbesondere auch das Erkennen oder die Inkaufnahme, dass durch die eigene Handlung eine Propagandaaktion nach Abs. 1 und Abs. 2 gefördert, organisiert oder daran teilgenommen wird. Der Beschuldigte kennt die Band nachweislich aus dem Internet (vgl. act. 9/1 F/A 39). Jedoch gab er an, deren Liedtexte nicht zu kennen (vgl. act. 9/1 F/A 42). Die Aussage des Beschuldigten in Bezug auf die Liedtexte muss als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Wie bereits ausgeführt, ist es realitätsfremd eine Band zu kennen, jedoch deren Liedtexte nicht. Zudem handelt es sich um eine deutsche Rechtsrockband und Liedtexte in deutscher Sprache. Insofern entfällt eine allfällige Sprachbarriere. Des Weiteren wäre mit einer kurzen Internetsuche der Band "E._____" wohl sofort ersichtlich, um was für eine Band es sich handelt. Insbesondere gab der Beschuldigte selbst an, die Band aus dem Internet zu ken-
- 18 nen. Demzufolge musste dem Beschuldigten klar sein, dass die Band teils über rassendiskriminierende Liedtexte verfügt, für welche sie in dieser Szene bekannt sind. Insofern war es im Voraus klar, dass es sich bei diesem Konzert um einen rechtsextremen Anlass handelt, wobei antisemitische Hetze stattfinden würde. Es ist realitätsfremd zu behaupten, dass damit nicht hätte gerechnet werden können bzw. müssen. Weiter wird dies durch den Flyer unterstrichen, welcher durch das Verbot von Bild- und Videoaufnahmen sowie die Bekanntgabe des Treffpunkts 24h vorher als konspirativ qualifiziert werden muss. Der Beschuldigte wusste davon, da der Flyer auf seinem Rechner gefunden wurde. Zudem ist es hinlänglich bekannt, dass anlässlich solcher Konzerte Bands bzw. deren Sänger oft nur den Anfang problematischer Parolen (wie das "Sieg" eines "Sieg-Heil"-Rufs) singen und das Publikum hernach jeweils den Rest der Parole (in diesem Beispiel das "Heil") kundtun (sog. Wechselgesang, vgl. act. 11 S. 58). Dies wird durch die Videoaufnahme bestätigt. Bei einer solchen Band ist es nicht zu umgehen, dass ein Lied gespielt wird, dessen Text diskriminierend ist. Das war dem Beschuldigten klar. Dies wird durch die Anmietung des C._____s unter falschem Namen bestärkt. Es hätte keinen Grund gegeben, das C._____ unter einem falschen Namen und Vorwand zu mieten, wenn keine antisemitischen Äusserungen zu erwarten gewesen wären. Der Beschuldigte wusste demzufolge vom Inhalt des Anlasses und billigte diesen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte damit nicht hätte rechnen müssen. Dem Verteidiger kann zwar zugestimmt werden, dass auf den ausgewerteten Geräten des Beschuldigten keine rechtsradikalen Inhalte gefunden wurden, jedoch konnten aufgrund von Verschlüsselungen nicht sämtliche Geräte ausgewertet werden, weshalb sich aus diesem Argument nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten lässt. 6. Der objektive und subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. Der Beschuldigte ist folglich der Diskriminierung durch Propagandaaktionen aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion im Sinne von Art. 261bis Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
- 19 - IV. Sanktion 1. Anträge der Parteien 1.1. Die Staatsanwaltschaft fordert die Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 16'000.–) als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. November 2022 unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren sowie den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Februar 2022 ausgefällten bedingten Strafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 110.– (act. 1/30). 1.2. Die Verteidigung beantragte demgegenüber einen Freispruch des Beschuldigten (act. 50). Im Falle einer Verurteilung erachtet die Verteidigung das Vorgehen der Staatsanwaltschaft mit der Bildung einer Zusatzstrafe zur Verurteilung vom 15. November 2022 als zutreffend. Die Zusatzstrafe von 160 Tagessätzen sei jedoch überhöht und die Probezeit von fünf Jahren nicht angemessen (act. 50 S. 9). Des Weiteren solle im Falle einer Verurteilung auf einen Widerruf verzichtet werden (act. 50 S. 10). 2. Retrospektive Konkurrenz und Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. November 2022 wegen Landfriedensbruch zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 110.– sowie einer Busse von Fr. 500.– verurteilt (act. B/6). Der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens ereignete sich vor Eröffnung dieses Strafbefehls. Damit liegt retrospektive Konkurrenz vor. Gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei retrospektiver Konkurrenz die Strafzumessung in der Weise festzulegen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind. Die durch das Zweitgericht hypothetisch zu bildende Gesamtstrafe setzt sich zusammen aus der rechtskräftigen Grundstrafe und den für die neue Taten festzusetzenden Einzelstrafen. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden
- 20 - Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die schwerste Tat der Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafe der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt dagegen der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Tat die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 2.2. Innerhalb des Strafrahmens bestimmt das Gericht die Strafe grundsätzlich nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.3. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], OFK StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 6 ff.; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli et al. [Hrsg.], BSK StGB I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 85 ff.).
- 21 - 3. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen, Zusatzstrafe 3.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; DOLGE, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 34 N 25). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 und E. 7.2.2). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. 3.2. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Diskriminierung durch Propagandaaktionen aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion im Sinne von Art. 261bis Abs. 3 StGB schuldig gemacht. Das Delikt sieht als Sanktion Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor. Im vorliegenden Fall erweist sich die Geldstrafe als die angemessene Sanktion. Der Beschuldigte weist zwar gewisse Vorstrafen auf. Allerdings lässt sich aus diesem und dem Umstand, dass der Beschuldigte während der Probezeit erneut delinquierte, nicht ohne Weiteres schliessen, dass er erneut Delikte begehen wird. Aus spezialpräventiver Sicht ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte durch eine Geldstrafe genügend beeindrucken lassen wird, insbesondere da mit dem vorliegenden Urteil auch die Probezeit für die frühere, bedingt ausgefällte Geldstrafe verlängert wird. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe kommt somit nicht in Frage. 3.3. Da es sich bei der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. November 2022 rechtskräftig ausgefällten Strafe sowie der heute festzulegenden Gesamtstrafe je um Geldstrafen handelt, liegt ein Fall von retrospektiver Konkurrenz mit gleichartigen Strafen vor. Die rechtskräftige Verurteilung wurde in Anwendung von Art. 260 Abs. 1 StGB ausgesprochen, welche einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe vorsieht. Art. 261bis Abs. 3 StGB sieht
- 22 ebenfalls einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Aufgrund der gesamten Umstände und der Tatschwere ist die Diskriminierung durch Propagandaaktionen aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion das schwerste Delikt. Diesbezüglich ist eine Einsatzstrafe festzusetzen, welche mit der Strafe für den Landfriedensbruch zu asperieren ist. Anschliessend ist die so gebildete Gesamtstrafe um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen und die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. 4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Tatkomponente Der Beschuldigte hat durch die Erstellung einer E-Mailadresse für die Reservation des C._____s in D._____ ZH unter falschem Namen sowie unter falschem Vorwand ein gewisses Mass an krimineller Energie an den Tag gelegt. Zudem ist der Beschuldigte aufgrund der Anmietung des C._____s in D._____ ZH, neben dem Mitbeschuldigten, als Mitorganisator dieser Veranstaltung anzusehen. Die Veranstaltung, mit Ausnahme der rechtsradikalen Parolen, verlief jedoch friedlich und ohne Zwischenfälle. Das objektive Tatverschulden ist daher als eher leicht zu qualifizieren. In Bezug auf die subjektive Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat und vorliegend keine relativierenden Umstände ersichtlich sind. Die Einsatzstrafe ist entsprechend auf 120 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 4.2. Täterkomponente Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich nichts, was zu einer Straferhöhung oder Strafminderung Anlass geben würde, mit Ausnahme seiner Vorstrafen: Der Beschuldigte wurde am 5. Juli 2015 von der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln wegen unbefugter Benützung eines Fahrzeugs im Sinne des Personenförderungsgesetzes sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 110.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von Fr. 1'750.– (C/0.1.01) und am 13. Februar 2022 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Gewalt
- 23 und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 110.– (Probezeit vier Jahre) sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.– (A/10) verurteilt. Zudem delinquierte der Beschuldigte während der laufenden Probezeit, weshalb sich diese Vorstrafen insgesamt deutlich straferhöhend auswirken. Weiter liegt kein Geständnis vor, welches strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Entsprechend ist die Einsatzstrafe um 30 Tagessätze zu erhöhen und auf 150 Tagessätze festzulegen. 5. Tagessatzhöhe 5.1. Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– sowie höchstens Fr. 3'000.– und bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 5.2. Der Beschuldigte hat während des laufenden Verfahrens anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausgeführt, ein Einkommen von monatlich rund Fr. 4'200.– zu erzielen und keine Unterstützungsbeiträge leisten zu müssen (act. 9/1 F/A 54 und F/A 57). Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es angemessen, die Tagessatzhöhe auf Fr. 100.– festzusetzen. 6. Vollzug der Strafe 6.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 6.2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach der Gerichtspraxis (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2. und BGE 134 IV 97 E. 7.3.) ist eine günstige Prognose zu vermuten. Der bedingte Vollzug darf nur verweigert werden, wenn die günstige Prognose durch bestimmte Umstände widerlegt wird, was vorliegend noch nicht der Fall ist. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits Vorstrafen erwirkt hat und bei diesen und der vorliegenden
- 24 - Tat von einer deliktsbegünstigenden Ideologie geleitet worden zu sein scheint. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass zwar der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe noch bedingt aufgeschoben werden kann, die Dauer der Probezeit aber nicht auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB), sondern auf das Maximum von fünf Jahren anzusetzen ist. 7. Verbindungsbusse 7.1. Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse und der bedingten Geldstrafe entschärft werden, indem die Möglichkeit geschaffen wird, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen. Sie kommt auch in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Obergrenze einer Verbindungsbusse ist grundsätzlich auf höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion festgelegt (BGE 149 IV 321 E. 131 f.). 7.2. Aufgrund der Schnittstellenproblematik ist dem Beschuldigten vorliegend ein Teil der schuldangemessenen Sanktion in der Form einer spürbaren Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB zu verhängen. Mit einer Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.– beträgt die Obergrenze der Busse Fr. 3'000.–. Aufgrund der Umstände erscheint im vorliegenden Fall eine Verbindungsbusse von Fr. 2'500.– als angemessen. Die Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 100.– ist entsprechend auf 125 Tagessätze zu reduzieren. 8. Retrospektive Konkurrenz Da der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. November 2022 eine rechtskräftige Grundstrafe von 45 Tagessätzen vorweist, ist diese Einsatzstrafe um 30 Tagessätze auf die hier ausgefällte Einsatzstrafe von 125 Tagessätzen, mithin auf insgesamt 155 Tagessätze zu asperieren. Davon ist
- 25 die rechtskräftige Grundstrafe von 45 Tagessätzen abzuziehen, weshalb eine Zusatzstrafe von 110 Tagessätzen Geldstrafe resultiert. Die Verbindungsbusse von Fr. 2'500.– ist aufgrund der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. November 2022 rechtskräftig auferlegten Busse von Fr. 500.– um Fr. 300.–, d.h. auf Fr. 2'800.–, zu erhöhen. Davon ist wiederum die rechtskräftig auferlegte Busse von Fr. 500.– abzuziehen, weshalb der Beschuldigte mit einer Verbindungsbusse von Fr. 2'300.– als Zusatzstrafe zu bestrafen ist. 9. Fazit In Würdigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Kriterien erweist sich eine Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 11'000.–) und einer Probezeit von 5 Jahren sowie einer Busse von Fr. 2'300.–, je als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. November 2022, wovon ein Tag durch Haft erstanden ist, als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 10. Ersatzfreiheitsstrafe 10.1.Das Gesetz sieht keinen Vollzugsaufschub für eine ausgesprochene Busse vor, weshalb die Busse von Fr. 2'300.– zu bezahlen ist. Bezahlt der Beschuldigte die Busse nicht, so ist an deren Stelle eine dem Verschulden angemessene Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Dabei ist als Umrechnungsschlüssel die bei der Bemessung der Geldstrafe verwendete Tagessatzhöhe zu verwenden (vgl. OG ZH SB230420 vom 29. August 2024 E. VI 6.2, m.w.H.). 10.2.Bei einer Verbindungsbusse von Fr. 2'300.– und einer Tagessatzhöhe von Fr. 100.– ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen (Fr. 2'300.– / Fr. 100.–) für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung anzuordnen. 11. Widerruf 11.1.Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, ist die bedingt ausgesprochene Strafe zu widerrufen und in sinngemässer Anwendung von Art. 49
- 26 - StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Dabei ist nicht nur auf die neue Tat bzw. die Tatumstände abzustellen, sondern eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Massgebendes Kriterium dafür, ob eine Strafe widerrufen wird, ist, ob dem Beschuldigten eine günstige Prognose gestellt werden kann. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehren wird, so verzichtet das Gericht auf den Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). 11.2.Der Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Strafbefehl vom 13. Februar 2022 zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 110.– und einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer Busse von Fr. 2'000.– verurteilt. Die heute zu beurteilende Straftat fällt damit in die Probezeit, weshalb mit dem vorliegenden Urteil über den Widerruf der damals ausgesprochenen bedingten Strafe zu entscheiden ist. Im heutigen Zeitpunkt kann dem Beschuldigten gerade noch eine gute Prognose gestellt werden (siehe vorstehende Erwägung 6.2). Es erscheint daher nicht notwendig, die Strafe zu widerrufen, jedoch ist die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. V. Einziehungen 1. Ist eine Beschlagnahme noch nicht vorher aufgehoben worden, so ist über ihre Rückgabe an die berechtigte Person, ihre Verwendung zur Kostendeckung oder über ihre Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). 2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. August 2024 (act. 14/10) lediglich als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände (Mobil-
- 27 telefon Samsung schwarz mit Hülle und Ladekabel, Asservat Nr. A016’812'729; Notebook Acer mit Ladekabel und Tasche, Asservat Nr. A016’812'898) sind dem Beschuldigten nach Rechtskraft herauszugeben. VI. Abnahme DNA-Profil 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei beim Beschuldigten eine DNA-Probe abzunehmen und ein DNA-Profil zu erstellen. Die Verteidigung spricht sich dagegen aus, da keine konkrete Anhaltspunkte für weitere Verbrechen oder Vergehen vorliegen würden und kein Grund für eine solche präventive Massnahme vorliege. Insbesondere sei für die Aufklärung der Delikte, gegen welche der Beschuldigte bereits verurteilt worden sei, eine DNA-Probe nicht sachdienlich (act. 50 S. 10). 2. Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Bei Art. 257 handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, wobei das Gericht sich durch die Überlegungen zur Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Verhältnismässigkeit i. e. S.) leiten lassen muss. Es ist sodann eine auf konkrete Anhaltspunkte abstützende Prognose hinsichtlich Verbrechen oder Vergehen von einer gewissen Schwere nötig, zu deren Aufklärung eine DNA-Erfassung als geeignet erscheinen muss (FRICKER/MAEDER, BSK StPO, Art. 257 N 10 und N 12). 3. Die Staatsanwaltschaft legt keine konkreten und erheblichen Anhaltspunkte dafür dar, inwiefern eine Profilerstellung bei der Aufklärung zukünftiger einschlägiger Straftaten massgeblich helfen könnte. Damit kann die Frage offenbleiben, ob eine genügende Schwere der Anlasstaten vorliegen würde. Die beantragte DNA- Profilerstellung ist im vorliegenden Fall unverhältnismässig, weshalb von einer Anordnung abgesehen wird. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des
- 28 - Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO). Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. 1.1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt Fr. 1'600.– (act. 32). Hinzu kommt die hälftige Entschädigung für den Zeugen von Fr. 35.– (act. 29/1-2). 1.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 2. Die Festsetzung der Entschädigung für eine amtliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und der Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Einzelgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV).
- 29 - 2.1. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ hat als amtlicher Verteidiger mit Eingabe vom 6. Januar 2025 eine Honorarnote eingereicht, mit welcher er ein Honorar von insgesamt Fr. 6'811.10 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend macht (act. 48). Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist ihm zu entschädigen. 2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind, unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO, einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. VIII. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 ff. StPO). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Diskriminierung durch Propagandaaktionen aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion im Sinne von Art. 261bis Abs. 3 StGB. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 11'000.–) sowie einer Busse von Fr. 2'300.– bestraft, je als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. November 2022, wovon ein Tag durch Haft erstanden ist. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen. 5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Februar 2022 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 110.– mit einer Probezeit von vier Jahren wird nicht widerrufen, jedoch die Probezeit um ein Jahr verlängert. 6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. August 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der
- 30 - Rechtskraft dieses Entscheides und des Entscheides im Verfahren GG240034-E auf erstes Verlangen hin dem Beschuldigten zurückgegeben: Mobiltelefon Samsung schwarz mit Hülle und Ladekabel, Asservat Nr. A016’812'729 Notebook Acer mit Ladekabel und Tasche, Asservat Nr. A016’812'898 Werden die beschlagnahmten Gegenstände nicht innert drei Monaten nach Rechtskraft dieser Entscheide bei der Kantonspolizei Zürich beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlassen. 7. Es wird von der Abnahme und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO abgesehen. 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'600.– Gebühren für das Vorverfahren Fr. 10'886.10 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. Fr. 35.– Entschädigung Zeuge (Anteil 50%) Fr. 6'811.10 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 31 - 11. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (ausgehändigt), die amtliche Verteidigung (ausgehändigt), die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro … (ausgehändigt), das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro … und nach Eintritt der Rechtskraft an an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B, die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservaten-Triage), per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch, mit Vermerk der Rechtskraft dieses Entscheides und des Entscheides im Verfahren GG240034-E und unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 6 dieses Urteils, die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Doppel (betr. Aktenzeichen …). 12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, Briefadresse: Postfach, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen an-
- 32 ficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. _________________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Der Einzelrichter: MLaw M. Huter Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Gilgen versandt am: Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.