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Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.03.2025 GG240029

6 marzo 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·12,158 parole·~1h 1min·2

Riassunto

Hausfriedensbruch etc.

Testo integrale

Bezirksgericht Pfäffikon Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240029-H / U2 Mitwirkend: Ersatzrichterin lic. iur. M. Suter Gerichtsschreiberin MLaw H. Gökdemir Urteil vom 6. März 2025 (Abwesenheitsverfahren) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin sowie A._____ Genossenschaft, Privatklägerin gegen B._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Hausfriedensbruch etc.

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. Oktober 2024 (act. D1/9) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7) Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten RA Dr. iur. X._____. Anträge: A. der Anklagebehörde (act. D1/9):  Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift.  Widerruf der mit Urteil des Kreisgerichts Wil vom 27. Februar 2024 ausgefällten bedingten Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe.  Widerruf der mit Entscheid des Tribunal d’application des peines et mesures Genève vom 6. September 2024 für eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr verfügten bedingten Entlassung und Anordnung des Vollzugs der Reststrafe von 13 Tagen Freiheitsstrafe.  Anrechnung der erstandenen Haft.  Bestrafung unter Einbezug der widerrufenen Strafe und unter Einbezug dieses Strafrestes mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten als Gesamtstrafe sowie einer Busse von CHF 500.00.  Vollzug der Freiheitsstrafe.  Widerruf des mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 7. September 2022 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 entsprechend CHF 3'600.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges.  Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. November 2023 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 entsprechend CHF 1'800.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges.  Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft.  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'100.00).

- 3 - B. des Beschuldigten (Plädoyer, act. 40): "1. Der Beschuldigte sei betreffend Dossier-Nr. 2 wegen Missachtung einer Eingrenzung schuldig zu sprechen und in Bezug auf das Dossier-Nr. 1 vollumfänglich frei zu sprechen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Nach durchgeführter Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland wurde gegen den Beschuldigten am hiesigen Einzelgericht in Strafsachen mit Anklageschrift vom 31. Oktober 2024 (act. D1/9), hierorts eingegangen am 6. November 2024, Anklage erhoben. 2. Mit Vorladung/Verfügung vom 12. November 2024 (act. 15) wurde zur Hauptverhandlung auf den 10. Januar 2025 vorgeladen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Innert Frist gingen seitens der Parteien und der Privatklägerin keine Beweisanträge ein und die Privatklägerin teilte mit, dass sie auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichte (act. 17). 3. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland ersuchte am 25. September 2024 (act. D1/6/9) resp. am 31. Oktober 2024 (act. D1/6/11) um Aktenbeizug des Urteils des Kreisgerichts Wil SG vom 27. Februar 2024, welches auf Nachfragen der verfahrensbehandelten Gerichtsschreiberin (vgl. act. 16) bei der Staatsanwaltschaft See / Oberland am 26. November 2024 dort einging (vgl. act. 20 f.) und entsprechend an das hiesige Einzelgericht in Strafsachen weitergeleitet wurde (act. 19). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 (act. 22) wurde sodann unter Hinweis auf Art. 194 Abs. 1 StPO der Entscheid des Tribunal d'application de peines et des mesures Genève vom 6. September 2024 (act. 24) sowie die entsprechenden Akten (PM/955/2024) als Beizugsakten (Dossier 5) beigezogen. 4. Nachdem dem Beschuldigten die Vorladungsverfügung vom 12. November 2024 (act. 15) nicht rechtsgültig hat zugestellt werden können (act. 23, S. 2) wurde das Stadtammannamt C1._____-C2._____ um Zustellung der Vorladung er-

- 4 sucht (act. 23). Nachdem die Zustellung der Vorladung erneut nicht möglich war (vgl. act. 25) und der Beschuldigte, trotz des Kontaktversuchs durch seinen amtlichen Verteidiger (vgl. act. 28 f.) zur Hauptverhandlung vom 10. Januar 2025 nicht erschienen ist (vgl. Protokoll S. 4), der Aufenthaltsort des Beschuldigten unbekannt war (act. 28 und 31) und trotz sämtlichen zumutbaren Nachforschungen (vgl. act. 28 bis 31) der Aufenthaltsort des Beschuldigten nicht ermittelt werden konnte, trat aufgrund der Unmöglichkeit respektive Unzumutbarkeit der ordentlichen Zustellung der Vorladung an deren Stelle die öffentliche Bekanntmachung (Art. 88 i.V.m. Art. 202 Abs. 2 StPO, vgl. act. 34). Mit Vorladung / Verfügung vom 22. Januar 2025 (act. 33) wurden die Parteien sodann auf den 6. März 2025 vorgeladen, dies mit dem Hinweis auf Art. 366 Abs. 2 StPO, wonach bei unentschuldigtem Fernbleiben des Beschuldigen, die Hauptverhandlung in Abwesenheit desselben stattfinden werde. 5. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 (act. 38 f.) reichte RA Dr. X._____ vorgängig seine angepasste Honorarnote ein. 6. Zur Hauptverhandlung vom 6. März 2025 erschien der amtliche Verteidiger RA Dr. iur. X._____ sowie die Arabisch-Dolmetscherin D._____. Der Beschuldigte blieb der Verhandlung erneut unentschuldigt fern (Prot. S. 7). Die Verhandlung wurde somit in Abwesenheit des Beschuldigten abgehalten. Anlässlich dieser erklärte der amtliche Verteidiger keine Vorfragen zu haben und hielt seinen Parteivortrag (act. 40; Prot. S. 7 f.). 7. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil, nach erfolgter Urteilsberatung, noch gleichentags mündlich eröffnet und dem amtlichen Verteidiger schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 41; Prot. S. 8). Dem Beschuldigten wurde das Dispositiv mittels öffentlicher Bekanntmachung im Sinne von Art. 88 i.V.m. Art. 202 Abs. 2 StPO zur Kenntnis gebracht (act. 42). 8. Mit Eingabe vom 12. März 2025 (act. 44) meldete der amtliche Verteidiger namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht Berufung an.

- 5 - II. Prozessuales (Abwesenheitsverfahren) 1. Vorliegend wurde das Verfahren ohne Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführt (Prot. S. 7). Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der Hauptverhandlung fern, so muss das Gericht zunächst eine neue Verhandlung ansetzten und den Beschuldigten wiederum vorladen oder vorführen lassen. Beweise, welche keinen Aufschub ertragen, muss das Gericht sodann sofort erheben (Art. 366 Abs. 1 StPO). Hierbei liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es nach erstmaliger Säumnis des Beschuldigten diesen nochmals vorlädt, den Beschuldigten vorführen lässt oder das Verfahren sistiert. Eine sofortige Vorführung, womit das Verfahren ordentlich durchgeführt werden könnte, ist nur dann verhältnismässig, wenn dem Gericht der Aufenthaltsort des Beschuldigten bekannt ist und dieser sich nicht zu weit entfernt vom Gerichtsort befindet (MAURER, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCH- TIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zur schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N1 zu Art. 366 StPO). Grundsätzlich ist das Verfahren nur dann zu sistieren, wenn mit dem Erscheinen des Beschuldigten in Zukunft zu rechnen ist und kein öffentliches Interesse am raschen Abschluss des Verfahrens vorhanden ist, wie z.B. eine drohende Verjährung schwerwiegender Delikte (MAURER in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], a.a.O., N1 zu Art. 366 StPO). Zur Annahme einer Säumnis schreibt die Schweizerische StPO nicht vor, dass eine Respektstunde eingehalten werden muss, binnen deren festzustellen ist, dass der Beschuldigte nicht zur Verhandlung erscheint. Hierbei ist selbstverständlich anzunehmen, dass das Gericht auch nicht bereits nach wenigen Minuten von einer Säumnis ausgeht (MAURER in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], a.a.O., N1 zu Art. 366 StPO). 2. Die formelle Voraussetzung für ein Durchführen des Abwesenheitsverfahrens ist gemäss Art. 366 Abs. 2 StPO erfüllt, wenn die beschuldigte Person trotz zweimaliger ordnungsgemässer Vorladung nicht zur Verhandlung erscheint. Ordnungsgemäss vorgeladen wurde dann, wenn die Vorschriften nach Art. 201 StPO eingehalten und die Vorladung mindestens 10 Tage vor der Hauptverhandlung zugestellt worden ist (Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 85 StPO muss die Vorladung schriftlich und per eingeschriebener Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zugestellt werden (Abs. 1) und ist erfolgt, wenn die Sendung

- 6 vom Adressaten selber oder einem seiner angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person – welche mindestens 16 Jahre alt ist – entgegengenommen wurde. Die Zustellung erfolgt durch die Polizei oder den Gemeindeammann (Abs. 2), ausnahmsweise auch durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne von Art. 88 StPO insbesondere, wenn der Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (Abs. 1 lit. a), wobei hier die Zustellung am Tag der Veröffentlichung als erfolgt gilt (Abs. 2). Ausserdem wird vorausgesetzt, dass die beschuldigte Person unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben ist. Der Begriff des unentschuldigten Fernbleibens umfasst gemäss Praxis der EMRK einen freiwilligen, bewussten und ausdrücklichen Entscheid (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 5 zu Art. 368 StPO). In materieller Hinsicht wird nach Art. 366 Abs. 4 StPO vorausgesetzt, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern (lit. a) sowie die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (lit. b). 3. Entsprechend in Einklang mit den formellen und materiellen Voraussetzungen wurde vorliegend das Verfahren in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt (Prot. S. 7 f.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Allgemeines 1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft dem Beschuldigten die in diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift vom 31. Oktober 2024 umschriebenen Sachverhalte (Dossier 1 [einfacher Diebstahl, geringfügiges Vermögensdelikt, Missachtung der Eingrenzung]) und Dossier 2 [Missachtung der Eingrenzung]) vor, wobei der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Delikte betreffend Dossier 1 im Wesentlichen bestreitet (act. D1/2/1, S. 6, F/A 37 und 38; act. D1/2/3, S. 4, F/A 13, 23 und 28; siehe auch act. 40, S. 1). Demzufolge sind die Sachverhalte nachfolgend zu erstellen.

- 7 - Betreffend Dossier 2 kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte den Sachverhalt der Missachtung der Eingrenzung eingestanden hat, sich der Anklagesachverhalt mit der Anklageschrift deckt und mithin erstellt ist (act. D2/2, S. 3, F/A 22; act. 40, S. 3 f.). 2. Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. September 2024 (act. D1/2/1 und act. D1/2/2) sowie der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 25. September 2024 (act. D1/2/3). Hinzu kommt die Fotodokumentation vom 24. September 2024 der Privatklägerin (act. D1/1/7), der gleichdatierte Rapport der Kantonspolizei Zürich betreffend Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (act. 1/1/8), die Hausverbote der A._____ Genossenschaft (act. D1/1/6) und der Kassenbeleg der gestohlenen Ware (act. D1/1/5). Ferner ist auch die Aussage der Filialleiterin der A._____-Filiale E._____ beweisrelevant (vgl. act. D1/1/1, S. 2 f.; act. D1/2/3, F/A 25). 3. Allgemeines zur Beweiswürdigung 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der der Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld der Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der Beschuldigten ausgeschlossen werden können (HOFER, in: NIG- GLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], a.a.O., N 58 ff. zu Art. 10 StPO).

- 8 - 3.2. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur, wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der für den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung (Art. 10 Abs. 3 StPO). Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel – d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen –, so muss es den Beschuldigten freisprechen (vgl. RIKLIN, StPO-Kommentar, Zürich 2010, N 8 ff. zu Art. 10 StPO). 3.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Freie Beweiswürdigung heisst nicht umfassende Berücksichtigung aller verfügbaren, sondern nur der rechtlich zulässigen, d.h. der verwertbaren, Beweismittel (HOFER, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], a.a.O., N 63 zu Art. 10 StPO). Zu erwähnen ist aber auch, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person letztlich eher untergeordnete Bedeutung zukommt. In erster Linie, und insbesondere bei einer beschuldigten Person, welche keiner Wahrheitspflicht untersteht, ist auf den materiellen Gehalt der Aussagen abzustellen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien (z.B. Strukturgleichheit, Homogenität, Konstanz sowie Selbstbelastungen, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage oder Entlastungen des Beschuldigten) und das Fehlen von Lügensignalen (z.B. Kargheit der Schilderung, vor allem der Begleitumstände; BENDER/HÄ- CKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 5. Auflage, München 2021,

- 9 - S. 70 ff., S. 77 ff.). Insbesondere im Falle von mehreren Aussagen desselben Zeugen ist die Konstanz ein wichtiges Realitätskriterium (DONATSCH, in: DONATSCH/LIE- BER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 15 zu Art. 162). Es ist sodann zu überprüfen, ob die Aussagen mit den übrigen Beweisen in Einklang stehen oder nicht (Urteil BGer vom 6. Dezember 2016, 6B_354/2016, E. 3.1). 3.4. Zu einer seriösen Aussagewürdigung gehört aber auch die Prüfung der Frage, wie die Motivlage der aussagenden Person beschaffen ist (vgl. HER- MANN/LITZCKE, Vernehmung in Theorie und Praxis, Stuttgart/München/Hannover/Berlin/Weimar/, 2. Auflage, Dresden 2009, S. 30). Dies gründet auf der Einsicht, dass auch erfundene Aussagen sogenannte Realitätskriterien in hinreichender Zahl aufweisen können. Dies betrifft vor allem einfachere Sachverhalte bei nur wenigen Einvernahmen sowie Aussagen, die auf realen Geschehnissen basieren und nur durch geringfügige Änderungen bzw. Hinzufügungen zu einer falschen Sachdarstellung werden können. Die Motivlage muss gerade dann bei der Beweiswürdigung einbezogen werden, wenn sie auf Grund äusserer Umstände besonders problematisch erscheint. So ist unter anderem abzuklären, ob sich in der Persönlichkeit oder in der Beziehung zum Beschuldigten Besonderheiten, die ein Motiv für eine Falschbezichtigung erkennen lassen, zeigen. Dabei ist stets zu beachten, dass ein allfälliges Motiv allein noch kein Grund ist, der Aussage zu Misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien, z.B. das Fehlen einer hinreichenden Zahl sog. Realitätskriterien, gibt Anlass, solche Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen (HERMANN/LITZCKE, a.a.O., S. 26; Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2004, AC040005, E. II.1.4). 3.5. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die Glaubwürdigkeit liefert die Grundlage dafür, ob einer Person getraut werden kann. Sie ergibt sich aus der prozessualen Stellung einer Person sowie aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Die in erster Linie wichtige Glaubhaftigkeit der Aussagen ist massgebend für die Beantwortung der Frage,

- 10 ob sich der Sachverhalt im Wesentlichen so ereignet hat, wie er im Prozess eingeklagt ist (Urteil OGer ZH vom 18. Mai 2016, SB150350, E. 5.2.3). 4. Der Beschuldigte ist im vorliegenden Verfahren direkt betroffen und dürfte daher ein – legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Seine Aussagen sind deshalb mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 4.1. Die Privatklägerin ist zudem Anzeigeerstatterin und als direkt Geschädigte bzw. Privatklägerin ebenfalls Partei des vorliegenden Strafverfahrens (vgl. act. D1/8). Die Filialleiterin F._____ deponierte ihre Aussage nach Vorhalt strafprozessualer Rechte und Pflichten sowie dem Hinweis über die Rapportierung an die zuständigen Amtsstellen, was durchaus zu einer leicht erhöhten Glaubwürdigkeit führt. Die vorgenannte Filialleiterin hat keinen persönlichen Bezug zum Beschuldigten. Sie steht in geschäftlicher Beziehung zur Privatklägerin (act. D1/1/1). 4.2. Wie bereits ausgeführt, ist in erster Linie jedoch nicht die prozessuale Stellung bzw. Interessenlage der Befragten massgebend, sondern der materielle Gehalt ihrer Schilderungen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt eher untergeordnete Bedeutung zu (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., S. 53 ff.). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abzustellen. B. Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB und geringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 1) 1. Sachverhaltserstellung 1.1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland hält fest, der Beschuldigte habe am 24. September 2024, um ca. 15.05 Uhr, die A._____-Filiale im E._____, C1._____- C2._____ betreten, obwohl gegen ihn am 9. Dezember 2023 ein für die Dauer von zwei Jahren geltendes Hausverbot für sämtliche Verkaufsstellen der A._____- Gruppe ausgesprochen worden sei. Er sei daher nicht berechtigt gewesen, die genannte Filiale zu betreten. In der Folge habe sich der Beschuldigte verschiedener Verkaufsartikel bemächtigt, indem er diese in eine Papiertragtasche sowie einen Einkaufskorb verstaut habe, welche er beide mit sich geführt habe. Anschliessend

- 11 habe er sich zur Kasse begeben und lediglich jene Waren bezahlt, die sich im Einkaufskorb befunden hätten. Die Artikel (Lebensmittel, Rasierer) in der Papiertragtasche im Gesamtwert von Fr. 69.85 habe er hingegen nicht bezahlt und das Verkaufsgeschäft mitsamt der unbezahlten Ware verlassen obschon er gewusst habe, dass er ohne ordnungsgemässe Bezahlung keinen Rechtsanspruch darauf habe (act. D1/9 S. 2). 1.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. September 2024 (act. D1/2/1) führte der Beschuldigte zum Hausfriedensbruch aus, zu wissen, dass ihm gegenüber am 27. Januar 2023, am 26. April 2023 sowie am 9. Dezember 2023 ein Hausverbot für sämtliche A._____-Verkaufsstellen erteilt worden sei (act. D1/2/1, F/A 26). Es sei ihm jedoch nicht bewusst gewesen, dass es die ganze Schweiz betreffe. Er sei davon ausgegangen, dass lediglich der Kanton Waadt betroffen sei und beim Hausverbot in G._____ habe er keinen Dolmetscher gehabt und man habe ihm nicht mitgeteilt, dass er das Gebäude nicht mehr betreten dürfe (vgl. act. D1/2/1, F/A 27 f.). An der Hafteinvernahme vom 25. September 2024 (act. D1/2/3) sagte der Beschuldigte sodann aus, er habe nicht gewusst, dass es ihm verboten gewesen sei, den A._____ in C2._____ zu betreten; er habe gedacht, lediglich das Betreten der A._____-Filiale in G._____ sei ihm untersagt gewesen (siehe act. D1/2/3, F/A 8, F/A 14). Zudem gab der Beschuldigte an, Englisch, Französisch, Italienisch und Arabisch zu verstehen (act. D1/2/3, F/A 15), das französische Hausverbot aber nicht gelesen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen zu haben, da er jeweils alles wegwerfe (siehe act. D1/2/3, F/A 17). Der Beschuldigte stellt sich im Wesentlichen bezüglich des geringfügigen Diebstahls in der polizeilichen Einvernahme auf den Standpunkt, keine Waren aus der A._____-Filiale in C2._____ an besagtem Tag entwendet zu haben. Vielmehr würden diese aus einer H._____-Filiale stammen und was er im A._____ genommen habe, habe er bezahlt (act. D/1/2/1, F/A 15 ff.). Ein Freund habe ihm die Ware von H._____ gekauft und sie ihm beim Bahnhof I._____ übergeben. Da er keine Zeit gehabt habe, sie in sein Zimmer zu bringen, sei er damit direkt in den A._____ gegangen (act. D/1/2/1, F/A 18 ff.). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 25. September 2024 (act. D1/2/3) äussert sich der Beschuldigte dahingehend, als dass er die Waren im A._____ nicht gestohlen, sondern ein Freund ihm diese am Bahnhof I._____ über-

- 12 geben habe, welcher sie davor im H._____ erworben habe (act. D1/2/3, F/A 8, 23 f.). Es stimme nicht, dass er die Rasierklingen an sich genommen und nicht bezahlt habe – auch wenn dies eine Verkäuferin gesehen habe –, denn diese würden aus dem H._____ und nicht aus dem A._____ stammen. Er habe sie nicht gestohlen (act. D1/2/3, F/A 25 f.). Auf den Vorwurf, dass der Beschuldigte nur Fr. 3.30 bei sich gehabt hätte, erklärte dieser, dass er mit Apple Pay bezahlen würde (act. D1/2/3, F/A 27). 1.3. An der Hauptverhandlung machte der amtliche Verteidiger in Abwesenheit des Beschuldigten zum Vorwurf des Hausfriedensbruch geltend, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass die ihm erteilten Hausverbote die ganze Schweiz betreffen würden und es sei nachvollziehbar, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass die ausgesprochenen Hausverbote nur einzelne A._____-Filialen und nicht sämtliche A._____-Geschäfte betreffen würden. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass dies nur den Kanton Waadt betreffen würde. Und als er einmal ein Verbot in G._____ erhalten habe, hätte er keinen Dolmetscher gehabt und man habe ihm damals nicht gesagt, dass er auch nicht in den A._____ in C._____ könne. Gleiches habe er bei der Staatsanwaltschaft am 25. September 2024 erklärt, weshalb er diesbezüglich freizusprechen sei (act. 40, S. 2-3). Der Beschuldigte habe zudem zum Vorwurf des geringfügigen Diebstahls anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. September 2024 und bei der Staatsanwaltschaft am 25. September 2024 erklärt, was er beim A._____ genommen habe, habe er bezahlt. Die anderen Artikel, welche er dabei gehabt hätte, seien von H._____, aber nicht von A._____ gewesen. Ein Freund habe sie gekauft und sie ihm beim Bahnhof I._____ übergeben. Er habe nichts gestohlen. Was den Vorwurf betreffe, dass der Beschuldigte nur Fr. 3.30 dabei gehabt hätte, habe dieser erklärt, dass er mit Apple Pay bezahlen würde. Den Videoaufnahmen sei zudem nicht klar zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Waren auch tatsächlich eingepackt habe. Entsprechend seinen Aussagen sei zumindest in dubio pro reo davon auszugehen, dass er die Waren tatsächlich von einem Freund erhalten und diese nicht eigen-

- 13 händig im A._____ behändigt habe, weshalb er vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls ebenfalls freizusprechen sei (act. 40, S. 2). 1.4. Generell fällt hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten auf, dass sich seine Aussagen durch fehlendes Detailreichtum auszeichnen. Die Aussagen sind geprägt durch sich wiederholende Bekundungen, dass er nicht gewusst habe, dass das Hausverbot sämtliche A._____-Filialen betreffen würden und die Waren von H._____ stammen würden, jedoch fehlen Fakten und Realitätskriterien vom Beschuldigten persönlich, die diese Begründung belegen würden. Die wiederholten Behauptungen stehen im klaren Widerspruch zu den objektiv festgestellten Umständen. Es handelt sich offensichtlich um ein konstruiertes Verteidigungsnarrativ. Spontane und detailreiche Schilderungen, nebensächliche Einzelheiten oder spontane Verbesserungen der Aussagen oder Selbstbelastungen fehlen gänzlich. Unter Würdigung all dieser Umstände erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als wenig glaubhaft. 1.5. Die Filialleiterin F._____ führte anlässlich der Tatbestandsaufnahme aus, eine ihrer Mitarbeiterin habe beobachtet, wie der Beschuldigte Rasierklingen aus dem Regal genommen habe. In Bezug auf die Unsicherheit, ob der Artikel bezahlt werden würde, sei sie von ihrer Mitarbeiterin über den Vorfall informiert worden. Sie habe in Rücksprache mit der zuständigen Kassiererin vereinbart, dass diese schaue, ob die Rasierklingen bezahlt würden. Die Kassiererin stellte daraufhin fest, dass sich auf dem Förderband keine Rasierklingen befanden. Nachdem der Beschuldigte den Kassenbereich verlassen habe, habe die Kassiererin die Filialleiterin informiert. Diese begab sich sodann zusammen mit einem weiteren Mitarbeitenden zum Ausgang und hielt den Beschuldigten beim Verlassen des Geschäfts auf. Als er im Büro / Lager mit dem Diebstahl der Rasierklingen und weiteren Produkten konfrontiert worden sei, sei der Beschuldigte sehr aggressiv geworden und habe das Lager fluchtartig verlassen wollen. Er habe mit Hilfe des Hauswarts zurückgehalten werden können und der Beschuldigte habe sich anschliessend wieder beruhigt (vgl. act. D1/1/1, S. 2 f.). 1.6. Die Filialleiterin schilderte die Sachlage relativ detailreich und in einer zurückhaltenden und beobachtenden Weise. Insbesondere umfassen ihre Ausführun-

- 14 gen auch Schilderungen rund um die Entnahme der Rasierklingen. Sie bringt zum Ausdruck sich über den Verbleib der entnommenen Ware nicht sicher gewesen zu sein, was ihre Initiative zur Abklärung mit der Kassiererin umso plausibler erscheinen lässt. Dass mehrere Angestellte unabhängig voneinander (vgl. oben B, E. 1.5) Hinweise auf Unregelmässigkeiten wahrnahmen und entsprechend reagierten, spricht für die Aussage der Filialleiterin. Zudem wird ihre Aussage mit dem ins Recht gelegten Einkaufsbeleg (act. D1/1/5) und der Fotodokumentation (act. D1/1/7) untermauert. Insgesamt finden sich in der Aussage der Filialleiterin zahlreiche Realkennzeichen, die ihre Aussage als glaubhaft erscheinen lassen. 2. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Darstellungen des hier zu beurteilenden Vorfalls durch die Filialleiterin realitätsnah, schlüssig und glaubhaft erscheinen. Ihre Schilderungen decken sich mit den ins Recht gelegten Beweismittel (Einkaufsbeleg [act. D1/2/5], Hausverbote [act. D1/1/3, D1/1/6], Fotodokumentation [act. D1/1/7]). Der Beschuldigte hingegen vermag keine lebensnahe Variante des Ablaufs aus seiner Sicht gegenüberstellen. Der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehaltene Sachverhalt ist damit erstellt.

- 15 - 3. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschuldigten im Zeitraum vom 24. September 2024, um ca. 15.05 Uhr hinsichtlich des vorbehandelten Sachverhalts als Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie als geringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (act. D1/9, S. 2). 3.1. Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB Gemäss Art. 186 StGB ist des Hausfriedensbruchs, auf Antrag, schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder trotz der Aufforderung eines Berechtigten sich zu entfernen darin verweilt. 3.1.1. Antrag Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Ein gültiger Strafantrag liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4). Es darf keine Verurteilung erfolgen, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrages bestehen (RIEDO, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], a.a.O., N 42 zu Art. 31 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der Täter der antragsberechtigten Person bekannt wird (Art. 31 StGB). Beim eingeklagten Straftatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Ein entsprechender Strafantrag der Privatklägerin vom 24. September 2024 gegen den Beschuldigten (act. D1/1/2) liegt im Recht.

- 16 - 3.1.2. Objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB setzt voraus, dass eine natürliche Person gegen den erkennbaren Willen eines Berechtigten in einen geschützten Raum eindringt oder sich trotz ausdrücklicher Wegweisung daraus nicht entfernt (DELNON/RÜDY, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], a.a.O., N 11 zu Art. 186 StGB). Der strafrechtliche Schutz richtet sich auf die Freiheit des Berechtigten, autonom darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten, durch sein Hausrecht erfassten Räumen aufhalten darf (TRECHSEL/MONA, Praxiskommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, N 1 zu Art. 186 StGB; DONATSCH, Strafrecht III, 11. Auflage, Zürich 2018, S. 474). Geschützt ist damit nicht nur die faktische Innehabung eines bestimmten Raumes, sondern auch das abstrakte Verfügungsrecht über denselben. Als geschützte Objekte gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche Baulichkeiten, welche mit dem Boden fest und dauerhaft verbunden sind und hinsichtlich derer ein schutzwürdiges Interesse des Berechtigten besteht, in ihnen ungestört den eigenen Willen zu betätigen – dies unabhängig davon, ob sie Wohnoder Geschäftszwecken dienen (vgl. BGE 108 IV 33, 39 E. 5a). Geschützt sind demnach unter anderem Wohnhäuser, Geschäftsräumlichkeiten, Amtslokale, Parkgaragen sowie leerstehende Gebäude. Das Eindringen in einen solchen geschützten Bereich ist erfüllt, sobald der Täter gegen den erkennbaren oder ausdrücklich geäusserten Willen des Berechtigten in den Raum eintritt, wobei bereits das Einbringen eines Körperteils genügt (DO- NATSCH, a.a.O., S. 478; SCHUBARTH, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, Bd. 3: Delikte gegen die Ehre, den Geheim- oder Privatbereich und gegen die Freiheit, Art. 173-186 StGB, Bern 1983, N 14 zu Art. 186 StGB; vgl. auch BGE 87 IV 120, E. 2). Die Art des Eindringens – ob offen, heimlich oder gewaltsam – ist dabei für die Tatbestandsmässigkeit unerheblich (SCHUBARTH, a.a.O., N 15 zu Art. 186). Erforderlich ist eine erkennbare Ausübung des Hausrechts durch den Berechtigten. Der entgegenstehende Wille kann dabei ausdrücklich, etwa durch ein schriftlich oder bildlich formuliertes Verbot, oder konkludent durch bauliche Vorkehrungen wie abgeschlossene Türen, Gegensprechanlagen

- 17 oder Videoüberwachung erfolgen (DONATSCH, a.a.O., S. 479; TRECHSEL/MONA, a.a.O., N 15 zu Art. 186 StGB; BGE 90 IV 74, E. 1 ff.; BGE 108 IV 39, E. 5 ff.). Die Einwilligung des Berechtigten schliesst bereits die Tatbestandsmässigkeit aus, nicht erst die Rechtswidrigkeit (BGer, KassH, 20.4.2007, 6P_13/2007 E. 5.2). Schliesslich müssen sowohl das Eindringen als auch das Verweilen unrechtmässig sein, d. h. ohne Einwilligung oder gesetzliche Befugnis erfolgen. 3.1.2.1 Bei der A._____-Filliale in C._____ handelt es sich um eine mit dem Boden fest verbundene Geschäftsräumlichkeit, die nach gefestigter Rechtsprechung dem Schutzbereich des Art. 186 StGB unterfällt (vgl. BGE 108 IV 33, 39 E. 5a). Die A._____ Genossenschaft ist als Betreiberin der Verkaufsstelle berechtigt, über den Zutritt zu entscheiden und das Hausrecht auszuüben. Das grundsätzliche schutzwürdige Interesse, in den Verkaufsräumlichkeiten ungestört den eigenen Willen zu betätigen, ist ohne Weiteres gegeben. 3.1.2.2 Vorliegend betrat der Beschuldigte unbestrittenermassen am 24. September 2024 die A._____-Verkaufsstelle in C._____. Bereits das am 27. Januar 2023 im A._____ in J._____ VD ausgesprochene Hausverbot (act. D1/1/6) enthält auf Seite 2 den unmissverständlichen Hinweis: "L’interdiction d’entrée n’est pas uniquement valable pour votre PdV, mais pour tous les PdV A._____." (dt.: "Das Hausverbot gilt nicht nur für Ihren Standort, sondern für alle A._____-Standorte"). Der Beschuldigte hat selbst angegeben, der französischen Sprache mächtig zu sein (act. D1/2/3, S. 4, F/A 15), weshalb davon auszugehen ist, dass er den Inhalt dieses ausgesprochenen Verbotes verstand. Bereits anlässlich dieses ersten Vorfalls wurde er somit in klarer Weise darauf aufmerksam gemacht, dass sich das Hausverbot nicht auf eine einzelne Verkaufsstelle beschränkt, sondern sämtliche Verkaufsfilialen der A._____-Gruppe betrifft. Verstärkt wird dies im Zusammenhang mit dem am 12. Dezember 2023 ausgesprochenen Hausverbot im A._____ G._____ (act. D1/1/6), welches auf der letzten Seite den ausdrücklichen Hinweis "ACHTUNG!", festhält: "Das Hausverbot gilt nicht nur in Ihrer Verkaufsstelle, sondern für sämtliche Verkaufsstellen der A._____-Gruppe schweizweit." Selbst wenn im Einzelfall Zweifel daran bestehen sollten, inwieweit der Beschuldigte die in diesem Schreiben enthaltene Mitteilung vollständig verstanden hat, so ist festzuhalten, dass er das betreffende Hausverbot eigenhändig unterzeichnet hat. Mit dieser Un-

- 18 terschrift hat er konkludent bestätigt, vom Inhalt des Verbots Kenntnis genommen und dessen Bedeutung erfasst zu haben, was er sich anrechnen lassen muss. 3.1.2.3 Die Aussagen des Beschuldigten, er habe angenommen, das Hausverbot beziehe sich nur auf den Kanton Waadt oder G._____, erscheinen unter diesen Umständen als reine Schutzbehauptungen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb er trotz mehrfacher Zustellungen von klar formulierten Hausverboten und trotz Kenntnis der französischen Sprache sowie von ihm eigenhändig unterzeichneten Hausverbote, in gutem Glauben hätte verbleiben können, dass sich die Verbote lediglich auf einzelne (kantonale) Verkaufsstellen beziehen würden. Angesichts der mehrfachen und unmissverständlichen Mitteilungen, den wiederholten polizeilichen Konfrontationen mit entsprechender Thematik in der Vergangenheit sowie der persönlichen Unterzeichnung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass das gegen ihn verhängte Hausverbot sämtliche Verkaufsstellen der A._____- Gruppe in der Schweiz betraf. 3.1.2.4 Indem der Beschuldigte die Verkaufsstelle in C._____ trotz ausdrücklichen und – wie oben erstellt – ihm bekannten Hausverbote betreten hat, drang er gegen den erkennbaren und ausdrücklich erklärten Willen des Hausrechtsinhabers in eine geschützte Räumlichkeit im Sinne von Art. 186 StGB ein. Es lag alsdann auch keine Einwilligung oder sonstige gesetzliche Befugnis zum Betreten vor. Auch Anhaltspunkte für ein konkludentes Einverständnis bestehen nicht. Der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB ist damit im vorliegenden Fall erfüllt. 3.1.3. Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Täterschaft muss sich bewusst sein, dass ihr Verhalten das Hausrecht des Berechtigten verletzt, und dies zumindest in Kauf nehmen. Sie muss zudem die Unrechtmässigkeit ihres Eindringens oder Verbleibens erkennen und ebenfalls zumindest billigend in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, in: NIGGLI/WIPRÄCH- TIGER [Hrsg.], a.a.O., N 39 zu Art. 186 StGB). Der Beschuldigte wusste im Sinne des erstellten Sachverhalts, dass sein Verhalten gegen den Willen des Berechtig-

- 19 ten gerichtet war und nahm die dadurch bewirkte Verletzung des Hausrechts zumindest in Kauf. Der subjektive Tatbestand ist ebenso erfüllt. 3.1.4. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte folglich des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht. 3.2. Geringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs.1 StGB Nach Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs.1 StGB ist des geringfügigen Diebstahls schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Richtet sich die Tat auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. 3.2.1. Antrag Für die Ausführungen zum strafbaren Antrag kann auf vorgenannte Erwägungen (siehe Ziff. B, 3.1.1) verwiesen werden. Ein entsprechender Strafantrag der Privatklägerin vom 24. September 2024 gegen den Beschuldigten (act. D1/1/2) liegt bei den Akten. 3.2.2. Objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand besteht in der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur Aneignung. Nach einhelliger Praxis und Lehre (BGE 110 IV 84, BGE 112 IV 11) nimmt eine Sache weg, wer den an ihr bestehenden Gewahrsam eines anderen bricht und neuen, in der Regel – nicht aber notwendigerweise – eigenen Gewahrsam daran begründet. Art. 172ter StGB findet ausschliesslich auf Vermögensdelikte Anwendung, die im 2. Titel des Besonderen Teils des StGB geregelt sind, was sich aus seiner systematischen Stellung, der Marginalie, dem Norminhalt sowie den Materialien eindeutig ergibt (JEANNERET, in: MACALUSO/MOREILLON/QUELOZ [Hrsg.], Commentaire romand du Code pénal II, Basel 2017, N 3 zu Art. 172ter StGB; DONATSCH, a.a.O., S. 108). Der Diebstahl nach Art. 139 StGB fällt damit zweifelsfrei in den Anwendungsbereich von Art. 172ter StGB, da es sich um ein klassisches Vermögensdelikt handelt, das unter den genannten Titel fällt. Das

- 20 - Bundesgericht hat die objektive Wertgrenze für einen geringen Vermögenswert bzw. Schaden einheitlich für die gesamte Schweiz auf Fr. 300.– festgelegt, unabhängig von der Person oder den Verhältnissen des Opfers (BGE 121 IV 261; 123 IV 113, 119 E. 3d; vgl. auch BGE 140 II 520 E. 5.2.4; 142 IV 129 E. 3.1). 3.2.2.1 Vorliegend nahm der Beschuldigte diverse Waren, die zweifelsfrei als bewegliche Sachen im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren sind, aus den Regalen des A._____ an sich und verliess den Kassenbereich, ohne diese vollständig bezahlt zu haben (act. D1/1/5; act. D1/1/7, insb. Foto 6 bis 8). Zwar zeigen die Überwachungskameras keine augenfällige Bildabfolge, in der der Beschuldigte eindeutig beim Einpacken unbezahlter Waren zu erkennen wäre. Der Abgleich mit dem Einkaufsbeleg (act. D1/2/5) ergibt aber mit hinreichender Gewissheit, dass ein erheblicher Teil der mitgeführten Artikel in der Papiertragtasche nicht bezahlt worden sind. Zudem konnte durch den Warenabgleich nachgewiesen werden, dass es sich bei den betreffenden Produkten um solche handelt, die aufgrund ihrer Beschriftung exklusiv in A._____-Filialen verkauft werden und somit – entgegen der Darstellung des Beschuldigten – nicht vom H._____ stammen können (siehe act. D1/2/1, F/A 24). Der Wert der entwendeten Waren beläuft sich auf Fr. 69.85 (act. D1/2/5), womit ein geringfügiger Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter StGB vorliegt (BGE 121 IV 261 E. 1a ff.; BGE 123 IV 113 E. 3d; vgl. auch BGE 140 II 520 E. 5.2.4; 142 IV 129 E. 3.1). 3.2.2.2 Damit wurde der Gewahrsam des A._____ an den betreffenden Artikeln gebrochen. Durch das Verbringen der unbezahlten Waren in seine mitgeführte Einkaufstasche und anschliessendes Verlassen des Verkaufsbereichs begründete der Beschuldigte eigenen faktischen Gewahrsam an der Sache. Der objektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. 3.2.2.3 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte handelte mit Wissen um die objektiven Tatbestandsmerkmale und mit dem Willen, diese zu verwirklichen, mithin vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, sowie in der Absicht, über die Sache zu verfügen und sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch hatte. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB zu bejahen.

- 21 - 3.2.3. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs.1 StGB schuldig zu sprechen. C. Mehrfache Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AlG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und 2 AlG (Dossier 1 und 2) 1. Geständiger Sachverhalt Dossier 2 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht bestreitet und sich geständig zeigt, gegen die am 20. November 2023 vom Migrationsamt des Kantons Zürich erlassene Eingrenzungsverfügung (act. D2/3) verstossen zu haben, indem er sich am 12. Oktober 2024 an der K._____-strasse in Zürich aufgehalten hat. Der entsprechende Sachverhalt gilt in dieser Hinsicht somit als unbestritten und ist erstellt (vgl. act. D2/2, F/A 9 f., 14 ff. und 22; act. 40, S. 4). 2. Sachverhaltserstellung Dossier 1 2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zudem vor, sich am 24. September 2024, um ca. 15.13 Uhr in der A._____-Verkaufsstelle in C._____ aufgehalten zu haben, obwohl er wusste, dass er mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 20. November 2023 mit einer zweijährigen Eingrenzung auf das Gemeindegebiet L._____ belegt worden sei und dieses nicht hätte verlassen dürfen, deren Missachtung er bei seinem Tun aber zumindest billigend in Kauf genommen habe (act. D1/9, S.3). 2.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. September 2024 führt der Beschuldigte zusammenfassend aus, er habe das Gemeindegebiet L._____ aufgrund eines Arzttermins verlassen und es sei ihm nicht klar gewesen, dass er auch für Arztbesuche eine entsprechende Ausnahmebewilligung des Migrationsamtes bedürfe beziehungsweise sei er hierüber nicht richtig informiert worden (act. D1/2/1, F/A 7). In I._____ habe man ihm ein Papier gegeben mit dem Termin für den Arzt und ihm mitgeteilt, dass er hingehen könne (act. D1/2/1, F/A 4 ff.). Ausserdem gibt der Beschuldigte an, von der entsprechenden Eingrenzung zu wissen (act. D1/2/1, F/A 6), er sei jedoch der Ansicht, dass die Mitarbeitenden in der Notunterkunft beim Migrationsamt tätig seien und ihm daher eine Erlaubnis aus-

- 22 stellen könnten, das von der Eingrenzung betroffene Gebiet ausnahmsweise verlassen zu dürfen (act. D1/2/1, F/A 7). Schliesslich ergänzte er, dass er noch einen Termin in Zürich beim M._____ habe, L._____ und C1._____ für ihn ähnlich klängen und er nicht genau wisse, wo die Grenze verlaufe. Die Mitarbeitenden der Notunterkunft sowie sein Anwalt hätten ihm mitgeteilt, es gäbe keine Probleme, solange er einen Termin habe (vgl. act. D1/2/1, F/A 31). In der Hafteinvernahme vom 25. September 2024 (act. D1/2/3) äusserte sich der Beschuldigte zum Vorwurf des Verstosses gegen die Eingrenzungsverfügung vom 20. November 2023 dahingehend, er habe nicht gewusst, wie genau "das heisse", da L._____ und C1._____ ähnlich seien. Er habe zu diesem Ort, nach C1._____ oder L._____ gehen müssen, da sich dort sein Arzt befinde und er dort Medikamente oder eine Creme habe holen müssen. Er habe die Erlaubnis vom Migrationsamt bekommen. Die Mitarbeitenden im Asylheim hätten ihm vorgestern die Erlaubnis vom Migrationsamt übergeben, es sei aber kein Papier des Migrationsamtes sondern ein Arzttermin und es gebe in L._____ nichts, insbesondere keine Geschäfte, um etwas zu kaufen (act. D1/2/3, F/A 9 f., F/A 29). Die entsprechenden Papiere habe er weggeworfen, man könne aber im Asylheim nachfragen oder den Arzt anrufen (vgl. act. D1/2/3, F/A 31). Er wisse nicht, wie der Arzt jetzt heisse, da der Arzt gewechselt habe, aber man könne in I._____ anrufen und den Namen des Arztes in Erfahrung bringen (act. D1/2/3, F/A 33 f.). 2.3. In der Hauptverhandlung führte der amtliche Verteidiger aus, dass in Ziffer 4 der Eingrenzungsverfügung vom 20. November 2023 des Migrationsamtes des Kantons Zürich festgehalten werde, dass unter anderem bei Arztbesuchen keine vorgängige Ausnahmebewilligung eingeholt werden müsse. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme sei dem Beschuldigten aber vorgehalten worden, dass er auch bei einem Arzttermin die Bewilligung des Migrationsamtes hätte einholen müssen, um diesen wahrzunehmen. Wie dies aus der Verfügung vom 20. November 2023 selbst hervorgehe, sei dies unzutreffend. Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe der Beschuldigte erklärt, dass er am 23. September 2024 einen Termin beim Arzt gehabt habe und am 24. September 2024 dort einen weiteren Termin gehabt hätte, um die Medikamente abzuholen. Gemäss Verfügung des Migrationsamtes vom 20. November 2023 sei die Wahrnehmung eines Arztbe-

- 23 suches ohne spezielle Bewilligung zulässig. Ebenso dürfte auch das Abholen der Medikamente beim Arzt ohne Bewilligung noch zulässig gewesen sein. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass er auf dem Weg dorthin auch noch einkaufe und dies nicht einer Spezialbewilligung bedürfe. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschuldigte dies nicht als strafbar erachtet habe, weshalb er betreffend Dossier 1 auch in Bezug auf den Vorwurf der Missachtung der Eingrenzung freizusprechen sei (act. 40, S.3 f.). 2.4. Auffallend ist erneut, dass der Beschuldigte sich mit der Begründung begnügte, er hätte keine Ausnahmebewilligung benötigt, da er am besagten Tag einen Arzttermin habe wahrnehmen müssen, statt mit Fakten aufzuwarten (vgl. u.a. act. D1/2/3, F/A 9 f. und F/A 29 ff.). Die Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft sind zudem im Kernbereich detailarm schematisch und strukturbrüchig. Der Beschuldigte weicht den Fragen teilweise aus und beantwortet diese lediglich vage (vgl. act. D1/2/1, F/A 31 f.; act. D1/2/3, F/A 9 und F/A 33 f.). Auch die weiteren, teils widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten (vgl. act. D1/2/1, F/A 8 ff., act. D1/2/3, F/A 35 ff.) – etwa bspw. L._____ und C1._____ tönten ähnlich oder er sei über die genauen Grenzen nicht informiert gewesen (vgl. act. D1/2/1, F/A 31) – vermögen nicht zu überzeugen. Angesichts der ihm bekannten Eingrenzungsverfügung vom 20. November 2023 und seiner ausdrücklichen Kenntnis des darin definierten Perimeters sind diese Aussagen als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen insgesamt konstruiert und nicht überzeugend. Die Sachverhaltserstellung der Staatsanwaltschaft deckt sich hingegen mit den im Recht liegenden Akten und ergibt ein schlüssiges Bild. Für die rechtliche Würdigung ist demnach vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 und 2 AIG (act. D1/9, S. 3.). 3.2. Mehrfache Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und 2 AIG

- 24 - Im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 und 2 AIG macht sich derjenige strafbar, der eine Ein- oder Ausgrenzung gem. Art. 74 AIG, mithin eine Auflage der zuständigen Behörde, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, nicht befolgt. 3.2.1. Objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand von Art. 119 Abs. 1 lit. d AIG ist erfüllt, wenn eine ausländische Person einer vollziehbaren Verfügung über eine Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 74 AIG zuwiderhandelt. Bei einer solchen Massnahme wird der betroffenen Person entweder ein beschränkter Aufenthaltsrayon zugewiesen (Eingrenzung) oder der Zugang zu bestimmten Gebieten untersagt (Ausgrenzung), wobei es sich um eine verwaltungsrechtliche Zwangsmassnahme handelt, die dem Zweck dient, die Aufenthaltsbeendigung durchzusetzen oder die öffentliche Sicherheit zu schützen. Die Missachtung einer solchen Massnahme stellt die tatbestandsmässige Handlung gemäss Art. 119 Abs. 1 lit. d AIG dar (MAURER, in: HEIMGART- NER/ISENRING/MAURER/RIESEN-KUPPER/WEDER/DONATSCH, Orell Füssli Kommentar zum StGB/JStG, mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, 21. Auflage, Zürich 2022, N 1 zu Art. 119 AIG; VET- TERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, in: CARONI/THURNHERR, Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, N 2 zu Art. 119 AIG). Im vorliegenden Fall steht fest, dass dem Beschuldigten mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 20. November 2023 eine Eingrenzung auf das Gemeindegebiet L._____ im Sinne von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG auferlegt worden war. Die Verfügung wurde dem Beschuldigten formell eröffnet; er hat den entsprechenden Eingrenzungsplan eigenhändig unterzeichnet (vgl. act. D1/1/9) und in der Einvernahme vom 24. September 2024 selbst bestätigt, von der Eingrenzung Kenntnis zu haben (act. D1/2/1, F/A 6). Der Beschuldigte wusste damit zweifelsfrei, dass er das Gemeindegebiet L._____ nicht ohne vorgängige Ausnahmebewilligung verlassen durfte, und dass sowohl C1._____ als auch C2._____ ausserhalb des ihm zugewiesenen Perimeters liegen. Gleichwohl hielt sich der Beschuldigte am 24. September 2024 in C2._____ auf, wobei er zur Rechtfertigung angab, er habe Medikamente respektive eine Hautcreme bei seinem Arzt abholen wollen, der Arzt-

- 25 termin habe aber am Vortag, d.h. am 23. September 2024, stattgefunden (siehe act. D1/2/1, F/A 8 und 12 sowie act. D1/2/3, F/A 9 f.; F/A 30 f.). Abklärungen beim besagten Arzt haben ergeben, dass der Beschuldigte am betreffenden Tag (24. September 2024) keinen Termin gehabt hatte und man ihn dort auch nicht erwartete um Medikamente abzuholen (vgl. act. D1/2/1, F/A 12). Im Weiteren gehen die vom Beschuldigten im Nachgang vorgebrachten Behauptungen, wonach er angenommen habe, für Arztbesuche keine Bewilligung zu benötigen sowie das Vorbringen des amtlichen Verteidigers, das Abholen der Medikamente beim Arzt würden auch ohne Bewilligung noch zulässig gewesen sein, ins Leere. Einerseits, da der Arzttermin, wie vom Beschuldigten selbst eingeräumt, nachweislich am Vortag, dem 23. September 2024 (act. D1/2/1, F/A 8-12; act. D1/2/3, F/A 9 f.) stattfand und anderseits Ziffer 4 der Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 20. November 2024 eindeutig festhält, dass die Terminbestätigung für einen Arztbesuch mitgeführt werden muss. Ein konkreter Nachweis einer solchen Terminbestätigung bzw. die vom Beschuldigten behauptete Erlaubnis, welche er angeblich von Mitarbeitenden im Asylzentrum erhalten haben will, konnte der Beschuldigte nie vorlegen. Er führte sogar selber aus, dass er die Papiere weggeworfen habe (act. D1/2/3, F/A 31). Es handelt sich vorliegend offensichtlich um Schutzbehauptungen, von denen der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Zudem ist es mithin selbstredend, dass weitere Aktivitäten – wie bspw. Einkaufen – bei einer rechtsgültigen Eingrenzung ausserhalb des Rayongebiets eben genau nicht gestattet sind. Am massgebenden Tag (24. September 2024) des Aufenthalts in C._____ bestand somit weder ein medizinischer Notfall noch eine gültige Ausnahmebewilligung des Migrationsamts. Der objektive Tatbestand von Art. 119 Abs. 1 lit. d AIG ist erfüllt. 3.2.2. Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (MAU- RER, in: HEIMGARTNER/ISENRING/MAURER/RIESEN-KUPPER/WEDER/DONATSCH [Hrsg.], a.a.O., N 2 zu Art. 119 AIG). Was den subjektiven Tatbestand betrifft, so ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Inhalt der Eingrenzungsverfügung kannte, deren Gültigkeit nicht bestritt und wusste, dass C2._____ ausserhalb des ihm zugewiesenen Aufenthaltsrayons liegt. Er tat dies dennoch mehrfach wissentlich und wil-

- 26 lentlich. Der Beschuldigte handelte mithin zumindest eventualvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 3.2.3. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und 2 AIG strafbar gemacht. IV. Strafzumessung/Sanktion 1. Strafrahmen Vorliegend hat sich der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB, des geringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 und 2 AIG schuldig gemacht. Der Strafrahmen für den Hausfriedensbruchs beträgt auf Antrag, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von 3 bis 180 Tagessätzen. Für den geringfügigen Diebstahl steht auf Antrag Busse. Schliesslich ist der Strafrahmen für die mehrfache Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von 3 bis 180 Tagessätzen. Gemäss Art. 40 Abs. 1 StGB beträgt die Dauer einer Freiheitsstrafe grundsätzlich mindestens drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36 StGB) oder Busse (Art. 106 StGB). Da vorliegend weder strafschärfende noch strafmildernde Umstände ersichtlich sind, ist der ordentliche gesetzliche Strafrahmen massgebend. 2. Strafzumessung 2.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder meh-

- 27 rere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der angedrohten Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (vgl. BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGE 137 IV 57, E. 4.3.1; BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2023, E. 2.1 ff). Hat das Gericht mehrere Straftaten zu beurteilen, hat es zunächst für jede von ihnen die Strafart zu bestimmen. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich. Nur diejenigen Delikte, für die das Gericht im konkreten Fall die gleiche Strafe ausspricht, sind gesamtstrafenfähig (sog. konkrete Methode). Bei der Gesamtstrafenbildung ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass jeder Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Es kann eine Geldstrafe auch dann nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, wenn die Höhe der asperierten Einzelstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 E. 1.1, BGE 144 IV 217 E. 3; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3). Sind die einzelnen Strafen jedoch nicht gleichartig, ist eine Gesamtstrafe ausgeschlossen; die Strafen sind kumulativ zu verhängen (vgl. dazu MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 480). 2.2. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Einzelstrafen der weiteren Delikte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der gleichartigen (weiteren) Einzelstrafen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren

- 28 - (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, E. 4.1, E. 4.3). In der Regel ist dabei jedes einzelne Delikt umfassend zu würdigen, indem sämtliche Strafzumessungskriterien herangezogen werden. In welchem Umfang die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren, mit der gleichen Strafart zu sanktionierenden Straftaten zu erhöhen ist, hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Dabei ist der sogenannte «Gesamtschuldbeitrag» des einzelnen Delikts umso geringer zu bemessen, je enger der zeitliche, sachliche und situative Zusammenhang der Delikte ist (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N 500 m.w.H.). 2.3. Da vorliegend eine Freiheits- oder eine Geldstrafe in Frage kommt, ist sodann zu prüfen, welche Sanktionsart zur Anwendung gelangt. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift, bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 und BGE 134 IV 82 E. 4.1), wobei eine Geldstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe milder wirkt. Massgebend ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion bzw. ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Der Beschuldigte wurde bereits in den Jahren 2022, 2023 und 2024 mehrmals zu bedingten Geldstrafen verurteilt (siehe act. 37). Dennoch setzte er sein delinquentes Verhalten unbeirrt fort. Die neuerlichen Tatbegehungen erfolgten trotz bestehender Vorstrafen und zeigen eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit sowie eine fehlende Bereitschaft, sich an behördliche Anordnungen und strafrechtliche Normen zu halten. Angesichts dieses fortgesetzten Normverstosses und der fehlenden Legalbewährung erweist sich die Verhängung einer weiteren Geldstrafe als nicht mehr sachgerecht und dem Verschulden nicht angemessen. Im vorliegenden Fall ist die angemessene Sanktionsart mithin die Freiheitsstrafe sowie für den geringfügigen Diebstahl die Busse. 2.4. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung

- 29 durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch (vgl. HEIMGARTNER, in: DONATSCH [Hrsg.], Kommentar StGB, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl., Zürich 2018, N 7 ff. zu Art. 47 StGB). Mit dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts gemeint: Je intensiver sich das unter Strafe gestellte Unrecht verwirklicht hat, desto grösser ist das Verschulden. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (HEIMGARTNER, in: DONATSCH [Hrsg.], a.a.O., N 9 ff. zu Art. 47 StGB). Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das Verschulden eines Täters, der mit Vorsatz handelt, wesentlich schwerer wiegt als dasjenige eines Täters, der eventualvorsätzlich oder fahrlässig handelt (BGer 6P_119/2003, E. 7.5; STRATHENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., Bern 2006, N 27 zu § 6). Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis vgl. HEIMGART- NER, in: DONATSCH [Hrsg.], a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 47 StGB; vgl. zum Ganzen: MA- THYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016). Die persönlichen Verhältnisse umfassen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, etwa Familienstand und Beruf, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger günstige Lebensverhältnisse oder auch Alkoholund Drogenabhängigkeit oder Behinderung (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: NIG- GLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], a.a.O., N 146 zu Art. 47 StGB). 3. Tatkomponente 3.1. Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB In objektiver Hinsicht ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte trotz wiederholt ausgesprochenen Hausverbote weiterhin Verkaufsstellen der A._____- Gruppe betreten hat. Die Tatwiederholung spricht gegen ein einmaliges Versehen oder Missverständnis. Vielmehr zeigt sich ein mehrfaches beharrliches Missachten des Hausrechts. Das wiederholte Betreten trotz Kenntnis des Verbots lässt mithin auf eine gesteigerte Tatintensität schliessen. In subjektiver Hinsicht ist von einem zumindest eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen. Zusam-

- 30 menfassend vermag das subjektive Verhalten das objektive Verschulden nicht zu relativieren. Gesamthaft ist das Tatverhalten noch als leicht zu bewerten. 3.2. Geringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten mit einigen Vorbereitungen und Planungen verbunden war. Er behändigte sich diverser Verkaufsartikel, wobei er die Ware in eine Papiertragtasche und einen Einkaufskorb verstaute, welche er beide mit sich führte. Im Anschluss bezahlte der Beschuldigte lediglich die Ware, welche er im Einkaufskorb mit sich führte. Diese Tathandlung zeigt eine gewisse Raffinesse sowie fehlenden Respekt vor fremdem Eigentum. In Anbetracht des geringen Warenwertes ist das objektive Verhalten des Beschuldigten aber als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist auf die direktvorsätzliche Wegnahme der Waren hinzuweisen. Der Beschuldigte handelte aus egoistischen Beweggründen und finanziellen Motiven um sich einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen. Gesamthaft ist das Tatverschulden aber als noch sehr leicht zu bewerten. 3.3. Mehrfache Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und 2 AIG In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach gegen die ihm auferlegte Eingrenzung verstossen hat, indem er sich zumindest sowohl am 24. September 2024 als auch am 12. Oktober 2024 ausserhalb des zugewiesenen Gemeindegebiets L._____ aufhielt. Die wiederholte Missachtung stellt eine offensichtliche Verletzung der öffentlich-rechtlichen Ordnung dar und zeigt auch vorliegend den fehlenden Respekt gegenüber den hiesigen Gesetzesnormen. Die beharrliche Umgehung ausländerrechtlicher Massnahmen zeugt nicht von Integrationswillen und einer Anpassung an die hierzulande geltenden Normen. Das Mass an Uneinsichtigkeit, gepaart mit einer erkennbaren Legalitätsresistenz, erschwert das Verschulden zusätzlich. In subjektiver Hinsicht ist wiederum von zumindest Eventualvorsatz auszugehen. Gesamthaft ist das Tatverhalten noch als leicht zu bewerten.

- 31 - 3.4. In Anbetracht der Tatkomponenten erweist sich – in Anwendung des Asperationsprinzips – eine Einsatzstrafe für die Delikte des Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung von insgesamt 5 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4. Täterkomponente 4.1. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte am tt. April 2002 in N._____ [Ortschaft in Marokko] geboren wurde und erstmals im Jahr 2003 in die Schweiz eingereist ist. Das zweite Mal reiste er im Jahr 2007 in O._____ ein und das dritte Mal im Jahr 2019. In P._____ hat er vor ca. zwei Jahren ein Asylgesuch gestellt und seine Schwester lebt in O._____ und seine Tante in Q._____ (vgl. act. D1/2/2 F/A 6 ff.). Er verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung, lebt unter schwierigen sozialen Bedingungen und eine berufliche Integration fehlt vollständig. Der deutschen Sprache ist er nicht mächtig, kann sich aber problemlos auf französisch – einer offiziellen Landessprache der Schweiz – verständigen. Zudem verfügt der Beschuldigte kaum über familiäre oder soziale Verankerungen in der Schweiz. Das Vorleben des Beschuldigten erweist sich, insbesondere gestützt auf seinen geringen Bildungshintergrund und fehlender Berufsausbildung, als leicht strafzumessungsmindernd. 4.2. Der Beschuldigte zeigt sich betreffend dem Anklagesachverhalt – ausgenommen der Missachtung der Eingrenzung betreffend Dossier 2 – nicht geständig. Vielmehr versucht er, den Tatvorwurf durch offensichtlich unbehilfliche Schutzbehauptungen abzustreiten, was auf eine fehlende kritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten schliessen lässt. Der Beschuldigte zeigt weder glaubhafte Reue und Einsicht noch übernimmt er Verantwortung für sein Verhalten oder steht zu seinen Fehlern. Auch zur Hauptverhandlung ist er zweimal nicht erschienen. Aus diesem Nachtatverhalten kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.3. Aufgrund rechtswidriger Einreise (Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG) und rechtswidrigem Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG) wurde der Beschuldigte am 9. November 2023 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Am 19. November 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Un-

- 32 terland den Beschuldigten wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und geringfügigem Diebstahl (Art. 139 Ziff.1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen und einer Busse von Fr. 500.–. Bereits am 11. Dezember 2023 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erneut wegen Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), geringfügigem Diebstahl (Art. 139 Ziff.1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), der Missachtung der Einoder Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AIG) und des Betäubungsmittelkonsums (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.– unter Anrechnung eines Tages Haft verurteilt. Der Beschuldigte wurde weiter vom Ministère public du canton Genève am 21. Dezember 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr verurteilt. Das Tribunal d'application des peines et mesures Genève verfügte am 6. September 2024 die bedingte Entlassung mit einer Reststrafe von 13 Tagen und einer Probezeit von einem Jahr ab dem 17. September 2024. Des Weiteren hat ihn das Kreisgericht Wil am 27. Februar 2024 des geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff.1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), des einfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und des Betäubungsmittelkonsums (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) für schuldig befunden und ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Während dem hiesigen hängigen Strafverfahren wurde am 11. November 2024 vor Bezirksgericht Aarau ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Diebstahl (Art. 139 StGB) und eines am 14. November 2024, ebenfalls am Bezirksgericht Aarau wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (Art. 119 AIG), eröffnet (vgl. zum Ganzen act. 37). Die Vorstrafen sind einschlägig und zeigen ein beharrliches, delinquentes immer ähnliches Verhaltensmuster. Die Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte sich unbelehrbar zeigt und während laufender Probezeit erneut mehrfach delinquierte.

- 33 - 5. Auszufällende Strafe 5.1. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafen (vgl. nachfolgend Ziff. VI E. 1 ff.) und der Reststrafe ist die Einsatzstrafe um einen Monat auf 6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.2. Der geringfügige Diebstahl nach Art.139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB wird mit Busse bestraft. Die Anwendung von Art. 49 StGB kommt – wie bereits erläutert – nicht in Frage, weshalb die Busse zusätzlich auszusprechen ist. Der Höchstbetrag einer Busse beträgt Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB) und ist nach Art. 105 Abs. 1 StGB immer unbedingt auszusprechen. Die Höhe der Busse bemisst sich nach dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen der beschuldigten Person (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Ein Busse in der Höhe von Fr. 500.– erweist sich dem Verschulden und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist somit auf 5 Tage festzusetzen. 5.3. Der Beschuldigte ist gesamthaft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 6. Anrechnung der Untersuchungshaft 6.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe oder 4 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Das Gesetz verlangt für die Anrechnung keine Tatidentität. In diesem Sinne soll zu entziehende Freiheit nach Möglichkeit mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden. Die Untersuchungshaft kann auch an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte, im neuen Verfahren zu widerrufende Freiheitsstrafe angerechnet werden (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, a.a.O., S. 125). 6.2. Der Beschuldigte befand sich vom 24. September 2024, 16.15 Uhr, (act. D1/3/1) bis 25. September 2024, 16.18 Uhr, (act. D1/3/9) sowie vom 12. Ok-

- 34 tober 2024, 07.45 Uhr, (act. D2/4/1) bis 13. Oktober 2024, 14.35 Uhr, (act. D2/4/6), mithin je 2 Tage, in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Einer Anrechnung der erstandenen Haft im Sinne von Art. 51 StGB steht nichts entgegen. Dementsprechend sind dem Beschuldigten 4 Tage als durch Haft erstanden an die Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Vollzug der Strafe 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. 2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (HEIM- GARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, a.a.O., S. 127). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadensbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB). 3. Vorliegend weist der Beschuldigte mehrere einschlägige Vorstrafen auf (vgl. act. 37), wobei sich die Delikte in ihrer Struktur und Zielrichtung weitgehend wiederholen und ein beharrliches, delinquentes Verhaltensmuster erkennen lassen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte erneut während laufender Probezeit straffällig wurde, womit er die ihm eingeräumte Bewährungschance ungenutzt liess. Die wiederholte Delinquenz trotz hängiger oder bedingt vollzogener Sanktionen legt

- 35 nahe, dass generalpräventive Erwägungen ebenso wenig verfangen wie spezialpräventive Appelle. Insbesondere zeigt sich, dass die strafrechtlichen Reaktionen in der Vergangenheit weder zu einer Stabilisierung seines Sozialverhaltens noch zu einer nachhaltigen Legalbewährung geführt haben. Auch liegen keine Anzeichen für eine ernsthafte Reflexion oder Einsicht in das Unrecht der begangenen Taten vor. Vielmehr ist das Verhalten durch ein hohes Mass an Uneinsichtigkeit und eine ausgeprägte Neigung zu regelwidrigem Verhalten geprägt. Eine Besserungstendenz ist nicht erkennbar. Angesichts dieser Umstände kann dem Beschuldigten keine positive Legalprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt werden. Eine nochmalige bedingte Strafaussetzung würde den Sinn und Zweck des bedingten Strafvollzugs untergraben. Die Freiheitsstrafe ist folglich zu vollziehen. VI. Widerruf 1. Die Anklägerin beantragt den Widerruf der mit Urteil vom Kreisgericht Wil vom 27. Februar 2024 ausgefällten bedingten Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe (wobei der Beschuldigte unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft von 148 Tagen diese Freiheitsstrafe vollumfänglich abgesessen hat und das Kreisgericht Wil dem Beschuldigten für die Überhaft von 58 Tagen eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 11'600.– zugesprochen hat), der Widerruf der mit Entscheid des Tribunal d'application des peines et mesures Genève vom 6. September 2024 verfügte bedingte Entlassung für eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen (unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr) und die entsprechende Anordnung des Vollzugs der Reststrafe von 13 Tagen, der Widerruf der mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 7. September 2022 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren) gewährte bedingte Strafvollzug sowie der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. November 2023 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren) bedingte Strafvollzug. 2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Massgebendes

- 36 - Kriterium für die Anordnung wie auch für den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose der Legalbewährung. Ist die Prognose ungünstig, so ist der gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen; ist die Prognose trotz der Rückfalltat positiv, so ist auf einen Widerruf zu verzichten (BSK StGB-SCHEIDER/GARRÉ, Art. 46 N 2 und 7). Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). 3. Der Beschuldigte ist vorliegend zweier Vergehen (Hausfriedensbruch und mehrfache Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung) schuldig. Der Zeitraum des erneuten strafbaren Verhaltens fällt in die Probezeit der zu widerrufenden Strafbefehle beziehungsweise Urteile. Es kann grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen zum Strafvollzug (vgl. Ziff. V, E. 3) verwiesen werden, welche hier sinngemäss anwendbar sind. Entgegen der Beantragung der Verteidigung des Beschuldigten die erwähnten Vorstrafen nicht zu widerrufen (act. 40, S.5), ist der bedingte Strafvollzug der vorgenannten Strafen zu widerrufen, womit die dort festgesetzten Geld- und Freiheitsstrafen nun zu vollziehen sind. VII. Zivilforderung 1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Über eine anhängig gemachte Zivilklage entscheidet das Strafgericht, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder aber wenn ein Freispruch erfolgt und der Sachverhalt spruchreif ist. In den übrigen Fällen wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). Eine Verweisung auf den Zivilweg erfolgt auch dann, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Erweist sich die vollständige Beurteilung des

- 37 - Zivilanspruchs als unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 2. Die Privatklägerin beantragt eine Genugtuung im Umfang von Fr. 150.– (act. D1/1/2; act. D1/5/2). Sie wurde sowohl mit Vorladung/Verfügung vom 12. November 2024 (act. 15) als auch mit Vorladung/Verfügung vom 22. Januar 2025 (act. 33) aufgefordert, ihre Zivilansprüche schriftlich zu beziffern und detailliert zu begründen, unter Beilage entsprechender Belege. Bei Säumnis werde die Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte der amtliche Verteidiger die Zivilansprüche der Privatklägerin abzuweisen (act. 40, S. 5). 4. Spruchreif ist ein Sachverhalt nur, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren eingereichten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann. Die Zivilklage muss genügend beziffert und der strafrechtlich noch nicht ermittelte Sachverhalt genügend substantiiert werden. Für das Gericht muss klar sein, was die Zivilklägerschaft aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen verlangt (DOLGE, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 126 StPO). Die Zivilklage kann insbesondere dann abgewiesen werden, wenn sie unbegründet ist (DOLGE, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], a.a.O., N 25 zu Art. 126 StPO). Die Privatklägerin begründete ihr Genugtuungsbegehren nicht näher und reichte auch keine Belege dazu ein. Ebenso ist die Forderung nicht aufgrund der bereits vorhandenen Akten hinreichend beziffert oder begründet. Bezüglich dem geltend gemachten Genugtuungsbegehren liegen dem hiesigen Gericht demnach weder ein genügend substantiierter Sachverhalt noch genügend bezifferte Unterlagen vor. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin ist entsprechend abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Verfahrenskosten setzen sich gemäss Art. 422 StPO aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den konkreten Auslagen, wie z.B. Kosten für Übersetzungen, Gutachten und Postspesen, zusammen. Die Festlegung der Gebühr für

- 38 das Gerichtsverfahren ist gemäss Art. 424 Abs. 1 StPO Bund und Kantonen überlassen und gemäss § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) zwischen Fr. 750.– und Fr. 45'000.– anzusetzen. Nach § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG ist sie von der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles und dem Zeitaufwand des Gerichts abhängig. 2. Aufgrund der Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'100.– angemessen (§ 2 i.V.m. § 14 GebV OG) Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt total Fr. 1'100.– (vgl. act. D1/7; act. D1/9). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten der Untersuchung und des vorliegenden Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). 4. Mit Verfügung vom 25. September 2024 wurde dem Beschuldigten in RA Dr. iur. X._____ ein amtlicher Verteidiger bestellt (act. D1/4/2). Die Honorarnote von RA Dr. iur. X._____ vom 27. Februar 2025 (act. 39) sieht Aufwendungen in der Höhe von Fr. 4'967.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) vor. Angesichts des Aktenumfanges und der Komplexität des Falles erweisen sich diese als angemessen und der amtliche Verteidiger ist entsprechend zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind allerdings einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,  der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und 2 AIG sowie  des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.

- 39 - 2. Die mit Urteil des Kreisgerichts Wil vom 27. Februar 2024 ausgefällte bedingte Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen, wobei gleichzeitig festhalten wird, dass der Beschuldigte, unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft von 148 Tagen, diese Freiheitsstrafe vollumfänglich abgesessen hat. Zudem wird davon Vormerk genommen, dass das Kreisgericht Wil im Urteil vom 27. Februar 2024 dem Beschuldigten für die Überhaft von 58 Tagen eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 11'600.– zugesprochen hat. 3. Die mit Entscheid des Tribunal d'application des peines et mesures Genève vom 6. September 2024 verfügte bedingte Entlassung für eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen (unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr) wird widerrufen. Der Vollzug der Reststrafe von 13 Tagen wird angeordnet. 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der Reststrafe (vorstehend Ziffer 3) bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft von 4 Tagen, als Gesamtstrafe. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 6. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. 7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 8. Der mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 7. September 2022 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren) gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. 9. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. November 2023 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren) gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. 10. Der Genugtuungsanspruch der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 150.– wird abgewiesen.

- 40 - 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 4'967.05 Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen und 8.1% MwSt.). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 12. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 11, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. Mündliche Eröffnung, kurze Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung (übergeben);  den Beschuldigten mittels öffentlicher Bekanntmachung im Sinne von Art. 88 i.V.m. Art. 202 Abs. 2 StPO;  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt);  die Privatklägerin (versandt);  das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern; hernach als begründetes Urteil an  die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft See/Oberland;  die Privatklägerin; und nach Eintritt der Rechtskraft an  den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (kanzlei.bvd@ji.zh.ch);  in die Untersuchungsakten des Kreisgerichts Wil, Bahnhofstrasse 12, 9230 Flawil (Aktenzeichen ST.2023.25192);

- 41 -  in die Untersuchungsakten des Tribunal d'application des peines et mesures Genève, c/o Tribunal pénal, Rue des Chaudronniers 9, Case postale 3715, 1211 Genève 3 (Aktenzeichen PM/955/2024);  in die Untersuchungsakten des Ministère public du canton de Genève, Case postale 3686, 1211 Genève 3 (Aktenzeichen P/13315/2022);  in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Aktenzeichen …);  das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betreffend den Vollzug der Geldstrafe gemäss Dispositiv-Ziffer 8;  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B sowie Formular "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material";  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich;  die Bezirksgerichtskasse hinsichtlich der Auszahlung des Honorars des amtlichen Verteidigers. 14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

- 42 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. 15. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er innert 10 Tagen ab persönlicher Zustellung dieses Entscheids schriftlich oder mündlich beim Bezirksgericht Pfäffikon eine neue Beurteilung verlangen kann. Im Gesuch hat der Beschuldigte kurz zu begründen, weshalb er an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Einzelgericht Strafsachen Die Ersatzrichterin: lic. iur. M. Suter Die Gerichtsschreiberin: MLaw H. Gökdemir

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