Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240018-E / U02 Mitwirkend: Ersatzrichter lic. iur. H.R. Bantli und Gerichtsschreiber MLaw Z. Schärer Urteil vom 28. Februar 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin sowie A._____, Privatkläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschuldigte verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Y._____, betreffend mehrfache üble Nachrede _______________________________________
- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. März 2024 (act. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. HSG Y._____ Rechtsanwältin lic. iur. X._____ namens und (teilweise) in Begleitung des Privatklägers Anträge: A) der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (act. 15): Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift; Bestrafung mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 180.– (entsprechend Fr. 9'000.–) sowie einer Busse von Fr. 2'300.–; Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse; Entscheid über die allfälligen Zivilansprüche der Privatklägerschaft; Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'500.–). B) des Privatklägers (act. 72): 1. Die Beschuldigte sei der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine angemessene Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 3'500.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 5. April 2023 zu bezahlen. 3. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz in folgender Höhe zu bezahlen:
- 3 - - Fr. 307.05 zuzüglich 5% Zins seit dem 26. April 2023 - Fr. 184.25 zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Mai 2023 - Fr. 219.10 zuzüglich 5% Zins seit dem 23. Juni 2023 - Fr. 214.95 zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Juli 2023 - Fr. 184.25 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. September 2023 - Fr. 199.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 29. September 2023 - Fr. 232.20 zuzüglich 5% Zins seit dem 13. Oktober 2023 - Fr. 177.40 zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Oktober 2023 Im Übrigen sei festzustellen, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vorbehalten bleibt. 4. Eventualiter zu den Anträgen 2 und 3 sei das Verfahren betreffend Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, Herrn A._____ für die Kosten dessen Rechtsvertretung eine Entschädigung von Fr. 17'294.15 (inkl. Barauslagen, inkl. 7.7% MwSt. bis 31. Dezember 2023 resp. 8.1% MwSt. ab 1. Januar 2024) zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Beschuldigten. C) der Beschuldigten (act. 73): 1. Frau B._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede freizusprechen; 2. Für die Äusserung "dreckiges Schwein" sei sie wegen Beschimpfung zu verurteilen und hierfür mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen; 3. Die Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) des Privatklägers seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; 4. Eventualiter seien die Sanktionen gegen Frau B._____ für den Fall einer Verurteilung wegen mehrfacher übler Nachrede zu mildern, indem die Geldstrafe auf 20 Tagessätze à Fr. 30.– festgelegt und auf eine Verbindungsbusse verzichtet wird; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
- 4 - Erwägungen: 1. Prozessverlauf Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. März 2024 (act. 15) ging hierorts am 17. Mai 2024 ein. Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 (act. 18) wurde auf den 19. August 2024 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Der Privatkläger stellte und begründete seine Zivilansprüche und Beweisanträge mit Eingabe vom 2. August 2024 (act. 25 und act. 26/1-6). Unter anderem beantragte er die Einvernahme sämtlicher Empfänger der inkriminierten Nachrichten sowie seine eigene Befragung. Mit Verfügung vom 9. August 2024 (act. 27) wurde letzterer Beweisantrag gutgeheissen, die übrigen Beweisanträge wurden abgewiesen. Sodann stellte auch die Beschuldigte mit Eingabe vom 15. August 2024 (act. 30, act. 31 und act. 32/1-34) den Antrag, es seien die Empfänger der fraglichen Nachrichten als Zeugen einzuvernehmen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, sie habe diesen Personen keine mündlichen Ergänzungsfragen stellen können. Daraufhin wurden die Beweisanträge der Beschuldigten mit Verfügung vom 16. August 2024 (act. 34) gutgeheissen und es wurde den Parteien die Vorladung zur Hauptverhandlung per 19. August 2024 abgenommen. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 (act. 38) wurde sodann auf den 16. und 17. Dezember 2024 erneut zur Hauptverhandlung vorgeladen. Aufgrund einer kurzfristig aufgetretenen Erkrankung des Rechtsvertreters der Beschuldigten konnte am 16. Dezember 2024 erneut nicht in der Sache verhandelt werden (Prot. S. 16 f., act. 46 ff.). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 (act. 50) wurde nochmals zur Hauptverhandlung vorgeladen. Einer der Zeuginnen wurde aufgrund ihrer Auslandabwesenheit die Vorladung mit Verfügung vom 30. Januar 2025 (act. 55) abgenommen. Am 25. und 26. Februar 2025 fand schliesslich die Hauptverhandlung sowie die Einvernahme von insgesamt 13 Zeugen statt (act. 57 ff. und Prot. S. 22 ff.). Im Anschluss an die Hauptverhandlung erklärten die anwesenden Parteien, auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichten zu wollen (Prot. S. 72). Die Urteilsbe-
- 5 ratung fand am 28. Februar 2025 statt. Das vom selben Tag datierende Urteil wurde den Parteien hernach schriftlich im Dispositiv eröffnet (act. 74). 2. Sachverhalt 2.1. Grundlagen der Sachverhaltsermittlung Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft der Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift (act. 15) umschriebenen Sachverhalt vor. Der Sachverhalt ist aufgrund der vorliegenden Beweismittel zu erstellen. Dabei gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sich das Gericht auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGer 6P.62/2006 vom 14. November 2006, E. 4.2.2, unter Hinweis u.a. auf BGE 126 I 97, E. 2b). Dabei wird gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld vermutet, die einer strafbaren Handlung Beschuldigte sei unschuldig. Die vorhandenen Beweise müssen beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu ziehenden Schlüsse zu wecken vermögen. Zugleich müssen diese Schlüsse objektivierbar und nachvollziehbar sein. Eine absolute Sicherheit für die Richtigkeit dieser Schlüsse kann nicht verlangt werden. Für einen Schuldspruch muss es genügen, dass vernünftige Zweifel an der Schuld der Beschuldigten ausgeschlossen werden können, bzw. dass keine erheblichen und unüberwindlichen Zweifel an ihrer Schuld verbleiben (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 10 N 6). 2.2. Urheberschaft der Beschuldigten 2.2.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 23. Mai 2023 und vom 26. Februar 2024 (act. 3/1, act. 3/2) verweigerte die Beschuldigte im Wesentlichen die Aussage. Auch im Rahmen ihrer Befragung anlässlich der Hauptver-
- 6 handlung vom 25. Februar 2025 machte sie grösstenteils von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. S. 37 ff.). Zu Beginn der Befragung wurde sie darauf hingewiesen, dass sie im Sinne von Art. 113 StPO zur Aussage- und Mitwirkungsverweigerung berechtigt sei und dass ihre Aussagen, soweit sie solche mache, als Beweismittel verwendet werden könnten (Prot. S. 37). Auf den Vorhalt hin, sie habe durch die ihr vorgeworfenen Äusserungen den Privatkläger in seiner Ehre verletzt, was sie zumindest billigend in Kauf genommen habe, erwiderte die Beschuldigte, sie habe das nicht gewollt, und sie habe nicht gedacht, dass das ein so grosses Problem werde (Prot. S. 43 f.). Die anschliessend gestellte Frage des Richters, ob sie die in der Anklage genannten E-Mails geschrieben habe, bejahte die Beschuldigte (Prot. S. 44). Bereits dadurch ist zweifelsfrei erstellt, dass die Beschuldigte die Urheberin der in der Anklage aufgeführten Nachrichten ist. 2.2.2. Mit ihren schriftlichen Berichten bestätigten die in der Anklageschrift genannten Empfänger (siehe act. 4/2-8, act. 4/10-13, act. 4/15-16 und act. 4/18), dass sie die Nachrichten erhalten haben, wobei die meisten Empfänger die Mailadresse bzw. Handynummer der Beschuldigten (B._____.nov@mail…. bzw. 1) als Herkunftsort der Nachrichten angaben. Zusätzlich bestätigten die Empfänger den Erhalt der Nachrichten im Rahmen ihrer gerichtlichen Zeugenbefragungen (act. 57 bis 69). Die schriftlichen Berichte und die Zeugeneinvernahmen jedes Empfängers stimmen somit im Allgemeinen überein, ebenso wie sich die Angaben bzw. Aussagen der Nachrichtenempfänger in den wesentlichen Punkten decken, was wiederum deren Glaubhaftigkeit stärkt. Aus den Zeugeneinvernahmen ergaben sich sodann keine Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten, dass eine andere Person als die Beschuldigte für die Nachrichten verantwortlich sein könnte. 2.2.3. Weitere Indizien deuten auf die Urheberschaft der Beschuldigten hin. So war die bei einigen Zeugen eingegangene Nachricht mit der Grussformel "Freundliche Grüsse, B._____" versehen (act. 4/7, 4/10, 4/12, 4/15, 4/16 und 4/18). Des weiteren weist die Nachricht in inhaltlicher Hinsicht klare Bezüge zur Beschuldigten und zur Ehekrise der Beteiligten auf, so etwa der Hinweis, die Beschuldigte wolle sich vom Privatkläger scheiden lassen. Ein unmittelbarer Zusammenhang zur Ehekrise besteht auch in zeitlicher Hinsicht, weil sich die Beschuldigte und der Privat-
- 7 kläger Anfang April 2023 trennten (act. 26/1 S. 1) und die streitgegenständlichen Nachrichten am 5. April 2023 versandt wurden. Aufgrund der Abklärungen der Bundesstelle "Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF" (siehe act. 3/2) ist zudem erstellt, dass die Telefonnummer 1 und die Mailadresse B._____.nov@mail…., von welchen die fraglichen Nachrichten versandt wurden, der Beschuldigten zuzuordnen sind. Der Zusammenhang zwischen dem Mail….- Konto und der Beschuldigten ergibt sich ebenfalls aus den hinterlegten Nutzerdaten, Fotos usw. (act. 3/2). Aufgrund der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. April 2023 (act. 12/3) ist sodann erstellt, dass die Beschuldigte den Privatkläger durch eine Detektei observieren liess, worauf sie in den versandten Nachrichten Bezug nahm. Es ist schwer vorstellbar, dass eine Drittperson über die Observation hätte Bescheid wissen können, weshalb auch dies ein Indiz dafür darstellt, dass es die Beschuldigte war, welche die Nachrichten verfasst hat. Hinzu kommt, dass der Verteidiger der Beschuldigten im Rahmen des Eheschutzverfahrens der Parteien nicht bestritten hat, dass die Beschuldigte die fraglichen Nachrichten versandt hat, sondern bloss betont hat, sie habe die Nachrichten nicht vorsätzlich an Kunden des Privatklägers bzw. von dessen Firma gesandt, und zudem erläutert hat, die Beschuldigte habe die Empfängeradressen vom dritten Mobiltelefon des Privatklägers übernommen (act. 26/1 S. 28). Ebenso weist der Sprachduktus der streitgegenständlichen Nachrichten und der übrigen, im Recht liegenden schriftlichen Äusserungen der Beschuldigten (siehe etwa act. 26/2 und act. 32/9) auffällige Parallelen auf, bis hin zu identischen Orthographiefehlern (beispielsweise "Puf" statt "Puff", act. 32/9). Dies zeigt, dass die Verfasserin der Nachrichten sich auf Deutsch verständlich machen kann und die deutsche Sprache beherrscht, wenn auch nicht perfekt, also genau so wie die Beschuldigte. Zudem sagte der Privatkläger konstant aus, er habe zur Tatzeit seinen Stiefsohn C._____ kontaktiert, welcher ihm gegenüber auf Anfrage ausgeführt habe, die Beschuldigte sitze zuhause am Tisch im Wohnzimmer und versende E-Mails und Whatsapp-Nachrichten (act. 2/4 S. 3 und Prot. S. 31). Ausserdem kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Drittperson sich missbräuchlich die Identität der Beschuldigten
- 8 angeeignet und die Nachrichten unter deren Namen verfasst hat. Gegen eine solche These sprechen nicht nur die erwähnten Indizien, sondern auch das nicht erkennbare Motiv bzw. Eigeninteresse einer solchen hypothetischen Drittperson. Demgegenüber hatte die Beschuldigte aufgrund des Trennungskonflikts der Parteien, welcher hernach in ein offenbar äusserst aufwendig geführtes Eheschutzverfahren mündete (siehe hierzu nur schon das rund 40 Seiten umfassende Protokoll der ersten [!] Eheschutzverhandlung, act. 26/1), nebst dem erforderlichen Hintergrundwissen – etwa betreffend die von ihr engagierte Detektei – auch ein auf der Hand liegendes Motiv, um den Privatkläger mittels der streitgegenständlichen Nachrichten anzuschwärzen. Sie kündigte ihr Vorhaben zudem bereits am 27. März 2023, also neun Tage vor der Tatbegehung, unmissverständlich an (act. 26/2). 2.2.4. Auch wenn die Beschuldigte die Tatbegehung nicht eingestanden hätte (siehe Erwägung 2.2.1.), wäre die Beweislage dafür, dass sie die fraglichen Nachrichten geschrieben und versandt hat, aufgrund der weiteren Indizien (siehe Erwägungen 2.2.2. und 2.2.3.) eindeutig. Somit ist klar erstellt, dass sie die Urheberin der in der Anklage aufgeführten Nachricht ist. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Objektiver Tatbestand Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen beschuldigt, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Strafrechtlich geschützt ist die sittliche Ehre, also der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein respektive sich nicht in individual- oder sozialethisch verpönter Weise zu verhalten. Die sittliche Ehre ist unter anderem dann betroffen, wenn dem Verletzten vorgeworfen wird, er habe vorsätzlich eine strafbare Handlung wie beispielsweise einen Betrug begangen, oder sich gesellschaftlich verpönter Verhaltensweisen im Sexualbereich, wie etwa eines Ehebruchs, schuldig gemacht (RIKLIN, in: NIGGLI ET AL. [HRSG.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 173 N 20 ff.). Als gemischte Werturteile werden Wertungen mit einem erkennbaren Bezug zu Tatsachen bezeichnet; sie werden in
- 9 - Bezug auf die ihnen zugrundeliegenden Tatsachen gleich wie Tatsachenbehauptungen behandelt (RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 45 f.). Die Beschuldigte anerkennt zu Recht, dass ihre Äusserungen, mit denen sie den Privatkläger gegenüber verschiedenen Drittpersonen des Lügens, Betrügens und Fremdgehens beschuldigt hat, tatbestandsmässig im Sinne von Art. 173 sind (act. 73 S. 2). Der objektive Tatbestand ist damit vorliegend erfüllt. 3.2. Subjektiver Tatbestand Vorsätzlich begeht eine Tat, wer sie mit Wissen und Willen ausführt. Dafür genügt es bereits, wenn die Täterin die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz, Art. 12 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte ist der Auffassung, es fehle betreffend ihrer Äusserungen gegenüber den Personen aus dem geschäftlichen Umfeld des Privatklägers an einem Vorsatz. Ohne eine nähere Prüfung vorzunehmen, habe sie damals die auf dem Handy des Privatklägers hinterlegten Mailadressen bzw. Telefonnummern übernommen und ihre Nachrichten an diese Kontakte geschickt. Da in der Kontaktliste des Privatklägers teils nur die Vornamen ersichtlich gewesen seien, sei sie davon ausgegangen, dass es sich bei den gespeicherten Telefonkontakten um Kolleginnen und Kollegen des Privatklägers handle (act. 73 S. 2 ff.). Der Auffassung der Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Der Zeuge D._____ sagte aus, die Beschuldigte habe ihm die fragliche Nachricht an die Verkaufs-Mailadresse der E._____ AG (verkauf@E._____.ch) zugestellt (act. 61 S. 4; siehe auch act. 3/2). Der Zeuge F._____ hielt sodann fest, er habe die Nachricht über die Mailadresse zuerich@E._____.ch erhalten (act. 65 S. 3; siehe auch act. 3/2). Ebensolche bzw. ähnliche Auskünfte gaben die Zeugen G._____, H._____, I._____ und J._____ (act. 66 S. 3, act. 67 S. 3, act. 68 S. 3 und act. 69 S. 3; siehe auch act. 3/2). Bereits anhand der E-Mail-Adressen konnte die Beschuldigte somit ohne ergänzende Abklärungen und ohne jeden Zweifel erkennen, dass sie ihre Nachrichten an Personen aus dem geschäftlichen Umfeld des Privatklägers sandte. Beim Zeugen K._____, welcher eine Kundin der Firma des Privatklägers vertritt und wo-
- 10 möglich nicht explizit als Geschäftskontakt des Privatklägers auf dessen Handy gespeichert war, verhält es sich nur auf den ersten Blick anders. Der Beschuldigten war aufgrund ihrer Ehe mit dem Privatkläger nämlich zweifellos bewusst, dass dieser eine bedeutende Rolle innerhalb der von ihm gegründeten Firma einnimmt. Daher musste sie davon ausgehen, dass der Privatkläger mit vielen Kunden per Du ist und deren Kontakte entsprechend auf seinem Handy gespeichert hat. Indem die Beschuldigte die fragliche Nachricht anscheinend wahllos an verschiedene Kontakte des Privatklägers sandte, nahm sie in Kauf, diese nicht nur im privaten Umkreis, sondern auch unter Geschäftspartnern des Privatklägers zu verbreiten. Damit ist auch der subjektive Tatbestand bezüglich aller versandten Nachrichten erfüllt. 3.3. Zulassung zum Entlastungsbeweis 3.3.1. Beweist die Beschuldigte, dass die von ihr vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis), so ist sie gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht strafbar. Allerdings wird die Beschuldigte aufgrund von Art. 173 Ziff. 3 StGB zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die (zum einen) ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung sowie (zum anderen) vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. Eine begründete Veranlassung liegt vor, wenn die Beschuldigte mit ihrer Äusserung öffentliche oder private Interessen gewahrt hat. Zugleich muss in der begründeten Veranlassung der Beweggrund für die Äusserung gelegen haben. Die begründete Veranlassung kann sich auch auf das Privat- und Familienleben des Verletzten beziehen. Falls keine begründete Veranlassung für die ehrverletzende Äusserung bestand, ist die Beschuldigte nur dann vom Wahrheitsbeweis ausgeschlossen, wenn sie in erster Linie mit Beleidigungsabsicht handelte. Dies ist der Fall, wenn es ihr vorwiegend darum ging, den Verletzten der Schmach auszusetzen oder ihn zu Fall zu bringen (DONATSCH, in: DONATSCH [HRSG.], OFK-Kommentar StGB, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 173 N 24 f.).
- 11 - 3.3.2. Die Beschuldigte ist der Auffassung, sie müsse zum Entlastungsbeweis zugelassen werden. Zum einen habe sie eine begründete Veranlassung bzw. ein legitimes privates Interesse für ihre Äusserung gegenüber Dritten gehabt, denn sie habe das engste Umfeld des Privatklägers über die Gründe für das Scheitern ihrer Ehe informieren wollen. An ihrem legitimen privaten Interesse ändere sich nichts dadurch, dass ihre Äusserung das Privatleben des Privatklägers betreffe. Sie habe zu ihrem Schutz und zum Schutz ihrer Kinder verhindern wollen, dass es zu einer Wiedervereinigung mit dem Privatkläger kommen könne. Zudem habe keine überwiegende Beleidigungsabsicht vorgelegen, weil ihr Hauptmotiv darin bestanden habe, das soziale Umfeld des Privatklägers über die Gründe für das Scheitern der Ehe zu informieren, so dass dieser nicht ohne Weiteres zu ihr zurückkehren könne. Trotz der polemischen und ehrenrührigen Äusserungen in der Nachricht der Beschuldigten habe nicht die Schädigung des Privatklägers, sondern die Mitteilung der Gründe für das Scheitern der Ehe im Vordergrund gestanden (act. 73 S. 6 ff.). 3.3.3. Das vorliegende Strafverfahren ist als Ausläufer eines emotional ausgetragenen Trennungskonflikts der Beschuldigten und des Privatklägers zu sehen. Von diesem Trennungskonflikt zeugen namentlich das aufwendig geführte Eheschutzverfahren und die Korrespondenz der beiden Eheleute (siehe beispielsweise act. 26/1 und act. 32/9). Deshalb könnte der Beschuldigten eine begründete Veranlassung zugebilligt werden, das nähere Umfeld des Privatklägers in neutralen Worten über die erfolgte Trennung zu informieren. Zwar hätte es dessen nicht zwingend bedurft, weil es der Beschuldigten unbenommen gewesen wäre, stattdessen einfach auszuziehen, fortan vom Privatkläger getrennt zu leben und ihn nicht mehr in ihre Nähe zu lassen. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Orientierung Dritter über die Trennung den Privatkläger daran hätte hindern sollen, später wieder zur Beschuldigten zurückzukehren und die Beziehung fortzusetzen. Eine entsprechende sachliche Information hätte die Beschuldigte dem näheren Umfeld des Privatklägers jedenfalls zukommen lassen können, ohne zu ehrenrührigen Formulierungen zu greifen. Das Ziel, Dritte über die erfolgte Trennung vom Privatkläger zu informieren, hätte die Beschuldigte erreichen können, ohne die angeblichen Parallelbeziehungen, Intimkrankheiten, Lügen und Betrügereien des Pri-
- 12 vatklägers zu erwähnen und ohne ihn als "dreckiges Schwein" zu bezeichnen. Für die genannten Äusserungen bestand keine begründete Veranlassung, weil sie inhaltlich weit über das Erforderliche hinausgehen. Hinzu kommt, dass die Mitarbeiter und Geschäftspartner des Privatklägers nicht zu dessen engerem familiären Umkreis gezählt werden können. Der von der Beschuldigten genannte Zweck ihres Vorgehens, nämlich das engste Umfeld des Privatklägers über das Scheitern der Ehe zu informieren, damit der Privatkläger nicht zu ihr zurückkehren könne, hätte mit einer Nachricht an Personen aus dessen weiterem – beruflichem – Umfeld ohnehin nicht erreicht werden können. Damit geht auch der Adressatenkreis weit über das Erforderliche hinaus. Im Ergebnis lässt sich sowohl mit Blick auf den Inhalt als auch mit Blick auf den Adressatenkreis keine begründete Veranlassung für die inkriminierte Nachricht erkennen. Die zweite Voraussetzung für die Zulassung zum Entlastungsbeweis, nämlich das Fehlen einer überwiegenden Beleidigungsabsicht, ist vorliegend ebenso wenig erfüllt. Zwar macht die Beschuldigte Ausführungen zu den Gründen, weshalb sie sich vom Privatkläger scheiden lassen wolle, doch erwähnt sie mit keinem Wort das von ihrem Verteidiger (act. 73 S. 7) und von ihr selbst (Prot. S. 50) vorgebrachte angebliche Hauptmotiv, eine Rückkehr des Privatklägers zu ihr zu verunmöglichen. Das ist ein starkes Indiz dafür, dass dieses Motiv erst im Nachhinein konstruiert wurde. Die Wortwahl wie auch die inhaltliche Gewichtung in der streitgegenständlichen Nachricht legt stattdessen nahe, dass es der Beschuldigten darum ging, den Privatkläger in seinem privaten und beruflichen Umfeld herabzusetzen und gewissermassen "unmöglich zu machen". Als völlig unnötig zu taxieren sind etwa die namentliche Nennung und Verortung eines vom Privatkläger frequentierten Nachtclubs, die Erwähnung eines Videos, auf dem der Privatkläger nackt mit Prostituierten tanze sowie die Titulierung des Privatklägers als "dreckiges Schwein". Wer solche Äusserungen macht, bezweckt nichts anderes, als den Betroffenen zu stigmatisieren, zu beleidigen, in seiner Ehre herabzusetzen und durch die Verbreitung der Äusserung einen möglichst grossen emotionalen und sozialen Flurschaden zu verursachen. Der angebliche Zweck, das Umfeld des Privatklägers neutral über die beabsichtigte Scheidung zu orientieren, tritt dadurch völlig in den Hintergrund.
- 13 - Hinzu kommt, dass die Beschuldigte dem Privatkläger bereits am 27. März 2023, also neun Tage vor dem Versand der ihr zur Last gelegten Nachricht an das Umfeld des Privatklägers, mitgeteilt hat, sie habe seine Kontakte auf ihr Handy kopiert, so dass seine Mitarbeiter, Kollegen und Familienangehörigen sehen würden, wie er sich in sexueller Hinsicht amüsiere; alle würden sie dann verstehen und sehen, was für ein dreckiges Schwein er sei (act. 32/4). Zum einen steht das im Widerspruch zum von der Beschuldigten angegebenen Motiv für ihre am 5. April 2023 versandte Nachricht, nämlich dass sie habe sicher sein wollen, dass der Privatkläger nicht zu ihr zurückkehren könne (Prot. S. 50). Zum anderen fällt nebst der auffälligen Übereinstimmung in der Wortwahl ("dreckiges Schwein") auch auf, dass die Beschuldigte neun Tage später ihre Ankündigung genau so in die Tat umgesetzt hat. Der unmittelbare sachliche und zeitliche Zusammenhang zum turbulenten Beziehungsende der Beschuldigten und des Privatklägers ist offensichtlich. Der Inhalt der erwähnten "Vorankündigung" vom 27. März 2023 wie auch der nachfolgende Verlauf zeigen auf, dass bei der Beschuldigten Motive wie Eifersucht und Rache im Vordergrund gestanden haben. Das vom Verteidiger nachträglich zusammengetragene angebliche Wissen über ein unrechtmässiges Verhalten des Privatklägers im beruflichen Umfeld konnte die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt gar nicht haben. Der Inhalt der Nachricht vom 5. April 2023 zeigt denn auch klar, dass ihr Motiv nicht darin bestanden hat, das berufliche Umfeld des Privatklägers vor dessen Geschäftsgebaren zu warnen. Um diesen Zweck zu erreichen, sind die geäusserten Vorwürfe des "Lügens und Betrügens" denn auch viel zu unsubstantiiert. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher. 3.3.4. Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte sowohl ohne begründete Veranlassung als auch vorwiegend mit der Absicht, dem Privatkläger Übles vorzuwerfen, gehandelt hat. Folglich sind beide grundlegenden Voraussetzungen gemäss Art. 172 Ziff. 3 StGB erfüllt, um die Beschuldigte nicht zum Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 172 Ziff. 2 StGB zuzulassen. 3.4. Schuldigsprechung
- 14 - Da weder andere Rechtsfertigungsgründe noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist die Beschuldigte somit der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. Strafe 4.1. Strafrahmen Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB wird die üble Nachrede mit Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen bestraft. Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe, die ein Abweichen vom Strafrahmen rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Namentlich liegt offenkundig kein Grund für eine Strafmilderung vor. 4.2. Strafzumessung 4.2.1. Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden der Täterin zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterin zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist etwa anhand des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs und der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit der Tä-
- 15 terin zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER, in: DONATSCH [HRSG.], OFK-Kommentar StGB, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff.; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: NIGGLI ET AL. [HRSG.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 85). 4.2.2. Das objektive Tatverschulden ist vorliegend insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Die Beschuldigte hat verschiedene Medien (E-Mail, WhatsApp) genutzt und die inkriminierte Nachricht über einen Zeitraum von mehreren Stunden hinweg (siehe act. 4/1-21, Auskünfte der Empfänger) an verschiedenste Adressaten verbreitet. Ihr Vorgehen hatte die Beschuldigte dem Privatkläger mehr als eine Woche zuvor in einer E-Mail angekündigt (act. 2/4 S. 5). Alle diese Umstände lassen auf ein ziemlich gezieltes, planmässiges Vorgehen sowie auf eine gewisse Vorbereitung der Tatbegehung schliessen. Immerhin deuten der Inhalt bzw. die Wortwahl der E-Mail darauf hin, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt emotional bewegt war. Somit hat sie zwar aufgrund eines vorgefassten Plans, aber nicht kaltblütig und ohne jegliche Emotionen gehandelt. Ihre Aussage anlässlich der gerichtlichen Befragung, sie habe nicht gedacht, dass dies ein so grosses Problem werde (Prot. S. 44), legt nahe, dass sie die Konsequenzen ihres Handelns zu wenig bedacht hat, und ist damit ebenfalls ein Indiz für eine gewisse Impulsivität bei der Begehung der Tat. Aufgrund der Zeugenaussagen (act. 60 S. 4 f., act. 61 S. 5, act. 62 S. 5, act. 63 S. 5, act. 64 S. 5 f., act. 65 S. 5 f., act. 66 S. 4 f., act. 67 S. 5, act. 68 S. 4 f. und act. 69 S. 5) lässt sich nicht darauf schliessen, dass die Reputation des Privatklägers durch die versandte Nachricht wesentlich geschädigt wurde, obschon die Nachricht der Beschuldigten in dessen geschäftlichem Umfeld einige Verbreitung fand und dadurch – wie sich leicht nachvollziehen lässt – einige Unruhe entstanden ist (siehe act. 62 S. 4). Ebenso ist nachvollziehbar, dass der bis heute nicht restlos geklärte Kreis der Adressaten der Nachricht mit einer hohen emotionalen Belastung des Privatklägers einhergeht. Insofern darf das Vorgehen der Beschuldigten nicht bagatellisiert werden.
- 16 - 4.2.3. In Bezug auf die subjektive Tatkomponente ist Folgendes zu berücksichtigen: Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Sie hat sich der mehrfachen Tatbegehung schuldig gemacht, indem sie am 5. April 2023 vor dem Versand jeder einzelnen Nachricht wieder von neuem einen entsprechenden Vorsatz gefasst hat. Der Versand der Nachrichten steht vor dem Hintergrund heftiger Ehestreitigkeiten, welche wie erwähnt in ein aufwendiges, noch andauerndes Eheschutzverfahren mündeten. Die Beschuldigte wie auch der Privatkläger haben einander gestanden, Parallelbeziehungen geführt zu haben (siehe etwa act. 32/9). Aus verschiedenen Aufzeichnungen des Privatklägers ergeben sich zumindest Indizien, wenn nicht gar deutliche Hinweise auf verschiedene Treffen mit andere Frauen (siehe act. 32/1-2, act. 32/6) und Besuche in einem Nachtclub bzw. Kontakte mit den dortigen Tischdamen (act. 32/3). Der Privatkläger hat die Kontakte mit anderen Frauen sowohl vor (act. 32/4 S. 3 bzw. act. 32/5) als auch nach (act. 32/8) dem Versand der streitgegenständlichen Nachricht durch die Beschuldigte ihr gegenüber eingestanden. Auch in seiner Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er diesen Sachverhalt (Prot. S. 28 ff.), wobei er aber bezüglich eines bestimmten schriftlichen Eingeständnisses gegenüber der Beschuldigten (act. 32/5) einschränkend ausführte, er sei am Ende bereit gewesen, alles zu unterzeichnen, unabhängig davon, ob es stimme (Prot. S. 30). Anzumerken ist auch, dass einige Kontakte des Privatklägers mit Frauen offenbar bereits vor der Ehe bzw. Partnerschaft mit der Beschuldigten stattgefunden haben (siehe act. 32/7) oder jedenfalls nicht in näherem zeitlichem Zusammenhang mit dem Versand der inkriminierten Nachrichten durch die Beschuldigte stehen. Sämtliche Nachrichten, in denen sich der Privatkläger beleidigend gegenüber der Beschuldigten äusserte (act. 71/37-40), erfolgten nach der Tat vom 5. April 2023 und können folglich nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Zudem hat der Privatkläger auf die aggressiven und beleidigenden Nachrichten der Beschuldigten, welche sie ihm einige Tage vor der Tatbegehung gesandt hat, mit bemerkenswert zurückhaltenden Worten reagiert (siehe act. 32/4). Zusammenfassend kann der Beschuldigten zwar ein gewisser emotionaler Ausnahmezustand zugebilligt werden, zu welchem ihr der Privatkläger mit seinem Verhalten zumindest teilweise einen Anlass gegeben hat. Jedoch weisen einige der von der Beschuldigten angeführten Verhaltensweisen des Privatklägers keinen un-
- 17 mittelbaren Zusammenhang zur Tat auf, bzw. sie sind zeitlich erst nach der Tatbegehung zu verorten. Aber selbst das erwähnte Beziehungsverhalten des Privatklägers vor der Tat, welches die Beschuldigte in eine gewisse emotionale Aufregung versetzt haben mag, kann das von ihr gewählte Tatvorgehen keineswegs rechtfertigen. Die subjektive Tatschwere vermag somit die objektive Tatschwere nur in geringem Masse zu relativieren. 4.2.4. Alles in allem ist die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente im Bereich von 50 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. 4.2.5. Aus dem Vorleben und aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergibt sich nichts, das zu einem Abweichen von dieser Einsatzstrafe Anlass geben würde. Gemäss ihren Angaben ist die Beschuldigte mit ihrer Grossmutter und ihrem Vater zusammen in Russland aufgewachsen. Sie besuchte dort die üblichen Schulen und absolvierte ein Jura-Studium. Nach einem Praktikum in einer Advokatur kam sie in die Schweiz und arbeitete hier in einem Restaurant (Prot. S. 37 f.). Zumindest während der Beziehung bzw. Ehe mit dem Privatkläger scheint sie gemäss den Angaben ihres Verteidigers im Eheschutzverfahren in finanziell sehr privilegierten Verhältnissen gelebt zu haben (siehe hierzu etwa act. 26/1 S. 1 f.). Zu den Einkünften sowie zu allfälligen Schulden oder Vermögenswerten der Beschuldigten liegen keine näheren Angaben vor, da sie diesbezüglich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Prot. S. 39 und S. 41). 4.2.6. Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (act. 12/1 und act. 12/3). Dieser Umstand ist hinsichtlich der Strafzumessung neutral zu würdigen, sofern die Straffreiheit nicht ausnahmsweise auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1). Für letzteres bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. 4.2.7. Die Beschuldigte hat in ihrer Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung erstmals eingestanden, die streitgegenständliche Nachricht verfasst zu haben. Die näheren Umstände der Tatbegehung blieben dennoch im Dunkeln, da die Beschuldigte bis zum Ende des Verfahrens weitgehend die Aussage verweigert hat. Dies ist ihr gutes Recht und darf nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Dies hat aber auch zur Folge, dass keine Aussagen der Beschuldigten vorliegen, welche
- 18 auf Reue oder Einsicht schliessen lassen und entsprechend strafmindernd berücksichtigt werden könnten. Im Rahmen ihres Schlussworts erläuterte die Beschuldigte ihren Standpunkt umfassend, doch lassen sich auch diesen Ausführungen keine irgendwie gearteten Bekundungen von Reue oder Einsicht entnehmen (Prot. S. 70 ff.). Das Geständnis der Beschuldigten erfolgte sodann in einem sehr späten Stadium des Verfahrens, nämlich erst nach der zeitaufwendigen Einvernahme der zahlreichen Zeugen. Der Aufwand der Strafuntersuchungsbehörden sowie des Gerichts fiel wegen des Geständnisses somit nicht geringer aus. Dies gilt umso mehr, als sich die Urheberschaft der Beschuldigten auch ohne ihr Geständnis hätte nachweisen lassen und demzufolge ein Schuldspruch erfolgt wäre (siehe die vorstehende Erwägung 2.2.). Deshalb kann das Geständnis der Beschuldigten nicht strafmindernd berücksichtigt werden (siehe hierzu WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: NIGGLI ET AL. [HRSG.], Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 170). 4.3. Höhe des Tagessatzes Ausgangspunkt für die Tagessatzbemessung sind sämtliche der Täterin zufliessenden Einkünfte, unabhängig davon, ob sie aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammen oder ob es sich um Unterhaltsbeiträge, Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeleistungen, Naturaleinkünfte oder anderweitige Mittelzuflüsse handelt. Einer erwerbslosen Täterin sind diejenige Einkünfte anzurechnen, auf die sie einen familienrechtlichen Anspruch hat. Kann die Höhe des Einkommens nicht zuverlässig ermittelt werden, ist auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen, welches sich am geschätzten Lebensaufwand orientiert. Folglich ist das Kriterium des Lebensaufwands ein Hilfskriterium, wenn die Einkommensverhältnisse geschätzt werden müssen bzw. wenn ein offensichtlich hoher Lebensaufwand mit auffällig tiefen Einkünften kontrastiert (HEIMGARTNER, in: DONATSCH [HRSG.], OFK- Kommentar StGB, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 34 N 23). Ausgabenseitig ist von den Einkünften in Abzug zu bringen, was gesetzlich geschuldet ist oder der Täterin nicht zufliesst. Dazu zählen allfällige Auslagen in Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit, bestehende Familien- und Unterstützungspflichten, die laufenden Steuern und die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung. Nicht zu berücksichti-
- 19 gen sind hingegen Miet- und Hypothekarzinsen, Abzahlungs- oder Leasingverpflichtungen sowie tatbezogene Schulden wie Schadenersatz- oder Genugtuungszahlungen und Gerichtskosten (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 34 N 24). Vorliegend sind die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten weitgehend unklar geblieben. Dies ist zum einen auf ihre Inanspruchnahme des Aussageverweigerungsrechts, zum anderen aber auch auf das hängige Eheschutzverfahren zurückzuführen, in dessen Rahmen – soweit ersichtlich – bislang keine Unterhaltsbeiträge festgesetzt wurden. Die Beschuldigte beklagt sich darüber, sie habe Schulden machen müssen, weil der Privatkläger ihr persönliche Unterhaltsbeiträge von lediglich Fr. 3'000.– pro Monat bezahle (act. 73 S. 24). Einer beruflichen Tätigkeit geht sie derzeit nach eigenem Bekunden nicht nach (Prot. S. 38). Die von der Rechtsvertreterin des Privatklägers erwähnte angebliche Geschäftstätigkeit der Beschuldigten mit dem Import von Haaren in die Schweiz (Prot. S. 70) ist für die Tagessatzbemessung nicht zu berücksichtigen, da hierzu keine näheren Angaben vorliegen und somit unklar ist, ob die Beschuldigte damit jemals ein substanzielles Einkommen erwirtschaftet hat bzw. ob sie derzeit damit noch Einkünfte erzielt. Von den erwähnten Unterhaltszahlungen von Fr. 3'000.– zugunsten der Beschuldigten persönlich sind namentlich ihre Steuerlast sowie ihre obligatorischen Krankenkassenprämien abzuziehen. Diese beiden Bedarfspositionen werden sich selbst bei grosszügiger Schätzung auf insgesamt nicht mehr als Fr. 600.– pro Monat belaufen. Von Familien- und Unterstützungspflichten der Beschuldigten ist nicht auszugehen, da nicht ersichtlich ist, dass sie solche Zahlungen zu erbringen hat, bzw. die Väter der Kinder der Beschuldigten verpflichtet sind, mittels Unterhaltszahlungen den Kindesunterhalt zu decken, soweit die Kinder nicht bereits für sich selbst aufkommen können. Es verbleiben der Beschuldigten zufliessende Nettomittel von monatlich mindestens Fr. 2'400.– bzw. täglich rund Fr. 80.–. Dieser Betrag bildet die massgebende Tagessatzhöhe. Zwar bestehen, nicht zuletzt aufgrund der im Recht liegenden Akten des Eheschutzverfahrens, gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte eine deutlich luxuriösere Lebenshaltung pflegt, als bei den ihr angerechneten Einkünften zu erwarten wäre. Dennoch ist zu ihren Gunsten nicht von einem hypothetischen Einkommen auszugehen, weil die erwähnten Anhaltspunkte zu wenig konkret sind, um eine solche Annahme zu treffen.
- 20 - 4.4. Verbindungsbusse Die Staatsanwaltschaft beantragt überdies die Ausfällung einer Busse in Höhe von Fr. 2'300.–, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Eine bedingte Strafe kann zwar gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse verbunden werden. Allerdings darf eine bedingt auszufällende Geldstrafe nicht einfach ohne Weiteres mit einer Busse ergänzt werden. Vielmehr soll mit der Verbindungsbusse die Schnittstellenproblematik im Bereich der Massendelinquenz zwischen den bedingten Geldstrafen für Vergehen und den – stets unbedingten – Bussen für Übertretungen entschärft werden (HEIMGARTNER, in: DONATSCH [HRSG.], OFK-Kommentar StGB, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 42 N 25). Vorliegend liegt keine solche Konstellation vor. Zudem wird die Beschuldigte die nicht unerheblichen Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen haben, was finanziell eine spürbare Wirkung zeitigen wird. Auch unter diesem Aspekt erscheint es nicht angebracht, zusätzlich eine Verbindungsbusse auszufällen. 4.5. Ergebnis der Strafzumessung In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 4'000.–) als angemessen. 4.6. Bedingter Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach der Gerichtspraxis (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2. und BGE 134 IV 97 E. 7.3.) ist eine günstige Prognose zu vermuten. Der bedingte Vollzug darf nur verweigert werden, wenn die günstige Prognose durch bestimmte Umstände widerlegt wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Deshalb ist der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe
- 21 bedingt aufzuschieben und die Dauer der Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) anzusetzen. 5. Zivilansprüche 5.1. Schadenersatzbegehren 5.1.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird die Verursacherin eines widerrechtlich und schuldhaft herbeigeführten Schadens dem Geschädigten schadenersatzpflichtig. Letzterer kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise gegenüber dem für den Entscheid über die Anklage zuständigen Strafgericht geltend machen (Art. 119 Abs. 2 lit. b i.V.m. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist innert der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 StPO). Die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen sind insofern darzulegen, als sie nicht infolge des Strafverfahrens offenkundig sind. Der Schaden ist zu substantiieren und soweit möglich zu belegen (DOLGE, in: NIGGLI ET AL. [HRSG.], Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 123 N 8). Ist die Zivilklage nicht ausreichend begründet oder beziffert, verweist das Gericht das Begehren auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 5.1.2. Der Privatkläger macht zusammengefasst Folgendes geltend (act. 25 Rz. 18 ff.): Er habe sich ab August 2022 aufgrund der belastenden Beziehung zur Beschuldigten in eine ambulante psychotherapeutische Behandlung begeben. Dies habe rasch zu einer Besserung seines Gesundheitszustands geführt, woraufhin die Behandlung sogar sistiert worden sei. Wegen der Straftat der Beschuldigten vom 5. April 2023 sei er aber psychisch zusammengebrochen. Sein Psychiater habe die darauf folgenden engmaschigen Therapiesitzungen ganz klar auf das Verhalten der Beschuldigten zurückgeführt. Zumindest die Therapiesitzungen vom Tatzeitpunkt im April 2023 bis zum Erhalt des Eheschutzgesuchs im Oktober 2023, welches erneut eine Zustandsverschlechterung ausgelöst habe, seien adäquat kausal zur Straftat der Beschuldigten. Daher habe die Beschuldigte dem Privatkläger die für die Therapiesitzung angefallenen Kosten zu ersetzen. Ausserdem sei nicht auszu-
- 22 schliessen, dass weitere Therapiekosten anfallen werden, zumal die aktuellen Therapiesitzungen nicht nur durch das laufende Eheschutzverfahren, sondern auch durch die Straftat der Beschuldigten bedingt seien. Sodann sei bei der kurz vor der Straftat an Dritte verkauften Firma des Privatklägers ein Geschäftsrückgang erfolgt, weshalb ein Rückgriff der Käufer auf den Privatkläger nicht auszuschliessen sei. Aus diesen Gründen sei die Beschuldigte auch im Grundsatz gegenüber dem Privatkläger aus der Tathandlung für schadenersatzpflichtig zu erklären. 5.1.3. Vorliegend sind wegen des zu erfolgenden Schuldspruchs die Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des schuldhaften Handelns gegeben. Auch das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs lässt sich ohne Weiteres nachweisen: Zum einen liegt ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang vor zwischen der Verschlechterung des psychischen Zustands des Privatklägers im April 2023 und der Tatbegehung durch die Beschuldigte am 5. April 2023. Zum anderen bescheinigte Dr. med. L._____, dass nicht nur in zeitlicher, sondern auch in sachlicher Hinsicht ein Zusammenhang zwischen der Zustandsverschlechterung des Privatklägers und der Rufschädigung durch die Beschuldigte vorliegt (act. 26/3). Als Therapeut des Privatklägers ist Dr. L._____ fachlich dazu qualifiziert, eine solche Aussage zu machen. Der erstellte adäquate Kausalzusammenhang wird nicht dadurch ausser Kraft gesetzt, dass sich der Privatkläger – wie die Beschuldigte moniert – bereits im März 2023 bei einer psychiatrischen Privatklinik für ein Vorgespräch betreffend einen möglichen stationären Aufenthalt angemeldet hat (act. 73 S. 28 f. und act. 32/16). Ohnehin lässt sich aus der damaligen Selbsteinschätzung des Privatklägers, einen stationären Aufenthalt in einer Klinik nötig zu haben, nicht ableiten, dass er dessen tatsächlich bedurfte. Die einzelnen für die Psychotherapie angefallenen Kostenrechnungen hat der Privatkläger anhand des Krankenkassen-Auszugs für die Steuererklärung (act. 26/5) beziffert und belegt. Die geltend gemachten Kosten betreffen allesamt die Zeit nach dem Versand der Nachrichten durch die Beschuldigte am 5. April 2023. Damit ist auch der eingetretene Schaden hinreichend substantiiert.
- 23 - 5.1.4. Die Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz im beantragten Umfang zu bezahlen. 5.1.5. Der Privatkläger hat einen Nachklagevorbehalt angebracht und diesen wie erwähnt mit weiteren Therapiekosten, welche allenfalls auf das Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen sind, sowie mit einem möglichen Rückgriff der Käufer seiner Firma auf ihn wegen eines eingetretenen Geschäftsrückgangs begründet. Dementsprechend ist festzustellen, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des weiteren Schadenersatzanspruchs ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 5.2. Genugtuungsbegehren 5.2.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Eine Genugtuung kann nur für Persönlichkeitsverletzungen zugesprochen werden, die in einem kausalen Zusammenhang zur vorgeworfenen Tat stehen. Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. Als Massstab hat zu gelten, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders widerstandsfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (BGer 6B_400/2008 vom 7. Oktober 2008, E. 6.1.). Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Geschädigten eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme. Deren Bemessung ist mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Namentlich die Schwere des Verschuldens der Täterin beeinflusst die Höhe der Genugtuung. Auch das Selbstverschulden des Geschädigten kann eine Rolle spielen (siehe zum Ganzen KESSLER, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [HRSG.], Basler Kommentar OR I, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 47 N 20 sowie Art. 49 N 16).
- 24 - 5.2.2. Die Beschuldigte griff erheblich in die Persönlichkeit des Privatklägers ein, indem sie die inkriminierte Nachricht an dessen Familienangehörige, Bekannte, Freunde, Mitarbeiter und Kunden, mithin an Personen aus verschiedensten Lebensbereichen, versandt hat. Die Beschuldigte wusste, dass sie den Privatkläger, welcher geschäftlich in der Sicherheitsbranche tätig ist, mit ihrem Vorgehen in erhebliche Schwierigkeiten bringen konnte, was sie aufgrund des Wortlauts des E- Mails ("grosser Lügner und Betrüger […] bei der Arbeit") auch bezweckte. Dass die Rufschädigung nicht bzw. kaum gelang, ist letztlich dem Umstand zuzuschreiben, dass die Empfänger dem Inhalt der Nachricht wenig Glauben schenkten. Der Privatkläger konnte aber nicht wissen, wie sein Umfeld auf die Nachricht reagieren würde. Es ist nachvollziehbar, dass jede durchschnittlich widerstandsfähige Person, die sich in eine solche Lage versetzt sieht, eine erhebliche seelische Unbill erleidet, in eine grössere psychische Krise gerät und unter Empfindungen wie Vertrauensverlust, Scham, Schlafstörungen usw. leidet. Hinzu kommt, dass die Anzahl der von der Beschuldigten versandten Nachrichten während einiger Zeit völlig ungewiss war und trotz der gegen die Beschuldigte geführten Strafuntersuchung bis heute nicht restlos geklärt werden konnte. Wie bereits dargelegt wurde (siehe Erwägung 4.2.3.), hat der Privatkläger der Beschuldigten mit seinem Verhalten in der ehelichen Beziehung zwar in einem gewissen Masse Anlass zu einer emotionalen Reaktion gegeben. Das rechtfertigte aber in keiner Weise eine derart überschiessende Tathandlung, wie die Beschuldigte sie am 5. April 2023 begangen hat. Es liegt kein massgebliches Selbstverschulden des Privatklägers vor, welches Anlass zu einer wesentlichen Reduktion der Genugtuungssumme, geschweige denn zur gänzlichen Verweigerung einer Genugtuungszahlung, geben würde. Die Beeinträchtigung der psychischen Integrität erreichte eine hohe Intensität und führte beim Privatkläger zu einer massgeblichen Belastungssituation. Der Rechtsanspruch auf eine Genugtuung ist damit gegeben. Zum Ausgleich des seelischen Leids, das der Privatkläger aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten erlitten hat, erscheint eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– als angemessen. Die Verzinsung der Genugtuungsforderung ab dem Datum der Tatbegehung, wie es der Privatkläger fordert, ist nicht zu beanstanden.
- 25 - 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Verfahrenskosten Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b bis d GebV OG und namentlich unter Berücksichtigung des grossen Zeitaufwands für die Vorbereitung und Durchführung der eineinhalbtägigen Hauptverhandlung auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Höhe der Gebühr für das staatsanwaltschaftliche Vorverfahren von Fr. 2'500.– ist im Licht des rechtlich vorgesehenen Rahmens (§ 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV) zweifellos angemessen. Auf die für die zahlreichen gerichtlichen Einvernahmen ausbezahlten Entschädigungen hatten die Zeugen einen Rechtsanspruch (siehe Art. 167 StPO) und die Ausrichtung der Entschädigungen war aufgrund der geltend gemachten Spesen und Erwerbsausfälle angemessen. Aufgrund ihrer Verurteilung sind die entstandenen Kosten der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.2. Entschädigung des Privatklägers 6.2.1. Der Privatkläger hat gegenüber der Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn er obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Obsiegen ist in jedem Fall gegeben, wenn die Beschuldigte im Schuldpunkt verurteilt wird und der Privatkläger auch im Zivilpunkt obsiegt, ihm also die geltend gemachte Zivilforderung zugesprochen wird (WEH- RENBERG/FRANK, in: NIGGLI ET AL. [HRSG.], Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 433 N 10). 6.2.2. Vorliegend obsiegt der Privatkläger mit seinen Anträgen zum Schuldpunkt wie auch weitgehend mit seinen Anträgen zum Zivilpunkt. Die Zusprechung einer etwas tieferen Genugtuungssumme, als beantragt wurde, gibt keinen Anlass zur Kürzung der zuzusprechenden Entschädigung, weil dem Gericht bei der Bemessung der Genugtuung ein grosses Ermessen zusteht und deshalb nicht leichthin von einem "Überklagen" des Privatklägers auszugehen ist.
- 26 - Die von der Rechtsvertreterin des Privatklägers eingereichte Honorarnote (act. 70/2) ist nicht zu beanstanden; die diesbezüglichen Rügen der Beschuldigten (siehe act. 73 S. 29 ff.) gehen fehl. Selbst wenn die Entschädigung der Rechtsvertreterin des Privatklägers nicht anhand ihrer Honorarnote, sondern in Form einer Pauschale festgesetzt würde, würde sie nämlich nicht geringer ausfallen. Zur gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV festzusetzenden Grundgebühr wären in Anwendung von § 17 Abs. 2 AnwGebV aufgrund der zusätzlichen Verhandlung respektive aufgrund des über den ersten Tag hinausgehenden Verhandlungstags sowie aufgrund der zusätzlichen notwendigen Rechtsschrift (act. 72, nebst act. 25) angemessene Zuschläge zu addieren, was im Ergebnis bis zu einer Verdoppelung der Grundgebühr führen könnte (§ 17 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 und Abs. 3 AnwGebV). Es ist nicht zu verkennen, dass der Aufwand und die Verantwortung der Rechtsvertreterin des Privatklägers im vorliegenden Verfahren stark erhöht waren, da sie unter anderem wesentliche Teile des Tatsachenfundaments erstellen musste (siehe namentlich act. 1, act. 2/1-9 und act. 9/1-16). Die Grundgebühr wie auch die Zuschläge wären deshalb vorliegend im obersten Bereich des Gebührenrahmens anzusetzen. Zusätzlich zu entschädigen wären die notwendigen Auslagen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV) sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer. Auch die weiteren Rügen der Beschuldigten betreffend die Honorarnote der Rechtsvertreterin des Privatklägers sind nicht stichhaltig. Was am geltend gemachten Zeitaufwand für die Zusammenstellung und Begründung der Zivilforderungen (Eingabe vom 2. August 2024; act. 25 und act. 26/1-6) übersetzt sein soll, erschliesst sich nicht. Die entsprechenden Aufwendungen erscheinen sowohl als notwendig als auch als massvoll. Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Beschuldigten konnte am 18. Januar 2024 nicht stattfinden, weil die Beschuldigte trotz gehöriger Vorladung (siehe act. 10/8) unentschuldigt nicht erschienen ist und ihr Verteidiger die ihm usanzgemäss zugestellte Verhandlungsanzeige (act. 10/4) nicht richtig interpretierte (siehe hierzu die Aktennotiz des Staatsanwalts, act. 10/7). Die Rechtsvertreterin des Privatklägers hat anschaulich geschildert, wie sie rechtzeitig bzw. etwas früher zum Einvernahmetermin erschienen ist, wie aufgrund des Nichterscheinens der Gegenseite zunächst zugewartet wurde, wie der Staatsanwalt anschliessend den Verteidiger kontaktiert hat, wie der Staatsanwalt sie danach
- 27 über das Nichterscheinen der Gegenseite orientiert hat und wie der Staatsanwalt dann einen neuen Einvernahmetermin mit ihr vereinbart hat (Prot. S. 69). Vor diesem Hintergrund ist glaubhaft und nachvollziehbar, dass der von der Rechtsvertreterin des Privatklägers verrechnete Aufwand effektiv angefallen ist. Wenn jemand die in diesem Zusammenhang entstandenen unnötigen Aufwände zu verantworten hat, ist es jedenfalls nicht der Privatkläger bzw. seine Rechtsvertreterin, sondern die Beschuldigte bzw. ihr Verteidiger. Ergänzend ist anzumerken, dass die geltend gemachten Kosten für Fristerstreckungsgesuche usw. üblich und ebenso wenig zu beanstanden sind. 6.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Kürzung der eingereichten Honorarnote der Rechtsvertreterin des Privatklägers besteht. Die Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger für die Kosten von dessen Rechtsvertretung eine Entschädigung in Höhe von Fr. 17'294.15 (inkl. Barauslagen und 7.7% bzw. 8.1% MWSt.) zu bezahlen. 7. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig (Art. 398 StPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 4'000.–). Von der Festsetzung einer Verbindungsbusse wird abgesehen. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz von
- 28 - - Fr. 307.05 zuzüglich 5% Zins seit dem 26. April 2023, - Fr. 184.25 zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Mai 2023, - Fr. 219.10 zuzüglich 5% Zins seit dem 23. Juni 2023, - Fr. 214.95 zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Juli 2023, - Fr. 184.25 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. September 2023, - Fr. 199.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 29. September 2023, - Fr. 232.20 zuzüglich 5% Zins seit dem 13. Oktober 2023 sowie - Fr. 177.40 zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Oktober 2023, zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des weiteren Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 2'000.–, zuzüglich 5% Zins seit 5. April 2023, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für die Kosten von dessen Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren eine Entschädigung von Fr. 17'294.15 (inkl. Barauslagen und 7.7% bzw. 8.1% MWSt.) zu bezahlen. 7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'262.– Zeugenentschädigungen. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- 29 - 9. Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an die Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro …, zweifach; die Rechtsvertreterin des Privatklägers, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers; und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich. 10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung bzw. von der Zustellung des Entscheids an beim Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, Gerichtshausstrasse 12, Postfach, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 30 - _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Der Einzelrichter: lic. iur. H.R. Bantli Der Gerichtsschreiber: MLaw Z. Schärer Zur Beachtung: Die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.