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Zürich Obergericht Weitere Kammern 02.12.2025 GG240016

2 dicembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,643 parole·~1h 8min·3

Riassunto

Urkundenfälschung und Widerruf

Testo integrale

Bezirksgericht Uster Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240016-I/Gm/U02/sr/mm Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Gmür Gerichtsschreiberin MLaw Schäfer Urteil vom 2. Dezember 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin sowie A._____ AG, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, gegen B._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Urkundenfälschung und Widerruf

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 21. März 2024 (act. 15/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge: 1. Die Anklagebehörde: (act. 15/1 S. 4)  Schuldspruch im Sinne der Anklage  Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Schaffhausen vom 14.09.2020 ausgefällten bedingten Strafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00  Bestrafung unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 165 Tagessätzen zu CHF 260.00 (entsprechend CHF 42'900.00) als Gesamtstrafe sowie einer Busse von CHF 10'000.00  Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren  Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 39 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse  Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 16.03.2023 beschlagnahmten Barschaft von CHF 150'000.00 zur Herausgabe an die Privatklägerschaft  Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 9'615.60) 2. Die erbetene Verteidigung: (act. 63; Prot. S. 11 ff.)  Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.  Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen.  Die Privatklägerschaft sei zu verpflichten, dem Beschuldigten für die vorprozessual forderungskausal entstandenen Aufwände in der Höhe von CHF 9'976.75 (inkl. MwSt von 7.7%) zu entrichten.  Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.– aus der Staatskasse auszurichten.  Es sei dem erbetenen Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 26'125.41.– (inkl. MwSt von 8.1%) und dem Beschuldigten eine Entschädigung für das Privatgutachten von CHF 1'840.– aus der Staatskasse zuzusprechen.

- 3 -  Die beschlagnahmten Gegenstände und insbesondere Barschaft sei dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Dem Beschuldigten sei dabei der Zinsverlust der beschlagnahmten Gelder in der Höhe von CHF 20'383.55.– zu entrichten.  Die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Die Privatklägerin: (act. 13/6, act. 22, act. 62; Prot. S. 11 ff.)  Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen;  CHF 81'000.00 für den Verkauf des Mercedes Benz 190 SL, zuzüglich Zinsen zu 5 % p.a. seit dem 28.05.2022;  CHF 70'000.00 für den Verkauf des Alfa Romeo Giulietta Spider Veloce, zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 27.03.2022;  und CHF 66'000.00 für den Verkauf des Sunbeam Tiger 260 MK1, zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 26.03.2022;  Weiter sei der Beschuldigte zu verpflichten, die Aufwendungen der Privatklägerin in der Höhe von CHF 20'700.50 sowie die Betreibungskosten von CHF 406.60 zu übernehmen;  Die beschlagnahmte Barschaft von CHF 150'000.00 sei der Privatklägerin auf Anrechnung ihrer Schadenersatzforderung herauszugeben;  Bei entsprechendem Verfahrensausgang seien die Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen und die Privatklägerin sei für ihre Aufwendungen im Strafverfahren angemessen zu entschädigen.

- 4 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. März 2024 (act. 15/1) ging am 25. März 2024 beim Bezirksgericht Uster ein. 1.2. Mit Verfügung vom 18. April 2024 wurde zur Hauptverhandlung am 1. Oktober 2024 vorgeladen und den Parteien wurde Frist zur Stellung von Beweisanträgen und der Privatklägerin eine solche zur Bezifferung und Begründung allfälliger Zivilforderungen gesetzt (act. 16). 1.3. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 ersuchte die Privatklägerin um Erstreckung der Frist zur Bezifferung und Begründung der Zivilansprüche (act. 19). Da dieses Fristerstreckungsbegehren verspätet gestellt wurde, wurde mit Verfügung vom 13. Mai 2024 nicht auf dieses eingetreten (act. 20). Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 reduzierte die Privatklägerin ihre mit Schreiben vom 28. Februar 2024 bezifferte Schadenersatzforderung (act. 13/6) und stellte unter Beilage diverser Unterlagen Beweisanträge hierzu (act. 22 und 23/1-10). 1.4. Mit Eingabe vom 9. August 2024 beantragte der Verteidiger die Entfernung der Akten zum Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (act. 6/1-4) infolge Unverwertbarkeit aus den Untersuchungsakten (act. 27). Mit Verfügung vom 27. August 2024 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Verteidigung angesetzt (act. 28). Die Staatsanwaltschaft sowie auch die Privatklägerin nahmen beide jeweils mit Eingaben vom 4. September 2024 Stellung (act. 30 und act. 31). 1.5. Mit Verfügung vom 11. September 2024 wurde den Parteien die Ladung für die Hauptverhandlung vom 1. Oktober 2024 abgenommen und das Forensische Institut Zürich beauftragt, ein Gutachten betreffend Schriftenvergleich ohne Verwendung der anlässlich der Hausdurchsuchung abgegebenen Schriftproben des Beschuldigten zu erstellen (act. 32). Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 wurde Herr C._____ vom Forensischen Institut Zürich als sachverständige Person ernannt und den Parteien Frist angesetzt, um sich zu ihm sowie zu den Fragen zu

- 5 äussern und eigene Anträge zu stellen (act. 37). Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 nahm der Verteidiger hierzu Stellung (act. 39). 1.6. Mit Schreiben vom 20. Februar 2025 wurde der Sachverständige mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt (act. 42), welches er mit Eingabe vom 19. Mai 2025 unter Beilage des Untersuchungsmaterials dem Gericht zustellte (act. 44 bis 46/1-24). 1.7. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 wurden diese Unterlagen den Parteien unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme sowie zur Stellung allfälligen Ergänzungs- oder Erläuterungsfragen zugestellt (act. 48). Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 nahm der Verteidiger hierzu Stellung (act. 50). 1.8. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 wurde zur Hauptverhandlung auf den 2. Dezember 2025, 08:30 Uhr, vorgeladen (act. 51). 1.9. Zur Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2025 erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung des erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie der Geschädigtenvertreter Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ (Prot. S. 11 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten, dem Verteidiger sowie der Privatklägerin schriftlich im Dispositiv in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 66; Prot. S. 22). 1.10. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 meldete der Beschuldigte Berufung an (act. 68). 2. Prozessuales 2.1. Wie bereits ausgeführt beantragte der Verteidiger mit Eingabe vom 9. August 2024 die Entfernung der Akten zum Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (act. 6/1-4) infolge Unverwertbarkeit aus den Untersuchungsakten (act. 27). Zur Begründung führte er insbesondere an, dass dem Haus- und Durchsuchungsbefehl keine Anordnung der Staatsanwaltschaft für die Abgabe einer Schriftprobe gemäss Art. 262 StPO zu entnehmen sei, welche dafür zuständig sei. Sodann monierte der Verteidiger des Beschuldigten, dass letzterer als Laie

- 6 nie explizit darauf hingewiesen worden sei, dass er die Mitwirkung zur Abgabe einer Schriftprobe hätte verweigern können (vgl. act. 27). 2.2. Nach Vernehmlassung der Parteien beauftragte das Gericht das Forensische Institut Zürich mit Verfügung vom 11. September 2024, ein Gutachten betreffend Schriftenvergleich ohne Verwendung der anlässlich der Hausdurchsuchung abgegebenen Schriftproben des Beschuldigten zu erstellen (act. 32). Dies vor dem Hintergrund, dass der von der Staatsanwaltschaft angeführte mündliche Auftrag an die Kantonspolizei sowie die mündliche Belehrung in Bezug auf die Verweigerungsmöglichkeit des Beschuldigten zur Abgabe einer Schriftprobe (vgl. act. 30) in den Akten nicht belegt ist und daher mit der Verteidigung von einer unverwertbaren Schriftprobe des Beschuldigten auszugehen ist (act. 32 E. 2.3). Mit Schreiben vom 20. Februar 2025 wurde der Sachverständige mit der Erstellung des Gutachtens ohne Verwendung des Vergleichsmaterials des Beschuldigten beauftragt (act. 42), wobei er unter anderem beantworten sollte, ob der Umstand, dass das Vergleichsmaterial des Beschuldigten nicht verwendet wird, etwas an der Schlussfolgerung des Gutachtens vom 20. Februar 2023 (act. 6/4 S. 9 Ziff. 9) ändert (act. 42). 2.3. Im Ergänzungsgutachten vom 19. Mai 2025 hielt der Sachverständige fest, dass das im Gutachten vom 20. Februar 2023 in Bezug auf den Beschuldigten erhobene Befundbild im Hinblick auf eine mögliche Fälschungsurheberschaft nur wenig spezifisch zu bewerten gewesen sei und deshalb keine Aussage zu einer möglichen Fälschungsurheberschaft zuliess (act. 45 S. 4). Der Sachverständige hielt fest, dass die Nichtverwendung des Vergleichsmaterials des Beschuldigten nichts an der Schlussfolgerung zum Hypothesenpaar «Echtheitshypothese/Fälschungshypothese» bezüglich D._____ ändere. Im Gutachten vom 20. Februar 2023 sei diese Beweisstärke hinsichtlich D._____ durch die neutrale Interpretation der Untersuchungsbefunde in Bezug auf den Beschuldigten nicht beeinflusst worden (act. 45 S. 4, 6). 2.4. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung brachte der Verteidiger zusammengefasst vor, dass das ursprüngliche und unzulässige Gutachten vom 20. Februar 2023 in den Akten verblieben sei und sich das neue Gutachten vom 19. Mai

- 7 - 2025 ausdrücklich und immer wieder auf das Erstgutachten beziehe. Daher sei das Gutachten als Ganzes aus dem Recht zu verweisen. Im Übrigen sei nicht davon auszugehen gewesen, dass der gleiche Gutachter zu einem anderen Ergebnis kommen würde, als in seinem ersten Gutachten (act. 63 S. 4 f.). 2.5. Betreffend die allgemeinen Ausführungen zur Verwertbarkeit der Schriftproben des Beschuldigten kann auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in der Verfügung vom 11. September 2024 (act. 32 E. 2.1 f.) verwiesen werden. Gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, deren Erhebung durch einen Beweis, der nach Art. 141 Abs. 1 oder 2 StPO nicht verwertet werden darf, ermöglicht wurde, nur dann verwertet werden, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre. Der indirekte Beweis ist nur unverwertbar, wenn der erste, ungültige Beweis conditio sine qua non für den zweiten Beweis darstellt. Steht sicher fest, dass der erste Beweis keinen Einfluss auf die Erlangung des zweiten Beweises hatte, sondern Letzterer auch ohne bzw. unabhängig vom Ersteren erhoben worden wäre, besteht grundsätzlich kein Grund für eine Unverwertbarkeit des zweiten Beweises, da der illegale Beweis nicht kausal für den zweiten Beweis war und demnach nicht von einer Fernwirkung gesprochen werden kann (BGE 138 IV 169 E. 3.3.2). Unverwertbarkeit ist z.B. gegeben, wenn ein Gutachten auf unverwertbaren Zeugenaussagen oder ein Stimmvergleichsgutachten auf unverwertbaren Ergebnissen einer Telefonüberwachung beruht (JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 141 N 14 f.; vgl. zum Ganzen auch TPF 2018 50 vom 15. März 2018, E. 5.4.2). Soweit sich das Gutachten vom 20. Februar 2023 auf die unverwertbare Schriftprobe des Beschuldigten abstützt, ist dieses aufgrund der Fernwirkung nicht verwertbar. Wie vom Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 19. Mai 2025 festgehalten wurde, wurde die Schlussfolgerung zum Hypothesenpaar «Echtheitshypothese/Fälschungshypothese» bezüglich D._____ im Gutachten vom 20. Februar 2023 nicht durch die Schriftprobe des Beschuldigten beeinflusst (act. 45 S. 4 und 6). In diesem Umfang konnte das Gutachten auch ohne Berücksichtigung der fraglichen Schriftprobe erstellt werden, weshalb die Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO diesbezüglich nicht zur Anwendung gelangt. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass das Ergänzungsgutachten in Auf-

- 8 trag gegeben wurde, um zu ermitteln, ob die Nicht-Verwendung des unverwertbaren Vergleichsmaterials des Beschuldigten zu einem anderen Schluss als im Gutachten vom 20. Februar 2023 führen würde (vgl. act. 32 E. 2.4; act. 37). Der Sachverständige des Gutachtens vom 20. Februar 2023 war zur Beurteilung dieser Frage geeignet, zudem konnte das Ergänzungsgutachten aufgrund seiner Vorbefassung schneller und mit tieferen Kosten erstellt werden, als dies bei einem anderen Sachverständigen der Fall gewesen wäre. Schliesslich konnten gleichzeitig auch noch Fragen in Bezug auf die staatsanwaltschaftliche Aktennotiz vom 28. September 2023 (act. 6/5) geklärt werden (vgl. act. 42 S. 2). 2.6. Sämtliche Ausführungen und Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 20. Februar 2023, welche sich auf die unverwertbare Schriftprobe des Beschuldigten abstützen, sind somit nicht verwertbar. Im Übrigen und damit insbesondere hinsichtlich der Beurteilung des Vergleichsmaterials, dem Schriftvergleich und der Diskussion der Untersuchungsergebnisse in Bezug auf D._____ ist das Gutachten vom 20. Februar 2023 zusammen mit dem Ergänzungsgutachten vom 19. Mai 2025 verwertbar und zu berücksichtigen (Art. 141 Abs. 4 StPO). 3. Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich durch das in der Anklageschrift (act. 15/1) umschriebene Verhalten der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. 3.1. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt 3.1.1. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte den mit Computer geschriebenen Teil des auf den 17. November 2020 datierten Schenkungsversprechens von D._____ (sel.), welcher am tt. Juli 2021 verstarb, an die E._____ GmbH erstellte (act. 3/3 F/A 64 ff.; act. 3/4 F/A 41 f., 44; act. 65 S. 5) und dass diesem zu entnehmen ist, dass D._____ der E._____ GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschuldigte ist, drei Oldtimer Fahrzeuge (Sunbeam Tiger grün, Alfa Romeo Giulietta und Mercedes Benz 190 SL) schenkte, wobei die E._____ GmbH bestätigte, dass die Fahrzeuge vorläufig neben dem Abstellraum für die Fahrzeuge der E._____ GmbH in D._____s Scheune verbleiben werden

- 9 und eine Umschreibung der Fahrzeugausweise erst dann gemacht werde, wenn D._____ nicht mehr fahren könne (act. 3/3 F/A 55 ff.; act. 3/4 F/A 33, 43; act. 65 S. 5 f.). Ebenfalls unbestritten ist, dass sich die A._____ AG (Willensvollstreckerin von D._____ sel.) nach dem Ableben von D._____ zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im August 2021 an den Beschuldigten wandte und um Auskunft über den Verbleib der drei Oldtimer-Fahrzeuge von D._____ ersuchte, wobei der Beschuldigte im August, mutmasslich am 23. August 2021, schriftlich gegenüber der Willensvollstreckerin angab, dass er diese Fahrzeuge bereits in seinen Besitz genommen habe, da ihm diese Fahrzeuge vom Erblasser geschenkt worden seien und diese Behauptung untermauerte, indem er der Willensvollstreckerin eine Kopie des Schenkungsversprechens von D._____ an die E._____ GmbH vom 17. November 2020 zukommen liess (act. 3/3 F/A 5 f.; act. 3/4 F/A 6). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er diese drei Oldtimer Fahrzeuge zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im April/Mai 2021 am Wohnort von D._____ an der F._____-strasse ... in G._____ abholte (act. 3/3 F/A 74 ff.; act. 3/4 F/A 6, 52, 57; act. 3/11 F/A 11 ff.; act. 65 S. 8), beim Strassenverkehrsamt auf die E._____ GmbH umschreiben liess (act. 3/3 F/A 63; act. 3/11 F/A 15; act. 65 S. 8) und diese hernach im April und Juni 2022 über die H._____ GmbH, … [Ortschaft], versteigerte, wobei er einen Verkaufserlös von insgesamt Fr. 217'000.– (davon Fr. 66'000.– für den Sunbeam Tiger grün, Fr. 70'000.– für den Alfa Romeo Giulietta und Fr. 81'000.– für den Mercedes Benz 190 SL) erzielte und diesen Erlös abzüglich der Kommission im Umfang von Fr. 189'880.– für sich behielt (act. 3/3 F/A 92 ff.; act. 3/4 F/A 63 ff.; act. 65 S. 8 f.). 3.1.2. Allerdings bestreitet der Beschuldigte, dass er auf dem von ihm mit dem Computer erstellten Schenkungsversprechen vom 17. November 2020 die echte Unterschrift von D._____ nachgeahmt habe und sich dadurch in unredlicher Weise ein Beweismittel verschafft habe, um bessere Chancen für den von ihm zu erbringenden Beweis zu haben, dass D._____ ihm zu Lebzeiten die drei Oldtimer Fahrzeuge geschenkt habe und er berechtigt gewesen sei, diese abzuholen, auf die E._____ GmbH umzuschreiben und anschliessend zu versteigern, obwohl er gewusst bzw. in Kauf genommen habe, dass er mangels genügenden Beweismittels weder an den Oldtimer Fahrzeugen noch am Erlös aus dem Verkauf dieser

- 10 - Fahrzeuge berechtigt gewesen sei, weshalb er sich im Umfang von Fr. 189'880.– ungerechtfertigt bereichert habe, was er beabsichtigt habe (act. 3/3 F/A 123 ff., 128; act. 3/4 F/A 45 ff.; 69 ff.; act. 3/11 F/A 22 f.; act. 65 S. 6 ff.). 3.1.3. Nachfolgend ist zu prüfen, inwiefern diese bestrittenen Sachverhaltselemente erstellt werden können. 3.2. Allgemeines 3.2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 3.2.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es darf dabei nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden. Die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne. Im Vordergrund steht die Überzeugungskraft der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen selbst, deren Glaubhaftigkeit. Hierbei kann allenfalls die Motivlage eine Rolle spielen, die prozessuale Stellung aber nicht (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018, E. II/3.1 S. 9 und SB230172-O/U vom 7. März 2024 E. II/5.1; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3). Die Aussagen sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskri-

- 11 terien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). 3.2.4. Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung spricht insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium; vgl. BENDER, a.a.O., S. 56). Ferner spricht auch der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schliesslich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, also die Darstellung widerspruchsfrei ist, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskriterium; vgl. BENDER, a.a.O., S. 56; BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011, S. 1425). Das Schildern eines Ereignisses in nicht chronologischer Reihenfolge sowie unstrukturierte Darstellungen sprechen für die Richtigkeit der Aussage, ist es doch für jemanden, der eine Gegebenheit erfindet, äusserst komplex, diese nicht in der richtigen Reihenfolge zu schildern. Auch die Wiedergabe von konkreten Gesprächen oder das Berichten von vergeblichen Bemühungen und unvorhergesehenen Schwierigkeiten spricht für die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Schliesslich sind auch das Schildern von Nebensächlichkeiten und von eigenen psychischen Vorgängen Zeichen für wahrheitsgetreue Aussagen (BAU- MER/ LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1425). Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage sind ferner die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung des eigenen Verhaltens, die Entlastung des Beschuldigten, spontane Selbstkorrekturen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken (BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1425; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316) sowie die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Dabei schadet es aber nicht, wenn sich die Formulierung und die Aussagen über Nebenumstände verändern (BAUMER/LUDEWIG/ TA- VOR, a.a.O., S. 1429; HAUSER, a.a.O., S. 316). Gerade ein Lügner wird sich nämlich nach Möglichkeit hüten, bei wiederholter Vernehmung von seiner früheren Aussage abzuweichen, weil er um seine Glaubwürdigkeit fürchtet. Betreffen Widersprüche allerdings das Kerngeschehen, ist dies hingegen ein Zeichen für nicht wahrheitsgemässe Aussagen (BENDER, a.a.O., S. 59; BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1429). Weitere Indizien einer wahrheitswidrigen Aussage sind unklare

- 12 oder ausweichende Antworten, die Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen von ursprünglichen Anschuldigungen, gleichförmige, eingeübt wirkende Schilderungen und Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlauf mehrerer Einvernahmen (HAUSER, a.a.O., S. 316). Weisen die Aussagen zum Kerngeschehen verglichen mit der Qualität der Schilderung der Nebensächlichkeiten eine tiefere Qualität auf, ist dies ein Hinweis darauf, dass die Kernaussagen erfunden sind (sog. Strukturvergleich, BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1428). Sodann gelten als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen beziehungsweise Lügensignale, Übertreibungen in der Sache und in der Bestimmtheit, stereotype Aussagen, Dreistigkeit, demonstrative Entrüstung des Aussagenden, Strukturbrüche in den Aussagen sowie karge, abstrakte Aussagen ohne Details in Nebenpunkten. Bei der Beurteilung von Aussagen sind individuelle Eigenarten, wie Intelligenz, Erfahrung, Hör- und Sehvermögen, Fachkenntnis, Gedächtnis und sprachliches Ausdrucksvermögen des Aussagenden zu berücksichtigen (HAUSER, a.a.O., S. 314). Ebenfalls zu beachten sind Einflüsse auf die Wahrnehmung der aussagenden Person, so beispielsweise die Wahrnehmungsdauer, physikalische Verhältnisse wie etwa Sichtverhältnisse und Emotionen und Erwartungen des Aussagenden, oder dass mit zunehmendem Zeitablauf Erinnerungen verblassen, wobei in der Regel umso weniger vergessen wird, je wichtiger ein Ereignis für die betreffende Person war. Aussagen von Personen, die sich auch nach längerer Zeit noch ganz genau an alles erinnern wollen, ist mit Vorsicht zu begegnen (BAU- MER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1418 und 1419 f.). Schliesslich ist zu überprüfen, ob die Aussagen nicht durch suggestive Einflüsse verfälscht worden sind. Dazu ist die Entstehung der Aussage und die Entwicklung der Aussagen zu berücksichtigen. Es ist abzuklären, wem gegenüber in welcher Situation die ersten Aussagen gemacht worden sind, ob sie spontan erfolgt sind oder auf Befragen und ob der Zuhörer eine bestimmte Erwartung hatte. Wenn Erinnerungen erst durch wiederholtes, angestrengtes Nachdenken gekommen sind oder wenn es im Laufe der Zeit zu immer mehr Erinnerungen kommt, ist Vorsicht geboten, da diese suggestiv beeinflusst sein könnten. Weiter kann auch die Art der Befragung Suggestionen hervorrufen (BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1435)

- 13 - 3.2.5. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die zentralen Punkte keine direkten Beweise vorliegen, ist hervorzuheben, dass – soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist – der Nachweis der Tat mit Indizien, d.h. mit indirekten, mittelbaren Beweisen, zu führen ist. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren Mosaik, zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält es daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (BGer, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 27 zu Art. 10 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Basel 2020, Rz. 1090). 3.3. Beweismittel 3.3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. des fraglichen Sachverhaltselementes dienen im Wesentlichen neben den Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 16. März 2023 (act. 3/3) und den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 15. Juni 2023, 28. September 2023 und 9. Februar 2024 (act. 3/4, 3/8 und 3/11), das Gutachten sowie das Ergänzungsgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 20. Februar 2023 bzw. vom 19. Mai 2025 (act. 6/4

- 14 und 45), der Bericht / Kurzexpertise der Sachverständigen Dr. I._____ vom 9. Juni 2022 (act. 1/20) sowie der Schriftvergleich / Schriftexpertise sowie dessen Ergänzung des Sachverständigen J._____ vom 10. Juli 2023 und 2. August 2023 (act. 64/1). 3.3.2. Weiter liegen die Aussagen des Zeugen K._____ anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 9. November 2022 (act. 3/1) bzw. 28. September 2023 (act. 3/5), der Zeugin L._____ anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 2. Dezember 2022 (act. 3/2) bzw. 28. September 2023 (act. 3/6), des Zeugen M._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2023 (act. 3/7) und der Zeugen N._____ und O._____ anlässlich derer staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 9. Februar 2024 (act. 3/9 und 3/10) im Recht. 3.4. Würdigung der Beweismittel 3.4.1. Bericht / Kurzexpertise der Sachverständigen Dr. I._____ vom 9. Juni 2022 Beim Bericht / Kurzexpertise (nachfolgend: Bericht) der Sachverständigen I._____ vom 9. Juni 2022 (act. 1/20), welcher von der Privatklägerin in Auftrag gegeben wurde, handelt es sich um ein Parteigutachten, welches zum Schluss gelangt, dass sich mehrere Indizien finden lassen, die für eine Fälschung der Unterschrift auf dem Schenkungsversprechen vom 17. November 2020 sprechen würden. Die Unterschrift wirke insgesamt so, als ob jemanden versucht hätte, eine altersschwache Hand zu imitieren (act. 1/20 S. 3 f.). Grundlage des Berichts bildet die Untersuchung einer Kopie des Schenkungsversprechens sowie sechs teilweise im Original vorliegender Vergleichsschriften von D._____ (act. 1/20 S. 2 f. und act. 1/19). Die Sachverständige weist explizit auf den Umstand hin, dass ihr nicht das Original des Schenkungsversprechens und lediglich eine kleinere Anzahl von Vergleichsschriften vorgelegen haben. Sie betont dementsprechend, dass ihre Kurzexpertise nicht als Grundlage für rechtliche Entscheidungen oder dergleichen geeignet sei, jedoch einen fachlich begründeten Verdacht zu formulieren vermöge (act. 1/20 S. 1). Zwar kommt einem Parteigutachten nicht die gleiche Bedeutung zu wie einem vom Gericht oder einer Behörde eingeholten Gutachten, der Bericht

- 15 der Sachverständigen erscheint aber schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Es sprechen keine Indizien für eine mangelnde Objektivität des Gutachtens (vgl. BGE 125 V 351 E. 3; BGer, 1B_326/2021 vom 5. Juli 2021 E. 4.3.2). Angesichts dessen und da von Seiten des Beschuldigten nichts vorgebracht worden ist, wodurch dieser in Zweifel gezogen würde (vgl. act. 63 S. 4; Prot. S. 14), kann dieser – trotz klar eingeschränktem Beweiswert – als Indiz herangezogen werden. 3.4.2. Gutachten vom 20. Februar 2023 und Ergänzungsgutachten vom 19. Mai 2025 des Forensischen Instituts Zürich 3.4.2.1. Das Gutachten vom 20. Februar 2023 (act. 6/4) sowie auch das Ergänzungsgutachten vom 19. Mai 2025 (act. 45) des Forensischen Instituts Zürich halten fest, dass sich zwischen der strittigen Unterschrift und den Vergleichsunterschriften von D._____ mehrheitlich Abweichungen feststellen liessen, insbesondere in der Art, wie die Strichstörungen ausgeprägt seien sowie in den Merkmalen der Bewegungsführung (Feinheiten wie Anfangs-/Endzüge, Formgebung einzelner Strichzeichen). Die strittige Unterschrift liege ausserhalb der im Vergleichsmaterial erkennbaren Unterschriftsvariation von D._____. Dieses Befundbild sei unter Annahme der Echtheitshypothese kaum plausibel erklärbar, entspreche aber den Erwartungen unter Annahme der Fälschungshypothese. Im Zentrum stehe ein Nachahmungsprodukt anhand einer authentischen Unterschriftsvorlage von D._____, wobei hierbei oft Unterschiede in den Feinheiten der Formgebung und Strichdynamik auftreten würden und alters- oder gesundheitsbedingte Strichstörungen nicht akkurat sondern übertrieben nachgeahmt würden (act. 6/4 S. 8; act. 45 S. 4). Die schriftvergleichenden Befunde würden stark dafür sprechen, dass die fragliche Unterschrift auf dem Schenkungsversprechen vom 17. November 2020 nicht von D._____ sondern von einer anderen unbekannten Person erstellt worden sei (act. 6/4 S. 8 f.; act. 45 S. 4 und 6). Das Ergänzungsgutachten vom 19. Mai 2025 stellt zudem klar, dass die Erfolgsaussichten für einen Rückschluss auf eine mögliche Fälschungsurheberschaft schlecht sei, da bei nachahmend erstellten Schreibprodukten häufig keine übereinstimmenden Einzelmerk-

- 16 male der Formgebung zur Handschrift des Fälschers oder der Fälscherin vorhanden seien (act. 45 S. 5 f.). 3.4.2.2. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung brachte die Verteidigung zusammengefasst vor, das Gutachten komme zum Schluss, dass die Ergebnisse stark dafür sprechen würden, dass die fragliche Unterschrift nicht vom Verstorbenen stamme. Dies entspreche mithin nur dem Wert drei auf der sechsstufigen Skala des Forensischen Instituts Zürich. Dass die Fälschungshypothese gemäss Gutachten deutlich besser erklärbar sei als eine andere Hypothese, dürfe nie zu einem Schuldspruch führen (act. 63 S. 5, 12). Das Gutachten würde auf zum Teil unvollständigen, weit hergeholten Erhebungen und zusätzlich vermuteten Umständen beruhen. Die Fälschungshypothese beruhe somit ihrerseits auf Hypothesen, womit Vermutungen vermutlich nicht wahrscheinlicher, sondern unwahrscheinlicher würden. Die Erkenntnis des Gutachters, wonach absichtlich gezittert worden sei, sei überhaupt nicht schlüssig und das Gutachten berücksichtige besondere Schreibumstände, wie Emotionen oder einen Krankheitsschub nicht ausreichend. Es gäbe auch andere plausible Erklärungen für die zittrigeren Schriftzüge und ausgeprägteren Schriftstörungen. Der Beweiswert des Gutachtens sei daher erheblich zu relativieren (act. 63 S. 6 f., 12). Zudem sei der Ansatz des Gutachtens, wonach der Verdacht bestehe, dass ein Dokument gefälscht worden sein könnte, nicht wertneutral (act. 63 S. 7 f.). 3.4.2.3. Entgegen der Darstellung der Verteidigung deutet nichts darauf hin, dass der Ansatz des Gutachtens dessen Wertneutralität verfälscht hätte. Die Verteidigung verkennt, dass der Gutachter nebst der Fälschungshypothese sehr wohl auch die Echtheitshypothese als Entstehungshypothesen beurteilte, wie er unter Ziff. 8.1 einlässlich erläutert (act. 6/4 S. 7 f.). Weiter liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Gutachten auf unvollständigen Erhebungen des dem Gutachter vorgelegten Vergleichsmaterials basieren würden. Zur Beurteilung standen dem Gutachter insgesamt 19 Vergleichsunterschriften von D._____ aus dem Zeitraum von Juni 2000 bis März 2021, mehrheitlich im Original, sowie relativ umfangreiche Vergleichstexte vor, welche als anzahlmässig ausreichend repräsentativ und auch den späteren Zeitraum relativ gut abdeckend bezeichnet wurden (act. 6/4 S. 2 f.,

- 17 - 5). Dieses Vergleichsmaterial habe ihm einen relativ guten Überblick über die Unterschriftsvariation und die Schreibgewohnheiten von D._____ ermöglicht, wobei die festgestellten Störungen gemäss Gutachter natürlich wirkten und alters- bzw. gesundheitsbedingt sein dürften (act. 6/4 S. 6). Im Übrigen ist es Sache des Gutachters, dieses gestützt auf seine Fachexpertise zu würdigen. Soweit die Verteidigung eigene, laienhafte Interpretationen des Vergleichsmaterials anstellt und gestützt auf diese die Erkenntnisse des Gutachtens in Zweifel zieht, kann dem nicht gefolgt werden. Weiter berücksichtigt das Gutachten die relevante Krankengeschichte von D._____ (act. 6/4 S. 4, act. 45 S. 2) und hält explizit fest, dass auch Vergleichsunterschriften vorliegen würden, die relativ zeitnahe zur Datierung der strittigen Unterschrift entstanden seien, weshalb sich die Auswirkungen einer allfälligen Demenz von D._____ auf seine Schrift direkt beobachten lassen könnten (act. 6/4 S. 6). Betreffend die teilweise Unverwertbarkeit des Gutachtens vom 20. Februar 2023 in Bezug auf das Vergleichsmaterial des Beschuldigten kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 2); hinsichtlich der Erkenntnisse in Bezug auf den Schriftvergleich von D._____ kann hieraus aber keine Einschränkung des Beweiswerts abgeleitet werden. Die Ausführungen der Verteidigung vermögen die Schlussfolgerungen der Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten sowie auch das Ergänzungsgutachten sind vielmehr schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet. Es kann auf die Gutachten abgestellt werden. Hinsichtlich der Befundbewertung stützt sich der Gutachter auf eine verbale Skala, wobei die Ergebnisse in einer der folgenden sechs Varianten für eine Hypothese im Vergleich zur jeweiligen Alternative sprechen: äusserst stark / sehr stark / stark / mässig stark / leicht / gleichermassen (act. 6/4 Beilage 2). Richtig ist die Feststellung der Verteidigung, dass der gutachterliche Befund der dritten Variante entspricht, wenn festgehalten wird, die schriftvergleichenden Befunde würden stark dafür sprechen, dass die fragliche Unterschrift auf dem Schenkungsversprechen vom 17. November 2020 nicht von D._____, sondern von einer anderen unbekannten Person erstellt worden sei (act. 6/4 S. 9; act. 45 S. 6). Wie sich aus den Angaben des Forensischen Instituts Zürich zu dieser Formulierung eines Befundes ergibt, widerspiegelt diese Stufe der verbalen Skala eine hohe Sicherheit bzw. eine geringe Ungewissheit in der Aussage des Bewer-

- 18 tenden. Der Befund sei dementsprechend mit der Hypothese vereinbar und gleichzeitig unter der Alternativhypothese wenig plausibel erklärbar, sodass von einem starken Beweiswert gesprochen werden könne (act. 6/4 Beilage 2). 3.4.3. Schriftvergleich / Schriftexpertise und Ergänzung des Sachverständigen J._____ vom 10. Juli 2023 und 2. August 2023 3.4.3.1. Beim Schriftvergleich / Schriftexpertise (nachfolgend: Schriftvergleich) des Sachverständigen J._____ vom 10. Juli 2023 sowie der Ergänzung vom 2. August 2023 (act. 64/1), welcher von der Verteidigung anlässlich der heutigen Hauptverhandlung eingereicht wurde, handelt es sich um ein Parteigutachten, welches zum Schluss gelangt, dass die Unterschrift auf dem Schenkungsversprechen vom 17. November 2020 mit hoher Wahrscheinlichkeit von D._____ stamme (act. 64/1). Grundlage dieses Schriftvergleichs sind neben der fraglichen Unterschrift zwei Dokumente, welche insgesamt drei Unterschriften von D._____ enthalten. Methodisch wurde in einem ersten Schritt nur das Vergleichsmaterial zur Beantwortung der Frage untersucht, ob dieses von derselben Person stammt. Erst in einem zweiten Schritt wurde zusätzlich die Unterschrift auf dem Schenkungsversprechen mit identischer Fragestellung beurteilt. Beim ersten Vergleich im Rahmen des Schriftvergleichs vom 10. Juli 2023 gelangt der Sachverständige zum Schluss, dass die Vergleichsunterschriften trotz einzelnen Unterschieden mit erhöhter Wahrscheinlichkeit von derselben Person geleistet worden seien (act. 64/1). In Bezug auf die Unterschrift auf dem Schenkungsversprechen vom 17. November 2020 hält die Ergänzung vom 2. August 2023 sodann fest, dass dieselben Eindrücke wie beim ersten Schriftvergleich entstünden, wobei Strichunsicherheiten/Zitterzüge, unkontrollierte/ausfahrende Bewegungen sowie Verkrampfungen beim Schenkungsversprechen deutlicher ausfallen würden. Auch wenn diese Unterschrift tendenziell noch deutlichere Unterschiede zum einen der Vergleichsdokumente aufweise, als dies das andere Vergleichsdokument tue, führe der detaillierte Merkmalsvergleich zu den gleichen Ergebnissen wie in der Tabelle des Schriftvergleichs vom 10. Juli 2023. Letztlich ergebe sich, dass die fragliche Unterschrift ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit vom gleichen Unterschreibenden stamme (act. 64/1).

- 19 - 3.4.3.2. Während der erste Schriftvergleich vom 10. Juli 2023 einen Materialvergleich in Tabellenform und eine detailliertere Auseinandersetzung mit dem Einzelmerkmalvergleich enthält, fehlt beides im zweiten Schriftenvergleich vom 2. August 2023 betreffend die Unterschrift auf dem Schenkungsversprechen vom 17. November 2020. Der zweite Schriftvergleich hält lediglich pauschal fest, dass der detaillierte Merkmalsvergleich zu den gleichen Ergebnissen führe wie in der Tabelle des ersten Schriftvergleichs (act. 64/1). Angesichts der noch deutlicheren Unterschiede zu einem Teil des Vergleichsmaterials und der ausbleibenden Begründung ist daher nicht nachvollziehbar wie der Sachverständige im zweiten und für das vorliegende Verfahren entscheidenden Schriftvergleich zur Feststellung gelangt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass alle Unterschriften von derselben Person stammen würden. Die Ergänzung vom 2. August 2023 äussert sich zudem nicht dazu, weshalb die Wahrscheinlichkeit derselben Urheberschaft im Vergleich zum Schriftvergleich vom 10. Juli 2023 von "erhöht" zu "hoch" steigt. Unklar bleibt zudem auf welche Einzelmerkmale sich diese Feststellung stützt. 3.4.3.3. Die Ansicht der Verteidigung, dass der Ansatz für den Sachverständigen wertneutral und damit beweismässig wertvoller sei (act. 63 S. 8), ist sodann nicht nachvollziehbar. Dem Sachverständigen lagen nur gerade drei Vergleichsunterschriften vor und sämtliches Material lediglich in Kopie, insbesondere auch das Schenkungsversprechen. Entsprechend hält er selber fest, dass Schriftmerkmale wie Schreibdruck und dessen Verlauf sowie Strichbeschaffenheit nicht eindeutig hätten erfasst werden können und dass die geringe Anzahl von vergleichbaren Einzelmerkmalen (Buchstaben, Zahlen) den Vergleichsrahmen eingeschränkt habe. Trotz dieses eingeschränkten Vergleichsmaterials kommt der Sachverständige zwar zum Schluss, das Untersuchungsmaterial könne für eine Antwort auf die Fragestellung als ausreichend eingestuft werden (act. 64/1). Dennoch ist festzuhalten, dass das Vergleichsmaterial sowohl in der Anzahl als auch in Bezug auf den zeitlichen Umfang im Vergleich zum Bericht der Sachverständigen I._____ (act. 1/20 S. 2 f.) als geringer und im Vergleich zu den Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (act. 6/4 S. 2 f. und act. 45 S. 2) als viel geringer ausfällt sowie keine Originale untersucht wurden, wodurch der Beweiswert des Schriftvergleichs von Vornherein sehr eingeschränkt ist.

- 20 - 3.4.3.4. Schliesslich gilt zu erwähnen, dass vorliegend zu beurteilen ist, ob die Unterschrift auf dem Schenkungsversprechen von D._____ stammt. Der Sachverständige hätte sich für diese Beurteilung sicherlich ein besseres Bild allfälliger Variationen im Schriftbild der Unterschriften von D._____ verschaffen können, wenn ihm offengelegt worden wäre, welche Unterschriften mit Sicherheit von D._____ erstellt wurden. So führt die Ergänzung der Schriftexpertise vom 2. August 2023 aus, dass ein Teil des Vergleichsmaterials und die fragliche Unterschrift auf dem Schenkungsversprechen im Spontaneindruck nicht von derselben Person stammen würden, wie das restliche Vergleichsmaterial. Da das gesamte Vergleichsmaterial von D._____ stammt, gehen diese Ausführungen offenkundig an der Sache vorbei. 3.4.3.5. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Schlussfolgerungen der Schriftexpertise von J._____ vom 10. Juli 2023 resp. 2. August 2023 im Hinblick auf die Unterschrift auf dem Schenkungsversprechen vom 17. November 2020 nicht nachvollziehbar und schlüssig begründet sind und sich auf sehr geringes Vergleichsmaterial von schlechter Qualität beziehen, weshalb ihnen keinerlei Beweiswert beizumessen ist und sie vorliegend nicht einmal als Indiz herangezogen werden können. 3.4.4. Aussagen des Beschuldigten 3.4.4.1. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass sich dieser in seinen Einvernahmen jeweils ausführlich und detailliert zu seiner Beziehung mit D._____ äusserte (act. 3/3 F/A 8 ff.; act. 3/4 F/A 16 ff.; act. 3/8 F/A 4; act. 65 S. 6, 10 f.) und auch ausführlich beschreibt, wie es zu einer mündlichen Schenkung der Fahrzeuge gekommen sei (act. 3/3 F/A 46 und 52 ff.; act. 3/4 F/A 30 ff.; act. 3/8 F/A 4; act. 65 S. 6), wobei seine Ausführungen zur konkreten Unterzeichnung des Schenkungsversprechens vom 17. November 2020 sowie der Abholung und Versteigerung der drei Fahrzeuge im Vergleich zu seinen übrigen Ausführungen auffällig knapp ausfallen (act. 3/3 F/A 66 ff., 92 ff.; act. 3/4 F/A 36, 41 ff.; act. 65 S. 6 ff.). Der Beschuldigte sagt aus, er habe dieses Schenkungsversprechen am Computer aufgesetzt, D._____ habe das Schenkungsversprechen am Datum selber, an dessen Wohnort in seinem Beisein wahrscheinlich

- 21 mit einem Kugelschreiber unterzeichnet. Er habe D._____ bei der Unterschrift nicht helfen müssen (act. 3/3 F/A 66 ff.; act. 3/4 F/A 45 ff.; act. 65 S. 5, 7). Die Aussagen des Beschuldigten stehen damit in einem diametralen Widerspruch zum Gutachten und Ergänzungsgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 20. Februar 2023 bzw. vom 19. Mai 2025 (act. 6/4 und 45) und zum Bericht der Sachverständigen Dr. I._____ vom 9. Juni 2022 (act. 1/20), wobei der Beschuldigte diesen Widerspruch nicht erklären kann (act. 3/3 F/A 122 ff.; act. 3/4 F/A 68 f.). Festzuhalten ist zudem, dass D._____ gemäss den Aussagen des Beschuldigten eine nicht unterschriebene Kopie des Schenkungsversprechens erhalten habe (act. 3/3 F/A 69 f.). Die Privatklägerin hielt im Rahmen ihrer Strafanzeige jedoch fest, dass keine Kopie des Schenkungsversprechens im Nachlass habe ausgehoben werden können. Sie habe zudem trotz eingehender Nachforschungen keine Hinweise ausfindig machen können, dass D._____ ein Schenkungsversprechen abgegeben oder dies zu tun beabsichtigt habe (act. 1/1 Rz. 17). 3.4.4.2. In seinen Aussagen zu den Vorgängen rund um das Schenkungsversprechen vom 17. November 2020 äussert sich der Beschuldigte zudem teils widersprüchlich: So sagte der Beschuldigte dazu, wie die drei verschenkten Fahrzeuge ausgesucht worden seien und weshalb er diese anschliessend versteigert habe, wie folgt aus: In der polizeilichen Einvernahme vom 16. März 2023 hielt der Beschuldigte fest, dass D._____ ihn gefragt habe, was er von diesen drei Fahrzeugen halte. Diese seien ihm zu schmal gewesen, aber einem geschenkten Gaul schaue man ja nicht ins Maul (act. 3/3 F/A 48, 52). Versteigert habe er diese, weil sie nicht seinen Vorstellungen entsprachen (act. 3/3 F/A 94). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Juni 2023 erklärte der Beschuldigte hingegen, D._____ habe ihn die drei Fahrzeuge aussuchen lassen, welche ihm am besten gefallen hätten. Er habe daraufhin diese drei gewählt (act. 3/4 F/A 31). Versteigert habe er die Fahrzeuge, weil er keinen Platz gehabt habe, er habe nachher ein anderes Fahrzeug gekauft (act. 3/4 F/A 63). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte auf die Frage, wie und von wem bestimmt worden sei, wie viele von den zahlreichen Fahrzeugen im Eigentum von D._____ und welche Fahrzeuge konkret von dieser Schenkung betroffen sind: "Das hat er entschieden. Er sagte, ich dürfe auswählen. Er meinte, drei Fahr-

- 22 zeuge gebe er der E._____ GmbH. Obwohl wir die Freundschaftsbeziehung zueinander hatten, sprach er auch oft von der E._____ GmbH. Ich empfand es so, als wolle er die Firma unterstützen. Wir hatten teilweise auch zu kämpfen mit Sponsoren, Besuchern, etc. Es gab Jahre, in denen es besser lief als in anderen." (act. 65 S. 7). Als Erklärung für die unterschiedlichen Aussagen führte er aus, dass der Auswahlprozess immer hin und her gegangen sei, es sei sehr von der Laune, den Kräften und dem Bewegungsapparat von D._____ abhängig gewesen. Die Fahrzeuge seien zudem sehr gebraucht und nicht mehr fahrtüchtig gewesen, man hätte teilweise viel investieren müssen, deshalb habe er diese verkauft. Die Autos seien sehr eng gebaut und er sei grösser als D._____ es gewesen war (act. 65 S. 8). Auch wenn der Auswahlprozess sich über eine längere Zeit hingezogen haben sollte und wie von der Verteidigung geltend gemacht kein eindimensionales, lineares Verfahren gewesen sein soll (Prot. S. 12), erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb es zu diesen widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zum Umstand, wie man sich schlussendlich auf diese drei Fahrzeuge festgelegt hatte, kam. 3.4.4.3. Weiter weisen die Aussagen des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Schenkungsversprechens ebenfalls Widersprüche auf: Unbestritten ist, dass der Beschuldigte das Schenkungsversprechen mit dem Computer erstellte und es auf den 17. November 2020 datierte (vgl. oben E. 3.1.1). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Juni 2023 sagte der Beschuldigte aus, das Schenkungsversprechen sei an diesem Tag durch D._____ unterzeichnet worden, D._____ habe im November 2020 noch Autos lenken dürfen (act. 3/4 F/A 46 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Februar 2024 sowie auch an der heutigen Hauptverhandlung führte er jedoch auch aus, die Schenkung sei verschriftlicht worden, als D._____ seine Fahrtüchtigkeit wieder erlangt habe, wobei dies im Winter bzw. Ende 2020, um Weihnachten herum gewesen sei (act. 3/11 F/A 9 f.; act. 65 S. 6 f.; vgl. auch act. 3/4 F/A 30). Hierzu reichte die Verteidigung Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ein, aus welcher hervorgeht, dass D._____ am 15. Dezember 2020 einen Termin zur ärztlichen Kontrolluntersuchung erhielt, weshalb ihm die Frist zur Einreichung der Untersuchungsunterlagen bis Ende Dezem-

- 23 ber 2020 verlängert wurde (act. 64/2). Gestützt auf diese Unterlagen und die Aussagen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass D._____ seine Fahrtüchtigkeit Mitte Dezember 2020 wiedererlangte, was einer Unterzeichnung des Schenkungsversprechens am 17. November 2020 widersprechen würde. 3.4.4.4. Der Beschuldigte führte zudem aus, die Idee der Verschriftlichung des Schenkungsversprechens und des Aufschubs der Umschreibung der Fahrzeugausweise sei gewesen, dass die Fahrzeuge noch bei D._____ bleiben würden bzw. er noch mit den Fahrzeugen umherfahren können sollte, solange seine Fahrtauglichkeit noch gegeben war (act. 3/3 F/A 57; act. 3/4 F/A 38 ff.; act. 3/11 F/A 9). Weiter sagt der Beschuldigte aus, die Fahrzeugschlüssel und -papiere im Dezember 2020 oder Januar 2021 erhalten zu haben (act. 3/4 F/A 35 ff., 53; act. 3/11 F/A 17). Wenn D._____ seine Fahrtüchtigkeit aber im Dezember 2020 wiedererlangte und mit der Verschriftlichung des Schenkungsversprechens beabsichtigt wurde, dass er die Fahrzeuge noch so lange nutzen konnte, wie diese noch gegeben war, erscheint nicht schlüssig, dass D._____ ihm die Fahrzeugschlüssel und -papiere just im Dezember 2020 oder Januar 2021 übergeben haben soll. 3.4.4.5. Schliesslich sind auch die Aussagen des Beschuldigten zur Abholung der Fahrzeuge nicht konstant: Zur Frage, ob der Beschuldigte D._____ kurz vor dessen Tod im P._____ [Klinik] mitgeteilt habe, dass er die Fahrzeuge nun abholen werde, äusserte sich der Beschuldigte unterschiedlich: Der Beschuldigte sagte zwar konstant aus, er habe D._____ nicht mehr gesehen, seit dieser im Mai 2021 ins P._____ eingewiesen worden sei und der Kontakt zu ihm sei seither schwierig gewesen (act. 3/3 F/A 72; act. 3/11 F/A 11 f.; act. 65 S. 12). In der polizeilichen Einvernahme vom 16. März 2023 erklärte er, er habe vielleicht versucht D._____ im P._____ telefonisch zu erreichen. Auf die Frage, ob er da die Zustimmung von D._____ zur Abholung der Fahrzeuge erhalten habe, sagte er aus, er habe die Fahrzeugausweise, -schlüssel und die Schenkung gehabt, aufgrund der gehörten Geschichten sei ihm klar gewesen, dass D._____ nicht mehr habe fahren können (act. 3/3 F/A 72 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Februar 2024 erklärte der Beschuldigte hingegen, er habe zwei bis drei Mal mit D._____

- 24 telefoniert. Er habe ihn dann informiert, dass er die Autos holen würde und habe keine gegenteilige Meinung von ihm erhalten (act. 3/11 F/A 11 f.). 3.4.4.6. Der Beschuldigte führte weiter aus, er habe L._____ telefonisch und schriftlich über die Abholung der Fahrzeuge informiert (act. 3/3 F/A 74, 79, 82). In den Akten findet sich hierzu eine E-Mail des Beschuldigten vom 6. Juli 2021 an "...@....ch", in welcher der Beschuldigte L._____ unteranderem darüber informierte, dass er, wie am letzten Telefon mitgeteilt, seine Fahrzeuge bis auf eines geräumt habe (act. 3/3 Anhang sowie act. 4/31). Diese E-Mail Adresse habe der Beschuldigte gehabt, da L._____ ihn aufgrund seiner Tätigkeit bei der Q._____ kontaktiert habe (act. 3/3 F/A 81). Die Verteidigung reichte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung Unterlagen ein, welche zeigen, dass der Beschuldigte im Dezember 2020 eine E-Mail von "R._____, … [Strasse], G._____" von der obigen Adresse im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Redaktor der Q._____ erhielt (act. 64/4). Die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der schriftlichen Information an L._____ erscheinen somit glaubhaft. Aus der E-Mail des Beschuldigten an L._____ ergibt sich aber nicht, dass er diese über die Schenkung der drei Fahrzeuge informiert hätte und welche Fahrzeuge er genau aus der Scheune von D._____ abgeholt hatte (vgl. act. 4/31). Aus dieser Nachricht des Beschuldigten kann nicht auf das Vorliegen eines von D._____ unterzeichneten Schenkungsversprechens geschlossen werden. 3.4.4.7. Insgesamt zeigt sich, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen im Vergleich zu seinen übrigen Aussagen knapp und detailarm ausfallen, was im Rahmen des sog. Strukturvergleichs als Indiz für falsche Kernaussagen zu werten ist. In seinen Ausführungen zu den konkreten Vorgängen betreffend das Schenkungsversprechen verstrickt sich der Beschuldigte sodann in Widersprüche, welche nicht schlüssig erklärt werden können. Die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen sind damit als nicht glaubhaft einzustufen. 3.4.5. Aussagen des Zeugen K._____ 3.4.5.1. Bei der Würdigung der Aussagen von K._____ ist zu erwähnen, dass dieser eine Geschäftsbeziehung zum Beschuldigten und ein gutes Verhältnis zu ihm

- 25 hatte (act. 3/1 F/A 6; vgl. auch Prot. S. 16). Er wurde durch D._____ einerseits als Vermächtnisnehmer für Haus, Hof, Land und Wald samt allem Inventar mit Traktor und Autos und andererseits als Erbe mit einem Erbanteil zu 35 % eingesetzt (act. 1/3). Er hat damit ein direktes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Strafverfahrens und am Verbleib der Fahrzeuge bzw. deren Steigerungserlöses, weshalb eine gewisse Vorsicht bei der Würdigung seiner Aussagen geboten ist. 3.4.5.2. Zur Glaubhaftigkeit der Schilderungen von K._____ ergibt sich aus einem Vergleich der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass die Aussagen in Bezug auf das Kerngeschehen grundsätzlich widerspruchsfrei und konstant sind (act. 3/1 und 3/5). Er beschreibt detailliert und realitätsnah, wie er D._____ und seine Beziehung zum Beschuldigten sowie die Vorgänge rund um die Schenkung und Abholung der Oldtimer wahrnahm (vgl. act. 3/1 F/A 9, 21, 35 f.). So beschreibt er beispielsweise, dass er gewusst habe, dass der Beschuldigte die Autos abgeholt habe, es ihn aber nicht interessiert habe, bis er vom Erbe erfahren hatte (act. 3/5 F/A 24) oder dass im Schenkungsversprechen ein Fehler sei, da festgehalten sei, dass die Fahrzeuge in der Scheune verbleiben würden, der Mercedes 190 SL aber immer in der Garage unterhalb der Scheune gewesen sei (act. 3/1 F/A 35). Letzteres bestätigt auch der Beschuldigte mit seinen Aussagen (act. 3/3 F/A 76). Für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Zeugen K._____ spricht ebenfalls, dass er jeweils zwischen selbst wahrgenommenen und von Dritten gehörten Tatsachen unterscheidet (act. 3/1 F/A 21, 26, 55 f.; act. 3/5 F/A 21, 29 ff.). 3.4.5.3. K._____ schildert, dass er erstmals vom Schenkungsversprechen vom 17. November 2020 erfahren habe, als er den Beschuldigten nach Testamentseröffnung zur Rede gestellt und die Herausgabe der Fahrzeuge verlangt habe, worauf dieser erklärt habe, eine von D._____ unterschriebene Schenkungsurkunde zu haben, welche rechtens sei. Dies habe er aber nie so recht geglaubt und als er die Unterschriften verglichen habe, sei er zum Schluss gekommen, dass die Unterschrift gefälscht worden sei (act. 3/1 F/A 21, 35; act. 3/5 F/A 24, 32). Einerseits habe der Beschuldigte ihm erzählt, dass er D._____ mehrfach gefragt habe, was mit den Fahrzeugen nach seinem Tod passieren werde (act. 3/1 F/A 44, 46). An-

- 26 dererseits habe D._____ ihm erzählt, dass der Beschuldigte Interesse an den Fahrzeugen gehabt habe, D._____ ihm aber nichts geben werde (act. 3/1 F/A 46) und dass er vom Beschuldigten wegen der Fahrzeuge bedrängt worden sei (act. 3/5 F/A 21, 47). Dies führte auch der Zeuge M._____ aus (act. 3/7 F/A 31). Eine Schenkung an die E._____ GmbH habe D._____ nie erwähnt (act. 3/1 F/A 37, 47; act. 3/5 F/A 23) und auch von einem Erwerb der Fahrzeuge durch den Beschuldigten sei nie die Rede gewesen (act. 3/1 F/A 44). D._____ sei geizig gewesen und hätte nie eine solche Schenkung gemacht (act. 3/1 F/A 9, 34, 37, 48 f.; act. 3/5 F/A 25, 33). Wenn D._____ jemandem etwas gegeben hätte, hätte er die Schenkung selbst geschrieben und es persönlich und nicht einer Firma gegeben. Sein Vermächtnis sei auch auf ihn persönlich und nicht auf seine Firma ausgestellt (act. 3/1 F/A 36, 48). Diese glaubhaften Ausführungen stimmen im Kern mit den Schilderungen der Zeugen L._____ und M._____ überein (vgl. E. 3.4.6 und 3.4.7). 3.4.6. Aussagen der Zeugin L._____ 3.4.6.1. Bei der Würdigung der Aussagen von L._____ ist zu berücksichtigen, dass sie Nichte bzw. Grossnichte von D._____ war (act. 3/2 F/A 8; act. 3/6 F/A 40) und sich als seine Bezugsperson bezeichnet (act. 3/6 F/A 44). Sie gibt an, den Beschuldigten nicht zu kennen (act. 3/2 F/A 6; act. 3/6 F/A 20, 39, 43). D._____ habe ihr angeboten, sie als Erbin einzusetzen, sie habe dies aber nicht gewollt (act. 3/2 F/A 13; act. 3/6 F/A 44). Sie hat damit kein direktes Interesse am Ausgang der Strafverfahrens. 3.4.6.2. Die Zeugin L._____ führt aus, regelmässigen, zuletzt fast täglichen Kontakt mit D._____ gehabt zu haben (act. 3/2 F/A 5, 11; act. 3/6 F/A 12, 16). Sie beschreibt detailliert und lebensnah wie sie die Beziehung von D._____ und dem Beschuldigten wahrnahm und erwähnt dabei auch schöne Aspekte, wie beispielsweise, dass D._____ es sehr geschätzt habe, vom Beschuldigten ins E'._____ eingeladen worden zu sein oder dass D._____ gegen den Schluss nichts mehr von seinen Meinungsverschiedenheiten mit dem Beschuldigten erzählt habe (act. 3/6 F/A 24). Als Realitätskriterium ist zudem zu werten, dass die Zeugin zwischen Gehörtem und selbst Erlebtem unterscheidet (act. 3/2 F/A 48) und Wis-

- 27 senslücken als solche benennt (act. 3/2 F/A 16, 41, 43; act. 3/6 F/A 25). Sie beschreibt realitätsnah, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass D._____ seine Fahrzeuge jemandem zu seinen Lebzeiten geschenkt hätte, das sei für sie unvorstellbar, denn er habe so sehr an diesen gehangen (act. 3/2 F/A 32, 42, 45; act. 3/6 F/A 26, 36, 38). D._____ habe die Schenkung ihr gegenüber nie erwähnt, sie glaube aber, dass er dies getan hätte, da er ihr auch sehr intime Sachen erzählt habe (act. 3/2 F/A 34; act. 3/6 F/A 35). Diese glaubhaften Schilderungen decken sich im Wesentlichen mit jenen der Zeugen K._____ und M._____ (vgl. E. 3.4.5 und E. 3.4.7). 3.4.6.3. Wie die Verteidigung zu Recht ausführt (act. 63 S. 9 f.), scheinen gewisse Aussagen der Zeugin L._____ in Widerspruch zu den Akten zu stehen: Auf die Frage, was sie dazu sage, dass sich aus dem polizeilichen Bericht betreffend verdächtiger Eigentümerwechsel vom 8. September 2021 ergebe, dass sie anfangs Juli 2021 bei der Polizeistation S._____ angerufen und den Abtransport der Fahrzeuge gemeldet habe, erklärt die Zeugin, sich nicht hieran erinnern zu können, sie habe nichts bei der Polizei gemeldet (act. 3/2 F/A 52). Die Zeugin sagt weiter aus, den Beschuldigten nicht zu kennen und auch selbst nie mit ihm telefonisch in Kontakt gestanden zu sein (act. 3/2 F/A 6). Nur ihr Mann habe einmal mit ihm betreffend die Zahlung der Mietzinse telefoniert (act. 3/2 F/A 56). Die Zeugin bestreitet, je mit dem Beschuldigten per E-Mail oder telefonisch betreffend die Abholung der Fahrzeuge Kontakt gehabt zu haben, sie habe zudem keine E-Mail Adresse namens "...@....ch" (act. 3/2 F/A 56 ff.; act. 3/6 F/A 39). Von der Abholung der Fahrzeuge habe sie durch T._____ und M._____ erfahren, als D._____ in der P._____ gewesen sei (act. 3/6 F/A 27 ff.). Sodann geht aus den von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen hervor, dass der Beschuldigte im Dezember 2020 eine E-Mail von "R._____, … [Strasse], G._____" von der obigen Adresse im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Redaktor der Q._____ erhielt (act. 64/4). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.4.4.6), ergibt sich aus der E-Mail des Beschuldigten aber nicht, dass die Empfängerin über die Schenkung der drei Fahrzeuge informiert gewesen wäre oder der Beschuldigte ihr konkret mitgeteilt hätte, dass er die drei von D._____ geschenkten Fahrzeuge abgeholt hätte.

- 28 - 3.4.7. Aussagen des Zeugen M._____ 3.4.7.1. M._____ wuchs gemäss seinen Aussagen im gleichen Aussenweiler wie D._____ auf und kannte ihn sein Leben lang. Er war 12 Jahre lang in seiner Garage eingemietet und hatte in der Scheune, in welcher die Oldtimer gelagert waren, ein Pneulager. Er war nach eigenen Aussagen täglich vor Ort (act. 3/7 F/A 9 ff., 20). Den Beschuldigten kennt er von der Garage her, er sei ein paar Mal geschäftlich bei ihm gewesen, z.B. zum Pneuwechsel (act. 3/7 F/A 7, 14 f.). M._____ ist ein langjähriger Bekannter von D._____, der als Aussenstehender die Besuche des Beschuldigten bei D._____, deren Beziehung und die Vorgänge rund um die Abholung der Oldtimer in nächster Nähe miterlebte, wobei bei ihm kein direktes Interesse am Ausgang des Strafverfahrens erkennbar ist. 3.4.7.2. M._____ schildert relativ knapp wie er die Geschehnisse rund um die Abholung der Oldtimer und die Schenkung erlebte, dennoch erscheinen seine Ausführungen schlüssig und realitätsnah, z.B. indem er erklärt, dass er den Beschuldigten nach Abholung der Autos in der Scheune getroffen habe und als der Beschuldigte auf seine Frage hin geantwortet habe, dass ihm diese Autos alle gehören würden, gedacht habe, der Beschuldigte mache einen Witz und er dies nicht ernst genommen habe (act. 3/7 F/A 26) oder dass es ihn "schaurig Wunder genommen" habe, wie D._____ sein Erbe geregelt habe, D._____ dies aber nie erzählt habe (act. 3/7 F/A 36). Der Zeuge M._____ unterscheidet dabei zwischen selbst Wahrgenommenem und nur Zugetragenem (act. 3/7 F/A 13, 19 f., 31) und gibt Unsicherheiten zu (act. 3/7 F/A 16, 19, 24); dabei handelt es sich um Realitätskriterien. M._____ erklärt, D._____ habe ihm nie von einer Schenkung an den Beschuldigten erzählt (act. 3/7 F/A 18) und ihm auch nie beantwortet, wie sein Erbe geregelt sei. M._____ schildert weiter, dass D._____ ab und zu zu ihnen gekommen sei und erzählt habe, dass er vom Beschuldigten fast genötigt werde, was mit den Autos sei (act. 3/7 F/A 31). Dies bestätigt auch der Zeuge K._____ (act. 3/5 F/A 21, 47). M._____ beschreibt D._____ als sehr geizigen Menschen, der nie etwas verschenkt habe. Auch bei seiner Tätigkeit sei es D._____ immer ums Geld gegangen. Nach dem Vorfall im Tessin, bei welchem der Beschuldigte ein Fahrzeug von D._____ ausleihen durfte und dieses anschliessend eine Panne

- 29 hatte, sei er fast ausgerastet. Es sei für den Zeugen schwer vorstellbar, dass er dem Beschuldigten plötzlich Autos schenken würde (act. 3/7 F/A 30 f.). Diese glaubhaften Ausführungen stimmen im Kern mit den Schilderungen der Zeugen K._____ und L._____ (vgl. dazu E. 3.4.5 und 3.4.6) überein. 3.4.8. Aussagen des Zeugen O._____ 3.4.8.1. Bei der Würdigung der Aussagen von O._____ ist zu erwähnen, dass er einen Automobilbetrieb führt und eine Geschäftsbeziehung zum Beschuldigten pflegt. Auch D._____ kannte er schon seit längerem. Dieser brachte ab und zu seine Autos zu O._____. Sie seien einander aber nicht nah gewesen (act. 3/9 F/A 7, 12 ff.). Aufgrund der Geschäftsbeziehung zwischen ihm und dem Beschuldigten kann bei O._____ nicht von einem gänzlich unabhängigen Zeugen gesprochen werden, es ist jedoch kein eigenes Interesse des Zeugen am Ausgang des Strafverfahrens erkennbar. 3.4.8.2. O._____ schildert realitätsnahe und widerspruchsfrei, wie die Besuche des Beschuldigten und D._____ in seinem Betrieb stattfanden. So beispielsweise, dass die Autos von D._____ immer "top zwäg" gewesen seien (act. 3/9 F/A 17) und dass D._____ eigentlich immer alleine gewesen sei, weshalb es für ihn speziell gewesen sei, dass er ihm gesagt habe, dass der Beschuldigte der Einzige sei, der mit den Fahrzeugen fahren dürfe (act. 3/9 F/A 19). O._____ beschränkt seine Aussagen auf das, was er selbst wahrnehmen konnte (act. 3/9 F/A 17 f., 21). Von einer Schenkung habe O._____ nie konkret etwas gehört, er könne sich aber erinnern, dass D._____ gesagt habe, dass wenn einer die Autos fahren und haben dürfe, dann sei dies der Beschuldigte (act. 3/9 F/A 21). Er glaube, dass D._____ dem Beschuldigten einige Oldtimer geschenkt habe, die beiden hätten eine schöne Beziehung gehabt (act. 3/9 F/A 17, 23). Zuletzt seien beide vor ein paar Jahren, vor oder nach Covid im Betrieb des Zeugen gewesen (act. 3/9 F/A 22). Diese Aussagen erscheinen glaubhaft. 3.4.9. Aussagen des Zeugen N._____ 3.4.9.1. Bei der Würdigung der Aussagen von N._____ ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben einer seiner langjährigsten

- 30 - Freunde ist (act. 3/10 F/A 7, 13 ff.). D._____ habe er nur vom Hörensagen gekannt und maximal an drei Veranstaltungen der E._____ GmbH gesehen (act. 3/10 F/A 11 f., 25). Ein persönliches Interesse von N._____ am Ausgang des Verfahrens ist nicht erkennbar, seine persönliche Nähe zum Beschuldigten muss aber bei der Würdigung seiner Aussagen berücksichtigt werden. 3.4.9.2. N._____ kann weder das Schenkungsversprechen an sich noch einen konkreten Schenkungswillen von D._____ direkt bezeugen. Die Schilderungen des Zeugen N._____ zum Kerngeschehen sind kurz und detailarm. Er sagt aus, dass der Beschuldigte ihm vor ein paar Jahren, irgendwann im Jahr 2020, vielleicht im September oder Oktober 2020 erzählt habe, dass er irgendwann drei Fahrzeuge von D._____ bekommen würde (act. 3/10 F/A 19 f., 26). Weitere Details zum Schenkungsversprechen, zu den fraglichen Fahrzeugen oder ob der Beschuldigte diese je erhalten habe, habe der Beschuldigte ihm nicht erzählt (act. 3/10 F/A 21 ff.). Dies erstaunt insofern, als der Zeuge N._____ detailliert schildert mitbekommen zu haben, wie sich der Beschuldigte um das Vorführen und die Felgen des Mercedes von D._____ gekümmert habe, zur Begründung, weshalb er sich vorstellen könne, dass D._____ dem Beschuldigten Fahrzeuge geschenkt habe (act. 3/10 F/A 24). Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig lebensnah, dass sich der Beschuldigte und N._____, welcher aufgrund seiner Teilnahme an Veranstaltungen der E._____ GmbH ebenfalls einen gewissen Bezug zu Oldtimer Fahrzeugen zu haben scheint, zwar über die Autogeschichten mit D._____ und insbesondere das Vorführen dessen Mercedes unterhalten hätten, dabei der Beschuldigte jedoch N._____ auch später nie über die effektive Schenkung der drei Fahrzeuge von D._____ erzählt haben soll, zumal sich dies alles im Jahr 2020 zugetragen haben soll (vgl. act. 4/29; act. 3/4 F/A 34; act. 3/8 F/A 4, 7). Hinzu kommt, dass die Auswahl dieser drei Fahrzeuge gemäss den Aussagen des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt schon erfolgt sei (act. 3/3 F/A 54; act. 3/4 F/A 34) und er diese Schenkung schon als vollzogen betrachtet habe (act. 3/3 F/A 55, 73; act. 3/4 F/A 39), weshalb nicht glaubhaft erscheint, dass er N._____ im Herbst 2020 gesagt habe, dass er diese Fahrzeuge irgendwann von D._____ erhalten würde. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte N._____ nie erzählt habe, dass er die drei Fahrzeuge schlussendlich von D._____ erhalten

- 31 und für einen sechsstelligen Betrag versteigert habe. Damit bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen N._____. 3.5. Fazit 3.5.1. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Bericht der Sachverständigen I._____ vom 9. Juni 2022 mit klar eingeschränktem Beweiswert auf mehrere Indizien für eine Fälschung der Unterschrift auf dem Schenkungsversprechen vom 17. November 2020 hinweist. Dies wird gestützt durch die schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten und Ergänzungsgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 20. Februar 2023 bzw. vom 19. Mai 2025, wonach die schriftvergleichenden Befunde stark dafür sprechen, dass die fragliche Unterschrift auf dem Schenkungsversprechen vom 17. November 2020 nicht von D._____, sondern von einer anderen unbekannten Person erstellt worden ist. Demgegenüber kann mangels Beweiswert auf die nicht nachvollziehbaren Schlussfolgerungen im Privatgutachten des Sachverständigen J._____ vom 10. Juli 2023 resp. 2. August 2023, dass die Unterschrift auf dem Schenkungsversprechen mit hoher Wahrscheinlichkeit von D._____ stamme, nicht abgestellt werden. Die Aussagen des Beschuldigten zur Unterzeichnung des Schenkungsversprechens vom 17. November 2020 durch D._____ sowie zu den Vorgängen rund um dieses Schenkungsversprechen sind auffällig knapp, widersprüchlich und erscheinen insgesamt nicht glaubhaft. Anlässlich der Unterzeichnung des Schenkungsversprechens war gemäss Aussagen des Beschuldigten ausser ihm und D._____ niemand zugegen. Dies ergibt sich auch aus den Zeugenaussagen. Dementsprechend können die Aussagen sämtlicher Zeugen von vornherein lediglich als Indiz für oder gegen die Abgabe eines Schenkungswillen von D._____ bzw. die Unterzeichnung des Schenkungsversprechens durch ihn dienen. Die Zeugen K._____, L._____ und M._____ sagten glaubhaft und übereinstimmend aus, dass sie von D._____ nicht über ein Schenkungsversprechen betreffend die drei genannten Fahrzeuge an den Beschuldigten informiert wurden, keine Kenntnis hiervon oder auch von einem anders gearteten Schenkungswillen von D._____ hatten und sich auch nicht vorstellen könnten, dass dieser eine solche Schenkung gemacht hätte. Weiter können auch die Zeugen O._____ und

- 32 - N._____ die Aussagen des Beschuldigten nicht bestätigen: Beide können weder die Unterzeichnung des Schenkungsversprechens noch einen Schenkungswillen von D._____ aus eigener Wahrnehmung bezeugen. Beide gaben jedoch an sich vorstellen zu können, dass D._____ dem Beschuldigten Oldtimer geschenkt habe, ohne diese Vermutungen jedoch schlüssig begründen zu können. Als weitere Indizien gegen die Unterzeichnung des Schenkungsversprechens durch D._____ sind zu berücksichtigen, dass dieser in seinem Testament betreffend die drei Fahrzeuge weder eine Schenkung noch ein Schenkungsversprechen erwähnte, obwohl er in seinem Testament eine explizite Regelung für seine Fahrzeuge vorsah, und dass keine Kopie des Schenkungsversprechens bei D._____ gefunden werden konnte, obwohl er gemäss den Aussagen des Beschuldigten eine solche erhalten habe (vgl. Testamentseröffnungsurteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 18. August 2021, act. 1/3). 3.5.2. Unter Berücksichtigung des Befundergebnisses gemäss Gutachten und Ergänzungsgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 20. Februar 2023 bzw. vom 19. Mai 2025, wonach im Rahmen der verbalen Skala von einer hohen Sicherheit in der Aussage des Gutachters und entsprechend von einem starken Beweiswert auszugehen ist, sowie der oben aufgeführten Indizienkette drängt sich der Schluss auf, dass die Unterschrift auf dem Schenkungsversprechen vom 17. November 2020 nicht von D._____ stammt, sondern von einer anderen Person. Sodann war es der Beschuldigte, welcher das Schenkungsversprechen vom 17. November 2020 unbestrittenermassen mit dem Computer erstellt hatte und es verwendete. Weiter soll ausser ihm und D._____ niemand bei der angeblichen Unterzeichnung durch D._____ dabei gewesen sein, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Person als der Beschuldigte die Unterschrift von D._____ hätte nachahmen können. Der Beschuldigte weist schliesslich als einziger ein Motiv zur Nachahmung der Unterschrift von D._____ auf: Als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der beschenkten E._____ GmbH konnte der Beschuldigte mithilfe des Schenkungsversprechens vom 17. November 2020 über die besagten Fahrzeuge verfügen. Wie er in der heutigen Hauptverhandlung bestätigte, verblieb denn auch der Verkaufserlös von der Versteigerung der Fahrzeuge bei ihm persönlich (act. 65 S. 8 f.). Wie mehrere Zeugen aussagten, hatten

- 33 sie Kenntnis darüber, dass der Beschuldigte vorab schon Interesse an den Fahrzeugen von D._____ bekundet hatte. In Würdigung der Gesamtheit aller Indizien besteht kein ernstlicher Zweifel daran, dass der Beschuldigte auf dem Schenkungsversprechen vom 17. November 2020 die echte Unterschrift von D._____ nachahmte und sich dadurch in unredlicher Weise ein Beweismittel verschaffte, um bessere Chancen für den von ihm zu erbringenden Beweis zu haben, dass D._____ ihm zu Lebzeiten die drei Oldtimer Fahrzeuge geschenkt hatte und er berechtigt gewesen war, diese drei Oldtimer Fahrzeuge vom Wohnort von D._____ abzuholen und anschliessend zu versteigern. Der Anklagesachverhalt ist somit erstellt. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 4.2. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf der Urkundenfälschung, weshalb zu prüfen ist, inwiefern er durch den in der Anklageschrift vorgehaltenen und vorgehend erstellten Sachverhalt diesen Tatbestand/diese Tatbestände erfüllt hat. 4.3. Objektiver und subjektiver Tatbestand 4.3.1. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird wegen Urkundenfälschung bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). 4.3.2. Tatobjekt 4.3.2.1. Tatobjekt sind unechte und unwahre Urkunden im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (WEDER, in: Donatsch (Hrsg.), Orell Füssli Kommentar, StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 251 N 36). Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB

- 34 sind Urkunden Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Gemäss Praxis des Bundesgerichts kann die Beweisbestimmung eines Schriftstückes "einerseits sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden" (BGE 123 IV 61 E. 5a m.w.H.; TRECHSEL/ERNI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Vor Art. 251 N 6). 4.3.2.2. Das Schenkungsversprechen vom 17. November 2020 (vgl. act. 1/5) ist eindeutig ein Schriftstück und als Beweismittel bestimmt und geeignet. 4.3.3. Täter und Tathandlung: Erstellen und Gebrauchen einer unechten Urkunde 4.3.3.1. Fälschen i.e.S. ist das Herstellen einer unechten Urkunde (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.) Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 251 N 2). Eine Urkunde ist echt, wenn der tatsächliche Urheber und der aus ihr ersichtliche Aussteller (Anscheinsaussteller) identisch sind. Eine unechte Urkunde bedeutet, dass der wirkliche und der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller nicht identisch sind (BSK StGB-BOOG, a.a.O., Art. 251 N 3). Eine Urkunde ist unecht, wenn der Aussteller einen falschen, ihm nicht zustehenden Namen verwendet (z. B. unterzeichnet, indem er eine fremde Unterschrift nachahmt) oder neben seiner Unterschrift diejenige eines anderen als Mitunterzeichner hinzufügt (BSK StGB-BOOG, a.a.O., Art. 251 N 9). Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten "Geistigkeitstheorie" derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 m.w.H.). Ohne Belang ist, ob eine unechte Urkunde wahr oder unwahr ist (BOOG, a.a.O., Art. 251 N 5; BGE 132 IV 57 E. 5.1.1 = Pra. 95 (2006) Nr. 135). Gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist auch der Gebrauch einer unechten Urkunde strafbar. Dieser setzt ihre Verwendung gegenüber einem Dritten voraus. Diese Tathandlung ist vollendet, sobald die Urkunde dem Dritten zugänglich gemacht wird, etwa durch das Vorzeigen oder den Versand an den Empfänger (BGE 120 IV 122 E. 5c/cc; 105 IV 242). Verwendet der Fälscher die unechte Urkunde gegenüber einem Dritten, so handelt es sich um eine

- 35 mitbestrafte Nachtat der Urkundenfälschung (BGE 120 IV 122 E. 5c/cc; OFK StGB- WEDER, a.a.O., Art. 251 N 54). 4.3.3.2. Vorliegend ahmte der Beschuldigte auf der Schenkungsurkunde vom 17. November 2020 (vgl. act. 1/5) die Unterschrift von D._____ nach. Damit ist der tatsächliche Urheber der Urkunde, der Beschuldigte, nicht identisch mit dem aus der Schenkungsurkunde ersichtlichen Aussteller, D._____. Der Beschuldigte erstellte durch die Nachahmung der Unterschrift von D._____ eine unechte Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Dabei ist nicht von Belang, ob das Schenkungsversprechen inhaltlich wahr oder unwahr ist. Entsprechend ist entgegen der Verteidigung bei der Anklageschrift auch nicht von einer Alternativanklage auszugehen, welcher zugrunde liege, dass der Beschuldigte die Schenkung entweder erhalten und das Schenkungsversprechen gefälscht habe oder weder die Schenkung noch das Schenkungsversprechen den Tatsachen entsprechen würden (act. 63 S. 2). Für die strafrechtliche Qualifikation des Schenkungsversprechens als unechte Urkunde ist gerade nicht entscheidend, ob der Beschuldigte die Schenkung tatsächlich erhalten hat oder nicht. Einzig im Rahmen der Strafzumessung wird diesem Umstand Rechnung zu tragen sein. Eine Kopie dieses Schenkungsversprechens liess der Beschuldigte der Privatklägerin zukommen (act. 1/1 Rz. 17 f., 1/6-7). Der Beschuldigte verwendete die von ihm erstellte unechte Urkunde indem er der Privatklägerin im August, mutmasslich am 23. August 2021, eine Kopie des von ihm erstellten Schenkungsversprechens von D._____ an die E._____ GmbH vom 17. November 2020 zukommen liess, wobei es sich um eine mitbestrafte Nachtat der Urkundenfälschung handelt. 4.3.4. Vorsatz, Täuschungsabsicht und Schädigungsabsicht oder unrechtmässige Vorteilsnahme 4.3.4.1. In subjektiver Hinsicht ist gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. Der Täter muss die Tat mit Wissen und Willen ausgeführt haben bzw. die Verwirklichung der Tat für möglich halten und in Kauf nehmen (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Gemäss Rechtsprechung genügt grundsätzlich Eventualabsicht (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Dem Täter muss im Sinne einer Laienbewertung zudem bewusst

- 36 sein bzw. zumindest in Kauf nehmen, dass es sich beim Tatobjekt um eine Urkunde handelt (BGE 135 IV 12 E. 2.2). 4.3.4.2. Der Beschuldigte wusste, dass es sich beim Schenkungsversprechen vom 17. November 2020 um eine Urkunde handelte und erkannte dessen Zweck, nämlich den Beweis, dass er die Oldtimer Sunbeam Tiger (grün), Alfa Romeo Giulietta und Mercedes Benz 190 SL von D._____ geschenkt erhalten hat und somit berechtigt gewesen war, diese an sich zu nehmen und anschliessend zu versteigern (vgl. act. 1/10 S. 1). Darüber hinaus wusste der Beschuldigte, dass das Nachahmen der Unterschrift von D._____ unzulässig war. Er ahmte die Unterschrift auf dem Schenkungsversprechen vom 17. November 2020 dennoch mit Wissen und Willen nach und verwendete diese Urkunde im August, mutmasslich am 23. August 2021, um seinen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft von D._____, vertreten durch die Privatklägerin, durchzusetzen (act. 1/1 Rz. 17 sowie act. 1/5-7). Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich. 4.3.4.3. Weiter muss der Täter mit Täuschungsabsicht sowie mit Schädigungsoder alternativ Vorteilsabsicht gehandelt haben (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB). Die Täuschung muss mithin auf die Hervorrufung einer falschen Vorstellung über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde gerichtet sein (BGE 141 IV 369 E. 7.4). Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 138 IV 130 E. 3.2.1 m.w.H.). Der angestrebte Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein, erfasst wird "jede Besserstellung" (BGE 141 IV 369 E. 7.4; 129 IV 53 E. 3.3). Unrechtmässig ist die Vorteilsverschaffung dann, wenn entweder das verfolgte Ziel oder die Mittel der Täuschung unzulässig sind, ohne dass der Täter genau wissen muss, worin der Vorteil liegt (BGE 135 IV 12 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein unrechtmässiger Vorteil auch darin, dass für einen an sich begründeten Anspruch wegen Fehlens von Beweisen ein falscher Beleg geschaffen bzw. verwendet wird; auch wer nicht einen materiell unrechtmässigen Anspruch durchsetzen will, aber Beweisschwierigkeiten bei der Durchsetzung eines berechtigten Anspruches durch eine falsche Urkunde zu überwinden sucht, verschafft sich gemäss ständiger Praxis im Sinne von Art. 251 StGB einen unrechtmässigen Vorteil (BGE 106 IV 375 E. 2; 106 IV 41 E. 3a/cc, 102 IV 29 E. 2c, 83 IV 81).

- 37 - 4.3.4.4. Wie bereits ausgeführt erstellte der Beschuldigte das Schenkungsversprechen vom 17. November 2020 und verwendete dieses im August, mutmasslich am 23. August 2021, gegenüber der Privatklägerin zur Untermauerung seiner Behauptung, wonach ihm die drei von ihm abtransportierten Fahrzeuge vom Erblasser geschenkt worden seien (act. 1/1 Rz. 17 f.; act. 1/6-7). Dadurch beabsichtigte der Beschuldigte, Dritte bzw. die Privatklägerin über die Echtheit des schriftlichen Schenkungsversprechens und folglich über seine Berechtigung an den drei Fahrzeuge zu täuschen, wodurch er beabsichtigte, sich im Umfang deren Werts zu bereichern. Die Vorteilsverschaffung war unrechtmässig, da der Beschuldigte durch das gefälschte Schenkungsversprechung seine Beweisschwierigkeiten bei der Durchsetzung eines Anspruchs an den Fahrzeugen zu überwinden versuchte. Hierbei ist unerheblich, ob D._____ dem Beschuldigten wie von ihm angegeben im Sommer bzw. Herbst 2020 mündlich die drei Fahrzeuge schenkte oder deren Schenkung versprach (vgl. act. 3/3 F/A 55; act. 3/4 F/A 39; act. 3/8 F/A 4, 7). Sowohl die Täuschungsabsicht wie auch die Vorteilsabsicht sind vorliegend erfüllt. 4.4. Fazit Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5. Strafzumessung 5.1. Strafrahmen Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht, wobei dies mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. 5.2. Strafzumessungsregeln 5.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden

- 38 wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 5.2.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (HEIM- GARTNER, in: Donatsch (Hrsg.), StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 7 ff.). 5.3. Objektive Tatschwere 5.3.1. Im Rahmen der Feststellung der objektiven Tatschwere wird die Tat umschrieben, wie sie nach aussen in Erscheinung getreten ist. Die objektive Tatschwere bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien. Für die Bewertung der objektiven Tatschwere kann auf verschiedene Kriterien zurückgegriffen werden, wie die Art und Weise des Tatvorgehens und das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, S. 28, N 59 ff.). 5.3.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte durch die Tathandlung drei Fahrzeuge im Wert von Fr. 217'000.– aneignete, wobei es sich um einen hohen Deliktsbetrag zulasten der Erbengemein-

- 39 schaft bzw. des Vermächtnisnehmers handelt. Zu beachten ist weiter, dass der Beschuldigte mit der Abholung der Fahrzeuge bis zu einem Zeitpunkt zuwartete, in welchem D._____ aufgrund seines Klinikaufenthalts und geistigen Zustands nicht bzw. nur noch erschwert zum Bestehen des Schenkungsversprechens hätte befragt werden können. Insgesamt ist das objektive Verschulden des Beschuldigten als noch leicht zu werten. 5.4. Subjektive Tatschwere 5.4.1. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Die Beweggründe und Ziele, die der Täter verfolgt hat, können sich erschwerend, aber auch mindernd auswirken. Die Bewertung des Tatmotives eines Beschuldigten reicht etwa von verständlich und nachvollziehbar über schwer verständlich und unverständlich bis hin zu verwerflich und äusserst verwerflich (MATHYS, a.a.O., S. 49 N 101). Bezüglich der Beweggründe des Beschuldigten weisen die subjektive Tatschwere und die Täterkomponente Berührungspunkte auf (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 90). Zur subjektiven Tatschwere gehört vor allem die Intensität des verbrecherischen Willens (BGE 107 IV 60 E. 2c). 5.4.2. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht und aus rein egoistischen Motiven handelte. Zwar begünstigte sich der Beschuldigte im Schenkungsversprechen nicht selbst, sondern die E._____ GmbH. Wie vorstehend aufgezeigt, konnte er jedoch als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der E._____ GmbH über die besagten Fahrzeuge und letztlich auch über den Verkaufserlös persönlich verfügen. Verschuldensmindernd kann berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte aufgrund seiner glaubhaft geschilderten Freundschaft mit D._____ mit dem gefälschten schriftlichen Schenkungsversprechen möglicherweise versuchte, einen – aus seiner Sicht – rechtmässigen Vorteil aufgrund eines allfälligen mündlichen Schenkungsversprechens zu erlangen, und im Wissen darum, dass er nicht zulasten von pflichtteilsgeschützten Erben handelte, da D._____ weder eine Ehegattin noch Nachkommen hinterliess. 5.4.3. Zwischenfazit zur Tatkomponente

- 40 - Im Ergebnis wiegt das Verschulden des Beschuldigten noch leicht, womit eine hypothetische Einsatzstrafe von 7 Monaten als angemessen erscheint. 5.5. Täterkomponente 5.5.1. Zum Vorleben und den persönlichen bzw. finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die Personalakten (act. 12/1-6) sowie die Angaben zur Person anlässlich der verschiedenen Einvernahmen während dem Untersuchungsverfahren und in der Hauptverhandlung (act. 3/3; act. 3/4; act. 3/8; act. 3/11; act. 65) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist im Kanton Zürich geboren und aufgewachsen. Er absolvierte eine Lehre in der Gemeindeverwaltung und anschliessend ein Wirtschaftsstudium. Er arbeitete in der Musikindustrie, bei Behörden und machte sich vor einigen Jahren selbstständig. Heute ist er pensioniert. Er hat zwei volljährige Kinder und eine Partnerin, welche jedoch über eine eigene Wohnung verfügt. Der Beschuldigte macht geltend, durch das Strafverfahren "persönlich, privat und psychisch arg komprimittiert" resp. stark belastet worden zu sein, insbesondere als in seiner Wohngemeinde aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Journalist bekannte Person. Er habe durch das vorliegende Verfahren einen gewissen Reputationsschaden erlitten, was sich auch dadurch zeige, dass Dritte den Beschuldigten bei dessen Arbeitgeber schriftlich mit anderen Diebstählen in der Oldtimer-Szene in Verbindung brachten (act. 63 S. 3, 13 ff.; act. 64/6). Eine überdurchschnittliche Belastung des Beschuldigten durch das Strafverfahren, welche beispielsweise bei Vorverurteilung durch Medien zu einer Strafminderung führen kann, ist darin nicht zu erblicken. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich hinsichtlich der Strafzumessung neutral aus. 5.5.2. Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 14. September 2020 wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft wurde, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben wurde mit einer Probezeit von 2 Jahren (act. 12/6; act. 54). Die heute zu beurteilende Tatbegehung erfolgte somit zeitlich kurz nach dieser Vorstrafe und innerhalb der Probezeit. Aus den Gesamtumständen ergibt sich allerdings, dass die einschlägige Vorstrafe hinsichtlich der deutlich geringeren kriminellen Energie resp. Ver-

- 41 schuldensschwere nicht mit der vorliegend zu beurteilenden Tat vergleichbar ist (vgl. act. 12/6). 5.5.3. Es sind keine weiteren Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe erkennbar. 5.5.4. Insgesamt hat aufgrund der einschlägigen Vorstrafe eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat zu erfolgen. 5.6. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen. 6. Widerruf 6.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 14. September 2020 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe sowie die Bildung einer Gesamtstrafe (act. 15/1 S. 4). 6.2. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf – und damit auch die Verlängerung der Probezeit – nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die Probezeit des am 21. September 2020 eröffneten Strafbefehls (act. 12/4; act. 54) lief am 20. September 2022 ab. Da seither mehr als drei Jahre verstrichen sind, fällt ein Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 14. September 2020 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe sowie auch eine Verlängerung der Probezeit vorliegend ausser Betracht. 7. Vollzug 7.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Pro-

- 42 gnose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 46). 7.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. Des Weiteren wurde der Beschuldigte nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt und ist ebenso wenig zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden (vgl. act. 12/4; act. 54). Angesichts der heute auszusprechenden Freiheitsstrafe im Verhältnis zur hinsichtlich der kriminellen Energie resp. der Verschuldensschwere deutlich anders gelagerten Vorstrafe sowie der vom Beschuldigten beschriebenen Belastung infolge des vorliegenden Strafverfahrens erscheint die Ausfällung einer unbedingten Strafe trotz der einschlägigen Vorstrafe nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ihm ist daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Art. 42 StGB zu gewähren. 7.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). In Anbetracht der erwähnten einschlägigen Vorstrafe ist die Probezeit entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf drei Jahre anzusetzen. 8. Zivilansprüche 8.1. Allgemeines 8.1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch

- 43 schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 8.1.2. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 8.1.3. Aufgrund des vorliegenden Schuldspruchs ist über die Zivilansprüche der Privatklägerin zu entscheiden. 8.2. Prozessuales 8.2.1. Die Privatklägerin konstituierte sich mit Eingabe vom 29. Juni 2023 als Privatklägerin im Straf- wie auch im Zivilpunkt (act. 9/3). Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 stellte sie ein Schadenersatzbegehren im Umfang von Fr. 81'000.– nebst Zins von 5 % seit 28. Mai 2022, Fr. 70'000.– nebst Zins von 5 % seit 27. März 2022, Fr. 66'000.– nebst Zins von 5 % seit 26. März 2022 sowie mindestens Fr. 20'700.50 nebst Zins von 5 % (act. 13/6 S. 4). Zudem beantragte die Privatklägerin bei Gutheissung ihrer Forderungen die Zusprechung der eingezogenen Barmittel wie auch einer allfälligen Geldstrafe oder Busse unter Abtretung des entsprechenden Teils ihrer Forderung an den Staat gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB. 8.2.2. Der Privatklägerin wurde mit Verfügung vom 18. April 2024 Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilansprüche gesetzt, unter Androhung des Verweises der Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses soweit sie nicht aufgrund der bereits zuvor vorhandenen Akten hinreichend beziffert oder begründet wurde (act. 16). Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 reduzierte die Privatklägerin die oben genannte Zivilforderung im Umfang von Fr. 20'700.50 um Fr. 203.30 und stellte Beweisanträge für die nun reduzierte Forderung von Fr. 20'497.20 unter Beilage verschiedener Urkunden (act. 22 und 23/1-10). Diese Eingabe erfolgte verspätet (vgl. act. 20).

- 44 - 8.2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung hielt die Privatklägerin an ihrem ursprünglichen Schadenersatzbegehren betreffend die obengenannte Zivilforderung in Höhe von Fr. 20'700.50 fest und erweiterte ihr Begehren um Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung der Betreibungskosten in Höhe von Fr. 406.60 (act. 62 S. 1). 8.2.4. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin (act. 63 S. 1, 14), ihre vorprozessualen Aufwände sowie die Zinsforderungen seien zudem nicht rechtzeitig substantiiert und beziffert worden (act. 63 S. 15; Prot. S. 13). 8.2.5. Die Bezifferung und Begründung der Zivilklage hat innert der gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Da die Rechtsfolge der ungenügenden Begründung oder Bezifferung nicht der Rechtsverlust, sondern die Verweisung auf den Zivilweg ist, lässt sich angesichts dieser milden Folge eine gewisse Strenge bei der Frist rechtfertigen (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung [Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, Anpassung der Strafprozessordnung] vom 28. August 2019, BBl 2019 6697 ff., 6730). Verspätet eingereichte Beweisanträge zu einer bereits begründet und bezifferten Zivilforderung sind entsprechend nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO zu berücksichtigen (BSK StPO- DOLGE, Art. 123 StPO N 3b; DROESE, Revision der StPO – einige Neuerungen aus Geschädigtensicht, recht 2024 S. 29 ff., 33 f.). Die Privatklägerin legt nicht dar, wieso es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein soll, die mit Eingabe vom 16. Mai 2024 gestellten Beweisanträge und beigelegten Urkunden, welche allesamt vor Ablauf der mit Verfügung vom 18. April 2024 angesetzten Frist entstanden sind (vgl. act. 23/1-10), innert Frist einzureichen (Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO). Selbst wenn eine Berücksichtigung dieser Beweisanträge – wie von der Privatklägerin vorgebracht – im Sinne der Prozessökonomie wäre (vgl. Prot. S. 14), sind die mit Eingabe vom 16. Mai 2024 gestellten Beweisanträge und beigelegten Urkunden verspätet eingereicht und folglich, wie bereits mit Verfügung vom 18. April 2024 für den Säumnisfall angekündigt (act. 16, vgl. act. 20), nicht zu berücksichtigen.

- 45 - 8.3. Schadenersatzforderung 8.3.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden. Als schädigendes Ereignis ist vorliegend die Abholung und der Abtransport der drei Oldtimer Sunbeam Tiger (grün), Alfa Romeo Giulietta und Mercedes Benz 190 SL von ihrem Lagerort in der Scheune bzw. Garage von D._____ durch den B

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