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Zürich Obergericht Weitere Kammern 13.11.2020 GG200094

13 novembre 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·14,573 parole·~1h 13min·5

Riassunto

betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc. & Widerruf

Testo integrale

Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: GG200094-L / U damit vereinigt Geschäfts-Nrn.: GG200095-L und GG200096 Mitwirkend: Ersatzrichter lic. iur. F. Saluz Gerichtsschreiber Dr. iur. T. Caprara Urteil vom 13. November 2020 (begründete Ausfertigung; berichtigt am 23. November 2020) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen 1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, Beschuldigte 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ betreffend Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc. und Widerruf

Privatkläger

1. D._____ AG, 2. E._____, 3. F._____, 4. G._____,

4 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw XA._____

- 2 - Anklagen: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. April 2020 (act. D1/49/3; act. D1/50/1; act. D1/51/1) sind diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S.16) - Der Beschuldigte 1 A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers RA lic. iur. X1._____; - der Beschuldigte 2 B._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers RA Dr. iur. Y._____; - der Beschuldigte 3 C._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers RA lic. iur. Z1._____ sowie dessen Substitut MLaw Z2._____; - der Privatkläger 4 G._____. Anträge der Anklägerin betreffend den Beschuldigten A._____: (act. D1/49/3 S. 4 f.) "♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Anrechnung der erstandenen Haft ♦ Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie einer Busse von CHF 1'000.00 ♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ♦ Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ♦ Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren ♦ Rückgabe der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 23.01.2020 beschlagnahmten 21 Powerbank "H._____", grün, inkl. Verbindungskabel (A013'295'686) an die H._____ AG ♦ Einziehung und Vernichtung/gutscheinende Verwendung der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23.01.2020 beschlagnahmten Gegenstände:

- 3 - ♦ 1 iPhone 6S mit Akku-Hülle, Marke Apple, weiss/rosa (A013'322'651) ♦ 1 Brief, Schreiben der I._____ vom 30.08.2019 betr. Rückerstattung (A013'346'355) ♦ Ausweiskopie von A._____ betr. 6 Power-Banks-Rückgabe (A013'346'457) ♦ Verpackungsbehälter, Effektensack mit 30 Powerbanks-Verpackungen (AO13'364'868) ♦ Verpackungsbehälter, Effektensack mit 79 Powerbanks-Verpackungen (A013'364'880) ♦ Verpackungsbehälter, Effektensack mit 120 Powerbanks- Verpackungen (A013'364'891) ♦ Laufwerk (Computer), 5 Festplatten (A013'365'087) ♦ 1 Quittung für 1 iPhone 5S, silver (A013'365'101) ♦ 1 Quittung von I._____ betr. Rückerstattung 25.11.2019 (A013'365'112) ♦ Rückgabe der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23.01.2020 beschlagnahmten Gegenstände an A._____: ♦ Mietvertrag zw. J._____ und A._____ vom 1.2.2019 (A013'365'134) ♦ Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art 5 des DNA-Profil-Gesetzes; Erteilung des Vollzugsauftrages an die Kantonspolizei Zürich und Verpflichtung des Beschuldigten A._____, sich innert 30 Tagen ab Eintritt Rechtkraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, Zürich zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden ♦ Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'160.00)"

- 4 - Anträge der Anklägerin betreffend den Beschuldigten B._____: (act. D1/50/1 S. 5 ff.) "♦ Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Anrechnung der erstandenen Haft ♦ Widerruf der mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 29.04.2019 für eine Freiheitsstrafe von 99 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahre verfügten bedingten Entlassung und Anordnung des Vollzugs der Reststrafe von 14 Tagen Freiheitsstrafe ♦ Bestrafung unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten als Gesamtstrafe ♦ Vollzug der Freiheitsstrafe ♦ Widerruf des mit Entscheid der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 06.06.2018 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 80.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 4.5 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges ♦ Widerruf des mit Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24.05.2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges ♦ Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren ♦ Einziehung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 23.01.2020 beschlagnahmten Barschaft von CHF 1'930.00 ♦ Einziehung und Vernichtung/gutscheinende Verwendung der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23.01.2020 beschlagnahmten Gegenstände: ♦ VISA-Karte, Débito, Blue BBVA (A013'306'495) ♦ 1 DNA-Spur-Wattetupfer (A013'311 '018) ♦ Daktyloskopische Spur ab Kreditkarte (A013'312'135) ♦ 1 Mobiltelefon, Marke Dual (A013'322'811) ♦ 1 iPhone 5S, Marke Apple, weiss/silber (A013'322'980) ♦ 1 Samsung Computer (tragbar) inkl. Ladekabel (A013'346'117) ♦ Verpackungsbehälter, Effektensack mit 24 Power-Bank-Verpackungen (A013'364'766) ♦ Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks und 1 Powerbanks-Verpackungen (A013'364'777) ♦ Batterie (Akkumulator), Effektensack mit 2 Power-Banks inkl. Ladekabel; 1 Kopfhörer (A'013'364'802)

- 5 - ♦ Verpackungsbehälter, Effektensack mit 8 Powerbanks-Verpackungen (A013'364'835) ♦ Verpackungsbehälter, Papiersack mit 50 Powerbanks-Verpackungen (A013'364'915) ♦ Verpackungsbehälter, Papiersack mit 44 Powerbanks-Verpackungen (A013'364'937) ♦ Verpackungsbehälter, Papiersack mit 57 Powerbanks-Verpackungen (A013'364'948) ♦ 1 Mobiltelefon der Marke WIKO (A013'365'167) ♦ 1 Mobiltelefon, iPhone 6s, roségold (A013'365'189) ♦ Rückgabe der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23.01.2020 beschlagnahmten Gegenstände an B._____: ♦ 1 Schlüsselbund mit drei Schlüsseln (A013'346'377) ♦ 1 Schlüsselbund mit 2 Schlüsseln (A013'346'413) ♦ 1 rote Mappe enthaltend (A013'365'214): - 1 Untermietvertrag B._____, BC._____ 28.05.2019 - 1 Schreiben Sozialhilfe B._____, 17.05.2019 - weitere Unterlagen B._____ - 1 gelbes Einlegerheft mit Unterlagen B._____ ♦ Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art 5 des DNA-Profil-Gesetzes; Erteilung des Vollzugsauftrages an die Kantonspolizei Zürich und Verpflichtung des Beschuldigten A._____ [rechte: B._____], sich innert 30 Tagen ab Eintritt Rechtkraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, Zürich zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden ♦ Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 5'350.00)" Anträge der Anklägerin betreffend den Beschuldigten C._____: (act. D1/51/1 S. 4 f.) "♦ Schuldigsprechung von C._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Anrechnung der erstandenen Haft ♦ Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2018 ♦ Vollzug der Freiheitsstrafe

- 6 - ♦ Verlängerung der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2018 für eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten im Rahmen des bedingten Strafvollzugs gewährten Probezeit von 4 Jahren um 2 Jahre ♦ Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren ♦ Einziehung und Vernichtung/gutscheinende Verwendung der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23.01.2020 beschlagnahmten Gegenstände: ♦ 1 iPhone SE, Marke Apple, silber (A013'323'074) ♦ Verpackungsbehälter, Effektensack mit 3 Powerbanks-Verpackungen (A013'364'846) ♦ Rückgabe der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23.01.2020 beschlagnahmten Gegenstände an C._____: ♦ 1 Herrenjacke Marke Kaygo, grau (A013'365'054) ♦ Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'900.00)" Anträge der Privatklägerin 1: (act. D1/30/3 sinngemäss) - Verpflichtung der Beschuldigten 1 bis 3 zur Bezahlung von Schadenersatz an die Privatklägerin 1 in der Höhe von Fr. 29'578.– zuzüglich 5% Zins seit 5. Dezember 2019 Anträge des Privatklägers 2: (act. D2/12/2 sinngemäss) - Verpflichtung des Beschuldigten 2 zur Bezahlung von Genugtuung an den Privatkläger 2 in der Höhe von Fr. 500.– zuzüglich 5% Zins seit 8. November 2019 Anträge des Privatklägers 4: (act. D3/17/1 und act. D3/17/3 sinngemäss) - Verpflichtung des Beschuldigten 3 zur Bezahlung von Schadenersatz an den Privatkläger 4 in der Höhe von Fr. 120.– zuzüglich 5% Zins seit 16. August 2018 sowie Bezahlung der Anwaltskosten in Höhe von Fr. 2'442.12

- 7 - Anträge der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____: (act. 92 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. 3. Abweisung, eventualiter Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg. 4. Für die ungerechtfertigte Haft sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag auszurichten. 5. Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Ziff. 2.2 der Anklage seien mit Ausnahme der Positionen 5, 6 und 7 an den Beschuldigten herauszugeben. 6. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen." Anträge der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____: (act. 93 S. 2) "1. Die Anklage betreffend Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sei zur Ergänzung bzw. Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, eventualiter sei das Verfahren diesbezüglich einzustellen. 2. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen des gewerbsmässig betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3. Die Zivilansprüche seien abzuweisen. 4. Der Beschuldigte sei für die 150 Tage dauernde Untersuchungshaft mit Fr. 15'000.– zu entschädigen. 5. Dem Beschuldigten sei die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'930.–, das Mobiltelefon der Marke Dual (A013'322'811), das iPhone 5S, Marke Apple, weiss/silber (A013'322'980) und der Samsung Computer inkl. Ladekabel (A013'346'117) herauszugeben. 6. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen."

- 8 - Eventualanträge der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____: (act. 93 S. 2 f.) "1. Der Beschuldigte sei des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei auf vier Jahre festzusetzen. 4. Auf den beantragten Widerruf des bedingten Strafvollzugs für die drei Vorstrafen sei zu verzichten. 5. Von der Anordnung der Landesverweisung sei abzusehen. 6. Die Zivilforderung der I._____ AG sei auf den Zivilweg zu verwiesen. 7. Die Verfahrenskosten seien zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen." Anträge der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten C._____: (act. 95 S. 1 f.; Prot. S. 55 sinngemäss) 1. Die Anklage sei zur Ergänzung des Sachverhalts an die Anklägerin zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschuldigte vom Vorwurf des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB vollumfänglich freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 261bis StGB der Rassendiskriminierung, im Sinne von Art. 144 Abs. 2 StGB der Sachbeschädigung, im Sinne von Art. 177 StGB der Beschimpfung und im Sinne von Art. 216 StGB der Tätlichkeiten schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 3. Bei Schuldigsprechung und Verurteilung des Beschuldigten wegen gewerbsmässigem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB sei von einem Landesverweis abzusehen.

- 9 - 4. Es seien das Beschlagnahmte iPhone SE, Marke Apple, silber (A013'323'074) und die beschlagnahmte Herrenjacke, Marke Kaygo, grau (A013'365'054) dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben. 5. Die Zivilansprüche des Geschädigten G._____ seien auf den Zivilweg zu verweise. Es sei dem Privatkläger keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 433 StPO zuzusprechen. 6. Die Kosten des Verfahrens und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien zu 90% auf die Staatskasse zu nehmen und zu 10% dem Beschuldigten aufzuerlegen. 7. Die Zivilansprüche der D._____ AG seien abzuweisen. Eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.

- 10 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 8. April 2020 gingen beim hiesigen Gericht am 23. April 2020 ein (act. D1/49/3; act. D1/50/1; act. D1/51/1). Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 wurden die Verfahren mit den Geschäfts-Nr. GG200095-L und GG200096-L mit dem vorliegenden Prozess unter der Geschäfts-Nr. GG200094-L vereinigt und unter der letztgenannten Prozessnummer weitergeführt (act. 62). Mit Verfügung vom 27. August 2020 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 13. November 2020 vorgeladen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen eingeräumt (act. 71/1). Innert Frist stellte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1 mit Eingabe vom 8. September 2020 zwei Beweisanträge (act. 74). Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 16. September 2020 (act. 75) wurden die Beweisanträge abgelehnt. 2. Zur Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte A._____ (nachfolgend: Beschuldigter 1) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, der Beschuldigte B._____ (nachfolgend: Beschuldigter 2) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, der Beschuldigte C._____ (nachfolgend: Beschuldigter 3) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ und dessen Substitut MLaw Z2._____sowie der Privatkläger 4 G._____ (Prot. S. 16). Nach der Beratung wurde das Urteil mündlich eröffnet, begründet, übersetzt und den Beschuldigten, den amtlichen Verteidigern sowie dem Privatkläger 4 im Dispositiv (act. 98) übergeben. Nach der Urteilseröffnung meldeten die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 Berufung gegen das Urteil an (Prot. S. 65). Am 17. November 2020 teilte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 3 telefonisch mit, Dispositiv-Ziffer 29 des Urteils vom 13. November 2020 sei falsch (act. 103 f.). Gestützt darauf wurde die – im Widerspruch zur Begründung stehende – Dispositiv-Ziffer 29 am 23. November 2020 berichtigt (act. 106) und findet sich in korrekter Form auch in diesem begründeten Urteil.

- 11 - II. Prozessuales 1. Konstituierung als Privatklägerschaft 1.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. 1.2. Rechtzeitig vor Abschluss des Vorverfahrens konstituierten sich die D._____ AG (act. D1/30/3), E._____ (act. D2/2; act. D2/12/2), F._____ (act. D2/2/1; act. D2/14/2) und G._____ (act. D3/18/1) als Privatkläger. Der Privatkläger 4 wird durch Rechtsanwältin MLaw XA._____ vertreten (act. D3/8). 2. Verletzung des Anklageprinzips / Nichteintreten auf die Anklage 2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen oder Unterlassungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; vgl. auch BGer 6B_103/2017 vom 21. Juli

- 12 - 2017 E. 1.3). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGer 6B_746/2018 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1). 2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. November 2020 brachte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 – als Vorfrage im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO – vor, der Anklageschrift sei nicht zu entnehmen, in welcher konkreten Form die spanische Touristin die tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit (Herrschaftsmacht) und den tatsächlichen Herrschaftswillen an ihrem Portemonnaie in der Jugendherberge K._____ gehabt habe bzw. wie der Beschuldigte 2 den Gewahrsam an deren Portemonnaie gebrochen und neuen Gewahrsam begründet haben solle. Indem die Staatsanwaltschaft in der Anklage ausgeführt habe, der Beschuldigte 2 habe das Portemonnaie mit der darin befindlichen Kreditkarte "auf unbekannte Art und Weise" entwendet, habe sie den Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) verletzt, da das objektive Tatbestandsmerkmal der Wegnahme im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StPO nicht mit Sachverhaltsbehauptungen umschrieben sei, weshalb die Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung zurückzuweisen sei (act. 91 S. 2 f.). 2.3. Dieser Ansicht kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Dem amtlichen Verteidiger ist zwar zuzustimmen, dass der Anklageschrift vom 8. April 2020 die genaue Art und Weise der Wegnahme der spanischen Kreditkarte nicht entnommen werden kann, sondern nur mit der Formulierung "auf unbekannte Art und Weise" umschrieben ist (act. D1/50/1 S. 3). Diese leichte Unschärfe vermag allerdings nichts daran zu ändern, dass der Beschuldigte 2 genau wusste, was ihm konkret vorgeworfen wurde. In der Beschreibung des Tatvorwurfes betreffend Diebstahl werden nämlich sowohl das Datum (31. Juli 2019) als auch der Deliktsort (Jugendherberge K._____ an der L._____-gasse 1 in M._____) angegeben. Dass die Art und Weise des Diebstahls unbekannt ist, ist bei Entwendungen wie der vorliegenden nicht ungewöhnlich, ist es doch gerade Ziel des Täters, dass der Diebstahl nicht bemerkt wird. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Anklageprinzips deshalb nicht ersichtlich und eine Rückweisung der Anklageschrift erweist sich nicht als notwendig.

- 13 - III. Sachverhalt A. Beschuldigter 2 1. Tatvorwurf 1: gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB) 1.1. Anklagesachverhalt (act. D1/50/1 S. 2 f.) Die Anklage wirft dem Beschuldigten 2 und dem Beschuldigten 1 sowie dem Beschuldigten 3 vor, im Zeitraum vom 18. September 2019 bis 5. Dezember 2019 mit einer nicht für sie bestimmten spanischen Kreditkarte an verschiedenen I._____- Automaten in verschiedenen Gemeinden im Kanton Zürich insgesamt 1'496 Power- Banks für je Fr. 19.– im Gesamtwert von Fr. 28'424.– sowie weitere I._____-Produkte im Gesamtwert von Fr. 3'494.90 bezogen zu haben. Dadurch hätten die Beschuldigten zum Nachteil der D._____ AG (nachfolgend: Privatklägerin 1) einen Schaden von insgesamt Fr. 31'918.90 (Fr. 28'424.– + Fr. 3'494.90) verursacht. Den Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, die Power-Banks in der Folge an verschiedenen Rückgabestellen im Kanton Zürich zurückgegeben zu haben, um so jeweils das Depot von Fr. 15.– in bar zu erhalten. Die Beschuldigten sollen durch dieses Vorgehen insgesamt Fr. 22'440.– (1'496 x Fr. 15.–) erwirtschaftet haben. Diese Tat hätten die Beschuldigten gemeinsam, das heisst aufgrund vorheriger Absprache und gleichmassgeblichem Zusammenwirken begangen, wobei sie mit den Handlungen des jeweils anderen einverstanden gewesen seien, was auf einem einheitlichen Willens- und Handlungsentschluss beruht habe. Die Höhe der durch die Beschuldigten erzielten Summe von Fr. 22'440.– (Leihdepot) plus Fr. 3'494.90 (diverse I._____-Produkte), die von den Beschuldigten aufgewendete Zeit und die Häufigkeit der Einzelakte in einem Zeitraum vom 18. September 2019 bis 5. Dezember 2019 zeige, dass die Beschuldigten die Rückgabe der Power-Banks wie einen Beruf ausgeübt hätten und durch die erzielten Einnahmen ihren Lebensunterhalt hätten bestreiten können (act. D1/50/1 S. 2 f.).

- 14 - 1.2. Standpunkt des Beschuldigten 2 / zu erstellender Sachverhalt Der Beschuldigte 2 bestritt den Anklagevorwurf sowohl in der Untersuchung (act. D1/21 Fragen 11 f. und 48; act. D1/23 Fragen 73 ff.; act. D1/24 Fragen 9, 43 f. und 131 f.; act. D1/32/8 Fragen 9) als auch anlässlich der heutigen Verhandlung (Prot. S. 34 ff., insbesondere S. 36). Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt erstellen lässt. 1.3. Aussagen des Beschuldigten 2 1.3.1. Polizeiliche Einvernahme vom 6. Dezember 2019 (act. D1/21) Der Beschuldigte 2 führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2019 (act. D1/21) auf Vorhalt des Tatvorwurfes aus, falls die Kreditkarte 2019 als gestohlen gemeldet worden sei, sei es doch unmöglich, dass diese bis heute funktioniere. Dies sei unlogisch. Er habe zum Vorhalt nichts zu sagen, weil er mit dem Vorwurf nicht einverstanden sei (a.a.O., Fragen 8 und 11 f.). Die Frage, ob er schon einmal an einem I._____-Automaten Power-Banks bezogen habe, wurde vom Beschuldigten 2 verneint. Er habe nur Getränke, Red-Bull und M&Ms gekauft. Die Power-Banks habe er beim Kiosk gekauft, dort seien sie auch erhältlich (a.a.O., Frage 13). Konfrontiert mit dem Umstand, dass am 18. November 2019 sein Wohnungspartner A._____ (d.h. der Beschuldigte 1) durch die Stadtpolizei Zürich kontrolliert worden sei, als er bei der Firma H._____ AG 25 ungebrauchte Power-Banks habe zurückgeben wollen, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, als der Beschuldigte 1 damals verhaftet worden sei, habe ihn die Polizei angerufen. Der Beschuldigte 2 hab damals mit der Polizei oder mit dem Chef der Firma H._____ gesprochen, es sei ein Facebook-Call gewesen. Er habe den Chatverlauf gespeichert. Darin stehe alles, was der Beschuldigte 1 geschrieben habe und was er – der Beschuldigte 2 – geantwortet habe. Der Beschuldigte 1 habe ihn angerufen und gefragt, was er machen solle (a.a.O., Frage 17). Auf die Frage, warum der Beschuldigte 1 ihn angerufen habe, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er sei schockiert gewesen. Er habe ihm gesagt, das interessiere ihn nicht, das sei nicht seine Sache (a.a.O., Frage 18).

- 15 - Auf Vorhalt der damaligen Aussagen des Beschuldigten 1, wonach der Beschuldigte 2 diese Power-Banks mit einer Kreditkarte bezogen habe, gab letzterer zu Protokoll, er habe den Beschuldigten 1 gefragt, warum er ihn in diese Sache reingezogen habe. An diesem Tag habe er bereits mit einem Polizisten oder mit dem Chef der Firma H._____ gesprochen. Der Beschuldigte 1 habe das Gefühl, dass der Beschuldigte 2 sein Vater sei. Ihn interessiere nicht, was er mache (a.a.O., Frage 19). Auf Vorhalt der Aussage von N._____ der Firma H._____ AG, wonach er mit dem Beschuldigten 2 telefoniert habe und dieser gesagt haben solle, dass er diese Power-Banks mit einer Kreditkarte bezogen habe, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, das habe er nicht gesagt. Er habe mit N._____ gesprochen. Das Gespräch sei lange gewesen. N._____ habe ihm mehrere Fragen gestellt. Er sei schockiert gewesen. Deswegen habe er N._____ gefragt, ob er ein Polizist sei. Er habe diesem gesagt, dass er keine Zeit habe, solche Gespräche zu führen. Er habe von ihm erfahren wollen, um was es gehe. N._____ habe ihn informiert, dass sein Kollege – also der Beschuldigte 1 – bereits dort sei und gesagt habe, dass er die Sachen von ihm – dem Beschuldigten 2 – habe. Er habe dem Mann der Firma H._____ gesagt, dass der Beschuldigte 1 Blödsinn erzähle und es ihn nicht interessiere, was der Beschuldigte 1 mit H._____ mache oder wohin er die H._____s bringe. Der Mann der Firma H._____ habe ihm gesagt, dass sie bereit wären, den Beschuldigten 1 gehen zu lassen, wenn er die Aussagen des Beschuldigten 1 bestätigen würde (a.a.O., Frage 22). Die Frage, ob er die Aussagen des Beschuldigten 1 bestätigt habe, wurde vom Beschuldigten 2 verneint. Er habe diese "nie im Leben" bestätigt. Er habe dem Mann der Firma H._____ gesagt, dass dies nicht seine Sache sei. N._____ habe ihn gefragt, wie dies alles ablaufe und er habe gesagt, dass er nicht wisse, von was N._____ spreche (a.a.O., Frage 23). Auf Vorhalt der anlässlich der Hausdurchsuchung an der O._____strasse 2 in P._____ in seinem Zimmer sichergestellten spanischen VISA-Karte mit der Nummer 3, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, er kenne diese Karte nicht und habe sie das erste Mal gesehen (a.a.O., Fragen 28 f.). Die Frage, ob er diese Karte schon in der Hand gehabt habe, wurde vom Beschuldigten 2 verneint, wobei er sofort angab, er könne sich nicht erinnern, er wisse es nicht (a.a.O., Frage 30). Konfrontiert mit dem Umstand, dass genau mit dieser VISA-Karte die 2'531 Bezüge

- 16 im Gesamtwert von Fr. 31'918.– gemacht worden seien, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe dazu nichts zu sagen, er sehe hier diese Karte das erste Mal (a.a.O., Frage 31). Auf die Frage, ob man auf dieser Karte seine Fingerabdrücke oder/und DNA finden werde, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, er habe keine Ahnung. Falls die Karte in seiner Wohnung gelegen habe, könne es sein, dass er sie berührt habe, als er die Wohnung geputzt habe (a.a.O., Frage 32). Auf Vorhalt des Tatvorwurfes wiederholte der Beschuldigte 2 die Frage, wie das möglich sei, dass eine Kreditkarte, die als gestohlen gemeldet sei, weiterhin funktioniere (a.a.O., Frage 48). 1.3.2. Staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2019 (act. D1/32/8) Der Beschuldigte 2 fragte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2020 (act. D1/32/8) auf Vorhalt des dringenden Tatverdachts, wie man eine Karte stehlen könne, welche zuvor als vermisst oder gestohlen gemeldet worden sei. Der Besitzer dieser Karte habe sie irgendwie verloren haben müssen. Demzufolge habe die Karte gefunden werden können. Das sei alles. Das sei seine Bemerkung zum Diebstahl, welche er gemacht habe, weil fast in jedem Satz der Begriff der gestohlenen Kreditkarte wiederholt werde (a.a.O., Frage 7). Konfrontiert mit dem Umstand, dass dieser Diebstahl ihm nicht vorgeworfen worden sei, führte der Beschuldigte 2 aus, soviel er wisse, sei diese Kreditkarte durch ihre Besitzerin einer weiteren Person gegeben worden (a.a.O., Frage 8). Auf die Frage, ob er sofort verfügbare Beweismittel nennen könne, die den Tatverdacht wiederlegen oder entkräften, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe einfach nichts gemacht (a.a.O., Frage 9). Auf die Frage, in welcher Beziehung er zum Beschuldigten 1 stehe, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, er habe ihn in der Wohnung kennengelernt, in welcher er jetzt wohne. Der Beschuldigte 1 habe früher dort ein Zimmer gemietet. Ihm sei aber gekündigt worden. Bis am 28. November 2019 hätte er das Zimmer verlassen müssen. Der Beschuldigte 2 habe ihn aber nicht rauswerfen wollen. Der Beschuldigte 1 habe dort noch weiterwohnen dürfen. Der Beschuldigte 2 habe ihn

- 17 gebeten, seine Sachen aufzuräumen, weil diese überall herumgelegen seien (a.a.O., Frage 11). Auf die Frage, in welcher Beziehung er zum Beschuldigten 3 stehe, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, es sei ein Kollege von ihm. Auf Vorhalt des Fotobogens der Stadtpolizei Zürich führte der Beschuldigte 2 aus, das Zimmer gehöre ihm und dem Beschuldigten 3. Er habe den Beschuldigten 3 gebeten, seine Sachen aufzuräumen, wie zum Beispiel sein Computer, die leeren Verpackungen der Power-Banks und so weiter (a.a.O., Fragen 12-14). Konfrontiert mit dem Umstand, dass die gestohlene spanische Kreditkarte anlässlich der Hausdurchsuchung auf einer Kommode in seinem Zimmer aufgefunden worden sei, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, während der Hausdurchsuchung habe die Polizei ihn gefragt, wo sich seine Sachen befänden. Er habe es den Polizisten gezeigt und ausdrücklich erklärt, wo sich alle seine Sachen befänden (a.a.O., Frage 15). Auf die Frage, ob er die besagte Kreditkarte jemals gesehen habe, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, möglicherweise, vielleicht beim Putzen (a.a.O., Frage 19). Auf die Frage, ob er die besagte Kreditkarte jemals in der Hand gehabt habe, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er könne das nicht bestreiten. Weil die Kommode nicht ihm gehöre, könne es sein, dass er diese Kreditkarte mal in der Hand gehabt habe, als er geputzt habe. Auf jeden Fall habe er die Kreditkarte am gleichen Ort liegenlassen (a.a.O., Fragen 17 und 20). Auf die Frage, ob er die besagte Kreditkarte jemals gebraucht habe, um damit etwas zu erwerben, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, er besitze im Portemonnaie drei oder vier eigene Kreditkarten (a.a.O., Fragen 21 f.). Konfrontiert mit dem Umstand, dass das nicht die Antwort auf die gestellte Frage sei, führte der Beschuldigte 2 aus, er habe die Frage beantwortet. Er habe gesagt, dass er im Portemonnaie eigene Kreditkarten habe (a.a.O., Frage 23). Konfrontiert mit dem Umstand, dass im Zimmer des Beschuldigten 1 ca. 100 Power-Bank-Verpackungen aufgefunden worden seien, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, wenn er das zusammenfasse, hätte er gesagt, das sei alles legal. Er könne jederzeit bei einem Kiosk zum Beispiel 30 Power-Banks ausleihen.

- 18 - Er könne die Power-Banks nach drei Stunden zurückgeben. Von Fr. 19.– würde er nur Fr. 2.– verlieren. Für Fr. 17.– oder Fr. 15.– könne er sie zurückgeben. Die Kioske hätten einen Vertrag mit der Power-Bank-Firma unterzeichnet. Er könne nicht verstehen, was daran Illegales sein sollte (a.a.O., Frage 24). Konfrontiert mit der Aussage des Beschuldigten 1, wonach er beim Beschuldigten 2 Power-Banks für Fr. 12.– bezogen habe (act. D1/31/7 Frage 34), führte der Beschuldigte 2 aus, falls es so sein sollte, wie der Beschuldigte 1 ausgesagt habe, könne der Beschuldigte 1 ihm einen Kaufbeleg oder einen Vertrag vorlegen, welcher beweisen würde, dass er ihm die Sachen verkauft habe. Der Beschuldigte 2 sei weder ein Lager noch eine H._____-Fabrik. Er könnte ja heute auch sagen, dass er gestern vom Beschuldigten 1 einen roten Ferrari gekauft habe. Er möchte mit seinen Aussagen niemanden belasten (act. D1/32/8 Frage 25). Der Beschuldigte 2 wurde mit dem Umstand konfrontiert, dass der Beschuldigte 1 am 18. November 2019 von der Polizei kontrolliert worden sei, als er 25 Power-Banks, welche alle noch voll geladen gewesen seien, habe zurückbringen wollen. Dabei habe dieser dem Mitarbeiter der Firma H._____ gemäss dessen Aussagen gesagt, er habe diese vom Beschuldigten 2. Der Beschuldigte 2 erklärte, er sei sich nicht sicher, ob er mit einem Polizisten oder mit dem Chef der Firma H._____ am Telefon gesprochen habe. Der Beschuldigte 1 habe ihn angerufen und gefragt, ob es möglich wäre, dass er am Telefon bestätige, dass die Power-Banks von ihm mit seiner Kreditkarte gekauft und bezahlt worden seien. Das Gespräch habe der Beschuldigte 2 bei Facebook gespeichert. Er habe dem Beschuldigten 1 gesagt, dass es nicht seine Sache sei und dass es ihn nicht interessiere, was dieser mache oder wohin er gehe. Am Schluss des Gespräches habe der Beschuldigte 2 ihm gesagt, dass er nicht sein Vater sei. Das sei nicht das erste Mal gewesen, dass er ihn angerufen habe und nach irgendetwas gefragt habe (a.a.O., Frage 26). Konfrontiert mit dem Umstand, dass dieser Herr von der Firma H._____ angegeben habe, er habe mit ihm gesprochen, führte der Beschuldigte 2 aus, das stimme. Er habe dem Herrn gesagt, dass er 200 Power-Banks bei einem Kiosk kaufen, mit seiner Kreditkarte bezahlen und drei Minuten später die ungebrauchten Power-Banks retournieren könne. Der Herr habe ihn nach dem Profit gefragt. Der

- 19 - Beschuldigte 2 habe ihm geantwortet, dass er den Beschuldigten 1 danach fragen solle und er selber keine Ahnung habe. Der Herr habe ihm mehrere Fragen gestellt. Der Beschuldigte 2 habe den Herrn gefragt, ob dieser ein Polizist sei, weil er nicht gewusst habe, mit wem er genau am Telefon rede. Am Schluss habe er den Herrn gefragt, ob er persönlich zu seiner Firma gekommen sei, um die Power-Banks zu retournieren (a.a.O., Frage 27). Auf die Frage, weshalb er denn dieses System der Power-Banks kenne, wenn es ihn doch nicht interessiere, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, weil er die Power-Banks bei den Kiosken für Eigengebrauch kaufe. Damit lade er seine beiden Handys. Sie seien wirklich toll und würden die Telefone blitzschnell laden. Die Power-Banks könne man nicht kaufen, die seien ja sozusagen zum Ausleihen (a.a.O., Frage 28). Auf die Frage, weshalb er heute mehrmals davon gesprochen habe, dass man Power-Banks ungebraucht zurückgeben könnte, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, man könne sie zurückgeben, wann man wolle, also zu einem beliebigen Zeitpunkt (a.a.O., Frage 29). Konfrontiert mit dem Umstand, dass man dann ja einen Verlust von Fr. 4.– mache, führte der Beschuldigte 2 aus, höchstwahrscheinlich ja. Er kenne sich damit nicht ganz genau aus. Selbstverständlich wolle diese Firma damit verdienen, das heisst, man müsse mit Verlusten rechnen (a.a.O., Frage 30). 1.3.3. Staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2019 (act. D1/23) Der Beschuldigte 2 führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Dezember 2019 (act. D1/23) auf Vorhalt des Tatvorwurfes aus, er habe nichts Derartiges gemacht (a.a.O., Frage 73). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten 3 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2019 führte der Beschuldigte 2 aus, er habe hierzu nichts zu sagen. Er belaste niemanden mit seinen Aussagen (a.a.O., Fragen 78-81). Auf Vorhalt der vom Beschuldigten 1 anlässlich der Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2019 gemachten Aussage, wonach der Beschuldigte 2 jeweils bei den Automaten mit seiner Kreditkarte Power-Banks gekauft habe (act. D1/31/7 Fragen

- 20 - 24 und 27), gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe hierzu nichts zu sagen (act. D1/23 Fragen 82 f.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten 1, wonach er sich selbst durch den Beschuldigten 2 betrogen fühle (act. D1/31/7 Frage 30), gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe mit keinen Power-Banks gehandelt. Er sei kein Lager für Power-Banks. Alles, was er am Kiosk gekauft habe, habe er für den eigenen Gebrauch gekauft, um das Telefon zu laden oder so (act. D1/23 Frage 84). Auf Vorhalt der weiteren Aussage des Beschuldigten 1, wonach er die Power-Banks vom Beschuldigten 2 bekommen habe, wobei er diese nicht genommen hätte, wenn er gewusst hätte, dass diese von einer gestohlenen Kreditkarte stammen würden (act. D1/31/7 Frage 36), sowie auf Vorhalt der weiteren Aussage des Beschuldigten 1, wonach er vom Beschuldigten 2 Power-Banks erhalten habe und bei Rückgabe ein Teil des Depots habe behalten dürfen (a.a.O., Frage 34), gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er sei kein Lager für Power-Banks. Er habe Power-Banks weder verkauft noch damit gehandelt (act. D1/23 Fragen 92 und 94). Auf die Frage, wem die bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Power- Banks und Power-Bank-Verpackungen gehören würden, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, als die Polizei in die Wohnung, welche er miete, gekommen sei, habe sie zwei Räume durchgesucht. Die Power-Banks und die Verpackungen hätten sich in demjenigen Raum befunden, in dem der Beschuldigte 1 gewohnt habe. Als die Polizei in die Wohnung gekommen sei, habe der Beschuldigte 2 alle seine Sachen gezeigt, die sich in der Wohnung befunden hätten (a.a.O., Frage 85). Die Power- Banks und Verpackungen hätten im Zimmer des Beschuldigten 1 gelegen. Er wisse nicht, wem diese gehören, aber es seien nicht seine gewesen (a.a.O., Fragen 86 f.). Auf die Frage, wem die gestohlene Kreditkarte, die bei der Hausdurchsuchung sichergestellt worden sei, gehöre, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, er wisse es nicht, sie sei nicht in seinen Sachen gefunden worden (a.a.O., Frage 88). Auf die Frage, ob seine Fingerabdrücke auf dieser Karte seien, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, vielleicht habe er sie beim Wohnungsputz verschoben, es sei möglich (a.a.O., Frage 89). Die Frage, ob diese Karte ihm gehöre, wurde vom Beschuldigten 2 verneint. Er besitze seine eigene Karte (a.a.O., Frage 90). Er habe

- 21 an Automaten Coca-Colas und verschiedene Waffeln mit hohem Proteingehalt gekauft (a.a.O., Fragen 95 und 97). Er habe sowohl bar als auch mit seiner eigenen Karte bezahlt (a.a.O., Frage 96). Auf die Ergänzungsfrage des Beschuldigten 1, wieso er ihn betrogen habe, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, er habe so etwas nie zu ihm gesagt und ihm auch nichts verkauft. Auf die weitere Ergänzungsfrage des Beschuldigten 1, warum – wenn er doch nichts genommen habe – dann seine Fingerabdrücke auf der Kreditkarte und auf den Verpackungen gewesen seien, welche im Zimmer des Beschuldigten 1 gefunden worden seien, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, es sei möglich, dass er diese Karte beim Wohnungsputz verschoben oder berührt habe. Auf die weitere Ergänzungsfrage des Beschuldigten 1, wieso der Beschuldigte 2 mit dem Leiter von H._____ gesprochen habe und diesem gesagt habe, dass diese Sachen von ihm gekauft worden seien, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, es sei der Beschuldigte 1 gewesen, der ihn angerufen habe. Dieser habe ihm gesagt, er solle mit jemandem reden. Der Beschuldigte 2 habe nicht so recht gewusst, ob er mit der Polizei oder mit dem Leiter der H._____ gesprochen habe. Er habe die Unterhaltung noch auf Facebook. Der Beschuldigte 1 habe Folgendes gesagt: "Wenn ich sage, dass ich dir die Sachen verkauft habe, dann kommt die Polizei nicht." Der Beschuldigte 2 habe ihm geantwortet: "Du sollst dich nicht einmischen, weil es nicht meine Sache ist, von wem du irgendwelche Power-Banks kaufst. Es ist nicht meine Sache." Der Beschuldigte 2 habe die Unterhaltung auf Facebook. Der Beschuldigte 1 habe zwar das Konto blockiert, der Beschuldigte 2 habe aber dennoch die Unterhaltung (a.a.O., S. 15). 1.3.4. Staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme / Konfrontations-einvernahme vom 26. März 2020 (act. D1/24) Der Beschuldigte 2 führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme / Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2020 (act. D1/24) auf Vorhalt des ihm gemachten Tatvorwurfs aus, die Karte sei am 31. Juli 2019 blockiert wor-

- 22 den. Der erste angebliche Betrug, welchen sie begangen hätten, hätte am 18. September 2019 stattfinden sollen. Das heisst eineinhalb Monate nachdem die Karte gesperrt worden sei (a.a.O., Frage 9). Auf Vorhalt des FOR-Berichts vom 16. Dezember 2019 (act. D1/13/1) sowie konfrontiert mit dem Umstand, dass auf der gestohlenen Kreditkarte, mit welcher besagte Bezüge getätigt worden seien, sein Fingerabdruck festgestellt worden sei, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe bereits gesagt, dass es möglich wäre, dass er die Karte berührt habe, als er die Wohnung geputzt habe (act. D1/24 Frage 35). Auf Vorhalt des GeoTime Reports vom 26. Februar 2020 (act. D1/15/1) und der Transaktionsliste inkl. Visualisierung der RTI-Daten (act. D1/15/2) sowie konfrontiert mit dem Umstand, dass gemäss RTI-Auswertungen das Mobiltelefon des Beschuldigten 2 sich 79 Mal zum Tatzeitpunkt in der Nähe des Tatortes befunden habe, erklärte der Beschuldigte 2, er trainiere sehr viel, deshalb reise er sehr viel. Manchmal sei er schneller als der Blitz (act. D1/24, Frage 47). Auf Vorhalt der Aussagen von N._____, Geschäftsführer der H._____ AG, vom 4. Dezember 2019 (Polizeirapport vom 5. Dezember 2019 [act. D1/4 S. 3]: "Als am 18. November 2019 der Polizist von der Quartierwache zu uns kam wegen diesem Polen, sagte dieser Pole, dass er die Power-Banks von einem Kollege habe, der B._____ oder B'._____ heisst. Er gab mir dann diesen Herrn B._____ auch ans Telefon. B._____ spricht mit Akzent. Für ihn und auch für den Polen in unserem Geschäft schien dieses Vorgehen von Bezug und Depoteinlösung wie normal. B._____ sagte, dass er die Power-Banks mit einer Kreditkarte herauslasse und diverse Personen dann das Depot einziehen gehen. Der Pole in unserem Geschäft fiel uns damals auf, weil er ca. 25 Power-Banks auf sich trug und alle noch ungeöffnet und geladen waren, es hat einen Testknopf für die Ladung. Auffällig häufig werden mehrere Power-Banks an Q._____-Kiosken in R._____ zurück gegeben. […]"), führte der Beschuldigte 2 aus, er habe ihm erklärt, wie die ganze Struktur von Power-Banks aussehe. N._____ habe ihn gefragt, wie das mit Beziehen, Zurückbringen und Erhalt des Depositums sei. Er habe ihn gefragt, wie das möglich

- 23 sei, die Power-Banks zu kaufen und bei der Rückgabe Geld zu erhalten. Der Beschuldigte 2 habe ihm gesagt, dass H._____ mit Kiosk eine Vereinbarung habe. Jede Person in der Schweiz dürfe das machen. Dieser habe begonnen, ihm Fragen zu stellen – zum Beispiel wie viel, welche Summen. Der Beschuldigte 2 habe ihm gesagt, dass er damit nichts zu tun habe, und versucht, ihm zu erklären, wie das funktioniere (a.a.O., Frage 103). Die Ergänzungsfrage des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 3, ob er sein Handy immer dabei gehabt habe, wenn er aus dem Haus gegangen sei, wurde vom Beschuldigten 2 verneint (a.a.O., Frage 125). Auf die weitere Ergänzungsfrage des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 3, ob es vorgekommen sei, dass er eine Power-Bank habe kaufen müssen, weil der Akku seines Handys leer gewesen sei, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, er habe bereits ausgesagt, dass er das Telefon nicht immer dabeihabe. Falls die Batterie seines Handys leer gewesen sei, könnte es sein, dass er das gemacht habe. Er sage einfach nicht, dass es sich unbedingt um die Firma H._____ handeln müsse. Es gebe sehr viele Firmen, welche Power-Banks produzieren würden. Damit könne man auch Laptops aufladen, nicht nur Handys (a.a.O., Frage 129). Auf Vorhalt des Schlussvorwurfes führte der Beschuldigte 2 aus, er anerkenne den Sachverhalt nicht (a.a.O., Frage 131). Die Frage, ob er die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft anerkenne, wurde vom Beschuldigten 2 verneint. Er sei nicht geständig. Er habe nichts gemacht (a.a.O., Frage 132). 1.3.5. Hauptverhandlung vom 13. November 2020 Der Beschuldigte 2 liess anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. November 2020 die meisten Fragen zur Sache ohne Kommentar (Prot. S. 34 ff.). Er führte allerdings auf entsprechende Frage aus, dass er dem Beschuldigten 1 nie etwas übergeben habe (Prot. S. 36).

- 24 - 1.4. Würdigung Die Aussagen des Beschuldigten 2 vermögen nicht zu überzeugend. Er antwortete in allen Befragungen ausweichend, flüchtete in allgemeine Aussagen oder zog es vor ganz zu schweigen. Bereits in Anbetracht dessen, dass er von den Beschuldigten 1 und 3 – wie unter Ziffer III.B und C zu zeigen ist – massiv belastet wird sowie der Tatsache, dass die gestohlene Karte, mit denen die Power-Banks und anderen Produkte aus den I._____-Automaten bezogen wurden, in seinem Zimmer gefunden worden ist, reicht, um den Sachverhalt genügend zu erstellen. Selbst wenn seine Erklärung, wieso sein Fingerabdruck auf der Karte gefunden wurde, zu überzeugen vermöchte, hätte er nie erklärt, wieso es ihm nicht merkwürdig vorgekommen sei, dass eine fremde spanische Kreditkarte in seiner Wohnung herumlag. Auch die Auswertung der RTI-Daten seines Mobiltelefons belegen, dass der Beschuldigte 2 resp. dessen Mobiltelefon 79 Mal zur Tatzeit in der Nähe eines Tatortes waren. Zudem wird er von N._____, Chef der H._____ AG, belastet, dass er diesem telefonisch erklärt haben solle, er habe die Power-Banks mit seiner Kreditkarte bezogen. Auch dies spricht gegen die Ausführungen des Beschuldigten, dass er mit der ganzen Sache nichts zu tun habe. Weiter finden sich Bildaufnahmen von Überwachungskameras bei den Akten, die den Beschuldigten zur Tatzeit in der Nähe eines Tatortes – sprich bei einem I._____-Automaten – zeigen. Die Ausführungen des Beschuldigten 2, dass es komisch sei, dass die Sperrung nicht funktioniert habe, mögen zwar zutreffend sein, daraus kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist deshalb aufgrund der vorliegenden Aktenlage als rechtsgenügend erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte 2 die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Bezüge (Power-Banks sowie andere Produkte) bei I._____-Automaten mit der gestohlenen Kreditkarte getätigt hat. Diese Annahme wird durch die Aussage des Beschuldigten 3 gestützt, wonach der Beschuldigte 2 ihm gegenüber angegeben habe, eine "magische Karte" zu besitzen, mit welcher er Power-Banks bei I._____-Automaten beziehen könne (act. D1/22 Fragen 22 und 35).

- 25 - 2. Tatvorwurf 2: Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) 2.1. Anklagesachverhalt (act. D1/50/1 S. 3) Dem Beschuldigten 2 wird weiter vorgeworfen, am 31. Juli 2019 in der Jugendherberge K._____ an der L._____-gasse 1 in M._____ der spanischen Touristin S._____ auf unbekannte Art und Weise deren Portemonnaie mit der darin befindlichen Kreditkarte entwendet zu haben. Dies mit dem Ziel, eine möglichst grosse Beute zu erzielen und einerseits über den Inhalt des Portemonnaies, insbesondere über das Bargeld, wie ein Eigentümer zu verfügen, andererseits in der Absicht, sich durch die Benutzung der Kreditkarte unrechtmässig zu bereichern (act. D1/50/1 S. 3). 2.2. Standpunkt des Beschuldigten 2 / zu erstellender Sachverhalt Der Beschuldigte 2 bestritt den Anklagevorwurf in der Untersuchung (act. D1/21 Fragen 11 f. und 48; act. D1/23 Fragen 73 ff.; act. D1/24 Fragen 9, 43 f. und 131 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. November 2020 liess er die diesbezüglichen Fragen zur Sache ohne Kommentar (Prot. S. 36 ff.). Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt erstellen lässt. 2.3. Aussagen des Beschuldigten 2 2.3.1. Polizeiliche Einvernahme vom 6. Dezember 2019 (act. D1/21) Wie bereits unter Ziffer III.A.1.3.1. detailliert festgehalten, führte der Beschuldigte 2 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2019 (act. D1/21) auf Vorhalt des Tatvorwurfes aus, falls die Kreditkarte 2019 als gestohlen gemeldet worden sei, sei es doch unmöglich, dass diese bis heute funktioniere. Dies sei unlogisch. Er habe zum Vorhalt nichts zu sagen, weil er mit dem Vorwurf nicht einverstanden sei (a.a.O., Fragen 8 und 11 f.). Zusammengefasst führte der Beschuldigte 2 weiter aus, er kenne die anlässlich der Hausdurchsuchung an der O._____strasse 2 in P._____ in seinem Zimmer sichergestellten spanischen VISA-Karte mit der Nummer 3 nicht und sehe sie zum ersten Mal. Er habe die Karte noch nie in der Hand gehabt, wisse es aber auch nicht, er könne sich nicht erinnern. Zu den

- 26 getätigten Bezügen könne er nichts sagen, er sehe die Karte zum ersten Mal. Er habe keine Ahnung, ob auf der Karte seine Fingerabdrücke und/oder DNA gefunden werden könnten. Falls die Karte in seiner Wohnung gelegt habe, könnte es sein, dass er sie berührt habe, als er die Wohnung geputzt habe (a.a.O., Frage 28- 32). 2.3.2. Staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2019 (act. D1/32/8) Bezüglich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2019 (act. D1/32/8) kann auf die detaillierten Ausführungen unter Ziffer III.A.1.3.2. verwiesen werden. Zusammenfassend stellte der Beschuldigte 2 die Frage, wie man eine Karte stehlen könne, die bereits zuvor als vermisst oder gestohlen gemeldet worden sei. Die Karte müsse verloren gegangen sein und hätte deshalb gefunden werden können. Soviel er wisse, sei diese Kreditkarte durch ihre Besitzerin einer weiteren Person gegeben worden. Er habe einfach nichts gemacht (a.a.O., Fragen 7-9). Während der Hausdurchsuchung habe ihn die Polizei gefragt, wo sich seine Sachen befänden. Er habe sie den Polizisten gezeigt und ausdrücklich erklärt, wo sich all seine Sachen befinden würden. Die gestohlene Kreditkarte habe er allenfalls einmal beim Putzen gesehen. Er könne nicht sagen, ob er die besagte Kreditkarte jemals in der Hand gehabt habe. Weil die Kommode nicht ihm gehöre, könne es sein, dass er die Karte mal in der Hand gehabt habe, als er geputzt habe. Auf jeden Fall habe er sie am gleichen Ort liegenlassen (a.a.O., Fragen 15, 17, 19 und 20). Auf die Frage, ob er die besagte Kreditkarte jemals gebraucht habe, um damit etwas zu erwerben, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, er besitze im Portemonnaie drei oder vier eigene Kreditkarten (a.a.O., Fragen 21-23). 2.3.3. Staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2019 (act. D1/23) Auch die Aussagen des Beschuldigten 2 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Dezember 2019 (act. D1/23) wurden unter Ziffer III.A.1.3.3.

- 27 detailliert wiedergegeben. Der Beschuldigte 2 führte auf Vorhalt des Tatvorwurfes aus, er habe nichts Derartiges gemacht. Er wisse nicht wem die bei der Hausdurchsuchung sichergestellte gestohlene Kreditkarte gehöre, sie sei nicht bei seinen Sachen gefunden worden, Es sei möglich, dass seine Fingerabdrücke auf der Karte seien, vielleicht habe er sie beim Wohnungsputz verschoben. Die Karte gehöre ihm nicht, er habe eine eigene (a.a.O., Fragen 73, 88, 89 und 90). 2.3.4. Staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme / Konfrontations-einvernahme vom 26. März 2020 (act. D1/24) Auch bezüglich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme / Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2020 (act. D1/24) kann auf die bereits in Ziffer III.A.1.3.4. gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte 2 führte aus, der erste angebliche Betrug hätte am 18. September 2019 stattgefunden habe sollen, mithin eineinhalb Monate nachdem die Karte gesperrt worden sei (a.a.O., Frage 9). Konfrontiert mit dem FOR-Bericht vom 16. Dezember 2019 (act. D1/13/1) sowie dem Umstand, dass auf der gestohlenen Kreditkarte sein Fingerabdruck festgestellt worden sei, erklärte der Beschuldigte 2, es sei wie bereits gesagt möglich, dass er die Karte bei der Wohnungsreinigung berührt habe (act. D1/24 Frage 35). Auf die Frage, ob er sich Ende Juli 2019 in M._____ aufgehalten habe, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, er sei letzten Sommer an vielen Orten der Schweiz gewesen und könne sich nicht erinnern, ob er an diesem Datum in M._____ gewesen sei (a.a.O., Frage 36). Konfrontiert mit dem Umstand, dass die gestohlene Kreditkarte am 31. Juli 2019 durch die Karteinhaberin S._____ bei der D._____ AG gesperrt worden sei, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe als erstes gesagt, dass die Karte bereits im Juli 2019 blockiert worden sei. Diese Information habe er aus den Dokumenten, welche er besitze (a.a.O., Frage 37). Konfrontiert mit dem Umstand, dass S._____ den Diebstahl ihres Portemonnaies inklusive der Kreditkarte gemeldet und als Tatort das K._____ an der L._____-gasse 1 in M._____ angegeben habe, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, dazu habe er nichts zu sagen, er habe damit nichts zu tun (a.a.O., Frage 38).

- 28 - Konfrontiert mit dem Umstand, dass gemäss Auskunft des K._____ in M._____ er vom 29. Juli 2019 bis zum 5. August 2019 in besagten Hotel logiert habe (act. D1/10 S. 11), gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er sei während des Sommers in vielen verschiedenen Hotels von T._____ bis U._____ gewesen. Darum könne er sich nicht erinnern, ob er in dieser Zeit in diesem Hotel logiert habe (act. D1/24 Frage 39). Konfrontiert mit dem weiteren Umstand, dass sich sein Mobiltelefon gemäss RTI-Daten am Tag des Kreditkartendiebstahls am 31. Juli 2019 in M._____ in der Nähe des Tatortes K._____ befunden habe (act. D1/15/1 S. 123), führte der Beschuldigte 2 aus, es sei möglich, er wolle das nicht bestreiten (act. D1/24 Frage 40). Auf die Frage, was er in M._____ gemacht habe, gab er zur Antwort, er sei dort an einem sogenannten Trainingsvorbereitungscamp gewesen (a.a.O., Frage 41). Auf die weitere Frage, ob er in M._____ im K._____ logiert habe, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, das sei möglich, er bestreite das nicht (a.a.O., Frage 42). Die Frage, ob er am besagten Tag ein Portemonnaie und/oder eine Kreditkarte gestohlen habe, wurde vom Beschuldigten 2 verneint (a.a.O., Frage 43). Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass er sich zum Zeitpunkt des Diebstahls dieser Karte am Tatort aufgehalten habe und die besagte Kreditkarte danach bei ihm im Zimmer aufgefunden worden sei, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe keine Ahnung. Er habe niemanden etwas gestohlen (a.a.O., Frage 44). 2.3.5. Hauptverhandlung vom 13. November 2020 Der Beschuldigte 2 liess anlässlich der Hauptverhandlung vom 13 November 2020 die meisten Fragen zur Sache ohne Kommentar (Prot. S. 36 ff.). Auf die Frage, ob er die gestohlene Kreditkarte nie gesehen habe, gab der Beschuldigte 2 zur Antwort, vielleicht habe er sie beim Putzen berührt (Prot. S. 36).

- 29 - 2.4. Würdigung Aufgrund der vorliegenden Aktenlage lässt sich zunächst rechtsgenügend erstellen, dass die gestohlene spanische Kreditkarte VISA mit der Nummer 3 im Schlafzimmer des Beschuldigten 2 an der O._____-strasse 2 in P._____ sichergestellt wurde (vgl. act. D1/10 S. 6; act. D1/13/1 S. 2). Erstellt ist des Weiteren, dass mit dieser Kreditkarte 2'531 Bezüge im Gesamtwert von Fr. 31'918.– gemacht wurden (act. D1/6/1). Weiter ist erstellt, dass sich auf der gestohlenen Kreditkarte die Fingerabdrücke des Beschuldigten 2 befinden (act. D1/13/1 S. 3). Als Tatort des Kreditkartendiebstahls wurde das K._____ an der L._____gasse 1 in M._____ angegeben (act. D1/10 S. 9 f.; act. D1/18/1, E-Mail vom 16. Dezember 2019). Gemäss Auskunft des K._____ hat der Beschuldigte 2 vom 29. Juli 2019 bis 5. August 2019 im besagten Hotel logiert (act. D1/10 S. 10). Rechtsgenügend erstellt ist des Weiteren, dass sich das Telefon des Beschuldigten 2 gemäss RTI-Daten am Tag des Kreditkartendiebstahls am 31. Juli 2019 in der Nähe des Tatortes befunden hat (act. D1/15/1 S. 123); Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 bringt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, es sei aufgrund der vorliegenden Akten unklar, wann die Kreditkarte gestohlen worden sei (act. 93 S. 5 ff.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Die Privatklägerin 1 schrieb in einem am 16. Dezember 2019 verfassten E-Mail, dass die Kreditkarte am 31. Juli 2019 gesperrt worden sei (act. D1/10 S. 10; act. D1/18/1, E-Mail vom 16. Dezember 2019). Dem amtlichen Verteidiger ist zwar zuzustimmen, dass im E-Mail-Verkehr der Privatklägerin 1 einmal erwähnt wird, dass sich die Tat am 6. August 2019 ereignet haben soll (act. D1/18/1, E-Mail vom 4. Dezember 2019). Aufgrund der vorliegenden Akten wird allerdings klar, dass am 6. August 2019 der Kreditkartendiebstahl bei der spanischen Polizei angezeigt wurde (act. D1/18/2), die Kreditkarte hingegen – wie schon erwähnt – bereits am 31. Juli 2019 gesperrt wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Sperrung der Kreditkarte unmittelbar nach dem Kreditkartendiebstahl erfolgt ist, dieser also am 31. Juli 2019 stattgefunden hat. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass die Sperrung bereits am 31. Juli 2019 stattgefunden hat, der Diebstahl aber erst am 6. August 2019. Daher ist entgegen der Ansicht des amtlichen

- 30 - Verteidigers des Beschuldigten 2 nicht unklar, wann die Kreditkarte gestohlen wurde. Die Aussagen des Beschuldigten 2 betreffend die gestohlene Kreditkarte sind widersprüchlich und damit als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Zunächst führte er in der Untersuchung aus, er habe diese Karte nicht bzw. habe diese das erste Mal gesehen, als sie ihm polizeilich vorgehalten worden sei (act. D1/21 Fragen 28 f. und 31). Dann führte er aus, es könnte sein, dass er diese Karte berührt habe, als er die Wohnung geputzt habe (act. D1/21 Frage 32; act. D1/32/8 Frage 19; act. D1/23 Frage 89; act. D1/24 Frage 35; Prot. S. 36). Diese Aussagen sind als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es ist nicht überzeugend, dass der Beschuldigte 2 bei der Wohnungsreinigung überhaupt nicht realisiert haben soll, dass auf der Kommode eine ausländische Kreditkarte liegt, obwohl er sie beim Putzen berührt hat. Wie überdies bereits unter Ziffer III.A.1.4. gezeigt wurde, ist erstellt, dass er die Karte auch an den I._____-Automaten eingesetzt hat. Es ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage – entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers (act. 93 S. 8) – als rechtsgenügend erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte 2 am 31. Juli 2019 die Kreditkarte VISA mit der Nummer 3 der spanischen Touristin im K._____ an der L._____-gasse 1 in M._____ entwendet (und dann in der Folge bei I._____-Automaten mehrmals eingesetzt) hat. Im Übrigen würde allein die Tatsache, dass der Beschuldigte 2 zum Tatzeitpunkt in der Nähe des Tatorts war und danach die gestohlene Karte in seiner Wohnung gefunden wurde, für die Erstellung des Sachverhaltes genügen.

- 31 - 3. Tatvorwurf 3: Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) 3.1. Anklagesachverhalt (act. D1/50/1 S. 3) Dem Beschuldigten 2 wird vorgeworfen, am 8. November 2019 um ca. 15.10 Uhr anlässlich der Effektenkontrolle in der Ausnüchterungszelle am Bahnhofquai 3 in 8001 Zürich die Polizisten F._____ und E._____ mit den Worten "Arschloch", "Idiot", "fick dich" und "Kurwa", was polnisch Hure bedeute, beleidigt zu haben. Durch diese Aussagen seien die Polizisten in ihrer Ehre angegriffen worden, was der Beschuldigte 2 gewusst und gewollt habe (act. D1/50/1 S. 3). 3.2. Standpunkt des Beschuldigten 2 / zu erstellender Sachverhalt Der Beschuldigte 2 bestritt den Anklagevorwurf sowohl in der Untersuchung (act. D2/4 Fragen 12 f.) als auch anlässlich der heutigen Verhandlung (Prot. S. 38). Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt erstellen lässt. 3.3. Aussagen des Beschuldigten 2 Der Beschuldigte 2 führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. März 2020 (act. D2/4) auf Vorhalt des Tatvorwurfes betreffend Beschimpfung aus, er spreche kein Deutsch und das sei alles (a.a.O., Frage 5). Auf die Frage, ob er am 8. November 2019 die beide Polizisten beschimpft habe, wiederholte der Beschuldigte 2, dass er kein Deutsch spreche. Er werde keine Antwort auf diese Frage geben (a.a.O., Frage 6). Der Beschuldigte 2 verweigerte im Wesentlichen die Aussage zur Sache (a.a.O., Fragen 7-11) und führte anlässlich der Schlusseinvernahme aus, er anerkenne weder den Sachverhalt betreffend Beschimpfung noch die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft (a.a.O., Fragen 12 f.).

- 32 - 3.4. Aussagen der Auskunftsperson E._____ (Privatkläger 2) Die Auskunftsperson E._____ (nachfolgend: Privatkläger 2) führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. März 2020 (act. D2/6) aus, sie seien am 8. November 2019 ausgerückt, weil der Beschuldigte 2 im V._____ gegen eine unbekannte Person tätlich geworden sei und Servicepersonal bedroht habe. Anschliessend hätten sie ihn ausserhalb des V._____ in eine Personenkontrolle genommen. Aufgrund seines Zustandes hätten sie ihn mit einer mündlichen Wegweisung belegt. Der Beschuldigte 2 habe sich dann auf dem Weg gemacht und sei dann aber ziemlich geradlinig in die nächste Bäckerei am W._____-platz hineingelaufen. Dann seien sie ihm hinterher und hätten ihn auf dem Damen-WC angetroffen. Dort habe der Beschuldigte 2 die weibliche Kundschaft aufgrund seines Verhaltens irritiert. Dann hätten sie ihn wieder hinausgeführt und ihm gesagt, dass er gehen müsse, ansonsten sie ihn festnehmen müssten. Der Beschuldigte 2 sei dann fort und ins AA._____ an die Bar gegangen. Dort hätten sie sich entschieden, dass er genug Chancen gehabt habe und sie ihn festnehmen und der Ausnüchterung zuführen würden. Als sie ihn im Kastenwagen gehabt hätten und bei der Ausnüchterungszelle angekommen seien, sei es zu diesen Beschimpfungen gekommen. Herr F._____ (d.h. der Privatkläger 3) und er seien – als sie mit ihm beschäftigt gewesen seien – als Kurwa, Idiot, Arschloch beschimpft worden. Dann sei der Beschuldigte 2 zur Ausnüchterung übergeben worden (a.a.O., Frage 7). Die Frage, ob er sich in seiner Ehre verletzt gefühlt habe, wurde vom Privatkläger 2 bejaht (a.a.O., Frage 8). 3.5. Aussagen der Auskunftsperson F._____ (Privatkläger 3) Die Auskunftsperson F._____ (nachfolgend: Privatkläger 3) führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. März 2020 (act. D2/5) aus, sie hätten am 8. November 2019 von der Einsatzzentrale den Auftrag bekommen, zum Restaurant V._____ zu fahren, da dort ein aggressiver Mann vor Ort sei. Der Restaurantinhaber wolle gerne ein Hausverbot erteilen. Sie seien dann vor Ort gegangen und der Restaurantinhaber habe die Person bezeichnet, die aggressiv gewesen sei, später bekannt als B._____ (d.h. der Beschuldigte 2). Sie hätten die Person

- 33 kontrollieren wollen und sie aus dem Restaurant raus geführt. Es sei anscheinend noch eine Servicetochter vor Ort gewesen, die auch von der beschuldigten Person bedrängt worden sei. Sie seien dann raus mit ihm und hätten eine Personen- und Effektenkontrolle durchgeführt, wobei sich bei dieser Kontrolle herausgestellt habe, dass der Beschuldigte 2 unkooperativ sei. Er sei aufbrausend und wahrscheinlich alkoholisiert gewesen. Er habe gesagt, er sei unzufrieden mit dieser Kontrolle und habe sie angefangen zu beschimpfen. Zuerst mit unverständlichen polnischen Kraftausdrücken, wobei sie aufgrund der Ausdrucksweise davon ausgegangen seien, dass es sich dabei um Kraftausdrücke handle. Beim Wort Kurwa hätten sie beispielsweise gewusst, was es heisse. Sie hätten sich nicht gross beirren lassen und ihm zusammen mit dem Restaurantinhaber ein Hausverbot ausgestellt. Dann hätten sie ihn mit einer Wegweisung belegt für mehrere Strassen rund um den W._____-platz. Sie hätten ihn danach aus der Personenkontrolle entlassen und ihm erklärt, dass er das Gebiet verlassen müsse, er ansonsten verhaftet werde und mit einer Verzeigung rechnen müsse. Der Beschuldigte 2 habe dann seine Sachen gepackt und sei wieder gegangen. Sie hätten ihn dann beobachtet, wie er 50 Meter weiter in die Bäckerei AB._____ reingegangen sei. Dann hätten sie aufgrund der vorherigen Situation gedacht, dass es wieder Probleme geben würde. Er sei dann nicht mehr im Restaurant der AB._____ Bäckerei anzutreffen gewesen, sondern laut Aussagen des Servicepersonals habe er sich in die Toiletten begeben. Sie seien dann runter zu den Toiletten und hätten dann die offenen Türen des Frauen- WCs und den Beschuldigten 2 mit offenen Hosen und eingenässt gesehen. Es seien dann auch Frauen aus dem WC entgegen gekommen, die verängstigt gewirkt hätten. Die seien aber raus und die Treppe hinauf. Sie hätten ihn dann aus dem Restaurant geführt und ihm gesagt, das sei seine letzte Chance, das Gebiet zu verlassen, ansonsten werde er verhaftet. Der Beschuldigte 2 sei dann auch wieder davongelaufen in Richtung AC._____ und beim Restaurant AA._____ in die Bar hineingegangen. Dann sei es für sie gegessen gewesen: Sie seien rein und hätten entschieden, dass er aufgrund seines renitenten Verhaltens ausnüchtern müsse. Sie seien davon ausgegangen, dass er sonst weiterhin in Restaurants ginge und Leute belästige oder bedrohe. Vor dem Eingang der Staatsanwaltschaft hätten sie ihn betreffend Missachtung der Wegweisung und Ausnüchterung arretiert und

- 34 - Handfesseln angelegt und ihn in die zentrale Ausnüchterungszelle geführt. Dort hätte man ihre Unterstützung gewollt, da es zu wenig Leute gewesen seien; deshalb hätten sie die Leibesvisitation vollzogen. Da sei es wieder zu Kraftausdrücken gekommen, dieses Mal in Deutsch: Arschloch, Idiot, Ich figge dich. Dies mehrfach gegenüber dem Privatkläger 3 und auch gegenüber dem Privatkläger 2. Sie seien zu Dritt gewesen: Herr E._____ (d.h. der Privatkläger 2), Herr AD._____ und der Privatkläger 3. Herr AD._____ sei aber abseits gestanden und davon weniger betroffen gewesen. Dort hätten sie entschieden, dass es reiche und sie eine Strafanzeige machen wollten, weil sie sich in ihrer Ehre verletzt gefühlt hätten. Es seien auch noch andere Leute anwesend gewesen, die das gehört hätten. Nach der Leibesvisitation sei es für sie abgeschlossen und erledigt gewesen (a.a.O., Frage 7). 3.6. Glaubwürdigkeit 3.6.1. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten 2 ist festzuhalten, dass dieser als beschuldigte Person einvernommen und somit nicht unter Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Der Beschuldigte 2 hat als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffener ein Interesse daran, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten bzw. die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Glaubwürdigkeit ist aber nicht grundsätzlich von Vornherein zweifelhaft. Ausschlaggebend wird vielmehr die Glaubhaftigkeit der von ihm gemachten Aussagen sein. 3.6.2. Zur Glaubwürdigkeit der Privatkläger 2 und 3 ist festzuhalten, dass diese zwar nicht als Zeugen, sondern als Auskunftspersonen, indem gleichwohl unter Hinweis auf die Strafandrohungen von Art. 303-305 StGB einvernommen wurden (act. D2/2/5 S. 2; act. D2/2/6 S. 2). Die Privatkläger 2 und 3 sind Polizisten. Bei einer Falschaussage hätten sie nicht nur strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten, sondern müssten auch mit personalrechtlichen Massnahmen bis hin zur Entlassung aus dem Dienst rechnen. Die Glaubwürdigkeit der Privatkläger 2 und 3 ist damit als vergleichsweise hoch einzustufen, selbst wenn der Privatkläger 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– geltend machte (act. D2/12/2).

- 35 - 3.7. Glaubhaftigkeit 3.7.1. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 2 ist festzuhalten, dass er die ihm vorgeworfene Straftat – Beschimpfung zum Nachteil der Privatkläger 2 und 3 – immer bestritt und konstant ausführte, er spreche kein Deutsch (act. D2/4 Fragen 5 und 12 f.; Prot. S. 38). Dieses Aussageverhalten lässt naturgemäss wenig Raum für Widersprüche. 3.7.2. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatkläger 2 und 3 ist Allgemeinen festzuhalten, dass sie lebensnah, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und somit glaubhaft sind. Beide gaben übereinstimmend zu Protokoll, der Beschuldigte 2 habe sie während der Effektenkontrolle in der Ausnüchterungszelle der Stadtpolizei Zürich mit den Worten "Arschloch", "Idiot", "fick dich" und "Kurwa", was polnisch Hure bedeute, beleidigt (act. D2/2/5 Frage 7; act. D2/2/6 Frage 7). 3.8. Würdigung Vorliegend ist der Sachverhalt betreffend Beschimpfung gemäss Dossier 2 aufgrund der glaubhaften Aussagen der Auskunftspersonen E._____ und F._____, welche übereinstimmend sind und glaubhaft wirken, als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. Daran mögen auch die Ausführungen des Verteidigers an der heutigen Hauptverhandlung nichts zu ändern. Dieser führte aus, der Beschuldigte 2 habe zu Protokoll gegeben, dass er kein Deutsch spreche. Daher könne er die in der Anklageschrift aufgeführten deutschen Schimpfwörter gar nicht gesagt haben. Das polnische Schimpfwort "Kurwa" beziehe sich ausschliesslich auf Frauen, sodass sich die Frage stelle, weshalb der Beschuldigte 2 die beiden männlichen Polizisten mit einem sich auf Frauen beziehenden Schimpfwort beleidigen sollte. Eine mögliche Erklärung sei, dass die Polizisten ihn nicht richtig verstanden hätten. Der Beschuldigte 2 sei sehr betrunken gewesen, sei er ja von den Polizisten in die zentrale Ausnüchterungszelle der Stadtpolizei Zürich geführt worden. Die beiden Polizeibeamten hätte sich über den Beschuldigten 2 geärgert, weil er ihren drei Mahnungen, nach Hause zu gehen, nicht Folge geleistet habe. Unverkennbar sei auch, dass sie

- 36 sich darüber geärgert hätten, dass sie in der zentralen Ausnüchterungszelle die Leibesvisitation beim Beschuldigten 2 hätten durchführen müssen. Es sei offensichtlich, dass dieser Ärger und nicht die angeblich vom Beschuldigten 2 ausgesprochenen Schimpfwörter der Grund für die Strafanzeigen betreffend Ehrverletzung sei (act. 93 S. 17 f.). Bezüglich dieser Aussagen ist festzuhalten, dass es keiner sehr guten Deutschkenntnisse bedarf, um die von der Anklage vorgeworfenen Schimpfwörter in deutscher Sprache aussprechen zu können, umso mehr das Wort "Kurwa" ja gerade polnisch ist. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers bezieht sich das Schimpfwort im Übrigen nicht nur auf Frauen, sondern wird umgangssprachlich sinngemäss auch als "verdammt" und "scheisse" verwendet. Dies spielt vorliegend aber alles keine Rolle, sind die Aussagen der beiden Stadtpolizisten doch klar genug und der Sachverhalt deshalb rechtsgenügend erstellt. B. Beschuldigter 1 1. Anklagesachverhalt (act. D1/49/3 S. 2 f.) Der Vorwurf des "gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage" in der Anklageschrift vom 8. April 2020 gegenüber dem Beschuldigten 1 entspricht wörtlich dem entsprechenden Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten 2 in dessen Anklageschrift, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in Ziffer III.A.1.1. verwiesen werden kann. 2. Standpunkt des Beschuldigten 1 / zu erstellender Sachverhalt Der Beschuldigte 1 bestritt den Anklagevorwurf sowohl in der Untersuchung (act. D1/20 Fragen 8, 22-26, 29-32, 42-45, 50 und 54-56; act. D1/23 Fragen 33 ff.; act. D1/24 Fragen 9, 67, 133 und 135; act. D1/31/7 Fragen 7, 15, 17, 21 f. und 38; act. D1/31/11 S. 3) als auch anlässlich der heutigen Verhandlung (Prot. S. 22 ff.). Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt erstellen lässt.

- 37 - 3. Aussagen des Beschuldigten 1 3.1. Polizeiliche Einvernahme vom 6. Dezember 2019 (act. D1/20) Der Beschuldigte 1 führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2019 (act. D1/20) auf entsprechende Fragen aus, er habe nicht Power-Banks von I._____-Automaten bezogen. Er habe schon Power-Banks von I._____-Automaten an Kiosken oder anderen Stellen gegen Depot-Einziehung zurückgegeben (a.a.O., Fragen 14 f.). Er wisse nicht, wo und wann sowie wie viele Power-Banks er total zurückgegeben habe (a.a.O., Fragen 16-19). Er habe zudem keine Ahnung, wie viel Geld er total durch die Rückgabe von Power-Banks eingenommen habe (a.a.O., Frage 20). Er habe die Power-Banks bekommen, wolle aber nicht sagen, von wem und unter welcher Bedingungen (a.a.O., Fragen 21-24 und 29). Die Frage, ob er etwas Strafbares gemacht habe, indem er die Power-Banks an Kiosken etc. zurückgegeben und Geld eingezogen habe, wurde vom Beschuldigten 1 verneint (a.a.O., Frage 25). Er habe die Power-Banks bekommen und diese einfach an Kiosken zurückgegeben. Er habe keinen Diebstahl begangen und nichts gemacht (a.a.O., Frage 26). Das erhaltene Depot-Geld habe der Beschuldigte 1 für sich gebraucht, etwa für einen Ticket 9-Uhr-Pass, Rechnungen, Essen etc. (a.a.O., Fragen 28 und 46). Auf Vorhalt des Tatvorwurfes führte der Beschuldigte 1 aus, er sei mit dem Vorwurf nicht einverstanden (a.a.O., Frage 54). Die Frage, ob er sich in dieser Sache schuldig fühle, wurde vom Beschuldigten 1 verneint (a.a.O., Frage 55). 3.2. Staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2019 (act. D1/31/7) Der Beschuldigte 1 führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2019 (act. D1/31/7) auf Vorhalt des Tatvorwurfes aus, er sei mit den Vorwürfen nicht einverstanden (a.a.O., Frage 6). Konfrontiert mit dem Umstand, dass er am 18. November 2019 von der Stadtpolizei Zürich kontrolliert worden sei, da er der Firma H._____ AG 25 ungebrauchte Power-Banks zurückgebracht hätte, führte der Beschuldigte 1 aus, er sage nichts dazu (a.a.O., Frage 15). Auf die Frage, wie oft er Power-Banks irgendwo zurückgegeben habe, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, er könne sich daran nicht mehr erinnern (a.a.O., Frage

- 38 - 16). Die Frage, ob das mehrfach vorgekommen sei, beantwortete er nicht (a.a.O., Frage 17), ebensowenig die Frage, woher er diese Power-Banks, die er am 18. November 2019 habe zurückgeben wollen, gehabt habe. Er habe diese bekommen, sage aber nicht von wem (a.a.O., Fragen 18 f.). Die Frage, ob er jemals selber Power-Banks bezogen habe, wurde vom Beschuldigten 1 verneint (a.a.O., Frage 20). Der Beschuldigte erklärte, er sage nichts dazu, dass anlässlich der Hausdurchsuchung in seinem Zimmer ca. 100 Verpackungen von Power-Banks sichergestellt worden seien (a.a.O., Frage 21). Konfrontiert mit dem Umstand, dass im Zimmer des Beschuldigten 2 die gestohlene spanische Kreditkarte aufgefunden worden sei, gab er zu Protokoll, er wisse nichts von dieser Karte (a.a.O., Frage 22). Auf Vorhalt des Fotobogens der besagten Kreditkarte fragte der Beschuldigte 1, wie es – logisch überlegt – möglich sei, dass der Beschuldigte 2 innerhalb von drei Monaten mit dieser Karte über Fr. 30'000.– bezogen habe (a.a.O., Frage 23). Auf die Frage, wie er darauf komme, dass der Beschuldigte 2 dies getan haben solle, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, er wisse nur, dass der Beschuldigte 2 zu den Automaten gegangen sei und dort mit einer Karte bezahlt habe. Dieser habe gesagt, dass er mit seiner Karte bezahlt habe (a.a.O., Frage 24). Er selber habe diese Kreditkarte niemals benützt (a.a.O., Frage 25). Ebenfalls verneinte der Beschuldigte 1 die Frage, ob er diese Kreditkarte jemals angefasst habe (a.a.O., Frage 26). Auf die Frage, was der Beschuldigte 2 bei den Automaten gemacht habe, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, dieser habe Power-Banks gekauft (a.a.O., Frage 27). Er wisse nicht, wie oft er das gemacht habe (a.a.O., Frage 28). Auf die Frage, wie die Verpackungen der Power-Banks in sein Zimmer gekommen seien, gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, er beantworte die Frage nicht (a.a.O., Frage 29). Der Beschuldigte 1 selbst fühle sich durch den Beschuldigten 2 betrogen, weil dieser gesagt habe, dass er mit seiner Karte bezahlt habe und nicht mit einer gestohlenen Karte. Der Beschuldigte 2 habe gesagt, dass er mit seiner Karte nur bei Automaten bezahlen könne, weil er für sie keinen PIN-Code habe. Dies sei aber seine Karte, nicht die gestohlene Karte (a.a.O., Fragen 30 f.). Der Beschuldigte 1 fühle sich auch als Opfer des Beschuldigten 2 (a.a.O., Frage 39).

- 39 - Konfrontiert mit dem Umstand, dass alle Power-Banks, die er zurückgebracht habe, ungebraucht gewesen seien, gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, soviel er wisse, habe der Beschuldigte 2 die Power-Banks gekauft und danach ihm für Fr. 12.– pro Stück verkauft. Der Beschuldigte 2 habe gewusst, dass er zurzeit nicht arbeite und deswegen kein Geld habe. Der Beschuldigte 1 habe die Power- Banks zurückgegeben und Fr. 15.– pro Stück erhalten, wovon er Fr. 3.– habe behalten dürfen. Der Beschuldigte 2 habe ihm gesagt, dass er die Power-Banks mit seiner Kreditkarte bezahlt habe und er auf die PIN-Codes für seine Karte warte. Der Beschuldigte 1 wisse, wie lange man auf eine Antwort einer Behörde warten müsse, weil er selbst seit zwei Monaten auf eine Antwort eines Amtes warte. Darum habe er nicht gewusst, wie lange man auf die PIN-Codes einer Bank warten müsse. Er habe dem Beschuldigten 2 geglaubt. Das sei alles. Wie sei es möglich, dass jemandem eine Kreditkarte gestohlen werde und der Beschuldigte 2 oder der Beschuldigte 3 mit dieser Karte über Fr. 30'000.– Schulden haben könne (a.a.O., Frage 34). Auf die Frage, ob der Beschuldigte 3 etwas damit zu tun habe, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, er wisse das nicht. Er wisse nur, dass dieser zusammen mit dem Beschuldigten 2 in einem Zimmer gewohnt habe. Was sie dort gemacht hätten, wisse er nicht (a.a.O., Frage 35). Er habe die Power-Banks vom Beschuldigten 2 erhalten. Wenn er gewusst hätte, dass diese mit einer gestohlenen Kreditkarte bezogen worden seien, hätte er sie nicht genommen, auch wenn er kein Geld hätte und der Beschuldigte 2 ihm diese günstiger verkaufen würde (a.a.O., Frage 36). Konfrontiert mit dem Umstand, dass der Beschuldigte 2 – gemäss den Aussagen des Beschuldigten 1 – ein Verlustgeschäft gemacht hätte, nämlich jeweils Fr. 7.– Verlust pro Power-Bank, lediglich um an Bargeld zu gelangen, da er seine Kreditkarte nicht anders habe benutzen können, gab der Beschuldigte 1 zu Antwort, der Beschuldigte 2 habe auf den PIN- Code gewartet. Soviel er wisse, habe der Beschuldigte 2 auf eine Überweisung vom Sozialamt gewartet. Der Beschuldigte 2 habe ihm gesagt, dass er die Schulden von der Kreditkarte zurückbezahlen würde (a.a.O., Frage 37).

- 40 - 3.3. Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht Zürich vom 9. Dezember 2019 (act. D1/31/11) Der Beschuldigte 1 führte anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht Zürich vom 9. Dezember 2019 (act. D1/31/11) auf Vorhalt des Tatvorwurfes aus, dies stimme nicht. Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass man in einem Zimmer, in welchem auch er gewohnt habe, eine gestohlene spanische Kreditkarte gefunden habe, gab er zur Antwort, die Karte sei nicht in seinem Zimmer, sondern im Zimmer des Beschuldigten 2 gefunden worden. Er habe alleine gewohnt, der Beschuldigte 2 zusammen mit dem Beschuldigten 3 (a.a.O., S. 3). Die Frage, ob es richtig sei, dass man in seinem Zimmer 100 Verpackungen von Power-Banks gefunden habe, wurde vom Beschuldigten 1 bejaht. Er habe diese vom Beschuldigten 2 bekommen (a.a.O., S. 4). Der Beschuldigte 1 führte weiter aus, er möchte Beweise vorlegen, welche seine Unschuld belegen können. Es gebe keine Fingerabdrücke von ihm auf der Kreditkarte, welche beim Beschuldigten 2 gefunden worden sei. Als eine fremde Person habe er nicht die Möglichkeit, festzustellen, mit welcher Kreditkarte dieser bezahlt habe. Auf den leeren Verpackungen, welche in seinem Zimmer gefunden worden seien, würden sich die Fingerabrücke der Beschuldigten 2 und 3 befinden. Am 18. November 2019 sei er durch die Polizei kontrolliert worden, als er 25 Power- Banks bei der Firma H._____ AG habe abgeben wollen. Kurz danach sei er mit den Power-Banks entlassen worden. Er habe also das Recht zu glauben gehabt, dass diese auf legale Weise erworben worden seien. (a.a.O., S. 4 f.). 3.4. Staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahme vom 19. Dezember 2019 (act. D1/23) Der Beschuldigte 1 führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Dezember 2019 (act. D1/23) auf Vorhalt des Tatvorwurfes aus, die Hälfte stimme nicht. Er habe ca. 150 Power-Banks verkauft. Er sei unschuldig. Die Stadtpolizei seien Idioten. Er sei verhaftet worden mit 25 Stück. Die Polizei habe ihn dann damit freigelassen. Sie habe ihn mit geklauten Sachen freigelassen, mit 25

- 41 - Power-Banks (a.a.O., Frage 33). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten 3 anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. Dezember 2019 (act. D1/22 Frage 19), wonach die bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Power-Banks vom Beschuldigten 2 stammen würde, welcher diese dem Beschuldigten 1 mitgebracht habe, gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, da sei er einverstanden (act. D1/23 Frage 37). Er habe aber von der gestohlenen Kreditkarte nichts gewusst (a.a.O., Frage 38). Auf Vorhalt der weiteren Aussage des Beschuldigten 3, wonach der Beschuldigte 1 manchmal 20 bis 25 Power-Banks auf sich gehabt habe (act. D1/22 Frage 20), gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, das stimme (act. D1/23 Frage 39). Er habe keine Ahnung, wie oft er Power-Banks an den Kiosk zurückgebracht habe (a.a.O., Frage 40). Er habe diese vom Beschuldigten 2 gekauft. Dieser habe ihm gesagt, sie seien legal (a.a.O., Frage 41). Auf die weitere Frage, wie viele Power-Banks er insgesamt zurückgebracht habe, gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, er habe bei seiner Verhaftung 20 Stück dabei gehabt. Insgesamt seien es vielleicht 150 Stück gewesen (a.a.O., Frage 42). Auf die Frage, an welche Rückgabestellen er die Power-Banks jeweils zurückgebracht habe, gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, an verschiedene Stellen. Es seien jeweils Kiosks gewesen (a.a.O., Fragen 43 f.). Es habe pro Power-Bank ein Depot von Fr. 15.– gegeben. Er habe davon ca. Fr. 3.– behalten dürfen (a.a.O., Fragen 46-48). Er wisse nicht genau, in welchem Zeitraum das ungefähr gewesen sei. Es sei möglich, dass dies im Zeitraum vom 18. September 2019 bis 5. Dezember 2019 gewesen sei. Am 18. November 2019 bzw. am Tag, an dem er das erste Mal angehalten worden sei, habe er den Eindruck gehabt, dass die Sachen legal seien, weil er mit diesen von der Polizei entlassen worden sei. Auch vor dem 18. November 2019 habe er den Eindruck gehabt, dass es legal sei. Und nach der Anhaltung sei er darin nur bestätigt worden, dass die Sachen legal seien (a.a.O., Fragen 49-52). Auf die Frage, ob man davon ausgehen könne, dass er 150 Stück zurückgebracht und pro Power-Bank Fr. 3.– erhalten habe, das heisst insgesamt Fr. 450.– verdient habe, gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, wenn er die 20 Stück Power-Banks verkauft hätte, mit denen er angehalten worden sei, dann wäre es wohl so gewesen. Ohne diese 20 Stück wären es ca. Fr. 360.– gewesen (a.a.O., Fragen 53-55). Auf die Frage, was

- 42 er mit diesem Geld gemacht habe, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, er habe Essen, Tickets etc. gekauft (a.a.O., Fragen 56 f.). Auf Vorhalt seiner anlässlich der Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2019 gemachten Aussage, wonach er beantrage, dass die Polizei alle Kreditkarten, welche der Beschuldigte 2 dabei gehabt habe, sowie alle Bankkontoauszüge prüfe (act. D1/31/7 Frage 8), gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, der Beschuldigte 2 habe gesagt, dass er es aus seinem eigenen Geld einkaufe und der Beschuldigte 1 sei aus der Anhaltung entlassen worden (act. D1/23 Fragen 58 und 60). Auf Vorhalt seiner Aussagen, wonach er sich selbst durch den Beschuldigten 2 betrogen bzw. als Opfer vom Beschuldigten 2 fühle (act. D1/31/7 Fragen 30 und 38), gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, das stimme, weil dieser gesagt habe, dass es legale Sachen seien und weil er nach der ersten Anhaltung entlassen worden sei. Dann plötzlich sei er am 5. Dezember 2019 verhaftet worden (act. D1/23 Fragen 61 f. und 71). Auf Vorhalt seiner Aussage, wonach der Beschuldigte 2 ihm gesagt habe, er könne mit seiner Kreditkarte nur bei Automaten bezahlen, weil er für diese Karte keinen PIN-Code habe (act. D1/31/7 Frage 31), sowie auf die Frage, welche Karte er gemeint habe, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, UBS, welche genau, wisse er nicht (act. D1/23 Frage 63). Seine anlässlich der Hafteinvernahme vom 7. Dezember 2019 gemachte folgende Aussage: "Soviel ich weiss, hat B._____ [d.h. der Beschuldigte 2] die Power-Banks gekauft, danach hat er mir die Power-Banks für Fr. 12.– pro Stück verkauft. Er wusste, dass ich zurzeit nicht arbeite und dass ich deswegen kein Geld habe. Ich habe die Power-Banks zurückgegeben. Ich habe Fr. 15.– pro Stück erhalten. Die Fr. 3.– durfte ich behalten." (act. D1/31/7 Frage 34), stimme (act. D1/23 Frage 64). Stimmen würde auch seine weitere, anlässlich dieser Hafteinvernahme gemachte folgende Aussage: "Also, ich habe die Power- Banks von B._____ [d.h. vom Beschuldigten 2] bekommen. Wenn ich gewusst hätte, dass diese von einer gestohlenen Kreditkarte stammen, hätte ich das nicht genommen. Auch wenn ich kein Geld hätte und auch wenn er mir diese günstiger verkaufen würde." (act. D1/23 Frage 65). Konfrontiert mit dem Umstand, dass er ganz sicher gewusst habe, dass der Beschuldigte 2 die Power-Banks mit einer gestohlenen Kreditkarte beziehe, und

- 43 auf die Frage, für was sonst dieser so viele Power-Banks hätte beziehen sollen, gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, er sei nicht einverstanden damit. Er verstehe nicht, wie es möglich sein sollte, aus einer gestohlenen und blockierten Karte innerhalt von drei Monaten Fr. 30'000.– zu beziehen (a.a.O., Frage 66). Auf Vorhalt der folgenden Zusammenrechnung, wonach die Ausleihe der Power-Bank Fr. 19.– koste und man bei Rückgabe Fr. 15.– erhalte, sodann man Fr. 4.– verliere bzw. Fr. 4.– bezahle, um das Handy aufzuladen, sowie auf die Frage, wie der Beschuldigte 2 dann hätte Gewinn machen können, wenn er das mit seiner eigenen Kreditkarte, somit mit seinem Geld gekauft hätte, gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, das stimme nicht. Bei der Firma H._____ gebe es ein Monatsabo für Fr. 35.–, dann könne man so viele beziehen, wie man wolle. Der Beschuldigte 1 habe keine Ahnung, ob der Beschuldigte 2 ein solches Abo gehabt habe (a.a.O., Fragen 68-70). 3.5. Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht Zürich vom 11. März 2020 (act. D1/31/25) Der Beschuldigte 1 führte anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht Zürich vom 11. März 2020 (act. D1/31/25) aus, das Verfahren sei nicht rechtmässig geführt worden. Weiter fragte er, ob der Gerichtspräsident ihm erklären könne, wie es möglich sein könne, dass er Fr. 30'000.– mit einer gestohlenen und gesperrten Kreditkarte gestohlen haben solle. Die Frage, ob er damit meine, dass er das nicht gemacht habe, wurde vom Beschuldigten 1 bejaht (a.a.O., S. 2). 3.6. Staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme / Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2020 (act. D1/24) Der Beschuldigte 1 führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme / Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2020 (act. D1/24) auf Vorhalt des ihm gemachten Tatvorwurf aus, er sei nicht geständig. Dieser Vorwurf sei lächerlich. Theoretisch sei es unmöglich, mit einer gestohlenen und blockierten Kreditkarte über Fr. 30'000.– in einem Zeitraum von drei Monaten zu beziehen (a.a.O., Frage 9). Die Frage, ob seine Handynummer 4 sei, wurde vom Beschuldigten 1

- 44 bejaht (a.a.O., Frage 19). Er habe ein iPhone 6S (a.a.O., Frage 20). Er besitze diese Nummer seit November oder Dezember 2018 und das Handy gehöre ihm allein (a.a.O., Fragen 22 und 24). Auf Vorhalt der Videoaufnahmen des "Kiosk AE._____-platz" vom 5. Dezember 2019 bejahte der Beschuldigte 1 die Frage, ob er auf dem Video sei (a.a.O., Fragen 31 f.). Er könne sich daran nicht erinnern (a.a.O., Frage 33). Konfrontiert mit dem Umstand, dass auf dem Video zu sehen sei, wie er 4 Power-Banks zurückbringe und das Depot ausbezahlt erhalte, antwortete der Beschuldigte 1, er habe dazu nichts zu sagen (a.a.O., Frage 34). Auf Vorhalt des GeoTime Reports vom 26. Februar 2020 (act. D1/15/1) und der Transaktionsliste inkl. Visualisierung der RTI-Daten (act. D1/15/2) sowie konfrontiert mit dem Umstand, dass sich sein Mobiltelefon gemäss RTI-Auswertungen 20 Mal zum Tatzeitpunkt in der Nähe des Tatortes befunden habe, gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, als Drittperson habe er kein Recht zu schauen, wer welche Kreditkarte benutze (act. D1/24 Frage 48). Auf Vorhalt der Sicherstellungsliste vom 31. Januar 2020 (act. D1/12/1) führte der Beschuldigte 1 aus, das iPhone 6S (A013'322'651) gehöre ihm. Nebst anderen Sachen würden ihm auch die 21 Power-Banks H._____ (A013'295'686) gehören (act. D1/24, Frage 60). Auf die Frage, woher er diese habe, gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, er habe diese bekommen. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, von wem. Das sei vor vier Monaten gewesen (a.a.O., Fragen 61 f.). Auf die Frage, für was er so viele Power-Banks brauche, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, manche um seine Handys aufzuladen, andere um sie zu retournieren (a.a.O., Frage 63). Konfrontiert mit dem Umstand, dass in seinem Zimmer an der O._____-strasse 2 in P._____ 380 leere Verpackungen der Power-Banks aufgefunden worden seien (act. D1/10 S. 6), führte er aus, er sei damit nicht einverstanden (act. D1/24 Frage 67). Auf Vorhalt der Aufnahmen auf seinem iPhone 6S sowie konfrontiert mit dem Umstand, dass auf diesem Detailaufnahmen von I._____-Automaten und Fo-

- 45 tos der H._____-App gefunden worden seien (act. D1/14/1), führte der Beschuldigte 1 aus, es sei erstens (recte: nicht) verboten, Fotos im Telefon zu speichern oder zu besitzen. Zweitens habe er dies gemacht, um zu prüfen, ob jeder Automat die gleichen Preise habe. Es handle sich um die Bestätigung der Automaten, dass er die Fr. 5.– retour erhalten habe. Das erste Foto habe er für den Arbeitgeber gemacht. Er habe etwas kaufen wollen und Fr. 5.– eingeworfen. Er habe weder das Produkt noch die Fr. 5.– retour erhalten (act. D1/24 Fragen 77 f.). Auf die Frage, wieso er habe prüfen wollen, ob jeder Automat die gleichen Preise habe, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, er habe das getan, um zu wissen, wo es am günstigen sei (a.a.O., Frage 79). Auf entsprechende Frage gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, er habe die Fotos der H._____ App, welche sich auf seinem Handy befänden (act. D1/14/1 S. 12-14), bei der Firma H._____ gemacht. Er sei Ende November dort gewesen. Er habe diese Fotos gemacht, da er habe wissen wollen, wie sie das machen. Er sei im H._____ Büro gewesen, um das Geld für behaltene sechs Power-Banks zurückzubekommen (act. D1/24 Fragen 80-84). Auf die Frage, woher er diese Power- Banks gehabt habe, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, er wisse das nicht mehr. Er habe sie bekommen. Er wisse nicht mehr, von wem. Das sei vor sechs Monaten gewesen (a.a.O., Fragen 85 f.). Auf Vorhalt des Chats vom 18. November 2019, wonach der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 3 geschrieben habe "Ich sitze zusammen mit der Polizei", worauf dieser geantwortet habe "Sie kommen nicht nach Hause, oder?" (act. D1/14/4 S. 1 f.), führte der Beschuldigte 1 aus, es gehe nicht um die Erklärung, sondern um die Abklärung der Polizei. Er habe mit einem Polizisten in einem Raum gesessen. Der zweite Polizist habe mit dem Leiter der Firma H._____ gesprochen. Der Leiter sei gegangen, um zu prüfen, ob die Gegenstände gestohlen worden seien. Er sei nach fünf Minuten zurückgekommen. Einer der Polizisten habe ihn gefragt: "So schnell?" Danach hätten ihn die Polizisten mit auf die Wache genommen. Die 25 Stück Power-Banks seien in eine Papiertasche gelegt worden. Bei der Polizei habe er eine oder zwei Stunden verbracht. Er wisse nicht, was sie dort gemacht hätten.

- 46 - Danach sei er entlassen worden. Die 25 Stück Power-Banks seien ihm zurückgegeben worden. Mit den 25 Stück Power-Banks sei er wieder zur Firma H._____ gefahren, um dort bestätigen zu lassen, dass die Power-Banks legal seien. Der Leiter der Firma H._____ habe die Papiertasche zerrissen und gesagt, dass die Power-Banks jetzt ihm gehören würden. Der Beschuldigte 1 sei mit Gewalt rausgeworfen worden. Es habe fast eine Schlägerei zwischen ihm und dem Leiter der Firma H._____ gegeben. Der Leiter der Firma H._____ habe ihn schlagen wollen und ihm "Verpiss Dich!" gesagt: (act. D1/24 Fragen 92 f.). Auf Vorhalt der Aussagen von N._____, Geschäftsführer der H._____ AG, vom 4. Dezember 2019 (Polizeirapport vom 5. Dezember 2019 [act. D1/4 S. 3]: "Als am 18. November 2019 der Polizist von der Quartierwache zu uns kam wegen diesem Polen, sagte dieser Pole, dass er die Power-Banks von einem Kollege habe, der B._____ oder B'._____ heisst. Er gab mir dann diesen Herr B._____ auch ans Telefon. B._____ spricht mit Akzent. Für ihn und auch für den Polen in unserem Geschäft schien dieses Vorgehen von Bezug und Depoteinlösung wie normal. B._____ sagte, dass er die Power-Banks mit einer Kreditkarte herauslasse und diverse Personen dann das Depot einziehen gehen. Der Pole in unserem Geschäft fiel uns damals auf, weil er ca. 25 Power-Banks auf sich trug und alle noch ungeöffnet und geladen waren, es hat einen Testknopf für die Ladung. Auffällig häufig werden mehrere Power-Banks an Q._____-Kiosken in R._____ zurück gegeben."), führte der Beschuldigte 1 aus, er sei der erwähnte Pole. Es sei da aber nicht alles gesagt worden. Es sei etwas Relevantes nicht erzählt worden. Der Beschuldigte 1 habe ein anderes Dokument gesehen, in welchem die Polizei gesagt habe, dass er dort gestanden sei und gewartet habe, als ob er gewusst habe, dass alles legal sei. Er habe bei der Firma H._____ ca. 30 Minuten verbracht (act. D1/24 Fragen 100- 102). Auf Vorhalt der Aussagen von AF._____, Verkäuferin im Kiosk am AE._____-platz in … Zürich, vom 13. Dezember 2019 (Dritter Nachtragsrapport vom 27. Februar 2020 [D1/10 S. 7]: "Ich arbeite in diesem Kiosk. Der Mann (später bekannt als der Beschuldigte 1) auf dem Video kam sicher drei Mal bei mir vorbei und brachte jeweils sieben bis acht Power-Banks zurück. Dies fiel mir auf, weil sie

- 47 immer voll geladen und neu waren. Er kam jeweils am Abend zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr. Meine Kiosk-Kolleginnen, zum Beispiel AG._____ (geb. tt.07.1953) können dies bestätigen; auch bei ihnen brachte er Power-Banks zurück. Wir haben dies auf Video"), führte der Beschuldigte 1 aus, die Aussagen von Frau AF._____ würden nicht stimmen, was das mit den sieben oder acht Stück betreffe. Auf die Frage, wie viele es dann gewesen seien, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, es seien etwa vier Stück gewesen (act. D1/24 Fragen 105-107). Auf Vorhalt der Aussagen von AH._____, Mitarbeiter im Kiosk im AI._____ in R._____, vom 18. Dezember 2019 (Dritter Nachtragsrapport vom 27. Februar 2020 [D1/10 S. 8]: "Ich bin für zwei Kioske am Bahnhof in R._____ zuständig. Mir ist keine Person speziell aufgefallen, welche extrem viele Power-Banks zurück bringt. Wenn jemand zum Beispiel zügelt, dann kann es ja sein, dass er noch Akkus zuhause findet. Wenn jemand am I._____-Automaten einen Akku bezieht und bei uns zurück gibt, dann verdienen wir nichts; wir bekommen dann einfach die Fr. 15.– von H._____ zurück. Wenn jemand bei uns einen Akku kauft, dann verdienen wir Fr. 4.–. Es ist auch so, dass das Depot sich pro Woche um Fr. 2.– reduziert. Behält also ein Kunde den Akku drei Wochen für sich, dann reduziert sich das Depot von ursprünglich Fr. 15.– um Fr. 6.– auf Fr. 9.–."), erklärte der Beschuldigte 1, sich nicht mehr daran zu erinnern, wie viele Power-Banks er damals zurückgebracht habe (act. D1/24 Frage 109). Auf Vorhalt der Aussagen von AJ._____, Mitarbeiterin im Kiosk "AK._____" am AL._____-platz 5 in AM._____, vom 20. Dezember 2019 (Dritter Nachtragsrapport vom 27. Februar 2020 [D1/10 S. 8]: "Frau AN._____ machte damals – am 18. November 2019 glaube ich – eine Warnmeldung im Kiosk-Chat, dass ein Mann versuche, ganz viele, ca. 30 Stück, Power-Banks einzulösen, sie ihn aber wegschickte. Ca. eine oder zwei Stunden später kam dieser Mann dann in meinen Kiosk im AK._____. Er wollte auch bei mir ca. 5-6 Power-Banks einlösen. Das Seltsame war jetzt ja, dass all diese Akkus noch voll waren, dies sieht man am Lämpli auf der Seite. Dieser Mann sagte auch, dass er dies im Auftrag eines Kollegen mache. Ich rief dann – auch mit dem Hintergrund der Warnmeldung – die AO._____ an und fragte, was ich tun soll. Sie sagten, ich soll den Ausweis […] dieses Manns

- 48 kopieren und ihn dann an den Hauptsitz der H._____ AG nach Zürich schicken; dies machte ich dann auch. Des Weiteren fotografierte […] ich den Mann noch, um die anderen Kioskbetreiber zu warnen. Diesen Mann würde ich sofort wieder erkennen. Er sprach sehr wenig Deutsch. Er war ganz anständig.") und der entsprechenden Kopie des Ausweises (act. D1/12/4 S. 2) führte der Beschuldigte 1 zunächst aus, er könne sich daran nicht erinnern. Weiter führte er aus, er wisse nicht, wieso seine Power-Banks behalten worden seien. Die Frau habe kein Recht gehabt, seine Power-Banks ohne Anwesenheit der Polizei zu behalten (act. D1/24 Frage 110). Auf Vorhalt des Fotos im Kiosk "AK._____" bestätigte der Beschuldigte 1, dass er auf dem Foto zu sehen sei (a.a.O., Frage 111). Weiter führte er auf Vorhalt der Kopie des Ausweises aus, dass es sich um seinen Ausweis handle (a.a.O., Frage 112). Die Ergänzungsfrage seines amtlichen Verteidigers, ob er die Kreditkarte einmal gesehen habe, wurde vom Beschuldigten 1 verneint (a.a.O., Frage 119). Auf die weitere Ergänzungsfrage, warum er zu H._____ ins Büro gegangen sei, gab er zur Antwort, er habe 25 Stück Power-Banks zurückgeben wollen (a.a.O., Frage 120). Die Ergänzungsfrage, ob er dort auf die Polizei gewartet habe, wurde von ihm bejaht. Er habe mindestens 15 Minuten gewartet (a.a.O., Fragen 121 f.). Auf die Ergänzungsfrage des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 3, ob er sein Handy immer dabei gehabte habe, wenn er aus dem Haus gegangen sei, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, er wisse es nicht genau. Was er vor einer Woche oder einem Jahr gemacht habe, wisse er nicht mehr (a.a.O., Frage 124). Die w

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