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Zürich Obergericht Weitere Kammern 24.06.2025 GC250056

24 giugno 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·2,106 parole·~11 min·5

Riassunto

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Testo integrale

Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GC250056-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Harris Gerichtsschreiberin MLaw L. Mohr Urteil vom 24. Juni 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Stadtrichteramt Zürich, Einsprachegegner gegen A._____, Einsprecher betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich Nr. 2024-002-600 vom 18. März 2025 (act. 10/1) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Einsprecher persönlich. Anträge: - Des Stadtrichteramtes Zürich: (act. 13, sinngemäss) Bestätigung des Strafbefehls Nr. 2024-002-600 vom 18. März 2025 unter Auferlegung der Kosten gemäss Strafbefehl sowie der nachträglichen Gebühren an den Einsprecher. - Des Einsprechers: (Prot. S. 7 ff., sinngemäss) Der Einsprecher sei vom Vorwurf der Übertretung von Verkehrsvorschriften freizusprechen.

- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2024 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich (fortan: Stadtrichteramt) den Einsprecher als Lenker des Personenwagens Ford, Kontrollschild ZH 1, wegen fahrlässigen Lenkens eines Fahrzeugs mit sichtbehinderndem Gegenstand im Bereich der Frontscheibe, begangen am 6. Oktober 2023, um ca. 16.00 Uhr, an der B._____-strasse in Zürich …, im Sinne von Art. 93 Abs. 2 Bst. a und Art. 219 Abs. 1 Bst. a VTS in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS mit einer Busse von Fr. 150.–. Dem Einsprecher wurde zudem eine Kosten- und Gebührenpauschale in der Höhe von Fr. 150.– auferlegt (act. 2). 2. Die vom Einsprecher am 23. Dezember 2024 erhobene Einsprache (act. 3- 3/2) wurde vom Stadtrichteramt als rechtsgültig entgegengenommen (act. 4). Am 18. März 2025 wurde der Einsprecher vom Stadtrichteramt einvernommen (act. 8). Gleichentags erliess das Stadtrichteramt einen berichtigten Strafbefehl und bestrafte den Einsprecher neu wegen fahrlässigen Lenkens eines Fahrzeugs mit sichtbehinderndem Gegenstand im Bereich der Seitenscheibe im Sinne von Art. 93 Abs. 2 Bst. a und Art. 219 Abs. 1 Bst. a VTS in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, neu auch Art. 73 Abs. 6 VRV und Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS wiederum mit einer Busse von Fr. 150.– (act. 10/1). Auch gegen der berichtigten Strafbefehl erhob der Einsprecher Einsprache (act. 11). Das Stadtrichteramt hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten mit Eingabe vom 15. April 2025 an das Bezirksgericht Zürich, mit dem Ersuchen, den Strafbefehl zu bestätigen und dem Einsprecher die zusätzlichen Untersuchungskosten aufzuerlegen (act. 13). 3. Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 23. April 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 24. Juni 2025 vorgeladen (act. 14/1-4), zu welcher der Einsprecher persönlich erschien (Prot. S. 5). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, begründet und dem Einsprecher schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. S. 12; act. 16). Der Einsprecher erklärte direkt im Anschluss an die Urteilseröffnung die Berufung (Prot. S. 13).

- 4 - II. Sachverhalt 1. Gemäss Strafbefehl des Stadtrichteramts wird dem Einsprecher das fahrlässige Lenkens eines Fahrzeugs mit sichtbehinderndem Gegenstand im Bereich der Seitenscheibe vorgeworfen, indem er am 6. Oktober 2023, um ca. 16.00 Uhr, sein Fahrzeug der Marke Ford, Kontrollschilder ZH 1, in Zürich … über die B._____-strasse in Richtung C._____ gelenkt habe, obschon beim genannten Fahrzeug pflichtwidrig-unvorsichtig die Sicht zur Beifahrerseitenscheibe durch die Lehne des Beifahrersitzes sowie durch ein darauf hängendes Kleidungsstück unzulässig behindert worden sei (act. 10/1). 2. Der Einsprecher anerkannte sowohl in der Untersuchung als auch in der heutigen Hauptverhandlung, sein Fahrzeug am 6. Oktober 2023 – wie von der Polizei fotografisch festgehalten (act. 1/1) – mit weit nach vorne geschobenem Beifahrersitz gelenkt zu haben und dabei auch einen Veston am Haltegriff auf der Beifahrerseite aufgehängt zu haben. Der Einsprecher bestritt indessen, sich einer Übertretung der Verkehrsregeln schuldig gemacht zu haben und machte im Wesentlichen geltend, die Seitenscheibe sei nicht vollständig bedeckt gewesen und die Situation sei ähnlich gewesen, wie wenn ein Beifahrer auf dem Beifahrersitz gesessen hätte, wobei ihm dieser die Sicht vermutlich mehr beeiträchtigt hätte. Es sei ja nicht verboten, einen Beifahrer zu haben. Es sei auch nicht verboten, den eigenen Mantel über den Sitz zu legen und der Beifahrersitz sei ja dazu da, nach vorne geschoben zu werden, etwa wenn hinten eine grosse Person sitze. Er habe gut in die Rückspiegel schauen können (act. 8 S. 3 ff., Prot. S. 7 ff.). 3. Damit ist der äussere Sachverhalt, mithin das Fahren mit weit nach vorne geschobenem Beifahrersitz und beifahrerseits am Haltegriff aufgehängtem Veston, so wie es in act. 1/1 fotografisch festgehalten wurde, erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. Das Stadtrichteramt qualifizierte das Verhalten des Einsprechers als fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 93 Abs. 2 Bst. a und Art. 219

- 5 - Abs. 1 Bst. a VTS in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 73 Abs. 6 VRV und Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS (act. 10/1). 2. Art. 29 SVG schreibt vor, dass Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen und so beschaffen und unterhalten sein müssen, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Diese Grundregel wird in Art. 57 Abs. 1 VRV konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung hat sich der Führer zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind. Welches der vorschriftsgemässe Zustand ist, wird in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) festgelegt. Bezüglich Fenster und Sicht hält Art. 71a Abs. 1 VTS fest, dass der Fahrzeugführer, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können muss. Gemäss Abs. 4 derselben Bestimmung dürfen an, vor oder hinter Scheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers nötig sind, keine Gegenstände angebracht werden, welche die Sicht des Fahrzeugführers beeinträchtigen und die Lichtdurchlässigkeit unter 70 Prozent vermindern. Ausgenommen sind Gegenstände, die gesetzlich vorgeschrieben oder vorgesehen sind oder für den Einsatz im Ordnungsdienst vorübergehend angebracht werden (z.B. Gitter), sowie Navigationsgeräte ausserhalb des Sichtkreises nach Absatz 1. 2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die vorderen Seitenfenster für die Sicht des Fahrzeugführers unabdingbar sind, andernfalls ein Sichtkreis von 180°, wie er in Art. 71a Abs. 1 VTS vorgeschrieben ist, gar nicht möglich wäre. Wie das von der Polizei gemachte Foto (act. 1/1) zeigt, war zum Zeitpunkt der Kontrolle die freie Sicht des Einsprechers nach rechts durch das Seitenfenster derart eingeschränkt, dass er das vorgeschriebene Sichtfeld nicht mehr überblicken konnte. Grund dafür war der sehr weit nach vorne geschobene Beifahrersitz in Verbindung mit dem offenbar am Haltegriff aufgehängten Mantel. Entsprechend bestand die Gefahr, dass der Einsprecher von rechts herannahende Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig wahrgenommen hätte. Keine Rolle spielt es, dass – wie der Einsprecher geltend machte (Prot. S. 8) – die Sicht auf den Rück- und den rechten Seitenspiegel

- 6 offenbar gewährleistet war, denn diese gewährleisten die freie Sicht nach hinten und nicht zur Seite. Zusammengefasst ist der objektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 Bst. a und Art. 219 Abs. 1 Bst. a VTS in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS erfüllt. Der Vollständigkeit ist anzumerken, dass der Einsprecher durch sein Verhalten Art. 73 Abs. 6 VRV nicht verletzt hat, denn gemäss dieser Bestimmung sind auf Ladeflächen vor und neben dem Führersitz nur Ladungen gestattet, welche die Sicht nicht behindern. Beim Beifahrersitz handelt es sich nun aber nicht um eine Lade-, sondern eine Sitzfläche. 2.2. Was den subjektiven Tatbestand angeht, wirft das Stadtrichteramt dem Einsprecher fahrlässiges Verhalten vor. Fahrlässig im Sinne von Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG handelt, wer ein Fahrzeug führt, von dem er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen könnte, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Gefordert ist somit eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn die beschuldigte Person die Vorsicht nicht beachtet, zu der sie nach den Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Mit anderen Worten handelt fahrlässig, wer seine Pflicht zur notwendigen Sorgfalt verletzt und damit die Erfüllung eines Straftatbestandes bewirkt (Art. 12 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 104 StGB, Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG). Vom Einsprecher konnte im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht erwartet werden, dass er seine Jacke so im Fahrzeug verstaut, dass diese seine Sicht nicht unzulässig behindert. Indem er dies nicht getan hat, ist ihm ohne Weiteres vorzuwerfen, dass er seiner Pflicht zur Aufmerksamkeit nicht nachgekommen ist, das heisst seine Sorgfaltspflicht verletzt und damit fahrlässig gehandelt. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. 2.3. Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Einsprecher der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 93 Abs. 2 Bst. a und Art. 219 Abs. 1 Bst. a VTS in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS schuldig zu sprechen.

- 7 - IV. Strafzumessung 1. Bei der Bemessung der Strafe ist der ordentliche gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Gemäss Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Entsprechend ist von einem abstrakten Strafrahmen einer Busse bis zu Fr. 10'000.– auszugehen (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Die Busse ist in Abhängigkeit der Verhältnisse des Täters so zu bemessen, dass sie dem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 2. Ins Gewicht fällt zunächst, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelte und die Sicht auf das rechte Seitenfenster zudem nicht vollständig verdeckt war. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte fahrlässig, indem er nicht die nötige Sorgfalt walten liess. Unter all den genannten Umständen wiegt das Tatverschulden des Einsprechers leicht. Der Einsprecher gab an, über ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 3'100.– zu verfügen (Prot. S. 6 f.). Unter Berücksichtigung des leichten Tatverschuldens sowie der finanziellen Verhältnisse des Einsprechers erweist sich eine Busse von Fr. 150.– als angemessen. 3. Für die ausgefällte Busse ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe steht dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu. Als sachgerecht erweist sich indes, den Umwandlungssatz auf Fr. 100.– festzusetzen. Bei einer Busse im Betrag von Fr. 150.– ist demnach die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage zu bemessen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens wird der Einsprecher kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es sind ihm somit sowohl die Kosten des gerichtlichen Verfahrens als auch die Kosten des des Stadtrichteramtes im Betrag von Fr. 500.– (Fr. 150.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2024-002-600 vom 18. März 2025 sowie Fr. 350.– zusätzliche Untersuchungskosten) aufzuerlegen.

- 8 - Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher A._____ ist schuldig des fahrlässigen Lenkens eines Fahrzeuges mit sichtbehinderndem Gegenstand im Bereich der Beifahrerseitenscheibe im Sinne von Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS in Verbindung mit Art. 93 Abs 2 lit. a SVG sowie Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. 6. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 500.– (Fr. 150.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2024-002-600 vom 18. März 2025 sowie Fr. 350.– zusätzliche Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 150.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den Einsprecher (übergeben),  das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein) und hernach als begründetes Urteil an  den Einsprecher,  das Stadtrichteramt Zürich. 8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

- 9 - Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfolgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 24. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: lic. iur. R. Harris Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Mohr

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