Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GC250022-K/Ubegr/fg Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw L. Bügler Gerichtsschreiber MLaw F. Koch Urteil vom 14. November 2025 (begründete Fassung) in Sachen Statthalteramt Bezirk Winterthur, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Einsprache gegen Strafbefehl Nr. ST.2025.1015 vom 6. Juni 2025
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Winterthur vom 6. Juni 2025 (act. 2/3) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Anträge: I. Des Statthalteramtes Bezirk Winterthur: (act. 1; sinngemäss) - Schuldspruch im Sinne des Strafbefehls vom 6. Juni 2025. II. Des Verteidigers: (act. 8 S. 2) "1. Der Beschuldigte sei freizusprechen; 2. Die Kosten des Statthalteramtes seien diesem zur Abschreibung zu überlassen; 3. Dem Einsprecher sei eine Entschädigung von CHF 3'707.50 zuzüglich CHF 216.20 (inkl. 8.1 MWST) pro Stunde Dauer der heutigen Hauptverhandlung zuzusprechen." III. Des Beschuldigten: (sinngemäss) - Entscheid gemäss den Anträgen seines Verteidigers. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Winterthur (fortan: Statthalteramt) vom 6. Juni 2025 wurde der Beschuldigte wegen der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2, Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft
- 3 - (act. 2/3). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Juni 2025 frist- und formgerecht Einsprache (act. 2/4). 2. Nach weiteren Untersuchungshandlungen (act. 2/5-22) überwies das Statthalteramt mit Eingabe vom 10. September 2025 (act. 1) dem hiesigen Gericht den Strafbefehl vom 6. Juni 2025 (act. 2/3) samt Akten (act. 2/1-22). Es beantragte, es seien der Strafbefehl und die nachträglichen Gebühren und Auslagen gemäss Abrechnungsblatt zu bestätigen (act. 1). 3. In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 auf den 14. November 2025, 13.30 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgeladen. Mit derselben Verfügung wurde ihnen zudem Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 4). Innert Frist wurden keine Beweisanträge gestellt. Die Hauptverhandlung fand am 14. November 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten sowie seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, statt (Prot. S. 4). II. Sachverhalt 1. Zum Sachverhalt, welcher dem Beschuldigten vorgeworfen wird, wird – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf den dem Urteil beigehefteten Strafbefehl verwiesen (act. 2/3). 2. Der Beschuldigte bestätigte von Beginn der Untersuchung an den Geschehensablauf, wie er ihm im Strafbefehl vorgeworfen wurde (vgl. act. 2/2 S. 3 f. und act. 2/19 F/A 4). Zudem bestätigen sowohl die Aussagen der Auskunftsperson respektive der Fahrschülerin als auch teilweise die Videoaufnahmen den Ablauf gemäss Strafbefehl (vgl. act. 21 S. 4 ff. und act. 2/2). Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte sein umfassendes Geständnis betreffend den Ablauf des Geschehens (Prot. S. 6 ff.). 3. Der Beschuldigte hat somit den ihm im Strafbefehl vom 6. Juni 2025 vorgeworfenen Sachverhalt eingestanden und anerkannt. Sein Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb der Anklagesachverhalt als erstellt gilt und auf diesen abzustellen ist.
- 4 - III. Rechtliche Würdigung 1. Fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln 1. Die Verletzung von Verkehrsregeln ist in Art. 90 Abs. 1 SVG geregelt. Demgemäss macht sich strafbar, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder dessen Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (objektiver Tatbestand). In subjektiver Hinsicht erfordert der Straftatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG Vorsatz oder Fahrlässigkeit (Art. 100 Ziff. 1 SVG). 2.1. Das Statthalteramt würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2, Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG (act. 2/3). 2.2. Art. 15 Abs. 2 SVG sieht vor, dass der Begleiter dafür zu sorgen hat, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt. 2.3. Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. 2.4. Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG seinen Streifen nur verlassen, wenn er den übrigen Verkehr dadurch nicht gefährdet. 2. Objektiver Tatbestand Die Verteidigung des Beschuldigten hat die zutreffende rechtliche Würdigung der Anklagebehörde in Bezug auf den objektiven Tatbestand nicht bestritten. Somit ist der objektive Tatbestand antragsgemäss als erfüllt zu qualifizieren.
- 5 - 3. Subjektiver Tatbestand 1. Der Fahrlässigkeitsbegriff nach Art. 12 Abs. 3 StGB findet ebenfalls auch im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes Anwendung (BGer, KassH, 12.1.2004, 6S.369/2003, E. 3.1.). Demzufolge handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Die Unvorsichtigkeit ist pflichtwidrig, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stehen im Strassenverkehr bezüglich der Umstände insbesondere die Verkehrsdichte, die örtlichen Verhältnisse, die Zeit, die Sicht und die voraussehbaren Gefahrenquellen im Vordergrund (vgl. BGE 127 II 302 E. 3c). 2.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten drei pflichtwidrige Unvorsichtigkeiten vor. So habe er sich vor dem Fahrstreifenwechsel nach rechts nicht versichert, dass der rechte Fahrstreifen frei ist, zumal ein Schulterblick nach rechts in kürzester Zeit hätte absolviert werden können. Zudem hätte der Beschuldigte nicht derart stark nach rechts lenken müssen. Zu guter Letzt sei auch ein Abbremsen möglich und somit die Kollision mit der korrekt heranfahrenden Personenwagenlenkerin vermeidbar gewesen (act. 1). 2.2. Zum fehlenden Schulterblick nach rechts bestätigte der Beschuldigte durchwegs, dass er sich nicht nach rechts versichert habe, dass der rechte Fahrstreifen frei ist bzw. führte er aus, den schwarzen Personenwagen nicht gesehen zu haben. Er begründete dies damit, dass dazu keine Zeit gewesen sei (vgl. act. 2/2 S. 3 f., act. 2/19 F/A 19 ff., Prot. S. 8). Von einem Fahrlehrer ist zu erwarten, dass er einen guten Überblick über das Geschehen auf der Strasse hat, da er bei einem allfälligen Fehler seiner Fahrschüler korrigierend eingreifen müsste. Im vorliegenden Fall war das Verkehrsaufkommen gemäss Aussagen des Beschuldigten hoch und die Sicht gut, weshalb ein Spurwechsel umso vorsichtiger vorgenommen werden musste (Prot. S. 8). Zudem führte er aus, dass er sich bewusst war, dass sich auf der rechten Fahrbahn leicht versetzt ein Fahrzeug befindet (act. 2/19 F/A 4 ff.; Prot. S. 7 f.). Insbesondere mit diesem Wissen ist vom Beschuldigten zu verlangen, dass er sich vor einem Spurwechsel vergewissert, dass der andere Fahr-
- 6 streifen frei ist. Dies wäre für den Beschuldigten auch möglich und zumutbar gewesen, zumal ein Schulterblick sehr schnell gemacht werden kann. 2.3. Hinsichtlich der Möglichkeit einer weniger starken Lenkbewegung nach rechts gab der Beschuldigte in der staatsanwaltlichen Einvernahme an, vom Beifahrersitz sei die Lenkbewegung schwierig zu dosieren (act. 2/19 F/A 21). Zudem führte er anlässlich der Hauptverhandlung aus, es sei ihm in dieser Situation aufgrund der Umstände, die er habe wahrnehmen müssen, nicht möglich gewesen, die Lenkbewegung dosierter auszuführen (Prot. S. 10). Gleichzeitig bringt der Beschuldigte auch vor, dass er mit einem Reflex auf die Bedrohung des Gesellschaftswagens reagiert habe (Prot. S. 8). Aus der Betrachtung der Videoaufnahmen des Vorfalls wird klar, dass der Beschuldigte eine sehr schwungvolle Lenkbewegung nach rechts vorgenommen hat. In Anbetracht der auf den Videoaufnahmen ersichtlichen Umstände hätte eine dosiertere Lenkbewegung genügt, um eine Kollision mit dem Gesellschaftswagen zu vermeiden und im Anschluss auch eine solche mit dem Personenwagen. Dies, zumal sich das Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen bereits zu Beginn des Lenkmanövers des Beschuldigten ganz am rechten Rand seiner Fahrbahn befand und zufolge des Fahrverhaltens des Fahrzeugs des Beschuldigten ebenfalls leicht nach Rechts lenkte. Zudem hatte der Gesellschaftswagen seinen Spurwechsel ohnehin abgebrochen (act. 2/2). Eine leichtere Lenkbewegung wäre dem Beschuldigten auch möglich und zumutbar gewesen, auch wenn gerichtsnotorisch ist, dass Handlungen, welche reflexartig ausgeführt werden, in der Regel abrupt und teilweise zu stark ausfallen. Hieraus wird ersichtlich, dass für ein derart starkes nach rechts lenken des Beschuldigten keine Notwendigkeit bestand. 2.4. Der Beschuldigte stellt sich in Bezug auf die Möglichkeit des Abbremsens auf den Standpunkt, dass ein solches nicht möglich gewesen sei, da es ansonsten eine Kollision mit dem Fahrzeug hinter ihnen gegeben hätte (Prot. S. 9). In den Videoaufnahmen ist hingegen ersichtlich, dass der weisse Personenwagen zu Beginn nach dem gleichzeitigen Spurwechsel nach links tatsächlich nahe hinter dem Fahrschulauto war, sich jedoch der Abstand innert kurzer Zeit rasch und erheblich vergrösserte (act. 2/2). Im massgebenden Zeitpunkt war der Abstand
- 7 ausreichend und ein Bremsmanöver des Beschuldigten möglich. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte darauf vertrauen durfte, dass das hinter ihm fahrende Fahrzeug beim Erkennen eines vom Fahrschulauto eingeleiteten Bremsmanövers ebenfalls unmittelbar eine Bremsmanöver eingeleitet hätte. Hätte der Beschuldigte unverzüglich beim begonnenen Spurwechsel des Gesellschaftswagens abgebremst, hätte in Anbetracht der Geschwindigkeit des Gesellschaftswagens eine Kollision verhindert werden können. 2.5 Nach dem Gesagten hatte der Beschuldigte mehrere zumutbare und mögliche Handlungsoptionen, um eine Kollision mit dem Gesellschaftswagen und eine Verletzung der Verkehrsregeln zu vermeiden. Aus diesen Gründen ist das Verhalten des Beschuldigten als fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. 4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 1. Die Verteidigung macht sodann geltend, es liege ein entschuldbarer Notstand gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB vor. So habe sich der Beschuldigte aufgrund des begonnenen Spurwechsels des Gesellschaftswagens in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden (act. 8 S. 6). 2. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, handelt gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB nicht schuldhaft, sofern dem Täter nicht zumutbar war, das gefährdete Gut preiszugeben. 3.1. Ein entschuldbarer Notstand nach Art. 18 Abs. 2 StGB setzt zunächst das Bestehen einer Notstandslage voraus. Eine solche besteht, wenn eine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter einer anderen Person besteht (vgl. BSK StGB- NIGGLI/GÖHLICH, Art. 18 N 5). 3.2. In Bezug auf das Bestehen der Notstandslage kann den Ausführungen der Verteidigung gefolgt werden, wonach der Beschuldigte in der vorliegenden Lage
- 8 davon ausgehen konnte, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben von ihm selbst sowie seiner Schülerin bestand (act. 8 S. 6). 4.1. Die Notstandshandlung wiederum unterliegt dem Prinzip der absoluten Subsidiarität. Demzufolge darf die Gefahr nicht anders abwendbar sein. Im Unterschied zu den Notwehrrechten, kann die Gefahr auch durch ein Ausweichen abwendbar sein, welches bei den Notstandsrechten grundsätzlich als zumutbar angesehen wird (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 17 N 16). 4.2. Betreffend die möglichen Alternativhandlungen kann auf die Ausführungen bezüglich des subjektives Tatbestands verwiesen werden (vgl. vorstehend S. 5 f.). Aus den dortigen Ausführungen wird ersichtlich, dass der Beschuldigte im vorliegenden Fall die Gefahr hätte anders abwenden können. So wäre es einerseits möglich gewesen zu bremsen und andererseits wäre es nicht notwendig gewesen, derart stark nach rechts zu lenken. 5. Demzufolge ist das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen zu verneinen. 5. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2, Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG entsprechend der Würdigung des Statthalteramtes sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Dementsprechend ist der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2, Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist mit Busse zu bestrafen, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates dazu verletzt. Der ordentliche Strafrahmen reicht von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.–
- 9 - Busse (Art. 106 Abs. 1 StGB). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich, weshalb es keinen Anlass gibt, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 2.1. Das Gericht bemisst die Busse innerhalb des erwähnten Strafrahmens nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 2.2 Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt noch leicht, handelte er doch in einer aussergewöhnlichen Verkehrssituation aus einem Reflex heraus. Zudem kann ihm zu Gute gehalten werden, dass er versucht hat, seine Fahrschülerin zu schützen. Dennoch verursachte er eine Kollision bei hoher Geschwindigkeit mit einem korrekt fahrenden Personenwagen. 2.3. Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 6'000.– und besitzt ein Haus, auf dem eine Hypothek lastet (Prot. S. 12 f.). Im Übrigen wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vorliegend nicht auf das Strafmass aus. 3. In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanter Umstände ist eine Busse in der Höhe von Fr. 500.– dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, weshalb der Beschuldigte entsprechend zu bestrafen ist. V. Vollzug der Strafe Gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB finden die Bestimmungen über den bedingten und teilbedingten Vollzug der Strafe (Art. 42 f. StGB) bei Bussen keine Anwendung. Die Busse ist somit zu bezahlen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen angemessen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- 10 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2, Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirks Winterthur im Betrag von Fr. 1'390.– (Fr. 430.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. ST.2025.1015 vom 6. Juni 2025 sowie Fr. 960.– nachträgliche Gebühren) werden dem Beschuldigten auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 500.– werden durch das Statthalteramt des Bezirks Winterthur eingefordert. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); das Statthalteramt Bezirk Winterthur (gegen Empfangsschein). 7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden:
- 11 - Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 14. November 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Ersatzrichter: MLaw L. Bügler Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Koch