Bezirksgericht Meilen Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GC250013-G/U/Sr/pn Mitwirkend: Ersatzrichter Dr. iur. Chr. Arnold Gerichtsschreiber MLaw D. Gasser Verfügung vom 5. Februar 2026 in Sachen Statthalteramt Bezirk Meilen, Übertretungsstrafbehörde gegen A._____, Beschuldigte betreffend Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. ST.2025.106 des Statthalteramtes Bezirk Meilen vom 11. September 2025
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl Nr. ST.2025.106 des Statthalteramtes des Bezirkes Meilen vom 11. September 2025 (act. 1/13), welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 i.V.m. Art. 357 StPO als Anklageschrift gilt, ist dieser Verfügung beigeheftet. Anträge des Statthalteramtes des Bezirkes Meilen (act. 9): "1. Es sei festzustellen, dass die am 22. September 2025 per Mail erfolgte Einsprache ungültig ist. 2. Es sei festzustellen, dass die am 29. September 2025 im Briefkasten vorgefundenen Einsprache zu spät erfolgt ist. 3. Die Verfahrenskosten seien der beschuldigten Person aufzuerlegen." Das Einzelgericht zieht in Betracht: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Strafbefehl vom 11. September 2025 (act. 1/13), welcher den Strafbefehl vom 22. Juli 2025 ersetzt (act. 1/10), erkannte das Statthalteramt Bezirk Meilen (nachfolgend: Statthalteramt) die Beschuldigte unter anderem diverser Delikte im Zusammenhang mit dem Betrieb der Restaurants "B._____" sowie C._____ für schuldig. Das Statthalteramt bestrafte die Beschuldigte mit einer Busse vom CHF 3'200.– zuzüglich Gebühren von CHF 1'000.– und setzte für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Tagen fest. 1.2. Der Strafbefehl wurde der Beschuldigten am 12. September 2025 polizeilich zugestellt und gegen Empfangsbestätigung entgegengenommen (vgl. act. 1/14). Mit gewöhnlicher E-Mail vom 22. September 2025, 21:53 Uhr, erhob die Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 1/15/1). Mit E-Mail vom 24. September 2025 wurde der Beschuldigten mitgeteilt, dass eine Einsprache per E-Mail nur mit qualifizierter Unterschrift gültig sei. Die E-Mail der Beschuldigten verfüge über keine qualifizierte Unterschrift, weshalb die Einsprache ungültig sei (act. 1/15/2). Mit Schreiben datiert auf den 22. September 2025 erhob die Beschuldigte noch
- 3 einmal Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 1/15/3). Offenbar wurde dieses Schreiben ohne Poststempel im Briefkasten des Statthalteramtes vorgefunden (act. 1/15/3). In der Folge teilte das Statthalteramt der Beschuldigten mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 mit, dass, es das Schreiben am 29. September 2025 im Briefkasten gefunden habe. Weder am 22. September 2025 noch am darauffolgenden Tag sei die Einsprache im Briefkasten gelegen. Die per E-Mail erfolgte Einsprache sei nicht gültig und die per Brief erfolgte Einsprache sei nach Ablauf der Einsprachefrist eingetroffen. Daher sei der Strafbefehl rechtskräftig. Sollte die Beschuldigte weiter daran festhalten, dass die Einsprache rechtzeitig und gültig eingegangen sei, würden die Akten an das Bezirksgericht überwiesen. Im selben Schreiben setzte das Statthalteramt der Beschuldigten eine Frist bis zum 1. November 2025 zur Stellungnahme an (act. 1/15/4). Mit undatiertem Schreiben, am 3. November 2025 eingegangen, erklärte die Beschuldigte, dass sie diese Angelegenheit vom Gericht überprüfen lassen wolle (act. 1/15/5). 1.3. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 (act. 9) überwies das Statthalteramt den Strafbefehl samt Untersuchungsakten (act. 1–15) an das hiesige Einzelgericht und stellte die eingangs aufgeführten Anträge. 2. Ungültigkeit der per E-Mail erfolgten Einsprache vom 22. September 2025 2.1. Die beschuldigte Person und allfällige weitere Betroffene können innert 10 Tagen ab Zustellung des Strafbefehls schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Auch die Frage der rechtsgültigen Zustellung des Strafbefehls ist vom erstinstanzlichen Gericht zu beurteilen (BGE 142 IV 201 E. 2.4). Die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache sind Prozessvoraussetzungen (siehe BGer 6B_271/2018 vom 20. Juni 2018, E. 2.1). Das Gericht kann im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO vorfrageweise darüber entscheiden. Ungültig ist eine Einsprache beispielsweise, wenn sie verspätet erfolgte (BSK StPO-DAPHINOFF, Art. 354 N 21). Ist die Einsprache ungültig, wird auf sie nicht eingetreten (BGer 6B_1067/2018 vom 23. November 2018, E. 1.2.) und der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
- 4 - 2.2. Die Einsprache hat gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO zwingend schriftlich zu erfolgen. Sie ist zu datieren und von der einsprechenden Person zu unterzeichnen (Art. 110 StPO). Sendungen per E-Mail (ohne elektronische Signatur im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StPO) ziehen diverse Unsicherheiten – insbesondere betreffend die Identifizierung des Absenders, die Verifizierung der Unterschrift und die Feststellung des Zeitpunkts des Empfangs – nach sich, die bei eingeschriebener Post, elektronischer Eingabe nach Art. 110 Abs. 2 StPO wegfallen (BGE 142 IV 299 E. 1.1). Damit elektronische Eingaben rechtsgültig sind, wird daher eine qualifizierte elektronische Signatur mit Zeitstempel verlangt (Art. 110 Abs. 2 StPO) 2.3. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eine Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 91 Abs. 3 StPO). Eine rechtzeitige Information der Strafbehörde per E-Mail in Verbindung mit einer verspäteten Nachreichung der Originalunterlagen per Post wahrt die Frist nicht (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021, E. 1.3.2.). 2.4. Der Strafbefehl des Statthalteramtes datiert vom 11. September 2025. In dessen Dispositivziffer 4 wird auf die Einsprachefrist von 10 Tagen gemäss Art. 354 StPO hingewiesen (act. 1/13). Der Strafbefehl wurde der Beschuldigten am 12. September 2025 gegen Empfangsbestätigung polizeilich zugestellt (act. 1/14). Die zehntägige Einsprachefrist begann folglich am 13. September 2025 (Art. 91 Abs. 1 StPO) und endete am 22. September 2025. Mangels einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Zeitstempel ist die E-Mail der Beschuldigten vom 22. September 2025, 21:53 Uhr, ungültig. Sie wahrt folglich weder die Einsprachefrist noch begründet sie eine fristwahrende Wirkung für die spätere postalische Nachreichung der Originalunterlagen.
- 5 - 3. Verspätete Einsprache vom 29. September 2025 3.1. Fristen sind eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständige Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Gewahrt ist die Frist, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bis spätestens 24:00 Uhr überbracht wird (BGE 147 IV 526 E. 3.1). Ausreichend ist das Einwerfen des Schriftstücks in den Briefkasten der zuständigen Strafbehörde (BGE 109 Ia 183 E. 3.a.). Wer an die fragliche Frist gebunden ist, trägt die Beweislast (Art. 8 ZGB). Deshalb wird empfohlen die Rechtzeitigkeit der Übergabe durch Zeugen belegen zu können (Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, Rz. 700). 3.2. Der Beschuldigten obliegt der Nachweis, dass die schriftliche Eingabe bis um 24:00 Uhr des 22. September 2025 dem Statthalteramt übergeben wurde. Die am 29. September 2025 vom Statthalteramt gestempelte Einsprache datiert vom 22. September 2025, dem Tag, an dem die Einsprache bis zum 24:00 Uhr in den Briefkasten hätte sein müssen (act. 1/15/3). Das Datum auf der Einsprache ist kein Beweis dafür, dass die Einsprache rechtzeitig in den Briefkasten gelegt wurde, zumal eine Rückdatierung ohne Weiteres möglich ist. Das Statthalteramt fand die Einsprache nach eigenen Angaben erst am 29. September 2025 im Briefkasten vor (act. 1/15/4). Anhaltspunkte dafür, dass sie bereits am 22. September 2025 im Briefkasten lag, sind nicht ersichtlich, im Gegenteil: In ihrer E-Mail vom 22. September 2025 erwähnt die Beschuldigte keine Einsprache in einem Briefkasten. Vielmehr schreibt sie, sie werde eine Begründung nachreichen (act. 1/15/1). 3.3. Zusammenfassend entspricht das auf den 22. September 2025 datierte Schreiben (act. 1/15/3) zwar den Formerfordernissen; die Beschuldigte legte es jedoch zu spät in den Briefkasten.
- 6 - 4. Ergebnis Die Beschuldigte hat innert Frist keine formgültige Einsprache erhoben. Auf die Einsprache der Beschuldigten ist somit nicht einzutreten. Der Strafbefehl ST.2025.106 des Statthalteramts Bezirk Meilen vom 11. September 2025 wird damit zum rechtskräftigen Urteil. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 300.– festzusetzen (§ 14 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 GebV OG). Die Kosten der Einsprache sind den Parteien nach Massgabe von Obsiegen oder Unterliegen aufzuerlegen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 416 StPO). Folglich wird im vorliegenden Verfahren die Beschuldigte kostenpflichtig. Das Einzelgericht verfügt: 1. Auf die Einsprache wird nicht eingetreten. Der Strafbefehl Nr. ST.2025.106 des Statthalteramtes Bezirk Meilen vom 11. September 2025 wird damit zum rechtskräftigen Urteil. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–. 3. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Über die Kosten des Statthalteramtes Bezirk Meilen gemäss Strafbefehl vom 11. September 2025 stellt die Kasse des Statthalteramtes Rechnung. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die Gerichtskasse. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden.
- 7 - BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht in Strafsachen Der Einzelrichter: Dr. iur. Chr. Arnold Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Gasser