Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr. GC250012-M/U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kistler Gerichtsschreiberin MLaw T. Fuchs Verfügung vom 10. März 2026 in Sachen Statthalteramt Bezirk Dietikon, Verwaltungsbehörde gegen A._____, Beschuldigter betreffend Festhalten am Strafbefehl im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO
- 2 - Erwägungen: Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Dietikon vom 5. Juni 2025 bzw. 3. November 2025 (Unt. Nr. …) wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 48a Abs. 4 SSV wegen Verletzung einer Verkehrsregel zur Bezahlung einer Busse in der Höhe von CHF 40.– sowie Gebühren in der Höhe von CHF 90.– verpflichtet (act. 2). Dagegen erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache (act. 3/1). Mit Eingabe vom 3. November 2025 hielt das Statthalteramt Dietikon an seinem Strafbefehl fest und überwies die Akten gemäss Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO an das Bezirksgericht Dietikon zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 12). Anlässlich der heutigen Verhandlung zog der Beschuldigte die Einsprache zurück (act. 29), was gemäss Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 3 StPO bis zum Abschluss der Parteivorträge zulässig ist. Das vorliegende Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Schlieren vom 5. Juni 2025 bzw. 3. November 2025 (Unt. Nr. …) ist somit rechtskräftig, wovon Vormerk zu nehmen ist. Bei diesem Ergebnis ist der Beschuldigte kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 und 3 GebV OG auf CHF 200.– festzusetzen. Es wird verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Einsprache als erledigt abgeschrieben. Der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Dietikon, Unt. Nr. …, vom 3. November 2025 ist damit rechtskräftig. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 200.–. 3. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - 4. Über die Busse und die Kosten des Vorverfahrens stellt die Kasse des Statthalteramts des Bezirks Dietikon Rechnung. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten, das Statthalteramt Dietikon. sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Statthalteramt Dietikon, unter Beilage der Akten. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: lic. iur. H. Kistler Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Fuchs