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Zürich Obergericht Weitere Kammern 20.08.2025 GB250046

20 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·4,059 parole·~20 min·1

Riassunto

Hausfriedensbruch etc. / Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

Testo integrale

Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GB250046-L / UB Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. E. Widmer Gerichtsschreiberin MLaw L. Dietrich Urteil vom 28. Oktober 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin sowie A._____, Privatklägerin gegen B._____, Beschuldigte verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ betreffend Hausfriedensbruch etc. / Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro …, vom 30. Oktober 2024

- 2 - Strafbefehl: (act. 7) Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Oktober 2024 ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6) Die Beschuldigte in Begleitung ihrer erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ und die in separaten Verfahren Beschuldigten C._____ (Proz.-Nr. GB250047-L), D._____ (Proz.-Nr. GB250048-L) und E._____ Zeugin (Proz.-Nr. GB250049-L), allesamt erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und Rechtsanwalt lic. iur. X2._____. Antrag der Anklägerin: (act. 7 und act. 38; sinngemäss) Es sei der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Oktober 2024 (…/2024/10033406) zu bestätigen, unter Auferlegung der nachträglichen Gebühren und Auslagen an die Beschuldigte. Anträge der Verteidigung (RA X2._____): (act. 61) "Die Beschuldigten sind unter Kosten- und Entschädigungsfolgen freizusprechen. Sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vorfall vom 31. Mai 2024 erkennungsdienstlich erhobenen Daten (Fingerabdrücke, DNA-Proben, Fotos etc.) sind zu vernichten. Ebenso diejenigen die heute erstellt wurden und zur Abklärung der Personenidentifikation erfolgten." Anträge der Verteidigung (RA X1._____): (act. 62) "1. Die Beschuldigten seien von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Eventuell sei von einer Strafe aus Opportunitätsgründen Abstand zu nehmen.

- 3 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." Antrag der Privatklägerin: (act. 4/3; sinngemäss) Die Beschuldigte sei zu verurteilen.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2024 sprach die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat die Beschuldigte des Hausfriedensbruchs sowie der Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration schuldig und verurteilte sie zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 100.– (act. 7). Am 1. November 2024 liess die Beschuldigte fristgerecht Einsprache gegen den vorgenannten Strafbefehl erheben (act. 9). Die Staatsanwaltschaft ergänzte die Untersuchung, namentlich mit einer Einvernahme der Beschuldigten (act. 12). Rechtsanwalt X1._____ stellte Beweisanträge betreffend Ergänzung der Akten um diverse Berichte und Gutachten (act. 23; act. 25-34). Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 11. April 2025 samt Untersuchungsakten an das hiesige Einzelgericht (act. 38, hierorts eingegangen am 5. Mai 2025). 1.2. Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 lud das hiesige Gericht zur Hauptverhandlung am 26. August 2025 vor (act. 39/1). Zudem wurde den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen sowie der Privatklägerin Frist zur Bezifferung und Begründung einer allfälligen Zivilklage angesetzt. Innert Frist liess sich die Privatklägerin nicht vernehmen. 1.3. Dem von Rechtsanwalt X1._____ am 18. Juni 2025 gestellten Erstreckungsgesuch hinsichtlich der Frist für die Eingabe von Beweisanträgen wurde vorab mündlich und hernach mit begründetem Schreiben vom 19. Juni 2025 nicht stattgegeben (act. 40, act. 41 und act. 42). Am 26. Juni 2025 wurde der Verteidigung Akteneinsicht gewährt (act. 45). 1.4. Mit Eingabe vom 14. August 2025 zeigte Rechtsanwalt X2._____ an, dass er ebenfalls die Verteidigung der Beschuldigte übernehme, und stellte ein Gesuch um Verfahrensvereinigung (act. 50). Das hiesige Gericht wies das Gesuch um Verfahrensvereinigung mit begründeter Verfügung vom 20. August 2025 ab (act. 52).

- 5 - Zudem wurde verfügt, dass die Urteilseröffnung zu einem späteren Zeitpunkt – nach Durchführung der Hauptverhandlung in den Verfahren-Nr. GB250043-L, GB250044-L und GB250045-L – stattfinden werde. Gegen diese Verfügung gelangte Rechtsanwalt X1._____ namens der Beschuldigten mit Beschwerde vom 23. August 2025 an das Obergericht des Kantons Zürich und ersuchte zugleich um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Obergericht wies die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 25. August 2025 ab (act. 58). 1.5. Am Tag vor der Hauptverhandlung, am 25. August 2025, liess die Beschuldigte – zusammen mit den beschuldigten Personen in den Verfahren- Nr. GB250047-L, GB250048-L und GB250049-L – ein Ausstandsbegehren gegen die hiesige Verfahrensleitung stellen (act. 55). 1.6. Die Hauptverhandlung wurde am 26. August 2025 in Anwesenheit der Beschuldigten und ihrer Verteidiger, Rechtsanwälte lic. iur. X1._____ und lic. iur. X2._____, durchgeführt (Prot. S. 6 ff.). Mit gerichtlicher Vorladungsverfügung vom 2. September 2025 wurde die Urteileröffnung – nach Terminabsprache – auf den 28. Oktober 2025 terminiert (act. 68). 1.7. Am 28. August 2025 überwies die Verfahrensleitung das Ausstandsbegehren betreffend ihre Person samt Stellungnahme an das zur Beurteilung zuständige Obergericht des Kantons Zürich (act. 66). Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Oktober 2025 wurde das Ausstandsbegehren schliesslich abgewiesen (act. 81). 1.8. Die Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 17. September 2025 Antrag auf Beweisergänzung und reichte einen auf sie ausgestellten Lohnausweis der A._____ über die Anstellungsdauer Januar bis Juni 2024 ein (act. 72 und act. 73). Den Parteien wurde daraufhin mit gerichtlicher Verfügung vom 19. September 2025 Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 74). Während sich die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. September 2025 hierzu äusserte (act. 76), verzichtete die Privatklägerin stillschweigend auf eine Stellungnahme.

- 6 - 1.9. Die Eröffnung und mündliche Erläuterung des vorliegenden Urteils fand am 28. Oktober 2025 in Anwesenheit der Beschuldigten sowie ihrer beiden Verteidiger statt (Prot. S. 49 ff.). Im Anschluss wurde das Urteil schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. S. 51; act. 82). Die Verteidigung meldete noch vor Schranken Berufung gegen die Kostenauflage an (Prot. S. 51). 2. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 StPO, wonach für die Beurteilung einer Straftat die Behörden am Deliktsort zuständig sind, vorliegend also Zürich, zumal sich der Deliktsort an der F._____-strasse …, … Zürich befindet. Die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts ist gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c GOG gegeben, handelt es sich doch vorliegend um eine Einsprache gegen einen Strafbefehl. 3. Privatklägerschaft 3.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die Erklärung, sich als Privatkläger am Verfahren beteiligen zu wollen, hat gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen. Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eintritt, ist grundsätzlich nach Art. 121 Abs. 2 StPO zur Zivilklage berechtigt. 3.2. Auch öffentlich-rechtliche Anstalten – wie vorliegend die A._____ – können sich als Privatkläger konstituieren, soweit sie durch die Straftat in ihren Rechten wie ein Privater verletzt worden sind (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies ist vorliegend zweifellos der Fall. Zudem ist die A._____ vorliegend berechtigt, einen Strafantrag zu stellen (vgl. Ausführungen unten), weshalb sie ohne weiteres als Geschädigte zu qualifizieren ist (Art. 115 Abs. 2 StPO). 3.3. Die A._____ hat sich mittels Formular im Rahmen des Vorverfahrens ausdrücklich als Straf-, nicht aber als Zivilklägerin konstituiert (act. 4/3).

- 7 - 4. Strafantrag 4.1. Beim der Beschuldigten vorgeworfenen Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags stellt demnach eine Prozessvoraussetzung dar, welche von Amtes wegen zu prüfen ist. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Inhaltlich setzt ein gültiger Strafantrag eine Willenserklärung des Verletzten voraus, dass eine Strafverfolgung stattfinden soll. 4.2. Grundsätzlich ist sowohl der Eigentümer einer Sache als auch deren Mieter strafantragsberechtigt (vgl. OFK StGB-DONATSCH, Art. 30 N 6). Art. 186 StGB schützt das Hausrecht, nämlich die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und in ihm den eigenen Willen frei zu betätigen. Träger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über den Raum zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht oder auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (BGE 112 IV 31 E. 3; BGE 90 IV 74 E. 1). Bei der A._____ handelt es sich um eine autonome öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 5 Abs. 1 A._____-Gesetz [SR …]). Sie ist für die Regelung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten zuständig (Art. 5 Abs. 2 A._____-Gesetz). 4.3. Gemäss der am 31. Mai 2024 geltenden Geschäftsordnung der Schulleitung A._____ vom 10. August 2004 (Geschäftsordnung, … [Abk. und Nr.]; Stand vom 1. April 2022 [in Kraft am 31. Mai 2024]) ist die Sicherheitsbeauftragte befugt, Strafanträge zu stellen (Art. 14 Abs. 1 lit. b Geschäftsordnung). Ausgenommen von dieser Grundsatzregelung sind Mitarbeitende der A._____, bei welchen der entsprechende Strafantrag durch den Präsidenten gestellt werden muss (Art. 14 Abs. 2 Geschäftsordnung). 4.4. Im Nachgang an die Hauptverhandlung reichte Rechtsanwalt X1._____ hierorts einen Lohnausweis der Beschuldigten ein, welcher besagt, dass sie im Zeitraum von Januar bis Ende Juni 2024 in einem 15%-Pensum bei der A._____ tätig war und hierfür Lohn in der Höhe von CHF 872.– erhalten hat (act. 72 und act. 73).

- 8 - Ein entsprechendes Anstellungsverhältnis zwischen der Beschuldigten und der A._____ im Zeitpunkt der mutmasslichen Tatbegehung am 31. Mai 2024 ist damit plausibilisiert. Etwas anderes macht auch die A._____ selbst nicht geltend, verzichtete sie im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO doch stillschweigend auf eine Äusserung hierzu. Entgegen der Staatsanwaltschaft (act. 76) ist dabei die eher tiefe Entlöhnung in der Höhe von CHF 872.– nicht weiter relevant. So umschreibt auch die Geschäftsordnung der A._____ das fragliche Anstellungsverhältnis, welches dem Präsidenten die Strafantragskompetenz zuweist, nicht weiter (Art. 14 Abs. 2 Geschäftsordnung). Das Anstellungsverhältnis der Beschuldigten im Tatzeitpunkt bewirkt, dass einzig der Präsident der A._____ einen gültigen Strafantrag gegen die Beschuldigte hätte stellen können (vgl. Art. 14 Abs. 2 Geschäftsordnung). Ein solcher befindet sich nicht bei den Akten. 4.5. Nach dem Gesagten fehlt es somit vorliegend an einem gültigen Strafantrag und somit an einer Prozessvoraussetzung. Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt wurde (Art. 329 Abs. 4 StPO). Das Verfahren gegen die Beschuldigte ist hinsichtlich des Hausfriedensbruchs einzustellen. 4.6. Die Staatsanwaltschaft monierte zwar insofern zu recht, dass das Beweisverfahren nach durchgeführter Hauptverhandlung bereits geschlossen worden sei (act. 76). Art. 6 StPO besagt indes, dass von Amtes wegen untersucht werden muss. Angesichts dieses Grundsatzes und mit der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 6B_536/2022 vom 25. August 2022) ist das vorliegend wichtige Beweismittel auch nach Abschluss des Beweisverfahrens zu den Akten zu nehmen. Durch die Berücksichtigung dieses Beweismittels im vorliegenden Verfahren ist nicht nur der materiellen Wahrheit, sondern auch der Prozessökonomie gedient, womit ein prozessualer Leerlauf verhindert werden kann. Die von der Beschuldigten verspätet erfolgte Angabe zur Person in Form des Anstellungsverhältnisses zur A._____ ist jedoch bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen.

- 9 - 5. Prinzip der Öffentlichkeit 5.1. Die Verteidigung bringt vorliegend vor, dass anlässlich der Hauptverhandlung am 26. August 2025 infolge der Beschränkung der Besucheranzahl das Öffentlichkeitsprinzip verletzt worden sei (Prot. S. 9). 5.2. Art. 30 Abs. 3 BV verankert das auch von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II vorgesehene Prinzip der Justizöffentlichkeit. Dieses erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz gerichtlicher Verfahren. Damit dient es einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (vgl. hierzu BGE 143 I 194). 5.3. Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert. Gemäss dieser Bestimmung sind die Verhandlungen grundsätzlich öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit hingegen nach Art. 70 Abs. 1 StPO ganz oder teilweise ausschliessen, wenn unter anderem die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dies erfordern (lit. a) oder grosser Andrang herrscht (lit. b). Um im Fall des Ausschlusses die Transparenz- und Kontrollfunktion der Publikumsöffentlichkeit verwirklichen zu können, sieht Art. 70 Abs. 3 StPO die Möglichkeit vor, Gerichtsberichterstattende unter Auflagen zur Verhandlung zuzulassen. 5.4. Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass die Öffentlichkeit keineswegs (insbesondere nicht gänzlich) ausgeschlossen wurde und durch die anwesenden Medienvertretenden eine öffentliche Berichterstattung stets gewährleistet war. Am Morgen kurz vor der Hauptverhandlung vom 26. August 2025 erschienen neben den angemeldeten sechs Gerichtsberichterstattenden und einigen weiteren Pro-

- 10 zessbesuchenden ca. 50 unangemeldete Personen, aufgrund der Kleidung, insbesondere von entsprechend gemusterten schwarz-weissen Tüchern (mutmasslich) aus dem politischen Umfeld der Beschuldigten stammend, beim hiesigen Bezirksgericht zur Teilnahme an der Verhandlung. Infolge der begrenzten Platz- bzw. Sitzmöglichkeiten war es nicht möglich, alle (zusätzlichen) 50 Besuchende in den Saal zu lassen. Zur Wahrung des Öffentlichkeitsprinzips genossen Gerichtsberichterstattende Vorrang; für die restlichen ca. 20-25 freien Plätze durften sich die Besuchenden unter Anleitung der Verteidigung selbst einteilen. Die so erfolgte Beschränkung der Teilnehmenden erweist sich als zulässig (Praxiskommentar StPO- SCHMID/JOSITSCH, Art. 70 N 5), zumal aus dem Öffentlichkeitsprinzip kein subjektiver Anspruch auf Zulassung zum Verhandlungssaal abgeleitet werden kann, und dieser vielmehr dem Vorbehalt der räumlichen Kapazität unterliegt (BSK StPO-SA- XER/KALLAY/THURNHEER, Art. 70 N 12). 6. Verfahrensvereinigung 6.1. Die Verteidigung stellte hierorts einen Antrag auf Verfahrensvereinigung (act. 50). Dies mit der Begründung, dass den sieben Beschuldigten (Geschäfts- Nr. GB250043-L bis GB250049-L) als Teilnehmende an der fraglichen Kundgebung ein bewusstes Zusammenwirken vorgeworfen werde, womit eine gemeinsame Beurteilung erfolgen müsse. Zudem wurde die Verfahrensvereinigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. August 2025 im Rahmen der Vorfragen erneut aufgeworfen (Prot. S. 10 f.). 6.2. Zur Abweisung des Antrags auf Verfahrensvereinigung kann auf die Erwägungen in der gerichtlichen Verfügung vom 20. August 2025 (act. 52) verwiesen werden. Das entsprechende Beschwerdeverfahren ist derzeit noch am Obergericht des Kantons Zürich pendent (Verfahrens-Nr. UH250266-O). Zusammenfassend ist erneut festzuhalten, dass den Beschuldigten vorliegend keine Mittäterschaft – mithin kein gemeinsames Fassen eines Tatentschlusses – vorgeworfen wird. Gegenseitige Belastungen oder Schuldzuweisungen fanden ebenso wenig statt. Es liegen somit keine zwingenden Gründe für eine Verfahrensvereinigung im Sinne von Art. 29 StPO vor (so auch BGer 7B_209/2023 vom 7. November 2023).

- 11 - 7. Anklageprinzip 7.1. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 m.w.H.). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird. Erforderlich ist eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018, E. 2.2 m.w.H.). 7.2. Wenn die Verteidigung vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe "in der Hitze des Gefechts" den im Strafbefehl erwähnten Begriff der Demonstration mit dem einer Kundgebung verwechselt (act. 61 S. 19), so ändert dies nichts an der ausreichenden Informationskraft der Anklageschrift. Es muss allen Beteiligten klar gewesen sein, auf welches Verhalten die Staatsanwaltschaft abzielte. Der Begriff Demonstration wird umgangssprachlich nicht scharf von demjenigen der Kundgebung abgegrenzt. Hat doch selbst Rechtsanwalt X1._____ im Rahmen seines Plädoyers öfters von Demonstration gesprochen (vgl. Prot. S. 24 ff.). 7.3. Wenn die Verteidigung vorbringt, das Anklageprinzip sei auch hinsichtlich des Hausfriedensbruchs verletzt (act. 61 S. 16), so überzeugt dies nicht, kann aber mit Blick auf die diesbezügliche Verfahrenseinstellung offen bleiben.

- 12 - II. Sachverhalt 1. Tatvorwurf und bestrittener Sachverhalt 1.1. Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 31. Mai 2024, ab ca. 12.00 Uhr, aktiv an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen zu haben, indem sie Teil eines Sitzstreikes in der Haupthalle der A._____ gewesen sei. Ferner sei sie Teil dieses Sitzstreikes geblieben, auch nachdem seitens der A._____ mitgeteilt worden sei, dass dieses Verhalten und die Demonstration nicht geduldet werde. Der Beschuldigten habe bewusst gewesen sein müssen, dass sie die Haupthalle der A._____ hätte verlassen müssen, worüber sie sich dennoch hinweggesetzt habe, indem sie Teil der Demonstration geblieben sei. Abschliessend habe der Beschuldigten auch bewusst gewesen sein müssen, dass es sich beim Sitzstreik um eine unbewilligte Demonstration gehandelt habe (act. 7 S. 3 f.). 1.2. Die Beschuldigte machte im Rahmen der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung durchwegs von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 2; act. 12; Prot. S. 16 f.). 2. Zur Erstellung des Sachverhaltes Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs ist das gegen die Beschuldigte geführte Verfahren mangels gültigen Strafantrags einzustellen (vgl. vorstehend Ziff. I./4.5 f.). Wie noch zu zeigen sein wird, ist die Beschuldigte hinsichtlich der Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung bereits aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Auf weitere Ausführungen zum Sachverhalt, den aktenkundigen und offerierten Beweismitteln und deren Verwertbarkeit kann folglich verzichtet werden. III. Rechtliche Würdigung 1. Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung 1.1. Vorab muss geklärt werden, ob das von der Stadt Zürich erlassene Reglement über die Benützung des öffentlichen Grundes (RBöG; AS 551.210) für den vorliegend angeklagten Sachverhalt, mithin für die in der Eingangshalle der A._____ gehaltenen Kundgebung, anwendbar ist (vgl. act. 61 S. 20). Das RBöG

- 13 regelt die vorübergehende Benutzung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken (Art. 1 RBöG) und ist die seit 1. November 2022 bestehende Nachfolgeregelung der im Strafbefehl bzw. der Anklage angewandten Verordnung über die Benützung des öffentlichen Grundes (VBöG). Die Bestimmungen haben sich im Wesentlichen nicht verändert und insbesondere die vorliegend zu beurteilenden Bestimmungen sind jeweils identisch. 1.2. Die Gesetzgebung betreffend die A._____ [Plural] ist gemäss Art. … BV Sache des Bundes. Bei der A._____ handelt es sich um eine autonome öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit Rechtspersönlichkeit, welche ihre Angelegenheit selbstständig regelt und verwaltet (Art. 5 Abs. 1 und 2 A._____-Gesetz). 1.3. Die A._____ verfügt über eine eigenständige Regelung der Benützung ihrer öffentlichen Bereiche (Reglement für die Benützung von Räumen der A._____, A._____-Raumbenützungsreglement; … [Abk. und Nr.]). Aus Art. 7 in Verbindung mit Art. 5 e contrario bzw. Art. 9 A._____-Raumbenützungsreglement ergibt sich zudem klar, dass die Durchführung von Kundgebungen der Bewilligungspflicht durch die A._____ unterliegt. 1.4. Die durch das Bundesrecht geregelte Autonomie der A._____ kann vorliegend nicht durch das stadtzürcherische RBöG eingeschränkt werden, womit ein Verstoss gegen dieses Reglement auch nicht gestützt auf die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV; AS 551.110) bestraft werden kann (vgl. BGE 138 I 274 E. 4 und Urteil OGZ SU150112-O E. 5.1 f.). Für eine doppelte Bewilligungspflicht besteht vorliegend kein Anlass. 2. Fazit Mangels Anwendbarkeit des RBöG hat sich die Beschuldigte – selbst bei erstelltem diesbezüglichen Sachverhalt – der Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 RBöG i.V.m. Art. 26 lit. c RBöG sowie Art. 26 APV nicht strafbar gemacht und ist diesbezüglich freizusprechen.

- 14 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Verfahrenskosten 1.1. Wird die Beschuldigte freigesprochen bzw. das Verfahren eingestellt, so werden ihr die Kosten nur dann auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2. Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte erst am 17. September 2025 – mithin über ein Jahr nach Einleitung der Strafuntersuchung und nach Ablauf der Strafantragsfrist – sowie nach diversen Befragungen zur Person bzw. behördlichen und gerichtlichen Aufforderungen zum Stellen von Beweisanträgen (act. 2, act. 12, act. 23, act. 39/1, act. 42 und Prot. S. 6 ff.) vorbringen liess, im Deliktszeitraum Mitarbeiterin der A._____ gewesen zu sein (vgl. act. 72 und act. 73). Hätte die Beschuldigte, welche während des ganzen Verfahrens anwaltlich vertreten war, diesen Umstand bereits nach Ablauf der entsprechenden Antragsfrist – mithin im September 2024 – bekanntgegeben, hätte der weitere Aufwand mit ergänzender Untersuchung und Überweisung des Strafbefehls an das Einzelgericht samt gerichtlichen Prozessschritten verhindert werden können. Auch unterliess es die Beschuldigte darzulegen, inwiefern es ihr nicht möglich gewesen wäre, das entsprechende Beweismittel früher in die Untersuchung, spätestens aber nach Ablauf der Strafantragsfrist, einzubringen (vgl. act. 72). Die Beschuldigte hat durch ihr Verhalten die Durchführung des Strafverfahrens unnötig erschwert bzw. das gerichtliche Verfahren erst verursacht. Die Beschuldigte wurde über die möglichen Kostenfolgen einer verspäteten Beweiseingabe aufgeklärt (vgl. Hinweis zu Kostenfolgen bei verspäteten Beweisanträgen in der gerichtlichen Verfügung vom 27. Mai 2025, act. 39/1 Dispositiv-Ziffer 8). Spätestens nach Ablauf der Strafantragsfrist im September 2024 hätte die Beschuldigte das Anstellungsverhältnis zur A._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft bekanntgeben können, ohne sich dem Risiko der Selbstbelastung bzw. einer weiteren Strafverfolgung aussetzen zu müssen. Dass sie dies unterlassen und gar die Durchführung der Hauptverhandlung mit dem Beweisverfahren abgewartet hatte, bis sie den Beweisantrag stellen liess, ist ihr bei der Kostenbeurteilung anzulasten. Der nach der Einstellung des Verfahrens betref-

- 15 fend Hausfriedensbruch verbleibenden Verdacht hinsichtlich einer möglichen Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung, mithin einem Delikt im Ordnungsbussenbereich, hätte die in dieser Strafuntersuchung erfolgten behördlichen und gerichtlichen Aufwendung jedenfalls nicht verursacht. Demnach rechtfertigt es sich, der Beschuldigten vorliegend die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. 1.3. Die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Kosten betragen CHF 1'500.– (act. 37), für das Gerichtsverfahren erscheint in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) eine Gerichtsgebühr von CHF 900.– angemessen. Diese Kosten sind der Beschuldigten aufzuerlegen. 2. Parteientschädigung 2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung reichte die Verteidigung eine Honorarnote in der Höhe von CHF 37'748.50 (inkl. MwSt, exkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) ein, wobei die Honorarnote Leistungen in den Verfahren GB250046-L, GB250047-L, GB250048-L und GB250049-L umfasst (act. 64). 2.2. Wird die Beschuldigte freigesprochen bzw. das Verfahren eingestellt so steht ihr grundsätzlich ein Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu (Art. 429 Abs. 2 lit. a StPO). Das Gesetz sieht eine Entschädigung ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor (vgl. Art. 429 Abs. 2 lit. a StPO). Dies bedeutet verkürzt gesagt, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen darstellen müssen. Die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung ist in Art. 430 StPO geregelt. Kommt es zu einer Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO, so präjudiziert diese bei Vorliegen eines Sachzusammenhangs, dass die Entschädigung bzw. Genugtuung nach einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens ebenfalls entfallen bzw. gekürzt werden kann, wenn der Beschuldigten ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne zur Last fällt und dieses adäquat kausal für die Erschwerung des Strafverfahrens ist, bzw. aufgrund dessen das Strafverfahren eingeleitet wurde.

- 16 - 2.3. Der Beschuldigen kann, wie vorstehend unter Ziff. IV./1.2 ausgeführt, hinsichtlich der Einstellung des Strafverfahrens betreffend Hausfriedensbruch ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne vorgeworfen werden. Indem sie durch das Zurückhalten der Information über das Anstellungsverhältnis die Durchführung des Strafprozesses erschwerte resp. diesen unnötig in die Länge zog, ist ihr keine Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung zuzusprechen. 2.4. Hinsichtlich des Vorwurfs der Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung erscheint bereits aufgrund des Bagatellcharakters im Übertretungsbereich ohne drohenden Eintrag ins Strafregister der Beizug einer Verteidigung nicht angezeigt. Auch mit dieser Überlegung fällt eine Parteientschädigung folglich ausser Betracht. Es wird erkannt: 1. Das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB wird eingestellt. 2. Die Beschuldigte ist der Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 RBöG in Verbindung mit Art. 26 lit. c RBöG sowie in Verbindung mit Art. 26 APV nicht schuldig und wird freigesprochen. 3. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 5. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 6. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die Verteidiger, dreifach für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein)

- 17 - - die Privatklägerin (mit Gerichtsurkunde) und hernach als begründetes Urteil an  den Verteidiger, Rechtsanwalt X1._____, im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  den Verteidiger, Rechtsanwalt X2._____  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Privatklägerin sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG  das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, in das Verfahren-Nr. UH250266-O 7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 18 - Zürich, 28. Oktober 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht Die Vizepräsidentin: lic. iur. E. Widmer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Dietrich

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