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Zürich Obergericht Weitere Kammern 13.01.2026 GB250044

13 gennaio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·592 parole·~3 min·5

Riassunto

Einsprache gegen Strafbefehl

Testo integrale

Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr. GB250044-D/U/B-2/sw Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Ch. Büchi sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Weinmann Verfügung vom 13. Januar 2026 in Sachen Statthalteramt Bezirk A._____, Ankläger gegen B._____, Beschuldigter betreffend Einsprache gegen Strafbefehl

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 überwies der Ankläger die Akten betreffend den Strafbefehl vom 3. November 2025 (ref ST.2025….; act. 3/2) an das hiesige Gericht, wobei er beantragte, es sei festzustellen, dass die Einsprache des Beschuldigten zu spät erfolgt sei (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um sich zur Rechtzeitigkeit der Einsprache zu äussern (act. 4). Innert Frist ging keine Stellungnahme ein, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist. II. Rechtliche Würdigung 1. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet im Strafbefehlsverfahren über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Über die Gültigkeit der Einsprache wird, da sie Prozessvoraussetzung ist, vorfrageweise entschieden (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO). Ist die Einsprache ungültig, wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil und das Gericht erlässt einen Nichteintretensentscheid (BSK StPO-DAPHINOFF, Art. 356 N 16). 2. Gemäss Art. 357 Abs. 2 i.V.m. Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Einsprachefrist bei Strafbefehlen zehn Tage. Für die Eröffnung und Zustellung des Strafbefehls sowie den Fristenlauf gelten die allgemeinen Bestimmungen gemäss Art. 84 ff. und Art. 89 ff. StPO. Damit beginnt die 10-tägige Frist zur Erhebung der Einsprache am Folgetag nach dessen Zustellung zu laufen (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Einsprachefrist ist gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO).

- 3 - 3. Die Sendung mit dem Strafbefehl vom 3. November 2025 wurde dem Beschuldigten gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 4. November 2025 zur Abholung gemeldet und von diesem noch gleichentags abgeholt (act. 3/3). Folglich begann die Einsprachefrist am darauffolgenden Tag, mithin dem 5. November 2025, zu laufen und endete am 14. November 2025. Die Einsprache des Beschuldigten datiert vom 17. November 2025 und wurde gemäss Sendungsverlauf der Schweizerischen Post an jenem Tag aufgegeben (Sendungsnummer:… ; act. 3/4). Damit erweist sich die Einsprache als verspätet und ungültig. Der Strafbefehl vom 3. November 2025 wurde zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. Auf die Einsprache ist nicht einzutreten. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Angesichts des Aufwandes des Falles sowie aufgrund der Erledigung ohne materielle Prüfung ist die Entscheidgebühr gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). IV. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Diese ist innert zehn Tagen ab der Zustellung dieses Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Es wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk A._____ vom 3. November 2025 (ref ST.2025….) ungültig ist. 2. Auf die Einsprache wird nicht eingetreten. Der Strafbefehl ist rechtskräftig und vollstreckbar.

- 4 - 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 4. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an - den Beschuldigten (mit Gerichtsurkunde); - den Ankläger (gegen Empfangsschein); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - den Ankläger unter Beilage der Untersuchungsakten (gegen Empfangsschein). 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Dielsdorf, 13. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht Strafsachen Der Einzelrichter: lic. iur. Ch. Büchi Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Weinmann

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