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Zürich Obergericht Weitere Kammern 23.01.2026 FV260001

23 gennaio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·308 parole·~2 min·5

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr. FV260001-F/UB/NF/RN Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. M. Meili Gerichtsschreiberin MLaw N. Frehner Verfügung vom 23. Januar 2026 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter betreffend Forderung

- 2 - Erwägungen: Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 (act. 2) samt Beilagen (act. 1, act. 3/1–2 und act. 4/4–7) eingegangen am 13. Januar 2026, reichte die Klägerin beim hiesigen Gericht eine unbegründete Klage ein und stellte dabei folgende Rechtsbegehren (act. 2 S. 2): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 15'600.– nebst Zins zu 5 % seit dem 24. November 2024 zu bezahlen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 3'634.32 nebst Zins zu 5 % seit dem 14. Dezember 2024 zu bezahlen. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Horgen sei im Umfang von CHF 19'234.32 nebst Zins zu 5 % auf CHF 15'600.– seit dem 24. November 2024 und Zins zu 5 % auf CHF 3'634.32 seit dem 14. Dezember 2024 aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtöffnung zu erteilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Beklagten." Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 (act. 5), hier eingegangen am 20. Januar 2026, erklärte die Klägerin, ihre Klage vollumfänglich zurückzuziehen. Das Verfahren ist daher infolge Klagerückzugs abzuschreiben (Art. 241 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Verfahrens sind angesichts des Streitwerts von Fr. 19'234.32 und in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.00 festzusetzen. Parteientschädigungen sind mangels Aufwand keine zuzusprechen.

- 3 - Es wird verfügt: 1. Das Verfahren wird infolge Klagerückzugs abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.00. 3. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 2 werden der Klägerin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. Horgen, 23. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Gerichtsschreiberin: MLaw N. Frehner

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