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Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.08.2025 FV240058

25 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·2,563 parole·~13 min·1

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Bezirksgericht Dielsdorf Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FV240058-D/U1/B-5/AB Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. A. Baeckert sowie Gerichtsschreiber MLaw N. Jordi Verfügung und Urteil vom 25. August 2025 (begründete Ausfertigung i.S.v. Art. 239 Abs. 2 ZPO) in Sachen A._____, Kläger gegen B._____, Beklagter betreffend Forderung

- 2 - Klagebegehren des Klägers: (sinngemäss) 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger  Fr. 6'158.93 zzgl. 5% Zins seit 25. Juli 2024 und  Zins zu 5% auf Fr. 4’500.– seit 25. Juli 2024 zu bezahlen. 2. In diesem Umfang sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 5. August 2024) zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten. Widerklagebegehren des Beklagten: (sinngemäss) Der Kläger sei zu verpflichten, dem Beklagten Fr. 5'851.– zu bezahlen. Unter Kostenfolge zulasten des Klägers. Prozessualer Antrag des Klägers: (sinngemäss) Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Prozessualer Antrag des Beklagten: (sinngemäss) Es sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

- 3 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 (Datum Poststempel: 21. Dezember 2024) samt Beilagen reichte der Kläger eine Klage ohne Begründung mit vorstehenden Rechtsbegehren ein, wobei er gleichzeitig die unentgeltliche Rechtspflege beantragte (act. 1; act. 4/a–15). Mit Vorladung vom 15. März 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 5). Diese Vorladung wurde am 27. Mai 2025 aufgrund eines Verschiebungsgesuchs abgenommen (Prot. S. 2 ff.; act. 6; act. 7; act. 8/1–2; act. 9; act. 10; act. 11). Mit Vorladung vom 24. Juni 2025 wurde erneut zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 12). Die Hauptverhandlung wurde am 20. August 2025 in Anwesenheit der Parteien durchgeführt (Prot. S. 7 ff.; act. 14; act. 15/1–5). 2. Formelles 2.1. Der Kläger hat anlässlich der Hauptverhandlung erklärt, dass er auf den ursprünglich geltend gemachten Zins von 5% auf Fr. 4’500.– seit 25. Juli 2024 verzichte, da der Hauptbetrag bezahlt worden sei (vgl. Prot. S. 8). Ebenfalls hat er erklärt, dass er Gerichtskosten bezahlen werde, falls ihm diese auferlegt würden (vgl. Prot. S. 9). Entsprechend sind sowohl die Klage im Umfang der Forderung von Zins zu 5% auf Fr. 4'500.– seit 25. Juli 2024 als auch der prozessuale Antrag des Klägers als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 2.2. Die Prozessvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Es ist sowohl auf die Klage als auch auf die anlässlich der Hauptverhandlung vom Beklagten erhobene Widerklage einzutreten. 3. Beurteilung 3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Parteien im Dezember 2023 vereinbarten, zusammen ein Fahrzeug zum Preis von Fr. 11'000.– anzuschaffen und mit dem Fahrzeug zu arbeiten. Der Kläger nutzte das Fahrzeug in der Folge für seine Tätigkeit als Uber-Fahrer (vgl. Prot. S. 10 ff. act. 14 S. 1). Die Einnahmen aus der Uber-Tätigkeit des Klägers wurden, abgesehen von den Bareinnahmen, an den Be-

- 4 klagten ausbezahlt, wobei sich diese Auszahlungen auf Fr. 4'691.80 summierten (vgl. Prot. S. 10 f.; act. 14 S. 1). Am 16. Januar 2024 verursachte der Kläger mit dem Fahrzeug einen Unfall mit Totalschaden (vgl. Prot. S. 11; act. 14 S. 1). Die Privathaftpflichtversicherung des Klägers zahlte dem Beklagten in der Folge Fr. 9'000.– aus, welche zwischen den Parteien im Rahmen eines Teilvergleichs vor dem Friedensrichteramt hälftig aufgeteilt wurden (vgl. Prot. S. 13, 15 f.; act. 2; act. 15/4). Der Kläger fordert mit der Klage die Weiterleitung seiner an den Beklagten ausbezahlten Uber-Einnahmen sowie weiterer Forderungspositionen. Der Beklagte hält dem Verrechnungspositionen entgegen und macht widerklageweise eigene Forderungen geltend. 3.2. Der Kläger fordert vom Beklagten Fr. 450.– an angefallenen Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs nach dem Unfall. Diese Kosten seien angefallen, da der Beklagte die Versicherung nur auf seinen Namen abgeschlossen und entgegen der Abmachung zwischen ihnen keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen habe (vgl. Prot. S. 11 f.). Der Beklagte bestreitet diese Forderung und macht geltend, der Kläger hätte selber eine TCS-Mitgliedschaft abschliessen sollen. Es sei nicht vereinbart gewesen, dass eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen werde (vgl. Prot. S. 16). Der Kläger hält dem wiederum entgegen, dass er keine TCS-Mitgliedschaft habe abschliessen können, da das Fahrzeug auf den Namen des Beklagten gelautet habe (vgl. Prot. S. 23). Vorliegend ist keine Grundlage erstellt, die dem Kläger einen Anspruch auf Fr. 450.– in Zusammenhang mit dem Abschleppen des Fahrzeugs geben würde. Als Grundsatz ist festzuhalten, dass der Kläger die Abschleppkosten aus einem selbstverschuldeten Unfall grundsätzlich selber zu tragen hat. Eine Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach eine Versicherung für diesen Fall hätte abgeschlossen werden sollen, wird vom Beklagten bestritten und wurde vom Kläger weder substantiiert noch bewiesen. Auch trifft es nicht zu, dass er nur dann TCS-Mitgliedschaft hätte abschliessen können, wenn das Fahrzeug auf ihn eingelöst gewesen wäre. Es ist allgemeinbekannt, dass TCS-Mitgliedschaften schon länger personen- und nicht mehr fahrzeuggebunden sind. Die Klage ist, soweit sie die Forderung in Höhe von Fr. 450.– in Zusammenhang mit den Abschleppkosten betrifft, abzuweisen.

- 5 - 3.3. Der Kläger fordert vom Beklagten weitere Fr. 500.–, die er aufgrund des Unfalls an seine eigene Versicherung habe bezahlen müssen. Er verweist dazu auf den Beleg der C._____-Versicherung (vgl. Prot. S. 13). Gemäss diesem Beleg (act. 4/8) hatte der Kläger bei seiner Privathaftpflichtversicherung in Zusammenhang mit dem Unfall einen Selbstbehalt in Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen. Auch für diese Forderung gegenüber dem Beklagten ist keine Grundlage ersichtlich. Der Kläger hat seinen eigenen Selbstbehalt bei seiner eigenen Privathaftpflichtversicherung grundsätzlich selber zu tragen, da es sich nicht um eine Fahrzeugversicherung in Zusammenhang mit dem gemeinsam angeschafften Fahrzeug handelt. Eine Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach eine Vollkaskoversicherung abzuschliessen gewesen wäre, lässt sich, wie ausgeführt, nicht erstellen. Entsprechend ist die Klage auch in diesem Punkt abzuweisen. 3.4. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass von den klageweise geltend gemachten Forderungen nur ein Anspruch in Höhe von Fr. 4'691.80 aus den Uber-Einnahmen besteht, welcher vom Beklagten unter Vorbehalt seiner eigenen Verrechnungsforderungen anerkannt wird. 3.5. Der Beklagte macht verrechnungsweise zunächst Fr. 4'000.– aus dem Fahrzeugkauf geltend, welche der Kläger ihm noch schulde (vgl. act. 14 S. 1). Unbestritten ist, dass sich der Kläger im Vertrag vom 15. Dezember 2023 (act. 15/1) verpflichtet hat, dem Beklagten die Hälfte des Kaufpreises, also Fr. 5'500.–, zu bezahlen (vgl. Prot. S. 17). Der Beklagte macht geltend, der Kläger habe nur Fr. 1'500.– bar bezahlt und der Rest hätte mit den Uber-Einnahmen verrechnet werden sollen (vgl. Prot. S. 14, 15). Der Kläger macht geltend, er habe drei Tage vor dem Vertragsabschluss den gesamten Betrag in Höhe von Fr. 5'500.– bezahlt. Das stehe auch so im Vertrag (vgl. Prot. S. 20). Dem Vertrag (act. 15/1) kann jedoch, gemäss Übersetzung der gerichtlichen Dolmetscherin (vgl. Prot. S. 17), weder eine Bestätigung, dass der Betrag bereits bezahlt worden wäre, noch eine Quittung o.Ä. entnommen werden. Entgegen den Ausführungen des Klägers ist es auch nicht aussergewöhnlich, wenn im Rahmen einer gemeinsamen Anschaffung eine Partei zunächst einen Teil des Kaufpreises vorschiesst und die andere Partei diesen dann später aus den Einnahmen begleicht, wie es der Beklagte behauptet. Weitere Be-

- 6 weismittel neben dem Kaufvertrag offerierte der Kläger trotz gerichtlicher Frage nicht (vgl. Prot. S. 20 f.). Namentlich erwähnte er in der Hauptverhandlung auch keinen Zeugen, die die Bezahlung hätten bestätigen können oder gar in die Geldübergabe involviert gewesen sein sollen. Da dem Kläger die Beweislast dafür, dass er seiner vertraglichen Pflicht zur Bezahlung der restlichen Fr. 4'000.– nachgekommen ist, obliegt, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Im Umfang von Fr. 4'000.– dringt der Beklagte deshalb mit seiner Verrechnungseinrede durch. 3.6. Sodann macht der Beklagte verrechnungsweise F. 102.50 an Versicherungskosten, Fr. 30.– an Kosten des Strassenverkehrsamts, Fr. 62.50 an Kosten für Parkplatzmiete und Fr. 500.– an Benzinkosten geltend (vgl. act. 14 S. 1 f.; Prot. S. 15). Der Kläger hat für jeden dieser Beträge geltend gemacht, dass es nicht stimmen würde (vgl. Prot. S. 21 f.). Der Beklagte hat die geforderten Beträge weder weiter substantiiert, noch hat er Beweismittel dafür offeriert. Bei den geltend gemachten Benzinkosten handelt es sich sodann selbst gemäss Darstellung des Beklagten nicht um effektive Kosten, sondern um einen geschätzten Betrag aufgrund des vom Kläger generierten Umsatzes (vgl. Prot. S. 15). Das genügt jedoch nicht, wären doch die effektiven Kosten zu substantiieren und zu belegen gewesen. Entsprechend dringt der Beklagte mit diesen Verrechnungsforderungen nicht durch. 3.7. Als weiteres Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass nach Abzug der Verrechnungsforderung des Beklagten noch eine Restforderung des Klägers in Höhe von Fr. 691.80 aus den Uber-Einnahmen verbleibt. Der Kläger fordert auf dieser Forderung Verzugszins zu 5% seit 25. Juli 2024. Eine Herleitung für dieses behauptete Verzugsdatum konnte der Kläger nicht liefern, sondern er verwies einzig auf die eingeleitete Betreibung (vgl. Prot. S. 13). Gemäss dem eingereichten Zahlungsbefehl wurde dieser dem Beklagten am 7. August 2024 zugestellt (vgl. act. 4/2). Entsprechend ist Verzugszins ab dem 8. August 2024 zuzusprechen. 3.8. Widerklageweise fordert der Beklagte vom Kläger zunächst Fr. 4'000.– an Arbeitsausfall, Fr. 1'000.– an Minderwert des Fahrzeugs und Fr. 500.– für den Kostenvoranschlag der Reparatur und Standgebühren. Er habe aufgrund des Unfalls des Klägers mit dem Fahrzeug einen Monat (Februar 2024) nicht arbeiten können, weshalb ihm Fr. 4'000.– an Gewinn entgangen seien. Der Minderwert des Fahr-

- 7 zeugs ergebe sich daraus, dass er im Dezember 2023 noch Fr. 11'000.– für das Fahrzeug bezahlt habe, die Versicherung nach dem Unfall aber nur Fr. 9'000.– bezahlt habe. Die Kosten für den Kostenvoranschlag und die Standgebühren seien in Zusammenhang mit der Abwicklung des Versicherungsfalls entstanden. Das Fahrzeug sei zwei Monate gestanden, bis die Versicherung alles erledigt gehabt hätte (vgl. act. 14 S. 2; Prot. S. 15, 17 f., 25 f.). Der Kläger bestritt diese Forderungen jeweils (vgl. Prot. S. 23 f.). Der Beklagte hat seine Widerklageforderungen weder weiter substantiiert noch belegt. Namentlich machte er in Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verdienstausfall bloss geltend, dass er im Monat ungefähr Fr. 4'000.– verdiene (vgl. Prot. S. 17). Das genügt für die Substantiierung eines entgangenen Gewinns nicht, sondern es wären effektive Aufträge, die nicht haben wahrgenommen werden können, zu belegen gewesen. Der Minderwert des Fahrzeugs ist ebenfalls nicht ausgewiesen, sondern es ist im Gegenteil zu vermuten, dass die ausbezahlte Versicherungssumme dem tatsächlichen damaligen Wert des Fahrzeugs entsprach. Ob der Beklagte zwei Monate zuvor noch Fr. 11'000.– für das Fahrzeug bezahlt hatte, ist für die Herleitung eines Schadens nicht entscheidend. Die Standgebühren und Kosten für den Kostenvoranschlag in Höhe von Fr. 500.– sind schliesslich ebenfalls nicht belegt. Auf der eingereichten Offerte (act. 15/5) findet sich lediglich ein handschriftlicher Vermerk «SFr. 500.–», was jedoch für einen Beweis solcher Kosten nicht ausreicht. Die Widerklage ist entsprechend in diesem Umfang abzuweisen. 3.9. Schliesslich macht der Beklagte noch Fr. 351.– geltend, die er für den Friedensrichter habe bezahlen müssen (vgl. Prot. S. 18). Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Kosten um den Kostenanteil des Beklagten handelt, welcher vom Friedensrichter dem Beklagten auferlegt wurde, da er das Schlichtungsgesuch des Klägers teilweise anerkannt hat (vgl. act. 2). Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, welche es dem Beklagten erlauben würde, diese Kosten vom Kläger zurückzufordern. Wäre er mit der Kostenauflage durch das Friedensrichteramt nicht einverstanden gewesen, hätte er gemäss Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung und Klagebewilligung die Kostenregelung mit Beschwerde anfechten müssen. Gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO zur Hauptsache zur schlagen ist nur jener Kostenanteil, welcher sich auf den nicht anerkannten Teil der Schlichtungsforderung bezieht und für

- 8 welchen die Klage eingereicht wurde. Vorliegend sind das die Fr. 429.–, welche vom Friedensrichteramt beim Kläger bezogen wurden (vgl. act. 2 S. 4). Entsprechend ist die Widerklage auch in diesem Umfang abzuweisen. 3.10.Zusammengefasst dringt der Kläger mit seiner Klage im Umfang von Fr. 691.80 zzgl. Zins zu 5% seit 8. August 2024 durch. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 5. August 2024) zu beseitigen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen. Die Widerklage ist vollumfänglich abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Zur Bestimmung der Prozesskosten sind die Streitwerte der Klage und der Widerklage zusammenzurechnen, da sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (vgl. Art. 94 Abs. 2 ZPO). Es resultiert somit ein Gesamtstreitwert in Höhe von Fr. 12'009.93. Der Streitwert des eigenständigen Zinsbegehrens des Klägers auf dem Betrag von Fr. 4'500.– ist zu vernachlässigen, zumal der Betrag gemäss Kläger Ende Dezember 2024 bezahlt worden sei (vgl. Prot. S. 8) und somit nur während einer kurzen Dauer Zins angefallen ist. Bei diesem Streitwert ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'950.– festzusetzen. Hinzu kommen die Dolmetscherkosten in Höhe von Fr. 412.50 sowie die Pauschale für das Schlichtungsverfahren in Höhe von Fr. 429.– (vgl. act. 2). 4.2. Der Kläger unterliegt mit der Klage im Umfang von Fr. 5'467.13. Der Beklagte unterliegt mit der Widerklage im Umfang von Fr. 5'851.– und mit der Klage im Umfang von Fr. 691.80. Entsprechend sind die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO dem Kläger im Umfang von 45% und dem Beklagten im Umfang von 55% aufzuerlegen. 4.3. Die Pauschale für das Schlichtungsverfahren wurde bereits vom Friedensrichteramt beim Kläger bezogen. Der Beklagte ist deshalb zu verpflichten, dem Kläger diese Kosten im Umfang von Fr. 235.95 zu ersetzen. Über die übrigen Gerichtskosten wird die Zentrale Inkassostelle der Gerichte Rechnung stellen, zumal der

- 9 - Kläger seinen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückgezogen hat und jener des Beklagten abgewiesen wurde. 4.4. Dem nicht anwaltlich vertretenen Kläger ist mangels entschädigungspflichtiger Umtriebe (vgl. Prot. S. 9) keine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Rechtsmittel Für die Bestimmung des Rechtsmittelstreitwerts ist auf den höheren Streitwert von Klage oder Widerklage abzustellen (vgl. Art. 94 Abs. 1 ZPO). Sowohl Klage als auch Widerklage weisen vorliegend einen Streitwert von unter Fr. 10'000.– auf. Entsprechend steht gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO einzig die Beschwerde als Rechtsmittel offen. Dies gilt auch, falls nur die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen angefochten werden soll (vgl. Art. 110 ZPO). Soweit der Kläger seine Klage oder seinen prozessualen Antrag zurückgezogen hat, steht einzig die Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO zur Verfügung.

- 10 - Es wird verfügt: 1. Die Klage wird im Umfang der Forderung von Zins zu 5% auf Fr. 4'500.– seit 25. Juli 2024 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Der prozessuale Antrag des Klägers wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Ein Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Eine Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass der Rückzug unwirksam ist. Einzureichen ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes im Doppel beim Bezirksgericht Dielsdorf, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf. In der Revisionsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Es wird erkannt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 691.80 zzgl. Zins zu 5% seit 8. August 2024 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 5. August 2024) wird im Umfang von Fr. 691.80 zzgl. Zins zu 5% seit 8. August 2024 beseitigt.

- 11 - 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1’950.– ; die weiteren Kosten betragen Fr. 412.50 Dolmetscherkosten, Fr. 429.– Pauschale für das Schlichtungsverfahren. 5. Die Gerichtskosten werden dem Kläger im Umfang von 45% und dem Beklagten im Umfang von 55% auferlegt. Die Pauschale für das Schlichtungsverfahren wurde bereits vom Friedensrichteramt beim Kläger bezogen. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger diese Kosten im Umfang von Fr. 235.95 zu ersetzen. Über die übrigen Gerichtskosten wird die Zentrale Inkassostelle der Gerichte Rechnung stellen. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je mit Gerichtsurkunde). 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Dielsdorf, 25. August 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Einzelrichter: Dr. iur. A. Baeckert Der Gerichtsschreiber: MLaw N. Jordi

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