Bezirksgericht Zürich 5. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FV240005-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. F. Saluz als Einzelrichter Gerichtsschreiber lic. iur. M. Rüegg Urteil vom 27. Januar 2025 in Sachen A._____, Kläger gegen B._____, Beklagte betreffend Forderung
- 2 - Ergänztes Rechtsbegehren des Klägers: (act. 1, 2 und 8; Prot. S. 8 ff., sinngemäss) 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz in der Höhe der Differenz zwischen dem Verkaufspreis von Fr. 355.00 und dem Wiederbeschaffungswert des Mahagonischrankes zu entrichten. 2. Es sei ein Gutachten zum Wiederbeschaffungswert des Mahagonischrankes zu erstellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten, sowie zzgl. 5% Zinsen. Rechtsbegehren der Beklagten: (Prot. S. 11 ff. und S. 22 sinngemäss) 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Klägers. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Einreichen des Schlichtungsgesuchs vom 15. Oktober 2023 beim Friedensrichteramt Kreise … + … der Stadt Zürich machte der Kläger die Klage rechtshängig (act. 1). Nach gescheiterter Vergleichsverhandlung wurde dem Kläger am 22. November 2023 die Klagebewilligung ausgestellt (act. 1). 2. Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 reichte der Kläger rechtzeitig die unbegründete Klageschrift im vereinfachten Verfahren samt Beilagen sowie die Klagebewilligung vom 22. November 2023 beim hiesigen Gericht ein (act. 1-3). 3. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 150.00 zu leisten sowie sein unklares Rechtsbegehren zu vervollständigen. Ferner wurde die Beklagte in der selbigen Verfügung angewiesen, dem Gericht gegenüber eine Zustelladresse oder eine Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen
- 3 - (act. 5). Diese Verfügung wurde ihr mittels Amtshilfe durch das Amtsgericht Hamburg am 25. März 2024 zugestellt (act. 6 und 9). 4. Innert Frist ging sowohl der Kostenvorschuss als auch das vervollständigte Rechtsbegehren des Klägers beim hiesigen Gericht ein (act. 7 und 8). Mit Eingaben vom 27. März 2024 bzw. 15. April 2024 bestritt die Beklagte ihrerseits zunächst die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und bezeichnete sodann eine Zustelladresse in der Schweiz (act. 10 und 11B). 5. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 wurde vorfrageweise die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts bejaht und folglich auf die Klage eingetreten (act. 12). In der Folge wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 4. September 2024 vorgeladen (act. 14). Mit Eingabe vom 15. August 2024 reichte die Beklagte ihrerseits noch vor der Verhandlung eine Stellungnahme sowie zwei Dokumente ein (act. 15 und 16/1-2). 6. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. September 2024 stellte der Kläger seine Anträge und begründete diese; die Beklagte plädierte auf Abweisung der Klage und erstatte ihre Klageantwort. Danach erstatteten die Parteien ihre Replik bzw. Duplik (Prot. S. 6 ff.). In den anschliessenden Vergleichsgesprächen schlossen die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt bis zum 10. September 2024 (act. 19). Mit Eingabe vom 10. September 2024 widerrief der Kläger innert Frist den Vergleich vom 4. September 2024 (act. 20). 7. Mit Verfügung vom 25. September 2024 teilte das Bezirksgericht Zürich den Parteien sodann mit, dass das Verfahren spruchreif sei und in das Stadium der Urteilsberatung trete (act. 21). Auf die Vorbringen der Parteien ist bei der nachfolgenden Begründung nur insoweit einzugehen, als sie für den Entscheid relevant sind. II. Prozessuales 1. Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehören u.a. die sachliche und die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
- 4 - (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). 2. Zunächst ist festzuhalten, dass eine gültige Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Kreise … + … der Stadt Zürich vom 22. November 2023 vorliegt (act. 1). Die Prosequierungspflicht nach Art. 209 Abs. 3 ZPO wurde somit gewahrt. 3. Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2024 bejaht (act. 12). Auf die entsprechenden Erörterungen ist zu verweisen. Das angerufene Gericht ist somit örtlich zuständig. 4. Für vermögenrechtliche Klagen mit einem Streitwert bis zu Fr. 30'000.– sieht Art. 243 Abs. 1 ZPO das vereinfachte Verfahren vor, dessen Durchführung dem Einzelgericht des Zivilgerichts obliegt, sofern die Streitigkeit nicht einer anderen Instanz zugewiesen ist (§ 24 Abs. 1 GOG ZH). Da der Kläger weder den Streitwert genannt, noch einen Schaden beziffert hat (vgl. nachfolgend Erw. IV. Schadenersatz), ist davon auszugehen, dass der Streitwert dem Verkaufswert in der Höhe von Fr. 355.– entspricht. Der Kläger ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichts ist, den Streitwert zu ermitteln. Vielmehr wird es durch das Rechtsbegehren bestimmt, sprich durch den Antrag der klagenden Partei, welches bei Gutheissung der Klage zum Urteilsdispositiv werden soll (vgl. KUKO ZPO-Kölz, Art. 91 N 4). Da der Verkaufspreis des Schrankes vorliegend unter Fr. 30'000.– liegt, gelangt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung. Die Zuständigkeit einer anderen Instanz kommt infolge der Höhe des Streitwerts nicht in Frage, womit das angerufene Einzelgericht auch sachlich zuständig ist. III. Vertrag 1. Unbestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass der Kläger auf der Onlineplattform C._____ unter dem Pseudonym "A'._____" am 18. Mai 2023 einen "antiken Mahagoni-Schrank um 1770 – seltenes Meisterstück" zu einem Preis von Fr. 355.– ersteigert hat (Auk-
- 5 tion), der dort von der Beklagten zum Verkauf angeboten wurde. Dadurch ist zwischen dem Kläger und der Beklagten (zunächst) ein gültiger Kaufvertrag über den besagten Schrank zu einem Preis von Fr. 355.– entstanden. 2. Bestrittener Sachverhalt Umstritten ist vorliegend jedoch die Frage, ob die Beklagte vom Kaufvertrag zurücktreten konnte bzw. ob der Kaufvertrag im Nachhinein von C._____ aufgelöst resp. storniert wurde. 2.1. Die Beklagte stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass der Kläger nicht nur unter Pseudonym gehandelt, sondern auch mit verschiedenen E-Mailadressen sowie Telefonnummern kommuniziert habe. Diese Auffälligkeiten habe sie C._____ gemeldet, um überprüfen zu lassen, ob es sich um einen eventuellen Betrugsversuch handeln könnte. In der Folge sei das Benutzerkonto des Klägers von C._____ blockiert worden. Bezugnehmend auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von C._____ führte die Beklagte weiter aus, dass der Käufer innert sieben Tagen nach der Ersteigerung einen verbindlichen Abholtermin sowie Art der Bezahlung nennen müsse, andernfalls die Versteigerung storniert werde und der Vertrag somit nicht gültig sei. Der Kläger habe sich innerhalb von sieben Tagen auf wiederholte Nachfrage auf keinen konkreten Abholtermin und keine Zahlungsart festlegen können. Sie sei somit nach sieben Tagen vom Verkauf zurückgetreten und der Verkauf sei am 27. Mai 2023 von C._____ storniert worden (act. 15 S. 2; Prot. S. 11 ff. und S. 20). 2.2. Der Kläger bestreitet im Wesentlichen, dass er seine Telefonnummer geändert habe. Ferner schreibe C._____s Reglement vor, dass ein Vertrag erst dann annulliert werden könne, wenn mehrere Kontaktversuche gescheitert seien. C._____ sei zudem nicht Vertragspartei und könne deshalb keinen Vertrag zwischen den Vertragsparteien annullieren. Weiter treffe es nicht zu, dass er sich nicht innert Frist gemeldet habe. Vielmehr sei es die Beklagte gewesen, die sich plötzlich nicht mehr gemeldet habe. So hätten diverse erfolglose Kontaktversuche seinerseits stattgefunden. Jedoch habe er nach der dritten E-Mail keine Rückmeldung mehr von der Beklagten erhalten. In der Folge habe er noch weitere drei E-Mails
- 6 versendet, welche jedoch alle unbeantwortet geblieben seien. Ausserdem hätte die Beklagte gemäss den AGB die Pflicht gehabt, beim Käufer nachzufragen, sollte sich dieser nicht innert Frist melden. Kurz danach habe C._____ sein Benutzerkonto gesperrt und die Transaktion annulliert. Dies, da ihn die Beklagte bei C._____ als kriminell gemeldet und behauptet habe, dass er weder einen Abholungszeitpunkt, noch eine Zahlungsart angegeben habe. Diese Aussagen der Beklagten bestreite er (act. 2 S. 2; Prot. S. 7, 8 und 17 ff.). 3. Auflösung des Vertrags durch C._____ C._____ stellt vorliegend als Plattformbetreiber einen virtuellen Marktplatz bereit, um den (privaten und gewerblichen) Nutzern den Abschluss von Verträgen über Waren und Dienstleistungen zu ermöglichen. Dabei definieren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) die Spielregeln, wie ein Vertrag auf dieser Plattform zustande kommt (z.B. Angebotsprozess), welche Rechte und Pflichten die Nutzer bei der Nutzung des Marktplatzes haben und welche Abläufe dabei eingehalten werden müssen. Nutzer, die sich auf dem Marktplatz einloggen, akzeptieren dadurch automatisch die AGB (vgl. act. 16/1, Ziff. 1.1). Die AGB sind somit verbindlich für die Nutzung der Plattform, während die Bedingungen des Kaufvertrags zwischen den Nutzern individuell festgelegt werden. In Ziffer 1.3.2 der AGB vom 2. Mai 2023 (act. 16/1) wird sodann explizit festgehalten, dass C._____ keine Vertragspartei bei den zwischen den Nutzern abgeschlossenen Verträgen ist. Dadurch wird ausdrücklich klargestellt, dass C._____ lediglich die Rolle eines Vermittlers hat. Da C._____ keine Vertragspartei ist, hat das Unternehmen auch keine rechtliche Befugnis, einen zwischen den Nutzern abgeschlossenen Vertrag aufzulösen oder abzuändern. Diese Befugnis liegt ausschliesslich bei den Vertragsparteien selbst, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind (vgl. dazu auch act. 4/4). Zusammengefasst stellt C._____ die Plattform zur Verfügung, ohne in die Vertragsbeziehung der Nutzer einzugreifen, weshalb die Verantwortung für den Abschluss, die Erfüllung oder Auflösung eines Vertrags allein bei den Parteien liegt. Damit geht die Beklagte auch ihn ihrer Annahme fehl, dass der Vertrag durch die
- 7 - Stornierung der Ersteigerung am 27. Mai 2023 durch C._____ ungültig geworden ist (Prot. S. 12). So schreibt C._____ selber, dass sich diese Stornierung nur auf die Rückerstattung der Erfolgsprovision beziehe. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag finde dabei jedoch nicht statt, dieser müsste separat vom Käufer mitgeteilt werden (act. 4/4). 4. Rücktrittsrecht der Beklagten Gemäss Ziff. 6.2.7 der AGB ist ein Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und seinerseits allfällige bereits erbrachte Leistungen zurückzuverlangen, wenn die Gegenseite ihre fällige Leistung trotz Aufforderung nicht erbringt. Entscheidend ist diesbezüglich insbesondere Ziff. 6.2.6 1.b der AGB, wonach jede Partei der anderen innert sieben Kalendertagen ab Vertragsschluss diejenigen Angaben mitteilen muss, welche die andere Partei benötigt, um den Vertrag erfüllen zu können. Fehlen der einen Partei Angaben der anderen Partei, welche zur Erfüllung des Vertrags notwendig sind, ist sie ebenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen verpflichtet, diesbezüglich mindestens zwei Mal per E-Mail sowie einmal telefonisch nachzufragen. Bleiben diese Anfragen erfolglos, ist die anfragende Partei nach Ablauf der sieben Kalendertage ab Vertragsschluss berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (act. 16/1). Vorliegend behauptet die Beklagte, dass der Kläger auf wiederholte Nachfrage hin innerhalb von 7 Tagen keinen konkreten Abholtermin und keine Zahlart festgelegt habe (vgl. act. 15). Diese Behauptung ist so nicht zutreffend, wie sich eindeutig aus dem vom Kläger eigereichten Mailverkehr zwischen den Parteien ergibt (act. 4/1+2). So hatten sich die Parteien bereits am Tag des Zustandekommens des Vertrags mehrmals per Mail über die Frage ausgetauscht, wie der Schrank transportiert, wann er abgeholt und wie er bezahlt werden kann. Dabei endete der Mailverkehr zwischen den Parteien damit, dass der Kläger fragte, ob er Ende Monat vorbeikommen könne und ob er doch nicht lieber per Bankverbindung als bar bezahlen könne. Diese Mails blieben von der Beklagten unbeantwortet, da sie sich einen Tag später an den Kundendienst von C._____ gewendet und dort mitgeteilt hat, dass ihr der Käufer verdächtig vorkomme, weil er seine E-Mail-Adresse und Handynummer gewechselt habe (act. 15). Aufgrund der Tatsache, dass die Be-
- 8 klagte später von C._____ das Mail bekommen hat, dass der Verkauf storniert und der Käufer aus Sicherheitsgründen blockiert worden sei (act. 15), ist ein gewisses Stück weit nachvollziehbar, dass sie sich in der Folge nicht mehr beim Kläger gemeldet hat. Dennoch sind vorliegend die Voraussetzungen zum Vertragsrücktritt nicht erfüllt, da zum einen die Behauptung der Beklagten gegenüber C._____ vom 19. Mai 2023, wonach sich der Käufer nicht auf die Frage nach einem Abholtermin und der Zahlart reagiere (vgl. act. 15), nicht korrekt ist und sie auch nicht – wie von den AGB verlangt – innerhalb von sieben Kalendertagen mindestens zwei Mal per E-Mail sowie einmal telefonisch beim Kläger nachgefragt hat (act. 16/1, Ziff. 6.2.6 1.b). Zudem hat der Kläger auch vorgebracht – was unbestritten blieb –, dass er sich auch später noch mehrmals per Mail und ebenfalls telefonisch bei der Beklagten gemeldet, diese jedoch nicht drauf reagiert habe (Prot. S. 8). 5. Zwischenfazit Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Vertrag mit Pflicht einer Geldzahlung in der Höhe von Fr. 355.00 gegen Herausgabe des Mahagonischranks zustande gekommen ist. Dieser Vertrag konnte weder durch C._____ aufgelöst bzw. "storniert" werden noch waren die Voraussetzungen für einen Vertragsrücktritt der Beklagten gegeben. Mithin ist vom Vorliegen eines rechtsgültigen Vertrags auszugehen. IV. Schadenersatz 1. Parteivorbringen 1.1. In der Eingabe vom 12. Januar 2024 sowie dem vervollständigten Rechtsbegehren vom 6. März 2024 hielt der Kläger fest, dass die Beklagte nicht mehr in der Lage sei, den Vertrag zu erfüllen und ihm gegenüber aus diesem Grund schadenersatzpflichtig werde. Diesbezüglich stelle er einen Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zum Eruieren des Wiederbeschaffungswerts des Schrankes. Die Beklagte sei sodann zu verpflichten, ihm Schadenersatz in der Höhe der Differenz zwischen dem Verkaufspreis von Fr. 355.00 und dem Wiederbeschaffungswert zu bezahlen. Der genaue Streitwert sei somit noch zu bestimmen, zumal der Preis von Fr. 355.00
- 9 weit unter dem Wiederbeschaffungswert eines restaurierten Zangenschrankes aus Mahagoni jener Epoche liege (act. 2 S. 2 und 8 S. 1 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. September 2024 hielt der Kläger sodann fest, dass der Wiederbeschaffungswert des Schankes durch einen Gutachter festgestellt werden sollte. Auf entsprechende Nachfrage der Einzelrichterin gab der Kläger an, den Wiederbeschaffungswert nicht beziffern zu können, weshalb er beim Gericht beantrage, ein Gutachten durchzuführen. So habe der Schrank in den 1980-er Jahren einen Wert von etwa Fr. 20'000.00 bis 30'000.00 aufgewiesen. Das Problem sei unterdessen, dass ein Überangebot an Antiquitäten herrsche. Es sei aber möglich, dass der Schrank in 20 bis 30 Jahren wieder einen solchen Wert erreichen werde. Diese Aussagen könne er zwar nicht beweisen, doch gehe er davon aus, das dies "Common Sense" sei. Aktuell seien die Preise auf dem Antiquitätenmarkt jedoch gleich null, weil diese völlig zusammengebrochen seien (Prot. S. 10). Der Kläger hielt weiter auch fest, dass er nicht nachvollziehen könne, weshalb es schwierig oder unseriös sei, den Wiederbeschaffungswert zu schätzen. So sei der Wert eines Schrankes ermittelbar, ebenso wie der Wiederbeschaffungswert von einem vergleichbaren Gegenstand (Prot. S. 18 und 20). 1.2. In ihrer Stellungnahme vom 15. August 2024 schilderte die Beklagte, dass sie den Schrank bereits vor der Versteigerung auf C._____ im April 2023 verschiedenen deutschen Antiquitätenhändlern zum Kauf angeboten habe. Alle Händler hätten einen Ankauf abgelehnt mit der Begründung, dass keine Kundennachfrage nach solch grossen Schränken bestehe. Auch ein Zürcher Antiquitätenhändler habe ihr mitgeteilt, dass in der Schweiz kein Markt für grosse Schränke, speziell aus Mahagoni, bestehe. Der Wert des Schrankes lasse sich somit bloss anhand der C._____-Auktion festmachen, zumal es in der Schweiz aufgrund der mangelnden Nachfrage keinen Markt gebe. Jegliche Spekulation über einen allfälligen Wiederbeschaffungswert sei unseriös und somit abzulehnen (act. 15 S. 5 f.). In Bezug auf den Wiederbeschaffungswert hielt die Beklagte im Rahmen der Hauptverhandlung vom 4. September 2024 fest, dass es ihrer Ansicht nach unse-
- 10 riös sei, darüber zu spekulieren, zumal es den Schrank de facto nicht mehr gebe. Es könne nicht sein, dass man einen Gutachter herbeizitiere, um zu begutachten, was nicht mehr vorliege. Bezüglich des Wiederbeschaffungswertes sei es relevant, dass die Preise für Antiquitäten bei null liegen würden. Weitergehende Spekulationen zum Wert des Schrankes sowie dem "Common Sense" seien zurückzuweisen (Prot. S. 13). 2. Rechtliches 2.1. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es bei Gutheissung des Gesuchs zum Dispositiv des Urteils erhoben und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann (BK ZPO-Killias, Art. 221 N 8). 2.2. Schaden im Rechtssinn ist eine unfreiwillige Vermögensminderung, welche in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder einem entgangenen Gewinn bestehen kann. Der Schaden entspricht gemäss der vorherrschenden Differenztheorie der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensstand nach dem schädigenden Ereignis und dem hypothetischen Vermögensstand, wie er sich ohne Verletzungen von Leistungspflichten ergeben würde. Das Vorliegen eines Schadens ist bei Geltung der Verhandlungsmaxime von der klagenden Partei zu behaupten und soweit bestritten zu beweisen (BGE 129 III 331 E. 2.1). 2.3. Nach Darstellung des Klägers, hat sich sein Vermögen vorliegend nicht verändert. So macht er insbesondere nicht geltend, dass der Kaufpreis bezahlt worden sei. Er macht aber den hypothetisch entgangenen Gewinn, für den Fall, dass der Schrank in Zukunft wieder an Wert gewinnen wird, geltend. Allerdings führte er anlässlich der Hauptverhandlung aus, den Schrank für den Eigengebrauch zu benötigen, sich diesen folglich nicht für den Weiterverkauf angeschafft zu haben. Er machte nicht glaubhaft geltend, diesen tatsächlich wieder verkaufen zu wollen. Sodann konnte der Kläger seine Forderung – trotz mehrmaliger Substantiierungshinweise seitens des Gerichts – nicht beziffern. Dies, obwohl er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er den von ihm behaupteten Anspruch darzulegen habe. Der Kläger vermag folglich nicht, seinen Schaden genügend substantiiert darzulegen.
- 11 - 2.4. Wiederbeschaffungswert Bei Verlust oder Zerstörung einer Sache ist der Verkehrswert bzw. der wirkliche Wert zu bezahlen (KUKO-SCHÖNENBERGER, Art. 42 N 15). Dieser Wert orientiert sich an dem Preis, welcher für eine Wiederbeschaffung auf dem Markt, oder an den Reparaturkosten aufgewendet wird. Diese Preise werden von Sachverständigen ermittelt. Dieser Verkehrswert ist gemäss herrschender Lehre auch dann zu ersetzen, wenn sich der Geschädigte keine neue Sache anschafft. In der Regel ist bei nicht wertbeständigen Sachen, welche einer Wertminderung unterliegen, nur der jeweilige Gebrauchtwert (sog. Zeitwert), eines Gegenstands, zu ersetzen. Falls eine gleichwertige gebrauchte Sache nicht erhältlich ist oder wenn diese Art der Ersatzbeschaffung aus sonstigen Gründen (z.B. gebrauchte Kleider) nicht zumutbar ist, so ist der Wiederbeschaffungspreis einer neuen Sache zu erstatten, jedoch abzüglich der durch Gebrauch und Abnützung eingetretenen Wertminderung. Der jeweilige Abzug ist je nach Wirtschaftsgut durch (lineare oder degressive) Abschreibung (Amortisation) zu ermitteln (HONSELL/ISENRING/KESSLER, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Aufl. 2013, S. 100; BK-Brehm N 26, 41 ff. zu OR 42). 2.5. Mangelndes Vorbringen Wie vorstehend erwähnt, hat derjenige, der Schadenersatz geltend macht, den Schaden zu beweisen. Bei Geltung der Verhandlungsmaxime obliegt es grundsätzlich dem Kläger, einen Schaden gemäss Art. 42 Abs. 1 OR, der durch Verweis auf Art. 99 Abs. 3 OR anwendbar ist, zweifelsfrei zu beweisen. Die Ausnahme in Art. 42 Abs. 2 OR greift nur in Fällen des Beweisnotstands, wenn der sichere Beweis objektiv unmöglich und unzumutbar ist. Die Schadensberechnung ist konkret, wenn bestimmte Schadensereignisse oder, bei entgangenem Gewinn, bestimmte gewinnbringende Ereignisse, welche durch das schädigende Verhalten verunmöglicht werden, nachgewiesen sind (BGE 89 II 214, 219). Dabei bestehen hohe Anforderungen an die Substantiierung (BGer vom 6.10.2009, 4A_144/2019 E. 3; BSK OR I, Kessler, Art. 42 N 3). Die Ermittlung eines entgangenen Gewinns stellt oft keine eigentliche Schadensschätzung i.S.v. Art. 42 Abs. 2 OR dar, obwohl es sich um eine hypothetische https://www.swisslex.ch/doc/aol/e3b5cdaa-e1fa-4d6e-94cd-5569c728e668/f00fc08f-a93b-4ea5-a101-ce5968be2a4d/source/document-link
- 12 - Frage handelt, welche nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge beantwortet werden muss (BGE 111 II 295). Wer Schadenersatz für einen entgangenen Gewinn verlangt, hat darzulegen, welchen Nettogewinn er aus den fraglichen Geschäften erzielt hätte (BGer vom 20.09.2006, 4C.225/2006 E. 2.4; BSK OR I, Kessler, Art. 42 N 3). 2.6. Unbezifferte Forderungsklage Gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO kann die klagende Partei eine unbezifferte Forderungsklage erheben, wenn es ihr unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Dabei muss sie einen Mindeststreitwert angeben, welcher als vorläufiger Streitwert gilt. Nach der Botschaft des Bundesrates wird die klagende Partei damit von der Verpflichtung befreit, ihr Rechtsbegehren zu beziffern. Dies gilt insbesondere, wo die Grundlage der Bezifferung der Forderung erst durch das Beweisverfahren abgegeben wird. In solchen Fällen ist dem Kläger zu gestatten, die Präzisierung nach Abschluss des Beweisverfahrens vorzunehmen. Da die ZPO gemäss Art. 84 Abs. 2 ZPO grundsätzlich die Bezifferung von Forderungsklagen verlangt, ist jedoch der Anspruch soweit möglich und zumutbar zu substantiieren. So wird auch in Anwendungsfällen von Art. 42 Abs. 2 OR verlangt, dass der Geschädigte alle Umstände, welche für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben bzw. erleichtern, soweit zumutbar und möglich, behauptet und beweist (BGE 122 III 219 E. 3a S. 221; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_463/2012 vom 19. 12.2012). An der Möglichkeit oder Zumutbarkeit der Bezifferung fehlt es bloss, wenn ein Beweisverfahren für schlüssige Behauptungen unabdingbar ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist die Forderung nach dem Grundsatz von Art. 84 Abs. 2 ZPO zu beziffern (Urteil des Bundesgerichts 4A_93/2014 vom 4. Juli 2014 E. 4.3.1). 2.7. Vorliegend genügt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht, einzig unter Hinweis auf fehlende Informationen, auf die an sich erforderliche Bezifferung des Schadens zu verzichten. Dass es dem Kläger aus objektiven Gründen unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, die von ihm eingeklagten Schadenspositionen zu beziffern, bringt er nicht vor. So hat der Kläger auch nach mehrmaliger Aufforderung seitens des Gerichts, inkl. Ansetzung einer 20-tägigen Nachfrist mittels Verfü-
- 13 gung vom 19. Februar 2024 (act. 5), zur Vervollständigung seines unklaren Rechtsbegehrens sowie mehrmaliger Nachfrage anlässlich der Hauptverhandlung, seine Klage nicht beziffert. Es fehlt vorliegend der Nachweis seitens der Klägers, dass ihm eine Bezifferung der Schadenersatzforderung nicht möglich bzw. zumutbar gewesen wäre. 2.8. Selbst wenn der Kläger seine Forderung substantiiert hätte, würde dennoch kein materieller Anspruch bestehen. Dies, weil der Kläger nicht substantiiert vorbringt, dass ihm durch die Nichterfüllung des Vertrags tatsächlich ein Schaden entstanden ist. 2.9. Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines Gutachtens über den Wiederbeschaffungswert des Mahagonischrankes 2.9.1. Das Recht auf Beweis unterliegt den Voraussetzungen von Art. 152 Abs. 1 ZPO, welcher jeder Partei das Recht einräumt, dass das Gericht die von ihr formund fristgerecht angebotenen Beweismittel abnimmt. Ein gerichtliches Gutachten ist nach Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO ein zulässiges Beweismittel. Gemäss Art. 183 ZPO kann das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört dabei vorgängig die Parteien an. Das Recht auf Beweis setzt Beweisbedarf, Rechtserheblichkeit der zu beweisenden Tatsache, ausreichend substantiierte Behauptungen und prozesskonform gestellte Beweisanträge voraus. Es besteht diesbezüglich aber weder ein Anspruch noch ein unbeschränktes Recht auf ein gerichtliches Gutachten. Ferner ist die Pflicht des Richters, einen Beweis abzunehmen nicht absolut (zum Ganzen: BGer, 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019, E. 2.1.1.1 f.; BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE 128 III 411, 413 ff.). 2.9.2. Über die Behauptungen des Klägers kann vorliegend kein Beweisverfahren geführt werden, weil das Erfordernis der substantiierten Behauptung nicht erfüllt ist. So gelingt es dem Kläger nicht, substantiiert darzulegen, was er tatsächlich mit einem Beweisverfahren erzielen möchte bzw. worin sein Schaden liegt. Er hat es unterlassen, hinreichend konkret behauptete Umstände geltend zu machen, die mit dem beantragten Beweismittel überhaupt bewiesen werden könnten, weshalb die
- 14 prozessualen Voraussetzungen für eine Beweisabnahme nicht gegeben sind. Dementsprechend ist der Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines Gutachtens zur Feststellung des Wertes des Mahagonischranks abzuweisen. 2.10. Zusammenfassend hat der Kläger nie substantiiert vorgebracht, in welchem Umfang er durch die Nichterfüllung geschädigt wurde. Er hat hierzu keine Vorbringen gemacht und leidglich behauptet, er sei zu Schaden gekommen, da der Schrank einen grösseren Wiederbeschaffungswert aufweise als der vereinbarte Kaufpreis. Er hat es einerseits unterlassen, hinreichend konkret behauptete Umstände geltend zu machen, die mit dem beantragten Beweismittel überhaupt bewiesen werden könnten. Andererseits hat er nicht genügend glaubhaft gemacht, dass er sich den Schrank für den Weiterverkauf anschaffen wollte. Der Schaden, den der Kläger geltend macht, beruht auf einer reinen Vermutung seinerseits, weshalb er keinen sicheren Schaden nachweisen kann. So hat er beispielsweise nicht vorgebracht, dass sich der Schrank in einem besonders guten Zustand präsentiert und spezielle Malereien aufweist oder dass das Holz an sich bereits einen gewissen Wert habe. Genauso wenig hat der Kläger dargelegt, er habe den Schrank mit ähnlichen Schränken auf dem Markt verglichen, welche bereits verkauft wurden. Er stellte bloss Mutmassungen betreffend eine mögliche Wertsteigerung in den kommenden 30 Jahren auf. So behauptet er zwar, keinen vergleichbaren Schrank zu diesem Preis gefunden zu haben, jedoch erbringt der Kläger keinen Nachweis dafür, den Markt lange studiert zu haben und nie einen vergleichbaren Schrank ("Antiker Mahagoni-Schrank um 1770 – seltenes Meisterstück") zu vergleichbaren Konditionen gefunden zu haben. Damit kommt der Kläger seiner Behauptungslast nicht genügend nach. Da das Beweisverfahren schliesslich nicht dazu dient, ungenügende Parteivorbringen zu vervollständigen, kann ein solches vorliegend unterbleiben. Infolge lediglich pauschaler Ausführungen des Klägers würde das von ihm beantragte gerichtliche Gutachten zur Frage des Wiederbeschaffungswerts auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis abzielen (BK ZPO II-Brönnimann, Art. 152 N 33 f.). Es gilt zudem festzuhalten, dass das Einholen eines Gutachtens vorliegend nicht angezeigt ist, da den Akten zu Genüge entnommen werden kann, dass für einen antiken Mahagoni-Schrank aus dem Jahr 1770 auf dem Markt aktuell keine Nachfrage besteht. So wandte sich die Beklagte an mehrere Antiquitätenhändler
- 15 im In- sowie Ausland, welche alle übereinstimmend bestätigt haben, dass auf dem Antiquitätenmarkt eine Übersättigung an grossen Schränken besteht, und somit kein Interesse am Erwerb eines solchen Schrankes an den Tag legten. Selbst gemäss Aussagen des Klägers sind die Preise auf dem Antiquitätenmarkt aktuell völlig zusammengebrochen, weshalb der Preis des Schrankes gleich null ist. Sein Begehren um Einholen eines Gutachtens zur Festlegung des Wertes erscheint vorliegend folglich widersprüchlich. Zwar ist der Schrank hochwertig und wies vor einigen Jahren einen höheren Marktwert auf; daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass dies in dreissig Jahren wieder der Fall sein wird. Ferner erscheint es stossend, das Risiko einer allfälligen Marktentwicklung auf die Beklagte zu überwälzen. Um den aktuellen Marktwert eines solchen Schrankes festzulegen, kann folglich auf die durch C._____ durchgeführte Auktion zurückgegriffen werden. Dank der Auktion kann eruiert werden, wie viel ein privater Käufer für einen solchen Schrank zu zahlen bereit wäre. Das Einholen eines Gutachtens zur Festlegung des Wiederbeschaffungswertes ist folglich nicht vonnöten und das Begehren des Klägers ist vollumfänglich abzuweisen. V. Kosten und Entschädigungsfolgen 1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten werden nach Art. 105 ZPO von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Gerichtskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Festsetzung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (kurz: GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 355.00 beträgt die ordentliche Gebühr 25% des Streitwerts, mindestens aber Fr. 150.00 (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Aufgrund des überdurchschnittlichen Verfahrensaufwandes für einen nicht komplexen Fall wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.00 erhöht (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Der Kläger unterliegt vorliegend vollständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
- 16 - Fr. 150.00 zu verrechnen (Art. 111 ZPO). Der Fehlbetrag von Fr. 150.00 ist von ihm nachzufordern. 2. Parteientschädigung Im Falle des Unterliegens einer Partei werden dieser nach Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten auferlegt. Dies umfasst nach Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO auch die Parteientschädigung der Gegenseite. Die Parteientschädigung ist gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO nach den kantonal festgelegten Tarifen zuzusprechen. Die Parteien können eine Kostennote einreichen. Die Beklagte hat sich – gleich wie der Kläger – im vorliegenden Verfahren nicht berufsmässig vertreten lassen, weshalb keine Kosten einer berufsmässigen Vertretung zu entschädigen sind (Art. 95 Abs. 3 lit. b. ZPO). Ebenfalls liegt kein begründeter Fall für eine angemessene Umtriebsentschädigung vor (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Zu ersetzen sind hingegen die notwendigen Auslagen, welcher der Beklagten aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung entstanden sind. Die Beklagte musste aus Deutschland anreisen, weshalb ihr notwendige Auslagen in der Höhe von Fr. 203.75 entstanden sind (entsprechend Fr. 16.20 für die Zugtickets sowie Euro 199.98 für das Flugticket, Wechselkurs Stichtag Verhandlung 4. September 24, siehe Prot. S. 22). Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 150.00 wird von der klagenden Partei nachgefordert. 4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Umtriebsentschädigung von Fr. 203.75 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde.
- 17 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 27. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 5. Abteilung - Einzelgericht Einzelrichter: lic. iur. F. Saluz Gerichtsschreiber: lic.iur. M. Rüegg