Skip to content

Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.01.2026 FP250016

14 gennaio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·454 parole·~2 min·5

Riassunto

Abänderung Scheidungsurteil

Testo integrale

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FP250016-F/UB/SC/RN Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. O. Hug Gerichtsschreiberin MLaw S. Csombor Verfügung vom 14. Januar 2026 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 (act. 1) samt Beilagen (act. 2 sowie act. 3/2– 13), hier eingegangen am 30. Juli 2025, reichte der Kläger eine Klage betreffend Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Horgen (FE130137-F) ein. 2. Nach durchgeführter Einigungsverhandlung am 17. November 2025 (Prot. S. 4) wurde das Abänderungsverfahren mit Verfügung vom 19. November 2025 (act. 19) einstweilen sistiert. 3. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 (act. 22), hier eingegangen am 9. Dezember 2025, zog der Kläger seine Abänderungsklage zurück. Sodann reichten die Vertreter der Parteien ihre Honorarnoten ein (act. 23 und act. 24). 4. Ein Klagerückzug hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids. Das vorliegende Verfahren ist folglich als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (vgl. Art. 241 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO). 5. In Anwendung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. a und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf CHF 800.– festzusetzen und in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Ferner ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine angemessenen Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 ZPO). Diese ist in Anwendung von §§ 5, 6 und 11 der Verordnung über die Anwaltsgebühren festzusetzen und mit Blick auf die Honorarrechnung der Rechtsvertreterin der Beklagten auf insgesamt CHF 1'947.41 zu beziffern (act. 24). 6. Die Abschreibungsverfügung kann bezüglich der Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung mit Beschwerde angefochten werden (Art. 110 ZPO). Es wird verfügt: 1. Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

- 3 - 2. Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und das weitergehende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Dem Kläger wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und der Beklagten wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ je als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 4. Beide Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgender Verfügung. Sodann wird verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'947.41 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 22, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen Ziffer 2 – 4 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen

- 4 - BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Csombor

FP250016 — Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.01.2026 FP250016 — Swissrulings