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Zürich Obergericht Weitere Kammern 16.12.2025 FP240011

16 dicembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·5,864 parole·~29 min·4

Riassunto

Abänderung Scheidungsurteil

Testo integrale

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im ordentlichen Verfahren Geschäfts-Nr.: FP240011-G/U/Mo/bk Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. A. Joss als Einzelrichter Gerichtsschreiberin MLaw A. Fischer Verfügung und Urteil 16. Dezember 2025 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil

- 2 - Ursprüngliches Rechtsbegehren des Klägers (act. 1): "1. Disp.-Ziff. 3.3 des Scheidungsurteils vom 12. Januar 2024 sei bezüglich der Phasen 2 bis 4 aufzuheben und der Kläger sei zu verpflichten, ab 1. August 2024 der Beklagten einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag für C._____ von CHF 653.00 (zuzüglich Kinder- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen. 2. Es sei festzustellen, dass ab 1. August 2024 keine Partei der anderen nachehelichen Unterhalt schuldet. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Beklagten." Zuletzt aufrechterhaltenes Rechtsbegehren des Klägers (act. 87): "Disp.-Ziff. 3.3. des Scheidungsurteils vom 12. Januar 2024 sei bezüglich der Phasen 2 bis 4 aufzuheben und der Kläger sei zu verpflichten, folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Beklagte und seine Tochter C._____ zu bezahlen, wobei am Begehren um Abänderung des Unterhalts für C._____ ab 1. Oktober 2024 nicht festgehalten wird: Phase 1: Ab 1. August 2024 bis 30. September 2024 Für die Beklagte: CHF 2'501.00 Für C._____: CHF 417 .00 (zuzügl. allf. Ausbildungszulagen) Phase 2: Ab 1. Oktober 2024 bis 28. Februar 2025 Für die Beklagte: CHF 3'628.50 Phase 3: Ab 1. März 2025 bis 30. September 2025 Für die Beklagte: CHF 1'072.00 Phase 4: Ab 1. Oktober 2025 bis 31. August 2030 Für die Beklagte: CHF 440.00 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten." Anträge der Beklagten (act. 75 S. 2): "1. Es sei auf die Abänderungsklage des Klägers bezogen auf die Tochter C._____ nicht einzutreten.

- 3 - 2. Es seien die der Beklagten geschuldeten persönlichen Unterhaltsbeiträge angemessen, jedoch höchstens um 26% herabzusetzen und im Übrigen die Abänderungsklage abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers." Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 30. Juli 2024 reichte der Kläger und Gesuchsteller (fortan: Kläger) eine Abänderungsklage ein und stellte ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (act. 1). Mit Verfügung vom 14. August 2024 wurde der Beklagten und Gesuchsgegnerin (fortan: Beklagte) Frist angesetzt, um das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zu beantworten (act. 6). Die entsprechende Stellungnahme datiert vom 21. August 2024 (act. 8). 1.2. In der Folge wurden die Parteien zur Einigungsverhandlung und zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 2. Oktober 2024 vorgeladen (act. 12). An der Verhandlung vom 2. Oktober 2024 nahm das Gericht hinsichtlich der vorsorglichen Massnahmen Replik und Duplik sowie weitere Stellungnahmen entgegen; es befragte sodann beide Parteien im Sinne von Art. 191 ZPO. Aufgrund des Gesundheitszustands des Klägers mussten die Vergleichsgespräche vertagt werden (Prot. S. 6 ff.). 1.3. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 wurde zur Fortsetzung der Einigungsverhandlung sowie der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 4. Dezember 2024 vorgeladen (act. 23). Der Termin wurde in der Folge auf Antrag des Klägers auf den 18. Dezember 2024 verschoben (act. 25; act. 27). An dieser Verhandlung wurde eine Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen und in der Hauptsache ausgehandelt und den Parteien zur Unterschrift mitgegeben. Auch das Kind C._____ sollte die Vereinbarung unterschreiben (Prot. S. 21 f.; act. 36). 1.4. Am 19. Dezember 2024 rief die Beklagte persönlich beim Gericht an und teilte mit, weder sie noch C._____ würden die Vereinbarung unterzeichnen

- 4 - (Prot. S. 23). Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 reichte der Kläger die von ihm unterzeichnete Vereinbarung ein (act. 40 f.). Mit Schreiben vom 20. Januar 2025 teilte der beklagtische Rechtsvertreter mit, dass seine Mandantin und C._____ die Vereinbarung nicht unterzeichnen würden (act. 42). 1.5. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 wurde den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihnen jeweils ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 43). Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 wurde dem Kläger sodann Frist zur schriftlichen Klagebegründung angesetzt (act. 45). Am 28. März 2025 erstattete der Kläger die Klagebegründung (act. 60). Mit Verfügung vom 11. April 2025 (act. 63) wurde der Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. Juni 2025 (act. 73) wurde das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen teilweise gutgeheissen. Betreffend die für das Massnahmeverfahren relevante Prozessgeschichte kann auf die Ausführungen in der Verfügung vom 19. Juni 2025 (act. 73) verwiesen werden. Die Klageantwort datiert vom 20. Juni 2025 (act. 75). In der Folge wurden die Parteien auf den 9. Oktober 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 79). An der Hauptverhandlung erstatteten die Parteien die Replik (Prot. S. 35; act. 87) und die Duplik (Prot. S. 36; act. 89) sowie weitere Stellungnahmen (Prot. S. 39 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Verhältnis zwischen vorsorglichem Massnahmen- und Endentscheid 2.1.1. Werden im Laufe einer selbständigen Unterhaltsklage vorsorgliche Unterhaltsbeiträge gesprochen, darf die Unterhaltspflicht im Endentscheid einzig für den Zeitpunkt ab Rechtskraft des Endentscheids geregelt werden. Mit anderen Worten sind die vorsorglich gesprochenen Unterhaltsbeiträge definitiv und können im Endentscheid nicht mehr rückwirkend überprüft werden (BGE 141 III 376 E. 3.3.4; BGer 5A_712/2021 vom 23. Mai 2022, E. 7.3.2). 2.1.2. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 19. Juni 2025 (act. 73) wurde die Dispositiv-Ziff. 3.3 des Scheidungsurteils vom 12. Januar 2024 abgeändert und der Kläger

- 5 verpflichtet, der Beklagten für die Dauer des Verfahrens monatlich die folgenden nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Phase 1 (1. August 2024 bis 30. September 2024) CHF 2'501.– Phase 2 (1. Oktober 2024 bis 28. Februar 2025) CHF 3'628.50 Phase 3 (1. März 2025 bis 30. April 2026) CHF 1'072.– Phase 4 (1. Mai 2026 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens) CHF 460.– 2.1.3. Die vorsorglich festgelegten Unterhaltsbeiträge sind bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens selbstständig in Rechtskraft erwachsen. Daher ist mit dem vorliegenden Endentscheid lediglich über die Unterhaltspflicht ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Entscheids zu befinden. Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Endentscheids sind die Unterhaltsbeiträge gemäss der Verfügung vom 19. Juni 2025 zu entrichten; ab Rechtskraft dieses Entscheids gelten die im Endentscheid festgesetzten Beträge. 2.2. Klagerückzug In Abänderung seiner Rechtsbegehren liess der Kläger mit an der Hauptverhandlung verlesener Replik das Begehren um Abänderung des Volljährigenunterhalts für C._____ fallen (act. 87 S. 1). Insoweit der Kläger ursprünglich eine Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ ab deren Volljährigkeit begehrte, ist die Klage damit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (act. 1 S. 2; act. 87). Der diesbezügliche beklagtische Nichteintretensantrag (act. 75 S. 7) wird damit obsolet. 2.3. Verhandlungsmaxime Es ist mithin in der Hauptsache nur noch über nacheheliche Unterhaltsbeiträge zu befinden, womit die Verhandlungsmaxime zur Anwendung gelangt. Somit haben die Parteien die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen (sog. Behauptungs- und Substantiierungslast bzw. Bestreitungslast) und die Beweismittel anzugeben bzw. entsprechende Beweisanträge zu stellen (Art. 55 Abs. 1 ZPO).

- 6 - 3. Sachverhalt 3.1. Die Parteien heirateten am tt. September 1998. Am tt. Oktober 2006 wurde ihre Tochter C._____ geboren (act. 3/1 S. 2). Am 9. Januar 2024 einigten sich die Parteien im Rahmen des Scheidungsverfahrens für die Zeit ab dem 1. April 2024 auf folgende Unterhaltsbeiträge, die der Kläger zu bezahlen hatte (act. 3/1 S. 3): • 1. April 2024 bis 30. April 2026: CHF 5'146.– (davon CHF 1'146.– Barunterhalt für C._____ und CHF 4'000.– nachehelicher Unterhalt); • 1. Mai 2026 bis 31. Juli 2027: CHF 4'000.– (davon CHF 1'146.– Barunterhalt für C._____ und CHF 2'854.– nachehelicher Unterhalt); • 1. August 2027 bis 31. August 2030: CHF 3'800.– (nachehelicher Unterhalt). 3.2. Die Parteien gingen dabei von einem hypothetischen Erwerbseinkommen des Klägers (inkl. 13. Monatslohn) von CHF 13'000.– netto aus. Der Beklagten wurde zunächst ein hypothetisches Einkommen von CHF 2'000.–, ab dem 1. Mai 2026 von CHF 4'000.–, und ab dem 1. August 2027 von CHF 4'500.– angerechnet. Der Bedarf des Klägers wurde auf CHF 4'000.– und derjenige der Beklagten auf CHF 4'460.– festgelegt. Gemäss Ziff. 5 der Scheidungsvereinbarung schlossen die Parteien eine Abänderung des geschuldeten Unterhalts gestützt auf bei der Beklagten eintretende Umstände aus (act. 3/1 S. 4 f.). Mit Urteil vom 12. Januar 2024 sprach das Gericht die Scheidung aus und genehmigte die Vereinbarung vom 9. Januar 2024 (act. 3/1). 3.3. Per 1. April 2024 fand der Kläger eine Stelle als Geschäftsentwickler im Bereich Telecom- und Cybersecurity bei der D._____ AG. Das Jahreszielsalär betrug CHF 75'000.– brutto bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % (act. 1 Rz. 2; act. 3/4). Zusätzlich plante er, weitere 30 % als selbständig Erwerbender im Bereich Fotografie und Musik zu arbeiten (act. 1 Rz. 2; act. 20 S. 2 f.). 3.4. Am 5. April 2024 erlitt der Kläger eine Aortendissektion (Aortariss) und einen Hirninfarkt (Hirnschlag; act. 1 Rz. 2; act. 3/5). Seither ist der Kläger durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig (act. 3/8–13; act. 18/6–7; act. 33/1–2; act. 48/3; act. 50/1;

- 7 act. 61/1–3; act. 67/3). Med. pract. E._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, schrieb in seinem ärztlichen Zeugnis vom 12. Dezember 2024, der Kläger sei für höchstens 45 Minuten am Stück kognitiv belastbar. Unter den geschützten Bedingungen eines Arbeitsversuchs erreiche er eine Leistungsfähigkeit, welcher einer wirtschaftlich verwertbaren Leistungsfähigkeit von höchstens 10 % entspreche. Es sei daher nicht schlüssig beurteilbar, ob und wann der Kläger wieder eine namhafte verwertbare Arbeitsfähigkeit erreichen werde (act. 34/2). Dr. med. F._____, Fachärztin FMH für Neurologie, schrieb in ihrem ärztlichen Zeugnis vom 16. April 2025, dass der Kläger längerfristig, unter idealsten Bedingungen, ein maximales Arbeitspensum von 30% erreichen werde. Ein höheres Arbeitspensum werde der Patient mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht mehr erreichen können (act. 67/4). Am 3. September 2025 bestätigte Dr. med. F._____, dass der Gesundheitszustand noch immer sehr labil sei (act. 88/1). Gemäss neuropsychologischem Bericht des G._____ [Rehazentrum] vom 7. Juli 2025 wird die Berufsfähigkeit des Klägers auf unter 30 % eingeschätzt (act. 88/17). 3.5. Mit Schreiben vom 17. April 2025 kündigte die D._____ AG das Arbeitsverhältnis zum Beklagten auf den 31. Juli 2025 (act. 67/1). Der Kläger erhält teilweise Krankentaggeld von der Arbeitslosenkasse (act. 88/6–7) und Taggeld von der H._____ AG [Versicherung] (act. 88/8–9). Seit dem 1. Mai 2025 erhält der Kläger eine volle IV-Rente (act. 88/14). Schliesslich arbeitet der Kläger seit dem 1. August 2025 zwei Halbtage à jeweils 2 Stunden für die Stiftung I._____ (act. 88/10). 3.6. Die Beklagte hat sich zur diplomierten Kosmetikerin ausgebildet (act. 76/3), ist derzeit allerdings zu 50% arbeitsunfähig (act. 90/3) und erhält im Umfang der Arbeitsunfähigkeit Krankentaggelder von der J._____ [Versicherung] (act. 90/6). Das von der Beklagten gestellte Gesuch bei der IV ist derzeit noch in Bearbeitung (act. 90/5). Mit Schreiben vom 7. November 2025 informierte die J._____, dass durch eine Anpassung der Tätigkeit eine volle Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu 100% ab 7. Februar 2026 zumutbar erscheine (act. 94/1). 4. Vorliegen eines Abänderungsgrunds 4.1. Ausgangslage

- 8 - 4.1.1. Voraussetzung der Herabsetzung oder Aufhebung des nachehelichen Unterhalts ist eine Veränderung der Verhältnisse, welche erheblich und dauernd sein muss und im Scheidungszeitpunkt nicht vorhersehbar gewesen sein darf (BSK ZGB I-Gloor/Spycher, Art. 129 N 6). 4.1.2. Der Kläger bringt zusammengefasst vor, dass sein Einkommen aufgrund des erlittenen Aortarisses und des Hirnschlages tiefer ausfalle als im Scheidungsurteil angenommen. Aufgrund dessen liege eine wesentliche und dauerhafte Veränderung seines Einkommens vor, weshalb die im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge abzuändern seien (act. 1 Rz. 1 ff.; act. 60 Rz. 1 ff.). 4.1.3. Die Beklagte geht betreffend den Gesundheitszustand des Klägers zwar von einer wesentlichen, nicht aber von einer dauerhaften Veränderung aus (act. 75 S. 5). So habe der Kläger eine resiliente Natur, weshalb durchaus die Möglichkeit bestehe, dass dieser bis zum Abänderungsurteil wieder arbeitsfähig sei (act. 75 S. 9). Sodann behauptet die Beklagte, dass der Kläger bei Abschluss der Scheidungskonvention grundsätzlich schon stark beeinträchtigt gewesen sei. Diese Beeinträchtigung habe sich durch den medizinischen Vorfall vom April 2024 sicher verstärkt. Soweit die neue Erkrankung mit der alten Erkrankung im Zusammenhang stehe, sei nur eine beschränkte Abänderung möglich (act. 75 S. 8 f.). Schliesslich macht die Beklagte geltend, der Kläger habe eine neue Arbeitsstelle mit einem Pensum von 50 % gesucht, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, 100 % zu arbeiten (Prot. S. 9). Hätte er eine Vollzeitstelle angetreten, wäre er bei Eintritt des Ereignisses entsprechend taggeldversichert gewesen. Es hätte keine Rolle gespielt, ob ihm gekündigt werde. Die Taggeldversicherung hätte gezahlt und der Kläger hätte seiner Zahlungsverpflichtung nachkommen können (Prot. S. 11). 4.1.4. Auf die verschiedenen Vorbringen der Beklagten wird nachfolgend separat eingegangen. 4.2. Wesentliche und Dauerhafte Änderung der Verhältnisse 4.2.1. Eine Abänderung der Unterhaltspflicht setzt eine wesentliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 129 Abs. 1 ZGB). Es ist unbestritten,

- 9 dass es sich beim Aortariss und dem Hirnschlag des Klägers um eine wesentliche Veränderung handelt. Die Beklagte bestreitet hingegen, dass die Veränderung dauerhaft sei und geht davon aus, dass der Kläger zum Urteilszeitpunkt möglicherweise wieder in der Lage sein könnte, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (act. 75 S. 9). 4.2.2. Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. F._____ vom 3. September 2025 (act. 88/1) ist der Gesundheitszustand des Klägers nach wie vor labil. Gemäss neuropsychologischem Bericht des G._____, vom 7. Juli 2025 (act. 88/17) wird die Berufsfähigkeit des Klägers auf unter 30 % eingeschätzt. Gemäss IV-Verfügung vom 24. September 2025 erhält der Kläger zudem ab 1. Mai 2025 eine hundertprozentige IV-Rente (act. 88/16; 88/14). Die Veränderung der Verhältnisse infolge des beeinträchtigten Gesundheitszustands des Klägers ist damit ohne Weiteres als wesentlich und dauerhaft zu qualifizieren. 4.3. Keine Vorhersehbarkeit / kein caput controversum 4.3.1. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger bei Abschluss der Scheidungskonvention grundsätzlich schon stark beeinträchtigt gewesen sei. Diese Beeinträchtigung habe sich durch den medizinischen Vorfall vom April 2024 sicher verstärkt. Soweit die neue Erkrankung mit der alten Erkrankung im Zusammenhang stehe, sei nur eine beschränkte Abänderung möglich (act. 75 S. 8 f.). 4.3.2. Vorhersehbar ist eine Veränderung nicht erst dann, wenn ihr Eintritt sicher ist; vielmehr genügt eine grosse Wahrscheinlichkeit (BSK ZGB I-Gloor/Spycher, Art. 129 N 9 mit weiteren Hinweisen). Eine Anpassung an erheblich und dauernd veränderte Verhältnisse kommt zudem bezüglich Tatsachen nicht in Betracht, welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (sog. caput controversum). Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen (BGE 142 III 518 E. 2.6.1; BGer 5A_276/2021 vom 29. September 2021, E. 4.1). Beim Aortariss bzw. Hirnschlag handelt es sich um eine neue und nicht vorhersehbare Tatsache, die ausserhalb der vernünftigerweise zu erwartenden Entwicklungen liegt und

- 10 mit dem damaligen Gesundheitszustand des Klägers nicht konnex war. Etwas anderes behauptet auch die Beklagte nicht in substantiierter Weise. Bei dem in der Scheidungsvereinbarung hypothetisch dem Kläger angerechneten Nettoeinkommen in Höhe von monatlich CHF 13'000.– handelte es sich zudem nicht um ein caput controversum in Bezug auf den erlittenen Aortariss. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung vom 19. Juni 2025 verwiesen werden (act. 73 E. 6.3). 4.4. Keine hypothetische Anrechnung eines Taggelds Soweit die Beklagte die hypothetische Anrechnung eines Krankentaggelds verlangt (Prot. S. 11), wäre es ihm mithin auch möglich gewesen, das Einkommen von CHF 13'000.– vollständig in selbständiger Erwerbstätigkeit zu erzielen. In diesem Fall wäre der Kläger nicht obligatorisch taggeldversichert gewesen, eine Versicherung wäre nur auf freiwilliger Basis in Betracht gekommen, weshalb kein hypothetisches Taggeld angerechnet werden kann. Es kann diesbezüglich ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung vom 9. Juni 2025 verwiesen werden (act. 73 E. 6.2). 4.5. Fazit Zusammengefasst hat sich das Einkommen des Klägers aufgrund des erlittenen Aortarisses und des Hirnschlages wesentlich, dauerhaft und unvorhersehbar verändert, weshalb die im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge abzuändern sind. 5. Unterhaltsberechnung 5.1. Vorbemerkungen 5.1.1. Im Abänderungsverfahren ist der Unterhalt lediglich anzupassen; er wird hingegen nicht völlig neu festgelegt (BGE 137 III 604 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen). Es wird folglich nicht geprüft, welcher Unterhaltsbeitrag aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse angemessen erschiene, sondern Ausgangspunkt bilden die Umstände, wie sie dem ursprünglichen Urteil bzw. dem Unterhaltsvertrag zugrunde

- 11 gelegt wurden. Das Abänderungsgericht stellt den ursprünglichen Rahmenbedingungen die aktuellen Verhältnisse gegenüber und prüft, ob und in welchem Umfang eine erhebliche, dauernde und unvorhersehbare Änderung eingetreten ist (BGer 5A_292/2009 vom 2. Juli 2009, E. 2.1; BSK ZGB-Fountoulakis, Art. 286 N 7c). 5.1.2. Der Unterhalt bemisst sich nach der zweistufigen Methode. Danach werden zunächst die zur Verfügung stehenden Mittel festgestellt. Dann wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt; dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 7). Genügen die Mittel nicht, ist zuerst der Barunterhalt der minderjährigen Kinder und im Anschluss der Betreuungsunterhalt, sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt und abschliessend der Volljährigenunterhalt zu decken; letzterer ist nur geschuldet, wenn das betreibungs- und familienrechtliche Existenzminimum der übrigen Familienmitglieder gedeckt ist (BGE 147 III 265 E. 7.3). Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie vom effektiven Nettoeinkommen auszugehen, soweit dieses auch dem entspricht, was in guten Treuen beziehungsweise bei gutem Willen als Einkommen erzielt werden kann; andernfalls ist ein hypothetisches Einkommen hinzuzurechnen. Werden Einkommensbestandteile unregelmässig bzw. in unregelmässiger Höhe oder gar nur einmalig ausbezahlt, ist von einem schwankenden Einkommen auszugehen, dem rechtsprechungsgemäss dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf einen Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird (BGer 5A_454/2010 vom 27. August 2010, E. 3.2). 5.2. Einkommensverhältnisse des Klägers Ab November 2025 respektive ab Mai 2026 erzielt der Kläger nach den belegten Angaben die folgenden Einkünfte (act. 87 S. 5):

- 12 - Zeitraum Lohn1 H._____2 IV3 Pensionskasse4 Total (gerundet) ab 1. Nov 2025 CHF 120.10 CHF 3'802.50 CHF 1'145.00 CHF 0.00 CHF 5'077.– ab 1. Mai 2026 CHF 120.10 CHF 1'145.00 CHF 3'375.00 CHF 4'640.– Die vom Kläger geltend gemachten Einkünfte wurden von der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2025 zunächst unsubstantiiert als unvollständig bestritten (Prot. S. 39, S. 41), später jedoch ausdrücklich anerkannt (Prot. S. 42). Das mit der Klageantwort gestellte Editionsbegehren der Beklagten (act. 75 S. 6) ist damit obsolet geworden, soweit es nicht ohnehin bereits durch die Einreichung der entsprechenden Unterlagen des Klägers (act. 88/1–23) gegenstandslos wurde. In der klägerischen Berechnungstabelle in der Replik handelt es sich bei der Angabe des Krankentaggelds ab 1. Oktober 2025 von "CHF 3'082.50" (act. 87 S. 5) offensichtlich um einen Verschrieb. Wie der Kläger zwei Seiten später ausführt, wurde sein Krankentaggeld ab 1. September 2025 von CHF 5'096.40 auf richtigerweise "CHF 3'802.50" gekürzt (act. 87 S. 7), was mit den Belegen in Übereinklang steht (act. 88/8; act. 88/9). Zudem führte der Kläger aus, dass das Krankentaggeld der H._____ bis Ende April 2026 ausgerichtet werde, danach werde die Pensionskasse auch eine IV-Rente ausrichten, was unbestritten geblieben ist. Der Unterhaltsberechnung ist somit das folgende durchschnittliche (gerundete) Einkommen des Klägers zugrunde zu legen: 1 siehe act. 88/10–11. 2 siehe act. 88/9; act. 75 S. 7. 3 siehe act. 88/14. 4 siehe act. 88/15 S. 2; CHF40'500.– / 12. Phase Einkommen Kläger Phase 1 (ab Rechtskraft bis 30. April 2026) CHF 5'077.– Phase 2 (1. Mai 2026 bis 31. August 2030) CHF 4'640.–

- 13 - 5.3. Vermögensverhältnisse des Klägers 5.3.1. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger betreffend seine Vermögensverhältnisse intransparent sei. Man könne dies insbesondere an dem durch den Kläger eingereichten Kontoauszug der K._____ [Bank] (act. 88/4) erkennen (Prot. S. 37, Ergänzung 4). Der Kläger habe verschiedene Konten in Australien, der Schweiz und in Deutschland (act. 89 S. 5). Als Beweis für diese Behauptungen beantragt die Beklagte, der Kläger sei formell zu seinen Vermögensverhältnissen zu befragen, sodann beantragt sie die "Edition sämtlicher aktuellen Kontoauszüge aller Konten, die der Kläger im In- und Ausland unterhält" (act. 89 S. 5) bzw. dass der Kläger zu verpflichten sei, "lückenlos alle Kontobelege seit dem 1. Januar 2025 vorzulegen" (act. 89; Prot. S. 37, Ergänzung 4). 5.3.2. Der Kläger verwehrt sich dem Vorwurf der Intransparenz und bestreitet, Konten in verschiedenen Ländern zu haben (Prot. S. 39). 5.3.3. Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 ZPO). Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Unter der vorliegend geltenden Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Bestreitet die Gegenseite wie vorliegend (Prot. S. 39) den Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift die Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls in all ihren Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen und der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022, E. 5.1 f.). Kommt eine Partei ihrer Substantiierungslast nicht oder nur ungenügend nach, bleiben die betreffenden Tatsachen unberücksichtigt (BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 31 ff. mit weiteren Hinweisen). 5.3.4. Gemäss Dispositiv-Ziff. 3.4 des Scheidungsurteils vom 12. Januar 2024 war das Vermögen für die Unterhaltsberechnung über alle Phasen hinweg ausdrücklich nicht relevant (act. 16/209). Der Unterhaltsberechnung in der Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 9. Januar 2024 wurden nur die Erwerbseinkommen und die

- 14 - Bedarfszahlen der Parteien zugrunde gelegt. Soweit das Vorbringen der Beklagten, der Kläger sei betreffend seine Vermögensverhältnisse intransparent, überhaupt genügend substantiiert ist, führt es an der Sache vorbei. Im Rahmen des Abänderungsprozesses sind Fragen zu den Vermögensverhältnissen, die bereits im Scheidungsverfahren bzw. in der güterrechtlichen Auseinandersetzung strittig waren, nicht neu aufzurollen, da dem die materielle Rechtskraft des Scheidungsurteils entgegensteht. Entscheidend ist mithin, dass dem Vermögen für die Unterhaltsberechnung keine Relevanz zukam. Diese Ausführungen haben selbstredend keine Auswirkungen auf ein allfälliges Vollstreckungsverfahren. 5.3.5. Im Übrigen sind auf dem durch den Kläger eingereichten Kontoauszug der K._____ (act. 88/4) alle Gutschriften seit dem 1. Januar 2025 bis zum 6. Oktober 2025 ausgewiesen. Inwiefern die Beklagte im Kontoauszug der K._____ (act. 88/4) Anhaltspunkte für eine Verschleierung von Vermögenswerten auf Seiten des Klägers erkennen möchte, erschliesst sich nicht, zumal hauptsächlich einige Namen von Twint-Transaktionen (im tiefstelligen Bereich) abgedeckt sind. Darüber hinaus erweist sich die pauschale Behauptung, dass der Kläger betreffend seine Vermögensverhältnisse intransparent sei, mangels relevanten konkretisierenden Ausführungen als unsubstantiiert, soweit dem überhaupt Relevanz zukäme, womit den entsprechenden Beweis- bzw. Editionsanträgen der Beklagten nicht zu folgen ist. 5.4. Einkommensverhältnisse der Beklagten Vergleichsweise vereinbarten die Parteien am 9. Januar 2024, dass der Beklagten bis zum 30. April 2026 ein hypothetisches Einkommen von CHF 2'000.–, ab dem 1. Mai 2026 von CHF 4'000.– und ab dem 1. August 2027 von CHF 4'500.– angerechnet werde. In Ziff. 5 der Scheidungsvereinbarung (act. 3/1) wurde festgehalten, dass eine Abänderung des Unterhalts aufgrund bei der Beklagten eintretenden Umständen ausgeschlossen sei. Beim hypothetischen Einkommen der Beklagten handelt es sich um ein caput controversum, worauf vorliegend nicht zurückzukommen ist. Bei der Beklagten gab es kein unvorhersehbares Ereignis, welches eine Abänderung des vergleichsweise definierten Einkommens der Beklagten rechtfertigen könnte. Die bisherigen ge-

- 15 sundheitlichen Einschränkungen der Beklagten im Umfang von 50% zeitigt keine Auswirkung auf das hypothetisch angerechnete Einkommen von CHF 2'000.– (50%) bis zum 30. April 2026. Wie ausgeführt, erachtet die J._____ die Beklagte zudem ab Beginn des nächsten Jahres voll arbeitsfähig. Eine andauernde Arbeitsunfähigkeit der Beklagten wäre damit nicht dargelegt. Das hypothetische Einkommen der Beklagten beträgt somit gemäss dem Scheidungsurteil bis zum 30. April 2026 CHF 2'000.–, ab dem 1. Mai 2026 CHF 4'000.– und ab 1. August 2027 CHF 4'500.–. 5.5. Bedarf des Klägers 5.5.1. Gemäss Scheidungsvereinbarung vom 9. Januar 2024 wurde der Unterhaltsberechnung ein Bedarf des Klägers von CHF 4'000.– zugrunde gelegt (act. 3/1). Der Kläger geht in der Klagebegründung von einem Bedarf von insgesamt CHF 8'346.– aus, wobei er neben dem Bedarf von CHF 4'000.– gemäss Scheidungsvereinbarung auch den Kinderunterhalt für C._____ von CHF 1'146.– pro Monat sowie CHF 3'200.– monatlich für die Tilgung seiner Unterhaltsschulden für den Zeitraum April bis Juli 2024 zum Bedarf hinzurechnet (act. 60 Rz. 5). 5.5.2. Die Tilgung von Unterhaltsschulden kann für die Berechnung des familienrechtlichen Bedarfs keine Rolle spielen, da sich sonst deren Nichtbezahlung lohnen würde. Der Volljährigenunterhalt für C._____ ist erst nach dem nachehelichen Unterhalt zu decken und ist nur geschuldet, wenn das betreibungs- und familienrechtliche Existenzminimum der übrigen Familienmitglieder gedeckt ist (BGE 147 III 265 E. 7.3). In der Replik stellte der Kläger den im Scheidungsurteil angenommenen Phase Hypothetisches Einkommen Beklagte Phase 1 (Rechtskraft bis 30. April 2026) CHF 2'000.– Phase 2 (1. Mai 2026 bis 31. Juli 2027) CHF 4'000.– Phase 3 (1. August 2027 bis 31. August 2030) CHF 4'500.–

- 16 - Bedarf von CHF 4'000.– im Übrigen nicht mehr in Frage (act. 87 S. 14). Zwar kommt der Kläger bei seiner Berechnung nunmehr auf einen Bedarf von CHF 4'200.– (act. 87 S. 14). Nicht zu berücksichtigen sind jedoch aufgrund der vollen Erwerbsunfähigkeit des Klägers die zusätzlich geltend gemachten Kosten für den öffentlichen Verkehr von monatlich CHF 207.– (act. 87 S. 13 Rz. 22), da keine unumgänglichen Berufsauslagen im Sinne der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorliegen können, womit es beim Bedarf von CHF 4'000.– sein Bewenden hat. 5.5.3. Dem Kläger ist somit – im Einklang mit der Scheidungsvereinbarung vom 9. Januar 2024 – ein familienrechtlicher Bedarf von insgesamt CHF 4'000.– anzurechnen. 5.5.4. Wenn das Gesamteinkommen der Familie nicht ausreicht, um das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Familie zu decken, wird auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Familie abgestellt (BGE 147 III 265 E. 7). Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die «Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums» (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) den Ausgangspunkt (BGE 147 III 265 E. 7.2). Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Klägers setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag CHF 1'200 BlSchK 2009, S. 193 ff. Wohnkosten CHF 1'754 act. 3/20 Krankenkasse KVG CHF 388.– act. 3/21 regelmässige Gesundheitskosten CHF 239.– act. 3/21 Total CHF 3'581.– Die übrigen vom Kläger geltend gemachten Bedarfspositionen (siehe act. 1 Rz. 5; act. 87 Rz. 22) können nicht berücksichtigt werden. So berücksichtigt der Kläger bei der Krankenkasse auch die Kosten der Zusatzversicherung (siehe act. 3/21). Weiter sind Steuern, Kosten für Kommunikation, Kosten für die Hausrat- und Haft-

- 17 pflichtversicherung nicht bei der Berechnung des Notbedarfs zu berücksichtigen. Betreffend die Kosten für Begleitstunden durch L._____ [Patientenorganisation] und die Spitexdienste sind keine Kostengutsprachen der Krankenkasse vorgelegt worden, weshalb sie nicht als ungedeckte Gesundheitskosten zum Notbedarf gerechnet werden können (siehe dazu OGer ZH, LE170027 vom 17. Januar 2018, S. 38). 5.6. Bedarf der Beklagten Die Parteien haben der Unterhaltsberechnung in der Scheidungsvereinbarung vom 9. Januar 2024 einen Bedarf der Beklagten in Höhe von CHF 4'460.– zugrunde gelegt (act. 3/1). Der Kläger geht in seinen Unterhaltsberechnungen von eben diesem Bedarf aus (act. 60 Rz. 5). Die Parteien haben sich im Übrigen nicht zur Höhe des Bedarfs der Beklagten geäussert, weshalb in Nachachtung der Verhandlungsmaxime von einem familienrechtlichen Bedarf der Beklagten in Höhe von insgesamt CHF 4'460.– pro Monat auszugehen ist. 5.7. Phase 1 (ab Rechtskraft des Entscheids bis 30. April 2026) Nach dem Gesagten sind für Phase 1 folgende Parameter heranzuziehen: Einkommen Kläger CHF 5'077.00 Bedarf Kläger CHF 4'000.00 Einkommen Beklagte CHF 2'000.00 Bedarf Beklagte CHF 4'460.00 Gesamteinkommen CHF 7'077.00 Gesamtbedarf CHF 8'460.00 Leistungsfähigkeit Kläger CHF 1'077.00 Leistungsfähigkeit Beklagte -CHF 2'460.00 Manko -CHF 1'383.00 Vom gesamthaften Einkommen von CHF 7'077.– ist der gesamthafte Bedarf von CHF 8'460.– abzuziehen, was zu einem Manko im familienrechtlichen Bedarf von CHF 1'383.– führt. Es ist somit nicht mehr auf den familienrechtlichen Bedarf, sondern auf das betreibungsrechtliche Existenzmininum abzustellen. Beim Kläger beträgt das betreibungsrechtliche Existenzminium CHF 3'581.– (siehe oben E. 6.5). Wie hoch das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beklagten letztlich ausfällt, kann vorliegend offengelassen werden. Die Parteien haben dazu auch keine

- 18 - Ausführungen gemacht. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten würde sich vorliegend aufgrund des hohen Mankos bei der Beklagten jedenfalls nicht ändern. Es kann indes ermessensweise die Annahme getroffen werden, dass ihr Existenzminimum ebenso mindestens ca. CHF 3'500.– beträgt. Ausserdem haben die Parteien in der Scheidungsvereinbarung vom 9. Januar 2024 vereinbart, dass eine Abänderung des Unterhalts gestützt auf bei der Beklagten eintretende Umstände ausgeschlossen ist (siehe act. 3/1). Unter Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Klägers ergibt sich demnach folgende Unterhaltsberechnung: Einkommen Kläger CHF 5'077.00 Bedarf Kläger CHF 3'581.00 Einkommen Beklagte CHF 2'000.00 Bedarf Beklagte CHF 3'500.00 Gesamteinkommen CHF 7'077.00 Gesamtbedarf CHF 7'081.00 Leistungsfähigkeit Kläger CHF 1'496.00 Leistungsfähigkeit Beklagte -CHF 1'500.00 Unterhalt Beklagte CHF 1'496.00 Der Kläger ist zu verpflichten, seine über sein betreibungsrechtliches Existenzminimum hinaus erzielten Einkünfte von CHF 1'496.– an die Beklagte zu bezahlen. Mit ihrem hypothetischen Einkommen kommt die Beklagte damit auf ca. CHF 3'500.–. Zusammenfassend ist der Kläger in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3.3 des Urteils vom 12. Januar 2024 zu verpflichten, der Beklagten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bis zum 30. April 2026 pro Monat nacheheliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'496.– zu leisten. Darauf hinzuweisen ist, dass die Parteien gemäss Ziff. 5 der Scheidungskonvention auf eine Indexierung verzichtet haben (act. 9/2/2 S. 5).

- 19 - Phase 2 (1. Mai 2026 bis zum 31. Juli 2027) Für Phase 2 ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: Einkommen Kläger CHF 4'640.00 Bedarf Kläger CHF 4'000.00 Einkommen Beklagte CHF 4'000.00 Bedarf Beklagte CHF 4'460.00 Gesamteinkommen CHF 8'640.00 Gesamtbedarf CHF 8'460.00 Leistungsfähigkeit Kläger CHF 640.00 Leistungsfähigkeit Beklagte -CHF 460.00 Überschuss CHF 180.00 Unterhalt Beklagte CHF 460.00 Vom gesamten Einkommen von CHF 8'640.– ist der Gesamtbedarf von CHF 8'460.– abzuziehen, was zu einem Überschuss von CHF 180.– führt. Die Beklagte kann indessen nicht am Überschuss teilhaben, da dieser zu Gunsten des Volljährigenunterhalts an die Tochter C._____ geht. Zusammenfassend ist der Kläger in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3.3 des Urteils vom 12. Januar 2024 zu verpflichten, der Beklagten vom 1. Mai 2026 bis zum 31. Juli 2027 nacheheliche Unterhaltsbeiträge von CHF 460.– zu leisten.

- 20 - 5.8. Phase 3 (1. August 2027 bis 31. August 2030) Für Phase 3 ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: Einkommen Kläger CHF 4'640.00 Bedarf Kläger CHF 4'000.00 Einkommen Beklagte CHF 4'500.00 Bedarf Beklagte CHF 4'460.00 Gesamteinkommen CHF 9'140.00 Gesamtbedarf CHF 8'460.00 Leistungsfähigkeit Kläger CHF 640.00 Leistungsfähigkeit Beklagte CHF 40.00 Überschuss CHF 680.00 Unterhalt Beklagte CHF 440.00 Die Beklagte kann mit ihrem hypothetischen Einkommen ab dem 1. August 2027 ihren gesamten Bedarf decken. Die Aufteilung des Gesamtüberschusses auf die Parteien (die Tochter C._____ erhält ab dem 1. August 2027 gemäss Scheidungsvereinbarung keinen Unterhalt mehr) würde diesfalls zu einem Unterhaltsbetrag von CHF 300.– führen. Der Kläger verlangt aber lediglich, dass seine Unterhaltspflicht auf CHF 440.– zu senken ist (act. 87 S. 1). Aufgrund der Anwendung der Dispositionsmaxime kann dem Kläger nicht mehr zugesprochen werden, als er verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Der Kläger ist daher antragsgemäss zu verpflichten, der Beklagten ab dem 1. August 2027 bis zum 31. August 2030 nacheheliche Unterhaltsbeiträge von CHF 440.– zu entrichten. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Mit dem vorliegenden Endentscheid sind die gesamten Verfahrenskosten zu regeln. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Grundlage für die Bemessung der Gerichtskosten bilden das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falles (§§ 2 und 4 GebV OG). Da ausschliesslich Unterhaltsbeiträge strittig sind, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. 6.2. Für die kostenrelevante Bestimmung des Streitwerts ist auf das ursprüngliche Begehren des Klägers zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit abzustellen (Stein, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO-Komm., 4. Aufl., Art. 91 N 12),

- 21 welches eine gänzliche Aufhebung des Unterhalts für die Beklagte zum Ziel hatte. In der massgebenden Periode vom 1. August 2024 bis zum 31. August 2030 wären gemäss Scheidungsurteil vom 12. Januar 2024 nacheheliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt rund CHF 283'000.– geschuldet, wobei es sich vorliegend rechtfertigt, nicht auf den Kapitalwert abzustellen (vgl. OFK ZPO-Diggelmann, Art. 92 N 3). Das Verfahren gestaltete sich vom Aufwand her als durchschnittlich, wobei auch über vorsorgliche Massnahmen zu entscheiden war. In Anbetracht dessen ist unter Berücksichtigung des Streitwerts auf die ordentliche Gerichtsgebühr von CHF 16'000.– abzustellen (§ 4 Abs. 1 GebV OG). 6.3. Die Prozesskosten sind im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zu beachten gilt es, dass sich die Beklagte einer angemessenen Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge (von 26%) nicht widersetzt hat. In der ersten Phase liegt ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen vor, in der zweiten und dritten Phase haben die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge eine deutlich Reduktion zugunsten des Klägers erfahren. Was die Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ ab deren Volljährigkeit betrifft, gilt der Kläger infolge seines Rückzugs vollumfänglich als unterliegend. Es rechtfertigt sich in Anbetracht dessen, die Kosten dem Kläger zu 7/20 und der Beklagten zu 13/20 aufzuerlegen. 6.4. Die Beklagte hätte dem Kläger unter Berücksichtigung des Streitwerts und des durchschnittlichen Aufwands bzw. der durchschnittlichen Komplexität demnach eine reduzierte Parteientschädigung von rund CHF 7'000.– (inkl. MWST) zu leisten. Indes wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. 43). Die Parteientschädigung erscheint infolge der Bedürftigkeit der Beklagten jedoch von Vornherein als uneinbringlich. Der klägerische Rechtsbeistand ist durch den Kanton angemessen zu entschädigen, wobei der Anspruch gegenüber der unterliegenden Partei auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 6.5. Mit Eingabe vom 3. November 2025 (act. 92) reichte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers eine Honorarnote in Höhe von CHF 15'486.85 (inkl. MWST) ein. Die Höhe des Honorars erweist sich als angemessen. Unter Abzug der Parteientschädigung ist

- 22 - Rechtsanwalt lic. iur. X._____ daher des Weiteren mit CHF 8'486.85 (inkl. MWST) zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6.6. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 (act. 91) reichte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beklagten eine Honorarnote in Höhe von CHF 10'728.14 (inkl. MWST) ein. Die Höhe des Honorars erweist sich als angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ist daher in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO mit CHF 10'728.14 (inkl. MWST) zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Das Gesuch von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ um Ausrichtung einer Akontozahlung (act. 93) ist damit gegenstandslos. Es wird verfügt bzw. erkannt: 1. Soweit der Kläger eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags für C._____ ab 1. Oktober 2024 verlangt hat, wird die Klage als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3.3 des Urteils vom 12. Januar 2024 wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten monatlich die folgenden nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Phase 1 (ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bis zum 30. April 2026) CHF 1'496.– Phase 2 (1. Mai 2026 bis zum 31. Juli 2027) CHF 460.– Phase 3 (1. August 2027 bis zum 31. August 2030) CHF 440.– Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu zahlen. Nicht von dieser Abänderung betroffen sind die Barunterhaltsbeiträge (zuzüglich Familien, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) an die Tochter C._____ ab 1. Oktober 2024 (Beginn der Volljährigkeit) gemäss Dispositiv-Ziff. 3.3 des Urteils vom 12. Januar 2024. 3. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen.

- 23 - 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 16'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'185.00 Dolmetscherkosten CHF 17'185.00 Gerichtskosten total. 5. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 7/20 und der Beklagten zu 13/20 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 7'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen. Zufolge Uneinbringlichkeit wird der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit CHF 7'000.– (inkl. MWST) direkt aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung der Parteientschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand geht die Forderung in diesem Umfang auf den Kanton über. 7. Überdies wird die Gerichtskasse angewiesen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beklagten zusätzlich zur Entschädigung gemäss Dispositivziffer 6 CHF 8'486.85 (inkl. MWST) auszubezahlen. Die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt in diesem Umfang vorbehalten. 8. Die Gerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beklagten insgesamt CHF 10'728.14 (inkl. MWST) auszubezahlen. Die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 9. Das Gesuch von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ um Ausrichtung einer Akontozahlung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

- 24 - 10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, an den Kläger unter Beilage von Kopien von act. 93 und act. 94/1–2, an die Beklagte unter Beilage von Kopien von act. 96 und act. 97 sowie an die Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft zur Auszahlung der Entschädigungen gemäss Dispositivziffern 6-8. 11. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT MEILEN Der Bezirksrichter: lic. iur. A. Joss Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Fischer

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