Bezirksgericht Horgen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FK230001-F / UB / BB / Sar Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. T. Walthert Gerichtsschreiber MLaw B. Beceren Urteil vom 20. Mai 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Kläger und Massnahmegesuchsteller 1 vertreten durch 2 (Mitinhaberin der elterlichen Sorge) sowie durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ gegen C._____, Beklagter und Massnahmegesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange / vorsorgliche Massnahmen
- 2 - Rechtsbegehren A. Zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren des Klägers 1: (act. 76) "1. Es sei dem Beklagten und der Kindsmutter die gemeinsame elterliche Sorge zu belassen. 2. Es sei der Kläger unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu stellen. Es sei dementsprechend der Wohnsitz bei der Kindsmutter festzulegen. 3. Es sei der Beklagte zu berechtigen und verpflichten, den Kläger wie folgt zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen, jeweils auf eigene Kosten: 1. Phase (in Begleitung der Nanny, ohne Übernachtung) Mindestens einmal pro Quartal, höchstens jeden zweiten Samstag oder Sonntag, von 10.00 – 17.00 Uhr, wobei der Kläger während der ersten drei Besuchstage von seiner Nanny begleitet wird, auf Kosten des Beklagten. 2. Phase (ohne Begleitung der Nanny, ohne Übernachtung) Nachdem der Beklagte den Kläger drei Mal in Begleitung der Nanny des Klägers betreut hat (Phase /), sei er zu berechtigen und verpflichten, den Kläger mindestens einmal pro Quartal, höchstens jeden zweiten Samstag oder Sonntag, von 10.00 – 17.00 Uhr, zu betreuen, ohne Begleitung der Nanny. 3. Phase (ohne Begleitung der Nanny, mit Übernachtung) Nachdem der Beklagte den Kläger drei Mal ohne Begleitung der Nanny betreut hat (Phase 2), sei der Beklagte zu berechtigen und verpflichten, den Kläger ganztags, inklusive Übernachtung, zu betreuen, wobei der Beklagte zu verpflichten sei, den Kläger mindestens einmal pro Quartal, höchstens jedes zweite Wochenende, um 10.00 Uhr bei der Kindsmutter abzuholen und den Kläger am nächsten Tag um 17.00 Uhr wieder zur Kindsmutter zurückzubringen. 4. Phase (ohne Begleitung der Nanny, 2 Übernachtungen) Nachdem der Kläger drei Mal beim Beklagten für eine Nacht übernachtet hat (Phase 3), sei der Beklagte zu berechtigen und verpflichten, den Kläger zwei ganze Tage inklusive zweier Übernachtungen zu betreuen, wobei der Beklagte zu verpflichten sei, den Kläger mindestens einmal pro Quartal, höchstens jedes zweite Wochenende, am Freitagabend um 17.00 Uhr bei der Kindsmutter abzuholen und am Sonntag um 17.00 Uhr wieder zur Kindsmutter zurückzubringen.
- 3 - 5. Phase Nachdem drei Besuchswochenenden mit zwei Übernachtungen stattgefunden haben (Phase 4), sei der Beklagte zu berechtigen und verpflichten, den Kläger zusätzlich während drei Kindergarten- bzw. Schulferienwochen pro Jahr, maximal eine Woche zusammenhängend, zu betreuen. Der Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, seinen Besuch (Phase 1-4) bei der Kindsmutter einen Monat im Voraus anzukündigen und der Kindsmutter in der Phase 1 und 2 vorgängig mitzuteilen, was er mit dem Kläger unternimmt. Das Ferienrecht ist jeweils mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Sollten sich die Parteien nicht einigen, sei das Entscheidungsrecht in Jahren mit gerader Endzahl dem Beklagten und in Jahren mit ungerader Endzahl der Kindsmutter zuzuweisen. 3bis. Eventualiter sei für den Kläger eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten, wobei die Fachperson den Kläger an mindestsens drei Besuchstagen zu begleiten hat, auf Kosten des Beklagten. 4. Es sei der Beklagte weiter zu berechtigen und verpflichten, jeden Sonntagabend, 18.00 Uhr (MEZ), mit dem Kläger per Videocall zu kommunizieren. Sollte der Beklagte verhindert sein, teilt der Beklagte der Kindsmutter zwei Tage im Voraus mit, dass er den Videocall nicht wahrnehmen kann. 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt des Klägers folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfällig von ihm bezogene in- und ausländische gesetzliche oder vertragliche Kinder-/Ausbildungszulagen, zahlbar an die Kindsmutter jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: rückwirkend vom 1. Januar 2021 bis tt.mm. 2022: Barunterhalt: CHF 10'242.00 Betreuungsunterhalt: CHF 3'401.00 Total: CHF 13'643.00 Rückwirkend vom tt.mm. 2022 bis tt.mm. 2023: Barunterhalt: CHF 11'909.00 Betreuungsunterhalt: CHF 5'069.00 Total: CHF 16'978.00 vom tt.mm. 2023 bis tt.mm. 2027:
- 4 - Barunterhalt: CHF 18'187.00 Betreuungsunterhalt: CHF 4'986.00 Total: CHF 23'173.00 vom tt.mm. 2027 bis tt.mm. 2030: Barunterhalt: CHF 18'087.00 Betreuungsunterhalt: CHF 4'986.00 Total: CHF 23'073.00 vom tt.mm. 2030 bis tt.mm. 2033: Barunterhalt: CHF 16'078.00 Betreuungsunterhalt: CHF 3'657.00 Total: CHF 19'735.00 vomtt.mm. 2033 bis mindestens zum 18. Lebensjahr längstens bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung: Barunterhalt: CHF 10'203.00 Der Kläger behält sich ausdrücklich vor, die Unterhaltsbeiträge nach Abschluss des Beweisverfahrens neu zu beziffern. 6. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 7. Der Beklagte sei zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten des Klägers, die den Betrag von CHF 200.00 pro Ausgabe übersteigen (Zahnbehandlungen, Nachhilfeunterricht, Schullager etc.) vollständig an die Kindsmutter zu erstatten, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Versicherung etc.) gedeckt sind. Voraussetzung für die Kostentragung sei, dass sich die Kindseltern vorgängig schriftlich über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben oder diese obligatorisch oder medizinisch indiziert ist. 8. Der Beklagte sei zu verpflichten der Kindsmutter für die im Zeitraum von Januar - Juni 2023 angefallenen Betreuungskosten CHF 6'941.80 zu bezahlen. 9. Im Übrigen seien die Rechtsbegehren des Beklagten abzuweisen. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten." B. Zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren des Beklagten: (act. 30) "1. Den Eltern sei die gemeinsame elterliche Sorge zu belassen.
- 5 - 2. Den Kläger 1 sei unter die alleinige Obhut von Klägerin 2 zu stillen. 3. Der Beklagte sei berechtigt, den Kläger 1 jedes zweite Wochenende zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem seien dem Beklagten zwei Wochen Ferien pro Jahr mit Kläger 1 einzuräumen, zwei gemeinsame Tage in der Woche von Weihnachten sowie im jährlichen Wechsel entweder Ostern oder Auffahrt. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger monatlichen Unterhalt, inkl. Betreuungsunterhalt, von maximal CHF 4'000.– zu leisten, zuzüglich allfälliger Fremdbetreuungskosten von maximal CHF 650.00 pro Monat. Die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen seien anzurechnen. 5. Für den Kläger sei ein Finanzbeistand einzusetzen. Eventualiter sei für ihn in diesem Verfahren oder u[n]beschränkt eine Beistandschaft zu errichten. 6. Eventualiter sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht die Krankenkassenprämie und die Gesundheitskosten des Klägers sowie allfällige Fremdbetreuungskosten direkt an die jeweiligen Rechnungssteller zu bezahlen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Klägerin 2." Ergänzung anlässlich der Verhandlung vom 25. April 2023 hinsichtlich Rechtsbegehren Ziffer 3: (act. 40) "Wohnt der Beklagte im Ausland, sei er berechtigt: - Den Kläger 1 vierteljährlich mindestens einmal für 4-8 Stunden bzw. ab dem 10. Altersjahr für bis zu 36 Stunden zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen; - zwei Wochen Ferien, zwei gemeinsame Tage in den Weihnachtsferien und pro Jahr mindestens ein verlängertes Wochenenden (z.B. Ostern, Auffahrt oder Pfingsten) mit Kläger 1 zu verbringen; und - jedes Woche einmal während mindestens 15 Minuten und in Abwesenheit der Klägerin 2 mit dem Kläger 1 audiovisuell zu kommunizieren." C. Prozessualer Antrag des Klägers 1: (sinngemäss, act. 68 und act. 93) 1. Es sei der Beklagte zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen mindestens CHF 20'000.00 zu verpflichten.
- 6 - 1bis Eventualiter sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten. D. Prozessualer Antrag des Beklagten: (sinngemäss, act. 85, act. 90 und act. 110) 1. In Ergänzung zum bereits zugesprochenen Prozesskostenvorschuss sei maximal ein Prozesskostenvorschuss für das Hauptverfahren von CHF 5'500 zuzusprechen. 2. Das Gericht wird ersucht, dem Kläger 1 von Amtes wegen eine Rechtsvertretung zu bestellen. 3. Eventualiter wird das Gericht ersucht, die Einsetzung einer Rechtsvertreterin für Kläger 1, eines Finanzbeistands oder eines Beistands für dieses Verfahren durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anordnen zu lassen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Zwischen den Parteien ist seit dem 11. Dezember 2021 ein Verfahren betreffend Regelung Besuchsrecht und Kinderunterhalt hängig. Am 5. Dezember 2022 fand die Schlichtungsverhandlung statt (act. 3). Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 (act. 1) reichte der Kläger 1 eine Klage betreffend Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange beim hiesigen Gericht ein. 2. Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 wurde das Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen mangels besonderer Dringlichkeit abgewiesen und dem Beklagten First zur Stellungnahme angesetzt (act. 6), welche am 26. Januar 2023 erstattet wurde (act. 8). 3. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 wurde einerseits der Verfahrensbeteiligten Kindsmutter Parteistellung zuerkannt und sie fortan als Klägerin 2 aufgeführt. Andererseits wurde der damaligen Rechtsvertreterin der beiden Kläger, Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____, Frist zur Klärung angesetzt, ob sie im vorliegenden
- 7 - Verfahren künftig den Kläger 1 als Kindsvertreterin im Sinne von Art. 299 ZPO oder (alternativ) die Kindsmutter als Klägerin 2 vertreten werde, wobei es ihr im ersteren Falle freigestellt wurde, zum Antrag des Beklagten betreffend Prozesskostenvorschuss eine Stellungnahme einzureichen (act. 11). Diese erging am 7. Februar 2023 und Rechtsanwältin X2._____ erklärte, dass sie die Klägerin 2 vertrete. Zudem gab sie dem Gericht kund, dass die Rechtsvertretung per 25. Februar 2023 intern vom Rechtsanwalt MLaw X3._____ übernommen werde, da sie die Anwaltstätigkeit aufgebe und hernach am Bundesgericht arbeiten werde (act. 13). Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 ersuchte RAin X2._____ folglich um Wechsel der unentgeltlichen Rechtsvertretung (act. 15). 4. Nachdem der Beklagte am 20. Februar 2023 eine freiwillige Stellungnahme hierzu einreichte, wurde mit Verfügung vom 23. Februar 2023 über die vorsorglichen Massnahmen entschieden (act. 19). 5. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung und zu Vergleichsgesprächen in der Hauptsache vorgeladen (act. 21). Gleichzeitig wurde dem Beklagten eine Frist gesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme zur Klage vom 6. Januar 2023 (act. 1) einzureichen (Dispositiv-Ziffer 1), welche am 11. April 2023 erging (act. 30). 6. Mit Eingabe vom 3. März 2023 verlangte der Beklagte (act. 23) und mit Eingabe vom 14. März 2023 der Kläger 1 (act. 27) eine Begründung der Verfügung vom 23. Februar 2023. 7. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. April 2023 hielten die Parteien die zweiten Parteivorträge und nahmen zu den Ausführungen der Gegenseite Stellung (Prot. S 10 ff.). Nachdem anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. April 2023 mit den Parteien keine Einigung in der Hauptsache gefunden werden konnte, erwies sich das Verfahren auch in der Hauptsache grundsätzlich als spruchreif, die Parteien vereinbarten jedoch aussergerichtliche Vergleichsgespräche bis zum 8. Mai 2023 und erklärten sich damit einverstanden, dass mit einer Begründung des vorsorglichen Massnahmenentscheides bis dahin zugewartet werden könne (Prot. S. 33).
- 8 - 8. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 (act. 43) samt Beilagen (act. 44/33–35) reichte RAin Y._____ für den Beklagten Unterlagen ein, welche die Zahlungen an die Klägerin 2 aufzeigen sollen. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 ersuchte Rechtsanwalt X3._____ in Absprache mit Rechtsanwältin Y._____ um Erstreckung der Frist für Vergleichsgespräche (act. 46), welche bis zum 22. Mai 2023 bewilligt wurde (act. 47 und act. 48). 9. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 teilte Rechtsanwalt X3._____ mit, dass er das Mandat niedergelegt habe und die Kläger nicht mehr vertrete (act. 49). Mit Eingabe und Vollmacht vom 16. Mai 2023 (act. 50 und act. 51) erklärte sich Rechtsanwältin X1._____ als neue Vertreterin des Klägers 1. Gleichzeitig beantragte sie eine Frist von 30 Tagen um eine Stellungnahme zu den Eingaben des Beklagten vom 5. Mai 2023 (act. 43) einzureichen. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 (act. 55) wurde Rechtsanwältin X1._____ eine Frist von 30 Tagen gewährt um eine schriftliche Stellungnahme zur Eingabe des Beklagten vom 5. Mai 2023 (act. 43) sowie vom 17. Mai 2023 (act. 53) einzureichen. 10. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 (act. 65) samt Beilagen (act. 66/69–101) reichte Rechtsanwältin X1._____ ihre Stellungnahme ein (act. 68 und act. 69), welche mit Verfügung vom 20. Juli 2023 dem Kläger 1 zur Nachbesserung zurückgesendet wurde (act. 70). Die nachgebesserte Stellungnahme erging am 25. August 2023 (act. 75, act. 76 und act. 77/68–108). 11. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 (act. 79) wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um eine freigestellte schriftliche Stellungnahme zur Eingabe des Klägers 1 vom 25. August 2023 sowie zum Antrag des Klägers 1 um Leistung eines Prozesskostenvorschusses vom 13. Juli 2023 einzureichen. Mit Eingabe vom 14. November 2023 (act. 83) reichte der Beklagte die Stellungnahme zum Antrag um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ein, auf eine weitere Stellungnahme hierzu verzichtete Rechtsanwältin X1._____ (act. 86, act. 89A). 12. Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 (act. 90) samt Beilagen (act. 91/36–39) reichte Rechtsanwältin Y._____ eine Stellungnahme zur Eingabe des Klägers 1 vom 25. Oktober 2023 ein. Am 16. Mai 2024 reichte Rechtsanwältin X1._____
- 9 neue Unterlagen bezüglich der schulischen Situation des Klägers 1 ein (act. 95 und act. 96/109–119). 13. Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 (act. 93) ergänzte Rechtsanwältin X1._____ das Gesuch um Prozesskostenvorschuss vom 13. Juli 2023 und beantragte, dass der Beklagte zur Leistung eines Prozesskostenvorschuss von einstweilen mindestens CHF 20'000.– zu verpflichten sei. 14. Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 (act. 97) wurde den Klägern die Eingaben des Beklagten vom 9. Januar 2024 und den Klägern die Eingabe des Beklagten vom 16. Mai 2024 zugestellt und gleichzeitig Frist angesetzt, um eine freigestellte Stellungnahme zur Eingabe der Gegenseite einzureichen. Mit Eingabe vom 7. Juli 2024 (act. 105) samt Beilagen (act. 106/1–17) reichte die Klägerin 2 die Stellungnahme zur Eingabe des Beklagten vom 9. Januar 2024 ein. Mit elektronischer Eingabe vom 22. August 2024 (act. 110) samt Beilagen (act. 111/40–45) reichte der Beklagte eine freigestellte Stellungnahme ein. Nachdem dies mit Verfügung vom 23. August 2024 den Klägern zur freigestellte Stellungnahme zugstellt wurde (act. 112), reichte der Kläger 1 mit elektronischer Eingabe vom 9. September 2024 (act. 114) samt Beilagen (act. 115/120–130) seine Stellungnahme ein. 15. Mit Verfügung vom 13. September 2024 (act. 118) wurden beide Eingaben dem Beklagten zur freigestellten Stellungnahme weitergeleitet und gleichzeitig wurde ihm Frist zur freigestellten Stellungnahme gesetzt. Zudem wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass sich das Verfahren aus Sicht des Gerichts sich als spruchreif erweise. 16. Mit elektronischer Eingabe vom 22. September 2024 (act. 121) reichte der Beklagte seine Stellungnahme ein, welche mit Verfügung vom 26. September 2024 (act. 122) den Klägern zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde. Weitere Eingaben sind seither nicht mehr erfolgt. Das Verfahren erweist sich deshalb als spruchreif.
- 10 - 17. Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2025 betreffend die vorsorglichen Massnahmen sind am 27. Februar 2025 hierorts eingegangen (act. 127). II. Prozessuales 1. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Horgen ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit – unbestrittenermassen – örtlich (Art. 26 ZPO) und sachlich (Art. 13 lit. a ZPO, § 24 lit. d GOG) zuständig. 2. Das vorliegende Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäss Art. 295 ZPO. Für die Regelung der Kinderbelange statuiert Art. 296 ZPO den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz sowie die Offizialmaxime. Das Gericht hat gemäss dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz alle Tatsachen, die für die Anordnung über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln, wobei es die ihm bedeutsam scheinenden Gegebenheiten frei würdigt (BGer 5A_416/2008 vom 25. August 2008 E. 4; ZK ZPO-Schweighauser, 3. Aufl., Art. 296 N. 14). Aufgrund der Offizialmaxime ist das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Selbst bei Geltung der Untersuchungs- und Offizialmaxime hat die ansprechende Partei dem Gericht jedoch das relevante Tatsachenmaterial (insbesondere die Angaben über die finanziellen Verhältnisse) möglichst genau darzulegen und die Beweismittel dazu konkret zu bezeichnen (KUKO ZPO-van de Graaf, 2. A., Art. 296 N 2). 3. Rechtsvertretung des Klägers 1 / Finanzbeistandschaft 3.1. Der Beklagte bringt über den ganzen Prozess hinweg vor, es sei für den Kläger 1 eine Rechtsvertretung zu bestellen (sinngemäss act. 8 Rechtsbegehren 4, act. 18 S. 2 f. und act. 30 Rechtsbegehren 5 sowie act. 90 S. 2). 3.2. Wie der Kläger 1 zutreffend einwendet (act. 76 Rz. 128), wurde mit Verfügung vom 30. Mai 2023 davon Vormerk genommen, dass nur noch der Kläger 1 anwaltlich vertreten ist (act. 55). Da seither auf Seiten der Rechtsvertretung des Klägers 1 keine weiteren Anwaltswechsel mehr stattfanden, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den vom Beklagten wohl primär aufgrund der zuvor diver-
- 11 sen Wechsel in der Rechtsvertretung entstandenen Bedenken. Der Antrag wurde vom Beklagten zuletzt am 9. Januar 2024 insofern auch nur "vorsorglich" gestellt, "sollte […] in diesen Verfahren nochmals die Rechtsvertretung für Kläger 1 wechseln" (act. 90 Rz. 3). Die entsprechende Bedingung des Beklagten für die Behandlung dieses Antrages ist gar nicht eingetreten, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3.3. Selbiges gilt für die Frage der Einsetzung eines Finanzbeistandes oder eines Verfahrensbeistandes durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Auch dieser Antrag wurde nur "vorsorglich" und gar eventualiter gestellt, eventualiter wohl, falls das Hauptbegehren - die Bestellung einer Rechtsvertretung von Amtes wegen für den Kläger 1, sollte in diesem Verfahren nochmals die Rechtsvertretung für den Kläger 1 wechseln - abgewiesen würde (act. 90 Rz. 3). Da wie vorstehend ausgeführt über dieses Hauptbegehren in diesem Verfahren gar nicht zu entscheiden ist, fällt auch das Eventualbegehren dahin. III. Materielles 1. Elterliche Sorge 1.1. Die elterliche Sorge umfasst die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Kind, d.h. Bestimmung des Aufenthaltsorts, Erziehung, medizinische Eingriffe, allgemeine und berufliche Ausbildung, Religionszugehörigkeit und gesetzliche Vertretung des Kindes sowie die Verwaltung seines Vermögens (BSK ZGB-Schwenzer/Cottier, 6. Aufl., Art. 296 N 2; BGE 142 III 502 E. 2.4.1). 1.2. Die Parteien beantragen vorliegend übereinstimmend, dass ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu belassen sei (act. 1 Rz. 8; act. 30 Rz. 14, act. 90 Rz 7). In der Eingabe vom 16. Mai 2024 (act. 95) führt der Kläger 1 jedoch aus, dass der Beklagte ohne irgendwelche Absprachen in die USA gezogen sei. Die elterliche Sorge soll lediglich auf dem Papier bestehen. Der Beklagte würde sich nicht im geringsten am Kläger 1 oder seinem Leben interessieren. Der Beklagte würde
- 12 sich monatelang nicht melden (act. 95 S. 1; act. 114 Rz. 8). Er würde die elterliche Sorge mitnichten wahrnehmen (act. 95 S. 1). Trotz dieser Ausführungen stellt der Kläger 1 keinen Antrag auf alleinige elterliche Sorge. Ähnlich bringt die Klägerin 2 vor, dass der Beklagte kein echtes Interesse an seinem Sohn zeige, obschon sie von ihrer Seite immer den Kontakt gesucht und versucht habe, ein Band zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten aufzubauen (act. 116 S. 1 f.) Der Beklagte führt in seiner Eingabe vom 22. Oktober 2024 (act. 110) seinerseits aus, dass die räumliche Distanz auf die Ausübung der elterlichen Sorge keinen Einfluss haben würde. Er sei telefonisch und per E-Mail jederzeit erreichbar, so dass eine Absprache zwischen den Eltern problemlos möglich sei. Dies setze jedoch voraus, dass die Klägerin 2 bereit sei, den Beklagten zu informieren und ihn in die Entscheidungsprozesse einzubeziehen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin 2 keinerlei Interesse haben würde, den Beklagten als Elternteil anzuerkennen und ihm ein Mitbestimmungsrecht oder auch nur Zugang zum Kläger 1 einzuräumen. Vielmehr werde ihm explizit das Recht zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge abgesprochen (act. 110 Rz. 12; act. 121 S. 1). 1.3. Vorliegend steht es ausser Frage, dass die Beziehung zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten konfliktbelastet ist. Während die Klägerin 2 die Ansicht vertritt, dass der Beklagte sich für den Kläger 1 nicht interessieren und sich nicht melden würde, beschwert sich der Beklagte darüber, dass er in Entscheidungen den Kläger 1 betreffend nicht miteinbezogen und die Klägerin 2 ihm Informationen vorenthalten würde. Zu interessieren haben zunächst jedoch lediglich diesbezügliche Auswirkungen auf das Kindeswohl. Der Kläger 1 wird durch den Elternkonflikt belastet. Der Kontakt zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten ist deshalb stark beeinträchtigt. Der Elternkonflikt ist jedoch nicht so stark, dass allein darin und entgegen den Anträgen der Parteien ein Grund für die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts liegen würde. Es mag sein, dass die Diskussionen zum Teil mühsam sind und erhebliches Frustrations- und Konfliktpotential in sich bergen. Dies ist von den Eltern jedoch in Kauf zu nehmen und primär Ausfluss der aktuellen Lebenssituation. Sodann ist festzuhalten, dass keine der von der Klägerschaft auf-
- 13 gezeigten Situationen und Beispiele (vgl. dazu auch Erw. III.2.1.2 nachstehend) zu begründen vermag, dass es den Parteien im Endeffekt – wenn auch allenfalls nach einem gewissen Hin und Her oder unter Zuhilfenahme Dritter – nicht gelingen würde, Entscheidungen im Interesse des Klägers 1 zu treffen. Es mag zwar sein, dass die Entscheidfindung einfacher wäre, wenn sich die Klägerin 2 nicht mit dem Beklagten abstimmen müsste und entsprechend keine teils mühsamen Diskussionen geführt werden müssten. Dies ist aber nicht Sinn und Zweck der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge. Vielmehr soll damit das Kind vor den Auswirkungen eines unmöglichen Zusammenwirkens der Eltern geschützt werden. Ebenfalls nicht gegen das gemeinsame Sorgerecht spricht sodann die von der Klägerschaft angesprochene räumliche Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern. Das gemeinsame Sorgerecht lässt sich angesichts der heutigen Kommunikationskanäle grundsätzlich auch auf Distanz ausüben (BGer 5A_467/2017 vom 13. März 2018 E.4.2.). 1.4. Vorliegend sind deshalb keine Anhaltspunkte mit Blick auf das Kindswohl erkennbar, welche Anlass zu einer Alleinzuteilung der elterlichen Sorge geben würden. Der Kläger 1, der minderjährige gemeinsame Sohn, A._____, ist unter der gemeinsamen elterlichen Sorgen der Parteien zu belassen. 2. Obhut, Betreuung und Wohnsitz 2.1. Obhut 2.1.1. Die Parteien ersuchen das Gericht übereinstimmend den Kläger 1 unter die alleinige Obhut der Klägerin 2 zu stellen (act. 30; act. 76). 2.1.2. Weder den Ausführungen der Parteien noch den Akten lassen sich gewichtige Gründe entnehmen, welche gegen die Anordnung der alleinigen Obhut an die Klägerin 2 sprechen würden. Die Erziehungsfähigkeit als Grundvoraussetzung der alternierenden Obhut kann vorliegend als gegeben betrachtet werden. Die Erziehungsfähigkeit der jeweils anderen wird von keiner Partei angezweifelt. Abgesehen vom Kriterium der Erziehungsfähigkeit sprechen sämtliche Kriterien, insbesondere die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Woh-
- 14 nungen der beiden Parteien, gegen die Anordnung der alternierenden Obhut. Der Beklagte hat keinen Wohnsitz in der Schweiz. Er lebt gegenwärtig in Nordamerika und reist gemäss eigenen Aussagen einmal im Monat nach D._____ [Deutschland] (Prot. S. 29). Der Kläger 1 kann zwischen den Wohnorten der Parteien ohne grossen Aufwand nicht wechseln, was wiederum eine alternierende Obhut verunmöglicht. Jedoch wird die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit von beiden Parteien angezweifelt. Die Kläger führen aus, dass die Eltern gegenwärtig keinen bzw. zumindest kaum Kontakt hätten (act. 95; act. 116). Der Beklagte ist seinerseits der Ansicht, dass er nicht informiert werde. Den Parteien kann jedoch wie bereits erwähnt zugemutet werden – wenn auch allenfalls nach einem gewissen Hin und Her oder unter Zuhilfenahme Dritter – Entscheidungen im Interesse des Klägers 1 zu treffen. Was das Kriterium der Stabilität und Kontinuität anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger 1 seit der Trennung bei der Klägerin 2 lebt. Die Klägerin 2 ist die Hauptbezugsperson des Klägers 1 (vgl. act. 1 Rz. 7). Die Kläger sind seit 1. Juni 2022 in E._____ wohnhaft (vgl. act. 5/13). Der Kläger 1 geht am Wohnort seinen Hobbies nach und besucht in F._____ die Primarschule. Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Kläger 1 ein soziales Umfeld am Wohnort der Klägerin 2 hat. Die Klägerin 2 geht einer Erwerbstätigkeit von 50% Pensum nach und kann den Kläger 1 persönlich betreuen (vgl. act. 95 S. 2; act. 114 Rz. 16). In der restlichen Zeit, insbesondere wenn die Klägerin 2 ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht, wird der Kläger 1 von einer Nanny betreut (vgl. act. 105 S. 2; act. 114 Rz. 17). Aufgrund des jungen Alters des Klägers 1 fällt vorliegend der Kindeswille nicht ins Gewicht und wurde auch nicht vom Gericht angehört. 2.1.3. Die von den Parteien übereinstimmend beantragte und seit geraumer Zeit gelebte alleinige Obhut der Klägerin 2 über den Kläger 1 ist deshalb zu belassen und entsprechend anzuordnen.
- 15 - 2.2. Betreuung 2.2.1. Grundlagen Eltern, denen die Obhut nicht zusteht und die minderjährige Kinder haben, haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 176 Abs. 3 ZGB). Für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs gilt der Grundsatz, wonach das Kindeswohl im Vordergrund steht und allfällige Interessen der Eltern zurückzutreten haben (BGE 123 III 445 E. 3b). Das Gericht muss eine der neuen Situation angepasste Betreuungs- und Kontaktregelung treffen (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB), die verbindlich und durchsetzbar ist, und mit welcher der konventionsrechtlichen Vorgabe von Art. 9 Abs. 3 der UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) nachgelebt wird, die vorsieht, dass ein jeder Vertragsstaat das Recht des von einem oder beiden Elternteilen getrennten Kindes achtet, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen. Ausserdem entspricht es kinderpsychologischer Erkenntnis, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 142 III 481 E. 2.8; BGE 130 III 585 E. 2.2.2; BGE 131 III 209 E. 4). Beide Elternteile haben mit Blick auf das Kindeswohl die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern; namentlich hat der hauptbetreuende Elternteil das Kind positiv auf Besuche beim oder mit dem anderen Elternteil vorzubereiten (BGE 142 III 481, E. 2.8, m.w.H.). Der persönliche Verkehr hat in den vergangenen Jahren eine zunehmende Ausdehnung erfahren, was darauf zurückgeführt wird, dass der Kontakt zum getrenntlebenden Elternteil für das Kind von grosser Bedeutung ist (BGer 5A_450/2015 vom 11. März 2016, E. 3.3, m.w.H., nicht publ. in BGE 142 III 481; vgl. BGE 130 III 585, E. 2.1). Die Bemessung des Besuchsrechts hat aufgrund der konkreten Umstände zu erfolgen und es ist dabei auf die Bedürfnisse der Kinder sowie die Bedürfnisse und Möglichkeiten beider Eltern Rücksicht zu nehmen (ZK ZGB-Bräm/Hasenböhler,
- 16 - Art. 176 N 105). Es gilt somit an erster Stelle, das Alter sowie die körperliche und geistige Gesundheit der Kinder zu berücksichtigen. Sodann sind die Wohnorte der Eltern, die Freizeitgestaltung sowie die Qualität der Beziehung zwischen den Eltern zu berücksichtigten (FamKomm Scheidung/Büchler, 3. Aufl., Art. 273 N 29, m.w.H.). 2.2.2. Parteivorbringen a) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. April 2023 gab der Beklagte zu Protokoll, dass sein Lebensmittelpunkt ab Ende Mai 2023 in Nordamerika sein werde (Prot. S. 12 und S. 29). Dies führt zu Modifikation der Anträge im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht (vgl. Prot. S. 18, act. 40 Rz. 9). Nachfolgend ist es deshalb angezeigt insbesondere auf diese modifizierten Anträge einzugehen. b) Der Kläger 1 beantragt, dass der Kontakt zwischen dem Beklagten und dem Kläger 1 schrittweise eingeführt werden müsse. Als Begründung führt er aus, dass der Kläger 1 den Beklagten seit der Trennung im August 2020 lediglich zweimal gesehen habe. Ein regelmässiger Kontakt zwischen dem Vater und Sohn sei jedoch für die Entwicklung des Klägers 1 sehr wichtig und es solle alles darangesetzt werden, dass die Parteien eine stabile Beziehung aufbauen können. Der Kläger 1 habe sich gegenwärtig vom Beklagten entfremdet. Er wisse zwar, wer sein Vater sei, habe jedoch kaum Erinnerungen an ihn (act. 76 Rz. 6). Der Kontaktaustausch müsse regelmässig sichergestellt werden. Wenn der Kläger 1 den Beklagten lediglich viermal im Jahr sehen sollte, so hat er bis zum nächsten Besuch den Beklagten bereits wieder vergessen. Der Kläger 1 beantragt ein Kontaktaufbau in fünf Phasen (siehe act. 78 Antrag 3). In der ersten Phase sollen drei Besuche (10.00 – 17.00 Uhr) ohne Übernachtung stattfinden. Zudem solle der Kläger 1 in der ersten Phase von einer Vertrauensperson, Nanny G._____, begleitet werden. Er soll ein inniges Verhältnis zu ihr haben. Die Besuchstage sollten mindestens zwei Wochen auseinanderliegen, damit die Voraussetzung von einem Besuch erfüllt sei. Dem Beklagten soll es jedoch freistehen, den Kläger 1 auch in kürzeren Abständen zu besuchen. Eventualiter solle eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet werden, wobei die Besuche in Begleitung des Besuchsrechtsbeistandes sowie im Beisein einer Vertrauensperson auf Kosten des Be-
- 17 klagten stattfinden sollen (vgl. act. 76 Rz 8). Nach drei Besuchen in Begleitung der Nanny solle die Phase 2 eintreten. In der Phase 2 sollen drei Besuche ohne Begleitung der Nanny und weiterhin ohne Übernachtung stattfinden. Die Besuchszeiten sollen dabei gleich wie in der Phase 1 bleiben. Nach drei Besuchstagen mit einer Vertrauensperson (Phase 1) und drei Besuchstagen ohne eine Vertrauensperson (Phase 2) sei dem Beklagten ein Besuchsrecht mit einer Übernachtung einzuräumen (Phase 3). Nach drei Besuchswochenenden mit einer Übernachtung solle (Phase 4) das Besuchswochenende auf zwei Übernachtungen ausgedehnt werden (act. 76 Rz. 9). Ein Ferienrecht von drei Wochen im Jahr solle dem Beklagten erst eingeräumt werden, wenn der Kläger 1 drei Besuchswochenenden mit zwei Übernachtungen beim Beklagten verbracht habe, wobei nur eine Woche am Stück bezogen werden könne (act. 76 Rz. 10). Die Phasen sollen nicht an Monate geknüpft werden, da es völlig unklar sei, wie oft der Beklagte den Kläger 1 effektiv besuchen werde. Es könne nicht sein, dass eine neue Phase infolge Zeitablaufes eintrete, ohne dass der Beklagte den Kläger 1 je gesehen habe (act. 76 Rz. 11). Diese Phasen sollen auch für den Fall gelten, wenn der Beklagte wieder seinen Wohnort in die Schweiz verlegen sollte. In diesem Fall soll dem Beklagten das Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende eingeräumt werden. Es liege letztlich in den Händen des Beklagten, dass eine stabile Vater-Sohn-Beziehung aufgebaut werden könne. Da die Kindsmutter Planungssicherheit benötige, habe der Beklagte seinen nächsten Besuch einen Monat im Voraus anzukündigen (act. 76 Rz. 13). Zudem sei die Klägerin 2 bereit, die Kontakte via Videocall zu unterstützen, sie müssten jedoch klappen (Prot. S. 33). Angemessen seien wöchentliche Videocalls am Sonntag um 18.00 Uhr. Es sei wichtig, dass ein fixer Tag und eine fixe Uhrzeit definiert werde, damit der Kläger 1 nicht die ganze Woche nachfragen müsse, wann der Videocall stattfinden werde. Die Klägerin 2 sei auch bereit, eine andere Uhrzeit zu vereinbaren, sollte des dem Beklagten einmal um 18.00 Uhr nicht passen, wobei aber auch hier 24 Stunden Vorlaufzeit gegeben werden müsse. Es müsse möglich sein, dass der Beklagte jeden Sonntag mindestens 15 Minuten Zeit finde, um mit dem Kläger 1 audiovisuell zu telefonieren (act. 76 Rz. 14).
- 18 c) Der Beklagte ist mit einer stufenweisen Einführung der Besuchskontakte einverstanden (act. 90 Rz 10; Prot. S. 30). Er beantragt ebenfalls, solange er im Ausland wohne, dass er für berechtigt erklärt werde, den Kläger 1 mindestens einmal pro Quartal für einige Stunden zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen (Prot. S. 30). Zudem sei der Beklagte auch damit einverstanden, wenn der Kläger 1 in der ersten Phase von der Nanny begleitet werde. Die Treffen dürften jedoch nicht von der Verfügbarkeit der Nanny abhängen (act. 90 Rz. 10). Es sei kinderpsychologisch hilfreich, wenn der betreuende Elternteil den Kläger 1 zum anderen Elternteil bringen würde. Es scheine daher zweckmässig, wenn die Eltern die Fahrten entsprechend aufteilen würden. Auch für den Beklagten sei die Planungssicherheit wichtig, jedoch könne er die Treffen nur drei Wochen und nicht wie die Klägerin 2 bevorzugen würde, einen Monat im Voraus ankündigen. Seine Reise nach Europa und sein Programm würden durch seine Arbeitgeberin festgelegt werden (act. 40 Rz. 8; act. 90 Rz. 12). Zudem beantragt der Beklagte einmal in der Woche während mindestens 15 Minuten in Abwesenheit der Klägerin 2 audiovisuell mit dem Kläger 1 zu kommunizieren. Die audiovisuelle Kommunikation habe zwei, dreimal geklappt, dann sei es jedoch wieder eingestellt worden (act. 40 Rz. 9). Der Beklagte wünsche sich, mehr mit dem Kläger 1 audiovisuell zu kommunizieren, um in Kontakt mit ihm zu bleiben und eine gewisse Beziehung zu ihm aufbauen zu können. Der Beklagte soll an Wochenenden für Audiovisuelle Kontakte Zeit haben. Er sei jedoch auf eine gewisse Flexibilität der Klägerin 2 angewiesen. Es sei nicht realistisch, den genauen Tag und Uhrzeit festzulegen. Wenn man jedoch festlegen würde, dass er einmal pro Wochenende mit dem Kläger 1 über FaceTime telefonieren könnte, sei er sehr zuversichtlich, dass wenn alle kooperieren sollten, dies auch klappen würde (Prot. S. 29). Der Beklagte sei der Ansicht, dass sein Umzug in die USA eine Chance sei und dazu führen könne, eine Beziehung zwischen ihm und dem Kläger 1 zu entwickeln. Die regelmässigen FaceTime- Kontakte hätten für alle eine niedrigere emotionale Schwelle (vgl. Pot. S. 30). d) In der Eingabe vom 16. Mai 2024 (act. 95) führt der Kläger 1 aus, dass zwischen den Parteien seit dem 14. Februar 2024 Funkstile herrschen würde. Gemäss übereinstimmender Ausführungen der Parteien, sollen auch die audiovisuellen Kontakte seit Februar 2024 nicht mehr stattgefunden haben (act. 95 S. 2;
- 19 act. 110 Rz. 15). Dafür machen die Parteien sich gegenseitig verantwortlich (act. 110 Rz. 11 ff.; act. 95 S. 1 f.). 2.2.3. Würdigung a) Da die Obhut der Klägerin 2 zugeteilt wird, ist dem Beklagten ein angemessenes Besuchsrecht zuzusprechen. Wie bereits erwähnt, liegen derzeit keine Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung vor. Der gute und regelmässige Kontakt zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten liegt auch im Interesse der Klägerin 2 (vgl. bspw. act. 116). Dem Beklagten ist daher ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. In Anbetracht der Schwierigkeiten, welche die Parteien miteinander haben, insbesondere was die Kommunikation und Kooperation betrifft, rechtfertigt es sich hinsichtlich der Besuchsrechtsregelung sowohl betreffend Wochenenden, Ferienregelung und auch die audiovisuellen Kontakte eine möglichst genaue Regelung vorzusehen. Dies für den Fall, dass sich die Parteien auch unter Mitwirkung der Beiständin respektive des Beistandes (siehe nachfolgend E. III.3.) nicht einigen können. Eine möglichst klare Besuchsrechts- sowie Kontaktregelung, die möglichst wenig Unklarheiten zulassen, dienen insbesondere dazu, Konflikte zwischen den Parteien zu vermieden oder zumindest zu vermindern. b) Die Parteien sind sich einig, dass die audiovisuellen Kontakte zwischen dem Beklagten und dem Kläger 1 wieder eingeführt werden sollen. Entgegen dem Wunsch des Beklagten ist es zwecks Vermeidung von weiteren Konflikten angezeigt, einen fixen Tag und eine fixe Uhrzeit für die audiovisuellen Kontakte festzulegen. Dabei erscheint es angemessen die audiovisuelle Kontakte auf den Sonntag um 18:00 Uhr zu festsetzen. Die Zeitdifferenz zwischen den Wohnorten der Parteien beträgt sechs Stunden. Es sollte dem Beklagten möglich sein, jeweils lediglich 15 Minuten am Sonntag um die Mittagszeit (12:00 Uhr) an seinem Wohnort mit dem Kläger 1 audiovisuell zu telefonieren. Sollte der Beklagte ausnahmsweise verhindert sein, so hat er dies der Klägerin 2 24 Stunden im Voraus mitzuteilen. Die Klägerin 2 ist darauf hinzuweisen, dass die audiovisuellen Kontakte zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten ohne ihre Anwesenheit stattfinden müssen.
- 20 - Selbstverständlich sind Abweichungen in gemeinsamer Absprache immer möglich. c) Die Parteien sind sich einig, dass die Besuchskontakte stufenweise wieder eingeführt werden müssen (vgl. act. 76 Rz. 6; act. 90 Rz. 10; Prot. S. 30). Zudem beantragen beide Parteien übereinstimmend, den Beklagten zu berechtigen und zu verpflichten, den Kläger 1 stufenübergreifend mindestens einmal pro Quartal zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen (act. 76 S. 2 Antrag 3 sowie act. 90). Angesicht dessen, dass der Kläger 1 den Beklagten seit Jahren nicht mehr persönlich gesehen hat sowie aufgrund des jungen Alters von sieben Jahren rechtfertig es sich, die Besuchskontakte stufenweise wieder einzuführen. Es erscheint angemessen, wie von der Klägerschaft beantragt, vorliegend fünf Phasen zu bilden. Die Phasen sind jeweils auf drei Besuche zu begrenzen. Nach drei Besuchen innerhalb einer Phase soll die nächste Stufe respektive die höhere Phase eintreten. Das Besuchsrecht wird mit den jeweils darauf folgenden Phasen kontinuierlich ausgebaut. Es erscheint mit dem Kläger 1 auch sinnvoll, die Phasen nicht an Monate zu knüpfen, da es gegenwärtig unklar ist, ob die Besuche auch effektiv erfolgen werden (vgl. act. 76 Rz. 12). Da der Beklagte gegenwärtig in den Vereinigten Staaten respektive in H._____ lebt, erscheint ein Besuch pro Quartal und somit eine vierteljährliche Reise in die Schweiz für den Beklagten ebenfalls als zumutbar. Es obliegt dem Beklagten, den Kläger 1 auch mehr als nur einmal pro Quartal zu besuchen. Sollte der Beklagte seinen Wohnsitz wieder in die Schweiz verlegen, so sei ihm das Besuchsrecht, wie von beiden Parteien beantragt, an jedem zweiten Wochenende einzuräumen (vgl. act. 30 S. 2 Antrag 3 in Verbindung mit act. 40 Rz. 9; act. 76 Rz. 12). Es ist angemessen in einer ersten Phase das Besuchsrecht auf ein paar Stunden zu begrenzen. Die Klägerschaft beantragt ein Besuchsrecht höchstens jeden zweiten Samstag oder Sonntag, von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Der Beklagte beantragt hingegen ein Besuchsrecht bis zum 10. Altersjahr für vier bis acht Stunden ohne dabei einen fixen Tag zu bezeichnen (vgl. act. 40 Rz. 9). Zudem beantragt die Klägerschaft, dass der Kläger 1 in der ersten Phase von seiner Nanny begleitet werde. Hier ist anzumerken, dass die Kontakte zwischen dem Beklagten und
- 21 dem Kläger 1 sich gegenwärtig lediglich auf Sprachnachrichten beschränken, welche Zeitversetzt und ohne Bild abgespielt werden können. Die audiovisuellen Kontakte, welche eine Echtzeit Kommunikation erlauben, sind gemäss übereinstimmender Ausführungen der Parteien seit Februar 2024 eingestellt. Es ist gut nachvollziehbar, dass diese Situation zu einer gewissen Entfremdung zwischen dem Beklagten und dem Kläger 1 geführt hat. Die Begleitung durch eine Vertrauensperson erscheint deshalb als eine geeignete Methode, um den Kläger 1 schrittweise an den Beklagten zu gewöhnen. Da sich auch der Beklagte nicht gegen die Begleitung der Nanny stellt, sind die Besuche in der ersten Phase in Begleitung der Nanny anzuordnen. Es ist jedoch anzumerken, wie vom Beklagten vorgebracht, dass die Besuchstage nicht von der Verfügbarkeit der Nanny abhängen dürfen. Demnach ist der Beklagte in der ersten Phase zu berechtigen und zu verpflichten den Kläger 1, solange der Beklagte seinen Wohnsitz im Ausland hat, mindestens einmal pro Quartal, höchstens jeden zweiten Samstag oder Sonntag, von 10.00 – 17.00 Uhr, in Begleitung der Nanny, zu sich oder mit sich zu Besuch nehmen. Nach drei Besuchen in Begleitung der Nanny tritt die zweite Phase ein. In der zweiten Phase erscheinen weitere drei Besuchstage ohne die Begleitung der Nanny als angemessen. Nach sechs Besuchstagen – drei in Begleitung der Nanny und drei ohne die Nanny – ist das Besuchsrecht mit einer Übernachtung zu erweitern. Anders als vom Beklagten beantragt, der eine Ausdehnung des Besuchsrecht auf 36 Stunden erst ab dem 10. Altersjahr des Klägers 1 beantragt (vgl. act. 40 Rz. 9), ist es angemessen, die Übernachtungen bereits früher in das Besuchsrecht zu integrieren. Übernachtungen als Bestandteil des Besuchsrechts sind für das Kind wichtig, weil die Rituale des Zubettgehens und Wiederaufstehens ihm in besonderem Mass das Gefühl vermitteln, auch beim anderen Elternteil zu Hause zu sein. Es gibt keine fixe Altersgrenze für Übernachtungen. Diese können auch bei Kleinkindern angeordnet werden, wenn sie mit dem Aufenthaltsort schon vertraut sind und sowohl bereits ein regelmässiger Kontakt zum Besuchsberechtigten als auch eine gute Beziehungsqualität bestehen (LY220042–O E.6.2). Es ist vorliegend davon auszugehen, dass nach sechs Treffen ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger 1 wieder auf-
- 22 gebaut werden konnte. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb mit den Übernachtungen bis zum 10. Altersjahr zuzuwarten werden soll. Es erscheint angemessen die Übernachtungen nach sechs Besuchen einzuführen. Damit ist der Beklagte in der dritten Phase berechtigt und verpflichtet den Kläger mindestens einmal pro Quartal, höchstens jedes zweite Wochenende, von Samstag, 10.00 Uhr, bis am Sonntag, 17.00 Uhr, zu betreuen. Nach drei Besuchswochenenden mit einer Übernachtung erscheint es angemessen, das Besuchswochenende um eine Übernachtung zu auszudehnen. In der vierten Phase beginnt das Besuchswochenende bereits am Freitagabend um 17.00 Uhr und endet am Sonntagabend um 17.00 Uhr. Nach drei Wochenenden mit zwei Übernachtungen erscheint es angemessen, das Besuchsrecht mit Feiertags- und Ferienregelung zu ergänzen (siehe nachfolgende Erwägung III.2.2.3.f). Bei den Uhrzeiten handelt es sich hierbei um Übergabezeiten. d) Die Eltern sind sich nicht einig, was die Übergabe anbelangt. Die Klägerschaft beantragt, dass der Beklagte den Kläger 1 jeweils abzuholen und wieder zurückzubringen habe (act. 76 Antrag 3). Der Beklagte beantragt hingegen, dass die Fahrten zwischen ihm und der Klägerin 2 aufzuteilen seien. Er begründet dies damit, dass es Kinderpsychologisch hilfreich sei, wenn der betreuende Elternteil das Kind zum anderen Elternteil bringen würde (act. 90 Rz. 11). Der Beklagte schlägt vor, dass als Treffpunkt Zürich definiert werden könne (Prot. S. 32). Die Klägerschaft geht in der folgenden Stellungnahme nicht darauf ein (vgl. act. 105 und act. 114). Die Klägerschaft ist in E._____ wohnhaft. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte bei seinen Besuchen in der Schweiz in Zürich eine Unterkunft haben wird (vgl. Prot. S. 32). Die Fahrtzeit zwischen Zürich und E._____ beträgt mit dem Auto mindestens eine Stunde und mit den öffentlichen Verkehrsmittel gar über eineinhalb Stunden (vgl. Google Maps). Daher erscheint es angemessen, wenn sich die Eltern die Fahrten aufteilen und der jeweils betreuende Elternteil den Kläger 1 zum anderen Elternteil bringt. e) Die Klägerschaft beantragt, dass der Beklagte verpflichtet werde, der Klägerin 2 seinen Besuch (Phase 1 bis 4) einen Monat im Voraus anzukündigen (act. 76 S. 3). Als Begründung führt sie aus, dass die Klägerin 2 Planungssicher-
- 23 heit brauchen würde (act. 76 Rz. 13). Der Beklagte führt seinerseits aus, dass er die Treffen erst drei Wochen im Voraus ankündigen könne, da seine Reise nach Europa und sein Programm durch seine Abreitgeberin festgelegt würden (act. 40 Rz. 8; act. 90 Rz. 12). Die Klägerschaft geht in ihrer Stellungnahmen nicht darauf ein, weshalb drei Wochen für die Planungssicherheit nicht ausreichend sein sollten. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die gegen drei Wochen sprechen. Demnach hat der Beklagte der Klägerin 2 seinen Besuch drei Wochen im Voraus mitzuteilen. Der Antrag der Klägerschaft, wonach der Beklagte in der ersten und zweiten Phase der Klägerin 2 mitzuteilen habe, was er mit dem Beklagten zu unternehmen vorhabe, wird in den Stellungnahmen der Klägerschaft nicht näher begründet. Die Behauptung, dass der Beklagte den Kläger 1 in der Vergangenheit nicht kindsgerecht betreut haben soll, ist unbegründet (vgl. act. 76 Rz. 13) und rechtfertigt eine solche vorgehende Mitteilungspflicht nicht. Zudem geht aus den Stellungnahmen der Klägerschaft nicht hervor, was die Folge wäre, wenn die Klägerin 2 mit dem Programm des Beklagten nicht einverstanden sein sollte. Insbesondere bleibt es offen, ob die Klägerin 2 ein Vetorecht beanspruchen möchte und gegen die Programme, mit der sie nicht einverstanden sein sollte, vorgehen möchte. Die Erziehungsfähigkeit des Beklagten ist unbestritten. Dem Beklagten ist deshalb die Freiheit zu belassen, unabhängig von der Klägerin 2 mit dem Kläger 1 das Besuchswochenende zu planen. Der Beklagte muss in der ersten und zweiten Phase der Klägerin nicht vorgängig mitteilen, was er mit dem Kläger 1 unternehmen möchte. Die Parteien führen übereinstimmend aus, dass in der Vergangenheit einige Termine seitens des Beklagten nicht eigehalten wurden. Es ist gut nachvollziehbar, dass der Kläger 1 enttäuscht, traurig oder frustriert gewesen war, weil der Beklagte anderweitig beschäftigt war und demnach keine Zeit für ihn hatte (vgl. act. 76 Rz. 15; act. 110 Rz. 15; act. 114 Rz. 8). In diesem Zusammenhang sind die Eltern darauf hinzuweisen, dass der Kläger 1 derzeit sieben Jahre alt ist. Es ist verständlich, dass er auch manchmal den Wunsch äussert, nach Schulschluss oder an Sonntagabenden lieber draussen in gewohnter Umgebung mit seinen
- 24 - Freunden zu spielen, als zum Beklagten zu gehen oder mit ihm audiovisuell zu telefonieren. Dennoch entspricht der Kindswunsch, gerade im Alter des Klägers 1, nicht immer dem Kindeswohl. Der persönliche Kontakt zwischen dem Kind und den beiden Eltern ist von hoher Wichtigkeit für die Entwicklung des Kindes. Es gehört deshalb zur Aufgabe des obhutsberechtigten Elternteils – vorliegend die Klägerin 2 –, den Kläger 1 wohlwollend auf die Besuchskontakte vorzubereiten und zu fördern, dass diese Betreuungszeiten gepflegt und auch eingehalten werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Betreuungszeiten klar zu definieren und nicht vom Kindswunsch abhängig zu machen. Der Beklagte kann sich wiederum mit dieser Regelung auf klar definierte Termine verlassen und entsprechend planen. Gleichzeitig ist der Beklagte darauf hinzuweisen, die Besuchstermine sowie die audiovisuellen Kontakte prioritär handzuhaben. Es sind beide Eltern darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei grundsätzlich um eine klare Regelung handelt, welche beidseitig einzuhalten ist. Dennoch ist das Wohl des gemeinsamen Sohnes selbstredend in den Vordergrund zu rücken und es ist auf die Bedürfnisse des Klägers 1 Rücksicht zu nehmen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Kläger 1 zur Zeit des Besuchstermins einer anderweitigen wichtigen Verpflichtung nachkommen muss (bspw. Vereinsaktivitäten, Schulveranstaltungen etc.). Der gerichtsüblichen Regelung entsprechend erscheint es zudem angemessen, dem Beklagten die Betreuung jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in ungeraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage von Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in geraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, einzuräumen. f) Des Weiteren erscheint es auch angemessen, den Beklagten zu berechtigen und zu verpflichten, nach drei Übernachtungen in der 4. Phase den Kläger 1 für die Dauer von drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Im Interesse möglichst grosser Planbarkeit rechtfertigt es sich zudem, den Beklagten zu verpflichten, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn mit der Klägerin 2 abzusprechen und ein
- 25 abwechselnd ausgestaltetes Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien bei Uneinigkeit – beginnend mit der Klägerin 2 für ungerade Jahre und mit dem Beklagten in geraden Jahren – festzusetzen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es den Parteien selbstverständlich jederzeit freisteht, unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers 1 und im Sinne einer grösstmöglichen Flexibilität abweichende Abmachung zu treffen, vorausgesetzt, sie sind sich einig. g) Fazit und Übersicht Besuchsrecht Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist es angemessen, dem Beklagten für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Kläger 1 wie folgt zu betreuen: – 1. Phase (in Begleitung der Nanny respektive einer Vertrauensperson, ohne Übernachtung) Mindestens einmal pro Quartal, höchstens jeden zweiten Samstag oder Sonntag, von 10.00 – 17.00 Uhr, wobei der Kläger 1 während der ersten drei Besuchstage von seiner Nanny oder von einer Vertrauensperson begleitet wird. – 2. Phase (ohne Begleitung der Nanny, ohne Übernachtung) Mindestens einmal pro Quartal, höchstens jeden zweiten Samstag oder Sonntag, von 10.00 – 17.00 Uhr, während drei Besuchstagen ohne Begleitung der Nanny. – 3. Phase (ohne Begleitung der Nanny, mit einer Übernachtung) Mindestens einmal pro Quartal, höchstens jedes zweite Wochenende, vom Samstag,10.00 Uhr, bis am Sonntag, 17.00 Uhr, während drei Wochenenden – 4. Phase (ohne Begleitung der Nanny, mit zwei Übernachtungen)
- 26 - Mindestens einmal pro Quartal, höchstens jedes zweite Wochenende, vom Freitagabend, 17.00 Uhr, bis am Sonntagabend, 17.00 Uhr, während drei Wochenenden – 5. Phase (nach drei Besuchswochenenden in 4. Phase zusätzlich Feiertagsund Ferienregelung) während drei Wochen der Schulferien, wobei sich die Parteien über die Aufteilung der Ferien spätestens drei Monate im Voraus absprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, steht der Klägerin 2 in ungeraden Jahren, dem Beklagten in geraden Jahren, das Wahlrecht zu; jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; sowie in ungeraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, von Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr, und in geraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr. 3. Besuchsbeistandschaft 3.1. Grundlagen zur Beistandschaft Erfordern es die Verhältnisse, so bestellt das Gericht dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB). Dem Beistand können sodann besondere Aufgaben übertragen werden, wie beispielsweise die Überwachung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kind und einem Elternteil (Art. 308 Abs. 2 ZGB), wobei der Inhalt des Auftrags präzise festzulegen ist (BGE 118 II 241, E. 2; BSK ZGB I-Breitschmid, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 308 N 6). Eine Besuchsrechtsbeistandschaft ist insbesondere dann angezeigt, wenn die Beistandschaft voraussichtlich eine Verbesserung oder eine Lösung eines Problems im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht bringt (BK-Affolter/Vogel, Art. 308 ZGB, N 89 ff.; BSK ZGB -Breitschmid, 7. Aufl., Art. 308 N 14). 3.2. Parteivorbringen
- 27 - Der Kläger 1 beantragt eventualiter eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten, wobei die Beiständin den Kläger 1 an mindestens drei Besuchstagen auf Kosten des Beklagten zu begleiten habe (act. 76 S. 3 Antrag 3bis). Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Eltern das Besuchsrecht selbst regeln könnten. Wenn das nicht so wäre, so sei er mit einer Besuchsbeistandschaft einverstanden (Prot. S. 29; act. 90 Rz. 13). 3.3. Würdigung In Betrachtung sämtlicher vorliegender Umstände ist die Anordnung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angezeigt und insbesondere auch notwendig, damit das angeordnete Besuchsrecht durch die Parteien erfolgreich wahrgenommen werden kann. Die Kommunikation zwischen dem Beklagten und der Klägerin 2 ist gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien erheblich beeinträchtigt. Sowohl der Beklagte als auch die Klägerin 2 wollen die Vater- Sohn-Beziehung fördern. Dies setzt jedoch voraus, dass die Parteien zusammen kooperieren und kommunizieren können. Die Klägerin 2 ist der Ansicht, dass sie immer den Kontakt zum Beklagten gesucht habe, damit der Kläger 1 ein Band zum Beklagten aufbauen könne (act. 117 S. 1; act. 105 S. 1; Prot. S. 32 f.). Der Beklagte führt seinerseits aus, dass seine Bemühungen, Kontakte mit dem Kläger 1 wiederzubeleben, erfolglos geblieben seien (act. 110 Rz. 15). Obwohl beide Elternteile sich bemühen, sind sie nicht in der Lage den Kontakt zwischen dem Beklagten und dem Kläger 1 zu ermöglichen. Die Schuld für das Scheitern der Kontakte zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten schieben sich die Eltern jeweils gegenseitig zu (vgl. act. 95 S. 1; act. 114 Rz. 11). Unbestritten ist, dass der Kläger 1 den Beklagten seit Jahren nicht mehr persönlich gesehen hat. Zudem ist es gut vorstellbar, dass er sich deshalb vom Beklagten entfremdet hat (vgl. act. 116 und act. 121 S. 1 f.). 3.4. Angesicht der Situation und der schwerlich funktionierenden Kommunikation zwischen dem Beklagten und der Klägerin 2 ist zur Unterstützung der Parteien in der gemeinsamen Wahrnehmung ihrer elterlichen Pflichten allgemein sowie bezüglich der Wahrnehmung des Besuchsrechts durch den Beklagten im Besonderen eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anzuord-
- 28 nen. Die Besuchsregelungen sind zwar genau und präzise formuliert, dennoch können mit einer Besuchsrechtsbeistandschaft Spannungen zwischen den Parteien abgebaut werden. Zudem trägt die Besuchsrechtsbeistandschaft dazu bei, kindeswohlgefährdende Auseinandersetzungen im Umfeld des Besuchsrechts respektive bei der Übergabe zu umgehen. Der Beistandsperson ist die Aufgabe zu übertragen, die Besuchskontakte zu überwachen und den Parteien bei der Umsetzung des Besuchsrechts bzw. den Übergaben der Kinder mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. 3.5. Der Eventualantrag der Klägerschaft, wonach die Besuchsrechtsbeistandschaft den Beklagten und den Kläger 1 zusätzlich zu einen mindestens drei Besuchstagen zu begleiten habe, ist abzuweisen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Beiständin während den ersten drei Besuchen anwesend sein sollte. Da insbesondere eine Vertrauensperson des Klägers 1 ohnehin schon anwesend sein wird (vgl. oben E. III.2.2.3.c). 3.6. Mit der Ernennung der Beistandsperson ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in E._____ respektive Obwalden zu beauftragen, zumal für den Vollzug die Behörde am Wohnsitz des Kindes zuständig ist (Art. 315a Abs. 1 i.V.m. Art. 315 Abs. 1 ZGB analog; BGE 135 III 49, E. 5). Dieser leitet sich aus dem Wohnsitz desjenigen Elternteils ab, der die faktische Obhut innehat, vorliegend also demjenigen der Klägerin 2 (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZGB; BSK-ZGB -Staehelin, Art. 25 N. 5). Anzumerken ist dennoch, dass das Gericht nicht verbindlich über die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde entscheidet, sondern diese ihre Zuständigkeit selbständig zu prüfen und gegebenenfalls den Auftrag an die ihrer Ansicht nach zuständige Behörde weiterzuleiten hat (BGE 135 III 49, E. 4.2). 4. Kinderunterhalt 4.1. Grundlagen der Unterhaltspflicht 4.1.1. Kindesunterhalt a) Die Eltern haben gemeinsam für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen
- 29 - (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Die Eltern haben den gebührenden Unterhalt der Kinder in natura oder in Form von Geldleistungen, jeder nach seinen Kräften, zu decken (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Kindesunterhalt setzt sich aus einem Bar- und gegebenenfalls einem Betreuungsunterhalt zusammen. b) Zur Bestimmung des Barunterhalts sind die Bedarfspositionen des Kindes separat auszuweisen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Familienzulage ist für die Bezahlung des Barbedarfs des Kindes bestimmt und daher bei der Berechnung des Barunterhalts vom Barbedarf abzuziehen (vgl. Botschaft BBl 2014 529, S. 578 f.). Das Gesetz enthält keine genauen Regelungen betreffend den Betreuungsunterhalt. Grundlage bildet lediglich Art. 285 Abs. 2 ZGB, welcher festhält, dass der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte diene. Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll der Betreuungsunterhalt die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils umfassen, soweit er aufgrund der Betreuung nicht selbst für diese Kosten aufkommen kann (Botschaft BBl 2014 529, S. 551, 552 oben, 554, 555 unten f.). Dies bedeutet, dass ein Betreuungsunterhalt nur dann geschuldet ist, wenn erstens der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten nicht selbst decken kann und zweitens das Manko des betreuenden Elternteils betreuungsbedingt ist. Der Betreuungsunterhalt ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der sogenannten Lebenshaltungskostenmethode zu berechnen, wobei die Lebenshaltungskosten dem familienrechtlichen Existenzminimum entsprechen (BGer 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018, E. 7.1.4). c) Soweit Kinderbelange betroffen sind, gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime, weshalb das Gericht von den Parteianträgen abweichen, nach pflichtgemässem Ermessen entscheiden und insbesondere auch Schätzungen vornehmen darf (Art. 296 ZPO). Der Offizial- und der Untersuchungsgrundsatz ändern jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten
- 30 kennen (ZK ZPO-Schweighauser, 3. Aufl., Art. 296 N 10 ff.). Sind beide Parteien anwaltlich vertreten, so darf das Gericht auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime in erster Linie auf die Behauptungen und Beweisanträge der rechtskundigen Parteivertreter abstellen (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, § 10 N 27). 4.1.2. Berechnungsmethode Das Bundesgericht hat jüngst für alle Arten des Unterhaltes die zweistufige Methode als verbindlich erklärt und auch dargelegt, wie diese im Einzelnen anzuwenden ist (für den Kindesunterhalt vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6; für den nachehelichen Unterhalt vgl. BGE 147 III 293 E. 4.5 und BGE 147 III 308 E. 3). Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt, wofür in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant sind. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt). Dieser ist keine feste Grösse, sondern ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird. Beim daraus resultierenden Unterhaltsbeitrag sind insbesondere auch die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen (zum Ganzen: BGE 147 III 265 E. 7). Zwar hat der Kläger 1 zutreffend festgestellt (act. 1 S. 8; act. 75 S. 1; act. 76 S. 11 f.), dass im Kindesunterhalt aufgrund der jüngeren Entwicklung in der Rechtsprechung eine rein einstufige Berechnungsmethode grundsätzlich gar nicht mehr vorgesehen ist (vgl. BGE 147 III 293 insb. E. 6.5), dann aber doch sehr ausführlich quasi eventualiter - eine einstufige Berechnung vorgenommen (act. 75 S. 17-34; act. 76 S. 31-51). Die einstufig-konkrete Methode baut jedoch auf dem individuellen Nachweis des bisher konkret gelebten Standards auf. Ein solcher lässt sich bei Neugeborenen und Kleinkindern regelmässig gar nicht eruieren, weshalb es auch nicht im Interesse des Kindes liegt, wenn ein langwieriges Beweisverfahren
- 31 über Einzelheiten seines Bedarfs durchzuführen ist (a.a.O. E. 6.5). Das Bundesgericht schliesst zwar nicht aus, dass in besonderen Situationen, namentlich bei aussergewöhnlich guten Verhältnissen, anders vorgegangen oder ganz von einer konkreten Rechnung abgesehen werden kann, weil es letztlich nur noch um die Frage geht, wo der Kindesunterhals aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen seine Grenze finden muss (a.a.O. E. 6.6). Dennoch drängt sich vorliegend trotz äusserts guten finanziellen Verhältnissen des Beklagten die Anwendung der einstufig-konkreten Methode deshalb nicht auf, weil es sich beim Kläger 1 um ein Kleinkind handelt und sich die Eltern bereits im August 2020 wieder getrennt haben (act. 1 Rz 7; act. 8 Rz 7), als der Kläger 1 gut drei Jahre alt war. Aus diesen drei gemeinsamen Jahren abzuleiten, wie sich der konkrete Bedarf des Klägers 1 bis zur Volljährigkeit und allenfalls darüber hinaus zusammenstellen soll, erscheint weder rechtlich sinnvoll noch allgemein praktikabel, was sich auch anhand der argumentativen Schwierigkeiten des Klägers 1 selber zeigt (vgl. act. 75 S. 17 ff.; act. 76 S. 31 ff.). Im vorliegenden Fall gelangt somit die zweistufige Methode mit Überschussverteilung zur Anwendung. 4.1.3. Einkommen und Bedarf a) Zur Festsetzung von Kindesunterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich immer vom Nettoeinkommen der beteiligten Personen auszugehen (BGer 5A_592/2018 vom 13. Februar 2019, E. 3.1.). Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit besteht das massgebliche Einkommen aus dem tatsächlich erzielten monatlichen Nettolohn gemäss Lohnausweis inkl. anteilsmässiger Anrechnung des 13. Monatslohns – bei unregelmässigen Einkünften ist von Durchschnittswerten auszugehen (BGer 5A_44/2012 vom 20. März 2012, E. 4.4.3, BGE 137 III 118, E. 2.3). In Bezug auf die Ermittlung des Einkommens der Parteien gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO. Das Gericht darf und muss insofern unabhängig von den Anträgen und Sachverhaltsschilderungen der Parteien eigene Berechnungen und Würdigungen vornehmen.
- 32 b) Ausgangspunkt der Bedarfsermittlung sind die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.; nachfolgend "Richtlinien") und die dort festgesetzten Grundbeträge, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein Wohnkostenanteil einzusetzen und dem Grundbetrag hinzuzurechnen ist. Bei knappen Verhältnissen ist der Unterhalt auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu bestimmen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen (mithin der Bar- und/oder Betreuungsunterhalt vollkommen gedeckt werden kann) ist der Bedarf zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). c) Im familienrechtlichen Existenzminimum sind beiden Elternteilen typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung zu berücksichtigen; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien im Bedarf angerechnet werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Unzulässig wäre hingegen die (bei überdurchschnittlichen Verhältnissen bisher teilweise praktizierte) Vervielfachung des Grundbetrages oder die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, etc.; solcher Lebensbedarf ist vielmehr aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Im Übrigen ist auch allen anderen Besonderheiten des Einzelfalles erst bei der Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen: BGE 147 III 265 E. 7.2). 4.2. Phasenbildung 4.2.1. Aufgrund verschiedener Faktoren können sich die Einkommens- und Bedarfspositionen verändern. Dies wiederrum wirkt sich auf die Höhe allfälliger Un-
- 33 terhaltsbeiträge aus. Sind wesentliche Veränderungen zu erwarten, ist diesem Umstand im Rahmen der Unterhaltsberechnung durch die Schaffung entsprechender Phasen Rechnung zu tragen. Kleine Veränderungen (in Relation zu den jeweiligen finanziellen Verhältnissen) sind nicht zu berücksichtigen, sind doch die einzelnen Positionen in der Unterhaltsberechnung ohnehin nur Annäherungswerte. 4.2.2. Der Kläger 1 verlangt rückwirkend Unterhalt ab dem 1. Januar 2021 (act. 76 S. 4 Rechtsbegehren 5.) und stützt sich dabei auf die Klageeinreichung beim Friedensrichteramt … [Ortschaft] am 11. Dezember 2021 (act. 3), wogegen der Beklagte lediglich vorbringt, dass diesfalls sämtliche Zahlungen, die er an die Klägerin 2 direkt bzw. an Dritte für Leistungen zu Gunsten der Klägerschaft bezahlt habe, anzurechnen seien (act. 30 S. 11). Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZGB kann Kinderunterhalt für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung gefordert werden, weshalb der vom Kläger 1 geltend gemachte rückwirkende Zeitraum zutreffend ist. 4.2.3. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2025 wurden die Kinderunterhaltsbeiträge ab März 2023 für die Dauer des Verfahrens festgelegt (act. 127), wobei eine Begleichung rückwirkender Unterhaltsbeiträge ausdrücklich für den Entscheid in der Hauptsache vorbehalten wurde (act. 101 E. III.1.6.; act. 127 E. II.2.5.2.). Für die Zeit ab tt.mm. 2023 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Endentscheid wurde folglich bereits über die Unterhaltsbeiträge befunden, sie sind entsprechend definitiv und können mit dem vorliegenden Endentscheid nicht mehr rückwirkend überprüft werden (vgl. BGer 5A_712/2012 vom 23. Mai 2022 E. 7.3). Der nachfolgend für die Unterhaltberechnung massgebende Zeitrahmen erstreckt sich folglich vom 1. Januar 2021 bis tt.mm. 2023 sowie ab Rechtskraft dieses Endentscheides bis zur Volljährigkeit des Klägers 1 bzw. zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung darüber hinaus. 4.2.4. Der Kläger 1 unterscheidet für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge die Zeit, bevor und nachdem er mit der Klägerin 2 an seinen jetzigen Wohnort in E._____ gezogen ist (act. 1 S. 12; act. 76 S. 16 f. und S. 22 f. Rz. 34). Dies ist insofern sachgerecht, als die Klägerin 2 erst ab dem Umzug nach E._____ ab 1.
- 34 - Juni 2022 selber für den Mietzins aufzukommen hatte (act. 3/13), zuvor wurde er vom Beklagten direkt bezahlt. 4.2.5. Hinzu kommt, dass es gemäss dem vom Bundesgericht entwickelten Schulstufenmodell dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich zumutbar ist, zu 50% einer Erwerbsarbeit nachzugehen, zu 80% ab der Eintritt in die Oberstufe und zu 100% ab vollendetem 16. Lebensjahr (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6). 4.2.6. Aufgrund all dieser Erwägungen sind vorliegend folgende Phasen zu bilden: Phase I: 1. Januar 2021 bis tt.mm. 2022 Phase II: tt.mm. 2022 bis tt.mm. 2023 Phase III: ab Rechtkraft des Urteils bis zum Eintritt des Klägers 1 in die Oberstufe Phase IV: ab Eintritt des Klägers 1 in die Oberstufe bis Ende mm. 2033 (Vollendung des 16. Altersjahres) Phase V: ab tt.mm. 2033 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung 4.3. Einkommensverhältnisse 4.3.1. Einkommen der Klägerin 2 a) Die Klägerin 2 bringt vor, sie habe per Februar 2023 eine Anstellung auf Stundenlohnbasis in einem Reisebüro aufnehmen können, zuvor habe sie kein Einkommen erzielt. Im Reisebüro arbeite sie zwischen 2 bis 10 Stunden pro Woche zu einem Stundenlohn von CHF 34.50. Hinzu komme eine Freelance-Beteiligung sowie ein Pikettdienst am Abend, welcher mit CHF 115.– entschädigt werde. Es könne ihr deshalb ab Februar 2023 ein Lohn von CHF 1'200.– angerechnet werden (act. 1 Rz 16 f.). Dies wird vom Beklagten so zur Kenntnis genommen und einstweilen auch akzeptiert, mit dem Hinweis, dass die Erwerbsmöglichkeiten der Klägerin 2 damit jedoch noch nicht ausgeschöpft und die Vorgaben des Schulstufenmodells nicht erfüllt seien (act. 8 Rz 15 und Rz 31).
- 35 b) Die Klägerin 2 bringt zudem vor, dass sie seit dem 30. April 2024 in einem 40% Pensum im Reisebüro angestellt sei (vgl. act. 115/123). Sie verdiene brutto monatlich CHF 2'600.–, inkl. 13. Monatsgehalt. Zudem habe sie als Musikerin einige Auftritte, wobei sie monatlich CHF 350.– erwirtschaften würde (act. 114 Rz. 13). Sie werde versuchen einen Auftritt im Monat zu absolvieren. Es gebe jedoch Monate, in denen es schwierig sei zu Auftritten zu kommen. Weiter habe sie auch kein grosses Netzwerk. Der Klägerin 2 könne ein Einkommen von CHF 2'709.55 (netto) angerechnet werden (act. 114 Rz. 14). Dies entspreche gemäss dem Lohnrechner etwa einem 50% Pensum in einem Reisebüro (vgl. act. 96/115). Der Klägerin 2 sei es nicht möglich und auch nicht zumutbar heute im Umfang von 60% Pensum zu arbeiten. Der jetzige Arbeitgeber könne der Klägerin 2 auch kein höheres Arbeitspensum als 40% anbieten (vgl. act. 115/123). Zudem sei der Kläger 1 auf eine intensive Betreuung durch die Klägerin 2 angewiesen. Demnach sei der Klägerin 2 auch nicht möglich, ihre Erwerbstätigkeit per August 2023 auf ein 50% Pensum auszudehnen (act. 114 Rz. 16). Aufgrund des Alters des Klägers 1 sei der Klägerin 2 aktuell lediglich ein Pensum von 50% zumutbar. Erst mit dem Übertritt in die Oberstufe sei auf 80% zu erhöhen. Der Umstand, dass die Klägerin 2 bei der Kinderbetreuung des Klägers 1 von einer Nanny unterstützt werde, ändere nichts daran. Der Kläger 1 werde nur dann durch eine Nanny betreut, wenn die Klägerin 2 ihrer Erwerbstätigkeit nachgehe (act. 114 Rz. 17). Sollte das Gericht der Klägerin 2 ein hypothetisches Einkommen von 50% in einem Reisebüro anrechnen, so würde ein Einkommen von Fr. 2'950.– resultieren, wobei mutmasslich Fr. 100.– für die Pensionskasse in Abzug gebracht werden müsse und demnach ein Nettosalär von Fr. 2'850.– resultieren würde (act. 114 Rz. 15). c) Der Beklagte führt seinerseits zusammengefasst aus, dass die Klägerin 2 ab August 2024 an drei Tagen in der Woche und damit im 60% Pensum arbeiten könne (act. 110 Rz. 17). d) Im vorsorglichen Massnahmeentscheid wurde der Klägerin 2 bis zum August 2023 ein Einkommen von CHF 1'200.– angerechnet, ab August 2023 ein Einkom-
- 36 men von CHF 3'000.– netto bei einem Pensum von 50% (vgl. act. 101 E.1.3.1.), was mit Beschluss des Obergerichts vom 21. Februar 2025 bestätigt wurde (act. 127 E. II.2.1.4) und nicht in Wiedererwägung zu ziehen ist (BGer 5A_712/2012 vom 23. Mai 2022 E. 7.3). Aktuell besucht der Kläger 1 die Primarschule. Im August 2023 besuchte er das zweite Kindergartenjahr. Gestützt auf das Schulstufenmodell kann der Klägerin 2 auch weiterhin zugemutet werden, einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50% nachzugehen. Anders als vom Beklagten vorgebracht und unter Hinweis darauf, dass ihr die alleinige Obhut über Kläger 1 zugeteilt wird, kann von der Klägerin 2 eine Aufstockung des Arbeitspensums auf 60% Pensum in der Phase III jedoch nicht erwartet und auch nicht zugemutet werden. Mit Übergang in die Oberstufe des Klägers 1 ist die Klägerin 2 zu einer 80% Erwerbstätigkeit und mit Erreichen des 16. Lebensjahr von Kläger 1 zu einer 100% Erwerbstätigkeit zu verpflichten. Zusammenfassend ist der Klägerin 2 in den Phasen I und II kein Einkommen anzurechnen (mit Ausnahme des Februars 2023, für den alleine aber keine eigene Phase zu bilden ist, dies aber im Zuge der Abrechnung bisher geleisteter Unterhaltsbeiträge mit zu berücksichtigen sein wird),in der Phase III ein monatliches Einkommen von CHF 3'000.– bei einer Erwerbstätigkeit von 50%. In der Phase IV ist die Klägerin 2 zu verpflichten, ihre Erwerbstätigkeit auf 80% zu erhöhen, sodass ihr ein Einkommen in Höhe von CHF 4'800.– anzurechnen ist. Ab Phase V und damit mit Vollendung des 16. Lebensjahrs des Klägers 1 ist die Klägerin zu verpflichten einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen, sodass ihr ein Einkommen in Höhe von CHF 6'000.– anzurechnen ist. 4.3.2. Einkommen des Klägers 1 Im Kanton Obwalden werden bis zum 16. Lebensjahr eines Kindes staatliche Familienzulagen in der Höhe von CHF 220.– pro Monat und ab 15. bis höchstens vollendetes 25. Altersjahr Ausbildungszulagen von CHF 270.– ausbezahlt (gem. Information der Ausgleichskasse des Kantons Obwalden; URL: https://www.akow.ch/produkte/familienzulagen/arbeitnehmende/leistungen/). Ge-
- 37 mäss Lohnausweis der Klägerin 2 werden von ihr gegenwärtig Kinder- und Ausbildungszulagen in Höhe CHF 240.– bezogen (vgl. act. 115/124 f.). Angesicht des Alters des Klägers 1 sind deshalb in den Phasen I und II CHF 220.– und in den Phasen III und IV CHF 240.– anzurechnen. In der Phase V erhöht sich seine Kinderzulagen auf CHF 270.–. 4.3.3. Einkommen des Beklagten a) Die Klägerschaft bringt zusammengefasst vor, dass der Beklagte während des Zusammenlebens ein Einkommen in höheren siebenstelligen Bereich generiert habe. Sie geht davon aus, dass der Beklagte in den Jahren 2021 und 2022 EUR 6.5 Mio. pro Jahr verdient haben soll (act. 76 Rz. 20–23). b) Der Beklagte bringt vor, dass er während des Zusammenlebens ein Jahreseinkommen von rund EUR 250'000.00, also EUR 20'000.00 monatlich, verdient habe. Sein Einkommen habe sich erst nach der Trennung von der Klägerin 2 mit der Wahl zum Mitglied des Vorstands der J._____ AG signifikant erhöht. Der Beklagte bestreitet die von der Klägerschaft behaupteten Zahlen, nicht jedoch seine Leistungsfähigkeit. Zudem sei das Einkommen des Beklagten öffentlich bekannt (act. 90 Rz. 35 f.). c) Anders als noch im Zeitpunkt des Entscheides über die vorsorglichen Massnahmen am 23. Februar 2023 liegen zwischenzeitlich diverse Unterlagen bei den Akten: Der Beklagte wurde offenbar per tt.mm. 2020 vom Mitglied des Aufsichtsrats zum Vorstandsmitglied der J._____ AG befördert, was mit einer massiven Gehaltserhöhung einher ging (act. 10/3; act. 31/24 S. 208 f.). Bereits im Jahr seiner Nomination zum Vorstandsmitglied erzielte der Beklagte für die Zeit ab mm. 2020 eine Gesamtvergütung von EUR 2'724'286.00 (act. 31/24 S. 209). In den Jahren 2021 und 2022 wurden ihm EUR 6'164'216.00 bzw. EUR 6'258'838.00 vergütet (vgl. act. 77/70 S.28 und S. 32). Wie sich zudem dem öffentlich einsehbaren Vergütungsbericht 2024 der J._____ AG entnehmen lässt, belief sich die Gesamtvergütung des Beklagten im Jahr 2023 auf EUR 5'952'263.00 und im Jahr 2024 "Pro-Forma" auf EUR 6'137'560.00 (URL: … [Link]).
- 38 - Entsprechend haben sich die Ausführungen der Kläger bewahrheitet, dass sich das Einkommen des Beklagten zumindest seit der Trennung deutlich erhöht hat. Die vorsorgliche Unterhaltsfestlegung für die Dauer des Verfahrens kann dadurch jedoch wie gezeigt nicht in Wiedererwägung gezogen werden (BGer 5A_712/2012 vom 23. Mai 2022 E. 7.3). Wie bereits im Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen ausgeführt, richtet sich das Einkommen bei der Bemessung des Kindesunterhalts entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nach dem Lebensstandard, als die Kindeseltern noch zusammen gelebt haben, sondern das Kind partizipiert grundsätzlich fortlaufend auch an verbesserten Verhältnissen seiner Eltern (vgl. act. 101 E. III.1.3.2.; act. 127 II.2.2.4.). Beim Beklagten kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er über alle vorliegend relevanten Unterhaltsphasen hinweg ein jährliches Bruttogehalt von durchschnittlich wohl über EUR 6 Mio. erzielte und weiterhin erzielen wird. Eine genaue Umrechnung in ein Nettogehalt kann insofern aber unterbleiben, als - wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird - sich nicht die Frage der Leistungsfähigkeit für den konkreten Unterhalt des Klägers 1 stellt, sondern vielmehr nach der oberen Grenze eines Überschussanteils bei derart guten finanziellen Verhältnissen. 4.4. Bedarf des Beklagten Der Beklagte führt aus, dass er leistungsfähig sei, und verzichtet deshalb auf die Einreichung einzelner Bedarfspositionen (act. 30 Rz. 38 f.). Dies ist angesichts der ausserordentlich guten finanziellen Verhältnisse des Beklagten nicht zu beanstanden, er gilt als leistungsfähig, weshalb sein eigener Bedarf nicht relevant ist. 4.5. Bedarf der Kläger 4.5.1. Grundbetrag Der Grundbetrag beläuft sich für Erwachsene mit Kindern im Haushalt aber ohne Haushaltsgemeinschaft mit anderen Erwachsenen auf CHF 1'350.– und für Kinder bis zu zehn Jahren auf CHF 400.– (Phasen I - III), hernach auf CHF 600.– (Phasen IV und V). 4.5.2. Wohnkosten
- 39 - Bis zum 31. Mai 2021 entstanden für die Kläger insofern keine Wohnkosten, als der damalige Mietzins direkt vom Beklagten beglichen wurde (act. 76 S. 16). Für die Phase I sind den Klägern somit keine Wohnkosten anzurechnen. Ab Juni 2015, dem Umzug der Kläger nach E._____, sind die Wohnkosten in der Höhe von CHF 3'420.– inklusive Parkplatz ausgewiesen (act. 5/13) und werden vom Beklagten sinngemäss auch anerkannt (act. 8 Rz 23). Im vorsorglichen Massnahmeentscheid wurden die Wohnkosten praxisgemäss auf die Klägerin 2 und den Kläger 1 aufgeteilt, wobei ein Drittel auf den Kläger 1 fiel, mithin CHF 1'140.– (vgl. act. 101 III.1.4.2). Die Klägerin 2 geht in ihrer Berechnung der Wohnkosten von insgesamt Fr. 3'947.– (CHF 2'280.– + CHF 1'667.–) aus. Es wurden jedoch keine Belege eingereicht, die den Mietzins von CHF 3'947.– bestätigen. Der Kläger 1 führt denn auch aus, dass im Bedarf nicht die aktuellen Wohnkosten in E._____ zu berücksichtigen seien. Es müsse ein Mietzins in Höhe von CHF 5'000.– den Klägern angerechnet werden. Sie hätten vor der Trennung als Familie eine luxuriöse Wohnung direkt am Zürichsee bewohnt, die monatlich CHF 5'000.– gekostet haben soll. Zudem habe der Beklagte ihnen schriftlich bestätigt, dass er die Wohnungskosten bis zu CHF 5'000.– übernehmen werde (act. 76 Rz. 34). Der Beklagte stört sich seinerseits an der Höhe der Wohnkosten und ist der Ansicht, dass die Wohnkosten nicht mehr als ein Drittel des Lohnes betragen sollten. Er ist der Ansicht, dass die CHF 2'280.– als Wohnkostenanteil der Klägerin 2 deutlich zu hoch seien. Der Wohnkostenanteil des Klägers 1 von CHF 1'667.– – ein Fünftel von CHF 5'000.– – wird vom Beklagten jedoch anerkannt. Für die Klägerin 2 wird der Restmietzins (CHF 3'420.– abzüglich Fr. 1'667.–) von CHF 1'753.– ebenfalls anerkannt (act. 90 Rz. 60; vgl. act. 30 Rz. 67). Zusammengefasst sind somit die Wohnkosten in der Höhe von CHF 3'420.– (inklusive Parkplatz) ausgewiesen und werden vom Beklagten auch anerkannt. Zwar hat der Beklagte tatsächlich am 18. September 2020 bestätigt, dass er Wohnkosten von bis zu CHF 5'000.– übernehmen würde (act. 5/12). Mit "bis zu" ist aber nicht pauschal CHF 5'000.– gemeint, weshalb kein Grund vorliegt, nicht die tatsächlich anfallenden Kosten anzurechnen. Vorliegend sind die Mietkosten für die
- 40 - Phasen II bis V wie vom Beklagten - letztlich zugunsten des Klägers 1 - ausgeführt im Betrag von CHF 1'667.– beim Kläger 1 und CHF 1'753.– bei Klägerin 2 anzurechnen. 4.5.3. Gesundheitskosten a) Kläger 1 Für die Phasen I und II ist von denjenigen Kosten der Krankenkasse auszugehen, welche im Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen für das Jahr 2023 festgelegt wurde, mithin CHF 153.– pro Monat (act. 101 S. 12; act. 127 S. 13). Ab 2024 und somit auch ab Phase III ist von monatlich CHF 157.– auszugehen (act. 77/72; act. 127 S. 13). Für die Phasen IV und V berechnet der Kläger 1 voraussichtlich CHF 203.–, was vom Beklagten nicht bemängelt wurde, aber auch nachvollziehbar erscheint und deshalb so einzusetzen ist (act. 76 S. 20 ff.). Für die über alle Phasen hinweg geltend gemachten nicht gedeckten Gesundheitskosten wurden vom Kläger 1 zwei Belege eingereicht (act. 5/15+16; act. 76 S. 23), wozu sich der Beklagte nie geäussert hat. Wie bereits im Massnahmeurteil rechtfertigt es sich, den Betrag von CHF 21.– als sinngemäss anerkannt in allen Phasen zu berücksichtigen (act. 101 S. 12 f.; act. 127 S. 26). Der Kläger 1 macht zudem Kosten für eine Figurenspieltherapie geltend und führt aus, dass er einmal in der Woche diese Therapieform besuchen würde. Die Figurenspieltherapie sei eine psychotherapeutisch orientierte Spiel-, Ausdruck- und Kunsttherapieform. Eine Stunde würde CHF 50.– kosten und reicht dazu zwei Belege ein (vgl. act. 39/61 und 62). Der Kläger 1 berücksichtigt im Bedarf bis zum 10. Altersjahr deshalb monatlich CHF 200.– für Figurenspieltherapie (act. 76 Rz. 36 f.). Der Beklagte hat sich nicht konkret gegen die Figurenspieltherapie ausgesprochen, vielmehr zeigt er sich irritiert über die Anzahl Hobbies des Klägers 1 vor dem Hintergrund, dass die Klägerin 2 ausführe, dem Kläger 1 seien andere Kinder zu viel und er benötige Zeit für sich und Ruhe (act. 90 S. 9 f.).
- 41 - Grundsätzlich sind jegliche Freizeitaktivitäten entweder über den Grundbetrag oder über den Überschussanteil zu bezahlen (vgl. auch BGE 147 III 265 E. 7.2), sofern sie nicht medizinisch notwendig sind. Eine solche Notwendigkeit wurde vorliegend vom Kläger 1 aber nicht belegt und ist auch nicht ersichtlich. Aus der eingereichten Therapie-Vereinbarung ist zudem auch nicht ersichtlich, obschon ein entsprechender Hinweis vorhanden ist, ob dafür gar zumindest teilweise die Krankenkasse aufkommen dürfte (act. 39/61). Dieser Betrag ist aber jedenfalls nicht im Barbedarf zu berücksichtigen und ist über den Überschussanteil zu bezahlen. b) Klägerin 2 Für die Phasen I und II ist auch bei der Klägerin 2 von denjenigen Kosten der Krankenkasse auszugehen, welche im Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen für das Jahr 2023 festgelegt wurde, mithin CHF 410.– pro Monat (act. 101 S. 11; act. 127 S. 13). Ab 2024 und somit für die Phasen III bis V ist von monatlich CHF 432.– auszugehen (act. 77/73; act. 127 S. 13). Als zusätzliche Gesundheitskosten werden CHF 89.– geltend gemacht (act. 1 Rz. 21; act. 76 Rz. 35; act. 77/73). Der Beklagte hat sich weder zu den Krankenkassenprämie noch zu den geltend gemachten Gesundheitskosten geäussert, weshalb sie sinngemäss als anerkennt gelten. 4.5.4. Privatschule a) Der Kläger 1 macht geltend, dass es bei den finanziellen Verhältnissen des Beklagten der Besuch einer Privatschule mit entsprechenden Schulkosten standartgemäss sei (vgl. act. 1 Rz. 14). Der Kläger 1 führt aus, dass er seit 30. April 2024 die Privatschule K._____ in F._____ besuche. Er sei hochsensibel und habe Mühe, sich in einer grossen Klasse zurecht zu finden (act. 114 Rz. 3). Der Lautstärke würde er oftmals mit einem Pamir in der Klasse entgegnen. Er habe viel geweint und habe starke Wutausbrüche gehabt (vgl. act. 114 Rz. 4). Der Kläger 1 reicht ein Arztbericht von
- 42 - Herrn Dr. med. L._____ ein und führt dazu aus, dass dieser die Wichtigkeit einer psychologische Betreuung in einer angepassten Umgebung für den Kläger 1 unterstreiche, was in einer Regelschule nicht möglich wäre. Er würde explizit die Beschulung in der K._____-schule empfehlen (act. 114 Rz. 5). Der Kläger 1 argumentiert, dass an der Privatschule K._____ auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder eingegangen und Rücksicht genommen würde. Braucht ein Kind mehr Ruhe, so habe es die Möglichkeit sich zurückzuziehen. Die Kinder würden in kleinen Kerngruppen zusammenarbeiten, deren Grösse nicht mit einer Klasse an der öffentlichen Schule verglichen werden könne. Der Kläger 1 sei mitnichten ständig Lärmemissionen ausgesetzt. Dem Kläger 1 werde die Rückzugsmöglichkeiten, die ihm in der öffentlichen Schule fehle, an der Privatschule gewährt (act. 114 Rz. 3). Ein Rückzugsort habe ihm im ersten Kindergartenjahr gefehlt. Die Kosten würden CHF 990.– für den Kindergarten und CHF 1'240.– betragen, welche im Bedarf zu berücksichtigen sei (act. 95 S. 1; act. 96/109 f.). Der Kläger 1 reicht den Vertrag für die Primarschule ein, der lediglich von Klägerin 2 unterzeichnet wurde (act. 96/109), wobei der Kläger 1 der Ansicht ist, dass die Zustimmung zur Privatschule seitens des Beklagten sich erübrigen würde, da der Beklagte sich nicht im geringsten für das Leben vom Kläger 1 interessieren würde (act. 95 S. 1; act. 116 S. 2). b) Der Beklagte führte an der Hauptverhandlung vom 25. April 2023 aus, dass er generell kein Freund von alternativen pädagogischen Ausbildungskonzepten sei. In der Schweiz gebe es ein gutes öffentliches Schulsystem, welches genutzt werden solle. Sollten jedoch Anzeichen dafür sprechen, dass ein alternatives pädagogisches Ausbildungskonzept ideal für den Kläger 1 wäre, so würde er sich nicht dagegen verschliessen (Prot. S. 30 f.; act. 90 Rz. 24). Der Beklagte weist darauf hin, dass er und die Klägerin 2 gemeinsame elterliche Sorge beantragt hätten. Die Ausbildung und somit die Schulwahl seien wesentliche Bestandteile der elterlichen Sorge (act. 110 Rz. 4). Er habe von der Rechtsvertreterin erfahren, dass der Kläger 1 seit dem 30. April 2024 eine Privatschule besuchen würde. Die Klägerin 2 habe ihn diesbezüglich nicht vorgängig kontaktiert und würde ihn vor vollendete Tatsachen stellen (act. 110 Rz. 5). Es sei inakzeptabel, dem Beklagten
- 43 die gemeinsame elterliche Sorge abzusprechen, obwohl dafür weder die Voraussetzungen gegeben seien, noch ein entsprechender Antrag vorliegen würde (act. 110 Rz. 6). Eine Zustimmung des Beklagten zum Wechsel in die Privatschule erübrige sich keineswegs. Entscheide sich ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen und damit unter Verstoss gegen die elterliche Sorge für den Wechsel des Kindes in die Privatschule, könne die Kostenfolgen nicht dem anderen Elternteil aufgebürdet werden. Vielmehr würde eine Kostenteilung für ausserordentliche Kinderkosten die vorgängige Zustimmung des andern Elternteil voraussetzen (act. 110 Rz. 7). Der Klägerin 2 solle explizit bekannt gewesen sein, dass der Beklagte eine Privatschule ablehnen würde (act. 110 Rz. 7; act. 90 Rz. 24). Zudem stellt der Beklagte in Frage, inwiefern der Wechsel zur Privatschule K._____ dem Kläger 1 helfen solle (act. 110 Rz 8 f.). Allein die Tatsache, dass eine Privatschule finanzierbar wäre, heisse nicht, dass diese Kosten in der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden dürfen (act. 90 Rz. 26). c) Die Eltern sind gemäss Art. 302 Abs. 1 ZGB verpflichtet, den Kindern eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. Grenze für die Verpflichtung der Eltern ist freilich ihre eigene Leistungsfähigkeit, namentlich in finanzieller Hinsicht. Grundsätzlich genügen die Eltern ihrer Verpflichtung, wenn sie den Besuch einer staatlichen Schule ermöglichen. Ein Anspruch auf Besuch einer Privatschule besteht nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände das Bildungsziel in öffentlichen Schulen nicht erreicht werden kann und den Eltern der Besuch einer Privatschule aufgrund ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten zumutbar ist (BSK ZGB-Schwenzer/Cottier, 7. Aufl., Art. 302 N 8 f.). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen die Eltern den Entscheid, ob ihr Kind in eine Privatschule oder in eine öffentliche Schule geht, folglich gemeinsam fällen (Art. 301 ZGB). Besteht Uneinigkeit in dieser Frage, bleibt es grundsätzlich beim Status quo. Die Kindesschutzbehörde (bzw. das Gericht) schreitet nur dann ein, wenn aufgrund der Meinungsverschiedenheit eine Kindswohlgefährdung vorliegt. Unterhaltsrechtlich bedeutet dies, dass die Kosten für die Privatschule anzurechnen sind, wenn sich die Eltern ursprünglich darauf geeinigt haben und kein anderweitiger voll-
- 44 streckbarer Entscheid einer (Schul- oder Kindesschutz-) Behörde bzw. eines Gerichts vorliegt, die Kosten effektiv anfallen und das betreibungsrechtliche Existenzminimum gedeckt ist (vgl. act. 127 E. II.2.3.2.5 m.w.H.). d) Die Parteien haben vorliegend die gemeinsame elterliche Sorge für Kläger 1 (Art. 296 Abs. 2 ZGB) und entscheiden nach dem Gesagten gemeinsam darüber, welche Schule der Kläger 1 besucht. Derzeit besucht Kläger 1 die Privatschule K._____ in F._____. Der Vertrag für die Privatschule K._____ ist lediglich von der Klägerin 2 unterzeichnet. Der Beklagte wurde nicht angefragt, obwohl die Klägerin 2 spätestens seit der Hauptverhandlung vom 25. April 2023 wissen musste, dass der Beklagte gegen eine Privatschule ist. Die Ausführungen des Klägers 1, dass die Zustimmung zur Privatschule seitens des Beklagten sich erübrigen würde, da das Lebens des Klägers 1 ihn nicht interessieren soll, obwohl gleichzeitig der Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge gestellt wurde, ist in sich widersprüchlich und damit nicht tragbar. Das Argument der Klägerin 2, dass sie mit dem Beklagten während des Zusammenlebens gemeinsam Kontakt mit Privatschulen gehabt habe, kann nicht als pauschales Einverständnis des Beklagten herangezogen werden (vgl. act. 105 S. 3; act. 116 S. 2). Es sind darüber hinaus auch keine Gründe ersichtlich, die das eigenmächtige Handeln der Klägerin 2 ohne eine vorgängige Besprechung respektive Besprechungsbemühungen mit dem Beklagten rechtfertigen würde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass kein gemeinsamer Entscheid der Eltern über den Besuch der Privatschule vorliegt. Die Kläger führen aus, dass es dem Kläger 1 nicht gelungen sei das Kindergartenjahr in der öffentlichen Schule zu beenden. Es solle sinngemäss dem Kläger 1 nicht gutgegangen sein und die Klägerin 2 habe dringlich handeln müssen. Die öffentliche Schule sei nicht im Kindswohl gewesen (vgl. act. 114 Rz. 4; act. 116 S. 2; act. 95 S. 1). Das Kindergartenjahr soll der Kläger 1 in der öffentliche Schule nicht beenden haben können und sei seit 30. April 2024 in der Privatschule K._____ angemeldet. Die Kläger stützen ihren Antrag betreffend Kostenübernahme für den Privatschulbesuch von Kläger 1 auf die Kindswohlgefährdung in der Volksschule und reicht dazu ein Arztbericht vom 2. August 2024 ein (vgl. act. 115/120). Das eingereichte Arztbericht wurde jedoch erst am 2. August 2024
- 45 und damit erst drei Monate nach der Einschulung und während den Sommerferien erstellt. Aus dem Arztbericht geht nicht hervor seit wann der Kläger 1 beim ausstellenden Arzt in Behandlung gewesen ist. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass der Bericht von einem Allgemeinmediziner ausgestellt wurde. Ein Bericht von der Volksschule, von der Jugendpsychologin oder dergleichen wurde nicht eingereicht. Ein Erstgespräch bei der Kinder- und Jugendpsychiatrische in M._____ fand offenbar am 13. September 2024 statt – knapp fünf Monate nach dem Schulbeginn in der Privatschule K._____ (act. 115/122). Das Resultat dieses Erstgespräches oder gar eine allfällige Diagnose wurde dem Gericht jedoch nie eingereicht. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich eine aus einer Kindeswohlgefährdung ergebende Notwendigkeit des Besuchs einer Privatschule aus den Akten nicht ergibt. Demnach sind die Kosten der Privatschule nicht in den Bedarf des Klägers 1 aufzunehmen. 4.5.5. Fremdbetreuungskosten a) Der Kläger 1 führt aus, dass die Klägerin 2 auf Fremdbetreuung angewiesen sei. Der Kläger 1 sei ein sensibles Kind, das zudem länger brauche, bis es eine Beziehung zu einer Person aufgebaut habe. Der Kläger 1 tue sich schwer damit, Kontakte zu Gleichaltrigen zu knüpfen. Die Lautstärke und die Menge an Kindern würde ihm zu schaffen machen. Die Kläger 2 habe sich deshalb entschieden, wieder eine Nanny zu engagieren, damit der Kläger 1 nicht den Mittagstisch und einen Hort besuchen müsse. Die Klägerin 2 habe seit Januar 2023 stundenweise Nanny G._____ angestellt, damit sie eine Beziehung zum Kläger 1 aufbauen und sie einer Arbeit nachgehe könne. Ab 6. November 2023 werde G._____ den Kläger 1 betreuen, während die Klägerin 2 einer Erwerbstätigkeit nachgehe (act. 76 Rz. 38; act. 76 Rz. 44; act. 77/79). Seit 8. Januar 2024 würde die Kindsmutter eine zweite Nanny beschäftigen, da Nanny G._____ ihr Pensum habe reduzieren müssen (act. 95 S. 3; act. 116 f.). Die geltend gemachten 16 Arbeitsstunden sollen sich nicht verändert haben (act. 95 S. 3). Es sei im Bedarf des Klägers 1 deshalb bis Eintritt Oberstufe CHF 2'861.00 zu berücksichtigen (act. 76 Rz. 44).
- 46 - Zudem beantragt der Kläger 1, dass im Bedarf des Klägers 1 zusätzliche Kosten für die Fremdbetreuung von zwei Mal pro Monat je fünf Stunden und damit CHF 380.– zu berücksichtigen seien. Als Erklärung wird dabei ausgeführt, dass die Klägerin 2 mit der Kinderbetreuung überproportional stark belastet sei und so mit zwei Mal pro Monat von je fünf Stunden Erledigungen tätigen könne, die Mütter normalerweise erledigen würden, wenn das Kind vom Kindsvater während des Wochenendes betreut werde. Diese Kosten seien aktuell und auch in der Zukunft zu berücksichtigen, da der Beklagte mindestens während der nächsten drei Jahre in Übersee arbeite und damit den Kläger nicht jedes zweite Wochenende betreuen werde, was einer minimalen gerichtüblichen Betreuungsregelug im Alter des Klägers entsprechen würde (act. 76 Rz. 45). Ab Eintritt in die Oberstufe sei eine ausserschulische Betreuung (schulergänzende Tagesstruktur, Mittagstisch und Betreuung nach der Schule) notwendig. Es würden dafür Kosten von jährlich CHF 11'400.00, mithin CHF 950.00 pro Monat anfallen, welche im Bedarf des Klägers 1 zu berücksichtigen seien (act. 76 Rz. 45). b) Der Beklagte bestätigt, dass der Kläger 1 bis zu seiner Einschulung Anspruch auf eine Betreuung durch eine Nanny haben sollte, dies würde der Vereinbarung der Eltern entsprechen (act. 8 Rz. 29; act. 90 Rz. 18). Der Beklagte ist jedoch der Ansicht, dass der Kläger 1 von einer Tagesmutter betreut werden sollte. Mit einer Tagesmutter würde eine stabile Betreuungssituation geschaffen werden, die Kinderzahl sinken und gleichzeitig die Sozialisierung von Kläger 1 vorangetrieben werden (act. 90 Rz. 19). Würde die Betreuungslösung Tagesmutter gewählt werden, so könne dieselbe Betreuung wie gemäss Arbeitsvertrag der Nanny zu einem Preis von CHF 700.– pro Monat gewährleistet werden (act. 90 Rz. 21). Der Beklagte führt zudem aus, dass der Lohn für die Nanny deutlich über den Fremdbetreuungskosten der während des Zusammenlebens gewählten Betreuungsform liege. Während des Zusammenlebens habe der Brutto-Lohn der früheren Nanny des Klägers 1 CHF 4'851.– im 100% Pensum betragen (vgl. act. 31/28). Der Lohn der aktuellen Nanny betrage hingegen über CHF 2'500.– bei einem 35% Pensum (act. 90 Rz. 20; vgl. act. 77/79). Der Beklagte bestreitet auch, dass die Zusatzbe-
- 47 treuung von CHF 380.– in den Bedarf des Kläger 1 aufzunehmen seien. Er führt aus, dass die von der Kläger 2 geltend gemachte übermässige Belastung bereits in den vereinbarten Arbeitszeiten der Nanny berücksichtig worden sei (act. 90 Rz. 22). c) Bis Juli 2022 hat der Beklagte die Nanny direkt bezahlt (act. 76 S. 16 f.; Prot. S. 27). Hernach wurde offensichtlich über einige Monate hinweg keine Nanny mehr angestellt. Im vorsorglichen Massnahmeverfahren wurde dem Kläger 1 entsprechend den Ausführungen der Parteien und dem bisher gelebten Standard Kosten für eine Nanny im Umfang von monatlich CHF 2'400.– angerechnet ab März 2023 bis und mit Juli 2023 (act. 101 S. 14 f.; act. 127 S. 13). Zwar haben die Kläger ursprünglich vorgebracht, es soll ab Februar 2023 eine Betreuung durch ein Kindermädchen stattfinden (act. 1 Rz. 21e). Dass aber tatsächlich bereits im Februar 2023 entsprechende Kosten angef