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Zürich Obergericht Weitere Kammern 28.01.2026 FE250268

28 gennaio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·857 parole·~4 min·6

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FE250268-F /UUB/La/Si Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw L. Stamm Gerichtsschreiber MLaw N. Glatzer Urteil vom 28. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und B._____, Gesuchsteller betreffend Ehescheidung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 3, act. 12 und Prot. sinngemäss) Es sei die Ehe der Gesuchsteller gestützt auf Art. 111 ZGB zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 12. Dezember 2025 zu genehmigen. Es wird erkannt: 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden. 2. Die Vereinbarung der Gesuchsteller vom 12. Dezember 2025 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "A. Gemeinsames Scheidungsbegehren 1. Die Parteien haben am tt. April 2022 in C._____/USA geheiratet. Sie leben seit dem 1. November 2025 getrennt. Die Ehe der Parteien blieb kinderlos. 2. Nach reiflicher Überlegung und in der Überzeugung, dass ihre Ehe nicht weitergeführt werden kann, begehren die Parteien gemeinsam die Scheidung. B. Nachehelicher Unterhalt 3. Die Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB. 4. Dieser beidseitige Unterhaltsverzicht beruht auf folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien: Jahresnettoeinkommen Gesuchstellerin (unselbständig; 100%; inkl. Bonus; gemäss Steuererklärung 2024) von CHF 334'886.00 Jahresnettoeinkommen Gesuchsteller aus selbständiger Erwerbstätigkeit (gemäss Steuererklärung 2024) von CHF 44'581.00 Jahresnettoeinnahmen Gesuchsteller aus US-amerikanischen Vorsorgeplan (gemäss Steuererklärung 2024) von CHF 2'363.00 Beide Parteien verfügen über keine nennenswerten Vermögenswerte.

- 3 - C. Vermögensrechtliche Bestimmungen 5. Die Parteien haben am tt. April 2022 einen Ehevertrag („Premarital Agreement“) abgeschlossen. 6. Die Parteien werden mit Wirkung ab 1. Januar 2025 getrennt besteuert. Die Parteien verpflichten sich, allfällige noch offene Steuerverbindlichkeiten (ordentliche Steuern und allfällige Nachsteuern bei Bund, Kanton und Gemeinde) für Steuerperioden bis zum Eintritt der getrennten Besteuerung je hälftig zu bezahlen. Allfällige Steuerrückvergütungen für die vorgenannten Steuerperioden stehen den Parteien ebenfalls je hälftig zu. 7. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsteller zur Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 24‘000.00 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. 8. Die Parteien halten fest, dass die Gesuchstellerin die Mietkaution von CHF 10‘150.00 für die ehemals eheliche Wohnung an der D._____-strasse 1 in E._____ allein bezahlt hat. Dementsprechend soll ihr die Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses und der Auflösung des Mietkautionskontos auch allein zustehen. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, auf erstes Verlangen die notwendigen Willenserklärungen abzugeben bzw. Unterschriften zu leisten, damit der Gesuchstellerin die vorgenannte Mietkaution vom Vermieter übertragen werden kann. 9. Im Übrigen stellen die Parteien fest, dass sie mit Vollzug dieser Vereinbarung in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind und demzufolge jede Seite mit Aktiven und Passiven behält, was sie gegenwärtig besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. D. Ausgleich der Schweizer Guthaben der 2. Säule (Berufliche Vorsorge) 10. Die Parteien verpflichten sich grundsätzlich im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZGB zum Ausgleich der während der Ehe, d.h. vom Datum der Eheschliessung bis zur Einleitung des vorliegenden Scheidungsverfahrens, geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge.

- 4 - 11. Die Parteien halten fest, dass der Gesuchsteller über keine Guthaben aus beruflicher Vorsorge in der Schweiz verfügt. 12. Die Parteien ersuchen das Gericht, die Vorsorgeeinrichtung der Gesuchstellerin anzuweisen, die Hälfte ihres während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens angesparten Austrittsguthabens (zuzüglich Zins seit Einleitung des Scheidungsverfahrens) auf ein vom Gesuchsteller noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskontos zu übertragen. E. Saldoklausel 13. Mit Erfüllung dieser Scheidungsvereinbarung sind beide Parteien per Saldo aller ehe-, scheidungs-, güter- und vorsorgerechtlichen Ansprüche vollständig auseinandergesetzt, so dass keine Partei von der anderen noch irgendetwas in dieser Hinsicht verlangen kann. F. Schlussbestimmungen 14. Die Parteien reichen die vorliegende Scheidungsvereinbarung beim Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, ein und beantragen im Sinne von Art. 279 f. ZPO die gerichtliche Genehmigung ihrer Vereinbarung, die sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung abgeschlossen haben. 15. Die Gesuchstellerin übernimmt die Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens. Beide Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." 3. Die Pensionskasse F._____ - F._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (AHV-Nr. 2, Vertrags-Nr. 3) CHF 51'596.60.– zugunsten des Gesuchstellers (AHV-Nr. 4) auf ein noch zu eröffnendes und auf seinen Namen lautendes Freizügigkeitskonto bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, …[Adresse], … Zürich, überweisen. 4. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf:

- 5 - CHF 2’700.– die weiteren Auslagen betragen: CHF 165.– Dolmetscherin Verlangt keiner der Gesuchsteller eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 5. Die Gerichtskosten werden vereinbarungsgemäss der Gesuchstellerin auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt derjenige Gesuchsteller, der eine Begründung verlangt. 6. Vom gegenseitigen Verzicht der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 7. Schriftliche Mitteilung an  die Gesuchsteller (je gegen Empfangsschein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft  mit Formular an das für E._____ (ZH) zuständige Zivilstandsamt,  an das Migrationsamt des Kantons Zürich,  an die Pensionskasse F._____ - F._____, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 3 und 7 des Urteils), je gegen Empfangsschein. 8. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO).

- 6 - Horgen, 28. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Einzelrichterin: MLaw L. Stamm Der Gerichtsschreiber: MLaw N. Glatzer

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