Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FE250261-F/UUB/Lu/Si Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. D. Maag Gerichtsschreiber M.A. HSG N. Maurer Urteil und Verfügung vom 26. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und B._____, Gesuchsgegner betreffend Ehescheidung
- 2 - Rechtsbegehren: (Prot. sinngemäss) Es sei die Ehe der Gesuchsteller zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 9. Dezember 2025 sei zu genehmigen. Prozessuale Anträge: (Prot. sinngemäss) Es sei den Gesuchstellern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es wird verfügt: 1. Beiden Gesuchstellern wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Beide Gesuchsteller werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsteller mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden. 2. Die nachfolgende Vereinbarung der Gesuchsteller über die Scheidungsfolgen vom 9. Dezember 2025 wird genehmigt bzw. vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 111 ZGB 2. Nachehelicher Unterhalt Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin in folgendem Umfang nachehelichen Unterhalt zu bezahlen: - CHF 960.- ab 1. Januar 2026 bis 31. März 2026 - CHF 2'065.- von 1. April 2026 bis 30. Juni 2026 - CHF 1'174.- von 1. Juli 2026 bis 30. November 2026
- 3 - Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Zudem verpflichtet sich der Gesuchsteller für den Zeitraum ab 1. Januar 2026 bis 31. März 2026 die Mietkosten für die Familienwohnung an der C._____-str. 1 in D._____, die Kommunikationskosten (abzüglich privates Mobiltelefon der Gesuchstellerin), die Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie die TV- und Radiogebühren zu übernehmen. 3. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn: Gesuchstellerin: CHF 2'057.– bis und mit 30. Juni 2026 (25% Pensum) CHF 4'227.– ab 1. Juli 2026 (100% Pensum hypothetisch) Gesuchsteller: CHF 6'727.– (100% Pensum) Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht relevant 4. Vorsorgeausgleich Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben und die Durchführbarkeit der Teilung die Vorsorgeeinrichtung derjenigen Partei, welche während der Ehe das höhere Guthaben geäufnet hat, anzuweisen, die Hälfte der Differenz der Austrittsguthaben, zuzüglich Zins auf dieser Differenz ab 9. Dezember 2025, auf das Vorsorgekonto der anderen Partei zu überweisen. 5. Familienwohnung Der Gesuchsteller verpflichtet sich, bei der Übertragung des Mietvertrages über die bisherige Wohnung der Familie an der C._____-str. 1 in D._____ mit allen Rechten und Pflichten per 1. April 2026 auf die Gesuchstellerin mitzuwirken. Der Gesuchsteller verlässt die eheliche Wohnung bis spätestens 31. März 2026. Wird der Mietvertrag der ehelichen Wohnung an der C._____-str. 1 in D._____ aufgelöst und erhalten die Parteien die Mietkaution oder einen Teil davon zurück, so teilen sie diesen Betrag je hälftig auf. 6. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht treffen die Parteien folgende Regelung: Die Parteien vereinbaren, dass der Gesuchsteller den Aufsitzmäher, das Schlagzeug, die Handharmonika sowie den Mercedes Benz CLA 45 S AMG 4Matic+ in sein Alleineigentum übernimmt. Die Parteien kommen überein, sich über Hausrat und Mobiliar aussergerichtlich zu einigen.
- 4 - Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 18'000.– zu bezahlen, zahlbar bis 30. Juni 2026. Die Parteien kommen überein, das Motorrad Kawasaki Z1000 bis spätestens 30. Juni 2026 an den Meistbietenden zu verkaufen und den Erlös je hälftig aufzuteilen. Abgesehen davon behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. 7. Steuern Die bis zum Eintritt der getrennten Besteuerung noch anfallenden Steuerverbindlichkeiten (ordentliche Steuern und allfällige Nachsteuern von Bund, Kanton und Gemeinde) übernehmen die Parteien im Verhältnis der je bei ihnen endgültig veranlagten Einkommen und Vermögen. Allfällige Steuerrückvergütungen werden im gleichen Verhältnis aufgeteilt. 8. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." 3. Die Pensionskasse E._____, c/o F._____ AG, ... [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (B._____, AHV-Nr. 2, Personalvorsorgevertrag-Nr. 3, Policen-Nr. 4) CHF 173'795.15 zuzüglich Zins ab 9. Dezember 2025 bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (A._____, AHV-Nr. 5, Policen-Nr. 6) bei der Pensionskasse G._____, ... [Adresse], zu überweisen. 4. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: CHF 2'700.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF 412.50 Dolmetscher Verlangt keiner der Gesuchsteller eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- 5 - 5. Die Gerichtskosten werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchsteller werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt derjenige Gesuchsteller, der eine Begründung verlangt. 6. Vom gegenseitigen Verzicht der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsteller (je gegen Gerichtsurkunde), sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das für D._____ zuständige Zivilstandsamt, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Pensionskasse E._____, c/o F._____ AG, ... [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 3 und 7 des Urteils), je gegen Empfangsschein. 8. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides.
- 6 - Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). Horgen, 26. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Bezirksrichterin: lic. iur. D. Maag Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG N. Maurer