Skip to content

Zürich Obergericht Weitere Kammern 19.01.2026 FE250244

19 gennaio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·395 parole·~2 min·5

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FE250244-F/UUB/Mü/Si Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw R. Gnädinger Gerichtsschreiberin MLaw S. Bader Urteil vom 19. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller und B._____, Gesuchstellerin betreffend Ehescheidung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1, act. 2, act. 11 und Prot. sinngemäss) Es sei die Ehe der Gesuchsteller gestützt auf Art. 111 ZGB zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 8. Januar 2026 zu genehmigen. Es wird erkannt: 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden. 2. Die Vereinbarung der Gesuchsteller vom 8. Januar 2026 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Die Parteien verlangen gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe gestützt auf Art. 111 ZGB. 2. Die Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt. 3. Die Parteien verzichten auf einen Ausgleich der während der Ehedauer erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge. 4. In güterrechtlicher Hinsicht vereinbaren die Parteien, dass jede Partei zu unbeschwertem Eigentum erhält, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet. 5. Die Schulden verbleiben im internen Verhältnis bei derjenigen Partei, auf welche sie lauten. 6. Die bis zum Eintritt der getrennten Besteuerung noch anfallenden Steuerverbindlichkeiten (ordentliche Steuern und allfällige Nachsteuern von Bund, Kanton und Gemeinde) übernehmen die Parteien im Verhältnis der je bei ihnen endgültig veranlagten Einkommen und Vermögen. 7. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind die Parteien güter-, scheidungs- und eherechtlich vollständig auseinandergesetzt. 8. Die Parteien übernehmen die Kosten des unbegründeten Urteils je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, so trägt sie die entfallende Reduktion der Gerichtsgebühr von einem Drittel." 3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2700.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. Verlangt keiner der Gesuchsteller eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

- 3 - 4. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt derjenige Gesuchsteller, der eine Begründung verlangt. 5. Vom gegenseitigen Verzicht der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 6. Schriftliche Mitteilung an  die Gesuchsteller (je gegen Empfangsschein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft  mit Formular an das für C._____ zuständige Zivilstandsamt,  an das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. 7. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). Horgen, 19. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Einzelrichter: MLaw R. Gnädinger Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Bader

FE250244 — Zürich Obergericht Weitere Kammern 19.01.2026 FE250244 — Swissrulings