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Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.01.2026 FE250237

14 gennaio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,065 parole·~5 min·5

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FE250237-F/UUB/Ana/RN Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. D. Maag Gerichtsschreiberin MLaw M. Anastasiadis Urteil vom 14. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller und B._____, Gesuchstellerin betreffend Ehescheidung

- 2 - Übereinstimmender Schlussantrag der Parteien: (act. 20 und Prot. sinngemäss) Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 13. Januar 2026 zu genehmigen. Es wird erkannt: 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden. 2. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Gesuchsteller belassen. 3. Die Tochter C._____ wird unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 4. Die Vereinbarung der Gesuchsteller vom 13. Januar 2026 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt bzw. vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe. 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Tochter  C._____, geboren am tt.mm.2010 beiden Parteien gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. b) Obhut Die Parteien beantragen, die Tochter C._____ sei unter die Obhut der Mutter zu stellen.

- 3 c) Persönlicher Verkehr/Betreuung Auf eine ausdrückliche Betreuungsregelung wird in Anbetracht des Alters der Tochter C._____ verzichtet. 3. Erziehungsgutschrift Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 4. Kinderunterhalt a) Höhe Der Vater verpflichtet sich, der Mutter für die Tochter C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 500.– (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinderund Ausbildungszulagen) zu bezahlen, erstmals ab dem nächsten Ersten nach Auszug des Vaters aus der ehelichen Wohnung, spätestens jedoch ab 1. Oktober 2026 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter. Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Mutter zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. b) Weitere Kosten An ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.), über welche sich die Parteien vorgängig verständigt haben, beteiligen sie sich je zur Hälfte (soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen). 5. Nachehelicher Unterhalt Die Gesuchsteller verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB. 6. Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4a basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2025 von 106.9 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

- 4 alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4a nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 7. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: - Gesuchstellerin: CHF 6'143.– (100% Pensum) - Gesuchsteller: CHF 5'249.– (100% Pensum) - Tochter C._____:die Familienzulage von derzeit CHF 268.– Vermögen: - Gesuchstellerin: CHF 0.– - Gesuchsteller: CHF 0.– 8. Vorsorgeausgleich Zum Ausgleich der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen beantragen die Parteien dem Gericht gemeinsam, die Pensionskasse des Gesuchstellers anzuweisen, von seinem Vorsorgekonto bei der D._____ Sammelstiftung, ... [Adresse] (AHV Nr. 1) den Betrag von CHF 50'000.–, zuzüglich Zins ab 3. November 2025, auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin bei der Fürsorgestiftung der E._____ AG, … [Adresse] (AHV Nr. 2) zu übertragen. 9. Familienwohnung Der Gesuchsteller verpflichtet sich, bei der Übertragung des Mietvertrages über die bisherige Wohnung der Familie am F._____ [Strasse] 3, G._____ mit allen Rechten und Pflichten auf die Gesuchstellerin mitzuwirken. Der Gesuchsteller verlässt die eheliche Wohnung bis spätestens 30. September 2026. 10. Güterrecht a) Vermögen In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. b) Schulden Die gemeinsamen noch offenen Steuerverbindlichkeiten und Steuerschulden (Staats- und Gemeindesteuern) aus der Zeit der gemeinsamen Besteuerung werden von den Parteien je zur Hälfte übernommen.

- 5 - Im Übrigen verbleiben die Schulden im internen Verhältnis bei derjenigen Partei, auf welche sie lauten. 11. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. 12. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." 5. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten wird allein der Gesuchstellerin angerechnet. Es ist Sache der Gesuchstellerin, die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren. 6. Die Pensionskasse D._____ Sammelstiftung, ... [Adresse] wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (AHV-Nr. 1) CHF 50'000.–, zuzüglich Zins ab 3. November 2025 bis zum Zeitpunkt der Übertragung auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (AHV-Nr. 2) bei der Fürsorgestiftung der E._____ AG, … [Adresse], zu übertragen. 7. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 3'600.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. Verlangt keiner der Gesuchsteller eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 8. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt derjenige Gesuchsteller, der eine Begründung verlangt. 9. Vom gegenseitigen Verzicht der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.

- 6 - 10. Schriftliche Mitteilung an  die Gesuchsteller (je gegen Empfangsschein und eigenhändig),  die Tochter C._____ mit separatem Schreiben per B-Post, sowie nach Eintritt der Rechtskraft  mit Formular an das für G._____ zuständige Zivilstandsamt,  mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde G._____,  an das Migrationsamt des Kantons Zürich,  an die Pensionskasse D._____ Sammelstiftung, ... [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 6 und 10 des Urteils), je gegen Empfangsschein. 11. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). Horgen, 14. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Bezirksrichterin: lic. iur. D. Maag Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Anastasiadis

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