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Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.01.2026 FE250235

26 gennaio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,262 parole·~6 min·10

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FE250235-F/UUB/NW/Si Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw M. Wild Gerichtsschreiberin MLaw N. Wunderlin Urteil und Verfügung vom 26. Januar 2026 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter betreffend Ehescheidung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 22 und Prot. sinngemäss) Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 13. Januar 2026 zu genehmigen. Zuletzt aufrecht erhaltener prozessualer Antrag der Klägerin: (act. 1 S. 3 sinngemäss) Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege, d.h. die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. In der Person des Schreibenden sei der Klägerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Prozessualer Antrag des Beklagten: (Prot. S. 8 sinngemäss) Es sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es wird verfügt: 1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Der Klägerin wird Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Beide Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2015, und D._____, geboren am tt.mm.2008, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

- 3 - 3. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2015, und D._____, geboren am tt.mm.2008, werden unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt. 4. Die nachfolgende Vereinbarung der Parteien vom 13. Januar 2026 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt bzw. vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf anerkennt die beklagte Partei den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB). 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Kinder  C._____, geboren am tt.mm.2015  D._____, geboren am tt.mm.2008 beiden Parteien gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. b) Obhut Die Parteien beantragen, die Kinder seien unter die Obhut der Mutter zu stellen. c) Persönlicher Verkehr/Betreuung In Anbetracht des Alters der Tochter D._____ wird auf eine ausdrückliche Betreuungsregelung verzichtet. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, C._____ auf eigene Kosten an jedem Wochenende jeweils am Sonntag von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu betreuen. Ausserdem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, C._____ für die Dauer von 2 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Vater verpflichtet sich, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und mit der Mutter abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Vater das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

- 4 - 3. Erziehungsgutschrift Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 4. Kinderunterhalt a) Höhe Der Vater verpflichtet sich, der Mutter für C._____ einen Barunterhalt von CHF 400.– und für D._____ einen Barunterhalt von CHF 100.– jeweils monatlich (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen sowie nicht direkt an die Mutter ausbezahlte IV-Kinderrenten) zu bezahlen, erstmals auf den 1. Februar 2026 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung jedes Kindes. Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Mutter zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. An ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.), welche den Betrag von CHF 200.– übersteigen und über welche sich die Parteien vorgängig verständigt haben, beteiligen sie sich je zur Hälfte (soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen). b) Unterdeckung Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt. Bei C._____ fehlt monatlich ein Betrag von CHF 350.– und bei D._____ fehlt monatlich ein Betrag von CHF 100.–. 5. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien verzichten mangels Leistungsfähigkeit gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB. 6. Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2025 von 106.9 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index

- 5 - Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 7. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:  Klägerin: CHF 3'050.– 60% Pensum bei der Primarschule E._____ und Stundenlohn beim Verein F._____  Beklagter: CHF 3'400.– 50% Pensum als selbständiger Taxichauffeur, SUVA- und IV-Rente  D._____: CHF 339.– 1/3 des durchschnittlichen Lehrlingslohnes August 2025 bis August 2028, ohne Essenspauschale  Kinder: je die Familienzulage von derzeit CHF 215.– resp. CHF 268.– und die IV-Kinderrente von derzeit je CHF 292.– Vermögen: für die Unterhaltsberechnung irrelevant 8. Vorsorgeausgleich Die Parteien verzichten in Kenntnis der Rechtslage gegenseitig auf den Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge. 9. Güterrecht Der Beklagte verpflichtet sich zu einer Ausgleichszahlung im Betrag von CHF 9'000.– an die Klägerin, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. Im Weiteren behält in güterrechtlicher Hinsicht jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. Die Schulden verbleiben im internen Verhältnis bei derjenigen Partei, auf welche sie lauten. 10. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. 11. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

- 6 - Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." 5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren. 6. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 3'600.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 7. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt. 8. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 9. Schriftliche Mitteilung an  die Parteien (gegen Empfangsschein),  die Kinder D._____ und C._____, mit separatem Schreiben per A-Post, sowie nach Eintritt der Rechtskraft  mit Formular an das für E._____ zuständige Zivilstandsamt,  mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde E._____, je gegen Empfangsschein. 10. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides.

- 7 - Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). Horgen, 26. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Einzelrichter: MLaw M. Wild Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Wunderlin

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