Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FE250234-F/UUB/Lu/Mü/Hen Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. T. Walthert Gerichtsschreiber M.A. HSG N. Maurer Urteil vom 7. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller und B._____, Gesuchstellerin betreffend Ehescheidung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1, act. 2, act. 12 und Prot. sinngemäss) Es sei die Ehe der Gesuchsteller gestützt auf Art. 111 ZGB zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 17. Dezember 2025 zu genehmigen. Es wird erkannt: 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden. 2. Die Vereinbarung der Gesuchsteller vom 17. Dezember 2025 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt bzw. vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: "1. Einigung über die Scheidung Die Ehegatten erklären, dass sie nach reiflicher Überlegung gemeinsam die Scheidung ihrer im April 1996 in C._____ (Irak) geschlossenen Ehe begehren. Sie sind sich über die Scheidungsfolgen einig und reichen diese Vereinbarung gestützt auf Art. 111 ZGB beim Bezirksgericht Horgen ein. 2. Güterrechtliche Auseinandersetzung Die Ehegatten bestätigen, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung erfolgt ist. Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Güterrecht sind vollständig geregelt und abgegolten. Beide Parteien verzichten ausdrücklich auf weitere güterrechtliche Forderungen gegeneinander. 3. Nachehelicher Unterhalt Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB. Jede Partei kommt künftig selbst für ihren Lebensunterhalt auf. 4. Vorsorge (2. Säule/ Freizügigkeit/ 3. Säule) Die Ehegatten verzichten auf eine Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen (Art. 122 ff. ZGB). Beide Parteien bestätigen, dass sie über die rechtlichen Folgen dieses Verzichts aufgeklärt sind und diesen freiwillig erklären. 5. Haushalt und persönliche Gegenstände Jede Partei behält die in ihrem Besitz befindlichen persönlichen Gegenstände, Kleidung, Schmuck und Vermögenswerte. Über allfällige gemeinsame Haushaltsgegenständehaben sich die Ehegatten einvernehmlich geeinigt.
- 3 - 6. Schulden und Verpflichtungen Jede Partei übernimmt die auf ihren Namen lautenden Verpflichtungen und Schulden. Es bestehen keine gemeinsamen Schulden, über die keine Einigung erzielt wurde. 7. Steuern Die Parteien halten fest, dass sie schon länger getrennt besteuert werden und keine gemeinsame Steuerpflicht mehr haben. 8. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein. 10. Schlussbestimmungen Beide Parteien bestätigen, dass: – sie den Inhalt dieser Vereinbarung vollständig verstanden haben, – sie die Vereinbarung freiwillig und ohne Zwang abgeschlossen haben, – sie über ihre Rechte und Pflichten informiert sind, – und dass sie diese Vereinbarung dem Bezirksgericht Horgen zur Genehmigung und Scheidung einreichen." 3. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: CHF 2'700.– die weiteren Auslagen betragen: CHF 165.– Dolmetscherin Verlangt keiner der Gesuchsteller eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- 4 - 4. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden vereinbarungsgemäss den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt derjenige Gesuchsteller, der eine Begründung verlangt. 5. Vom gegenseitigen Verzicht der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsteller (je gegen Empfangsschein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das für D._____ zuständige Zivilstandsamt, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. 7. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). Horgen, 7. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Einzelrichter: lic. iur. T. Walthert Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG N. Maurer