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Zürich Obergericht Weitere Kammern 28.01.2026 FE250223

28 gennaio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·2,070 parole·~10 min·5

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FE250223-F/UUB/JF/Si Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw M. Wild Gerichtsschreiberin MLaw J. Flach Urteil vom 28. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ und B._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1/1–2, act. 15 und Prot. sinngemäss) Es sei die Ehe der Gesuchsteller gestützt auf Art. 111 ZGB zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 16. Januar 2026 zu genehmigen. Es wird erkannt: 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden. 2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____, geboren am tt.mm.2013, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Gesuchsteller belassen. 3. Die Kinder werden unter der gemeinsamen Obhut der Gesuchsteller belassen. Der Hauptwohnsitz von C._____, geboren am tt.mm.2010, befindet sich beim Gesuchsteller. Der Hauptwohnsitz von D._____, geboren am tt.mm.2013, befindet sich bei der Gesuchstellerin. 4. Die Vereinbarung der Gesuchsteller vom 16. Januar 2026 über die Scheidungsfolgen wird im Übrigen genehmigt bzw. vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidungspunkt Die Parteien beantragen dem Gericht die Scheidung ihrer Ehe gemäss Art. 111 ZGB. 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung 2.1 Elterliche Sorge a. Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterlichen Sorge für die Kinder C._____, geb. tt.mm.2010, und D._____, geb. tt.mm.2013, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. b. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung der Kinder miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.

- 3 - 2.2 Obhut Die Kinder stehen unter der alternierenden Obhut der Eltern. C._____ hat ihren zivilrechtlichen Wohnsitz beim Vater, E._____-strasse 1, F._____. D._____ hat ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Mutter, G._____-strasse 2, F._____ 2.3 Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung der Kinder wie nachfolgend dargelegt. a. Die Betreuung von C._____ wird zu zwei Dritteln durch den Vater und zu einem Drittel durch die Mutter übernommen. Die Betreuung von D._____ wird zu zwei Dritteln durch die Mutter und zu einem Drittel durch den Vater übernommen. Die Betreuungsregelung berücksichtigt die unregelmässigen Arbeitseinsätze beider Eltern auch an den Wochenenden. b. Die Betreuung von C._____ findet durch die Mutter statt: an den Wochenenden der dritten, sechsten und zehnten Woche bei einem Turnus von zehn Wochen, jeweils von Freitagabend, 16.00 Uhr (unverpflegt), bis Sonntagabend, 19.00 Uhr (verpflegt); unter der Woche jeweils von Donnerstagmorgen 08.00 Uhr bis Freitagabend 16.00 Uhr; folgt darauf ein Wochenende bei der Mutter, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits am Donnerstagmorgen, 08.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird C._____ vom Vater betreut. c. Die Betreuung von D._____ findet durch den Vater statt: an den Wochenenden der ersten, fünften und achten Woche bei einem Turnus von zehn Wochen, jeweils von Freitagabend, 16.00 Uhr (unverpflegt), bis Sonntagabend, 19.00 Uhr (verpflegt); unter der Woche jeweils von Montagmorgen 08.00 Uhr bis Dienstagabend 19.00 Uhr; folgen die Tage auf ein Wochenende beim Vater, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits am Sonntagabend, 19.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird D._____ von der Mutter betreut. d. In den Schulferien betreuen die Eltern die Kinder während je vier Wochen pro Jahr, die Ferienwochen dauern von Montagmorgen, 10.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr. In der übrigen Zeit gilt die vorstehende Alltagsregelung. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils im November des Vorjahres ab. Über die Aufteilung der Feiertage (Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Weihnachten, Silvester/Neujahr usw.) sprechen sie sich jeweils spätestens zwei Wochen im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader

- 4 - Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien/Feiertage zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. e. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Als erstes ist der andere Elternteil anzufragen, dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. 3. Erziehungsgutschrift Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten beiden Eltern je hälftig angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 4. Kinderunterhalt a. Die Parteien übernehmen diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Anteil Miete) jeweils selbst. b. Der Vater verpflichtet sich, der Mutter monatliche Beiträge an den Barunterhalt für D._____ ab Februar 2026 bis mm. 2029 von CHF 1'400.00 und ab mm. 2029 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessen Erstausbildung von CHF 1'100.00 (Betreuungsunterhalt jeweils CHF 00.00). für C._____ ab Februar 2026 bis mm. 2029 von CHF 400.00 und ab mm. 2029 bis zum Abschluss einer angemessen Erstausbildung von CHF 300.00 (Betreuungsunterhalt jeweils CHF 00.00). Die Kinder-/Ausbildungszulage für C._____ erhält der Gesuchsteller. Die Kinder-/Ausbildungszulage für D._____ erhält die Gesuchstellerin. c. Die Beiträge an den Barunterhalt für jedes der Kinder sind an die Mutter zu bezahlen, auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind in ihrem Haushalt lebt und nicht einen anderen Zahlungsempfänger angibt, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. d. Die Mutter verpflichtet sich für D._____, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Alltagsbekleidung, Krankenkasse, ausserschulische usw.) zu bezahlen. Der Vater verpflichtet sich für C._____, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Alltagsbekleidung, Krankenkasse, ausserschulische usw.) zu bezahlen. e. Für die Kosten der Hobbies (Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und -ausrüstung usw.), Gesundheitskosten, grössere Anschaffungen für die Kinder sowie ausserordentlichen Kinderkosten

- 5 - (wie z.B. Zahnarztkosten, medizinische und therapeutische Massnahmen, Kosten für schulische Fördermassnahmen usw.) kommen die Parteien je zur Hälfte auf. Voraussetzung für diese Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. f. Jeder Elternteil übernimmt die Kosten für die Kinder, die während den Ferien bei ihm anfallen, wie z.B. die Kosten für Ferienaufenthalte bzw. Ausflüge, selbst. g. Diese Kinderkostenregelung basiert auf dem Betreuungsplan gemäss Ziffer 2.3 vorstehend. Sie muss neu festgesetzt werden, wenn sich dieser wesentlich verändert. Die Gesuchsteller streben in diesem Fall eine einvernehmliche Lösung an. 5. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt. 6. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Trinkgeld, Boni etc., Familienzulagen separat: - Gesuchstellerin: CHF 3’884.00 (80% Pensum), CHF 4'310.00 ab tt.mm.2029 (100% Pensum), - Gesuchsteller: CHF 7'450.00 (100% Pensum), - C._____: CHF 268.00 (Familienzulage, aktuell), - D._____: CHF 268.00 (Familienzulage, aktuell). Vermögen: - Gesuchstellerin: im für die Unterhaltsberechnung nicht relevantem Umfang, - Gesuchsteller: im für die Unterhaltsberechnung nicht relevantem Umfang. 7. Individuelle Prämienverbilligung Beide Parteien sind verpflichtet, die individuelle Prämienverbilligung zu beantragen. Kann eine individuelle Prämienverbilligung für die Kinder geltend gemacht werden, so steht dem für die Krankenkassenkosten aufkommenden Elternteil das Guthaben aus der Verbilligung zu (ohne Reduktion des Unterhaltsbetrages).

- 6 - 8. Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand 11/25 von 107.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 01.01.2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2025 berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 9. Vorsorgeausgleich Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben und die Durchführbarkeit der Teilung die Vorsorgeeinrichtung derjenigen Partei, welche während der Ehe das höhere Guthaben geäufnet hat, anzuweisen, die Hälfte der Differenz der Austrittsguthaben auf das Vorsorgekonto der anderen Partei zu überweisen. 10. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht treffen die Parteien die nachfolgenden Regelungen. a. Der Gesuchstellerin werden das Mobiliar und der Hausrat in der von ihr bewohnten ehelichen Wohnung zu unbelastetem, alleinigem Eigentum zugewiesen, dem Gesuchsteller das Mobiliar und der Hausrat in der von ihm bewohnten Wohnung. Die persönlichen Effekten haben die Parteien bereits zu sich genommen. b. Über die Bankkonten haben die Parteien bereits im Zeitpunkt der Trennung abgerechnet. Die beiden «Kinderkonten» bei der PostFinance (CH3 und CH4) bleiben bei der Ehefrau. c. Der Gesuchstellerin wird das Mieterkautionssparkonto bei der UBS AG IBAN CH5 mitsamt Guthaben (Stand per 31.12.2024: CHF 6'485.80) zu alleinigem, unbelastetem Eigentum zugewiesen.

- 7 - Dem Gesuchsteller wird das Mieterkautionssparkonto bei der ZKB IBAN CH6, mitsamt Guthaben (Stand per 31.12.2023: CHF 5'955.00) zu alleinigem, unbelastetem Eigentum zugewiesen. d. Die Gesuchstellerin hat während der Ehe ihr Vorsorgekonto 3a bei der PostFinance geäufnet. Per Eheschliessung am 29.08.2009 betrug das Guthaben CHF 5'810.00 und per Einreichung des Scheidungsbegehrens am 17.10.2025 CHF 26'622.91, sodass sie während der Ehe ein Guthaben von CHF 20'812.91 (CHF 26'622.91 - CHF 5'810.00) äufnete. Die Gesuchstellerin hat einen Betrag von CHF 20'812.91 zu teilen. Der Gesuchsteller hat während der Ehe sein Vorsorgekonto (gebundene Vorsorge (bei der H1._____ AG geäufnet. Per Eheschliessung am 29.08.2009 betrug das Guthaben CHF 3'797.20 und per Einreichung des Scheidungsbegehrens am 17.10.2025 CHF 26'025.75, sodass er während der Ehe ein Guthaben von CHF 22'228.55 (CHF 26'025.75 - CHF 3'797.20) äufnete. Der Gesuchsteller hat einen Betrag von CHF 22'228.55 zu teilen. Die Gesuchsteller verfügen je über eine Risikoversicherung (Säule 3a) bei der H2._____ AG, woraus jedoch kein anrechenbarer Rückkaufswert resultiert, sodass diese beiden Versicherungen in güterrechtlicher Hinsicht unberücksichtigt bleiben. Der Gesuchsteller hat der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 707.82 ((CHF 22'228.55 + CHF 20'812.91)/2; je CHF 21'520.73; CHF 21'520.73 -CHF 20'812.91 = CHF 707.82) zu bezahlen. Die Parteien verzichten jedoch auf die Auszahlung aus einem Säule 3a Konto. Der Betrag wird bei den Schulden der Gesuchstellerin beim Gesuchsgegner abgezogen (vgl. unten, Ziff. 10.f.). e. Der Gesuchsteller hat, während dem Zusammenleben, ein Fahrzeug (Subaru XV 1.6i Swiss Edition) für die gemeinsame Nutzung geleast. Das Fahrzeug ist auf den Gesuchsteller eingelöst. Er hat auch den Leasingvertrag Nr. 7 abgeschlossen, welcher im Mai 2027 (Dauer 48 Monate) endet. Die Gesuchstellerin nutzt das Fahrzeug jedoch allein. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich deshalb, das Fahrzeug über ihren Garagisten (I._____ AG) abzulösen und den Gesuchsteller per Rechtskraft des Scheidungsurteils aus dem Leasingvertrag zu entlassen. f. Die Gesuchstellerin hat beim Gesuchsteller per 07.01.2026 Schulden in Höhe von insgesamt CHF 3'498.00. Davon wird der Anspruch der Gesuchstellerin aus Güterrecht von CHF 707.82 (vgl. oben, Ziff. 10.d.) abgezogen, sodass die Schulden noch CHF 2'790.18 betragen. Die Gesuchstellerin bezahlt dem Gesuchsteller diesen Betrag in 55 monatlichen Raten von CHF 50.00 und einer letzten Rate von CHF 40.18 ab. g. Weitere Forderungen aus Güterrecht bestehen zwischen den Parteien nicht und jede Partei behält, abgesehen von den vorgängig dargelegten Punkten, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet.

- 8 - 11. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungsund güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. 12. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." 5. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten wird den Gesuchstellern je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Gesuchsteller, die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren. 6. Die Pensionskasse des Gesuchstellers, J._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (Police-Nr. 8; AHV-Nr. 9) CHF 111'660.– zuzüglich Zins ab 17. Oktober 2025 bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (Vertrags-Nr. 10; AHV-Nr. 11) bei der K._____, … [Adresse], zu überweisen. 7. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2'700.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. Verlangt keiner der Gesuchsteller eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 8. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden den Gesuchstellern vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt derjenige Gesuchsteller, der eine Begründung verlangt. 9. Vom gegenseitigen Verzicht der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 10. Schriftliche Mitteilung an  die Gesuchsteller (je gegen Empfangsschein),  die Kinder mit separatem Schreiben per B-Post, sowie nach Eintritt der Rechtskraft  mit Formular an das für F._____ ZH zuständige Zivilstandsamt,

- 9 -  mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde F._____ ZH,  an die Pensionskasse J._____, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 6 und 10 des Urteils), je gegen Empfangsschein. 11. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). Horgen, 28. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Einzelrichter: MLaw M. Wild Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Flach

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