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Zürich Obergericht Weitere Kammern 30.12.2025 FE250198

30 dicembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·504 parole·~3 min·6

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FE250198-F/UUB/DH/LS Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. M. Bättig Signer Gerichtsschreiberin MLaw J. Flach Urteil vom 30. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, und B._____, Gesuchsteller betreffend Ehescheidung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1, act. 3, act. 20 und Prot. sinngemäss) Es sei die Ehe der Gesuchsteller gestützt auf Art. 111 ZGB zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 29. August 2025 bzw. 1. September 2025 zu genehmigen. Es wird erkannt: 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden. 2. Die Vereinbarung der Gesuchsteller vom 29. August 2025 bzw. 1. September 2025 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. Ehescheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer am tt. Oktober 2004 in Frankreich geschlossenen Ehe gestützt auf Art. 111 ZGB. Über die Nebenfolgen der Scheidung haben die Parteien die unter Ziff. 2 ff. wiedergegebene, umfassende Vereinbarung geschlossen. 2. Finanzielle Grundlagen Beide Eheleute sind aktuell nicht, bzw. nicht mehr erwerbstätig. Sie verfügen mithin beide über kein eigenes Erwerbseinkommen. Vermögen netto: Gesuchstellerin ca. CHF 1 Mio. Gesuchsteller ca. CHF 50'000.–. 3. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. 4. Güterrecht Die Parteien haben mit Ehevertrag vom 2. September 2004 den Güterstand der Gütertrennung gewählt. Entsprechend entfällt eine güterrechtliche Auseinandersetzung. 5. Vorsorgeausgleich

- 3 - Die Parteien einigen sich auf den hälftigen Ausgleich der von ihnen während der Dauer der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben. 6. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche als scheidungs-, güter-, unterhalts-, und vorsorgerechtlich vollständig auseinandergesetzt. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gesuchstellerin übernimmt die Kosten des unbegründeten Scheidungsurteils. Verlangt eine Partei die schriftliche Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die daraus erwachsenen Mehrkosten alleine. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Parteientschädigungen." 3. Die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto der Gesuchstellerin (Konto-Nr. 1, AHV-Nr. 2) CHF 54'969.– zuzüglich Zins ab 12. September 2025 bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf das Bankkonto des Gesuchstellers, lautend auf B._____ (IBAN 3, Swift Nr. 4) bei der Banco ActivoBank, S.A., … [Adresse], zu übertragen. 4. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: CHF 2'700.– die weiteren Auslagen betragen: CHF 120.– Dolmetscher CHF 225.– schriftliche Übersetzung Verlangt keiner der Gesuchsteller eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 5. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden der Gesuchstellerin auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt derjenige Gesuchsteller, der eine Begründung verlangt. 6. Vom gegenseitigen Verzicht der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.

- 4 - 7. Schriftliche Mitteilung an  die Gesuchsteller (je gegen Empfangsschein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft  mit Formular an das für C._____ zuständige Zivilstandsamt,  an das Migrationsamt des Kantons Zürich,  an die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 3 und 7 des Urteils), je gegen Empfangsschein. 8. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). Horgen, 30. Dezember 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Einzelrichterin: lic. iur. M. Bättig Signer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Flach

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