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Zürich Obergericht Weitere Kammern 18.03.2026 FE250181

18 marzo 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,233 parole·~6 min·1

Riassunto

Ehescheidung (Art. 112 ZGB)

Testo integrale

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FE250181-G/U/Sa/bk Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw C. Funck Gerichtsschreiberin MLaw A. Stalder Urteil und Verfügung vom 18. März 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und B._____, Gesuchsteller betreffend Ehescheidung (Art. 112 ZGB)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1, sinngemäss) Es sei die von den Parteien am tt. Februar 2006 in C._____ [Stadt], Mazedonien, geschlossene Ehe zu scheiden und es seien die Nebenfolgen der Scheidung durch das Gericht zu beurteilen. Prozessualer Antrag der Gesuchstellerin: (act. 1A, sinngemäss) Der Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Rechtspflege im Umfang der Befreiung von den Gerichtskosten zu gewähren. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 23. November 2025 (act. 1; Beilage: act. 2/1), hierorts eingegangen am 26. November 2025, reichte die Gesuchstellerin das gemeinsame Scheidungsbegehren der Parteien ein. Gleichzeitig ersuchte die Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Umfang der Befreiung von den Gerichtskosten (vgl. act. 1A). Das Verfahren ist seit dem 26. November 2025 rechtshängig. 1.2. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 (act. 5) wurde den Parteien Frist angesetzt, um konkrete Anträge zu stellen und dem Gericht diverse Unterlagen einzureichen. Ferner wurden die Parteien auf den 4. März 2026 zur Anhörung im Sinne von Art. 287 ZPO vorgeladen (vgl. act. 7). Mit Eingabe vom 31. Januar 2026 (act. 10) reichte die Gesuchstellerin innert erstreckter Frist (vgl. act. 9) die einverlangten Unterlagen ein (vgl. act. 11/1–17). Die noch fehlenden Unterlagen reichte sie später nach (act. 12/1–2; act. 13). Der Gesuchsteller stellte weder Anträge noch reichte er Unterlagen ein. Die Versuche des Gerichts, ihn telefonisch zu erreichen, blieben erfolglos (vgl. Prot. S. 13).

- 3 - 1.3. Am 4. März 2026 fand die Anhörung der Parteien statt (vgl. Prot. S. 14 ff.). Anlässlich dieser Anhörung konnte der gemeinsame Scheidungswillen nicht bestätigt werden, weshalb die Verhandlung schliesslich abgebrochen werden musste. 2. Widerruf des Scheidungswillens 2.1. Sind die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht erfüllt – etwa weil der Scheidungswille von einem Ehegatten an der Anhörung widerrufen wurde –, so weist das Gericht das gemeinsame Scheidungsbegehren ab und setzt gleichzeitig jedem Ehegatten eine Frist zur Einreichung der Scheidungsklage im Sinne von Art. 290 ZPO (Art. 288 Abs. 3 Satz 1 ZPO; vgl. BSK ZPO- BÄHLER, Art. 288 N 8). Das Verfahren bleibt während dieser Frist rechtshängig und allfällige vorsorgliche Massnahmen gelten weiter (Art. 288 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die Abweisung des Antrags auf Scheidung auf gemeinsames Begehren ist insofern nicht endgültig, als das Gericht den Parteien eine Frist zu setzen hat, binnen derer sie eine Scheidungsklage zur Fortsetzung des Verfahrens erheben können. Durch diese Überleitung in eine streitige Scheidung wird es dem weiterhin scheidungswilligen Ehegatten ermöglicht, das ursprünglich unstreitige Verfahren als streitiges Verfahren gleichsam fortzusetzen. Wird innerhalb dieser vom Gericht gesetzten Frist keine Klage erhoben, so entfällt dieser Vorteil, und die Parteien können später nur noch ein neues Scheidungsverfahren einleiten (BSK ZPO-BÄHLER, Art. 288 N 9). 2.2. Anlässlich der Anhörung der Parteien vom 4. März 2026 gab der Gesuchsteller zu Protokoll, mit der Scheidung nicht einverstanden zu sein (Prot. S. 14 ff.). Demnach fehlt es vorliegend am gemeinsamen Scheidungswillen. Das gemeinsame Scheidungsbegehren der Parteien vom 23. November 2025 (act. 1) ist folglich abzuweisen und den Parteien ist gleichzeitig Frist zur Einreichung der Scheidungsklage anzusetzen. Bei Wahrung dieser Frist würde die Rechtshängigkeit (26. November 2025) bestehen bleiben. 2.3. Sollte binnen dieser Frist keine Scheidungsklage beim Gericht eingehen, würde die ursprüngliche Rechtshängigkeit (26. November 2025) entfallen. Den Par-

- 4 teien bliebe die Möglichkeit, in einem späteren Zeitpunkt ein neues Scheidungsverfahren einzuleiten. 3. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst insbesondere die Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1lit. b ZPO). 3.2. Den von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass sie nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um für die Gerichtskosten aufzukommen, und sie insofern mittellos ist (vgl. act. 11/1–4; act. 11/9–11; act. 11/13–14; act. 12/1–2). Von Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens kann vorliegend nicht gesprochen werden. Den Aussagen des Gesuchstellers konnte entnommen werden, dass er ebenfalls nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt (vgl. Prot. S. 15; ferner act. 1A S. 4), sodass auch die eheliche Unterstützungspflicht der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entgegensteht. Entsprechend sind die Voraussetzungen erfüllt und der Gesuchstellerin ist die unentgeltliche Rechtspflege im Umfang der Befreiung von den Gerichtskosten zu gewähren. 3.3. Die Gesuchstellerin ist auf die in Art. 123 ZPO statuierte Nachzahlungspflicht hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG, LS 211.11) auf CHF 400.– festzusetzen. Hinzu kommen die entstandenen Kosten für das Dolmetschen in der Höhe von CHF 435.– (vgl. act. 14). 4.2. Erfolgt bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren der Rückzug des Einverständnisses zur Scheidung nur durch einen der Ehegatten, so ist von den

- 5 - Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abzuweichen. Vielmehr ist gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO die hälftige Verteilung der Aufwände angezeigt. Dieses Vorgehen wird gewählt, um zu verhindern, dass der Scheidungswille bloss aus finanziellem Druck aufrechterhalten wird. Im Übrigen wurden die Aufwände des Gerichts durch die zuvor erfolgte Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens durch beide Parteien gemeinsam verursacht (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PC140009-O vom 15. April 2014, E. III.2 m.w.H.). Entsprechend sind vorliegend die Gerichtskosten samt Dolmetscherkosten beiden Parteien je hälftig aufzuerlegen. 4.3. Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO sind mangels Antrags keine zuzusprechen. 5. Rechtsmittel 5.1. Gegen den vorliegenden Entscheid betreffend die Abweisung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens vom 23. November 2025 steht den Parteien die Berufung offen (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 5.2. Werden lediglich die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheids angefochten, so ist hierfür innert 10 Tagen Beschwerde zu erheben (Art. 110 ZPO). Es wird verfügt: 1. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege im Umfang der Befreiung von den Gerichtskosten gewährt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Das gemeinsame Scheidungsbegehren der Parteien vom 23. November 2025 wird abgewiesen.

- 6 - 2. Beiden Parteien, A._____ und B._____, wird je eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um die Scheidungsklage einzureichen. Bei Säumnis entfallen (mit Ausnahme der Weitergeltung bereits angeordneter vorsorglicher Massnahmen) sämtliche Wirkungen der Rechtshängigkeit. Die Parteien können später (je einzeln oder gemeinsam) nur noch ein neues Scheidungsverfahren einleiten. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 400.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 435.– Dolmetscherkosten CHF 835.– Kosten total. 4. Die Gerichtskosten (inklusive Dolmetscherkosten) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die in Art. 123 ZPO umschriebene Nachzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 5. Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde. 7. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Partei- resp. Umtriebsentschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stel-

- 7 len und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT MEILEN Die Ersatzrichterin: MLaw C. Funck Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Stalder

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