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Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.04.2025 FE240108

11 aprile 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·979 parole·~5 min·1

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Bezirksgericht Pfäffikon Einzelgericht Geschäfts-Nr. FE240108-H/U Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. E. Casparis Gerichtsschreiberin MLaw E. Castelnuovo Urteil vom 11. April 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X._____, und B._____, Gesuchsteller betreffend Ehescheidung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 i.V.m. und act. 18) "1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Es sei der gemeinsame Sohn, C._____, geb. am tt.mm.2022, unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 3. Es sei der gemeinsame Sohn, C._____, geb. am tt.mm.2022, unter die alleinige elterliche Sorge der Gesuchstellerin zu stellen. 4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV- Renten seien vollumfänglich der Gesuchstellerin anzurechnen. 5. Es sei auf ein Besuchsrecht zu verzichten. 6. Eventualiter sei dem Gesuchsgegner für seinen Sohn ein begleitetes Besuchsrecht zu bewilligen. 7. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Unterhalt für den gemeinsamen Sohn, C._____, rückwirkend seit dem 1. September 2024 mindestens einen monatlichen Unterhalt von CHF 1'200.– zu bezahlen. Zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 8. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, bei ausserordentlichen Kinderkosten, die den Betrag von CHF 200.– pro Ausgabe übersteigen (grössere Zahnbehandlungen, Nachhilfeunterricht etc.) nach vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnung die Hälfte der Kosten der Gesuchstellerin zu erstatten, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Versicherung etc.) gedeckt sind. 9. Es sei die Gütertrennung per Datum der Einreichung dieses Gesuchs anzuordnen. 10. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen einmaligen Betrag von CHF 7'000.– bis spätestens 1. März 2025 zu zahlen. 11. Es sei festzustellen, dass die Parteien gegenseitig auf Ausgleich der Pensionskasse verzichten. 12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer zulasten des Gesuchsgegners." Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 (act. 1) reichten die Parteien, unter Beilage diverser Unterlagen (act. 1A, 2, 3 und 4/1-18), ein gemeinsames Scheidungsbegehren hierorts ein. Daraufhin wurden die Parteien zur Anhörung auf den

- 3 - 13. Februar 2025 vorgeladen (act.8 sowie 10/1-2), wobei dem Gesuchsteller, die Teilnahme an der Verhandlung über Videokonferenz gestattet wurde (act. 8 und 11). 2. Im Hinblick auf die Anhörung reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 7. Februar 2025 (act. 16) weitere Unterlagen (act. 17/1-3) ein und stellte die eingangs erwähnten Rechtsbegehren betreffend die Scheidungsnebenfolgen (act. 18). 3. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 13. Februar 2025 teilte der Gesuchsteller dem Gericht mit, nicht mehr mit der Scheidung einverstanden zu sein (Prot. S. 3 ff.). II. Die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren sind demzufolge nicht erfüllt, weshalb das gemeinsame Scheidungsbegehren der Parteien abzuweisen ist. Gleichzeitig ist den Parteien im Sinne Art. 288 Abs. 3 ZPO eine Frist von 20 Tagen anzusetzen, um eine Scheidungsklage gemäss Art. 114 oder 115 ZGB einzureichen. III. 1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren zu (Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 2. Angesicht der Tatsache, dass es sich vorliegend um eine Scheidung auf gemeinsames Begehren handelt, der Gesuchsteller im Rahmen der gemeinsamen Anhörung zum Scheidungspunkt seinen Scheidungswillen zurückzog

- 4 - (Prot. S. 3 ff.), und den Parteien der vorliegende Entscheid bereits mit Begründung zugestellt wird, erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 900.– angemessen (§§ 2, 5 und 10 Abs. 1 GebV OG). Hinzu kommen die Kosten für den Dolmetschereinsatz in der Höhe von Fr. 210.–. 3. Vorliegend zog der Gesuchsteller anlässlich der Anhörung vom 13. Februar 2025 seinen Scheidungswillen zurück (Prot. S. 3 ff.). Die Nichtbestätigung des Scheidungswillens durch den Gesuchsteller darf nicht zu einer einseitigen Kostenfolge zu seinen Lasten führen, da er nur von einem ihm gesetzlich zustehenden Recht Gebrauch machte. Nur damit kann der freie Wille betreffend die Zustimmung zur Scheidung gewährleistet werden. Ein anderer Entscheid würde der freien Widerrufbarkeit des Scheidungswillen widersprechen und wäre nur haltbar, wenn der Gesuchsteller seine Mitwirkungspflicht trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung verletzt hätte – was vorliegend jedoch nicht zutrifft. Entsprechend ist gemäss konstanter Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich die Entscheidgebühr in vorliegendem Fall beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen (vgl. OGer ZH PC230003 vom 3. Oktober 2023, E. III.1.5.; PC170005 vom 7. Februar 2018, E. II.3.5.; PC140009 vom 15. April 2014, E. III.2.). Die Dolmetscherkosten werden hingegen dem Gesuchsteller auferlegt, da die Dolmetscherin ausschliesslich für ihn aufgeboten wurde. Es wird erkannt: 1. Das gemeinsame Scheidungsbegehren wird abgewiesen. 2. Den Parteien wird je eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um beim zuständigen Gericht schriftlich und im Doppel eine Scheidungsklage einzureichen. Darin haben sie insbesondere den Scheidungsgrund genau zu bezeichnen und ihre Rechtsbegehren zu den Nebenfolgen der Scheidung zu stellen. Die erforderlichen Belege sind zusammen mit der Scheidungsklage und zusätzlich je in Kopie für die Gegenseite einzureichen.

- 5 - Das Verfahren bleibt während dieser Frist rechtshängig. Die Rechtshängigkeit entfällt mit Ablauf der Frist, falls keine Partei innert Frist eine Scheidungsklage einreicht. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.– die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 210.00 Dolmetscher 4. Die Entscheidgebühr wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Dolmetscherkosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird alleine der Kostenentscheid angefochten, so ist das Rechtsmittel die Beschwerde, welche innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden kann. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 6 - BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Einzelgericht Bezirksrichterin: lic. iur. E. Casparis Gerichtsschreiberin: MLaw E. Castelnuovo

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