Skip to content

Zürich Obergericht Weitere Kammern 13.06.2025 FE180357

13 giugno 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·12,961 parole·~1h 5min·5

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Bezirksgericht Winterthur

Geschäfts-Nr. FE180357-K/U02/fg Mitwirkend: Ersatzrichterin Dr. A. Murer Mikolásek Gerichtsschreiberin MLaw L. Lobeto Urteil vom 13. Juni 2025 (begründete Fassung) in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen B._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, betreffend Ehescheidung

- 2 - Rechtsbegehren: Schlussanträge des Klägers (act. 210 S. 1 f., act. 91 S. 2 f.; act. 91 S. 31 f; act. 178 S. 37 und Prot. S. 105) 1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 [recte: Art. 112] ZGB zu scheiden. 2.1. Es sei gestützt auf Art. 650 Abs. 1 ZGB das Miteigentum der Parteien an folgenden Grundstücken aufzuheben und diese Grundstücke seien unter Überbindung der gesamten darauf lastenden Hypothekarschulden unter Auskauf der Beklagten in das Alleineigentum des Klägers zu übertragen: a) Grundbuch C._____-D._____ Liegenschaft Nr. 1, Plan Nr. 2, C._____ Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechte laut Grundbuch. Aktuelle Höhe der Hypothekarschuld: Fr. 305'000.– Gläubigerin des Hypothekarkredits: Raiffeisenbank E._____, F._____-strasse 3, G._____ b) Grundbuch H._____-I._____ Grundbuch Blatt 4, EGRID CH 5 Kataster 6, Plan Nr. 7, J._____-weg 8 Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechte laut Grundbuch. Aktuelle Höhe der Hypothekarschuld: Fr. 1'060'000.– Gläubigerin des Hypothekarkredits: Credit Suisse (Schweiz AG), … Zürich Das Grundbuchamt H._____-K._____, L._____-strasse 9, H._____, und das Grundbuchamt und Notariat Bezirk G._____ (zuständiges Grundbuchamt für M._____), N._____-strasse 10, Postfach, G._____, seien anzuweisen, die Handänderungen im Grundbuch einzutragen und die Gläubigerbanken über die alleinige Schuldübernahme durch den Gläubiger zu informieren. 2.2 Die Entschädigung der Beklagten für die Übertragung ihrer Miteigentumsanteile an den unter Ziffer 2.1 a) und 2.1 b) genannten Grundstücken sei auf CHF 144'181.00 festzusetzen und der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten diesen Betrag nach Eintrag der Handänderungen an diesen Grundstücken im Grundbuch zu bezahlen. 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Ehegatten seit der Eheschliessung unter dem Güterstand der Gütertrennung leben

- 3 und keine güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt wird; Die Parteien seine somit, unter Vorbehalt der Auflösung des Miteigentums bezüglich der Grundstücke gemäss vorstehend Ziffer 2 und unter Vorbehalt von nachfolgend Ziffer 6, mit heutigem Besitzstand als güterrechtlich auseinandergesetzt zu erklären. 4. Es seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien in der 2. Säule nach Art. 122/123 ZGB per Datum der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens je hälftig zu teilen und auszugleichen. 5. Der Beklagten seien keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. 6. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 13'210.80 zu bezahlen. 7. Sämtliche von den klägerischen Rechtsbegehren abweichenden Rechtsbegehren der Beklagten seien abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. MWST] zu Lasten der Beklagten. Schussanträge der Beklagten (act. 99; act. 112 S. 2; act. 211 S. 2) 1. Es sei die Ehe der Parteien unter gleichzeitiger Regelung der Nebenfolgen zu scheiden; 2. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen nachehelichen Unterhalt i.S.v. Art. 125 ZGB von Fr. 6'200.– pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus, unter Anrechnung eines zu bestimmenden Kapitalertrages bei allfälliger güterrechtlicher Kapitalauszahlung durch den Kläger. 3. Es sei dieser Unterhaltsbeitrag gerichtsüblich zu indexieren. 4. Es sei festzustellen, dass die Parteien unter dem schweizerischen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung leben, und es sei dieser Güterstand per Stichtag Einreichung der Scheidungsklage aufzulösen. Es sei diese Feststellung in einem Zwischenentscheid i.S.v. Art. 237 ZPO zu fällen. Eventualtier: 5. Es sei bei Herrn Prof. Dr. O._____ respektive beim P._____-Institut, … [Adresse] ein gerichtlich anzuordnendes Gutachten bezüglich des anwendbaren Rechts und es anzuwendenden Güterstandes in Auftrag zu geben, wobei dieses Gutachten allein vom Kläger zu bevorschussen sei. 6. Es sei nach Rechtskraft des Zwischenentscheids gemäss Ziff, 4 obgenannt respektive nach Eingang des Gutachtens, wie unter Ziff. 5 obgenannt anbegehrt, dem Kläger Frist anzusetzen, um folgende Urkunden zu edieren:

- 4 a) Edition sämtlicher Grundbuchauszüge und Hypothekarverträgen der Liegenschaften, die der Kläger per Stichtag güterrechtlicher Auseinandersetzung (15. Oktober 2018) besass, inkl. Belege über wertvermehrende Investitionen und Amortisationen der Hypotheken, sei es durch ihn selbst, sei es durch eine seiner Gesellschaften erfolgt. b) Edition sämtlicher Firmenbeteiligungen, die der Kläger per diesem Stichtag (15. Oktober 2018) besass, mit gleichzeitiger Edition der Anzahl Stammanteile respektive Aktienanteile des Klägers, inklusive allfälliger Stammanteilaufstockungen, respektive Erweiterungen der Aktienanteile und Edition der Bilanzen und Erfolgsrechnungen dieser Firmen bis und mit Dezember 2022, insbesondere Edition aller Unterlagen der Q._____ GmbH, wie auch Edition der Bewertung seiner Wertpapiere ohne Kurswert, ergangen durch das zuständige Steueramt für die Jahre 2018 ff. c) Edition sämtlicher Kontoauszüge aller in- und ausländischer Bankkonten, die der Kläger direkt oder indirekt, auf eigenem Namen oder auf Namen von Strohmännern per diesem Stichtag (15.Oktober 2018) besass, mit allen Kontobewegungen seit Januar 2018. d) Edition sämtlicher Freizügigkeitsguthaben, Säulen 3a und 3b und allfälliger Lebensversicherungen mit entsprechenden Rückkaufswerten, die der Kläger per diesem Stichtag (15.Oktober 2018) besass. d) Edition einer Liste aller übrigen Vermögenswerte, die der Kläger im In- oder Ausland per diesem Stichtag (15.Oktober 2018) besass, wie zum Beispiel Edelmetalle, andere Wertschriften als Aktien oder Stammanteile, sowie Kunstgegenstände, Fahrzeuge, Schiffe und ähnliches mehr mit den jeweiligen Verkehrswertangaben, gleich wie Edition aller Schulden (Liste mit dazugehörigen Darlehensverträgen), die er per Stichtag bei seinen Gesellschaften hatte. 7. Es seien nach Eingang dieser Edierten Unterlagen gerichtlich Verkehrswertschätzungen sämtlicher Vermögenswerte wie Liegenschaften, Firmenbeteiligungen, Edelmetalle und Fahrzeuge etc. wie obgenannt, die der Kläger per Stichtag 15. Oktober 2018 besass, auf Kosten des Klägers in Auftrag zu geben. 8. Es sei nach Eingang dieser Schätzungen und jeweiliger Stellungnahmen der Parteien, der Beklagten Frist anzusetzen, um ihre güterrechtlichen Ansprüche definitiv zu beziffern, was dann auch erstmals streitwertbegründend ist. 9. Es sei danach zur mündlichen Hauptverhandlung vorzuladen. Eventualtier:

- 5 - 10. Sollte das Gericht in einem entsprechenden rechtskräftigen Zwischenentscheid feststellen, dass die Parteien unter dem Güterstand der Gütertrennung leben würden, sei nach Rechtskraft dieses Entscheids der Beklagten Frist anzusetzen, um ihre sonstigen Ansprüche zu beziffern, wobei danach zur Hauptverhandlung vorzuladen sei. 11. Es sei die Teilung der BVG-Guthaben der Parteien von Gerichts wegen vorzunehmen und die belasteten Pensionskassen des Klägers gerichtlich anzuweisen, den von Amtes wegen festzustellenden Vorsorgeanspruch der Beklagten auf ihr dannzumaliges Vorsorgekonto zu überweisen. 12. Es seien die anderslautenden bisherigen Anträge des Klägers, seien sie in der Klagebegründung vom 30. April 2022, seien sie in der Replik vom 2. Februar 2023, oder sonst wie oder sonst wann gestellt worden, vollumfänglich abzuweisen. 13. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagte akonto ihre güterrechtlichen Ansprüche einen Prozesskostenbeitrag von vorerst Fr. 50'0000.– zu bezahlen. 14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Inhaltsverzeichnis Urteil vom 13. Juni 2025 (begründete Fassung) .....................................................1 Rechtsbegehren:.....................................................................................................2 Inhaltsverzeichnis....................................................................................................5 Erwägungen ............................................................................................................6 I. Verfahrensgang ................................................................................................6 1. Gemeinsames Scheidungsbegehren / Anhörung .....................................6 2. Vorsorgliche Massnahmen .......................................................................7 3. Strittiges Hauptverfahren ..........................................................................7 II. Prozessuales .................................................................................................14 4. Zwischenentscheid zum anwendbaren Güterstand etc. .........................14 5. Einholung weiteres Rechtsgutachten .....................................................15 6. Editionsbegehren / Frist für die Bezifferung der güterrechtlichen bzw. "sonstigen" Ansprüche / Stufenklage.............................................................19 III. Ehescheidung...............................................................................................25 IV. Güterrecht ....................................................................................................25 7. Standpunkte............................................................................................25 8. Anwendbares Ehegüterrecht gemäss IPRG...........................................27 9. Bestimmung des anwendbaren Güterstands..........................................29 10. Auflösung des Miteigentums Liegenschaften H._____ und C._____ .41 11. Steuerrückforderung des Klägers an Beklagte (Bereicherung)...........77 12. Ergebnis ..............................................................................................79

- 6 - V. Nachehelicher Unterhalt................................................................................79 13. Standpunkte ........................................................................................79 14. Rechtliches..........................................................................................90 15. Lebensprägung der Ehe der Parteien .................................................94 16. Nachehelicher Unterhalt bei nicht lebensprägender Ehe..................100 VI. Berufliche Vorsorge....................................................................................104 17. Parteistandpunkte .............................................................................104 18. Berechnung des Ausgleichsbetrags..................................................105 VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen ..........................................................108 19. Gerichtskosten ..................................................................................108 20. Kostenauflage ...................................................................................109 21. Parteientschädigung .........................................................................110 22. Prozesskostenbeitrag........................................................................111 VIII. Rechtsmittel .............................................................................................112 Es wird erkannt: ..................................................................................................112 Erwägungen I. Verfahrensgang 1. Gemeinsames Scheidungsbegehren / Anhörung 1.1. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 reichte Rechtsanwalt X2._____ für den Kläger ein gemeinsames Scheidungsbegehren der Parteien (act. 3) hierorts ein (act. 1). In der Folge wurden sie zur Anhörung auf den 9. Januar 2019 vorgeladen (act. 7). Im Rahmen der Anhörung bestätigten beide Parteien ihren Scheidungswillen, eine Einigung über die Nebenfolgen der Scheidung konnte indes nicht erzielt werden. Die (damaligen) Rechtsvertreter (RA X2._____ und RA Y2._____) vereinbarten aussergerichtliche Vergleichsgespräche und eine formlose Sistierung des Verfahrens (Prot. S. 2 f.). 1.2. Am 13. Juni 2019 legte der Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt Y2._____, sein Mandat nieder (act. 17) und die Beklagte zeigte am 26. Juni 2019 an, sie lasse sich neu durch Rechtsanwalt Y1._____ vertreten (act. 19). 1.3. Am 27. August 2019 teilte Rechtsanwalt Y1._____ mit, die aussergerichtlichen Vergleichsgespräche seien gescheitert (act. 27). Die Parteien wurden sodann aufgefordert, mitzuteilen, welche Unterlagen noch benötigt würden (act. 30), worauf

- 7 die beiden Rechtsvertreter am 4. bzw. 11. Oktober 2019 ihre Editionsbegehren stellten (act. 34 und 35). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 wurde über die Editionsbegehren entschieden (act. 36). 1.4. Rechtsanwalt Y1._____ reichte die edierten Unterlagen am 4. und 5. November 2019 ins Recht (act. 38, 39/1-16, 41 und 42/1-4). Rechtsanwalt X2._____ reichte innert mehrfach erstreckter Frist am 30. Januar 2020 Unterlagen ein (act. 60 und 61/32-37). 2. Vorsorgliche Massnahmen 2.1. Am 2. August 2019 stellte Rechtsanwalt Y1._____ im Namen der Beklagten ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Unterhalt, rückwirkend ab August 2018 (act. 23 und 24). 2.2. In der Folge wurden die Parteien auf den 11. Dezember 2019 zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorgeladen (act. 31). Nach Durchführung je zweier Parteivorträge sowie der Parteibefragungen konnte keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden (Prot. S. 11 ff.). 2.3. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 wurde erstinstanzlich über das Begehren um vorsorgliche Massnahmen entschieden (act. 58). Das Obergericht des Kantons Zürich, II. ZK, Prozess-Nr. LY20003-O, hiess die dagegen erhobene Berufung am 9. September 2020 teilweise gut (act. 70). Der obergerichtliche Entscheid wurde ans Bundesgericht weitergezogen (act. 71). Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Obergerichts am 4. Juli 2022 abschliessend (act. 74). 3. Strittiges Hauptverfahren 3.1. Erster und zweiter Schriftenwechsel 3.1.1. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 wurden die Parteirollen verteilt und es wurde dem Kläger eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um eine schriftliche Klagebegründung einzureichen (act. 58).

- 8 - 3.1.2. Rechtsanwalt X2._____ erstattete die Klagebegründung innert mehrfach erstreckter Frist am 30. April 2020 (act. 67) inklusive Beilagen (act. 68/44-64). 3.1.3. Nach Abschluss des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Juli 2022 (act. 74) wurde der Beklagten am 22. August 2022 Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 75). 3.1.4. Am 26. August 2022 legte Rechtsanwalt X2._____ sein Mandat nieder (act. 77). 3.1.5. Rechtsanwalt Y1._____ erstattete die Klageantwort (act. 80) samt Beilagen (act. 81/1-9) am 5. Oktober 2022 innert erstreckter Frist. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 wurde der zweite Schriftenwechsel angeordnet und dem Kläger Frist zur Erstattung der schriftlichen Replik angesetzt (act. 83). 3.1.6. In der Folge mandatierte der Kläger Rechtsanwalt X1._____ als seinen neuen Vertreter (act. 86). 3.1.7. Rechtsanwalt X1._____ erstattete die Replik (act. 91) samt Beilagen (act. 93/65-128); inklusive ein Rechtsgutachten, act. 93/65-66) innert mehrfach erstreckter Frist am 2. Februar 2023. 3.1.8. Mit Verfügung vom 3. Februar 2023 wurde der Beklagten Frist zur Duplik angesetzt (act. 94). Rechtsanwalt Y1._____ erstattete die Duplik (act. 99) samt Beilagen (act. 99/1-25) innert erstreckter Frist am 26. April 2023. 3.1.9. Am 2. Mai 2023 wurde dem Kläger Frist zur Stellungnahme zu allfälligen Noven angesetzt (act. 101). Daraufhin wünschte Rechtsanwalt X1._____ mit Schreiben vom 9. Mai 2023, es sei ihm die Frist zur Novenstellungnahme abzunehmen und zu einer Instruktionsverhandlung (Vergleichsverhandlung) vorzuladen. Auch die Beklagte habe Interesse an einer Instruktionsverhandlung (act. 103). Dementsprechend wurde dem Kläger mit Verfügung vom 10. Mai 2023 die Frist zur Stellungnahme zu den Dupliknoven abgenommen und eine Instruktionsverhandlung angekündigt (act. 104). 3.2. Instruktionsverhandlung

- 9 - 3.2.1. Am 15. Mai 2023 wurde den Parteien angekündigt, dass das Verfahrens mangels zureichender Kapazitäten des Gerichtspräsidenten an die Ersatzrichterin Dr. iur. A. Murer Mikolásek abgegeben werde (act. 106). 3.2.2. Am 30. Juni 2023 reichte der Kläger ein ergänztes Rechtsgutachten ins Recht (act. 107). Dieses wurde der Beklagten zugstellt, worauf Rechtsanwalt Y1._____ für die Beklagte mitteilte, dass hierzu noch Stellung genommen werde (act. 110). Die Parteien wurden daraufhin mit Schreiben vom 10. Juli 2023 darüber informiert, dass ihnen, soweit dann noch erforderlich, im Nachgang zur Instruktionsverhandlung Gelegenheit zur Ausübung des Replikrechts gegeben werden würde, weshalb darauf verzichtet werde, der Beklagten zum jetzigen Zeitpunkt Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Es bleibe der Beklagten allerdings freigestellt, eine Stellungnahme bereits vor der Instruktionsverhandlung einzureichen (act. 111). Eine solche Stellungnahme reichte Rechtsanwalt Y1._____ am 17. August 2023 ein (act. 116). 3.2.3. Die Parteien wurden sodann auf den 15. November 2023 zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen (act. 115). Eine Einigung konnte indes nicht erzielt werden (Prot. S. 56). 3.3. Verkehrswertschätzungen der Liegenschaften C._____ und H._____ 3.3.1. Am 23. November 2023 erging sodann eine Beweisverfügung und es wurde den Parteien lic. oec. R._____, S._____ GmbH als gerichtlicher Sachverständiger vorgeschlagen und Gelegenheit eingeräumt, gegen diesen begründete Einwendungen zu erheben (Dispositiv-Ziffer 2), um sich zu den Fragen an den Gutachter zu äussern und allfällige Änderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen (Dispositiv- Ziffer 4) sowie um den Kostenvorschuss für die Begutachtung zu leisten (Dispositiv- Ziffer 5; act. 122). 3.3.2. Die Beklagte gab am 4. Dezember 2023 bekannt, dass sie gegen die Verfügung vom 23. November 2023 Beschwerde erheben werde, und ersuchte darum, dass ihr die Fristen abgenommen und nach Entscheidung des Obergerichts des Kantons Zürich neu angesetzt werden. Eventualiter ersuchte sie um Fristerstre-

- 10 ckung (act. 124). Diese Begehren wurde mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 abgewiesen und es wurde der Beklagten gleichzeitig betreffend Dispositiv-Ziff. 2 eine Notfrist von 3 Tagen angesetzt und betreffend Dispositiv-Ziff. 4 und 5 eine kurze Erstreckung bzw. eine Nachfrist bis zum 14. Dezember 2023 gewährt (act. 125). 3.3.3. Der Leistung eines Kostenvorschusses gemäss Dispositiv-Ziff. 5 der Verfügung vom 23. November 2023 kam die Beklagte innert der ihr gewährten Nachfrist nach (act. 129). Die anderen beiden Fristen liess die Beklagte unbenutzt verstreichen. 3.3.4. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 wurde R._____ zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt (act. 132) und mit separatem Schreiben vom 21. Dezember 2023 (act. 134) mit der Begutachtung beauftragt. 3.3.5. Am 22. Dezember 2023 ging die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Dezember 2023 ein, womit dem Gericht angezeigt wurde, dass die Beklagte die Verfügung vom 23. November 2023 mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich angefochten hatte. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde nicht gewährt, es wurde aber festgehalten, dass die mit Verfügung vom 23. November 2023 angesetzten Fristen (Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5) nicht säumniswirksam ablaufen können, bevor über die von der Beklagten erhobene Beschwerde entschieden sei (act. 135). Dementsprechend war mit Verfügung vom 8. Januar 2024 auf die Verfügung vom 21. Dezember 2023 zurückzukommen, und die Ernennung des Gutachters wurde (vorläufig) widerrufen (act. 138). 3.3.6. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. März 2024 ab, soweit es darauf eintrat, und hielt gleichzeitig fest, der Beklagten seien die Fristen neu anzusetzen (Geschäfts-Nr. PC230049-O; act. 141). Dies geschah mit Verfügung vom 25. März 2024 (act. 142). Am 27. März 2024 ersuchte Rechtsanwalt Y1._____ im Namen der Beklagten (erneut) um Abnahme der mit Verfügung vom 25. März 2024 angesetzten Fristen (act. 144). Das Gesuch wurde

- 11 mit Verfügung vom 28. März 2024 abgewiesen (act. 145). Die Beklagte liess die ihr angesetzten Fristen sodann unbenutzt verstreichen. 3.3.7. Mit Verfügung vom 17. April 2024 wurde der Sachverständige lic. oec. R._____, S._____ GmbH, erneut bzw. definitiv als Gutachter ernannt (act. 149) und mit separatem Schreiben mit der Begutachtung beauftragt und instruiert (act. 150). 3.3.8. Am 18. April 2024 beantragte Rechtsanwalt Y1._____ den Ausstand von Ersatzrichterin Dr. A. Murer Mikolásek (act. 152). 3.3.9. Am 3. Juni 2024 erstattete der Sachverständige seine Verkehrswertschätzungen (act. 154/1-2) und reichte die dazugehörige Rechnung (act. 155) ein, wobei sich die Akten zufolge des laufenden Ausstandsverfahrens noch im Verfahren BV240008-K befanden. Der Abschluss des Ausstandsverfahrens bzw. die Abweisung des Ausstandsbegehrens wurde im vorliegenden Verfahren mit Beschluss vom 30. Juli 2024 mitgeteilt (act. 156). 3.3.10. Die beiden Verkehrswertschätzungen wurden den Parteien mit Verfügung vom 28. August 2024 samt der dazugehörigen Rechnung zugestellt und es wurde ihnen gleichzeitig Gelegenheit gegeben, eine Erläuterung des Marktwertgutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen (act. 158). Die Beklagte reichte am 19. September 2024 eine Stellungnahme ein und stellte verschiedene Ergänzungsfragen (act. 163). Der Kläger verzichtete am 19. September 2024 auf Stellungnahme (act. 164). 3.3.11. Die Ergänzungsfragen der Beklagten wurden dem Sachverständigen mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 zur Beantwortung zugestellt (act. 165). Der Sachverständige beantwortete die Fragen mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 (act. 167). Diese Antwort wurde den Parteien mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 zugestellt (act. 169). 3.3.12. Mit Eingabe vom 5. November 2024 verlangte die Beklagte eine 20-tägige Frist, um zum Gutachten Stellung zu nehmen (act. 171). Rechtsanwalt Y1._____ wurde mit Telefon vom 7. November 2024 darauf hingewiesen, dass eine Stellungnahme zum Beweisergebnis grundsätzlich mit den Schlussvorträgen zu erfolgen

- 12 hat (act. 172). Sodann wurde den Parteien mit Verfügung vom 12. November 2024 Frist angesetzt, um weitere Ergänzungsfragen zu stellen bzw. eine Erläuterung der beantworteten Ergänzungsfragen zu beantragen (act. 173). 3.3.13. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 liess die Beklagte mitteilen, dass sie ihre Einwendungen bezüglich des Gutachtens C._____ nicht mehr weiter vertiefen möchte (act. 181 Ziff. 2). Betreffend die Liegenschaft in H._____ stellte sie hingegen den Antrag, es sei ein Obergutachten zu erstellen (act. 181 Ziff. 5). 3.4. Novenstellungnahmen 3.4.1. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 wurde dem Kläger unter anderem Frist zur freigestellten Stellungnahme zu den Dupliknoven angesetzt (act. 169 Dispositiv-Ziffer 1). Die Stellungnahme des Klägers zu den Dupliknoven (act. 178) inkl. Beilagen (act. 180/140-193) ging innert erstreckter Frist (act. 176) am 2. Dezember 2024 ein. 3.4.2. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um ihre schriftliche Stellungnahme zu allfälligen Noven einzureichen (act. 182). Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 29. Januar 2025 (act. 190) samt Beilagen (act. 191/1-6) innert erstreckter Frist Stellung. 3.4.3. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde dem Kläger unter anderem Frist zur freigestellten Novenstellungnahme angesetzt (act. 195, Dispositiv-Ziffer 2). Der Kläger nahm mit Eingabe vom 25. Februar 2025 (act. 204) innert Frist Stellung. 3.4.4. Die Eingabe des Klägers vom 25. Februar 2025 (act. 204) wurde der Beklagten am 27. Februar 2025 zugestellt (act. 205). 3.5. Übersetzung 3.5.1. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde eine Überprüfung bzw. gegebenenfalls Neuübersetzung der vom Rechtsvertreter des Klägers angefertigten Übersetzungen der in Spanisch und Englisch verfassten Passagen des Rechtsgutachtens des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR) durch eine gericht-

- 13 lich akkreditierte Dolmetscherin oder einen gerichtlich akkreditierten Dolmetscher angeordnet (act. 195 Dispositiv-Ziffer 3). 3.5.2. Die Gerichtsdolmetscherin T._____ reichte am 6. Februar 2025 ihre Stellungnahme zur Überprüfung der Übersetzungen ein (act. 199). Diese wurde den Parteien am 10. Februar 2025 zugstellt (act. 200). 3.6. Hauptverhandlung 3.6.1. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf die Durchführung der mündlichen Parteivorträge (erster Teil der Hauptverhandlung) verzichten (act. 169). 3.6.2. Die Beklagte liess mit Eingabe vom 5. November 2024 mitteilen, dass Sie keinesfalls auf die mündlichen Parteivorträge verzichten werde (act. 171). Der Kläger verzichtete mit Schreiben vom 21. November 2024 auf die Durchführung der mündlichen Parteivorträge (act. 177). 3.6.3. Die Parteien wurden mit Verfügung vom 24. Februar 2025 auf den 1. April 2025 zur Hauptverhandlung (mündliche Parteivorträge, Parteibefragung und Schlussvorträge) vorgeladen (act. 201). 3.6.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. April 2025 erstatteten die Parteien je zwei mündliche Parteivorträge Parteivortrag (Prot. S. 76 ff.). Zudem fanden die Parteibefragungen (Prot. S. 84 ff.), je eine Beweisaussage (Prot. S. 99 ff.) sowie die Schlussvorträge (Prot. S. 104 ff.) statt. 3.7. Abklärungen zum Vorsorgeausgleich 3.7.1. Im Nachgang zur Verhandlung fanden (weitere) gerichtliche Abklärungen zum Vorsorgeausgleich der Parteien statt. Mit Kurzbrief vom 14. Mai 2025 wurde den Parteien das ausgefertigte Protokoll der Hauptverhandlung sowie die gerichtliche Berechnung des Vorsorgeausgleichs zugestellt (act. 216/1-2). 3.7.2. Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 (act. 217) verlangte Rechtsanwalt Y1._____ namens der Beklagten eine Fristansetzung zur Stellungnahme. In der Folge wurde

- 14 - Rechtsanwalt Y1._____ telefonisch eine Frist von 10 Tagen, bis zum 30. Mai 2025 angesetzt, wobei die Frist als nicht erstreckbar deklariert wurde (act. 218). 3.7.3. Rechtsanwalt Y1._____ reichte mit Eingabe vom 28. Mai 2025 eine Stellungnahme ein, ohne jedoch inhaltlich zur gerichtlichen Berechnung des Vorsorgeausgleich Stellung zu nehmen (act. 220). Die Stellungnahme ist dem Kläger mit dem Endentscheid zuzustellen. 3.7.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. II. Prozessuales 4. Zwischenentscheid zum anwendbaren Güterstand etc. 4.1. Die Beklagte beantragt, es sei betreffend den anwendbaren Güterstand ein Zwischenentscheid gemäss Art. 237 ZPO zu fällen (act. 99 Rechtsbegehren Ziff. 4). In ihrer Begründung verlangt sie (eventualiter) einen Zwischenentscheid für den Fall, dass das Gericht weder über die Anwendbarkeit des mexikanischen Rechts entscheiden noch ein Gutachten dazu in Auftrag geben wolle (act. 99 S. 39). 4.2. Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann (Art. 237 Abs. 1 ZPO). 4.3. Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal ein abweichender zweitinstanzlicher Entscheid hinsichtlich des gewählten Güterstands keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen würde. Einen Zwischenentscheid zu fällen, würde somit keine Zeitund Kostenersparnis bringen. Dasselbe hat bereits das Obergericht mit Urteil vom 20. März 2024 festgehalten (act. 141), wonach die Parteien weder einen Anspruch auf einen Zwischenentscheid haben, noch die Beurteilung der Frage, welchem Güterstand die Parteien angehören bzw. welches Recht auf den Güterstand anzuwenden ist, in einem Zwischenentscheid vorweggenommen werden könne (E. 2.5.3).

- 15 - Dementsprechend ist vorliegend kein Zwischenentscheid zu treffen und es ist das entsprechende Rechtsbegehren der Beklagten abzuweisen. 5. Einholung weiteres Rechtsgutachten 5.1. Der Kläger reichte bezüglich des anwendbaren Rechts und des anzuwendenden Güterstands ein Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR) vom 29. Dezember 2022 (act. 93/65; Übersetzung act. 93/66) sowie eine Ergänzung vom 15. Juni 2023 dazu (act. 108/129; Übersetzung act. 108/130) ins Recht. 5.1.1. Die Beklagte beantragt (eventualiter), es sei (zusätzlich) bei Herrn Prof. Dr. O._____ resp. beim P._____-Institut in U._____ [DE] ein gerichtliches Gutachten bezüglich des anwendbaren Rechts und des anzuwendenden Güterstands in Auftrag zu geben (act. 99 Rechtsbegehren Ziff. 5; act. 190 S. 6; act. 211 S. 9; Prot. S. 83). Die Privatgutachten würden von der Beklagten nicht anerkannt (act. 190 S. 6). Ihnen komme nicht mehr Wert zu als reinen Parteibehauptungen. Da die andere Partei bei der Bestimmung des Gutachters, der Instruktion desselben und der Stellung von Zusatzfragen nicht mitwirken könne, seien an die Verwertbarkeit eines solchen Gutachtens höchste Anforderungen zu stellen (act. 99 S. 14; act. 190 S. 8). 5.1.2. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts sei gemäss Art. 16 Abs. 1 IPRG von Amtes wegen festzustellen. Die Parteien hätten das ausländische Recht nur nachzuweisen, nicht zu beweisen. Der Kläger habe den Nachweis des ausländischen Rechts mit Einreichung der Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 29. Dezember 2022 und vom 19. Juni 2023 erbracht. Ein weiteres Gutachten sei nicht notwendig (act. 178 Ziff. I.6 S. 2). Private Gutachten der Parteien würden zudem gemäss Art. 177 ZPO, dessen revidierte Fassung gemäss Art. 407f ZPO auch auf laufende Verfahren anwendbar sei, Urkunden darstellen, welche gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO zu den zulässigen Beweismitteln zählen würden (act. 204 S. 2 zu II.4.; act. 210 S. 4).

- 16 - 5.2. Bei der Frage des anwendbaren Rechts handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche von Amtes wegen zu klären ist. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. auch nachfolgend Ziff. 8 S.27 ff.), sind die bereits im Recht liegenden Unterlagen geeignet und zureichend, um das anwendbare Recht im vorliegenden Fall festzustellen. Es besteht somit kein Anlass dafür, ein weiteres Gutachten einzuholen. Im Einzelnen ist auf die Einwendungen der Beklagten wie folgt einzugehen: 5.2.1. Zunächst stellt die Beklagte die Glaubwürdigkeit des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR) in Frage, wobei sie auf einen Medienbericht verweist, wonach dort "dicke Luft" herrsche. Es stelle sich die Frage, ob diese Institutsprobleme sich auch auf das vorliegende Gutachten ausgewirkt haben könnte (act. 99 S. 14 f.; Prot. S. 80). Mit diesem Vorbringen verliert sich die Beklagte in reinen Mutmassungen, die sie gleichzeitig selbst relativiert, indem ihr Rechtsvertreter weiter ausführt, das SIR sei ein hoch renommiertes Institut und er gehe davon aus, dass sich das SIR wieder auffangen werde (act. 99 S. 14 f.). Zu Recht verweist der Kläger auf die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1P.390/2004 vom 28. Oktober 2004, E. 2.2/3, wonach das Institut für Rechtsvergleichung als autonome öffentlich-rechtliche Anstalt errichtet wurde, gerade um insbesondere den Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie den Anwälten und anderen Interessenten Rechtsauskünfte über das ausländische Recht zu erteilen, und wonach die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung als autonome öffentlich-rechtliche Anstalt von vornherein gewährleistet sei (act. 178 S. 5 f. Ziff. II.3). Somit bestehen grundsätzlich keine Zweifel an der fachlichen Qualität und der Unparteilichkeit des SIR. Die von der Beklagten geäusserten, rein subjektiven Mutmassungen und Behauptungen vermögen weder die Glaubwürdigkeit des Instituts noch die Überzeugungskraft des Gutachtens an sich in Frage zu stellen. 5.2.2. Die Beklagte bemängelt weiter, dass der Rechtsvertreter des Klägers die im Original in Spanisch und Englisch verfassten Passagen ins Deutsche übersetzt habe, womit sich die Glaubwürdigkeit des Gutachtens "sozusagen neutralisiere" (act. 99 S. 15 f.). Eine private Übersetzung genügt in der Regel, wenn sie nicht angezweifelt wird. Wird die Richtigkeit der Übersetzung bestritten, muss diese

- 17 durch eine gerichtlich ernannte Dolmetscherin bzw. einen Dolmetscher überprüft werden (Hasenböhler Franz/Yañez Sonia, Das Beweisrecht der ZPO - Bd. 2, Die Beweismittel, Zürich - Basel - Genf 2019, S. 230). Vorliegend wurde aufgrund der Bestreitungen der Beklagten eine Überprüfung bzw. gegebenenfalls Neuübersetzung der vom Rechtsvertreter des Klägers angefertigten Übersetzungen der in Spanisch und Englisch verfassten Passagen des Rechtsgutachtens des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR) durch eine gerichtlich akkreditierte Dolmetscherin angeordnet (act. 195 Dispositiv-Ziffer 3). Die Gerichtsdolmetscherin T._____ reichte am 6. Februar 2025 ihre Stellungnahme zur Überprüfung der Übersetzungen ein, wobei sie die Übersetzungen als korrekt deklarierte und keinen Grund für eine Neuübersetzung irgendeines Abschnitts feststellen konnte. Sie wies einzig auf wenige geringfügige Korrekturen hin und gratulierte zu den ausgezeichneten, sorgfältigen Übersetzungen (act. 199). Entsprechend ist auf die vom Kläger eingereichten Übersetzungen, unter Berücksichtigung der geringfügigen Korrekturen der Dolmetscherin, abzustellen. Im Übrigen ist entgegen der Beklagten (act. 99 S. 15 f.) kein unlauteres Verhalten des Rechtsvertreters des Klägers ersichtlich. Er hat einerseits die fremdsprachigen Originalgutachten (act. 93/65 und act. 108/129) sowie andererseits Kopien der Gutachten, in denen die fremdsprachigen Passagen durch die von ihm vorgenommenen Übersetzungen ersetzt wurden (act. 93/66 und act. 108/130), eingereicht, und dieses Vorgehen transparent und durchaus nachvollziehbar deklariert, wobei insbesondere auch auf den mit den Übersetzungen versehenen Dokumenten (act. 93/66 und act. 108/130) explizit vermerkt ist, dass es sich hierbei um die übersetzte Version und nicht um das Originalgutachten handelt. 5.2.3. Die Beklagte macht sodann geltend, ein weiterer "faux pas" sei gewesen, dass der Kläger dem SIR nur unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt habe, womit das Gutachten in eine bestimmte Richtung gelenkt worden sein könnte. Insbesondere fehle bei der Instruktion des SIR eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde V._____, aus welcher klar ersichtlich sei, dass die Beklagte ab 1995 Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. Zudem fehle auch die Bestätigung des Standesamtes von W._____ [Mexiko] mit dazugehöriger Übersetzung. Entspre-

- 18 chend hätte den Gutachtern die entscheidende Basis gefehlt, nämlich die Tatsache, dass die Parteien vor, bei und nach der Eheschliessung Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätten, und dass zu keinem Zeitpunkt ein Ehevertrag geschlossen worden sei, da ein solcher bei den Akten in Mexiko nicht aufzufinden sei (act. 99 S. 16 ff.; act. 190 Seite 8 Ziff. 4). Es ist zwar zutreffend, dass beim ersten Gutachten die Gutachter offenbar keine Kenntnis davon hatten, dass die Parteien zum Zeitpunkt der Eheschliessung ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten. Diese Information wurde den Gutachtern indes im Nachhinein vom Kläger zugestellt und es wurden entsprechende Ergänzungsfragen gestellt, worauf das SIR ein ergänzendes Gutachten zu dieser Frage erstellte (act.93/65). Dieses Ergänzungsgutachten ist zusammen mit dem Hauptgutachten zu lesen. Daraus ergibt sich ein vollständiges Bild. Wie der Kläger richtigerweise ausführt (act. 178 S. 5 f. Ziff. II.3), war die Frage des Wohnsitzes der Parteien zum Zeitpunkt der Eheschliessung für die Schlussfolgerungen des SIR nicht von wesentlicher Bedeutung, weil unabhängig davon, ob auf die Gütertrennung Mexikanisches Recht oder Schweizer Recht zur Anwendung kommt, die Rechtsfolgen die Gleichen sind (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 9 S. 29 ff.). Dafür, dass den Gutachtern weitere, wesentliche Unterlagen oder Informationen gefehlt hätten oder die Gutachter ihre Schlüsse in Bezug auf einen unvollständigen oder gar unzutreffenden Sachverhalt gezogen hätten, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern eine "Bestätigung des Standesamtes" etwas an den gutachterlichen Schlüssen geändert hätte, zumal den Gutachtern unbestritten der Eheschein (act. 9/4, Übersetzung in act. 12/5) als auch die Heiratsurkunde (act. 68/53, Übersetzung in act. 68/54) sowie der Auszug aus dem Zivilstandsregister W._____ (act. 68/5, Übersetzung in act. 68/54) vorlagen. Mängel des Gutachtens aufgrund von unvollständigen Unterlagen oder Informationen sind somit nicht ersichtlich. 5.2.4. Die Beklagte bringt weiter vor, die Gutachter hätten mutmasslich eine "wissenschaftliche Todsünde" begangen, nämlich falsch zitiert, zumal sie die entscheidenden Gesetzestexte – gemäss eigenen Nachforschungen des Rechtsvertreters der Beklagten bei ausgesprochenen europäischen Experten – gar nicht hätten zur Verfügung haben können (act. 99 S. 20). Dies Behauptung ist unsubstanziiert und

- 19 stellt eine rein subjektive Mutmassung dar. Sie vermag die Überzeugungskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. 6. Editionsbegehren / Frist für die Bezifferung der güterrechtlichen bzw. "sonstigen" Ansprüche / Stufenklage 6.1. Die Beklagte beantragt in der Klageantwort sowie in der Duplik, es sei der Kläger – nach Rechtskraft des Zwischenentscheids bzw. Einholung eines weiteren Rechtsgutachtens – zur Edition verschiedener Unterlagen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung zu verpflichten (act. 80 Rechtsbegehren Ziff. 5; act. 99 Rechtsbegehren Ziff. 6). Sodann sei ihr – nach Eingang der edierten Unterlagen sowie sämtlicher Schätzungen und Stellungnahmen der Parteien – Frist anzusetzen, um ihre güterrechtlichen Ansprüche definitiv zu beziffern (act. 80 Rechtsbegehren Ziff. 7; act. 99 Rechtsbegehren Ziff. 8). Eventualiter, falls das Gericht in einem entsprechenden rechtskräftigen Zwischenentscheid davon ausgehen würde, dass die Parteien unter dem Güterstand der Gütertrennung leben würden, beantragt die Beklagte, es sei ihr nach Rechtskraft dieses Zwischenentscheids Frist anzusetzen, um ihre "sonstigen Ansprüche" zu beziffern (act. 99 Rechtsbegehren Ziff. 10). 6.1.1. Sie führt dazu in ihrer Klageantwort – im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte Errungenschaftsbeteiligung – aus, der Kläger müsse seiner Informationspflicht nachkommen und die zu edierenden Unterlagen herausgeben. Wenn alles offengelegt sei, könne der Verkehrswert der Errungenschaften beziffert werden, wofür vom Gericht Verkehrswertschätzungen in Auftrag zu geben seien. Erst nach Vorliegen dieser Schätzwerte könne die Beklagte ihre güterrechtlichen Ansprüche berechnen und definitiv und verbindlich ihre güterrechtlichen Forderungen beziffern (act. 80 S. 27 f.). Zur Begründung des Eventualantrags führte sie an, sollte wider Erwarten festgestellt werden, dass die Parteien unter dem Güterstand der Gütertrennung leben würden, so würden nichtsdestotrotz Ansprüche der Beklagten verbleiben, die zu beziffern und zu substanziieren seien. Die Beklagte müsse bei Annahme der Gütertrennung die Möglichkeit haben, ihre Behauptungen zu konkretisieren, die entsprechenden Beweismittel vorzulegen und ihre definitiven Ansprüche auszusprechen (act. 80 Rz. 20).

- 20 - 6.1.2. In ihrer Duplik verweist sie auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_847/2021 vom 10. Januar 2023, wonach es im Rahmen einer unbezifferten Forderungsklage zulässig sei, eine güterrechtliche Forderungsklage erst im Schlussvortrag zu beziffern. Die anbegehrte Aktenedition sei unumgänglich, da die derzeitigen Akten eine abschliessende Berechnung der güterrechtlichen Forderung der Beklagten nicht zuliessen (act. 99 S. 40 f. Ziff. 4.2). In Bezug auf den Eventualantrag hält die Beklagte fest, der Marktwert der Liegenschaft in H._____ sei viel höher, als in der Steuererklärung angegeben und müsse zwingend geschätzt werden. Nachdem diese Werte feststünden, sei der Beklagten Frist anzusetzen, um ihre Ansprüche abschliessend und streitwertbegründend zu beziffern (act. 99 S. 58). 6.1.3. In ihrer Novenstellungnahme führt die Beklagte sodann aus, dass "ihre Duplik eindeutig als Stufenklage bezeichnet werden" müsse. Das Gericht hätte die Klage Stufe für Stufe abhandeln müssen. Die derzeitige gerichtliche Vorgehensweise erachte die Beklagte als prozessual unzulässig und sie halte am "Stufenklagencharakter" ihrer Anträge gemäss act. 99 vollumgänglich fest (act. 190 S. 4 Ziff. 5; S. 28). 6.1.4. In ihrem ersten mündlichen Parteivortrag hält die Beklagte fest, das Verfahren sei nicht ansatzweise spruchreif, da man die Tatsache der Stufenklage bisher völlig ausgeklammert habe. Mit Übergehung der Stufenklage habe man das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt (act. 211 S. 2). Dies wiederholt die Beklagte in ihrem Schlussvortrag (Prot. S. 106). 6.2. Der Kläger hält hierzu fest, es bestehe [recte: kein] Anlass für eine Stufenklage der Beklagten, da keine güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen werden müsse (act. 204 S. 2 zu I.). 6.3. Nachdem vorliegend, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend Ziff. 9 S. 29 ff.), vom Güterstand der Gütertrennung auszugehen ist, erübrigen sich die Editionsbegehren sowie die beantragte Fristansetzung zwecks Bezifferung güterrechtlicher Ansprüche der Beklagten.

- 21 - 6.4. Zum Antrag auf Fristansetzung zwecks Bezifferung der sonstigen Ansprüche der Beklagten, nach einem rechtskräftigen Zwischenentscheid, bzw. die Behauptung, die in der Duplik gestellten Anträge seien als Stufenklage zu behandeln, ist Folgendes festzuhalten: 6.4.1. Unbezifferte Klage 6.4.1.1. Für die von der Beklagten geltend gemachten weiteren finanziellen Ansprüche gegen den Kläger ausserhalb des Ehegüterrechts gilt die Dispositionsmaxime. Das Gericht ist daher an die Anträge der Parteien gebunden. Gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei weder mehr noch etwas anderes zusprechen, als beantragt wurde, und auch nicht weniger, als von der Gegenpartei anerkannt wurde. Die Anträge der Parteien müssen also hinreichend bestimmt sein. Zudem muss die Klage auf Zahlung eines Geldbetrags beziffert werden (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Grundsätzlich ist eine unbezifferte Klage, bei der die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind, unzulässig, ohne dass es einer Fristansetzung nach Art. 132 ZPO bedarf (Urteil des Bundesgerichts 5A_847/2021 vom 10. Januar 2023, E. 4.2.1.). 6.4.1.2. Gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO kann der Kläger eine unbezifferte Klage einreichen, wenn es ihm nicht möglich ist, von Anfang an den Betrag seiner Forderung zu nennen, oder wenn diese Angabe nicht von vornherein verlangt werden kann. Er muss jedoch einen Mindestwert als vorläufigen Streitwert angeben. Diese Ausnahme gilt insbesondere dann, wenn nur im Beweisverfahren eine bezifferte Forderung begründet werden kann; in diesem Fall darf der Kläger seinen Antrag beziffern, nachdem die Beweisaufnahme abgeschlossen ist oder der Beklagte die erforderlichen Informationen erteilt hat. Die klagende Partei muss ihre Forderung jedoch beziffern, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 85 Abs. 2 Satz 1 ZPO), d.h. so bald wie möglich. Art. 85 ZPO hat somit keine Einschränkung der Dispositionsmaxime zur Folge, da die klagende Partei nicht von ihrer Pflicht zur Bezifferung ihrer Ansprüche befreit wird, sondern lediglich den Zeitpunkt, zu dem sie dies tun muss, aufschieben kann. Gegebenenfalls kann die klagende Partei neue Vorbringen einbringen, die sich aus den Erkenntnissen der Beweisaufnahme ergeben. Der Kläger, der einen unbezifferten Zahlungsantrag stellt, muss darlegen, inwiefern es nicht

- 22 möglich oder zumindest nicht zumutbar ist, von vornherein die Höhe seines Anspruchs anzugeben (a.a.O., E. 4.2.2). 6.4.1.3. Nur soweit ein Beweisverfahren schon für schlüssige Behauptungen unabdingbar ist, fehlt es an der Möglichkeit oder Zumutbarkeit der Bezifferung. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist die Forderung nach dem Grundsatz von Art. 84 Abs. 2 ZPO zu beziffern. Zudem stellt die fehlende Bezifferung keinen Mangel i.S. von Art. 132 Abs. 1 ZPO dar, zu dessen Verbesserung das Gericht eine Nachfrist einzuräumen hätte. Bei Einreichung einer unbezifferten Forderungsklage ist es vielmehr Aufgabe der klagenden Partei, ihr Begehren so weit wie möglich zu beziffern und wo dies nicht möglich ist aufzuzeigen, dass die erwähnten Bedingungen für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind (BGE 140 III 409 E. 4.3.1 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellte auch im Urteil 4A_581/2021 vom 3. Mai 2022 klar, dass eine klagende Partei, welche sich auf eine Ausnahme von der Bezifferungspflicht berufe, bereits in der Klageschrift aufzuzeigen habe, dass die Bedingungen nach Art. 85 Abs. 1 ZPO für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt seien. Dabei genüge ein blosser Hinweis auf fehlende Informationen nicht. Vielmehr müsse die Klägerin bereits in der Klageschrift konkret darlegen, weshalb es ihr aus objektiven Gründen unmöglich oder wenigstens unzumutbar sei, die Klageforderung zu beziffern (E. 2.1 ff.). 6.4.1.4. Die Beklagte stützt sich vorliegend zwar auf Art. 85 Abs. 1 ZPO, legt jedoch nicht dar, dass bzw. weshalb die erwähnten Bedingungen für eine unbezifferte Klage nach Art. 85 Abs. 1 ZPO vorliegend erfüllt sind. Einzig die Tatsache, dass die Beklagte nicht weiss, ob das Gericht ihrem Standpunkt folgen und Errungenschaftsbeteiligung annehmen werde, oder dem Standpunkt des Klägers folgen und von Gütertrennung ausgehen werde, vermag weder eine unbezifferte Forderungsklage noch einen Zwischenentscheid zu begründen. Die Beklagte hätte ohne Weiteres eine entsprechendes Haupt- sowie Eventualbegehren stellen können, zumal ihr die Anträge des Klägers bekannt waren. Die Beklagte musste somit durchaus damit rechnen, dass das Gericht von Gütertrennung ausgehen könnte. Gerade für diesen Fall aber ist es nicht ersichtlich – und dies wurde von der Beklagten auch nicht dargelegt –, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, ihre entspre-

- 23 chende Forderung zu beziffern, zumal im Fall der Gütertrennung keine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt und entsprechend keine weiteren Editionen erforderlich waren, sondern (im Wesentlichen) vor allem die beiden im Miteigentum stehenden Liegenschaften C._____ und H._____ den Streitpunkt darstellen. Die Beklagte hätte somit ohne Weiteres bereits in der Klageantwort oder spätestens in der Duplik – zumindest eventualiter – darlegen können, welche "sonstigen Ansprüche" sie gegen den Kläger stellt und wie die Auflösung des Miteigentums der gemeinsam gehaltenen Liegenschaften ihrer Ansicht nach zu erfolgen hätte. Selbst wenn sodann von der Zulässigkeit eines unbezifferten Begehrens ausgegangen würde, hätte die Beklagte zumindest einen Mindestwert als vorläufigen Streitwert angeben müssen. Auch dies tat sie jedoch nicht. 6.4.2. Stufenklage 6.4.2.1. Art. 85 Abs. 1 ZPO regelt sowohl die unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinne einerseits wie die Stufenklage andererseits. Die Stufenklage ist dadurch charakterisiert, dass ein materiellrechtlicher Hilfsanspruch mit einer unbezifferten Forderungsklage verbunden wird. Eine Stufenklage liegt somit definitionsgemäss nicht vor, wenn kein selbständiger Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung besteht, der mit der unbezifferten Forderungsklage verbunden werden kann (BGE 140 III 409 E. 4.3 mit Hinweisen). Will ein Ehegatte eine Stufenklage erheben, hat er durch zwei selbständige, also voneinander getrennte Rechtsbegehren deutlich zu machen, dass er die Gegenpartei sowohl zur Informationserteilung als auch aufgrund des Ergebnisses des ersten Antrags zu bestimmenden Hauptleistung verurteilt wissen will. Bei einer Stufenklage wird somit einerseits vorausgesetzt, dass die Vorgaben von Art. 85 ZPO (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung) erfüllt sind und andererseits ein materiellrechtlicher Anspruch auf Information besteht (Leumann Liebster, Die Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss., S. 145; in diesem Sinne auch OGer ZH LC150031 vom 2.12.2015, Erw. 5.2.2; Stalder Christian, Rechtsbegehren in familienrechtlichen Verfahren, FamPra.ch 2014 S. 43 ff., 60 f.). Ist die Auskunftspflicht strittig, lässt sich nur die Erteilung der erforderlichen und für die Beurteilung und Geltendmachung von Ansprüchen notwendigen Auskünfte gerichtlich durchsetzen (BGE 118 II 27 E 3a).

- 24 - 6.4.2.2. Zunächst mangelt es an einem ausreichenden Rechtsbegehren für eine Stufenklage. Die Beklagte verlangt zwar einen Zwischenentscheid über den anwendbaren Güterstand und danach eine Fristansetzung zur Bezifferung ihrer Forderung, sie macht diese jedoch - zumindest für den vorliegend einschlägigen Fall der Gütertrennung - nicht von einem materiellrechtlichen Auskunftsanspruch abhängig. Sie behauptet sodann in der Novenstellungnahme erstmals, ihre Duplikanträge wären als Stufenklage entgegenzunehmen gewesen bzw. diese habe "eindeutig Stufenklagecharakter". Wollte die Beklagte eine Stufenklage erheben, so hätte sie spätestens in der Duplik, zumindest eventualiter auch im Fall der Gütertrennung, vorerst eine Entscheid über den materiellen Auskunftsanspruch beantragen und diesbezüglich darlegen müssen, weshalb ein Auskunftsanspruch besteht, und weshalb sie ihre Ansprüche ohne Auskunftserteilung nicht beziffern kann. All dies hat sie nicht getan. 6.4.2.3. Nachdem es vorliegend, wie gezeigt, an der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung der "sonstigen Ansprüche" der Beklagten fehlt, können ihre Begehren bereits deshalb nicht als Stufenklage behandelt werden, bzw. wäre ein entsprechender Antrag abzuweisen. Hinzu kommt, dass die Beklagte ihre materiellrechtlichen Auskunftsansprüche in Bezug auf ihre "sonstigen Ansprüche" in keiner Weise geltend macht und darlegt, und solche sind auch nicht ersichtlich, zumal sich nur die Erteilung der erforderlichen und für die Beurteilung und Geltendmachung von Ansprüchen notwendigen Auskünfte gerichtlich durchsetzen lässt (BGE 118 II 27 E 3a). Nachdem vorliegend keine güterrechtliche Auseinandersetzung zu erfolgen hat, bestehen diesbezüglich auch keine Auskunftsansprüche. Es liegt mithin kein zureichendes Rechtsbegehren bezüglich einer Stufenklage bzw. einer nachträglichen Bezifferung der "sonstigen Ansprüche" der Beklagten vor, und selbst wenn die von der Beklagten gestellten Rechtsbegehren als solche entgegenzunehmen wären, wären die Voraussetzungen für eine Stufenklage bzw. eine unbezifferte Forderungsklage nicht erfüllt. Entsprechend ist der Beklagten keine Frist anzusetzen, um ihre "sonstigen Ansprüche" zu beziffern und es ist auch kein Teilurteil in Bezug auf die Auskunftsansprüche der Beklagten zu fällen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die fehlende Bezifferung

- 25 schliesslich auch kein Mangel i.S. von Art. 132 Abs. 1 ZPO dar, zu dessen Verbesserung das Gericht eine Nachfrist einzuräumen hätte (BGE 140 III 409 E. 4.3.1 f. mit Hinweisen). III. Ehescheidung Die Parteien verlangen gemeinsam die Ehescheidung gestützt auf Art. 112 ZGB (act. 3). Beide Parteien haben ihren Scheidungswillen sowohl in der gemeinsamen als auch in der getrennten Anhörung bestätigt (Prot. S. 2 f.). Die Ehe der Parteien ist somit in Anwendung von Art. 112 ZGB zu scheiden. IV. Güterrecht 7. Standpunkte 7.1. Standpunkt des Klägers 7.1.1. Der Kläger beantragt, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Ehegatten seit der Eheschliessung unter dem Güterstand der Gütertrennung leben und keine güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt wird. Die Parteien seien somit, unter Vorbehalt der Auflösung des Miteigentums bezüglich der Grundstücke C._____-D._____ und H._____-I._____ (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 10 S. 41 ff.) und unter Vorbehalt einer Forderung des Klägers gegenüber der Beklagten aus Bereicherung in der Höhe von Fr. 13'210.80 (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 11 S. 77 ff.), mit heutigem Besitzstand als güterrechtlich auseinandergesetzt zu erklären (act. 210 Rechtsbegehren Ziff. 3). 7.1.2. Der Kläger stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Parteien hätten am tt. September 1997 in W._____ (Mexiko) geheiratet und dabei den Güterstand der Gütertrennung gewählt, wobei sie die Formvorschriften des mexikanischen Rechts eingehalten hätten (act. 67 N 63-65; act. 91 N 6; act. 210 S. 4). Indem die Parteien in Mexiko geheiratet und einstimmig den Güterstand der Gütertrennung gewählt hätten, könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Ehevertrag betreffend Güterstand dem Recht am Abschlussort entsprochen habe

- 26 - (Art. 56 IPRG). Das bedeute, dass jeder seine Vermögenswerte behalte und auch die Erträge eines Gegenstandes dem Ehegatten zustünden, dem diese gehörten. Auch erhalte jeder den Lohn für von ihm erbrachte persönliche Arbeits- und Dienstleistungen selber. Aufgrund der von Anfang an geltenden, strikten Gütertrennung zwischen den Parteien finde eine güterrechtliche Auseinandersetzung nicht statt (act. 67 N 66-72; act. 91 N 6). Mit der Erklärung vor dem Zivilstandesbeamten hätten die Parteien einen nach mexikanischem Recht gültigen Ehevertrag abgeschlossen und damit auch eine Rechtswahl im Zusammenhang mit dem Ehevertrag getroffen. Da die Beklagte mexikanische Staatsangehörige gewesen sei, hätten die Parteien das Recht ihres Heimatstaates wählen können und dies mit der Wahl der Gütertrennung nach mexikanischem Recht getan (act. 91 N 10). 7.2. Standpunkt der Beklagten 7.2.1. Die Beklagte beantragt, es sei festzustellen, dass die Parteien unter dem schweizerischen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung leben, und es sei dieser Güterstand per Stichtag Einreichung der Scheidungsklage aufzulösen (act. 99 Rechtsbegehren Ziff. 4; act. 211 S. 8). 7.2.2. Gemäss der Beklagten hätten die Parteien vor, bei und nach der Eheschliessung immer und ausschliesslich Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Somit komme ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung. Die Eheleute hätten nie und zu keinem Zeitpunkt einen Ehevertrag abgeschlossen, weder nach mexikanischem noch nach schweizerischem Recht. Daran ändere nichts, dass der zuständige Zivilstandesbeamte bei Abschluss der Ehe sein Kreuz im Quadrat der Gütertrennung gesetzt habe, da dies im internationalen Verhältnis keine Gültigkeit habe, und schon gar nicht in einem Verfahren vor einem schweizerischen Gericht. Der ordentliche Güterstand sei die Errungenschaftsbeteiligung, die Wahl eines anderen Güterstandes bedürfe eines öffentlich beurkundeten Ehevertrags. Der Kläger habe kein zweiseitiges Rechtsgeschäft belegt und keinen Ehevertrag eingereicht, weil ein solcher nicht existiere (act. 80 Ziff. 3.3 ff.; act. 99 Ziff. 3 S. 34 ff. und Ziff. 4 S. 61 ff.; act. 211 S. 8). Es sei problematisch, dass von einem Eheschein eine Gütertrennung abgeleitet werde, die dem Schweizerischen Ordre public standhalte (act. 211 S. 8).

- 27 - 8. Anwendbares Ehegüterrecht gemäss IPRG 8.1. Internationaler Sachverhalt Die Ehe zwischen dem Kläger mit schweizerischer Staatsangehörigkeit sowie der Beklagten mit mexikanischer Staatsangehörigkeit wurde unbestritten am tt. September 1997 in W._____ (Mexiko) geschlossen (vgl. act. 9/4, Übersetzung in act. 12/5; act. 68/52-53, Übersetzung in act. 68/54; act. 81/8). Demzufolge liegt in Bezug auf das anwendbare Ehegüterrecht ein internationaler Sachverhalt vor (Art. 1 IPRG). 8.2. Anwendbares Recht 8.2.1. Nach dem Internationalen Privatrecht unterstehen die güterrechtlichen Verhältnisse dem von den Ehegatten gewählten Recht (Art. 52 Abs. 1 IPRG). Haben die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen, so unterstehen die güterrechtlichen Verhältnisse dem Recht des Staates, in dem beide gleichzeitig ihren Wohnsitz haben, oder, wenn dies nicht der Fall ist, dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zuletzt gleichzeitig ihren Wohnsitz hatten (Art. 54 Abs. 1 lit. a und b IPRG). 8.2.2. Unbestritten haben beide Ehegatten – vor, während und nach der Eheschliessung – Wohnsitz in der Schweiz. Vorbehältlich einer Rechtswahl unterstehen die güterrechtlichen Verhältnisse der Parteien somit nach dem IPRG dem Schweizer Recht als Recht des Staates, in dem beide gleichzeitig ihren Wohnsitz haben (Art. 54 Abs. 1 lit. a IPRG). 8.3. Rechtswahl der Parteien 8.3.1. Die Ehegatten können wählen zwischen dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben oder nach der Eheschliessung haben werden, und dem Recht eines ihrer Heimatstaaten (Art. 52 Abs. 2 IPRG). Die Rechtswahl muss schriftlich vereinbart sein oder sich eindeutig aus dem Ehevertrag ergeben. Im Übrigen untersteht sie dem gewählten Recht (Art. 53 Abs. 1 IPRG). 8.3.2. Unbestritten ist, dass sowohl auf dem Eheschein (act. 9/4, Übersetzung durch einen Gerichtsdolmetscher in act. 12/5) als auch auf der Heiratsurkunde

- 28 - (act. 68/53, Übersetzung in act. 68/54) sowie auf dem Auszug aus dem Zivilstandsregister W._____ (act. 68/5, Übersetzung in act. 68/54) vermerkt wird, dass "dieser Ehevertrag aufgrund der Willensäusserungen beider Vertragsparteien der Gütertrennung unterstehe" bzw. "der Heiratsvertrag auf Wunsch der Eheschliessenden unter dem Güterstand der Gütertrennung eingetragen werde". Weder bei der Heiratsurkunde noch beim Eheschein oder dem Auszug aus dem Zivilstandsregister selbst handelt es sich jedoch um einen schriftlichen Ehevertrag, auch wenn diese Dokumente als Bestätigung für das Schliessen eines (mündlichen) Ehevertrags (bezüglich Eheschliessung und Wahl des Güterstandes) gesehen werden können. Die Wahl eines Güterstands allein vermag zudem noch keine Rechtswahl zu begründen. Dass die Parteien explizit eine Rechtswahl zu Gunsten des mexikanischen Rechts vereinbart hätten, wird denn auch nicht behauptet. 8.3.3. Zusammengefasst liegt keine Rechtswahl vor und es kommt das Recht am gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten, mithin schweizerisches Recht zur Anwendung (Art. 54 Abs. 1 lit. a IPRG). 9. Bestimmung des anwendbaren Güterstands 9.1. Rechtliches 9.1.1. Gemäss dem schweizerischen Zivilgesetzbuch unterstehen die Ehegatten den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist (Art. 181 und Art. 196 ff. ZGB). Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden (Art. 184 ZGB). 9.1.2. Ein Ehevertrag im Sinne von Art. 53 und 56 IPRG ist jedes zweiseitige Rechtsgeschäft, mit dem die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln (vgl. BSK IPRG-COURVOISIER, Art. 56 N 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_907/2019 vom 27. August 2021, E. 6.2 und 6.3). Der Ehevertrag ist formgültig, wenn er dem auf den Ehevertrag anwendbaren Recht oder dem Recht am Abschlussort entspricht (Art. 56 IPRG). Somit ist, auch wenn – wie vorliegend – schweizerisches

- 29 - Güterrecht anwendbar ist, eine öffentliche Beurkundung nicht nötig, wenn diese am Errichtungsort nicht verlangt wird. Gemäss Art. 56 IPRG muss folglich ein Ehevertrag, mit dem schweizerisches Güterrecht vereinbart oder abgeändert wird, nicht in der Schweiz abgeschlossen werden. Eine im Ausland über schweizerisches Ehegüterrecht getroffene Vereinbarung ist in der Schweiz gültig, selbst wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Abschlusses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten. Voraussetzung ist allerdings, dass die güterrechtliche Regelung materiell mit dem schweizerischen Recht vereinbar und die am Abschlussort (oder in der Schweiz) vorgeschriebene Form eingehalten worden ist (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Das Eherecht, Das Güterrecht der Ehegatten, Bern 1992, Artikel 184 N 17). 9.2. Standpunkte und Beweislast 9.2.1. Der Kläger stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Parteien hätten nach mexikanischem Recht rechtsgültig einen Ehevertrag abgeschlossen, indem sie durch mündliche Willensäusserung gegenüber dem Zivilstandesbeamten den Güterstand der Gütertrennung gewählt hätten (act. 67 N 59 ff.; act. 91 N 6; act. 210 S. 4 f.). 9.2.2. Die Beklagte macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die Eheleute hätten zu keinem Zeitpunkt einen Ehevertrag abgeschlossen, weder nach mexikanischem noch nach schweizerischem Recht (act. 80 Ziff. 3.3.; act. 211 S. 8). Sie bestreitet, jemals einen Ehevertrag unterschrieben zu haben (act. 99 S. 17) und stellt sich auf den Standpunkt, auch keine diesbezüglich rechtsverbindliche mündliche Einigung getroffen zu haben (act. 99 S. 34 Ziff. 3.1 und S. 63 ff.). 9.2.3. Der Kläger trägt die Beweislast für das Vorliegen eines – nach mexikanischem Recht rechtsgültigen abgeschlossenen – Ehevertrags und die Vereinbarung der Gütertrennung (Art. 8 ZGB). 9.3. Vorliegen eines Ehevertrags 9.3.1. Aus den Akten geht hervor, dass die Parteien am tt. September 1997 in W._____ (Mexiko) geheiratet haben und es wurde sowohl auf dem Eheschein

- 30 - (act. 9/4, Übersetzung in act. 12/5) als auch auf der Heiratsurkunde (act. 68/53, Übersetzung in act. 68/54) sowie auf dem Auszug aus dem Zivilstandsregister W._____ (act. 68/5, Übersetzung in act. 68/54) vermerkt, dass dieser Ehevertrag aufgrund der Willensäusserungen beider Vertragsparteien der Gütertrennung unterstehe bzw. der Heiratsvertrag auf Wunsch der Eheschliessenden unter dem Güterstand der Gütertrennung eingetragen werde. 9.3.2. Die Beklagte bestreitet nicht, dass die von den Parteien geschlossene Ehe im mexikanischen Zivilstandsregister mit dem Vermerk eingetragen wurde, dass der Ehevertrag aufgrund der Willensäusserungen beider Vertragsparteien der Gütertrennung unterstehe. Sie macht in Bezug auf diesen Eintrag jedoch unterschiedliche Ausführungen. So lässt sie ihren Rechtsvertreter in der Klageantwort ausführen, dass der Zivilstandesbeamte bei Abschluss der Ehe sein Kreuz im Quadrat der Gütertrennung gesetzt habe, bedeute nichts, es sei in Südamerika gang und gäbe, dass Zivilstandesbeamte so vorgehen würden. Dies möge in Südamerika Gültigkeit haben, was er – der Rechtsvertreter der Beklagten – nicht beurteilen könne und zudem hier unwesentlich sei, nicht aber in einem internationalen Verhältnis und schon gar nicht in einem Verfahren vor einem schweizerischen Gericht (act. 80 Ziff. 3.3 ff.). In der Duplik bestreitet sie, gegenüber dem Standesbeamten erklärt zu haben, dass sie unter dem Güterstand der Gütertrennung zu leben gedenke. Sie lässt ausführen, die gemäss Eheschein angebliche Erklärung werde bestritten und könne auf einem Missverständnis beruhen, respektive der Standesbeamte könne das falsch verstanden und falsch notiert haben (act. 99 S. 63). An der Hauptverhandlung liess sie ausführen, das Formular, das vom zuständigen Beamten ausgefüllt worden sei, sei ohne jegliche rechtliche Relevanz. Es sei nicht aussagekräftig, fehlerhaft und beweise bei Weitem nicht die behauptete Gütertrennung (act. 211 S. 9). Dass von einem Eheschein eine Gütertrennung abgeleitet werden soll, halte dem Schweizerischen Ordre Public nicht stand (Prot. S. 80). Sie habe immer bestritten, dass ein gültiger Ehevertrag zustande gekommen sei und man überhaupt darüber gesprochen habe, dass man Gütertrennung wolle. Dies sei eine Entscheidung des Zivilstandsbeamten gewesen, der das angekreuzt habe. Das sei kein gültiger Ehevertrag, zumal Schweizerisches Recht zur Anwendung komme. Nach Schweizerischem Recht bedürfe ein Ehevertrag einen Konsens sowie eine Beur-

- 31 kundung. Dies könne man nicht durch ein Kreuzchen auf der Heiratsurkunde ersetzen (Prot. S. 83). 9.3.3. Der Kläger bringt seinen Standpunkt substanziiert vor und belegt die von ihm geltend gemachte, nach mexikanischem Recht vereinbarte Gütertrennung anhand von mehreren amtlichen Dokumenten, denen grundsätzlich eine hohe Beweiskraft zukommt. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte substanziiert zu bestreiten, dass und warum die auf diesen amtlichen Dokumenten festgehaltenen Tatsachen, insbesondere dass der Ehevertrag der Parteien aufgrund der Willensäusserungen beider Vertragsparteien der Gütertrennung unterstehe bzw. der Heiratsvertrag auf Wunsch der Eheschliessenden unter dem Güterstand der Gütertrennung eingetragen werde, falsch sind. Dies tut die Beklagte indes nicht. Ihre Vorbringen sind zunächst unklar bzw. widersprüchlich, wenn sie einmal (lediglich) die Gültigkeit des Eintrags nach schweizerischem Güterrecht bestreitet bzw. behauptet, der Standesbeamte habe das Kreuz aufgrund seiner eigenen Entscheidung bei der Gütertrennung gemacht (act. 80 Ziff. 3.3 ff.; Prot. S. 83), ein anderes Mal dann aber geltend macht, der Eintrag sei möglicherweise aufgrund eines Missverständnisses erfolgt. Selbst wenn von letzterer Behauptung ausgegangen wird, so sind die pauschalen Behauptungen, "keine diesbezüglich rechtsverbindliche, mündliche Einigung" getroffen zu haben (act. 99 S. 34 Ziff. 3.1 und S. 63; Prot. S. 83) bzw. die bestrittene Erklärung "könne aber auch auf einem Missverständnis beruhen", völlig unsubstanziiert. Soweit sie sich auf ein Missverständnis (act. 99 S. 63) beruft, verliert sie sich zudem in reinen Mutmassungen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass bzw. warum der Standesbeamte eigenmächtig entschieden haben soll, das Kreuz bei der Gütertrennung zu machen (Prot. S. 84). Nach damaligem mexikanischem Recht galt der Güterstand der "sociedad conyugal" (Gütergemeinschaft) (Art. 184 CCC 1941), sofern die Ehegatten sich nicht ausdrücklich für die Gütertrennung entschieden hatten (vgl. act. 93/66 Ziff. 3.1.3). Inwiefern unter diesen Umständen die Gütertrennung aufgrund eines Missverständnisses oder einer Entscheidung des Standesbeamten eingetragen worden sein soll, erschliesst sich nicht und wird von der Beklagten nicht dargelegt. Sie unterlässt es vielmehr gänzlich, eigene Angaben dazu zu machen, welche Willensäusserungen ihrer Ansicht nach bei der Eheschliessung abgegeben wurden und wie es zu den entsprechenden Vermerken auf

- 32 den amtliche Dokumenten kam, wenn nicht durch mündliche Willensäusserung durch die Parteien. 9.3.4. Nicht zuletzt geht zudem – an anderer Stelle – auch die Beklagte selbst davon aus, dass die Parteien unter dem Güterstand der Gütertrennung gelebt haben. So führt sie aus, dass der Kläger der Annahme gewesen sei, unter der Gütertrennung zu leben, was der Kläger mit dem Eheschein belegt habe (act. 99 S. 56 f.; Prot. S. 79; vgl. unten Ziff. 10.1.6 S. 42). Unter dieser Annahme wäre der Kläger jedoch nicht gewesen, wenn der Eintrag im mexikanischen Register, wie von der Beklagten behauptet, irrtümlich erfolgt wäre. Weiter stützt die Beklagte ihre eigene Argumentation in Bezug auf die von ihr behauptete Schenkung der hälftigen Miteigentumsanteile an den Liegenschaften C._____ und H._____ zumindest implizit auf das Vorliegen von Gütertrennung, indem sie behauptet, diese Schenkungen seien zu ihrer finanziellen Absicherung für das Alter erfolgt (Prot. S. 95 und 103). Sie ging offensichtlich davon aus, ohne die Miteigentumsanteile an den Liegenschaften wäre sie im Alter arm (Prot. S. 103 Und er hat mir gesagt: "Ich gebe dir die Hälfte, damit du nicht arm bist, wenn du alt bist." bzw. Prot. S. 102 unten: Und dann hat er gesagt: "Ich schenke dir die Hälfte, damit du auch fürs Alter etwas hast. (…)"). Hätten die Parteien unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gelebt, bzw. wären sie davon ausgegangen, dass Errungenschaftsbeteiligung gilt, wäre die Beklagte ohnehin zur Hälfte am während der Ehe erwirtschafteten Vermögen beteiligt gewesen und es hätte es keinen Grund dafür gegeben, davon auszugehen, die Beklagte wäre im Alter arm. Zudem hätte der Eintrag der Beklagten als Miteigentümerin in diesem Fall keine (zusätzliche) Absicherung der Beklagten bewirkt. Die Argumentation der Beklagten ist somit nicht nur widersprüchlich, sondern auch wider Treu und Glauben, wenn sie sich bei der Frage des Güterstands darauf beruft, entgegen dem Eintrag in der Heiratsurkunde hätten die Parteien keine Gütertrennung vereinbart und es bestehe Errungenschaftsbeteiligung, bei der Frage der Auflösung des Miteigentums an den Liegenschaften C._____ und H._____ indes faktisch den gegenteiligen Standpunkt einnimmt und ihre Argumentation gerade auf die zuvor bestrittene Gütertrennung stützt.

- 33 - 9.3.5. Somit hat zusammengefasst als nicht substanziiert bestritten zu gelten, dass die Anmerkungen in den amtlichen Dokumenten die Vorgänge bei der Eheschliessung der Parteien korrekt wieder geben. Es ist somit nicht nachvollziehbar, dass der Eintrag der Gütertrennung nicht wie auf den Urkunden vermerkt "auf Wunsch der Eheschliessenden" bzw. "aufgrund der Willensäusserungen beider Vertragsparteien" erfolgt sein soll. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass beide Parteien bei der Eheschliessung eine entsprechende mündliche Willensäusserung abgegeben haben, welche sodann Eingang in die entsprechenden Ehe- bzw. Heiratsdokumente fand. Wie auch auf den entsprechenden Urkunden vermerkt, handelt es sich bei der mündlichen Willensäusserung vor dem Zivilstandesbeamten zweifelsohne um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, mit welchem die güterrechtlichen Verhältnisse geregelt werden. Es liegt somit ein mündlicher Ehevertrag vor, mit welchem die Parteien Gütertrennung vereinbart haben. 9.4. Formgültigkeit des Ehevertrags nach mexikanischem Recht 9.4.1. Rechtliches Nachfolgend zu prüfen ist, ob dieser mündlich bei der Eheschliessung geschlossene Ehevertrag formgültig ist, mithin dem Recht am Abschlussort entspricht (Art. 56 IPRG). Die formelle und materielle Gültigkeit des Ehevertrags ist eine Rechtsfrage (WID- MER LÜCHINGER CORINNE, ZK IPRG, 3. A, 2018, Art. 56 IPRG N 8). Gemäss Art. 16 Abs. 1 IPRG hat das Gericht das anwendbare ausländische Recht von Amtes wegen zu ermitteln. Bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts können die Parteien jedoch zur Mitwirkung, bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten auch zum Nachweis aufgefordert werden (BSK IPRG-Mächler-Erne/Wolf-Mettier, Art. 16 N 1). 9.4.2. Rechtsgutachten des Instituts für Rechtsvergleichung (SIR) / Standpunkt des Klägers 9.4.2.1. Der Kläger reichte hierzu ein Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR) vom 29. Dezember 2022 (act. 93/65; Übersetzung act. 93/66) sowie eine Ergänzung vom 15. Juni 2023 dazu (act. 108/129;

- 34 - Übersetzung act. 108/130) ins Recht, womit er seiner Mitwirkungspflicht bezüglich der Ermittlung des anwendbaren Rechts nachkam. Nachdem der Kläger je eine von seinem Rechtsvertreter übersetzte Version ins Recht legte, und diese Übersetzungen von einer gerichtlich bestellten Dolmetscherin als richtig bestätigt wurden (act.199), liegen die Ausführungen in der Amtssprache vor, auf welche abgestellt werden kann. 9.4.2.2. Gemäss dem Gutachten hätten die Ehegatten gemäss dem zum Zeitpunkt der Eheschliessung geltenden Artikel 179 des Zivilgesetzbuches des Bundesstaates Coahuila de Zaragoza von 1941 (CCC 1941) frei zwischen einem von zwei Güterständen wählen können, nämlich zwischen der Gütergemeinschaft (Sociedad conyugal) und der Gütertrennung (separación de bienes). Diese Wahl habe durch einen Vertrag ("pactos"), genannt der "Ehevertrag" ("Capitulación Matrimonial"), getroffen werden können. Ein solcher Vertrag habe vor oder während der Eheschliessung vereinbart werden können (Art. 180 CCC 1941). Dementsprechend sei der Güterstand der "separatión de bienes" (Gütertrennung) vertraglicher Natur. Wenn sich die Ehegatten damals nicht ausdrücklich für die Gütertrennung entschieden hätten, habe der Güterstand der "sociedad conyugal" (Gütergemeinschaft) gegolten (Art. 184 CCC 1941) (act. 91 Rz. 17; act. 93/66 Ziff. 3.1.3). 9.4.2.3. Das Zivilgesetzbuch des Bundesstaates Coahuila de Zaragoza von 1941 enthalte keine besonderen Anforderungen an die Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung, ausser der, dass sie vor oder während der Eheschliessung geschlossen werden müsse. Gemäss dem geltenden Familiengesetz von Coahuila de Zaragoza, Art. 162 Abs. 3, hätten Eheverträge jedoch beim Standesamt des Ortes, an dem die Ehe geschlossen wird, registriert werden müssen. Eine ausdrückliche Bestimmung, wonach die Regelung der "separación des bienes" (Gütertrennung) schriftlich habe vereinbart werden müssen, habe es nicht gegeben. Gemäss Art. 211 des CCC 1941 hätten die Verträge über die Gütertrennung zwar "stets ein Inventar der Güter enthalten müssen, die jeder Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschliessung besass, sowie eine genaue Auflistung der Schulden jedes Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschliessung". Dies weise darauf hin, dass auch der Vertrag über die "separatión de bienes" (Gütertrennung) schriftlich abgefasst sei.

- 35 - Es sei aber nicht erforderlich, die Verträge, in denen die Gütertrennung vereinbart werde, vor der Eheschliessung öffentlich zu beurkunden (act. 91 Rz. 18; act. 93/66 Ziff. 3.1.4). 9.4.2.4. Betreffend die rechtlichen Folgen des Fehlens der Inventarliste gäbe es keine gesetzlichen Vorschriften. Die aktuell geltende Bestimmung verlange mit fast identischer Formulierung wie in der Regelung des CCC 1941 ein Inventar des Vermögens sowie eine Aufstellung der Schulden. Gemäss der Lehre seien (in Bezug auf das aktuelle Recht) das Vermögensverzeichnis und die Schuldenaufstellung aber nicht erforderlich. Ohne entsprechendes Inventar wären die Ehegatten lediglich verpflichtet, das Eigentum an den einzelnen Vermögenswerte oder Schulden auf andere Weise nachzuweisen. Der Oberste Gerichtshof Mexikos habe zudem vor Kurzem entschieden, dass es ausreichend sei, wenn die Entscheidung über den Güterstand bereits im Ehevertrag festgelegt sei. Liege eine entsprechende Willensbekundung der Ehegatten zum Güterstand im Ehevertrag vor, sei kein unterzeichneter Ehevertrag erforderlich (act. 91 Rz. 20; act. 93/66 Ziff. 3.1.6). 9.4.2.5. Zusammengefasst sei die von den Parteien getroffene Vereinbarung über den Güterstand vertraglicher Natur. Das geltende mexikanische Recht stelle keine besonderen Anforderungen an den Gütertrennungsvertrag, abgesehen davon, dass er vor oder während der Eheschliessung geschlossen werden könne und beim Standesamt des Ortes der Eheschliessung eingetragen werden müsse. Die Vereinbarung habe die Rechtsfolge, dass jeder Ehegatte als Eigentümer des Vermögens anerkannt werde, das er vor und während der Ehe besessen habe und dieses individuell geniesse, verwalte und darüber verfüge. Die Sachverhaltselemente und das anwendbare mexikanische Recht würden darauf hindeuten, dass die Ehegatten einen Ehevertrag abgeschlossen und den Güterstand der "separación de bienes" gewählt hätten (act. 91 Rz. 23 f.; act. 93/66 Ziff. 4). 9.4.2.6. Mit Ergänzung des Gutachtens halten die Gutachter unter anderem fest, dass das fragliche Gesetzbuch im Laufe der Zeit zwar mehrfach abgeändert worden sei, wobei die letzten Änderungen 1990 – und damit vor der Eheschliessung der Parteien im Jahr 1997 – erfolgt seien. In der Fussnote 12 des Gutachtens habe sich ein Tippfehler eingeschlichen, indem Dekret 297 anstatt 295 erwähnt werde.

- 36 - Dieser Tippfehler habe keinerlei Auswirkungen auf die im Gutachten getroffenen Schlüsse. Nach 1995 sei das Zivilgesetzbuch des Bundesstaates Coahuila von 1941 weitere vier Male geändert worden, diese hätten sich aber nicht auf die im Rechtsguthaben zu klärenden Fragen ausgewirkt, weshalb diese Änderungen im Gutachten nicht erwähnt worden seien. Die Änderungen seien jedoch vor der Erstellung des Gutachtens überprüft worden, nachdem die Gutachter Kopien des Amtsblattes von W._____ erhalten hätten. Die Aussagen und Schlussfolgerungen des Gutachtens blieben somit dieselben (act. 108/130). 9.4.3. Standpunkt der Beklagten 9.4.3.1. Die Beklagte stellt sich in ihrer Klageantwort auf den Standpunkt, es sei weder nach mexikanischem Recht noch nach schweizerischem Recht ein gültiger Ehevertrag abgeschlossen worden. Bezüglich das mexikanische Recht verweist sie auf eine Bestätigung des Standesamts von W._____ vom 26. März 2021 (act. 80 Ziff. 3.4). Darin bestätigt der Leiter des zweiten Standesamts der Stadt W._____, dass zum Zeitpunkt der Eheschliessung der Parteien am tt. September 1997 kein zusätzlicher Vertrag als Voraussetzung für die Eheschliessung verlangt worden sei. Auch gegenwärtig sei kein zusätzlicher Vertrag als Voraussetzung für die Eheschliessung erforderlich (act. 81/8). 9.4.3.2. Sodann setzt die Beklagte sich in ihrer Duplik mit der Replik des Klägers sowie dem von ihm eingereichten Rechtsgutachten auseinander, welches sie nicht anerkennt (act. 99 S. 14 ff.). Zur Ergänzung des Gutachtens äusserte sich die Beklagte nicht mehr einlässlich. Sie hält pauschal an ihrem Standpunkt fest, dass schweizerisches internationales Privatrecht zur Anwendung komme, und da die Parteien bei Abschluss der Ehe den Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätten, komme schweizerisches Privatrecht zur Anwendung. Eine gültige Rechtswahl fehle und ein gültiger Ehevertrag nach schweizerischem Recht sei nicht abgeschlossen worden. Demzufolge komme Errungenschaftsbeteiligungsrecht zur Anwendung (act. 116). 9.4.3.3. In ihrer Novenstellungnahme hält die Beklagte wiederholt in pauschaler Weise fest, es liege kein gültiger Ehevertrag vor und die Gutachten des Klägers

- 37 würden nicht anerkannt (act. 190 S. 6). Neu stellt sie sich zudem auf den Standpunkt, wenn man geltend mache, der Auszug aus dem mexikanischen Eheregister sei ein rechtsgültiger Ehevertrag, so sei diesem Argument die Einrede der Verletzung des ordre public entgegenzuhalten (act. 190 S. 8). Dasselbe wiederholt die Beklagte sodann an der mündlichen Hauptverhandlung (Prot. S. 80 und 83). 9.4.4. Würdigung 9.4.4.1. Vorab ist zu bemerken, dass vermutungsweise davon auszugehen ist, dass amtliche Einträge in einem Zivilstandsregister, auf einem Eheschein und auf einer Heiratsurkunde nach dem damals geltenden Recht am Ort der Eheschliessung zutreffend eingetragen wurden. Die entsprechenden Einträge im Zivilstandsregister W._____ (act. 68/5, Übersetzung in act. 68/54), auf dem Eheschein (act. 9/4, Übersetzung in act. 12/5) und auch auf der Heiratsurkunde (act. 68/53, Übersetzung in act. 68/54) sprechen mithin vermutungsweise dafür, dass die Parteien nach den Vorschriften des damals geltenden mexikanischen Rechts die Gütertrennung vereinbart haben. Sofern die Beklagte dies bestreitet, hätte sie substanziiert darzulegen, warum dies nicht der Fall ist. Solches hat die Beklagte weder behauptet noch substanziiert dargelegt. Im Gegenteil blieb von der Beklagten grundsätzlich unbestritten, dass die Ehe nach dem damals geltenden mexikanischen Recht geschlossen wurde. Die Beklagte stellt sich lediglich auf den Standpunkt, es sei schweizerisches Recht anwendbar und es liege kein nach schweizerischem Recht gültiger Ehevertrag vor. 9.4.4.2. Dem ist zu widersprechen. Wie erwähnt kommt vorliegend zwar schweizerisches Rechts zur Anwendung (Art. 54 Abs. 1 lit. a IPRG). Entgegen der Darstellung der Beklagten richtet sich die Formgültigkeit des Ehevertrags jedoch nach dem Recht des Errichtungsorts, vorliegend mithin nach mexikanischem Recht (Art. 56 IPRG), zumal eine im Ausland über schweizerisches Ehegüterrecht getroffene Vereinbarung in der Schweiz gültig ist, selbst wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Abschlusses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten. Vorausgesetzt und somit vorliegend zu prüfen ist einzig, ob die güterrechtliche Regelung materiell mit dem schweizerischen Recht vereinbar und die am Abschlussort (oder in der Schweiz) vorgeschriebene Form eingehalten worden ist (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner

- 38 - Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Das Eherecht, Das Güterrecht der Ehegatten, Bern 1992, Artikel 184 N 17). 9.4.4.3. Das vom Kläger eingereichte Rechtsgutachten äussert sich zudem einlässlich und nachvollziehbar zu dieser Frage, auch in der Ergänzung. Demzufolge stelle das mexikanische Recht keine besonderen Anforderungen an den Gütertrennungsvertrag, abgesehen davon, dass er vor oder während der Eheschliessung geschlossen werden könne und beim Standesamt des Ortes der Eheschliessung eingetragen werden müsse. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so wurde der Gütertrennungsvertrag im Zivilstandsregister W._____ (act. 68/5, Übersetzung in act. 68/54), auf dem Eheschein (act. 9/4, Übersetzung in act. 12/5) und auch auf der Heiratsurkunde (act. 68/53, Übersetzung in act. 68/54) eingetragen. 9.4.4.4. Die pauschalen Vorwürfe der Beklagten gegen die Glaubwürdigkeit des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung sowie die Aussagekraft des Gutachtens (act. 99 S. 14) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen und festgehalten werden, dass die Vorbringen die Überzeugungskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen vermögen (vgl. oben Ziff. 5 S. 15 ff.) 9.4.4.5. Dass die güterrechtliche Regelung der "separación de bienes" nach mexikanischem Recht materiell mit dem schweizerischen Recht nicht vereinbar sei, wurde von der Beklagten nicht behauptet. Dies ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil entspricht die Vereinbarung der "separación de bienes" nach mexikanischem Recht dem schweizerischen Güterstand der Gütertrennung und hat die Rechtsfolge, dass jeder Ehegatte als Eigentümer des Vermögens anerkannt wird, das er vor und während der Ehe besessen hat, wobei er dieses individuell geniesst, verwaltet und darüber verfügt (act. 91 Rz. 23 f.; act. 93/66 Ziff. 4). 9.4.4.6. Das Vorbringen der Beklagten einer Verletzung des ordre public ist verspätet und zudem unsubstanziiert, zumal die Beklagte in keiner Weise ausführt, inwiefern die Vereinbarung der Gütertrennung dem ordre public widersprechen soll. Entgegen der Beklagten wird vom Kläger denn auch nicht geltend gemacht, der Auszug aus dem mexikanischen Eheregister sei ein rechtsgültiger Ehevertrag, sondern

- 39 dieser Auszug ist lediglich als Beleg für einen mündlich geschlossenen Vertrag zu würdigen. Was daran gegen den ordre public verstossen soll, ist nicht ersichtlich und wurde von der Beklagten auch nicht dargelegt. 9.4.5. Ergebnis 9.4.5.1. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die Parteien in Mexiko einen nach mexikanischem Recht formgültigen mündlichen Gütertrennungsvertrag abgeschlossen haben, welcher mit dem materiellen schweizerischen Recht der Gütertrennung vereinbar ist. Es ist somit vom Güterstand der Gütertrennung auszugehen. 9.4.5.2. Diese bedeutet insbesondere, dass bei Auflösung der Ehe den Ehegatten keine gegenseitigen Ansprüche aus Güterrecht zustehen. Sie werden in vermögensrechtlicher Hinsicht so gestellt, wie wenn sie nicht verheiratet wären (HAUS- HEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., § 11 Rz 11.60). Die Gütertrennung ist eigentlich ein Nichtgüterstand bzw. die Verneinung eines Güterstandes, weil die Eheschliessung sowohl während der Dauer des Güterstandes wie auch bei dessen Auflösung grundsätzlich keinen Einfluss auf das Vermögen der Ehegatten hat. Diese werden wie unverheiratete Personen behandelt: Eigentum, Vermögen, Verwaltung, Verfügung, Nutzung im Zusammenhang mit den Vermögenswerten der Ehegatten und Haftung für Schulden bleiben vom Güterstand bzw. von der ehelichen Gemeinschaft unbeeinflusst. Somit zieht die Beendigung der Gütertrennung keine eigentliche güterrechtliche Auseinandersetzung nach sich, da die Vermögen getrennt voneinander bleiben und bei Auflösung des Güterstands keine in der Ehe begründeten Forderungen entstehen, und zwar unabhängig davon, welche Aufgabenteilung die Ehegatten während der Dauer der Gütertrennung gewählt haben. Kein Ehegatte hat Anspruch auf eine Beteiligung am Vorschlag des andern, ebenso wenig auf eine Mehrwertbeteiligung bei Investitionen. Eine Ausnahme bildet einzig Art. 251 ZGB betreffend Vermögenswerte im Miteigentum (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., § 13 Rz 13.48 und Rz 13.57).

- 40 - 9.4.5.3. Demzufolge behält jeder Ehegatte, was er besitzt bzw. was auf seinen Namen lautet. Es ist folglich festzustellen, dass die Ehegatten seit der Eheschliessung unter dem Güterstand der Gütertrennung lebten und keine güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt wird. Die Parteien sind somit güterrechtlich auseinandergesetzt. 10. Auflösung des Miteigentums Liegenschaften H._____ und C._____ Die Auflösung der Ehe ändert grundsätzlich nichts an den Eigentumsverhältnissen betreffend die beiden im Miteigentum stehenden Liegenschaften. Der Kläger beantragt jedoch die Auflösung des Miteigentums und Übertragung der Liegenschaften an den Kläger. 10.1. Standpunkte 10.1.1. Der Kläger beantragt die Auflösung des Miteigentums und Übertragung der Liegenschaften an den Kläger gemäss Art. 650 Abs. 1 ZGB entschädigungslos (act. 67, Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5; act. 91, Rechtsbegehren Ziff. 2). Er führt zusammengefasst aus, die beiden Liegenschaften F._____-strasse 11 in C._____ und J._____-weg 8 in H._____ seien zu je hälftigem Eigentum der Parteien eingetragen. Dies sei erfolgt, weil das Notariat- und Grundbuchamt dies so vorgeschlagen hätten, da die Eintragung zu hälftigem Miteigentum bei Ehegatten üblich sei (act. 67 Rz. 78). Es sei aber nie die Meinung der Parteien gewesen, dass die Beklagte tatsächlich hälftige Eigentümerin der Grundstücke sein solle, sondern es sei ein übereinstimmender Wille gewesen, dass der Kläger Alleineigentümer sei. Es handle sich um fiduziarische Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien, wonach die Beklagte nach aussen zwar formell als Eigentümerin in Erscheinung getreten sei, jedoch intern fiduziarisch die Abrede bestanden habe, dass die Beklagte diese Eigentumsanteile lediglich als Treuhänderin bzw. "Strohfrau" für und im Interesse des Klägers gehalten habe (act. 91 Rz. 44). Der Kläger habe sowohl den Kaufpreis als auch die damit verbundenen Kosten und die Hypothekarzinsen bezahlt. Die Beklagte habe kein Einkommen oder Vermögen zum Erwerb der Liegenschaften beigesteuert. Die Liegenschaften gehörten somit dem Kläger und es liege keine finanzielle Beteiligung der Beklagten vor (act. 67 Rz. 79 ff.). Dementsprechend seien die

- 41 - Liegenschaften entschädigungslos in sein Alleineigentum zu übertragen (act. 91 Rz. 38). 10.1.2. Eventualiter beantragte der Kläger, falls das Gericht seinem Standpunkt nicht folge, es sei das Miteigentum aufzuheben, indem die Grundstücke unter Auskauf der Beklagten für ihren Anteil in das Alleineigentum des Klägers übertragen würden. In diesem Fall seien die allgemeinen Bestimmungen einer einfachen Gesellschaft anwendbar (BGer 5A_417/2012, E. 4.1). Es müsse damit bestimmt werden, wer den Erwerb finanziert habe. Die geleisteten Investitionen seien den Ehegatten vorab gemäss Art. 549 Abs. 1 OR als Vermögensbeitrag zurückzuerstatten. Vorliegend stammten sämtliche Investitionen vom Kläger (act. 91 Rz. 53 ff.). 10.1.3. Nach durchgeführtem Beweisverfahren konstatierte der Kläger, dass seine Darstellung eines fiduziarischen Rechtsgeschäfts mit dem Halten der Miteigentumsanteile der Beklagten als Strohfrau nicht schlüssig beweisbar sei. Dementsprechend erklärte der Kläger seinen Eventualantrag zum Hauptantrag (Prot. S. 105). 10.1.4. Die Beklagte bestreitet, dass die Miteigentumsanteile von ihr fiduziarisch für den Kläger gehalten worden seien. Das Miteigentum bestehe zu Recht und sei nicht auf Anraten des Grundbuchbeamten so eingetragen worden. Korrekt sei jedoch, dass der Kläger die Finanzierung geleistet habe (act. 99 S. 75 ff.). 10.1.5. Sie erklärt sich damit einverstanden, das Miteigentum aufzulösen und ihre Miteigentumsanteile dem Kläger zu übertragen, dies indes "nur gegen volle Entschädigung" (act. 211 S. 11; act. 99 S. 56 f.; S. 75; Prot. S. 107). Dementsprechend geht sie davon aus, ihr stehe der hälftige Liegenschaftswert (die Hälfte des Verkehrswerts abzüglich der Hypothek) zu (act. 211 S. 11; Prot. S 107), womit sie nicht nur eine hälftige Mehrwertbeteiligung, sondern auch die Hälfte des vom Kläger investierten Kapitals beansprucht. Sie führt dazu aus, sie habe all die Jahre trotz der Schenkung nichts zu sagen gehabt und der Kläger habe alle Jahre auch den Anteil der Beklagten an diesen beiden Liegenschaften eingenommen (Prot. S. 80). Die Beklagte unterlässt es allerdings, die ihrer Ansicht nach geschuldete "volle Entschädigung" zu beziffern. Sie beantragt lediglich, es sei ihr Frist anzusetzen, um

- 42 ihre Ansprüche zu beziffern, ohne jedoch zu begründen, weshalb sie diese Ansprüche nicht beziffern kann (vgl. dazu oben Ziff. 6.4.1.4 S. 22 ff.) 10.1.6. Zum Sachverhalt macht die Beklagte geltend, die beiden Miteigentumsanteile der Beklagten seien ihr vom Kläger geschenkt worden. Sie führt dazu aus, diese seien von Anfang an als Schenkung deklariert worden, wie auch versteuert. Die Beklagte habe den Kläger auf diese Liegenschaften aufmerksam gemacht, weshalb er ihr bei der Einräumung ihres Miteigentumsanteils ausdrücklich erklärt habe, dass, unbesehen von der Finanzierungsart, der Anteil, der an die Klägerin gehen würde, als Schenkung zu verstehen sei (act. 80 Ziff. 3.12 und Ziff. 17). Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Kläger diese Liegenschaften im Miteigentum habe eintragen lassen, was er bei der Liegenschaft in AA._____, in AB._____, in AC._____ und AD._____ aber nicht getan habe. Der Kläger sei in der (falschen) Annahme gewesen, unter der Gütertrennung zu leben, weshalb er der Beklagten für all ihr Mühewalten in dieser Ehe zumindest einen Anteil an den Liegenschaften habe schenken wollen. Darum seien die Liegenschaften im Miteigentum eingetragen worden (act. 99 S. 56 f.). Eine Schenkung sei die einzige Erklärung dafür, dass der Kläger diese beiden Liegenschaften anders gehandhabt habe als die anderen. Dies habe er getan, weil er im Hintergedanken immer die Idee mit sich getragen habe, dass Gütertrennung anwendbar sei. Entsprechend sei eine stringente Beweisführung für die Schenkung in dieser Konstellation nicht nötig (Prot. S. 79). Es sei die Absicht gewesen, die Beklagte für ihre Mithilfe bei der Vermögensbildung und -verwaltung die Hälfte der beiden Liegenschaften zu schenken. Der Kläger habe mit diesem Geschenk einen Teil des Schadens gutmachen wollen, den die Beklagte dadurch erlitten habe, dass sie Mexiko verlassen und definitiv Wohnsitz in der Schweiz genommen habe. Im Übrigen sei die Idee, überhaupt in Immobilien zu investieren, ausschliesslich von der Beklagten gekommen. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt nur ansatzweise daran gedacht, in Liegenschaften zu investieren. Die Schenkung sei daher ein Vertrauensbeweis gewesen. Die Parteien hätten abgemacht, dass die Beklagte die Wartung und Verwaltung von C._____ übernehme, weil sie ja auch Miteigentümerin gewesen sei und sei. Sie habe neben Unterhalt und Wartung des 800 m2 Hauses noch nebenbei die Administration für diverse Firmen des Klägers, inkl. Buchhaltung gemacht. Sie habe die Verwaltung, Wartung,

- 43 - Gartenpflege, Treppenhausreinigung der Liegenschaft C._____ als Kompensation für die Finanzierung von C._____ und H._____ bis Dezember 2017 ausgeführt (act. 99 S. 75 f.). 10.1.7. Der Kläger widerspricht: Eine Schenkung an die Beklagte sei nicht erfolgt (act. 67 Rz. 88). Es habe keinen Grund für eine derartige Schenkung gegeben. Es fehle an einer Schenkungsabsicht des Klägers. Eine Schenkung sei auch unter Ehegatten nicht zu vermuten und es sei bestritten, dass die Beklagte den Kläger auf die Liegenschaften aufmerksam gemacht habe. Es werde auch bestritten, dass die Beklagte sich als Kompensation für die geschenkte Hälfte um die Verwaltung, Wartung, Gartenpflege, Treppenhausreinigung und die finanziellen Belange der Liegenschaft gekümmert habe. Es habe sich von Anfang an der Verwalter Herr AE._____ um die Liegenschaft in H._____ gekümmert. Um die Liegenschaft in C._____ habe sich die Beklagte die ersten zwei Jahre nach dem Kauf mit dem Kläger zusammen gekümmert. Seither habe sie kaum mehr damit zu tun (act. 91 Rz. 40 ff.; act. 178 Ziff. 15 S. 32). Eine Schenkungsabsicht lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass der Kläger bei den übrigen Liegenschaften als Alleineigentümer eingetragen sei (act. 178 Ziff. III.4.10 S. 31). Schliesslich habe die Beklagte aus dem Umzug in die Schweiz nur Vorteile gezogen, weshalb der Kläger auch deswegen keinen Grund gehabt habe, der Beklagten dafür ein Geschenk zu machen (act. 178 Ziff. 15 S. 32). Und wenn die Beklagte nun vorbringe, die Beklagte habe bezüglich dieser zwei Liegenschaften ja nie etwas zu sagen gehabt und sie habe nie an diesen Mietzinsen partizipiert, dann sei das richtig, und das zeige eben auch gerade, dass von einer Schenkung nicht die Rede sein könne, sondern dass eigentlich auch die Beklagte davon ausgegangen sei, dass diese Liegenschaften einzig und allein dem Kläger gehörten (Prot. S. 82). 10.1.8. Die Beklagte hält an ihrer Sachdarstellung fest und äussert sich nicht mehr weiter dazu (act. 190 S. 26; Prot. S. 79). 10.2. Rechtliches 10.2.1. Die Parteien haben wie erwähnt seit Beginn der Ehe vertraglich Gütertrennung vereinbart. Somit sind die Regeln zur Auflösung des Miteigentums, welche

- 44 bei einer Errungenschaftsbeteiligung gelten, grundsätzlich nicht anwendbar. Art. 206 ZGB ist auch nicht analog auf den Güterstand der Gütertrennung anwendbar. Es liegt hier keine Gesetzeslücke vor. Investiert beispielsweise ein Ehegatte Mittel in die Liegenschaft des andern, so hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung der Investitionen und einen darauf entfallenden Mehrwert (HAUSHEER/GEISER/AEBI- MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., § 13 Rz 13.54). Auch fehlt bei der Gütertrennung die Einschränkung von Art. 201 Abs. 2 ZGB bezüglich Verfügungen über Miteigentumsanteile, wonach kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen kann, sofern nichts anderes vereinbart ist (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., § 13 Rz 13.53). 10.2.2. In Art. 205 Abs. 2 ZGB sieht das Gesetz beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung eine besondere Regelung für die Vermögenswerte vor, die im Miteigentum der Ehegatten stehen. Diese Bestimmung erscheint als güterrechtliche Ergänzung zur allgemeinen sachenrechtlichen Norm von Art. 651 Abs. 2 ZGB über die Teilung von Miteigentum, indem eine weitere Möglichkeit für die Art der Aufhebung und Teilung des Miteigentums explizit vorgesehen wird (FamKomm Scheidung-STECK/FANKHAUSER, Art. 205 ZGB N 2; BSK ZGB I-HAUSHEER/AEBI-MÜL- LER, Art. 205 N 2 und 14; BGE 119 II 198 E. 2; BGE 138 III 150 Ziff. 5.1.1.). Eine analoge Bestimmung findet sich in Art. 251 ZGB für den Güterstand der Gütertrennung. Diese Bestimmung ermöglicht es dem Richter, einen Vermögenswert, der im Miteigentum der Parteien steht, ungeteilt dem einen Ehegatten zuzuweisen, sofern er ein überwiegendes Interesse nachweist (BK ZGB-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Art 205 N 7). Es handelt sich bei Art. 205 Abs. 2 ZGB und Art. 251 ZGB somit um rein sachenrechtliche Teilungsvorschriften. Es werden damit keine güterrechtlichen Ansprüche begründet. Ein Ehegatte muss sich jedoch auf Art. 251 ZGB berufen. Eine Behörde hat die Bestimmung nicht von Amtes wegen anzuwenden (BGE 119 II 197 E. 2). Der Kläger beruft sich vorliegend zwar nicht explizit auf Art. 251 ZGB, er verlangt jedoch die ungeteilte, entschädigungslose Zuweisung der Liegenschaften gestützt auf Art. 650 Abs. 1 ZGB, eventualiter unter Auskauf der Beklagten für ihren Anteil. Damit macht er sinngemäss eine ungeteilte Zuweisung gemäss Art.

- 45 - 251 ZGB geltend. Die Beklagte ist mit ungeteilten Zuweisung grundsätzlich einverstanden (vgl. zuletzt act. 211 S. 11), allerdings nicht entschädigungslos. 10.2.3. Strittig ist vorliegend, ob eine Entschädigung zuzusprechen sei und falls ja, in welcher Höhe. Grundsätzlich erfolgt die ungeteilte Zuweisung des Vermögenswertes an den andern Ehegatten gegen Entschädigung (Art. 251 ZGB). Es fehlt jedoch darüber hinaus an Bestimmungen zur Auflösung des Miteigentums, weshalb die Bestimmungen über die Auflösung der einfachen Gesellschaft zur Anwendung kommen (Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2012 vom 15. August 2012). 10.2.4. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141 III 53 (Pra 104 [2015] Nr. 76) – in Korrektur der früheren, kritisierten Rechtsprechung (BGE 138 III 150 (PRa 101 [2012] Nr. 101), welche bei hälftigem Miteigentum unabhängig von den Finanzierungsanteilen von einer hälftigen Mehrwertbeteiligung ausging – sowie des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. LC160028-O E. III/2.a)-c) und 3 vom 31.08.2016), kommt es betreffend die Frage der Mehrwertbeteiligung massgeblich darauf an, wie im Innenverhältnis die Miteigentumsanteile wirtschaftlich gesehen finanziert worden sind. Dies muss auch bei im Grundbuch eingetragenem hälftigen Miteigentum nicht einer je hälftigen Finanzierung entsprechen. Im Verhältnis zur jeweiligen Finanzierung ist ein allfäl

FE180357 — Zürich Obergericht Weitere Kammern 13.06.2025 FE180357 — Swissrulings