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Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.12.2010 EU100827

22 dicembre 2010·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,093 parole·~5 min·2

Riassunto

Vollstreckbarerklärung

Testo integrale

Bezirksgericht Zürich Audienzrichteramt

Geschäft Nr. EU100827-L

Audienzrichteramt

Einzelrichter lic.iur. R. Egli Verfügung vom 22. Dezember 2010

in Sachen

1. A._____ SHIPPING CORPORATION, 2. B._____ HOLDINGS CORPORATION, 3. C._____ SHIPPING COMPANY LIMITED, 4. D._____ SHIPPING COMPANY LIMITED, 5. E._____ TRADING COMPANY LIMITED, 6. F._____ S.A., 7. G._____ SHIPPING COMPANY LIMITED, 8. H._____ SHIPPING CORPORATION, 9. I._____ COMPANY LIMITED, 10. J._____ SHIPPING CORPORATION, 11. K._____ SHIPPING CO LIMITED, 12. L._____ SHIPPING CORPORATION, 13. M._____ SHIPPING COMPANY LIMTED, 14. N._____ CORPORATION, 15. O._____ SHIPPING CORPORATION, 16. P._____ SHIPPING COMPANY LIMITED, 17. Q._____ SHIPPING COMPANY LIMITED, 18. R._____ SHIPPING COMPANY LIMITED, 19. S._____ COMPANY LIMITED, 20. T._____ SHIPPING CORPORATION, 21. U._____ TRADING INCORPORATED, 22. V._____ SHIPPING COMPANY LIMITED, 23. W._____ TRADING CORPORATION, 24. AA._____ SHIPPING CORPORATION, 25. AB._____ SHIPPING COMPANY LIMITED, 26. AC._____ SHIPPING COMPANY LIMITED, 27. AD._____ SHIPPING CORPORATION, 28. AE._____ HOLDING LIMITED, 29. AF._____ SHIPPING COMPANY LIMITED, 30. AG._____ SHIPPING COMPANY LIMITED, Klägerinnen alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____,

- 2 gegen

AH._____, Beklagter betreffend Vollstreckbarerklärung

Nach Einsicht in die Eingabe der Klägerinnen vom 20. Dezember 2010, mit der sie beantragen, dass die "Freezing Injunction" des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, England, vom 24. November 2010, gegen den Beklagten (High Court Verfahrens-Nr. 2010 Folio 1176) gemäss Art. 25 ff. LugÜ ohne Anhörung des Beklagten für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft für vollstreckbar zu erklären sei, da Vollstreckbarerklärung bedeutet, dass ein fremdes Urteil zur inländischen Zwangsvollstreckung zugelassen wird, eine Vollstreckbarerklärung somit nur in Frage kommt, wenn ein ausländischer Entscheid der Zwangsvollstreckung zugänglich ist, da es zudem für die in einem selbständigen Verfahren geltend gemachte Vollstreckbarerklärung eines besonderen Interesses der Kläger an der Vollstreckbarerklärung bedarf1, unter Hinweis auf den Entscheid des Zürcher Obergerichts, II. Zivilkammer, vom 16. Januar 2008, NL070084, gemäss dem eine Vollstreckbarerklärung nur in Frage kommt, wenn in der Schweiz Vollstreckungsmassnahmen zulässig sind, was bei einem Schuldner grundsätzlich kaum möglich ist, der nicht in der Schweiz wohnt, da der Beklagte nicht in der Schweiz wohnt, sondern in Lettland, da die Klägerinnen nicht erklären, was ihnen die beantragte Vollstreckbarerklärung mit Bezug auf den Beklagten bringt, sie vielmehr die Nutzlosigkeit einer solchen Anordnung indirekt selber einräumen, indem sie das im Rahmen der Voll-

1 Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3. Auflage, S. 386

- 3 streckung verlangte Verfügungsverbot gegen den Beklagten nicht mit einer Sanktion ausgestaltet haben wollen, zum Beispiel einer Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB, da mit anderen Worten Vollstreckungsmassnahmen dem Beklagten gegenüber undenkbar erscheinen, wenn man von Massnahmen absieht, die direkt auf das hier gelegene Vermögen abzielen, da den Klägerinnen auch beizupflichten ist, dass es sich bei der Freezing Injunction um ein an die Schuldner (ad personam) gerichtetes Verfügungsverbot handelt, mithin nicht um eine Anordnung, die einen direkten Vermögensbeschlag (in rem) bewirkt, da einer ausländischen Anordnung in der Schweiz keine Wirkung zukommen kann, die über die im Ursprungsland getroffene Anordnung hinausgehen (kontrollierte Wirkungsübernahme), Massnahmen somit ausgeschlossen sind, die einen direkten Vermögensbeschlag bewirken, da somit zu prüfen bleibt, ob Zwangsmassnahmen gegenüber der AI._____ AG [Bank] möglich sind, die sich nicht gegen das hier gelegene Vermögen direkt richten, da eine entsprechende Wirkung indessen voraussetzt, dass die Anordnung diesbezüglich einen vollstreckbaren Inhalt aufweist, der aber nicht über die getroffene Anordnung hinausgeht, es andernfalls am erforderlichen Rechtsschutzinteresse gebricht, unter Hinweis auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. März 2005, NL040037, der festhält, dass Anordnungen gegenüber einer Bank nicht vollstreckbar sind, wenn die Bank überprüfen müsste, ob eine Sperrsumme unterschritten wird (wörtlich: "Da eine Bank in der Regel über das weltweit vorhandene Gesamtvermögen ihres Kunden nicht Bescheid weiss, kann sie auch nicht überprüfen, ob die genannte Sperrsumme von USD ... unterschritten wird), da die Freezing Injunction vom 24. November 2010 dem Beklagten verbietet, über seine weltweit gelegenen Vermögenswerte bis zum Wert von 135 Millionen US-

- 4 - Dollar zu verfügen und zwar unabhängig davon, ob sie auf seinen Namen lauten und ob sie sich in seinem alleinigem Eigentum befinden oder ob er mit anderen zusammen gemeinschaftlicher Eigentümer ist und unabhängig davon, ob der Beklagte das Eigentum direkt kontrolliert oder nur indirekt, da eine Schweizer Bank – etwa mit einem Überweisungsbegehren des Beklagten konfrontiert – nicht abklären kann, ob die entsprechende Transaktion die Freezing Order verletzt, hat sie doch, wie vom Obergericht zu Recht festgehalten wird, keine Möglichkeit zu eruieren, ob mit der entsprechenden Transaktion die 135- Millionen-US-Dollar-Limite verletzt wird, da im Übrigen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Anordnungen nicht vollstreckbar sind, die Vermögenswerte Dritter betreffen, die ihnen nur formell gehören, materiell aber dem beklagten Schuldner zustehen, wenn der Name des formellen Schuldners nicht ausdrücklich genannt wird (BGE 130 III 579), da sich die Anordnung auch unter diesem Titel als nicht vollstreckbar erweist, da bei diesem Ergebnis nicht zu prüfen ist, ob es angeht, dass die Klägerinnen einen in der Schweiz offensichtlich nicht vollstreckbaren Entscheid vorlegen, die Vollstreckungsbegehren aber als majus im minus so auszugestalten versuchen, dass sie (jedenfalls weitgehender als im Ursprungsentscheid) vollstreckbar wären, um daraus zu schliessen, der grundsätzlich nicht vollstreckbare Entscheid sei nun aufgrund der Modifikationen vollstreckbar, was etwa dazu führte, dass eine Verfügung der Bank die Anordnungen des vollstreckbar erklärten Entscheides verletzt, nicht aber die Vollstreckungsanordnungen gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ, mit dem Hinweis, dass sich die Frage stellt, ob die Klägerinnen nicht gehalten wären, beim englischen Richter einen Entscheid zu beantragen, der international vollstreckbar ist, statt dem Schweizer Richter einen nicht vollstreckbaren Entscheid vorzulegen, mit dem sinngemässen Hinweis, dieser müsse nun trotz fehlender Vollstreckbarkeit – allenfalls mit Abstrichen – vollstreckt werden, da die festzusetzende Gerichtsgebühr bei Entscheiden gestützt auf das LugÜ nicht von der Höhe des Streitwertes abhängt,

- 5 da die Klägerinnen unterliegen, da der Beklagte in diesem Verfahren nicht anzuhören war (Art. 34 Abs. 1 LugÜ), da nach dem Lugano-Übereinkommen das Rechtsmittel des Rekurses unabhängig vom Streitwert gegeben ist (Art. 40 LugÜ; § 272 Abs. 1 ZPO), verfügt der Einzelrichter: 1. Das Begehren um Vollstreckbarerklärung der "Freezing Injunction" des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, England, vom 24. November 2010, gegen den Beklagten (High Court Verfahrens-Nr. 2010 Folio 1176), wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird den Klägerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Dem Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Klägerinnen als Gerichtsurkunde. 5. Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheides beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Fristen in diesem Verfahren stehen während der Gerichtsferien nicht still (§ 140 Abs. 3 GVG). Der Einzelrichter:

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