Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht im summarischen Verfahren Geschäfts-Nr. EP240004-E/U02 Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. A. Wolfensperger und Gerichtsschreiberin MLaw S. Gilgen Urteil vom 16. April 2025 (begründete Fassung) in Sachen A._____, Gesuchstellerin betreffend Bereinigung Zivilstandsregister
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1, sinngemäss) Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin am tt. Oktober 2004 geboren worden ist. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024, hierorts eingegangen am 8. Oktober 2024, machte die Gesuchstellerin obgenanntes Rechtsbegehren anhängig (act. 1). Daraufhin wurden beim Zivilstandsamt B._____, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie beim Migrationsamt des Kantons Zürich die über die Gesuchstellerin vorhandenen Akten eingefordert (act. 7/1-15, act. 21, act. 22/1-37). 1.2. Mit Vorladung vom 15. Januar 2025 wurde alsdann die Gesuchstellerin auf den 17. Februar 2025 zur Anhörung mit Parteibefragung (evtl. Beweisaussage) vorgeladen (act. 23). Nachdem die Verhandlung verschoben werden musste (vgl. act. 25 bis act. 27), wurde die Gesuchstellerin mit Vorladung vom 3. März 2025 auf den 24. März 2025 abermals zur Anhörung mit Parteibefragung (evtl. Beweisaussage) vorgeladen (act. 28). Die Verhandlung fand in der Folge statt (vgl. act. 30). 1.3. Mit Verfügung vom 27. März 2025 wurden in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 ZGB dem Gemeindeamt des Kantons Zürich die Verfahrensakten überstellt und gleichzeitig wurde Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (act. 31). Das Gemeindeamt liess sich innert Frist vernehmen (act. 34) und beantragte, es sei das Gesuch abzuweisen, eventualiter seien weitere Abklärungen oder Nachweise zu verlangen. 1.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 3 - 2. Materielles 2.1. Vorbemerkungen 2.1.1. Sowohl bei der Bereinigung einer Eintragung (Art. 41 f. ZGB) als auch bei der Feststellung von Personalien handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGE 131 III 201 E. 1.2). Das Gericht hat gestützt auf Art. 248 lit. e ZPO im summarischen Verfahren zu entscheiden (BSK ZPO-Mazan, 3. A., Basel 2017, Art. 249 N 8). Es gelten die eingeschränkte Untersuchungsmaxime und keine Beweisbeschränkungen (vgl. Art. 254 ZPO und Art. 255 lit. b ZPO; Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. A., Bern 2010, § 52 N 238 f. und auch BSK ZPO-Mazan, a.a.O., Art. 248 N 14 und Art. 255 N 7). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Gemäss der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB liegt die Beweislast bezüglich der behaupteten Personalien bei der Gesuchstellerin (vgl. ZK ZPO-Klingler, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 255 N 1 sowie ZK ZPO-Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., Art. 55 N 76). 2.1.2. In Bezug auf die Personalien der Gesuchstellerin liegen dem Gericht die Akten des Zivilstandsamtes B._____ (act. 7/1-15), die Akten des Staatssekretariats für Migration (SEM, act. 21) sowie die Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich (act. 22/1-37) vor. Als Beweismittel sind die eigenen Angaben der Gesuchstellerin anlässlich ihrer Parteibefragung vom 24. März 2025 vor dem hiesigen Gericht (vgl. act. 30) vorhanden. 2.2. Berichtigung Geburtsdatum 2.2.1. Die Gesuchstellerin beantragt, es sei ihr Geburtsdatum bzw. das Geburtsjahr vom tt. Oktober 2002 auf den tt. Oktober 2004 abzuändern (act. 1). Anlässlich der Anhörung vom 24. März 2025 führte die Gesuchstellerin zu ihrem Geburtsdatum das Folgende aus (act. 30 S. 4 ff.): Sie sei im Jahr 2004 und nicht wie fälschlicherweise angegeben, im Jahr 2002 geboren worden. Sie sei in Afghanistan geboren, weshalb die Jahreszahlen anders seien als in der Schweiz. Im Iran und Afghanistan gelte der islamische Kalender, daher sei ein falsches Geburtsdatum angegeben worden. Aufgrund des jungen Alters, der fehlenden Bildung und der Sprachbarriere
- 4 hätten ihre Eltern den Behörden bei der Einreise in die Schweiz versehentlich das Jahr 2002 als Geburtsdatum angegeben. Sie habe Verwandte, welche im gleichen Jahr wie sie geboren seien. Zudem sei ihr von Verwandten und Bekannten wiederholt mitgeteilt worden, dass sie zwei Jahre jünger sei. Dies habe man ihr auch ansehen können. Sie habe zwar schon länger von diesem Umstand Kenntnis, jedoch sei ihr nicht bewusst gewesen, dass ein Geburtsdatum berichtigt werden könne. Ihr sei immer mitgeteilt worden, dass dies nicht möglich sei. Erst als sie selbst Nachforschungen angestellt habe, sie ihr diese Möglichkeit bekannt geworden. Es sei sehr belastend für sie, da sie in Wirklichkeit noch keine 22 Jahre alt sei, dies jedoch in offiziellen Dokumenten so ausgewiesen sei. Es falle ihr daher oft schwer, das Alter korrekt anzugeben. Es sei für sie so, als müsse sie lügen. Auch die ständigen Missverständnisse und Erklärungen deswegen würden sie sehr belasten. Auf Vorhalt der Erklärung zum Nachweis nicht streitiger Angaben vom 24. März 2016 (vgl. act. 7/6) erklärte die Gesuchstellerin, dass dieses Formular vermutlich durch ihre Mutter ausgefüllt und unterzeichnet worden sei, da sie zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei. Zwar sei ihr bereits damals bewusst gewesen, dass das Geburtsjahr falsch gewesen sei, jedoch hätten sie und ihre Mutter nicht gewusst, dass dies berichtigt werden könne. Es sei zu jener Zeit alles sehr verwirrend für sie gewesen. Auf Vorhalt der Übersetzung eines Registerauszugs des Zivilstandsamts der Provinz C._____ [Provinz in Afghanistan] (vgl. act. 7/7) und dem darin befindlichen Vermerk, dass die Gesuchstellerin im Jahr 1383 [2004] zwei Jahre alt gewesen sei, erklärte die Gesuchstellerin, zu diesem Zeitpunkt sicherlich nicht zwei Jahre alt gewesen zu sein. Sie habe Verwandte, welche gleich alt seien wie sie. Ihre Eltern hätten dieses Dokument speziell erstellen lassen, da sie vor der Einreise keinen Pass besessen hätten. Die Eltern hätten beliebige Angaben getätigt und seien ungebildet gewesen. Ihre Mutter habe immer gesagt, dass sie im Jahr 2004 geboren worden sei. Zudem wisse sie, wie sie aufgewachsen sei und wie sie ausgesehen habe. In Afghanistan habe es keine festen Regeln gegeben und die Behörden hätten die Richtigkeit der Angaben auch nicht überprüft. Daher habe man den Behörden beliebige Informationen geben können. Aufgrund des Krieges seien viele Do-
- 5 kumente mit falschen Angaben ausgestellt worden, unter anderem auch um den Menschen zu ermöglichen, das Land zu verlassen bzw. in den Iran einzureisen. Ihre Eltern hätten daher einfach irgendwelche Angaben getätigt. Bei ihrer Geburt sei ihre Mutter minderjährig bzw. 18 Jahre alt gewesen, habe keinerlei Schulbildung gehabt und habe nicht einmal die Uhrzeit ablesen können. Bei ihrem Vater sei es ähnlich gewesen. Auf Vorhalt des Befragungsprotokolls des Bundesamtes für Migration vom 8. September 2010, in welchem ihre Mutter das Geburtsdatum der Gesuchstellerin mit dem tt. Januar 2003 angegeben hat (vgl. act. 7/11 S. 6), erklärte die Gesuchstellerin, dass sie dies eben genau meine. Einmal sei das Jahr 2003 als Geburtsjahr angegeben worden, danach das Jahr 2002. Zudem sei sie im Herbst zur Welt gekommen, weshalb der 1. Januar sicherlich nicht korrekt sei. Sie wisse aus sicheren Quellen, dass sie am tt. Oktober 2004 geboren worden sei. Dies seien Verwandte im Iran, zu welchen jedoch kein Kontakt mehr bestehen würde. Der Onkel ihrer Mutter hätte dies ebenfalls bestätigen können, sei jedoch inzwischen verstorben. Die Grossmutter und einige Tanten würden zwar in der Schweiz leben, zu diesen bestehe jedoch ebenfalls kein Kontakt. Auch mit dem Vater spreche sie erst seit kurzem wieder. Zudem sei es schwierig die Menschen im Iran oder Afghanistan zu kontaktieren, da die Menschen dort andere Sorgen hätten, als ihr Geburtsdatum zu bestätigen. Des Weiteren könne ihre Mutter verlässliche Angaben zu ihrem Geburtsdatum tätigen oder auch ihre Grossmutter, jedoch spreche diese kein Deutsch. 2.2.2. Es ist notorisch, dass dem Geburtsdatum in Afghanistan eine viel geringere Bedeutung beigemessen wird als in den westlichen Industriestaaten. In Afghanistan gibt es bis heute kein umfassendes Geburtenregister. Nach wie vor finden viele Geburten ausserhalb von medizinischen Einrichtungen statt und werden deshalb gar nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt registriert. Viele Eltern sind mit dem Kalendersystem nicht vertraut und der Schriftsprache nicht kundig, weshalb sie das Geburtsdatum ihrer Kinder in der Regel gar nicht genau kennen. Es ist in Afghanistan üblich, dass Behörden willkürliche Geburtsdaten in amtliche Dokumente einsetzen. Aus Berichten ist ebenfalls bekannt, dass Eltern, welche ihre Kin-
- 6 der nachträglich registrieren lassen, ein früheres Datum eintragen lassen, mithin ihre Kinder älter machen, um ihnen einen früheren Zugang zur Schulbildung zu ermöglichen. Die Gesuchstellerin wurde im Zuhause der Eltern in Afghanistan zur Welt gebracht (act. 7/11 S. 6), weshalb sich ein Nachweis des Geburtsdatums mit amtlichen afghanischen Dokumenten als praktisch unmöglich erweist. Die Gesuchstellerin führt jedoch schlüssig und konstant aus, dass ihr Geburtsdatum bzw. das Geburtsjahr auf den tt. Oktober 2004 geändert werden soll. Zwar wurde auf der Erklärung zum Nachweis nicht streitiger Angaben das Geburtsdatum der Gesuchstellerin mit dem tt. Oktober 2002 angegeben (vgl. act. 7/6). Jedoch sind die Aussagen der Gesuchstellerin glaubhaft, dass die Mutter insbesondere aufgrund der fehlenden Schulbildung (vgl. act. 7/11 S. 4) und Sprachkenntnisse zu dieser Zeit nicht wusste, dass ein falsches Geburtsdatum berichtigt werden kann. Es ist davon auszugehen, dass die Mutter der Gesuchstellerin bei der Erklärung zum Nachweis nicht streitiger Angaben die Personendaten der Gesuchstellerin von den bereits hinterlegten Daten übernommen hatte. Zudem gilt es anzumerken, dass zur Übersetzung des Formulars offenbar kein Dolmetscher hinzugezogen wurde. Es ist zu bezweifeln, dass die Mutter der Gesuchstellerin Inhalt und Tragweite des Formulars überhaupt genügend verstand bzw. nachvollziehen konnte. Aus den bereits oben dargelegten Gründen kann zur Feststellung des Geburtsjahres auch nicht auf den Auszug aus dem Registeramt der Provinz C._____ abgestellt werden (vgl. act. 7/7). Die Angaben auf der Übersetzung des Auszuges sind denn auch nicht schlüssig. Die Urkunde enthält kein bestimmtes Geburtsdatum der Gesuchstellerin, und es lässt sich daraus auch kein exaktes Geburtsdatum bestimmen. In der Rubrik Alter findet sich einzig die Bemerkung, dass die Gesuchstellerin gemäss Aussagen ihrer Eltern im Jahre 1383 zwei Jahre alt gewesen sein soll. Als Ausstelldatum der Urkunde wird der tt. Tag im 10. Monat des Jahres 1383 angegeben, was gemäss unserem gregorianischen Kalender dem tt. Januar 2005 entspricht. Selbst wenn entgegen der Gesuchstellerin davon ausgegangen würde, dass die Eltern beim Registeramt korrekte Angaben zum Alter ihrer Tochter gemacht hätten, wovon nicht auszugehen ist, liesse sich daraus nicht schliessen, dass die Gesuchstellerin im Jahre 2002 geboren wurde. In diesem Fall käme das Jahr 2003 gleichermassen als Geburtsjahr in Betracht. Hinsichtlich des Geburtsmonats
- 7 enthält der Auszug sodann keinerlei Hinweise. Die Behauptungen der Gesuchstellerin, dass die Angaben ihrer Eltern zum Geburtsdatum gegenüber den Behörden falsch waren und von den Behörden in Afghanistan auch nicht überprüft wurden, überzeugen. In Anbetracht der aktuellen politischen Verhältnisse in Afghanistan, wäre es auch unverhältnismässig und käme einer formellen Rechtsverweigerung gleich, von der Gesuchstellerin zu verlangen, die im Recht liegenden Unterlagen der afghanischen Behörden zu berichtigen. Auf eine zusätzliche Anhörung der Mutter der Gesuchstellerin ist zu verzichten. Die Aussagen der Gesuchstellerin beziehen bzw. stützen sich u.a. auf die Aussagen der Mutter und es ist in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen, dass diese die Sachdarstellung ihrer Tochter ohnehin bestätigen würde. Entsprechend ist das Register zu berichtigen und festzustellen, dass das Geburtsdatum der Gesuchstellerin der tt. Oktober 2004 ist. 2.3. Kosten 2.3.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Einparteienverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die durch ein solches Gesuch verursachten Kosten sind jeweils der Gesuchstellerin aufzuerlegen (BGE 142 III 110 E. 3.3). 2.3.2. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 300.– festzusetzen. 2.4. Rechtsmittel Die gerichtliche Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister stellt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit dar (vgl. etwa BGer 5A_840/2008 vom 1. April 2009 E. 1.2 = in BGE 135 III 389 ff. nicht publ. Erw.). Als Rechtsmittel gegen diesen Entscheid ist somit die Berufung zulässig (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 e.c. ZPO). Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Berufungs- und Berufungsantwortfrist je zehn Tage (vgl. Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO).
- 8 - Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass die Gesuchstellerin am tt. Oktober 2004 geboren worden ist. 2. Das zuständige Zivilstandsamt wird angewiesen, das Zivilstandsregister entsprechend zu berichtigen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, unter Beilage einer Kopie von act. 34, das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, Wilhelmstrasse 10, Postfach, 8090 Zürich und hernach als begründetes Urteil an die Gesuchstellerin, das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, Wilhelmstrasse 10, Postfach, 8090 Zürich sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Rechtskraftbescheinigung erneut an das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen (zuhanden des zuständigen Zivilstandesamtes). 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
- 9 - _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht im summarischen Verfahren Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Gilgen versandt am: