Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht s.V. (Eheschutz) Geschäfts-Nr. EE250040-K/Ubegr/fg Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Bretscher Gerichtsschreiberin MLaw A. Marquart Urteil und Verfügung vom 28. Mai 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Fachstelle Erwachsenenschutz Winterthur-Land, B._____, gegen C._____, Gesuchsgegnerin betreffend Eheschutz
- 2 - Rechtsbegehren: (Prot. S. 4 ff., sinngemäss) 1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Es sei die eheliche Wohnung an der D._____-strasse 1 in E._____ für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 3. Es sei festzustellen, dass mangels Leistungsfähigkeit der Parteien gegenseitig kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist. 4. Die Kosten des Verfahrens seien ausgangsgemäss aufzuerlegen. 5. Es sei vom Verzicht des Gesuchstellers auf eine Parteientschädigung Vormerk zu nehmen. Prozessualer Antrag des Gesuchstellers: (act. 1, sinngemäss) Es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege im Umfang der Befreiung von den Gerichtskosten zu gewähren. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 31. März 2025 samt Beilagen, hierorts eingegangen am 22. April 2025, machte der Gesuchsteller das vorliegende Eheschutzverfahren hierorts rechtshängig (act. 1; act. 2; act. 3/1-11). Daraufhin wurden die Parteien mit Vorladung vom 25. April 2025 zur mündlichen Verhandlung auf den 28. Mai 2025 vorgeladen (act. 5). 2. Mit Telefonat vom 21. Mai 2025 sowie mit Eingabe vom 26. Mai 2025 samt Beilagen stellte die Gesuchsgegnerin sinngemäss ein Verschiebungsgesuch (act. 9; act. 10; act. 11/1-2). Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 wurde das Verschiebungsgesuch der Gesuchsgegnerin abgewiesen (act. 12). Gleichentags und damit noch vor der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2025 wurde die Gesuchsgegnerin telefonisch über die Abweisung ihres Verschiebungsgesuches sowie die am Folgetag stattfindende mündliche Verhandlung in Kenntnis gesetzt (act. 14).
- 3 - 3. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2025, zu welcher die Gesuchsgegnerin unentschuldigt nicht erschienen ist (Prot. S. 4), stellte der Gesuchsteller seine Anträge und begründete diese teilweise auf Befragung des Gericht in Anwendung von Art. 56 ZPO. 4. Infolge der Säumnis der Gesuchsgegnerin hat der vorliegende Entscheid mithin androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen Akten und der Vorbringen des Gesuchstellers zu ergehen (Art. 234 Abs. 1 ZPO). 5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Materielles 1. Vorbemerkung Gemäss Art. 172 Abs. 3 ZGB trifft das Gericht auf Antrag eines Ehegatten wenn nötig die vom Gesetz vorgesehenen Eheschutzmassnahmen. Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 ZPO). Dabei ist zwar einerseits zu berücksichtigen, dass im Eheschutzverfahren im Verhältnis zwischen den Ehegatten der sog. Dispositionsgrundsatz gilt (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Folgerichtig darf das Gericht einem Ehegatten nicht mehr zusprechen, als er verlangt hat, und nicht weniger, als der andere Ehegatte anerkannt hat. Andererseits kommt nach Massgabe von Art. 272 ZPO der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Dabei geht es weniger um die umfassende Wahrheitsfindung als um die Unterstützung der schwächeren Partei (FamKomm Scheidung II-VETTERLI, Anhang ZPO, Art. 272 ZPO N 2). Angesichts dessen sind die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die gesetzlich zu treffenden Eheschutzmassnahmen nicht bis in alle Einzelheiten zu klären, sondern es genügt deren Glaubhaftmachung. Vorausgesetzt ist, dass für das Vorhandensein der betreffenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil (FamKomm Scheidung II-VET- TERLI, Anhang ZPO, Art. 271 ZPO N 5). Ist der Beweisführer glaubwürdig und seine Darstellung plausibel, darf auf seine Zusicherung abgestellt werden (vgl.
- 4 zum Ganzen: Sutter-Somm/Vontobel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 271 N 10 ff. mit weiteren Hinweisen). 2. Getrenntleben 2.1. Der Gesuchsteller beantragt zunächst, es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. Zur Begründung führt der Gesuchsteller zusammengefasst aus, er lebe seit Ende Oktober/anfangs November 2024 von der Gesuchsgegnerin getrennt. Diese sei mit einem anderen Mann, Herrn F._____, fortgegangen. Seitdem habe er nichts mehr von der Gesuchsgegnerin gehört (Prot. S. 6). 2.2. Gestützt auf Art. 175 ZGB ist jeder Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für so lange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Situation oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. Das Eheschutzgericht hat in diesem Zusammenhang einzig zu prüfen, ob sich der Trennungswille durch Aufhebung des Haushalts bereits manifestiert hat oder die Aufhebung kurz bevorsteht (vgl. SIX, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, N 2.01). 2.3. Den glaubhaften Aussagen des Gesuchstellers zufolge hat die Gesuchsgegnerin die gemeinsame Wohnung vor rund einem halben Jahr verlassen und hat seither keinen Kontakt mehr mit dem Gesuchsteller. Dadurch hat auch die Gesuchsgegnerin selber ihren klaren Willen manifestiert, sich vom Gesuchsteller zu trennen und den gemeinsamen Haushalt aufzuheben. Demnach ist den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. 3. Zuteilung der ehelichen Wohnung 3.1. Der Gesuchsteller beantragt, ihm sei die eheliche Wohnung an der D._____strasse 1 in E._____ für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zuzuteilen (Prot. S. 7). 3.2. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten u.a. die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Grundsätzlich ist die eheliche Woh-
- 5 nung demjenigen Ehegatten zuzuteilen, dem sie besser dient. Dazu hat das Gericht alle bestehenden Interessen der Parteien nach freiem Ermessen gegeneinander abzuwägen (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, Art. 176 ZGB N 39 f.; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, Art. 176 ZGB N 29 f.). 3.3. Zur Begründung seines Antrages auf Zuteilung der ehelichen Wohnung führt der Gesuchsteller zusammengefasst aus, er lebe seit vierzig Jahren in der Wohnung an der D._____-strasse 1 in E._____. Er bezahle auch die Miete. Sie seien acht Mieter, er sei der Hauswart und er habe es mit allen Mietern gut. Er habe ausser der Wohnung sonst nichts. Es wäre für ihn schlimm, wenn er die Wohnung wechseln müsste. Er habe in den vierzig Jahren auch besonders viel Ware angesammelt und er habe noch die Garage und den Keller dort. Er habe Freude an der Wohnung und wolle diese nicht einfach hergeben. Für ihn sei es finanziell nicht möglich, eine andere Wohnung zu finden. Er mache zudem den Hauswart- Job, wodurch er finanziell noch etwas erhalte (Prot. S. 7 f.). 3.4. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass die Gesuchsgegnerin gemäss den glaubhaften Aussagen des Gesuchstellers Ende Oktober/anfangs November 2024 die eheliche Wohnung verlassen hat und seither nicht mehr zurückgekehrt ist. Der Gesuchsgegnerin war es demnach schon seit mehr als einem halben Jahr möglich, ihren Wohnbedarf anderweitig sicherzustellen. Während also die Gesuchsgegnerin gezeigt hat, dass sie nicht auf die eheliche Wohnung angewiesen ist, brachte der Gesuchsteller glaubhaft vor, dass ihm mit der alleinigen Zuteilung der ehelichen Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens besser gedient ist als der Gesuchsgegnerin. Nur der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass über die Herausgabe etwaiger Gegenstände oder persönlichen Effekten nicht entschieden zu werden braucht, da die Gesuchsgegnerin offenbar ihre persönlichen Effekten bereits mitgenommen hat (Prot. S. 6). 3.5. Aufgrund des Gesagten ist die eheliche Wohnung an der D._____-strasse 1 in E._____ für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zuzuweisen.
- 6 - 4. Ehegattenunterhalt 4.1. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeträge festsetzen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dabei hat es sich an die Bestimmung von Art. 163 ZGB zu halten, wonach die Ehegatten gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen. Die Höhe des Unterhalts muss den konkreten Verhältnissen, der gegebenen Leistungsfähigkeit und der tatsächlichen Lebensstellung der Ehegatten angemessen sein. Im Einzelnen richtet sich die Berechnung der Unterhaltsbeiträge nach der Einkommens- und Bedarfssituation beider Ehegatten. Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse nicht bis in alle Einzelheiten zu klären. Vielmehr genügt entsprechend dem vorläufigen Charakter der eheschutzgerichtlichen Massnahmen deren blosse Glaubhaftmachung. Sind die Gesamteinkünfte beider Ehegatten höher als ihr zusammengerechneter Bedarf, so ist der daraus resultierende Überschuss auf die Ehegatten aufzuteilen. Ist hingegen der Gesamtbedarf grösser als das gemeinsame Einkommen, liegt ein sog. Mankofall vor. Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich diesfalls aus der Differenz zwischen dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten und seinem Notbedarf, der sich nach den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bemisst. Das bedeutet, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte das Manko alleine zu tragen hat (zum Ganzen: SIX, a.a.O., N 2.61 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 4.2. Der Gesuchsteller erhält monatlich eine Rente in der Höhe von CHF 1'956.– (act. 8/1). Daneben hat er keine weiteren Einkünfte. Die Wohnung an der D._____-strasse 1 kostet unter Berücksichtigung des Abzugs für die Hauswarttätigkeit des Gesuchstellers CHF 1'240.– pro Monat (act. 8/2; Prot. S. 9). Da der Gesuchsteller mit seinem erwachsenen Sohn zusammenlebt (Prot. S. 7), sind ihm die Hälfte der Mietkosten, mithin CHF 620.–, an seinen Bedarf anzurechnen. Für die Krankenkasse bezahlt der Gesuchsteller unter Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligung monatlich CHF 334.– (act. 8/4; act. 8/5). Zumal der Gesuchsteller zwar mit seinem Sohn in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, dessen finanziellen Verhältnisse jedoch unbekannt sind, rechtfertigt es sich, dem Gesuch-
- 7 steller im Grundbetrag CHF 1'100.– anzurechnen. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Gesuchsteller nicht leistungsfähig ist. Die Gesuchsgegnerin erhält monatlich eine Rente in der Höhe von CHF 1'671.– (act. 8/7). Über weitere Einkünfte verfügt die Gesuchsgegnerin nicht (Prot. S. 11). Bei der Gesuchsgegnerin ist mit einem Grundbetrag von CHF 1'200.– zu rechnen. Die Kosten für die Krankenkasse der Gesuchsgegnerin belaufen sich gemäss den Angaben des Gesuchstellers auf CHF 333.–. Über die weiteren Bedarfspositionen der Gesuchsgegnerin ist nichts bekannt (Prot. S. 11 f.). Nachdem der Gesuchsgegnerin aber nach Deckung ihres Grundbetrages und der Kosten der Krankenkasse sowie vor der Berücksichtigung ihrer Wohnkosten gerade einmal noch CHF 138.– verbleiben, muss die Gesuchsgegnerin bei lebensnaher Betrachtung als nicht leistungsfähig gelten. Dies deckt sich auch mit den Angaben der Gesuchsgegnerin anlässlich eines Telefongesprächs, wonach ihr die finanziellen Mittel für die öffentlichen Verkehrsmittel, ja nur schon für die Versandkosten der Post fehlen würden (vgl. act. 9). 4.3. Aufgrund des Gesagten ist antragsgemäss festzuhalten, dass mangels Leistungsfähigkeit beide Parteien nicht in der Lage sind, gegenseitig persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. 2. Für das vorliegende Eheschutzverfahren rechtfertigt es sich angesichts des Aufwands und der Schwierigkeit des Falles in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) eine Entscheidgebühr von Fr. 900.– festzusetzen. 3. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
- 8 - 4. Vorliegend ist dem Eheschutzgesuch des Gesuchstellers stattzugeben und er dringt mit seinen Anträgen durch. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. 5. Es sind in vorliegendem Verfahren keine Parteienschädigungen zuzusprechen; dem Gesuchssteller aufgrund seines Verzichts auf eine solche, der Gesuchsgegnerin mangels erheblicher Umtriebe und des Verfahrensausgangs. IV. Unentgeltliche Rechtspflege 1. Der Gesuchsteller stellte mit seiner Eingabe vom 15. April 2025 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1). Die Gesuchsgegnerin hat zwar nie explizit ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, indessen im Laufe des Verfahrens geltend gemacht, sie sei nicht einmal in der Lage die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel oder die Versandkosten für die Post zu bezahlen (vgl. act. 9). Dies hat das Gericht als sinngemäss gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin entgegengenommen. 2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Mittellos ist eine Partei dann, wenn ihr die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie für Gerichtskosten aufzukommen. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Dem Kriterium der Aussichtslosigkeit ist in familienrechtlichen Verfahren mit Zurückhaltung zu begegnen, denn in erstinstanzlichen familienrechtlichen Verfahren wird die fehlende Aussichtslosigkeit grundsätzlich vermutet (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PC120021 vom 7. Juni 2012, E. II.4; Urteil des Obergerichts des Kan-
- 9 tons Zürich PC150024 vom 23. Juni 2015, E. 3.1.2; BGer 5A_212/2012 vom 15. August 2012, E. 2.2.2). In familienrechtlichen Streitsachen kann die Aussichtslosigkeit deshalb nur in absoluten Ausnahmefällen bejaht werden (DIKE Kommentar ZPO-HUBER, Art. 117 N 61; BK ZPO-BÜHLER, Art. 117 N 241a). 3. Für die mangelnde Leistungsfähigkeit der Parteien kann grundsätzlich auf das oben zum Ehegattenunterhalt Gesagte verwiesen werden. Was die Vermögensverhältnisse der Parteien angeht, so besitzen sie zwar noch eine Wohnung in Spanien sowie eine Zweitmarktpolice in den USA (vgl. act. 8/7). Abklärungen des Gesuchstellers haben indessen ergeben, dass die Versicherung, welche die Zweitmarktpolice in den USA ausgestellt hat, in Konkurs gegangen ist und die Einbringlichkeit damit fraglich ist (Prot. S. 11). Was die Wohnung in Spanien angeht, so ist zwar offenbar beabsichtigt, diese dereinst zu verkaufen (vgl. Prot. S. 11), kurzfristig liquide gemacht werden kann diese aber nicht (vgl. act. 1). Nachdem die Parteien auch sonst über kein liquides Vermögen verfügen (act. 3/3- 7; act. 8/7), haben sie als mittellos zu gelten. Vorliegend ist ebenfalls keine Aussichtslosigkeit des Verfahrens zu bejahen. 4. Folglich ist den Parteien je die unentgeltliche Rechtspflege im Umfang der Befreiung von den Gerichtskosten zu gewähren. Entsprechend sind die der Gesuchsgegnerin auferlegten Gerichtskosten – unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO – einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. V. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 309 ZPO). Bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 271 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung 30 Tage (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 2 lit b ZPO). Im Summarverfahren gilt der Fristenstillstand zudem nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).
- 10 - Es wird verfügt: 1. Dem Gesuchsteller wird die unentgeltliche Rechtspflege im Umfang der Befreiung von den Gerichtskosten gewährt. 2. Der Gesuchsgegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege im Umfang der Befreiung von den Gerichtskosten gewährt. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. 2. Die eheliche Wohnung an der D._____-strasse 1 in E._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zugewiesen. 3. Es wird festgestellt, dass die Parteien mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, gegenseitig persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. 5. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller (als Gerichtsurkunde), die Gesuchsgegnerin (als Gerichtsurkunde), die Fachstelle Erwachsenenschutz Winterthur-Land, vertreten durch B._____, … [Adresse] (per Einschreiben gegen Empfangsschein). 8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer-
- 11 den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Winterthur, 28. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Marquart