Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr. EE250039-F/UB/La/Wed Einzelgericht im summarischen Verfahren (Eheschutz) Gerichtspräsident lic. iur. T. Walthert Verfügung vom 19. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin gegen B._____, Gesuchsgegner betreffend Abänderung Eheschutz
- 2 - Erwägungen: 1. Die Gesuchstellerin stellte mit Eingabe vom 23. Juli 2025 (act. 1) samt Beilagen (act. 2 und act. 3/1–2), hier eingegangen am 24. Juli 2025, ein Gesuch betreffend Abänderung Eheschutz. 2. Mit Verfügung vom 15. August 2025 (act. 6) wurden die Parteien zur Vergleichsverhandlung auf den 23. September 2025 vorgeladen. Mit Vorladungsverfügungen vom 25. September 2025 (act. 19/1–2) wurden die Parteien zur Fortsetzung der Vergleichsverhandlung auf den 14. Januar 2026 vorgeladen. 3. Anlässlich der fortgesetzten Vergleichsverhandlung vom 14. Januar 2026 äusserten die Parteien den Scheidungswillen, was sinngemäss als gemeinsames Scheidungsbegehren gemäss Art. 112 ZGB entgegengenommen wurde. In der Folge wurde eine Anhörung und Vergleichsverhandlung im Sinne von Art. 112 ZGB i.V.m. Art. 287 f. ZPO durchgeführt, anlässlich welcher die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts eine vollständige Scheidungsvereinbarung abgeschlossen haben (Geschäfts-Nr. FE260009-F act. 1 = act. 31). Darin erklärten die Parteien den Rückzug des Gesuchs betreffend Abänderung Eheschutz und ersuchten das Gericht um Abschreibung des entsprechenden Verfahrens (act. 31). 4. Ein Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Das Verfahren ist als durch Rückzug des Gesuch betreffend Abänderung Eheschutz als erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). 5. Die Kosten sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen. Sodann ist vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung Vormerk zu nehmen (act. 31 Ziff. 12). Es wird verfügt: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Gesuchs als erledigt abgeschrieben.
- 3 - 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'400.– 3. Die Kosten werden den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt. 4. Vom Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen kann innert 10 Tagen ab Zustellung und unter Beilage dieses Entscheides im Doppel beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Horgen, 19. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Einzelrichter: lic. iur. T. Walthert