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Zürich Obergericht Weitere Kammern 28.05.2025 EE240162

28 maggio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,021 parole·~1h 5min·1

Riassunto

Eheschutz/Getrenntleben

Testo integrale

Bezirksgericht Zürich 6. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr. EE240162-L/UB Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw M. Herger Gerichtsschreiber MLaw R. Meier Urteil und Verfügung vom 28. Mai 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz/Getrenntleben

- 2 - Zuletzt aufrechterhaltenes Rechtsbegehren der Parteien: (act. 47; sinngemäss) Es sei die Teilvereinbarung vom 17. März 2025 zu genehmigen. Zuletzt aufrechterhaltenes Rechtsbegehren des Gesuchstellers betreffend strittig gebliebener Punkte: (act. 1 S. 5, act. 20 S. 2; act. 58 S. 2 und 3) "1.-3. […] 4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin monatlich im Voraus zahlbare angemessene Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - ab 1. April 2025 bis 31. September 2025: je CHF 910.50 pro Kind (davon CHF 192.50 Betreuungsunterhalt); - ab 1. Oktober 2025: je 385.00 pro Kind (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt). 5. [Entfällt] 6. Die Parteien seien zu verpflichten, die während ihrer Betreuung der beiden Kinder (inkl. Ferien) auf ihrer Seite anfallenden Kosten für Ernährung, Kleidung, Hygiene, Wohnen und Haushalt, Ausflüge und Freizeit sowie Fremdbetreuung selbst zu tragen. 7. Die Kindseltern seien zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 300.00 pro Ausgabenposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) je zur Hälfte zu übernehmen, vorausgesetzt, dass sie sich vorgängig über diese Ausgabe geeinigt haben und die Kosten nicht von einer Drittpartei (insbesondere einer Versicherung) übernommen werden. 8. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin mangels Leistungsfähigkeit keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schuldet. 9. […] 10. Die Erziehungsgutschriften seien der Gesuchsgegnerin anzurechnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin. "

- 3 - Zuletzt aufrechterhaltenes Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin betreffend strittig gebliebener Punkte: (act. 44 S. 1 und act. 60) "1.-3. […] 4. es sei der Gesuchsteller für die Dauer der Trennung zu verpflichten, an den Unterhalt von C._____ monatlich CHF 2'162 und an den Unterhalt von D._____ monatlich CHF 5'072 (davon CHF 2'910 Betreuungsunterhalt) zu zahlen, je zuzüglich von ihm bezogene Kinderzulagen und je zahlbar monatlich im Voraus an die Gesuchsgegnerin; 5. es sei der Gesuchsteller für die weitere Dauer der Trennung zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin monatlich im Voraus CHF 3'377 zu zahlen; 6. […] 7. es sei der Gesuchsteller zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses von vorerst Fr. 7'500.– an die Gesuchsgegnerin und in Anrechnung daran zur Zahlung eines Prozesskostenbeitrags an die Gesuchstellerin gemäss einer vor Abschluss des Verfahrens innert anzusetzender Frist einzureichenden Honorarnote, je zzgl. 8.1% MWSt., zu verpflichten; 8. es seien die Anträge des Gesuchstellers vollumfänglich abzuweisen, soweit sie nicht mit den eigenen Rechtsbegehren übereinstimmen oder ausdrücklich anerkannt werden; - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers -. An den bereits mit Eingabe vom 28. August 2024 namens der Gesuchsgegnerin eventualiter gestellten und an der Verhandlung vom 30.09.2024 begründeten Gesuchen um Gewährung der unentgeltichen Prozessführung und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Sprechenden wird ausdrücklich festgehalten." Prozessualer Antrag des Gesuchstellers: (act. 1 S. 5 und 6; act. 58 S. 3) "1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von einstweilen CHF 4'000.00 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. "

- 4 - Prozessualer Antrag der Gesuchstellerin: (act. 13; sinngemäss) Der Gesuchsteller sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von vorerst CHF 5'000.– an die Gesuchsgegnerin zu verpflichten. Für den Fall der fehlenden Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in er Person des Unterzeichneten ab dem 27. August 2024 ersucht.

- 5 - Erwägungen: I. Ehe- und Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind seit dem tt. Januar 2019 verheiratet. Aus ihrer Ehe gingen die beiden gemeinsamen Söhne C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2023, hervor. Die Parteien leben inzwischen getrennt (act. 1 S. 7; act. 24; act. 47). 2. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 samt Beilagen machte der Gesuchsteller das vorliegende Eheschutzverfahren hierorts anhängig (act. 1-3; act. 4/2-35). Nach zweimaliger Verschiebung der mündlichen Verhandlung wurden die Parteien schliesslich zur mündlichen Verhandlung vom 30. September 2024 vorgeladen (act. 10; act. 16; act. 18-19). Anlässlich dieser Verhandlung wurde mit den Parteien eine Trennungsvereinbarung für die Dauer des weiteren Verfahrens erarbeitet, in welcher die Kinderbetreuung geregelt sowie Akonto-Zahlungen an den Kinderunterhalt festgelegt wurden (act. 24). 3. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 (act. 25) wurde die Trennungsvereinbarung vom 30. September 2024 (act. 24) genehmigt und der Gesuchsteller zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert, welche nach einmaliger Fristerstreckung fristgerecht eingereicht wurden (act. 30; act. 31/1-48). Anschliessend wurden die Parteien zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 17. März 2025 vorgeladen (act. 35/1-6). 4. Anlässlich der Verhandlung vom 17. März 2025 erfolgte eine Befragung der Parteien (Prot. S. 39 ff.). Nach anschliessenden Vergleichsgesprächen unterzeichneten die Parteien die folgende Teilvereinbarung (Prot. S. 71; act. 47): " 1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a) Elterliche Sorge Die elterliche Sorge für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2023, verbleibt bei beiden Parteien.

- 6 - Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Mutter zuzuteilen. c) Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung der Kinder wie folgt: Betreuung durch den Vater: C._____:  an jedem zweiten Wochenende ab Freitag, 16:00 Uhr, bis Sonntagabend, 19:15 Uhr (verpflegt),  Dienstags von 16:00 Uhr bis 19:30 Uhr,  Donnerstags von 16:00 Uhr bis 19:30 Uhr. D._____:  an jedem zweiten Samstag von 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr, wobei es sich um den Samstag des Betreuungswochenendes von C._____ handelt,  Dienstags von 16:00 Uhr bis 19:30 Uhr,  Donnerstags von 16:00 Uhr bis 19:30 Uhr. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. Der Gesuchsteller ist berechtigt, während mindestens einer Woche Schulferien pro Jahr mit C._____ in Kosovo oder einem anderen europäischen Land in die Ferien zu gehen. Können sich die Parteien über das Datum der Ferien nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin. Darüber hinaus sprechen sich die Parteien über die Betreuung während den Feiertagen sowie das Datum der Ferien ab. Die Parteien halten fest, dass die Betreuung der Kinder am tt. Dezember (Geburtstag des Gesuchstellers) jeweils durch den Gesuchsteller erfolgt. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 3. Kinder- und Ehegattenunterhalt Die Parteien beantragen dem Gericht, über den definitiv zu zahlenden Kinder- und Ehegattenunterhalt nach Abschluss des Verfahrens zu befinden. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass die Gesuchstellerin allfällig bis und mit März 2025 zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge gemäss der Vereinbarung vom 30. September 2024, Ziff. 3., erster Absatz, nicht zurückerstatten muss. Für allfällig zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge ab April 2025 wäre eine Rückerstattung möglich.

- 7 - 4. Kinderkonto Die Parteien halten fest, dass der Gesuchsteller vom Jugendsparkonto bei der Migros Bank AG mit der Kontonummer 1, IBAN CH2, lautend auf C._____, zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 22. August 2024 den Betrag von CHF 3'345.10 bezogen hat. Er anerkennt die Pflicht zur Rückzahlung dieses Betrags. Die Parteien vereinbaren, dass die Zahlung des Betrags zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt oder akonto im Güterrecht zu berücksichtigen ist. 5. Wohnung Der Ehemann überlässt der Ehefrau sowie den Kindern die eheliche Wohnung samt Hausrat und Mobiliar am E._____ [Strasse] 3 in … Zürich zur Benützung. Der Ehemann hat die eheliche Wohnung bereits verlassen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten dieser Teilvereinbarung je zur Hälfte und verzichten diesbezüglich gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid betreffend die in der Teilvereinbarung enthaltenen Punkte trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt. " 5. Mit Vorladung vom 27. März 2025 wurden die Parteien sodann erneut zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 11. April 2025 vorgeladen (act. 55/1-6). Im Rahmen dieser Verhandlung erfolgte eine Beweisaussage der Parteien und es wurde ihnen zudem Gelegenheit zur Novenstellungnahme gegeben (Prot. S. 74 ff.). 6. Mit Eingabe vom 16. April 2025 reichte die Gesuchsgegnerin weitere Belege ins Recht (act. 62, act. 63/1-3). Die Zustellung dieser Belege an den Gesuchsteller kann mit diesem Urteil erfolgen, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 7. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 bat die Gesuchsgegnerin um Akteneinsicht und um Zuwarten mit dem Entscheid, damit noch allfällige Beweisanträge gestellt werden könnten (act. 64). In der Folge wurde der Gesuchsgegnerin hier zu eine fünftägige Frist angesetzt (act. 66), welche um weitere fünf Tage erstreckt wurde (act. 68). Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 stellte die Gesuchsgegnerin diverse Beweisanträge, auf welche nachfolgend einzugehen sein wird (act. 69). Auf eine Vorgängige Zustellung der Beweisanträge an die Gegenseite kann indessen mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen verzichtet werden.

- 8 - 8. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist im Folgenden nur soweit einzugehen, als sie für die Beurteilung der Rechtsbegehren relevant sind. II. Prozessuales 1. Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 ZPO). Charakteristisch für das summarische Verfahren und damit auch Merkmal für das Verfahren betreffend Eheschutzmassnahmen ist eine Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung zwecks Prozessbeschleunigung. Um dieser Zielsetzung genügend Rechnung zu tragen, verlangt das Gesetz, dass der Beweis im summarischen Verfahren grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen ist (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der in Kinderbelangen und im Eheschutzverfahren herrschenden Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO und Art. 272 ZPO), die keine Beweismittelbeschränkung duldet, sind aber auch andere Beweismittel zulässig (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Dennoch ist im Hinblick auf den Charakter des summarischen Verfahrens nur in Ausnahmefällen Gebrauch von zeitintensiven sowie kostspieligen Expertisen zu machen. Ebenso fallen grundsätzlich Zeugen ausser Betracht. Vielmehr soll das Gericht anhand von rasch greifbaren Beweismitteln entscheiden, weshalb den Urkunden auch im eherechtlichen Summarverfahren eine zentrale Bedeutung zukommen muss (statt vieler: BGer 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.3). 2. Die Gesuchsgegnerin stellt mit Eingabe vom 23. Mai 2025 diverse Beweisanträge (act. 69). Sie beantragt, es seien von Amtes wegen bei der Flughafenpolizei detaillierte Zutrittsdaten der über einen Flughafenausweis verfügenden Mitarbeitenden der F._____ GmbH, eventualiter nur des angestellten Vaters des Gesuchstellers, G._____, in und aus dem Sicherheits-/Abflugbereich hinter der Zollgrenze für die Periode seit dem 01.01.2024 einzuholen (act. 69 Ziff. 1.1). Eventualiter sei der Gesuchsteller aufzufordern, diese Zutrittsdaten selbst bei der Flughafenpolizei einzuholen und einzureichen (act. 69 Ziff. 1.2). Sodann sei der Vater des Gesuchstellers mündlich unter Wahrheitspflicht zu befragen bzw. eventualiter schriftlich anzufragen, an welchen Tagen er sich im Jahr 2024 im Kosovo aufgehalten und wo er seine jeweiligen Flugticktes gekauft habe (act. 69 Ziff. 2.1). Weiter sei der Vater

- 9 der Gesuchsgegnerin, H._____, mündlich unter Wahrheitspflicht zu befragen, eventualiter schriftlich anzufragen, ob und wie lange sich G._____ im September 2024 gemäss seiner Wahrnehmung und Wissen im Kosovo aufgehalten habe (act. 69 Ziff. 2.2). Ferner seien von der Treuhandfirma I._____ AG oder von einer vom Gericht zu bestimmenden unabhängigen Revisionsstelle die Geschäftsabschlüsse (Erfolgsrechnung und Bilanz) der F._____ GmbH der Jahre 2023 und 2024 - allenfalls auch nur provisorische - je ohne Berücksichtigung der brutto Löhne und Arbeitgeberbeiträge der Gesuchsgegnerin sowie eine Aufstellung der vom Gesuchsteller nebst den ausbezahlten Löhnen von der F'._____ GmbH seit dem 01.01.2023 getätigten Kontokorrent-Bezügen einzuholen (act. 69 Ziff. 3.1). Weiter sei der Gesuchsteller eventualiter einzufordern, von der Treuhandfirma I._____ AG die Geschäftsabschlüsse der F._____ GmbH der Jahre 2023 und 2024 - allenfalls auch nur provisorische - je ohne Berücksichtigung der brutto Löhne und Arbeitgeberbeiträge der Gesuchsgegner (recte: Gesuchsgegnerin) sowie eine Aufstellung seiner nebst den ausbezahlten Löhnen der F._____ GmbH seit dem 01.01.2023 getätigten Kontokorrent-Bezügen einzuholen und dem Gericht einzureichen (act. 69 Ziff. 3.2). Schliesslich seien bei der Firma J._____ Schweiz AG und der I._____ AG schriftliche Auskünfte einzuholen, welche Buchhaltungs- und administrativen Arbeiten die Agenturnehmerin F._____ GmbH im Zusammenhang mit dem Betrieb der beiden Kioske am Flughafen selbst vornimmt und welche von der Treuhandfirma bzw. gemäss Agenturvertag von der J._____ AG getätigt werden (act. 69 Ziff. 4). 3. Die Gesuchsgegnerin beantragt somit eine umfassende Beweiserhebung, welche weit über die im Rahmen eines Summarverfahrens übliche Beweiserhebung hinausgeht. Zwar liegt vorliegend eine gewiss Komplexität vor, was sich auch darin zeigte, dass insgesamt drei Eheschutzverhandlungen stattfanden und nebst zweifacher Parteibefragung auch die Edition von Buchhaltungsunterlagen vorgenommen wurde und eine Beweisaussage erfolgt ist. Gerade vor dem Hintergrund der für ein Summarverfahren bereits sehr umfassenden Beweisabnahme ist indessen dem summarischen Charakter des Verfahrens mit Blick auf die Frage der Abnahme weiterer Beweise Rechnung zu tragen. Beim Eheschutzverfahren handelt es sich um ein relativ rasches Verfahren, in welchem nur in Ausnahmefällen Ge-

- 10 brauch von zeitintensiven sowie kostspieligen Expertisen zu machen ist. Daher fallen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch Zeugen ausser Betracht und die rasch greifbaren Beweismittel und Urkunden sollen Grundlage des gerichtlichen Entscheides bilden (statt vieler: BGer 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.3). Schon aus diesem Grund wären die beantragten Beweismittel nur unter ganz besonderen Umständen abzunehmen. Wie nachfolgend bei den materiellen Ausführungen gezeigt wird, drängt sich die Abnahme dieser Beweismittel vorliegend hingegen auch aus materieller Sicht nicht auf, weshalb darauf zu verzichten ist. 4. Im Sinne der Beweisstrengebeschränkung ist sodann bei bestrittenen Tatsachen kein strikter Beweis zu führen. Es genügt blosses Glaubhaftmachen. Das Gericht muss nicht voll überzeugt werden; es genügt, wenn für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit besteht als für das Gegenteil. Ist die beweisführende Partei glaubwürdig und ihre Darstellung plausibel, darf auf ihre Zusicherung abgestellt werden (vgl. zum Ganzen: SUTTER- SOMM/VONTOBEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 271 N 10 ff. m.w.H.). 5. Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über das Kindesverhältnis die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Für die Regelung der Kinderbelange statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ausdrücklich den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime. Entsprechend hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und es ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Der Offizial- und der Untersuchungsgrundsatz ändern jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien ist. Diese sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (SCHWEIGHAUSER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 296 N 11; BSK ZPO-MAZAN, Art. 296 N 12). Das bedeutet insbesondere, dass die Parteien auch bei Kinderbelangen grundsätzlich dem Gericht den wesentlichen Sachverhalt substanziiert darlegen und glaubhaft machen müssen. Das Gericht würdigt die Beweise frei und

- 11 kann auf die Aufnahme weiterer Beweise verzichten, wenn es über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung verfügt (vgl. BGE 130 III 734 f.). Es kann auch bei Kinderbelangen nur auf ihm plausibel erscheinenden Aussagen einer Partei abstellen, ohne weitere Beweismittel beizuziehen (BGE 133 III 507 E. 5.4; BGer 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.3.2). 6. Demgegenüber unterliegt der eheliche Unterhalt im Rahmen eines Eheschutzverfahrens der Dispositionsmaxime; wobei für die Sachverhaltsfeststellung die Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) im Sinne der beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime gilt. Kinder- und Ehegattenunterhalt sind indes voneinander abhängig. So ist bei der anzuwendenden zweistufigen Methode das Gesamteinkommen der Ehegatten bzw. Eltern zu ermitteln und dem jeweiligen Bedarf aller Familienmitglieder gegenüberzustellen, der nach einem bestimmten Schlüssel aus der Verteilung der vorhandenen Mittel gedeckt wird. Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kinderunterhalt gewonnenen Erkenntnisse sind daher auch für den im selben Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt relevant und lassen sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung für diesen nicht ausblenden (BGE 147 III 301 E. 2.2 m.H.). III. Genehmigung der Teilvereinbarung vom 17. März 2025 1. Elterliche Sorge und Obhut 1.1. Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses und regelt insbesondere die elterliche Sorge, die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile und den Unterhaltsbeitrag. Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes. Seit dem 1. Juli 2014 sieht das Gesetz vor, dass die gemeinsame elterliche Sorge die Regel ist (BÜCHLER/MARANTA, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter 11. August 2014, S. 3). Lediglich dann, wenn es zur Wahrung des Kindeswohls notwendig ist, überträgt das Gericht die elterliche Sorge einem Elternteil allein. Ansonsten ist sie den Eltern gemeinsam zu belassen. Die elterliche Sorge beinhaltet sämtliche Entscheide betreffend die Pflege und Erziehung des

- 12 - Kindes (Art. 301 Abs. 1 ZGB) sowie die Bestimmung seines Aufenthaltsortes (Art. 301a ZGB). 1.2. Alltägliche Angelegenheiten, welche für das Kind zu entscheiden sind, fallen nicht unter die elterliche Sorge. Sie sind an die Betreuung geknüpft (Art. 301 Abs. 1bis ZGB). Die Obhut umfasst die Befugnis, mit dem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft zu leben und für seine tägliche Betreuung und Erziehung zu sorgen. Das Gericht hat zu prüfen, ob eine geteilte/alternierende Obhut im konkreten Fall angezeigt ist (BGE 142 III 56 E. 3, BGE 142 III612 E. 4.2 f.). 1.3. Die Parteien sind sich darüber einig, die elterliche Sorge über die beiden Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2023, gemeinsam auszuüben. Die Obhut über die beiden Kinder sei sodann der Gesuchsgegnerin zuzuteilen (vgl. act. 47). Der Gesuchsteller erklärte auf Nachfrage, die Besuche hätten nach Abschluss der Teilvereinbarung gut funktioniert und die Übergaben der Kinder seien super verlaufen (Prot. S. 40). Für ihn sei die Betreuungsregelung in Ordnung so (Prot. S. 41). Die Gesuchsgegnerin brachte auf Nachfrage vor, es habe Tage gegeben, an denen der Gesuchsteller die Kinder früher zu sich genommen und sie dann auch wieder früher nach Hause gebracht habe. Sie habe das Gefühl, er könne die Kinder nicht gleichzeitig nehmen, weil er mit D._____ überfordert sei. Dies finde sie schade (Prot. S. 59). Die Übergaben seien jedoch super verlaufen und die Kommunikation habe gut funktioniert. Er sei immer nach Hause gekommen und habe die Kinder wie vereinbart mitgenommen (Prot. S. 60). Sie wolle nichts an der derzeitigen Betreuungsregelung ändern (Prot. S. 60). Die Kinderbetreuung solle so weitergeführt werden, wie bisher (Prot. S. 61). 1.4. Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nachhaltige Kommunikationsstörung zwischen den Eltern oder auf schwerwiegende Konflikte, welche die gemeinsame Entscheidfindung im Rahmen der elterlichen Sorge verunmöglichen würden. Vielmehr ergibt sich aus dem Protokoll, dass die Übergaben "super verlaufen" seien und die Kommunikation zwischen den Eltern gut funktioniere. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass beide Elternteile trotz bestehender Differenzen in der Lage sind, im Kindesinteresse zusammenzuarbeiten und gemeinsame Entscheide zu treffen. Eine Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge

- 13 erscheint damit im Sinne von Art. 296 Abs. 2 ZGB gerechtfertigt und mit dem Kindeswohl vereinbar. 1.5. Hinsichtlich der Zuteilung der Obhut ist vorrangig auf das Wohlergehen und die Kontinuität in der Betreuung der Kinder abzustellen. Sowohl C._____ als auch D._____ befinden sich aktuell überwiegend in der Obhut der Gesuchsgegnerin. Diese Betreuungskonstellation hat sich gemäss übereinstimmenden Aussagen beider Elternteile bewährt. Der Gesuchsteller hat erklärt, mit der bestehenden Regelung zufrieden zu sein und keine Änderungswünsche zu haben. Auch die Gesuchsgegnerin brachte zum Ausdruck, dass die Kinderbetreuung wie bisher weitergeführt werden solle. Der bisherige Betreuungsalltag bietet den Kindern Stabilität und verlässliche Bezugspersonen, was aus entwicklungspsychologischer Sicht von zentraler Bedeutung ist. Insgesamt spricht die bestehende, von beiden Elternteilen gelebte und als funktionierend beschriebene Betreuungssituation für eine Zuteilung der Obhut an die Gesuchsgegnerin. Diese Lösung gewährleistet Stabilität, fördert die Kontinuität im Alltag der Kinder und respektiert zugleich die Bereitschaft beider Eltern zur Zusammenarbeit im Rahmen der elterlichen Sorge. 1.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vereinbarung der Parteien hinsichtlich der elterlichen Sorge und Obhut dem Kindeswohl nicht entgegensteht. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Gutheissung der Vereinbarung sprechen würden. Die Teilvereinbarung ist daher betreffend die Kinderbelange zu genehmigen. 2. Getrenntleben 2.1. Gemäss Art. 175 ZGB ist jeder Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, wenn durch das Zusammenleben seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie ernstliche gefährdet ist. Der Anspruch auf Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes untersteht der freien Verfügung der Parteien. Das Gericht hat diesen übereinstimmenden Willen der Parteien zu respektieren und sich in diesen übereinstimmenden Antrag nicht einzumischen (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, N 21 zu Art. 176 ZGB).

- 14 - 2.2. Vorliegend einigten sich die Parteien übereinstimmend über die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (vgl. act. 1 S. 2; act. 22 S. 1). Angesichts der unbestrittenen ehelichen Zerwürfnisse erscheint die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gerechtfertigt. Der Genehmigung des Getrenntlebens steht aus Sicht des Gerichts nichts entgegen. Das Getrenntleben ist daher zu bewilligen. 3. Wohnung 3.1. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten u.a. die Benützung der Wohnung regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff . 2 ZGB). Grundsätzlich ist die eheliche Wohnung demjenigen Ehegatten zuzuteilen, dem sie besser dient. Dazu hat das Gericht alle bestehenden Interessen der Parteien nach freiem Ermessen gegeneinander abzuwägen (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, N 39 f. zu Art. 176 ZGB; HAUS- HEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, N 29 f. zu Art. 176 ZGB). 3.2. Die Parteien haben übereinstimmend vereinbart, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin die eheliche Wohnung zur Benützung überlässt. Der Gesuchsteller hat die eheliche Wohnung bereits verlassen. Gründe, die klar für die Zuteilung an den Gesuchsteller sprechen würden, sind nicht auszumachen. Die Gesuchsgegnerin übt die Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder aus und ist daher auf gute Platzverhältnisse angewiesen. Zudem sind die beiden Kinder in der ehelichen Wohnung aufgewachsen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller bereits eine neue Bleibe gefunden hat, welche sich überdies in der Nähe der ehelichen Wohnung befindet. Es ist daher von einer stabilen und angemessenen Wohnsituation für beide Parteien auszugehen. Unter Würdigung aller Umstände scheint die Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Gesuchsgegnerin nicht offensichtlich unangemessen. Es ist deshalb davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsteller die eheliche Wohnung am E._____ [Strasse] 3 in … Zürich für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benützung überlässt.

- 15 - 4. Fazit Die vorliegende Teilvereinbarung vom 17. März 2025 erweist sich damit mit Blick auf die obgenannten Erwägungen als rechtmässig und vereinbar mit den familienrechtlichen Vorgaben. Insbesondere entspricht die Teilvereinbarung vom 17. März 2025 dem Kindeswohl. Schliesslich spricht auch nichts gegen die Genehmigung der Regelung betreffend Kinderkonten und Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dem gemeinsamen Antrag der Parteien ist folglich zu entsprechen und die Teilvereinbarung vom 17. März 2025 zu genehmigen. IV. Unterhaltsbeiträge 1. Vorbemerkung 1.1. Mit Vereinbarung vom 30. September 2024 konnte eine Vereinbarung betreffend Akonto-Zahlungen für den Kinderunterhalt getroffen werden (act. 24). Die definitive Festlegung der Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge blieb indessen strittig. 1.2. Da die Parteien in der Teilvereinbarung vom 17. März 2025 vereinbart hatten, dass allfällig bis und mit März 2025 zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge nicht zurückzuerstatten sind (act. 47 S. 2), ist nachfolgend über den Unterhalt ab April 2025 zu befinden. 2. Grundsätze der Unterhaltsberechnung 2.1. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festsetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). 2.2. Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über das Kindesverhältnis die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Die Kinderunterhaltsbeiträge sind somit gestützt auf die entsprechenden Bestimmungen in Art. 276 ff. ZGB festzusetzen. Gemäss Art. 276a ZGB geht die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.

- 16 - 2.3. Der Unterhalt für das minderjährige Kind für durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag und damit der Unterhalt in Form von Geldzahlung den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Mit anderen Worten ist die Deckung der direkten und indirekten Kinderkosten ein Teil der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern und ein jeder Elternteil hat nach seinen Kräften und Möglichkeiten Leistungen an den Unterhalt zu erbringen, sei es in natura durch Betreuung und Erziehung, sei es in Form direkter Begleichung von Kinderkosten oder von Geldzahlungen (Kinderunterhaltsbeiträge) zugunsten der Kinder an den anderen Elternteil. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten sowie nach den persönlichen Umständen, das heisst nach der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB). Der Unterhalt muss somit den konkreten Verhältnissen, der gegebenen Leistungsfähigkeit und der tatsächlichen Lebensstellung der Ehegatten angemessen sein. Sie haben Anspruch auf den gleichen Lebensstandard, d.h. auf die Lebenshaltung, die der andere sich leistet oder leisten könnte (HEGNAUER/BREITSCHMID, Grundriss des Eherechts, 4. Auflage, Bern 2000, § 16 N 16.03). 2.4. In Bezug auf die Geldleistungen haben die Eltern für den Barbedarf (direkte Kinderkosten) der gemeinsamen Kinder – mit Einschluss sämtlicher Betreuungskosten durch Dritte (Fremdbetreuungskosten) – aufzukommen sowie für die indirekten Kinderkosten (= Betreuungsunterhalt), welche durch die Eigenbetreuung durch einen Elternteil entstehen (vgl. Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529 S. 551). Diese Betreuungskosten bilden ebenfalls Gegenstand des Kindesunterhalts (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB) und nicht des Ehegattenunterhalts (vgl. BGer 5A_384/2018, E. 4.3). Der Betreuungsunterhalt ist grundsätzlich dann geschuldet, wenn der betreuende Elternteil wegen der Kinderbetreuung ein Eigenversorgungsmanko aufweist oder anders formuliert, wenn durch die persönliche

- 17 - Kinderbetreuung die Eigenversorgungskapazität des betreuenden Elternteils geschmälert wird. Mit anderen Worten ist die persönliche Betreuung der Kinder durch einen Elternteil in Bezug auf die Unterhaltsberechnung grundsätzlich nur dann von Relevanz, wenn ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung einschränkt und dadurch nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten (vgl. auch ZR 116 (2017) Nr. 21). 2.5. Soweit die Mittel nicht ausreichen, sind der Barunterhalt für das Kind und der Betreuungsunterhalt nicht anteilsmässig zu kürzen, sondern muss der Barunterhalt dem Betreuungsunterhalt vorgehen, weil er der Befriedigung der materiellen Bedürfnisse des Kindes dient, mithin auch wirtschaftlich direkt dem Kind zukommen soll, während der Betreuungsunterhalt wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zugedacht ist und nur indirekt die Bedürfnisse des Kindes (nämlich seine persönliche Betreuung) abdeckt; dies rechtfertigt, den Art. 276a Abs. 1 ZGB zugrunde liegenden Gedanken analog auf das Verhältnis zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt zu übertragen (vgl. BGer 5A_384/2018, E. 4.3). 2.6. Hinsichtlich der Verteilung der Kinderkosten auf die Parteien ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien massgeblich (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 1 ZGB; vgl. schon BGE 114 II 30). Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge richtet sich im Einzelnen nach den beidseitigen Einkommens- und Bedarfsverhältnissen. Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse nicht bis in alle Einzelheiten zu klären; ein strikter Beweis ist aufgrund des vorläufigen und jederzeit abänderbaren Charakters eheschutzrichterlicher Massnahmen nicht gefordert. 2.7. Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie vom effektiven Nettoeinkommen auszugehen, soweit dieses auch dem entspricht, was in guten Treuen beziehungsweise bei gutem Willen als Einkommen erzielt werden kann; andernfalls ist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 117 II 17). Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist damit grundsätzlich ausgeschlossen.

- 18 - 2.8. Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen bzw. Boni, Verwaltungsratsoder Delegiertenhonorare, Trinkgelder, aber auch Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen. Werden Einkommensbestandteile unregelmässig bzw. in unregelmässiger Höhe (z.B. Provisionen, Trinkgelder, Akkordlohn) oder gar nur einmalig (z.B. der 13. Monatslohn) ausbezahlt, ist von einem schwankenden Einkommen auszugehen, dem rechtsprechungsgemäss dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf einen Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird (BGer 5A_454/2010, E. 3.2). 2.9. Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 147 III 265 Richtlinien für die Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen aufgestellt: Das Bundesgericht hat festgelegt, dass schweizweit Kinderunterhaltsbeiträge in der Regel nach der zweistufig-konkreten Methode zu berechnen sind. Ausgangspunkt bei der Bedarfsermittlung bilden neu schweizweit die «Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums» (veröffentlicht in: BlSchKG 2009, S. 193 ff.), wobei bei jedem Kind ein Wohnkostenanteil, welcher bei der obhutsberechtigten Partei in Abzug zu bringen ist, sowie die Fremdbetreuungskosten hinzuzurechnen sind. Zusätzlich sind die in den Richtlinien genannten Zuschläge wie Krankenkassenprämien, Schulkosten und besondere Gesundheitskosten zum Grundbetrag hinzuzurechnen (E. 7.2). Auch der Betreuungsunterhalt ist sodann auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen, wobei gestützt auf die betreibungsrechtlichen Richtlinien auch Kosten für den Arbeitsweg und zusätzliche Verpflegung berücksichtigt werden dürften. Soweit es die finanziellen Mittel nach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aller Beteiligten zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sogenannt familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, wobei bei den Eltern insbesondere die laufenden Steuern, ferner Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts, und allenfalls angemessene Schuldentilgung sowie gegebenenfalls die Kosten für eine bereits bestehende Zusatzversicherung (VVG) Berücksichtigung finden dürfen. Desgleichen ist auch bei den Kindern das familienrechtliche Existenzminimum auf ei-

- 19 nen auszuscheidenden Steueranteil und gegebenenfalls um die Kosten für eine bereits bestehende Zusatzversicherung (VVG) zu erweitern. Verbleibt nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums aller Beteiligter ein Überschuss, kann der Barbedarf des Kindes beziehungsweise der dafür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch die Zuweisung eines Überschussanteils erhöht werden. Damit hat das Bundesgericht klargestellt, dass alle übrigen Kinderkosten – wie z.B. für Hobbys und Ferien – aus einem Anteil am Überschuss (falls vorhanden) zu finanzieren sind. Der Betreuungsunterhalt bleibt hingegen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt (E. 7.2). 2.10. Weiter hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und nochmals klargestellt, dass, solange das Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils steht, mit diesem in einem Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura leistet. In diesem Fall hat der andere Elternteil vor dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt grundsätzlich alleine für den Geldunterhalt des Kindes aufzukommen, wobei in bestimmten Konstellationen ein Abweichen von diesem Grundsatz geboten sein kann (E. 5.5 und E. 8.1). 3. Anträge der Parteien 3.1. Der Gesuchsteller beantragt, er sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für C._____ und D._____ ab 1. April 2025 bis 31. September 2025 je CHF 910.50 (davon CHF 192.50 Betreuungsunterhalt) und ab 1. Oktober 2025 je CHF 385.– monatlich an die Kinderkosten zu bezahlen (act. 58 S. 2). Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin mangels Leistungsfähigkeit keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schuldet. 3.2. Demgegenüber beantragt die Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ihr monatlich im Voraus für C._____ CHF 2'162.– und für D._____ CHF 5'072.– (davon CHF 2'910 Betreuungsunterhalt) zuzüglich von ihm bezogene Kinderzulagen zu bezahlen (act. 60 S. 1). Weiter sei der Gesuchsteller für die wei-

- 20 tere Dauer der Trennung zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin monatlich im Voraus CHF 3'377 zu zahlen. 4. Einkommensverhältnisse 4.1. Einkommen des Gesuchstellers 4.1.1. Parteistandpunkte 4.1.1.1. Der Gesuchsteller lässt ausführen, dass er nach wie vor in einem 100%- Pensum als Agenturleiter bei der F._____ GmbH arbeite, wobei der monatliche Grundlohn sich seit April 2024 auf CHF 6'000.– pro Monat belaufe. Sofern er an einem Sonntag arbeite, erhalte er zusätzlich jeweils noch eine Sonntagszulage. Sein durchschnittlicher Monatslohn habe sich seit der Gründung der F._____ GmbH auf netto CHF 5'744.– belaufen (act. 58 Rz. 4). Obschon er seinen Lohn rein theoretisch selbst bestimmen könne, müsse dieser selbstredend mit dem geschäftlichen Erfolg der F._____ GmbH in einem angemessenen Verhältnis stehen. Konkret müsse es faktisch und buchhalterisch möglich sein, den Lohn auszubezahlen, ohne dass es zu einer Überschuldung und damit letztlich zu einem Konkurs der Gesellschaft komme (act. 58 Rz. 5 und 6). Den im Recht liegenden Bilanzen und Erfolgsrechnungen 2020 bis und mit 2024 lasse sich entnehmen, dass die F._____ GmbH seit ihrer Gründung noch nie einen Gewinn erwirtschaftet hat. Vielmehr habe das Unternehmen Bilanzverluste in beträchtlicher Höhe geschrieben. Es gebe in den im Recht liegenden Bilanzen sodann keine Anzeichen für eine verdeckte Reservenbildung. Auch Abschreibungen würden nicht vorgenommen. Zudem sei das Eigenkapital in den vergangenen Jahren stets negativ gewesen. Mit Blick auf diese sich aus den Geschäftsabschlüssen ergebenden Zahlen sei ohne Weiteres klar, dass sich der Gesuchsteller nicht einfach mehr Lohn ausbezahlen könne, wenn er nicht Gefahr laufen wolle, dass die Gesellschaft demnächst Konkurs anmelden muss (act. 58 Rz. 8). Überdies habe die I._____ AG – die für die F._____ GmbH zuständige Treuhänderin – festgehalten, dass der provisorische Abschluss 2024 ein negatives Eigenkapital aufweise und die Gesellschaft daher im Sinne von Art. 725b OR überschuldet sei. Sie habe sodann festgehalten, dass es in der aktuellen Situation verantwortungslos wäre, wenn sich der Gesuchsteller seinen jetzi-

- 21 gen Lohn weiter erhöhen würde (act. 58 Rz. 9). Vor diesem Hintergrund sei hinreichend glaubhaft gemacht, dass sich der Gesuchsteller nicht mehr Lohn ausbezahlen kann, als er sich effektiv ausbezahlt. Es sei im vorliegenden Verfahren seitens des Gesuchstellers insofern von einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) in Höhe von CHF 5'744.– auszugehen (act. 58 Rz. 10). 4.1.1.2. Die Gesuchsgegnerin hingegen hält dafür, dass die F._____ GmbH gemäss dem mit Eingabe vom 27. März 2025 eingereichtem Abschluss 2024 im Jahr 2023 einen Gewinn von CHF 2'371.90 erzielt habe (act. 60 S. 2). Addiere man den weggefallenen Lohn der Gesuchsgegnerin in Höhe von CHF 94'888.– dazu, resultiere daraus ein Gewinn von CHF 97'259.–, mithin CHF 8'105,– monatlich (act. 60 S. 2). Für das Jahr 2024 sei weiterhin auf die provisorische Erfolgsrechnung Januar bis September 2024 (act. 31/5) mit einem Gewinn von CHF 41'950.–, entsprechend monatlich CHF 4'661.–, abzustellen, und nicht auf die neu eingereichte provisorische Rechnung Januar bis Dezember 2024 (act. 51/1) mit einem Monatsgewinn von nur noch CHF 2'433.–. In dieser seien unerklärliche Abweichungen gegenüber der provisorischen Erfolgsrechnung Januar bis September 2024 (act. 31/5) vorhanden. So habe sich unter anderem der Lohnaufwand gegenüber der vorherigen Erfolgsrechnung erhöht, obschon das Salär der Gesuchsgegnerin ab 2024 weggefallen sei und es keinen Ersatz dafür gegeben habe (act. 60 S. 2). Addiere man wiederum den weggefallenen Lohn der Gesuchsgegnerin für die Monate Januar bis September 2024 in Höhe von CHF 59'642.– dazu, resultiere ein Gewinn von CHF 101'593.–, was einen monatlichen Gewinn von CHF 11'288.– ergebe (act. 60 S. 3). Der durchschnittliche Gewinn der Firma des Gesuchsteller belaufe sich also neu auf CHF 9'696.– (CHF 8'104 + CHF 11'392 = CHF 19'392 / 2; act. 60 S. 3). Dabei sei noch nicht berücksichtigt, dass auch dem Vater des Gesuchstellers G._____ in einem gewissen Umfang mutmasslich fiktive Löhne ausbezahlt worden seien, ohne dass dieser im entsprechenden Umfang auch tatsächlich für die GmbH gearbeitet habe. (act. 60 S. 3). Dieser sei immer wieder und teils mehrere Wochen im Kosovo, obschon er gemäss eingereichten Einsatzplänen (act. 52/8) in entsprechenden Monaten Vollzeit gearbeitet haben soll. Rechne man nun den Monatslohn des Gesuchstellers von CHF 5'946.– (CHF 71'359; act. 40) mit dem durchschnittli-

- 22 chen Gewinn der Firma in Höhe von CHF 9'696.– zusammen, ergebe dies ein monatliches Einkommen von CHF 15'642.– (act. 60 S. 5). 4.1.2. Berechnung des Einkommens des Gesuchstellers 4.1.2.1. Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen ist von dessen aktuellem Einkommen auszugehen. Bei unselbständig Erwerbstätigen bildet grundsätzlich der in den eingereichten Lohnabrechnungen ausgewiesene Lohn die massgebliche Berechnungsgrundlage. Nur wenn Hinweise bestehen, dass die unterhaltspflichtige Person sich absichtlich einen unangemessen niedrigen Lohn zahlt oder auf zumutbare Einkünfte ohne Grund verzichtet, darf auf ein hypothetisches Einkommen hochgerechnet werden (OGer ZH LE190029 vom 12. Februar 2020, E. 3.2.3). Steht der Unterhaltsschuldner im Allein- oder Mehrheitsbesitz einer Firma, so wird er unterhaltsrechtlich als wirtschaftlicher Inhaber der Gesellschaft betrachtet und wie ein Selbständigerwerbender behandelt (vgl. ZR 90/1991 Nr. 52; OGer ZH LE120066 vom 12. April 2013, E. III/3a). 4.1.2.2. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen ist. Weil bei selbständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als äussert schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Im summarischen Verfahren ist zur Ermittlung des Einkommens grundsätzlich auf die Bilanz und die Erfolgsrechnung abzustellen (vgl. ZK-BRÄM/HASENBÖHLER, Art. 163 ZGB N 76). Sollten aufgrund der Bilanz und Erfolgsrechnung Indizien dafür bestehen, dass das ausgewiesene nicht mit dem tatsächlichen Einkommen übereinstimmt, ist das Einkommen nicht auf der Grundlage der Bilanz, sondern beispielsweise anhand der Privatbezüge zu ermitteln (BGE 143 III 617 E. 5.4.2 mit Hinweisen). Dar-

- 23 über hinaus gilt zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Gesellschaft effektiv Mittel zur Verfügung stellt oder zur Verfügung stellen könnte. Dazu zählen auch geldwerte Vorteile, verdeckte Gewinnausschüttungen oder Lohnzahlungen an Dritte, insbesondere an nahe Angehörige, sofern diese ohne adäquate Gegenleistung erfolgen und wirtschaftlich dem Unterhaltspflichtigen zukommen. Eine Hinzurechnung solcher indirekter Einkommensbestandteile kann allerdings nur insoweit erfolgen, als dass der Unterhaltspflichtige tatsächlich über entsprechende Mittel verfügen kann. Ist nachgewiesen, dass eine höhere Entnahme objektiv nicht möglich ist – etwa aufgrund einer bestehenden Überschuldung oder betriebswirtschaftlich begründeter Lohnbeschränkungen –, unterbleibt eine solche Zurechnung. 4.1.2.3. Der Gesuchsteller arbeitet gemäss Arbeitsvertrag vom 23. Dezember 2019 (act. 4/3) in einem 100 %-Pensum als Agenturleiter bei der F._____ GmbH. Gemäss eingereichten Lohnabrechnungen bezieht er seit April 2024 einen monatlichen Bruttolohn von CHF 6’000.–, der 13-mal jährlich ausgerichtet wird (act. 31/29; act. 46/1-6). Nach Abzug sämtlicher Arbeitgeberbeiträge in Höhe von 8.5165 % sowie des Pensionskassenbeitrags von 6.25 % auf CHF 4’610.– ergibt sich ein Nettolohn von CHF 5’201. Hinzu kommt ein monatlicher Anteil am 13. Monatslohn in Höhe von netto CHF 433.–. Sodann konnte der Gesuchsteller in den letzten sechs Monaten durch Sonntagszulagen einmalig weitere CHF 406.– (brutto) verdienen (act. 46/6), sodass sich sein Lohn durchschnittlich um CHF 68.– (brutto) pro Monat erhöhte. Aufgrund der Betreuungsverpflichtungen kann der Gesuchsteller maximal jedes zweite Wochenende arbeiten. Da er die Arbeitspläne indessen selber gestalten kann, ist es ihm möglich, sich zumindest ab und zu auch an Sonntagen einzuteilen, um so sein Einkommen noch leicht zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund und zumal auch der Gesuchsteller selbst ein Einkommen von CHF 5'744.– geltend macht (act. 58 Rz. 4), erscheint es angemessen, dem Gesuchsteller ein Nettoeinkommen von CHF 5'744.– anzurechnen. Somit ergibt sich ein Nettoeinkommen von CHF 5'744.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Sonntagszulagen). 4.1.2.4. Der Gesuchsteller ist Gesellschafter und Geschäftsführer der F._____ GmbH mit Einzelunterschrift. Zumal er der einzige Gesellschafter ist (vgl. www.zefix.ch), wird die F._____ GmbH vollständig von ihm beherrscht. Entsprechend ist

- 24 das Einkommen es Gesuchstellers so zu bestimmen, wie wenn er selbständig erwerbend wäre. Das bedeutet, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers nicht nur anhand seines Lohns, sondern auch unter Einbezug seines Anteils an einem allfälligen Gewinn der Gesellschaft zu bestimmen ist. 4.1.2.5. Die relevanten finanziellen Kennzahlen ergeben sich aus den eingereichten Bilanzen und Erfolgsrechnungen der F._____ GmbH (act. 31/3–4; act. 52/1). Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass im Geschäftsjahr 2022 ein Bilanzverlust von CHF 63’113.87 (act. 31/3), im Geschäftsjahr 2023 ein solcher von CHF 69’513.36 (act. 31/4) und im Geschäftsjahr 2024 ein Bilanzverlust von CHF 31’537.39 resultierte. Für das Jahr 2024 wurde zwar ein Jahresgewinn von CHF 29’203.57 erzielt; das per Stichtag ausgewiesene Eigenkapital belief sich jedoch auf CHF 11’537.39, war also negativ. Die Gesellschaft ist damit bilanziell überschuldet im Sinne von Art. 725b OR. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsteller über verdeckte Gewinnausschüttungen, betriebsfremde Leistungen oder nicht betriebsnotwendige Rückstellungen über zusätzlich verfügbare Mittel verfügt, bestehen nicht. Derartige Positionen sind den eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen und wurden auch nicht anderweitig substantiiert. Zusätzlich wurden die Kontoauszüge der F._____ GmbH für die Jahre 2023 und 2024 ins Recht gelegt (act. 52/4–5). Diese weisen im Wesentlichen Zahlungsausgänge an Mitarbeitende, die J._____ Schweiz AG, die Steuerbehörden sowie die Ausgleichskasse aus. Hinweise auf betriebsfremde oder ausserordentliche Ausgaben ergeben sich daraus nicht. 4.1.2.6. Seitens des Gesuchstellers wurde ein Schreiben der I._____ AG (act. 52/2) ins Recht gelegt, bei welcher es sich gemäss eigenen Angaben um die Systemtreuhänderin für das Agenturmodell der J._____ Schweiz AG handelt. In diesem Schreiben wird bestätigt, dass die F._____ GmbH über ein negatives Eigenkapital verfügt und im Sinne von Art. 725b OR überschuldet ist. Weiter wird darin ausgeführt, dass eine Erhöhung des vom Gesuchsteller bezogenen Lohns unter den gegebenen Umständen als nicht verantwortbar erachtet werde. Der derzeitige Lohn liege bereits über dem branchenüblichen Niveau. Eine Lohnerhöhung könne erst dann in Erwägung gezogen werden, wenn das Eigenkapital der Gesellschaft einen

- 25 positiven Stand von mindestens CHF 20’000.– aufweise und auf Dauer tragfähige Gewinne erzielt würden. Die Einschätzungen der I._____ AG erscheinen inhaltlich schlüssig und stehen in Einklang mit den eingereichten Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Gesellschaft. Sie bestätigen, dass dem Gesuchsteller unter den gegebenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen keine zusätzliche Vergütung in objektiv nachvollziehbarer Weise zuzumuten ist. 4.1.2.7. Die Gesuchsgegnerin bringt vor, dass sie nicht in dem Umfang gearbeitet habe, in dem sie entschädigt worden sei. Die ihr ausbezahlten Löhne stellten in Wirklichkeit fiktive Lohnzahlungen dar, welche faktisch einem Gewinn der Gesellschaft gleichkämen und als solcher als Einkommen des Gesuchstellers anzurechnen seien (vgl. act. 22 S. 9; Prot. S. 11). Gestützt wird diese Behauptung insbesondere auf die im Recht liegenden Lohnausweise sowie auf die Aussagen des Gesuchstellers und der Gesuchsgegnerin zum tatsächlichen Umfang der von Letzterer geleisteten Arbeit (act. 4/27; Prot. S. 25 f.; Prot. S. 31 f.). Zudem macht die Gesuchsgegnerin geltend, der Gesuchsteller zahle auch seinem Vater, G._____, zumindest teilweise fiktive Löhne aus (act. 60 S. 3). Dieser halte sich immer wieder – teils während mehrerer Wochen – im Ausland auf, insbesondere im Kosovo, so etwa vom 5. bis 18. März 2024, vom 21. April bis 8. Mai 2024 sowie während mehr als drei Wochen zwischen dem 2. September 2024 und kurz vor der Hauptverhandlung vom 30. September 2024 (act. 60 S. 3). Trotz dieser Abwesenheiten sei gemäss den eingereichten Einsatzplänen (act. 52/8) sowie der Lohnabrechnung vom September 2024 (act. 31/29) ausgewiesen, dass der Vater des Gesuchstellers im genannten Monat angeblich an fünf Tagen pro Woche vollzeitlich gearbeitet und hierfür einen Lohn ausbezahlt erhalten habe (act. 60 S. 3 f.). 4.1.2.8. Gestützt auf die eingereichten Lohnabrechnungen der Gesuchsgegnerin bei der F._____ GmbH ergibt sich, dass diese im Zeitraum von Dezember 2023 bis Juni 2024 durchschnittlich 204 Stunden pro Monat gearbeitet haben soll, was einer wöchentlichen Arbeitszeit von 47.1 Stunden entspricht (act. 4/27). Für den Zeitraum von Mai 2023 bis November 2023 ergibt sich gemäss den entsprechenden Lohnabrechnungen (act. 31/28) gar eine monatliche Arbeitszeit von 256 Stunden, entsprechend rund 59 Stunden pro Woche. Auffällig ist in diesem Zusammenhang,

- 26 dass die Gesuchsgegnerin in keinem der eingereichten Arbeitspläne für den Zeitraum von Ende April 2024 bis Ende Juli 2024 (act. 4/21) aufgeführt ist. Gemäss ihren eigenen Angaben habe die Gesuchsgegnerin nach der Geburt ihres Sohnes D._____ am tt.mm.2023 – mit Ausnahme eines dreimonatigen Einsatzes im K._____ im L._____ am Flughafen Zürich – nicht mehr gearbeitet (Prot. S. 31; vgl. auch Prot. S. 90). Sie habe lediglich die Post sortiert, ansonsten jedoch keine Tätigkeiten ausgeübt, die im Zusammenhang mit der Firma stünden (Prot. S. 31). Den ausbezahlten Lohn habe sie jeweils abgehoben und dem Gesuchsteller zur Begleichung von Rechnungen übergeben; teilweise seien die Beträge auch via TWINT überwiesen worden. Sie selbst habe den Lohn nie für eigene Zwecke verwendet (Prot. S. 32). Der Gesuchsteller brachte demgegenüber vor, die Gesuchsgegnerin sei zunächst für etwa zwei bis drei Monate im K._____ im L._____ angestellt gewesen. Nachdem ihr die Tätigkeit dort nicht zugesagt habe, sei sie ausschliesslich im Büro eingesetzt worden (Prot. S. 25). Dort habe sie Pläne, administrative Aufgaben sowie Rechnungen bearbeitet. Insbesondere das Personalwesen habe sich als aufwendig gestaltet und sei zeitintensiv gewesen (Prot. S. 26). Zwar habe sie keine Bewerbungsgespräche geführt, jedoch alle Mitarbeitenden gekannt (Prot. S. 26). Auf die Frage nach der wöchentlichen Arbeitszeit der Gesuchsgegnerin antwortete der Gesuchsteller, diese habe stark variiert (Prot. S. 26). Die ausbezahlten Löhne der Gesuchsgegnerin seien zur Begleichung offener Rechnungen, Mahnungen und Betreibungen verwendet worden (Prot. S. 26). Auf die Nachfrage der Bezirksrichterin, wie lange die Gesuchsgegnerin nach der Geburt von D._____ nicht gearbeitet habe, erklärte der Gesuchsteller, sie habe nicht gearbeitet, der Lohn sei jedoch weiterhin ausbezahlt worden, da eine Vielzahl von Rechnungen, Mahnungen, Betreibungen und Verpfändungen vorgelegen habe (Prot. S. 26). Diese Darstellung bestätigte der Gesuchsteller anlässlich der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2025 (Prot. S. 76). 4.1.2.9. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist erstellt, dass die Gesuchsgegnerin nicht in jenem Umfang bei der F._____ GmbH gearbeitet hat, in dem sie entschädigt wurde. So weist die Lohnabrechnung für Mai 2023, den Monat der Geburt des gemeinsamen Sohnes D._____, eine Arbeitszeit von 220 Stunden aus, was angesichts der damit verbundenen Umstände als nicht plausibel erscheint. Die

- 27 - Gesuchsgegnerin sagte im Rahmen der Verhandlung glaubhaft aus, dass sie – abgesehen von einer kurzzeitigen Tätigkeit im K._____ – keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und lediglich mit dem Sortieren der Post und einigen Büroaufgaben betraut gewesen sei. Dabei handelt es sich offenkundig um eine Tätigkeit von sehr geringem zeitlichem Umfang, welche den abgerechneten Arbeitszeiten in keiner Weise entspricht. Der Gesuchsteller konnte demgegenüber nicht substantiiert darlegen, dass die Gesuchsgegnerin während des massgebenden Zeitraums Tätigkeiten ausgeführt hätte, die den geltend gemachten zeitlichen Aufwand rechtfertigen würden. Insbesondere vermag der Hinweis auf “Pläne, Administration und Rechnungen” in einem Betrieb mit neun Angestellten (Stand: Mai 2023) einen durchschnittlichen Arbeitsumfang von über 50 Stunden pro Woche nicht zu erklären. Vielmehr hat der Gesuchsteller selbst eingeräumt, dass die Gesuchsgegnerin «nicht gearbeitet habe, aber er den Lohn habe weiterlaufen lassen» (Prot. S. 26). Zudem gaben beide Parteien übereinstimmend zu Protokoll, dass mit den ausbezahlten Löhnen der Gesuchsgegnerin offene Rechnungen beglichen worden seien. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Lohnzahlungen der F._____ GmbH an die Gesuchsgegnerin der Familiengemeinschaft zugutekamen, ohne dass diesen Zahlungen eine tatsächliche Arbeitsleistung gegenüberstand. 4.1.2.10. Soweit die Beweisanträge in der Eingabe vom 23. Mai 2025 darauf abzielen, dass der Gesuchsgegnerin Lohn ohne entsprechende Gegenleistungen ausbezahlt worden sei (act. 69 S. 4), ist die Beweisabnahme nicht nötig, da bereits ohne die beantragten Beweise hiervon auszugehen ist. 4.1.2.11. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2025 führte der Gesuchsteller aus, sein Vater halte sich teilweise in der Schweiz und teilweise im Ausland auf. Er bleibe jeweils ein bis zwei Monate in der Schweiz und reise anschliessend wieder in den Kosovo (Prot. S. 41). Im Rahmen der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2025 erklärte der Gesuchsteller auf Nachfrage, er habe in den Jahren 2023 und 2024 mit erheblichem Personalmangel zu kämpfen gehabt. Aus diesem Grund habe er seinen Vater angestellt, obwohl ursprünglich vorgesehen gewesen sei, dessen Arbeitspensum zu reduzieren (Prot. S. 77). Auf die Frage, wie häufig sein Vater in den Kosovo reise, antwortete der Gesuchsteller,

- 28 dieser verreise durchaus oft. Wenn es die personelle Situation erlaube, nehme er in der Regel ein bis zwei Wochen Ferien pro Monat (Prot. S. 77). Die angespannte Personalsituation habe sämtliche ursprünglichen Pläne verändert (Prot. S. 78). Es sei zwar vorgesehen gewesen, dass sein Vater weniger arbeite, dies habe sich jedoch so nicht realisieren lassen (Prot. S. 79). Im Sommer sei sein Vater jeweils verstärkt in der Schweiz präsent gewesen, da er in den letzten zwei Jahren während der Stosszeiten in den Sommerferien ausgeholfen habe (Prot. S. 79). Auf die konkreten Ferienabwesenheiten seines Vaters im September 2024 angesprochen, erklärte der Gesuchsteller, dieser sei zwar in den Ferien gewesen, hinsichtlich deren Dauer habe er gegenüber der Gesuchsgegnerin jedoch keine wahrheitsgemässen Angaben gemacht (Prot. S. 101). Aufgrund einer geplanten Strafanzeige wegen Drohung habe er der Gesuchsgegnerin nie genau mitgeteilt, wann sein Vater jeweils abreise und zurückkehre. Sein Vater habe einen Morgenflug genommen und sei direkt nach der Rückkehr wieder zur Arbeit erschienen; insgesamt sei er lediglich einen Tag im Kosovo in den Ferien gewesen (Prot. S. 102). Die Gesuchsgegnerin führte anlässlich der Verhandlung vom 11. April 2025 aus, der Vater des Gesuchstellers sei effektiv als Verkäufer für die F._____ GmbH tätig gewesen (Prot. S. 91). Im Jahr 2024 habe er sich jedoch wiederholt im Ausland aufgehalten. Namentlich sei er bis am 18. März 2024 während zwei Wochen in den Ferien gewesen, ferner vom 21. April bis am 8. Mai 2024. Im September 2024 sei er am gleichen Tag wie ihr eigener Vater am 1. des Monats in die Ferien geflogen; dabei sei er nach ihrer Einschätzung während rund drei Wochen abwesend gewesen (Prot. S. 92). Ihr Vater sei jedoch nicht gemeinsam mit dem Vater des Gesuchstellers zurückgekehrt (Prot. S. 95). Ob sich der Vater des Gesuchstellers auch für längere zusammenhängende Zeiträume im Ausland aufgehalten habe, könne sie nicht mit Sicherheit sagen (Prot. S. 92). 4.1.2.12. Im Hinblick auf die Frage, ob G._____, der Vater des Gesuchstellers, gegenleistungslos eine Entschädigung durch die F._____ GmbH erhielt, ist zunächst festzuhalten, dass dieser unbestrittenermassen in der Funktion eines Verkäufers für die Gesellschaft tätig war. Aus den eingereichten Arbeitsplänen ergibt sich, dass er regelmässig Einsätze hatte. Auch die Gesuchstellerin sagte aus, er habe effektiv dort gearbeitet (Prot. S. 92). Die eingereichten Lohnabrechnungen stehen dabei in

- 29 keinem offensichtlichen Missverhältnis zur dokumentierten Arbeitszeit. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitspläne inhaltlich unzutreffend oder in ihrer Gesamtheit unglaubwürdig wären. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Einsätze von G._____ mit den Einsätzen der übrigen Mitarbeitern augenscheinlich koordiniert wurden, was gegen eine blosse Scheinanstellung spricht. Bezüglich der Ferienabwesenheiten von G._____, wie sie von der Gesuchsgegnerin geschildert wurden, ergibt sich kein klarer Widerspruch zu den dokumentierten Arbeitszeiten. So war G._____ im März 2024 gemäss Arbeitsplan lediglich am 7. und 8. März eingetragen, womit eine Ferienabwesenheit vor dem 18. März mit den Planunterlagen vereinbar erscheint. Auch für die Zeitspanne vom 21. April bis 8. Mai 2024 ergibt sich aus den Arbeitsplänen kein dokumentierter Einsatz von G._____, sodass eine Reise in den Kosovo auch in diesem Zeitraum ohne weiteres möglich gewesen wäre. Einzig im September 2024 ergibt sich eine potenzielle Unstimmigkeit: Für die ersten beiden Wochen des Monats ist G._____ gemäss Arbeitsplan an jeweils fünf Tagen pro Woche als eingeteilt vermerkt. Dass er dennoch ab dem 1. September bis kurz vor der Verhandlung vom 30. September 2024 im Kosovo gewesen sei, konnte jedoch nicht erstellt werden. Die diesbezügliche Behauptung der Gesuchsgegnerin stützt sich ausschliesslich auf die mündliche Mitteilung ihres Vaters. Der Gesuchsteller brachte hingegen vor, sein Vater pflege keinen Kontakt mit dem Vater der Gesuchsgegnerin (Prot. S. 102). Da sich die Aussagen der Gesuchsgegnerin somit lediglich auf Hörensagen stützen, ist ihnen nur ein beschränkter Beweiswert beizumessen. Sie vermögen die Darstellung des Gesuchstellers nicht zu entkräften. Auch wenn eine gewisse Restunsicherheit in Bezug auf einzelne Einsätze oder Abwesenheiten verbleibt, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine systematische und planmässige Fälschung von Lohnabrechnungen oder Arbeitsplänen durch den Gesuchsteller. Die Lohnzahlungen an G._____ erscheinen unter den gegebenen Umständen als plausibel und nachvollziehbar. Nach dem Gesagten ist somit nicht erstellt, dass die Entschädigungen an G._____ ohne entsprechende Gegenleistung erfolgten. Eine unterhaltsrechtliche Hinzurechnung dieser Lohnzahlungen zum Einkommen des Gesuchstellers ist daher nicht angezeigt.

- 30 - 4.1.2.13. Die Gesuchsgegnerin bringt hierzu vor, dass bereits aufgrund des Umstands, dass ihr vom Gesuchsteller fiktive Löhne ausbezahlt worden seien, eine erhebliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass dies auch gegenüber anderen engen Familienangehörigen praktiziert worden sei (act. 69 S. 6). Eine derart pauschale Annahme ist indes nicht haltbar, zumal Lohnzahlungen an die Ehefrau noch deutlich direkter auch dem Gesuchsteller selbst zu Gute gekommen sein dürften. Indessen hat das Gericht den Hinweis, dem Vater könnten auch fiktive Löhne ausbezahlt werden, vertieft abgeklärt und die Parteien zu diesem Zweck erneut zu Beweisaussagen vorgeladen (Prot. S. 72). Entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin verdichteten sich die Hinweise auf fiktive Lohnzahlungen an den Vater jedoch nicht. Die von der Gesuchsgegnerin behaupteten Ferien des Vaters liessen sich – mit einer Ausnahme – mit den Dienstplänen in Einklang bringen (vgl. Prot. S. 90 f. und act. 57A). Einzig die von der Gesuchsgegnerin behauptete Ferienabwesenheit im September 2024 würde nicht mit den Dienstplänen übereinstimmen. Selbst wenn sich der Vater des Gesuchstellers im September 2024 tatsächlich während 19 Tagen im Kosovo aufgehalten hätte – was nicht glaubhaft gemacht worden ist – und er während dieser Zeit teilweise (nämlich an 12 Tagen) im Dienstplan eingetragen gewesen wäre, würde dies angesichts der finanziellen Lage der F._____ GmbH noch nicht zu höheren Lohnauszahlungen des Gesuchsteller führen. Vielmehr wäre diesfalls die Buchhaltung maximal um CHF 2'000.- bis 3'000.– zu korrigieren, was an der Einschätzung des Treuhandbüros nichts ändern würde, wonach sich der Gesuchsteller keinen höheren Lohn auszahlen könnte. Die entsprechenden Beweisanträge der Gesuchsgegnerin sind daher abzuweisen. 4.1.2.14. Wie bereits unter Ziff. 4.1.2.9 festgestellt wurde, erhielt die Gesuchsgegnerin von der F._____ GmbH Lohnzahlungen, ohne dass diesen eine tatsächliche Gegenleistung gegenüberstand. Da diese Mittel der Familiengemeinschaft zuflossen, wären sie grundsätzlich als indirektes Einkommen des Gesuchstellers zu qualifizieren und könnten unterhaltsrechtlich seinem Einkommen hinzugerechnet werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit nicht frei in der Ausgestaltung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ist. Er steht in einem vertraglichen Agenturverhältnis mit der J._____ Schweiz AG, das auf dem Agenturvertrag (act. 31/36) beruht. Gemäss Ka-

- 31 pitel V Ziff. 2 dieses Vertrages ist der Gesuchsteller verpflichtet, die von J._____ vorgegebenen Rahmenbedingungen einzuhalten. Eine schwerwiegende Verletzung dieser vertraglichen Vorgaben berechtigt gemäss Kapitel XV Ziff. 2 beide Vertragsparteien zur sofortigen Kündigung des Agenturverhältnisses. Die Einhaltung dieser Rahmenbedingungen wird unter anderem durch die I._____ AG als Systemtreuhänderin kontrolliert, welche beauftragt ist, die betriebswirtschaftliche Stabilität sowie eine nachhaltige Betriebsführung sicherzustellen. Verstösse gegen deren Vorgaben, insbesondere im Bereich der Lohnstruktur oder der Buchführung, können nach Einschätzung des Gerichts nachvollziehbarerweise zu einem Verlust der Agenturlizenz führen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller nicht frei darin ist, sich selbst einen höheren Lohn auszurichten oder nach Belieben über Unternehmensmittel zu verfügen. Die unterhaltsrechtliche Zurechnung der erwähnten Lohnzahlungen an die Gesuchsgegnerin als Einkommen des Gesuchstellers erscheint deshalb nicht angebracht. 4.1.2.15. Die Gesuchsgegnerin bringt in diesem Zusammenhang in ihren Beweisanträgen vor, dass der Gesuchsteller die Bilanzverluste im Jahr 2025 "sofort ausgleichen" und sich einen monatlichen Gewinn mindestens im Umfang der bis September 2024 monatlich für die Gesuchsgegnerin anfallenden Kosten auszahlen könne (act. 69 S. 5). Es ist indessen nicht ersichtlich, wie sich solches aus den – allesamt in die Vergangenheit gerichteten – Beweisanträgen ergeben könnte. Die Behauptung zielt auf den zukünftigen Geschäftsgang der Firma ab, welcher sich naturgemäss nicht beweisen lässt. Wie unten noch auszuführen ist, wäre eine positiver Entwicklung des Geschäftsgangs mit einer Abänderung zu begegnen. Es rechtfertigt sich zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls nicht, bereits höhere Einnahmen zu vermuten, wobei unter anderem auch auf die vom Gesuchsteller vorgebrachten vorgesehenen Umbauarbeiten zu verweisen ist (Prot. S. 44 und S. 75). Umgekehrt lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt indessen auch (noch) nicht auf eine Verschlechterung des Umsatzes schliessen, nur weil Umbauarbeiten geplant sind. 4.1.2.16. In diesem Zusammenhang ist sodann anzufügen, dass die Parteien wohl während dem Zusammenleben über ihren Verhältnissen gelebt haben. Der Gesuchsteller bezahlte der Gesuchsgegenerin Lohn aus, obwohl die finanzielle Lage

- 32 seiner GmbH dies nicht zugelassen hätte und er sogar im Rahmen von sogenannten Schieflagenzahlungen von der J._____ Schweiz AG unterstützt wurde. Von dieser Situation profitierte auch die Gesuchsgegnerin während des Zusammenlebens. Auf eine Fortführung dieser fragwürdigen Praxis hat die Gesuchsgegenerin indessen keinen Anspruch und es wäre auch absehbar, dass dies langfristig zur Insolvenz der Gesellschaft führen würde. Mit anderen Worten: Aus der (unangemessenen) verdeckten Gewinnausschüttung in der Vergangenheit kann die Gesuchstellerin nichts für die Unterhaltsansprüche in der Zukunft ableiten. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller, sollte sich die finanzielle Lage seiner GmbH dereinst so entwickeln, dass er sich einen höheren Lohn oder Gewinn ausbezahlen kann, selbstverständlich verpflichtet ist, dies im Rahmen der Ausschöpfung seiner Erwerbsmöglichkeiten auch zu tun. Diesfalls könnte gegebenenfalls ein Abänderungsverfahren angestrebt werden. 4.1.2.17. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller im massgebenden Zeitraum als wirtschaftlicher Inhaber der F._____ GmbH zu betrachten ist und somit grundsätzlich alle relevanten Einkommens- und Vermögensdispositionen seiner Gesellschaft unterhaltsrechtlich ihm zuzurechnen wären. Aus den eingereichten Bilanzen und Erfolgsrechnungen ergibt sich jedoch, dass die Gesellschaft in den Jahren 2022 bis 2024 durchgehend negative Eigenkapitalwerte aufwies und nach Art. 725b OR bilanziell überschuldet ist. Der Jahresgewinn 2024 vermochte die Unterbilanz nicht zu beseitigen. Eine tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die über das deklarierte Nettoeinkommen des Gesuchstellers hinausgeht, lässt sich aus den vorhandenen Unterlagen zum jetzigen Zeitpunkt nicht ableiten. Auch die Kontoauszüge lassen keine betriebsfremden oder verdeckten Ausschüttungen erkennen. Zwar wurden innerhalb der Gesellschaft in der Vergangenheit auch Lohnzahlungen an die Gesuchsgegnerin ausgerichtet, ohne dass diesen eine tatsächliche Arbeitsleistung gegenüberstand. Diese flossen der Familiengemeinschaft zu und könnten grundsätzlich als indirektes Einkommen des Gesuchstellers qualifiziert werden. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller im Rahmen des mit der J._____ Schweiz AG geschlossenen Agenturverhältnisses vertraglich verpflichtet ist, bestimmte betriebswirtschaftliche Vorgaben einzuhalten. Die von der I._____ AG als Systemtreuhänderin kontrollierten Bestimmungen se-

- 33 hen vor, dass eine Erhöhung des an den Gesuchsteller ausgerichteten Lohns nur dann zulässig ist, wenn ein intaktes Eigenkapital von mindestens CHF 20’000.– vorliegt und die Gesellschaft nachhaltige Gewinne erzielt. Diese Voraussetzungen waren im massgebenden Zeitraum nicht erfüllt. Würde sich der Gesuchsteller aktuell bzw. in den nächsten Monaten einen höheren Lohn auszahlen, wäre mit einer Kündigung des Agenturvertrages zu rechnen, wie er glaubhaft aussagt (Prot. S. 81). Im jetzigen Zeitpunkt erscheint eine höhere Lohnauszahlung somit nicht möglich. Sollte sich dies dereinst ändern, wäre er gehalten, seine Leistungsfähigkeit auszuschöpfen und sich einen höheren Lohn auszubezahlen. 4.1.2.18. Hinsichtlich der Lohnzahlungen an den Vater des Gesuchstellers bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese ohne Gegenleistung erfolgt wären. Die Arbeitspläne stimmen mit den Lohnabrechnungen überein, und die Aussagen der Gesuchsgegnerin zu angeblich längeren Ferienaufenthalten beruhen lediglich auf Hörensagen und vermögen die dokumentierte Einsatzplanung nicht zu entkräften. Eine Scheinanstellung ist nicht erstellt. Vor diesem Hintergrund ist unter Berücksichtigung des unterhaltsrechtlichen Grundsatzes der effektiven Verfügbarkeit von Mitteln davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller über sein ausgewiesenes Nettoeinkommen hinaus keine weiteren regelmässig verfügbaren Mittel zur Verfügung stehen. Eine fiktive Einkommenserhöhung lässt sich unter den gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Umständen nicht rechtfertigen. Folglich ist bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit auf das effektiv ausgerichtete Nettoeinkommen des Gesuchstellers in Höhe von CHF 5'744.– abzustellen. 4.2. Einkommen der Gesuchsgegnerin 4.2.1. Parteistandpunkte 4.2.1.1. Der Gesuchsteller macht geltend, er habe die Gesuchsgegnerin im K._____ im L._____ eingestellt. Dort habe sie zwei bis drei Monate gearbeitet. Die Lohnzahlungen hätten im November 2021 begonnen (Prot. S. 47). Da ihr dies nicht gefallen habe, habe sie ihm dann im Büro geholfen. Er habe den Vertrag nicht gekündigt und diesen weiterlaufen lassen, weil sie seine Frau gewesen sei und sie ihm geholfen habe (Prot. S. 25). Sie habe nach der Geburt von D._____ nicht ge-

- 34 arbeitet, aber er habe den Lohn dennoch weiterlaufen lassen (Prot. S. 26). Der Gesuchsteller bringt vor, die Gesuchsgegnerin sei im Einklang mit dem vom Bundesgericht entwickelten Schulstufenmodell mit dem Eintritt von D._____ in den Kindergarten ab August 2027 verpflichtet, einer 50%-Erwerbstätigkeit nachzugehen (act. 58 Rz. 13). 4.2.1.2. Die Gesuchsgegnerin lässt ausführen, dass sie seit der Geburt von C._____ mit einer kurzen Ausnahme einvernehmlich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (act. 22 S. 3). Die eingereichten Lohnabrechnungen der Gesuchsgegnerin seien fiktiv und die an sie bezahlten Löhne nicht Entgelt für eine Erwerbstätigkeit im Betrieb des Gesuchstellers (act. 22 S. 3). Sie habe Ihre Ausbildung als Fachfrau Gesundheit im Juli 2014 abgeschlossen und danach bis kurz vor der Geburt von C._____, konkret bis am 1. April 2019, auf diesem Beruf gearbeitet. Sie habe damals in Aargau gearbeitet und ungefähr CHF 4'500.– netto verdient (Prot. S. 62). Seither habe sie einzig noch von November 2021 bis Januar 2022 in der damaligen K._____-Filiale des Gesuchstellers gearbeitet (act. 22 S. 4; Prot. S. 31- 32). Sie würde etwas im Bereich Fachfrau Gesundheit suchen, wenn D._____ in den Kindergarten kommt (Prot. S. 62). 4.2.2. Zum Einkommen der Gesuchsgegnerin 4.2.3. Die Gesuchsgegnerin übt derzeit die Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder aus. Diese sind derzeit sechs (C._____, geb. tt.mm.2019) bzw. zwei Jahre alt (D._____, geb. tt.mm.2023). 4.2.4. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Erwerbspflicht eines Elternteils, der die Betreuung minderjähriger Kinder wahrnimmt, nach dem sogenannten Schulstufenmodell (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2). Danach ist dem betreuenden Elternteil grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit zuzumuten, solange das jüngste Kind das Kindergartenalter noch nicht erreicht hat. Ab Schuleintritt des jüngsten Kindes wird ein Teilzeitpensum von rund 50 % erwartet und ab dem Übertritt in die Sekundarstufe ein Teilzeitpensum von 80%.

- 35 - 4.2.5. Vorliegend hat der jüngere Sohn D._____ das zweite Altersjahr noch nicht vollendet. Auch der ältere Sohn C._____ befindet sich erst im Vorschulalter. Es liegt somit eine klassische Betreuungssituation im Sinn der Frühkindphase vor, welche gemäss Schulstufenmodell keine Erwerbstätigkeit der betreuenden Person voraussetzt. Hinzu kommt, dass die Gesuchsgegnerin die alleinige alltägliche Betreuung der Kinder sicherstellt, was den zeitlichen und organisatorischen Aufwand zusätzlich erhöht. Eine Erwerbsaufnahme unter diesen Umständen wäre mit dem Bedürfnis der Kinder nach Stabilität und Präsenz einer primären Bezugsperson nur schwer vereinbar. 4.2.6. Vor diesem Hintergrund ist eine Erwerbsobliegenheit der Gesuchsgegnerin zurzeit zu verneinen und der Gesuchsgegnerin kein Einkommen anzurechnen. 4.3. Einkommen der Kinder Die Kinder haben Anspruch auf Kinderzulagen von je CHF 215.–. Diese werden derzeit vom Gesuchsteller bezogen (Prot. S. 43). 5. Bedarfsermittlung 5.1. Nach Feststellung der verfügbaren Einkünfte ist der Eigenbedarf der Familienmitglieder zu ermitteln, woraus sich die Basis für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge sowie die Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen ergibt. Die Bedarfszahlen der Parteien und der Kinder werden im Folgenden dargestellt, wobei die Zahlen jeweils auf- oder abgerundet sind. 5.2. Es ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass bei der Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen vom betreibungsrechtlichen bzw. – falls es die finanziellen Verhältnisse erlauben – vom familienrechtlichen Existenzminimum auszugehen ist und sämtliche nicht zum familienrechtlichen Existenzminimum gehörenden Kosten – falls finanziell möglich – in die Überschussverteilung zu verweisen sind.

Bedarf Gesuchsgegnerin Barbedarf C._____ Barbedarf D._____ Bedarf Gesuchsteller

- 36 - Grundbetrag 1'350 400 400 1'100 Wohnkosten 975 488 488 1'575 Wohnnebenkosten 0000 Krankenkasse KVG (abz. IPV) 489 127 127 478 regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten 0000 Fremdbetreuungskosten (z.B. Hort/Krippe) 0 0 Fahrten zum Arbeitsplatz 67 99 Mehrkosten auswärtige Verpflegung 0000 laufende Steuern 0000 Radio-/TV 0 0 Hausrat-/Haftpflichtversicherung 0 0 Kommunikationskosten (inkl. Internet) 0 0 Krankenkasse (VVG) 0000 Total 2'881 1'015 1'015 3'252 5.2.1. Die Grundbeträge richten sich nach den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (veröffentlicht in: BlSchKG 2009, Abs. 193 ff.; nachfolgend: Richtlinien). Da die Gesuchsgegnerin nach dem Auszug des Gesuchstellers die Obhut über die beiden Kinder C._____ und D._____ innehat, ist bei ihr der Grundbetrag für einen mit einem Kind zusammenlebenden Erwachsenen (CHF 1'350.–) einzusetzen und die Grundbeträge von C._____ und D._____ (je CHF 400.–) bei ihr anzurechnen. Der Gesuchsteller ist nach seinem Auszug wieder bei seinen Eltern eingezogen und wohnt nunmehr gemeinsam mit ihnen und seiner Schwester dort. Daher ist ihm der Grundbetrag für einen in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen lebenden Schuldner in Höhe von CHF 1'100.– anzurechnen. 5.2.2. Die monatlichen Mietkosten der Gesuchsgegnerin am E._____ [Strasse] 3 in … Zürich belaufen sich auf CHF 1'951.– pro Monat (act. 43/16). Davon entfallen

- 37 je ein Viertel, mithin CHF 488.–, auf die beiden Kinder C._____ und D._____. Der Restbetrag von CHF 975.– entfällt auf die Gesuchsgegnerin. Der Gesuchsteller machte geltend, nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung wieder bei seinen Eltern an der M._____-strasse 4 in … Zürich eingezogen zu sein (act. 20 Rz. 6), wobei er dort ab dem 1. August 2024 einen monatlichen Mietzins von CHF 1'000.– bezahle (act. 4/11). Er brachte zudem vor, dass er die Wohnung seines Vaters ab dem 1. Oktober 2024 werde übernehmen können (act. 20 Rz. 13). In diesem Zusammenhang reichte der Gesuchsteller eine von ihm an die Baugenossenschaft N._____ versandte E-Mail ein, in welcher er sein Interesse an einer Wohnungsübernahme bekundet und sich darüber erkundigt, welche Schritte dafür notwendig seien (act. 21/1). Gemäss eingereichtem Mietvertrag bzw. Mietzinsänderung (act. 21/5-6) beläuft sich der monatliche Mietzins für die Wohnung an der M._____-strasse 4 auf CHF 1'575.–. Weiter habe er sich auch auf andere Wohnungen beworben (Prot. S. 88 f.). Es erscheint vorliegend angemessen, dem Gesuchsteller einen den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen angemessenen Mietzins anzurechnen, zumal er Anspruch auf eine angemessene Wohnung hat (vgl. Ziff. II der Richtlinien). Bei der Wohnung an der M._____strasse 4 in … Zürich handelt es sich um eine viereinhalb Zimmer Wohnung und somit um eher grosszügige Verhältnisse für eine alleinstehende Person. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Gesuchsteller gemäss Teilvereinbarung vom 17. März 2025 an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 16:00 Uhr, bis Sonntagabend, 19:15 Uhr, die Obhut über C._____ innehat. Zumal auch D._____ in Zukunft vermutungsweise mehr Zeit beim Gesuchsteller verbringen wird, ist seitens des Gesuchstellers ein grösserer Platzbedarf ausgewiesen. Ausserdem ist der Mietzins dieser Wohnung für Zürich ausserordentlich günstig. Auch angesichts dessen, dass aktuell alles andere als sicher ist, ob der Gesuchsteller die Wohnung übernehmen kann – wie dies auch die Gesuchsgegnerin ausführt – ist der Betrag von CHF 1'575.– noch als eher tief bemessen. Sollte es mit der Übernahme der Wohnung nicht klappen, würde dieser Betrag eher knapp für eine Dreizimmerwohnung ausreichen. Der geltend gemachte Mietzins scheint somit angemessen und ist, wie vom Gesuchsteller beantragt, im Bedarf zu berücksichtigen. Es bleibt anzumerken, dass die freiwillige Einschränkung bei der Wohnungssituation und das tief

- 38 halten der dortigen Kosten nicht dazu führen darf, dass der Gesuchsteller nur die effektiven Kosten bezahlen müsste. Reduziert eine Person ihre Wohnkosten während einer bestimmten Zeitspanne ganz bewusst und freiwillig, darf sie den dadurch eingesparten Betrag anderweitig verwenden. Es sind ihr im Bedarf jene Wohnkosten anzurechnen, auf die sie grundsätzlich Anspruch hätte (Philipp MEIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Rz. 989). Dies gilt verstärkt, wenn die Wohnkosten nicht freiwillig tief gehalten werden, sondern der betroffenen Person aufgrund bestimmter Umstände (z.B. hohe Schulden) aufgezwungen werden (PHILIPP MEIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Rz. 989). Da vorliegend Schulden vorhanden sind (Prot. S. 54), welche im Bedarf indessen nicht zu berücksichtigen sind, gilt dies umso mehr. Mit Blick auf diese Ausführungen wird auch deutlich, dass die Ausführungen der Gesuchsgegnerin betreffend allfälliger Wohnungssuche und die hierzu noch nach der Verhandlung erfolgte Eingabe (act. 62 und act. 63/1-3) nichts daran ändern, dass dem Gesuchsteller angemessene Wohnkosten in der Höhe von CHF 1'575.– anzurechnen sind. Sollte der Gesuchsteller dereinst mit einer neuen Partnerin zusammenziehen – wobei er aktuell im Rahmen seiner Beweisaussage ja sogar bestreitet, überhaupt eine Partnerin zu haben, geschweige denn mit dieser zusammenziehen zu wollen (Prot. S. 87 f.) – so wäre dies im Rahmen einer Abänderung zu behandeln. Zum jetzigen Zeitpunkt können jedenfalls keine tieferen Wohnkosten berücksichtigt werden, zumal auch die Höhe der Miete einer allfälligen neuen Wohnung noch völlig im Dunkeln ist. 5.2.3. Die KVG-Kosten aller Beteiligten sind ausgewiesen (act. 4/14, act. 4/16, act. 4/18 sowie act. 4/28). 5.2.4. Regelmässige ungedeckte Gesundheitskosten wurden nicht geltend gemacht. 5.2.5. Als Fahrten zum Arbeitsplatz sind bei der Gesuchsgegnerin die Abonnementkosten ZVV 1-2 Zonen in Höhe von CHF 67.– pro Monat (Jahresabo CHF 809.–/ 12 = CHF 67.–) zu berücksichtigen. Zumal die Gesuchsgegnerin über kein Auto verfügt und auch nicht absehbar ist, dass sie aus beruflichen Gründen in näherer Zukunft auf eines angewiesen ist, sind die von ihr geltend gemachten Parkplatzkosten in Höhe von CHF 160.– (act. 4/13) nicht zu berücksichtigen. Der Ge-

- 39 suchsteller machte im Rahmen seines Eheschutzgesuchs vom 17. Juli 2024 geltend, dass die Morgenschicht in der O._____-Filiale, in welcher er arbeitet, um 04:30 Uhr morgens beginne, weshalb er zwingend auf ein Auto angewiesen sei (act. 1 Rz. 26). Bei seinem Auto handle es sich daher um ein Kompetenzstück, weshalb dieses sowie ein Parkplatz im Bedarf zu berücksichtigen sei (vgl. act. 1 Rz. 23 und 26). Bei der Beurteilung der Frage, ob das Auto des Gesuchstellers eine Notwendigkeit für dessen Berufsausübung darstellt, gilt zu berücksichtigen, dass die Morgenschichten der O._____-Filiale am Flughafen Zürich gemäss eingereichten Arbeitsplänen (act. 4/21; act. 52/7-8) frühstens um 05:00 Uhr beginnt. Dies erscheint auch naheliegend, öffnen die entsprechenden Verkaufsfilialen gemäss Internet doch frühestens um 05:15 Uhr, wobei dies nur eine der beiden Filialen betrifft1. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller als Agenturleiter die Arbeitspläne der O._____-Filiale selbst festlegen kann und er seine eigenen Schichten daher entsprechend seinen Bedürfnissen planen kann. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller eine Zeitersparnis von über einer Stunde haben würde, wenn er das Auto nehmen könnte. Nach dem Gesagten kommt dem Auto des Gesuchstellers kein Kompetenzcharakter zu, weshalb dieses in der Bedarfsrechnung keine Berücksichtigung findet. Gleiches gilt für den Parkplatz, für den aus denselben Gründen keine Notwendigkeit besteht. Es ist dem Gesuchsteller indessen ein ZVV Abonnement für drei Zonen in Höhe von CHF 99.- pro Monat anzurechnen (Jahresabo von CHF 1'189.– / 12 = CHF 99.–). 5.2.6. Betreffend Mehrkosten für auswärtige Verpflegung wurde seitens des Gesuchstellers vorgebracht, es seien ihm aufgrund berufsbedingter auswärtiger Verpflegung CHF 10.– pro Tag anzurechnen. Er erhalte dabei keine Vergünstigungen, und selbst wenn er solche erhalten würde, sei dennoch von Mehrkosten in Höhe von CHF 10.– pro Tag auszugehen, da das Preisniveau am Flughafen Zürich bekanntlich höher sei als an übrigen Orten in Zürich (vgl. act. 58 Rz. 23). Zu beachten ist indes, dass Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung nachgewiesen werden müssen (vgl. Ziff. 3.2 der Richtlinien). Entsprechende Mehrauslagen wurden seitens des Gesuchstellers nicht geltend gemacht. Es sind daher keine Mehrkosten 1 <https://www.flughafen-zuerich.ch/de/passagiere/einkaufen-und-geniessen/shops/landside/O._____-…>, zuletzt besucht am 27. Mai 2025.

- 40 für auswärtige Verpflegung anzurechnen. Gleiches gilt für die Gesuchsgegnerin, zumal ihr mangels einer Erwerbstätigkeit keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung entstehen. 5.3. Zwischenfazit 5.3.1. Dem Gesamteinkommen des Gesuchstellers sowie der beiden Kinder von CHF 6'174.– (CHF 5'744.– zzgl. Kinderzulagen von je CHF 215.–) steht ein Gesamtbedarf von CHF 8'163.– gegenüber. Es verbleibt somit ein Manko von CHF 1'988.–. Zumal das betreibungsrechtliche Existenzminimum für den Barunterhalt nicht vollständig gedeckt werden kann, wird der gebührende Unterhalt nicht auf das familienrechtliche Existenzminimum erweitert (Mankofall; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Daher sind die Steuern, die Telekommunikationskosten, die Hausratund Haftpflichtversicherungskosten, die Prämien Zusatzversicherung VVG sowie die Kosten für allfällige Schuldentilgungen nicht in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. 6. Berechnung der Unterhaltsbeiträge 6.1. Höhe des Unterhalts 6.2. Nachdem die Gesuchsgegnerin ihre Unterhaltsleistung in Form von persönlicher Betreuung erbringt, hat der Gesuchsteller seine Unterhaltsleistung im Wesentlichen in Form von Geldunterhalt zu leisten. Dabei hat er zunächst den (um die Kinderzulage verringerten) Barbedarf der Kinder zu decken, namentlich CHF 1'600.– (CHF 2'030.– abzüglich CHF 430.–), pro Kind somit je CHF 800.– (zuzüglich Kinderzulagen). 6.3. Die Gesuchsgegnerin vermag mangels Einkommen ihre Lebenshaltungskosten nicht zu decken, sodass der Gesuchsteller zur Leistung von Betreuungsunterhalt zu verpflichten ist. Dabei ist die Unterhaltspflicht indessen durch seine Leistungsfähigkeit beschränkt. 6.4. Der Gesuchsteller erzielt ein Einkommen von CHF 5'744.–. Davon muss er zunächst seinen eigenen familienrechtlichen Notbedarf in der Höhe von

- 41 - CHF 3'252.– decken, sodass eine Leistungsfähigkeit in der Höhe von CHF 2'492.– verbleibt. Damit muss er indessen, wie voranstehend ausgeführt, zunächst die um die Kinderzulagen verringerten Barbedarfe der Kinder in der Höhe von CHF 1'600.– decken, sodass eine Leistungsfähigkeit im Umfang von CHF 892.– verbleibt. Nur in diesem Umfang kann effektiv Betreuungsunterhalt bezahlt werden, sodass der Betreuungsunterhalt auf CHF 892.– festzusetzten ist. Mit Blick auf die Leistungsfähigkeit, welche nicht für die Bezahlung von Betreuungsunterhalt ausreicht, ist somit ein Manko von 1'989.– (CHF 2'881.– abzüglich CHF 892.–) festzuhalten. Dieses Manko ist, wie der Betreuungsunterhalt, beim jüngeren Kind festzuhalten. 6.5. Ausserordentliche Kinderkosten 6.5.1. Gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB haben sich die Eltern über die Tragung von ausserordentlichen Kinderkosten zu verständigen; im Streitfall ist das Gericht anzurufen. Ausserordentliche Kinderkosten sind – nach vorgängiger Absprache und Einigung – von den Eltern grundsätzlich im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen. Der Gesuchsteller verfügt über ein deutlich höheres Einkommen als die Gesuchsgegnerin, zumal letztere nichts verdient. Allerdings verbleibt auch dem Gesuchssteller nach Bezahlung der Unterhaltsbeiträge kein Überschuss; noch nicht einmal sein erweiterter Bedarf ist gedeckt. Vor diesem Hintergrund erscheint es daher angemessen, dass ausserordentliche Kinderkosten (Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.), welche – nach Abzug allfälliger Kostenbeteiligungen Dritter (insbesondere Versicherungen) – pro Position Fr. 200.– übersteigen, von den Parteien je zur Hälfte übernommen werden. Voraussetzung für diese Kostentragung ist, dass sich die Eltern vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so hat der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein zu tragen, unter Vorbehalt der gerichtlichen Geltendmachung der Kostenbeteiligung. 6.5.2. Die Eltern sind sodann zu verpflichten, diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) jeweils selbst zu übernehmen. Die Eltern werden verpflichtet, die Kosten für die Kinder, die während Ferien bei ihnen anfal-

- 42 len, seien es die Kosten für den Ferienhort oder Ferienaufenthalte bzw. Ausflüge, selbst zu bezahlen. 7. Ehegattenunterhalt Angesichts der obigen Ausführungen verbleibt für die Zusprechung von Ehegattenunterhalt mangels Leistungsfähigkeit kein Raum. 8. Akontozahlungen 8.1. Der Gesuchsteller verpflichtete sich mit Vereinbarung vom 30. September 2024 dazu, Akonto-Zahlungen an den Kinderunterhalt in der Höhe von CHF 5'750.– zuzüglich Kinderzulagen ab 1. November 2024 zu leisten (act. 24). Mit Vereinbarung vom 17. März 2025 vereinbarten die Parteien sodann, dass der Gesuchsteller allfällig bis und mit März 2025 zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge nicht zurückerstatten müsse (act. 47). Für allfällig zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge ab April 2025 wäre eine Rückerstattung hingegen möglich (act. 47). 8.2. Der Gesuchsteller verpflichtete sich somit, für die Monate April, Mai und Juni 2025 CHF 5'750.– akonto Unterhalt zu bezahlen. Sofern diese Zahlungen vereinbarungsgemäss erfolgt sind, hat der Gesuchsteller somit für diese drei Monte insgesamt CHF 17'250.– (zuzüglich Kinderzulagen) bezahlt. Dem gegenüber steht eine Unterhaltspflicht im Umfang von CHF 7'476.– (zuzüglich Kinderzulagen), sodass der Gesuchsteller CHF 9'774.– zu viel bezahlt hat. In diesem Umfang wird die Gesuchsgegnerin rückerstattungspflichtig. 8.3. Aufgrund des in Art. 125 Ziff. 2 OR statuierten Verrechnungsverbotes dürfen die zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge indessen nicht nach Gutdünken des Gesuchstellers mit den künftig geschuldeten Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden. Vielmehr ist eine solche Verrechnung nur auf Anordnung des Gerichts möglich und nur in einem begrenzten Umfang, zumal der Unterhalt der Sicherung des Existenzminimums dient. Mit Blick auf die vorliegend sehr knappen Verhältnisse rechtfertigt es sich, eine Verrechnung im Umfang von monatlich CHF 50.– zuzulassen. Der Gesuchsteller wird somit berechtigt, seine zu viel bezahlten Unterhaltspflichten mo-

- 43 natlich im maximalen Umfang von CHF 50.– mit den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. 8.4. Es stellt sich schliesslich die Frage, wie mit den Akonto-Zahlungen in der Zeit zwischen dem Urteilsdatum und der Rechtskraft des Urteils zu verfahren ist. Im Rahmen der Vereinbarung vom 30. September 2024 wurde festgehalten, dass die Parteien "sich auf eine Akontozahlung an die ab 1. November 2024 geschuldeten und erst noch definitiv festzulegenden Kinderunterhaltsbeiträge" einigen (act. 24). Auch wenn das vorliegende Urteil am Urteilsdatum noch nicht rechtskräftig ist und gegebenenfalls noch weitergezogen wird – und somit die festgelegten Unterhaltsbeiträge noch nicht "definitiv" im Sinne von "endgültig" sind –, so ergibt sich aus dem Sinn der Vereinbarung klar, dass die Akontozahlungen nur solange Bestand haben sollen, bis Unterhaltsbeiträge in einem Entscheid festgelegt werden. Der Wille der Parteien war, eine vorläufige Regelung bis zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge in einem Urteil zu haben, was sich auch aus der Verwendung der Formulierung "vorübergehende Regelung" in der Präambel der Vereinbarung ergibt (act. 24). Alles andere wäre vor dem Hintergrund der festgehaltenen Einkommensverhältnisse auch nicht haltbar, würde doch während einem allenfalls noch länger andauerndem Rechtsmittelverfahren ständig und in massivem Ausmass in das Existenzminimum des Gesuchstellers eingegriffen. Die Akontozahlungen sind somit ab Urteilsdatum in die nunmehr berechneten Unterhaltsbeiträge umzuwandeln. Diese sind infolge sofortiger Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils auch unmittelbar ab Urteilsdatum zu bezahlen (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege 1.1. Die Gesuchsgegnerin ersucht um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen Fr. 5'000.– (act. 13). Der Gesuchsteller seinerseits beantragt einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 4'000.– (act. 58 S. 3). Beide Parteien stellten sodann eventualiter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

- 44 - 1.2. Betreffend die Einkommen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Beide Parteien geben an, über kein Vermögen zu verfügen (Prot. S. 26 und S. 32). Somit ist die Leistungsfähigkeit beider Parteien mit Blick auf allfällige Prozesskostenvorschüsse nicht gegeben und die entsprechenden Anträge abzuweisen. 1.3. Es sind die eventualiter gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen. Mit Blick auf den Mankofall und das fehlende Vermögen sowie die Überschuldung der GmbH des Gesuchstellers liegt vorliegend Mittellosigkeit vor. Der vorliegende Prozess war sodann nicht aussichtslos, was bei familienrechtlichen Verfahren ohnehin selten der Fall sein dürfte. Somit ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Da ausserdem komplexe Rechtsfragen zur Diskussion standen, waren auch beide Parteien auf einen Rechtsvertreter angewiesen. 1.4. Vorliegend ist mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Parteien offenkundig, dass diese nicht in der Lage sind, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Es ist beiden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihnen je einen Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Gerichtskosten 2.1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren zu (Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach der langjährigen obergerichtlichen Praxis werden die Kosten des Verfahrens über Kinderbelange unabhängig vom Ausgang den Parteien grundsätzlich je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung hatten. Dabei ist aber unter Kinder-

- 45 belangen nur die elterliche Sorge, die Obhut, das Besuchsrecht und eine allfällige Beistandschaft zu verstehen. Stehen hingegen vermögensrechtliche Streitigkeiten im Zentrum, ist diesbezüglich ein Ermessensentscheid nicht angezeigt, sondern es drängt sich für die darauf entfallenden Kosten eine Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen auf (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LE140017-O vom 3. Oktober 2014 E. VII.2.1 und 2.2). 2.2. Gemäss Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11) wird die Entscheidgebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). In Eheschutzsachen kann die Gebühr bis zur Hälfte der ordentlichen Gebühr ermässigt werden (§ 6 Abs. 2 lit. b GebV OG). Das vorliegende Verfahren war zwar nicht übermässig komplex, jedoch gleichwohl leicht überdurchschnittlich aufwendig. Insbesondere wurden insgesamt drei Verhandlungen durchgeführt. Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend die Kinderbelange schlossen, was sich kostensenkend auszuwirken hat. Mit Blick auf den Zeitaufwand des Gerichts und die Komplexität des Falles erscheint daher gestützt auf § 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 GebV OG eine Gerichtsgebühr von CHF 3'800.– angemessen. 2.3. Mit Blick auf die in der Teilvereinbarung geregelten Punkte ist vereinbarungsgemäss von einer hälftigen Kostentragung auszugehen. Nichts anderes ergäbe sich auch aus der erwähnten obergerichtlichen Praxis. Betreffend die Unterhaltszahlungen gingen die Anträge der Parteien stark auseinander. Rein rechnerisch hätte der Gesuchsteller, welcher indessen noch weitaus tiefere Unterhaltsbeiträge als die letztendlich festgesetzten verlangte, eher obsiegt. Indessen ist jedoch gerade bei der Kostenauferlegung auch zu berücksichtigen, dass die komplexen Verhältnisse betreffend das Einkommen des Gesuchstellers und dessen Praxis, der Ehefrau ohne entsprechende Gegenleistung Lohn zu bezahlen, was er indessen nicht von Beginn an offenlegte, den Aufwand des Gerichts erheblich erhöht hatten. Dieser – dem Gesuchsteller als Kostenverursacher anzulastender – Umstand ist bei der Verteilung der Gerichtskosten zu berücksichtigen. Somit rechtfer-

- 46 tigt es sich, auch betreffend die vermögensrechtlichen Punkte, die Gerichtskosten je hälftig aufzuerlegen. 2.4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Es wird verfügt: 1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Dem Gesuchsteller wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Der Gesuchsgegnerin wird Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.

- 47 - Es wird erkannt: 1. Es

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