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Zürich Obergericht Weitere Kammern 19.05.2025 EE240086

19 maggio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·3,134 parole·~16 min·1

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht im summarischen Verfahren Geschäfts-Nr. EE240086-M Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. C. Groth-Müller Gerichtsschreiberin MLaw L. Keller Verfügung und Urteil vom 19. Mai 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____,. Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt ass. iur. Y._____ betreffend Eheschutz

- 2 - Rechtsbegehren Gesuchstellerin: (act. 1 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 15. Oktober 2024 auf unbestimmte Zeit getrennt leben. 2. Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin die eheliche Liegenschaft bereits verlassen hat. 3. Es sei über die Aufteilung des Hausrats zu entscheiden, wobei der Gesuchstellerin insbesondere zu erlauben sei, ihre persönlichen Gegenstände mitzunehmen. 4. Es sei der Gesuchsgegner vorab zu verpflichten, der Gesuchstellerin über sämtliche Einkünfte und Vermögenswerte umfassend Auskunft zu erteilen und sämtliche entsprechenden Unterlagen und Dokumenten offenzulegen. 5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin angemessene, nach Vorlage der Belege zu seinen finanziellen Verhältnisse zu beziffernde, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, rückwirkend per 1. November 2024, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt.) zulasten des Gesuchsgegners." Rechtsbegehren Gesuchsgegner: (act. 20 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass a. sich die Parteien getrennt haben, b. die Gesuchstellerin die eheliche Wohnung am 5. Oktober 2024 endgültig verlassen hat, c. die Gesuchstellerin ihre vollständigen persönlichen Effekten bereits am 18. Oktober 2024 in der ehelichen Wohnung abgeholt hat, d. ihr am Hausrat und Inventar der Familie C._____ [Familie von B.____] nichts zusteht. 2. Die Gesuchstellerin sei im Sinne des Art. 170 Abs. 2 ZGB gerichtlich zu verpflichten, ihrem Ehemann vollumfänglich über ihr Einkommen und Vermögen in Tunesien Auskunft zu geben und dazu folgende Urkunden vorzulegen: a. Grundbuchauszug der Liegenschaft mit der Anschrift Nr. 1 und Nr. 2, D._____ [Strasse], E._____, … [Stadtteil] F._____ [Stadt], Tunesien.

- 3 b. Mietverträge der Liegenschaften. c. Vollständiges Scheidungsurteil ihrer ersten Ehe mit Entscheid betreffend Entschädigung, Güterrecht und Unterhalt. d. Vollständige Auszüge aller Konten und Depots in Tunesien, insbesondere des Kontos mit der IBAN TN3, BIC …, Code Banque 4, Code Agence 5, Numero de Compte 6, Cle 7, bei der G._____ [Bank], F._____, Tunesien, rückwirkend von März 2024 bis heute. e. Steuererklärung und Entscheid 2023. f. Lohnabrechnungen 2023." 3. Ein Unterhalt sei nicht zuzusprechen. 4. Der gegnerische Antrag auf Zahlung eines Prozesskostenbeitrag sei abzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MwSt. zulasten der Gesuchstellerin." Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 28. November 2024 machte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren mit den eingangs genannten Rechtsbegehren hierorts rechtshängig (act. 1). Daraufhin wurden die Parteien mit Vorladung vom 4. Dezember 2024 zur mündlichen Verhandlung auf den 6. Februar 2025 vorgeladen (act. 5), welche in Gutheissung des entsprechenden Begehrens des Gesuchsgegners auf den 20. März 2025 verschoben wurde (act. 8, 12 und 15). 2. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2025 konnte keine Einigung zwischen den Parteien herbeigeführt werden (Prot. S. 3 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist im Folgenden soweit einzugehen, als sie für die Beurteilung der Rechtsbegehren relevant sind. II. A. Vorbemerkungen

- 4 - 1.1. Der Gesuchsgegner bestreitet die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Eheschutzgerichts. Als Begründung führte er aus, er habe im Oktober 2024, d.h. noch vor Einreichung des vorliegenden Eheschutzgesuchs, in Tunesien ein Scheidungsverfahren eingeleitet. Das Scheidungsurteil sei zwar noch nicht ergangen, es sei aber davon auszugehen, dass es in der Schweiz anerkennungsfähig sein werde. 1.2. Wurde ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen zu einem Zeitpunkt gestellt, in welchem im Ausland bereits eine Scheidungsklage anhängig war, sind die schweizerischen Gerichte zur Anordnung von Eheschutzmassnahmen grundsätzlich nicht mehr zuständig. Deren Zuständigkeit ist allerdings vorbehalten, wenn von vornherein offensichtlich ist, dass ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz nicht innert nützlicher Frist anerkannt werden kann oder sich eine Zuständigkeit aus Art. 10 IPRG ergibt (vgl. OG ZH LE220020-O vom 25. Juli 2022; BGE 134 III 326 E. 3.2 und 3.3; BGE 104 II 246 E. 3; BSK IPRG-BODENSCHATZ, N 12 und N 29 zu Art. 46 IPRG). 1.3. Die Gesuchstellerin bestreitet, dass sie im Scheidungsverfahren in Tunesien gehörig vorgeladen worden ist oder dass sie sich auf das Verfahren eingelassen hat. Der Gesuchsgegner bringt vor, dass das Familiengericht in F._____ das Verfahren nach H._____ überwiesen habe und das Familiengericht in H._____ erst am 25. Juni 2025 wieder eine Verhandlung durchzuführen gedenke (act. 25-26). Es ist somit nicht zu erwarten, dass ein ausländisches Gericht innert angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist. Das hiesige Gericht ist daher für die Regelung des Getrenntlebens (sachlich) zuständig. 2.1. Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 ZPO). Charakteristisch für das summarische Verfahren und somit auch das Merkmal für das Verfahren betreffend die Eheschutzmassnahmen ist zwecks Prozessbeschleunigung eine Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung. Dies bedeutet einerseits, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptungen überzeugt zu sein braucht; vielmehr genügt es, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen besteht. Andererseits müssen umfangreiche Beweismittelmassnahmen und -abnahmen unterbleiben. Das mit dem Erlass von Eheschutzmassnahmen betraute Gericht soll in

- 5 pflichtgemässem Ermessen anhand der rasch greifbaren Beweismittel über die Massnahmen entscheiden. 2.2. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren sodann der Untersuchungsgrundsatz. Das bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Die Festsetzung der Ehegattenunterhaltsbeiträge unterliegt jedoch der Dispositions- und Verhandlungsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO und Art. 277 Abs. 1 ZPO). Zur Verhandlungsmaxime gehört die Pflicht der Parteien, ihre Anträge genügend zu substantiieren und Beweismittel für bestrittene Behauptungen selber vorzulegen oder zu bezeichnen. Das Gericht ist an die Parteianträge gebunden und bspw. nicht verpflichtet, die Parteien zur Einreichung weiterer Beweismittel aufzufordern. B. Getrenntleben 1. Beide Parteien haben übereinstimmend beantragt, es sei festzustellen, dass sie getrennt leben (vgl. act. 1 und act. 20). Im Hinblick auf den genauen Zeitpunkt der Trennung bestehen unterschiedliche Anträge; die Gesuchstellerin nennt als Trennungsdatum den 15. Oktober 2024, der Gesuchsgegner den 5. Oktober 2024. 2. Der Anspruch auf Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes untersteht der freien Verfügung der Parteien. Das Gericht hat den übereinstimmenden Willen der Parteien zu respektieren und sich in einen übereinstimmenden Antrag nicht einzumischen. Es ist daher davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien getrennt leben. Ein darüber hinausgehendes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung eines bestimmten Trennungsdatums besteht indes nicht. C. Wohnung, Mobiliar, Hausrat 1. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten u.a. die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). 2. Vorliegend stimmen die Parteien darin überein, dass der Gesuchsgegner in der ehelichen Liegenschaft wohnen bleibt und die Gesuchstellerin bereits ausge-

- 6 zogen ist. Der Gesuchsgegner hat sodann geltend gemacht, dass die Gesuchstellerin bei ihrem Auszug sämtliche persönlichen Effekten mitgenommen habe und festzustellen sei, dass nichts mehr aufzuteilen sei. Dies blieb von der Gesuchstellerin unbestritten. Die (vorsorgliche) Zuweisung der Wohnung und des Hausrats/Mobiliars wirkt sich weder auf die dinglichen noch obligatorischen Rechtsverhältnisse daran aus. Es ist somit kein Feststellungs- oder Rechtsschutzinteresse an der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft oder Aufteilung von irgendwelchen Hausratsgegenständen für die Dauer des Getrenntlebens ersichtlich, weshalb auf die diesbezüglichen Anträge nicht einzutreten ist. D. Auskunftspflicht 1. Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen (Art. 170 Abs. 1 ZGB). Dieser Auskunftsanspruch besteht grundsätzlich ohne jede Einschränkung. Mit Hilfe des Gerichts zwangsweise durchgesetzt werden können allerdings nur die "erforderlichen Auskünfte" (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Der die Auskunft verlangende Ehegatte hat dabei ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse nachzuweisen. So muss die verlangte Auskunft dem Schutz von Rechten dienen, die sich aus den allgemeinen Wirkungen der Ehe oder dem Ehegüterrecht ergeben. Welche Auskünfte erforderlich und welche Urkunden vorzulegen sind, um ein zutreffendes Bild über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden eines Ehegatten zu erhalten, muss das Gericht im konkreten Einzelfall und je nach dem eherechtlichen Anspruch, für dessen Beurteilung der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht, festlegen (BK-HAUS- HEER/REUSSER/GEISER, N 22 und 23 zu Art. 170 ZGB). 2. Beide Parteien stellten je ein Auskunftsbegehren hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der jeweiligen anderen Partei (act. 1 S. 2 und act. 20 S. 9 f.). Aus dem Gesuch der Gesuchstellerin geht nicht hervor, bezüglich welcher ihrer Ansprüche welche Auskünfte nötig sein sollen. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, wären ihr mangels Substantiierung ihres Bedarfs ohnehin keine höheren Unterhaltsbeiträge zuzusprechen - selbst wenn der Gesuchsgegner ein höheres Einkommen erzielen sollte, als er geltend macht. Im Hinblick auf das Vor-

- 7 liegen eines Rechtsschutzinteresses seitens des Gesuchsgegners ist zu berücksichtigen, dass – wie nachfolgend noch ausgeführt wird – nicht von einer vollständigen Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin hier in der Schweiz ausgegangen werden kann, selbst wenn auf die Angaben des Gesuchsgegners abgestellt würde. Weitere Ansprüche der Parteien, zu deren Beurteilung zusätzliche Auskünfte im Sinne von Art. 170 ZGB erforderlich wären, sind keine ersichtlich. Auf die Auskunftsbegehren ist daher nicht einzutreten. E. Unterhaltsbeiträge 1. Gemäss Art. 176 Abs.1 Ziff. 1 ZGB setzt das Gericht die Geldbeiträge fest, die der eine Ehegatte dem andern schuldet. Der Ehegattenunterhalt hat eine obere Grenze, weil der berechtigte Partner nicht mehr beanspruchen kann, als er für eine angemessene Fortsetzung des ehelichen Lebensstandards braucht. Kann mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden, ist es sodann sachgerecht, bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge die für den nachehelichen Unterhalt massgebenden Kriterien von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen. Dementsprechend gewinnt die Eigenversorgungskapazität des unterhaltsberechtigten Ehegatten und damit die Frage, inwieweit die Gesuchstellerin selbst für ihren Unterhalt zu sorgen vermag, an Bedeutung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des gebührenden Unterhalts nach der Trennung bis zu einer allfälligen Scheidung nicht zwischen lebensprägender Ehe und nicht lebensprägender Ehe zu unterscheiden und die Ehegatten haben unabhängig davon Anspruch auf Weiterführung desselben Lebensstandards (BGE 148 III 358 E. 5). Die sinngemässe Anwendung von Art. 125 Abs. 2 ZGB im Eheschutzverfahren beschränkt sich denn einzig auf die Beurteilung der Eigenversorgungskapazität und die Unterhaltsberechnung ist grundsätzlich gemäss der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung vorzunehmen. Nach Feststellung resp. Festlegung der massgeblichen Einkommen der Parteien ist dabei zunächst der enge familienrechtliche Notbedarf zu ermitteln, wobei einzig die Positionen Grundbetrag, Wohnkosten, obligatorische Krankenversicherung inklusive unumgängliche Gesundheitskosten und Berufsausübungskosten

- 8 zu berücksichtigen sind. In einem zweiten Schritt ist dieser Notbedarf bei beiden Ehegatten gleichmässig um Versicherungs- und Kommunikationspauschalen sowie um die Kosten für Serafe und Steuern zu erweitern. Falls dann immer noch genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, ist der gebührende Bedarf zu ermitteln, in welchen allfällige Kosten für Schuldentilgung, Altersvorsorge bei Selbständigerwerbenden und nicht obligatorische Krankenversicherungsprämien einfliessen können. Liegt nach Deckung auch dieser Bedarfspositionen ein Überschuss vor, ist dieser angemessen auf die Beteiligten aufzuteilen (vgl. BGE 147 III 265). Gemäss der obgenannten Dispositions- und Verhandlungsmaxime hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte darzulegen, dass er den geltend gemachten Betrag benötigt, um die vor der Trennung bestehende Lebenshaltung weiterzuführen, wobei er grundsätzlich jede einzelne Position seines Bedarfs substantiiert darlegen, beziffern und glaubhaft zu machen hat. Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung. 2. Die Gesuchstellerin verlangt, dass der Gesuchsgegner verpflichtet werde, ihr angemessene persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, rückwirkend ab dem 1. November 2024 (act.1 S. 2). Der Gesuchsgegner verweist in seiner Stellungnahme darauf, dass es sich vorliegend nicht um eine lebensprägende Ehe handle und die Gesuchstellerin selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen könne (act. 20 S. 10), weshalb keine Unterhaltsbeiträge geschuldet seien. 3. Bei der Ehe der Parteien ist durchaus fraglich, ob sie als lebensprägend zu qualifizieren ist oder nicht. Die Gesuchstellerin vermochte nicht genügend nachvollziehbar darzulegen, dass für sie eine Rückkehr nach Tunesien nicht zumutbar wäre und sie dort nicht mehr an ihre frühere ökonomische Stellung anknüpfen könnte (Prot. S. 11 ff.; vgl. BGer 5A_604/2024 vom 31. Dezember 2024, E. 5.1.3. zur Entwurzelung aus einem fremden Kulturkreis). Diese Frage kann jedoch aufgrund der obgenannten Ausführungen im vorliegenden Eheschutzverfahren offen bleiben. Die Gesuchstellerin hat im Hinblick auf ihre Eigenversorgungskapazität genügend glaubhaft gemacht, dass sie nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um ihren gesamten Bedarf hier in der Schweiz ohne die Unterstützung des Gesuchsgegners zu bestreiten, selbst wenn sie eine Arbeitsstelle finden oder sie noch über Mietzinseinnahmen in Tunesien verfügen sollte. Und auch wenn es ihr schlussendlich zu-

- 9 mutbar sein sollte, wieder nach Tunesien zurückzukehren und dort für ihren eigenen Lebensunterhalt selber aufzukommen, kann dies im jetzigen Zeitpunkt noch nicht von ihr verlangt werden (resp. wäre ihr eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren, was aufgrund des voraussichtlich ohnehin begrenzten Zeithorizonts der vorliegend zu entscheidenden Massnahmen unterbleiben kann). Es ist somit momentan nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin über genügend Eigenversorgungskapazität verfügt und ein hypothetisches Einkommen ist ihr nicht anzurechnen. Die Gesuchstellerin hat es indes unterlassen, ihren konkreten Bedarf substantiiert darzulegen. Sie hat zwar vorbehalten, dass sie nach Vorlage der Belege des Gesuchsgegners zu seinen finanziellen Verhältnissen ihre Anträge beziffern werde. Ein Beweisverfahren dient jedoch nicht dazu, eine fehlende Substantiierung nachzuholen. Aus dem bei den Akten liegenden Budget der Sozialen Dienste I._____ (act. 14/5) geht nicht ohne Weiteres hervor, wann in der von der Gesuchstellerin geltend gemachten Zeitspanne welche konkreten Ausgaben anfielen und künftig anfallen werden. Gerichtsnotorisch ist immerhin, dass der Grundbetrag der Gesuchstellerin Fr. 1'200.00 beträgt (vgl. Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [BlSchK 2009 S. 192 ff.]). Darüber hinaus sind mangels Substantiierung keine weiteren Bedarfspositionen zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. 4. Im Hinblick auf seine eigene Leistungsfähigkeit machte der Gesuchsgegner zusammengefasst geltend, dass er sämtliche Kosten von sich selbst, seinem minderjährigen Sohnes sowie seinen beiden volljährigen Töchtern in der Höhe von insgesamt Fr. 8'906.00 bezahle. Darüber hinaus sei er nicht leistungsfähig (act. 20 S. 9 und 11). Zu den Bedarfspositionen des Gesuchsgegners hat sich die Gesuchstellerin nicht geäussert. Sie machte lediglich geltend, der Gesuchsgegner müsse sämtliche Unterlagen dazu offenlegen (Prot. S. 7 f.). 5. Der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder (auch solcher in Ausbildung) hat gemäss Art. 276a Abs. 2 ZGB hinter denjenigen eines unterhaltsberechtigten Ehegatten zurückzutreten (BGer 5A_457/2018 vom 11. Februar 2020). Selbst bei Anrechnung von sämtlichen vom Gesuchsgegner selbst geltend gemachten Bedarfs-

- 10 positionen von ihm und seinem minderjährigen Sohn J._____ (Fr. 4'880.00 + Fr. 550.00 = Fr. 5'430.00) und selbst wenn der Gesuchsgegner lediglich das von ihm hypothetisch berechnete Einkommen in der Höhe von Fr. 6'810.00 verdienen sollte (act. 20 S. 11), verbleiben ihm genügend finanzielle Mittel, um der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 1'200.00 bezahlen zu können. Die genaue Höhe der Einkünfte des Gesuchsgegners kann somit im vorliegenden Verfahren offen bleiben. 6. Gemäss Art. 173 Abs. 3 ZGB können Unterhaltsbeiträge rückwirkend bis maximal ein Jahr vor Einreichung des Begehrens verlangt werden. Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. November 2024 für sich persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'200.00 zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. III. A. Unentgeltliche Rechtspflege 1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Eine Partei hat Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Es ist zu fragen, ob eine vernünftige Person guten Glaubens und mit den erforderlichen Mitteln einen Anwalt beauftragen würde (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO, mit weiteren Hinweisen). Der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag vor. Dieser ist – wenn genügend Mittel vorhanden sind – vom

- 11 - Ehegatten auf Grund von dessen Beistandspflicht einzufordern, auch wenn er im Prozess auf der Gegenseite steht. 2. Die Gesuchstellerin stellte ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrags in der Höhe von einstweilen Fr. 3'000.00, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1 S. 2). Der Gesuchsgegner bestritt, dass ein Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags bestehe und fügte an, dass er über kein liquides Vermögen verfüge (act. 20 S. 11). 3. Es ist vorliegend offenkundig, dass die Gesuchstellerin nicht in der Lage ist, für ihre Prozesskosten aufzukommen. Ihr Standpunkt ist sodann nicht aussichtslos. Folglich ist zu prüfen, ob der Gesuchsgegner über relevantes Vermögen oder genügend Einkommen verfügt. Der Gesuchsgegner beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, dass er nicht leistungsfähig sei. Wie bereits ausgeführt, geht die eheliche Beistandspflicht der Unterstützungspflicht von volljährigen Kindern vor. Der Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass der Gesuchsgegner selbst keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellt. Es ist daher davon auszugehen, dass er in der Lage ist, die Gesuchstellerin bei der Bezahlung der Prozesskosten zu unterstützen. Gründe, weshalb dies unbillig wäre, sind keine ersichtlich. Der Gesuchsgegner ist daher zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag in der beantragten Höhe von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. Auf das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist dementsprechend nicht weiter einzugehen. B. Prozesskosten (=Gerichtskosten und Parteientschädigung) 1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren zu (Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Ver-

- 12 fahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 2'100.00 festzusetzen. Nachdem keine der Parteien vollumfänglich obsiegt, rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Verfahrens den Parteien je zur Hälfe aufzuerlegen. Die den Parteien jeweils zuzusprechenden Parteientschädigungen würden sich gegenseitig wieder aufheben. Entsprechend sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Zunächst wird verfügt: 1. Auf die Anträge betreffend Zuweisung der ehelichen Wohnung und des Hausrats wird nicht eingetreten. 2. Auf die Auskunftsbegehren der Parteien wird nicht eingetreten. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Es wird festgehalten, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit Mitte Oktober 2024 getrennt leben. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'200.00 zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. November 2024. 3. Der Gesuchsgegner wird zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags an die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 3'000.00 verpflichtet. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 13 - Fr. 2'100.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 412.50 Dolmetscherkosten Fr. 2'512.50 Total 5. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an  die Parteien (an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von act. 25 und 26), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 8. Eine Berufung bzw. Beschwerde (sofern nur Dispositivziffern 4-6 angefochten werden) gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO). BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im summarischen Verfahren Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Keller

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