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Zürich Obergericht Weitere Kammern 16.06.2025 EE240059

16 giugno 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,330 parole·~1h 7min·1

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Bezirksgericht Dielsdorf Einzelgericht s.V. Geschäfts-Nr.: EE240059-D/U/B-3/ck Mitwirkend: Bezirksrichter F. Kuster Gerichtsschreiberin MLaw R. Schoen Verfügung und Urteil vom 16. Juni 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz

- 2 - Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 15) "1. Es sei festzustellen, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien am 27. August 2024 aufgehoben wurde und es sei den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen. 2. Es sei der Sohn, C._____, geb. tt.mm.2022, unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 3. Es sei dem Gesuchsgegner ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht von drei Wochen/Jahr einzuräumen. 4. Es sei eine Besuchsbeistandschaft anzuordnen. 5. Es sei die Aufteilung des Hausrates zu regeln. 6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin folgenden Unterhalt zu bezahlen: - Für die Monate … und … 2024 monatlich CHF 934 inkl. Familienzulagen als Barunterhalt für den Sohn C._____ sowie monatlich CHF 2'806 als Betreuungsunterhalt - Für die Monate … 2024 bis und mit … 2025 monatlich CHF 500, inkl. Familienzulagen Barunterhalt für C._____ und monatlich CHF 1'740 Betreuungsunterhalt - Für die Monate … und … monatlich CHF 934 inkl. Familienzulagen als Barunterhalt für den Sohn C._____ sowie monatlich CHF 2806 als Betreuungsunterhalt - Ab … 2025 monatlich CHF 834 zzgl. Familienzulagen als Barunterhalt für C._____ und CHF 2'934 Betreuungsunterhalt, jeweils auf den 1. des Monats 7. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST von 8.1% zu Lasten des Gesuchgegners." Rechtsbegehren des Gesuchgegners: (act. 22) "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben seit dem 26. August 2024 zu bewilligen. 2. Der gemeinsame Sohn, C._____, geb. tt.mm.2022, ist unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 3. Dem Gesuchsgegner seien folgende Betreuungszeiten von C._____ einzuräumen: - an jedem Wochenende, jeweils vom Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 19:00 Uhr; - am Mittwoch von 18:00 Uhr bis Donnerstagmorgen um 8.00 Uhr;

- 3 - - (Weihnachten) am 24. Dezember um 12 Uhr bis am 25. Dezember um 14 Uhr; - (Silvester) an Jahren mit ungerader Zahl (also erstmals 2025/26) vom 31. Januar um 12 Uhr bis 2. Januar um 18 Uhr; - in Jahren mit ungerader Zahl über Ostern von Donnerstag um 18 Uhr bis Montag um 18 Uhr; - in Jahren mit gerader Zahl über Pfingsten von Freitag um 18 Uhr bis Montag um 18 Uhr; - während 4 Wochen Ferien pro Jahr. ln der übrigen Zeit sei C._____ durch die Gesuchstellerin zu betreuen. 4. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner aktuell mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Beiträge an den Kinderunterhalt von C._____ zu bezahlen. 5. Es sei – mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände des Gesuchsgegners – der Hausrat und das Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung für sich und C._____ zuzuweisen; die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner unaufgefordert jene Gegenstände und Mobiliar zu seiner alleinigen Benutzung herauszugeben, für die sie keine Verwendung hat. 6. Alle anderslautenden Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST, zulasten der Gesuchstellerin." Prozessuale Anträge der Gesuchstellerin: (act. 15) "1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000 zu leisten. 2. Eventualiter sei der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen." Prozessualer Antrag des Gesuchgegners: (act. 22) "Es sei der Antrag der Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Gesuchsgegner abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist."

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 (Poststempel gleichentags) liess die Gesuchstellerin ein Eheschutzbegehren inkl. Beilagen am hiesigen Gericht im summarischen Verfahren einreichen (act. 1 bis 3/2-3). Mit Kurzbrief vom 16. Oktober 2024 liess die Gesuchstellerin eine Kopie des Familienausweises nachreichen (act. 4 und 5). Daraufhin wurden die Parteien mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 zur Hauptverhandlung auf den 31. Januar 2025 vorgeladen (act. 6). In der Eingabe vom 13. November 2024 liess der Gesuchsgegner anzeigen, dass er im vorliegenden Verfahren eine Vertretung ernannt hat (act. 8 und 9). Ferner wurde mit Schreiben vom 7. Januar 2025 ein Dolmetscher für die Übersetzung anlässlich der kommenden Hauptverhandlung in die arabische Sprache bestätigt (act. 10). Der Gesuchsgegner liess mit Eingabe vom 21. Januar 2025 weitere Unterlagen einreichen (act. 12 bis 14/1-13). Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 liess die Gesuchstellerin eine Begründung des Eheschutzgesuchs inklusive weiterer Unterlagen nachreichen (act. 15 bis 17/1-3). 2. Zur Hauptverhandlung vom 31. Januar 2025 erschienen beide Parteien persönlich in Begleitung ihrer Rechtsvertreter (Prot. S. 4) und der Gesuchsteller liess diverse weitere Unterlagen einreichen (act. 19 bis 21). Nach Durchführung der Parteivorträge und der persönlichen Befragung konnte anlässlich der Hauptverhandlung zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden (Prot. S. 31). Aufgrund der noch nicht vollständig geklärten und zugleich wesentlichen Faktoren hinsichtlich der Bedarfssituation der Parteien wurde ihnen mit Verfügung vom 24. März 2025 Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen angesetzt (act. 28). 3. Nachdem der Gesuchsgegner die mit Verfügungen vom 24. März 2025 edierten Unterlagen eingereicht hatte, welche wiederum der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt wurden, erweist sich die Sache als spruchreif. 4. Nunmehr hat ein Endentscheid zu ergehen (Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 236 Abs. 1 ZPO).

- 5 - II. Parteivorbringen Auf die Rechtsbegehren der Parteien sowie die einzelnen Vorbringen ist im Zusammenhang mit den einschlägigen Erwägungen näher einzugehen, soweit sich dies als zur Entscheidfindung notwendig erweist. III. Materielles A. Vorbemerkungen 1. Das Verfahren um Erlass von Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 176 ZGB wird als besonderes eherechtliches Verfahren nach Massgabe von Art. 271 ff. ZPO durchgeführt. Gemäss Art. 271 lit. a ZPO gelangt grundsätzlich das summarische Verfahren mit seinen Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkungen zur Anwendung. Mithin müssen die behaupteten Tatsachen im Eheschutzverfahren lediglich glaubhaft gemacht werden. Es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der fraglichen Tatsachen aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Somit ist es zulässig, auf die Zusicherung eines Ehegatten abzustellen, wenn dieser glaubwürdig scheint und seine Darstellung plausibel ist (vgl. SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, Rz.1.01; BGer 5P.210/2001, E. 3a; BGer 5A_555/2013, E. 3.1). 2. Das summarische Verfahren gelangt allerdings nur mit gewissen Vorbehalten zur Anwendung: Art. 272 ZPO statuiert für das gesamte Eheschutzverfahren die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes bezüglich der Regelung der Beziehung zwischen den Ehegatten, was namentlich eine gesteigerte Fragepflicht des Gerichtes impliziert (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 7348). Ferner wird das Eheschutzverfahren gemäss Art. 273 ZPO vom Unmittelbarkeitsprinzip beherrscht, weshalb die Ehegatten in der Regel zur Teilnahme an einer Verhandlung verpflichtet sind und das Gericht gehalten ist, bei dieser Gelegenheit zwischen ihnen zu vermitteln. Schliesslich gilt im Bereich der Kinderbelange die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Entsprechend hat das Gericht von sich aus tätig zu werden, selbst wenn kein Parteiantrag vorliegt. Mithin müssen sämtliche Sachver-

- 6 haltsabklärungen vorgenommen werden, welche zur Erstellung des massgeblichen Sachverhalts notwendig oder geeignet sind. Dennoch sind die Parteien gehalten, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen. Das Sammeln des Prozessstoffes bleibt damit auch im Rahmen der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien (vgl. SCHWEIGHAU- SER, in FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, SCHWENZER/FANKHAUSER [Hrsg.], 3. Aufl., Bern 2017, N 11 ff. zu Art. 296 ZPO; BGE 133 III 639, E. 2; BGE 133 III 507, E. 5.4; BGer 5A_219/2014). B. Getrenntleben 1. Gemäss Art. 175 ZGB ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. Sind sich die Ehegatten über die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes einig, so hat der Eheschutzrichter das Getrenntleben ohne Weiteres förmlich zu bewilligen und dessen Folgen zu regeln (BGE 138 III 97, E. 2.1). 2. Die Gesuchstellerin liess die Bewilligung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit beantragen, wobei es festzustellen sei, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien am 27. August 2024 aufgehoben wurde (act. 15 S. 2). Der Gesuchsgegner liess hingegen den 26. August 2024 als Zeitpunkt der Trennung geltend machen (act. 22 S. 1). 3. Grundsätzlich besteht im summarischen Eheschutzverfahren kein Anspruch auf Feststellung des Trennungszeitpunktes (SIX, a.a.O., Rz. 2.03). Werden allerdings Ehegatten- und Kindesunterhaltsansprüche im Sinne von Art. 176 ZGB rückwirkend geltend gemacht, kann der exakte Zeitpunkt der Trennung für den Beginn der Unterhaltspflicht relevant sein, zumal der Familienunterhalt gemäss Art. 176 ZGB analog zu Art. 173 Abs. 3 ZGB maximal auf ein Jahr rückwirkend zugesprochen werden kann (vgl. BGE 115 II 201).

- 7 - 4. In Anbetracht des beidseits geäusserten Trennungswillens ist festzustellen, dass die Parteien zum Getrenntleben auf unbestimmte Zeit berechtigt sind. Hinsichtlich des Trennungszeitpunktes sind sich die Parteien nicht einig, die von ihnen behaupteten Termine liegen jedoch lediglich einen Tag auseinander. Da dies kaum Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht oder weitere Trennungsfolgen hat, ist davon auszugehen, dass die Parteien spätestens seit dem 27. August 2024 getrennt leben und es ist von diesem Datum als Trennungszeitpunkt Vormerk zu nehmen. C. Hausrat 1. Als Folge des Getrenntlebens ist gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB unter anderem die Benützung des Hausrates zu regeln. Können sich die Ehegatten nicht über die Zuteilung der Wohnung und des Hausrates einigen, entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie nach freiem Ermessen und in Abwägung der Interessen der Ehegatten und Kinder (BGer 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009, E. 3.1 ff.). Der Eheschutzrichter ist ermächtigt, im Rahmen eines Eheschutzgesuches den Hausrat einem Ehegatten zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Er hat keine Kompetenzen, über eine allfällige im Zusammenhang mit der Benützung des Hausrates stehende Forderung gegenüber dem anderen Ehegatten zu entscheiden (OGer ZH, LE 120084 vom 12. April 2013, E. 2). Im Übrigen hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Zuweisung seiner persönlichen Gebrauchsgegenstände wie Kleider, Rasierapparat, Zahnbürste, Uhr, Schmuck, Kosmetika oder Berufsausrüstung (Mappen, Fachbücher usw.). Der andere Ehegatte hat ihm diese Sachen auf erstes Verlangen herauszugeben (Six, a.a.O., Rz 2.193). 2. Vorliegend liess die Gesuchstellerin beantragen, dass die Aufteilung des Hausrates zu regeln sei (act. 15 S. 2). Der Gesuchsgegner liess beantragen, dass, mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände, der Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen sei, wobei die Gesuchstellerin zu verpflichten sei, dem Gesuchsgegner jene Gegenstände herauszugeben, für welche sie keine Verwendung habe (act. 22 S. 2).

- 8 - 3. Die Gesuchstellerin liess ihren Antrag damit begründen, dass ihr die bisherige Wohnung gekündigt worden sei und sie beabsichtige, diverse Möbel aus der ehelichen Wohnung mitzunehmen. Sie habe, im Gegensatz zum Gesuchsgegner, welcher arbeite und von seinem Onkel unterstützt werde, keine finanziellen Mittel, um sich einen neuen Hausrat zu leisten (act. 15 S. 7). Ferner liess ihr Rechtsvertreter ausführen, dass der Hausrat bereits aufgeteilt sei (Prot. S. 17). Der Gesuchsgegner liess erklären, dass der Hausrat und das Mobiliar antragsgemäss der Gesuchstellerin zu überlassen sei, wobei sie bereits rund 90% des Hausrats in ihrem Besitz habe. Weshalb ihm die von der Gesuchstellerin nicht mehr gebrauchten Hausratsgegenstände herauszugeben seien, wird nicht näher begründet (act. 22 S. 16). 4. Vorliegend ist die Gesuchstellerin Sozialhilfeempfängerin (act. 17/2) und der Gesuchsgegner mietet ein möbliertes Appartement (act. 14/13). Damit ist genügend glaubhaft dargelegt, dass die Gesuchstellerin im konkreten Fall ein grösseres Interesse an der Zuweisung der Benutzung des gemeinsamen Hausrates während der Trennung hat. Im Übrigen wird dies auch nicht bestritten. Daher ist ihr der Hausrat aus der ehelichen Wohnung für das Getrenntleben zuzusprechen. Mangels näherer Bezeichnung der von der Gesuchstellerin nicht mehr gebrauchten Gegenstände, welche der Gesuchsgegner herauszugeben verlangt, ist dieser Antrag in soweit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Gesuchsgegner ist jedoch berechtigt zu erklären, seine persönlichen Effekte zu erhalten, soweit diese noch im Besitz der Gesuchstellerin sind. Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, bei der Herausgabe der Gegenstände auf erstes Verlangen des Gesuchgegners mitzuwirken, sofern es ihrer Mitwirkung bedarf. D. Obhutszuteilung 1.1. Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so hat das Eheschutzgericht als Folge der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen zu treffen (Art. 176 Abs. 3 ZGB); namentlich gilt es, die Zuteilung der elterlichen Obhut vorzunehmen und gegebenenfalls das Besuchsrecht zu regeln.

- 9 - 1.2. Im Gegensatz zur Scheidung steht beim Eheschutz nicht eine definitive und dauerhafte Lösung der Kinderbelange im Vordergrund; vielmehr geht es um die Schaffung einer optimalen Situation für das Kind in möglichst kurzer Zeit (vgl. BGer 5A_160/2009, E.3.2.). Von weitläufigen Beweismassnahmen wie etwa Erziehungsfähigkeitsgutachten oder kinderpsychologischen Abklärungen ist daher grundsätzlich abzusehen (vgl. SIX, a.a.O., Rz. 2.08). 1.3. Der Begriff der Obhut umfasst die tatsächliche Zuwendung dessen, was das Kind zur harmonischen Entwicklung in physischer, emotionaler und intellektueller Hinsicht im Alltag benötigt, sprich die allgemeine Betreuung des Kindes (vgl. BÜCH- LER/CLAUSEN, in: FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 4. Auflage, Bern 2022, N 3 zu Art. 298 ZGB). Oberste Richtschnur für die Obhutszuteilung durch das Gericht bildet stets das Kindeswohl. Die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes sind von vorrangiger Bedeutung, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig ist (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, N 4 f. zu Art. 298 ZGB, vgl. auch BGE 142 III 612, E. 4.3; BGE 142 III 617, E. 3.2.3). 2. Beide Parteien liessen beantragen, dass der gemeinsame Sohn, C._____, geboren am tt.mm.2022, unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen sei (act. 15 S. 2 und act. 22 S. 1 und 19). Die Gesuchstellerin liess vorbringen, dass sie die Hauptbezugsperson des Kindes sei und es alleine betreut habe (act. 15 S. 7). 3. Aus der Ehe der Parteien ging der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2022, hervor. Anlässlich der Hauptverhandlung konnte betreffend die Obhutszuteilung keine Einigung erzielt werden, obwohl beide Parteien identische Anträge stellten (Prot. S. 31). Der Gesuchsgegner liess verlauten, dass er den gemeinsamen Sohn seit dem 26. August 2024 nicht mehr gesehen habe (act. 22 S. 10). Angesichts der gleich lautenden Anträgen und dem Umstand, dass der Gesuchsgegner den gemeinsamen Sohn seit längerer Zeit nicht mehr gesehen hat und in dieser Zeit die Mutter die Hauptbezugsperson von C._____ gewesen ist, ist es angebracht, den gemeinsamen Sohn, C._____, unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. Dementsprechend befindet sich sein Wohnsitz im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB am jeweiligen Wohnsitz der Gesuchstellerin.

- 10 - E. Besuchsrecht 1. Rechtliches 1.1. Derjenige Elternteil, dem die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Der persönliche Verkehr ist ein Recht der Eltern und des Kindes und dient in erster Linie dessen Interessen, weshalb es unübertragbar und unverzichtbar ist (BREITSCHMID PETER, in: BREITSCHMID PETER et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht - Partnerschaftsgesetz, 4. Aufl., Zürich 2023, N 1 zu Art. 273 ZGB). Ein Kind braucht zu seiner geistigen und sittlichen Entfaltung auch den persönlichen Verkehr zu seinen Eltern, welche dafür zu sorgen haben, dass es einerseits Gelegenheit dazu hat und andererseits durch solchen aber auch nicht Schaden erleidet (Art. 301 Abs. 1 und Art. 302 Abs. 1 ZGB). Primär ist es Sache der Eltern und des betroffenen Kindes, gemeinsam eine einvernehmliche Besuchsrechtsregelung zu erarbeiten. Ist dies nicht möglich, hat das Gericht eine Besuchsordnung festzulegen, wobei insbesondere die Häufigkeit und die Dauer zu regeln sind (BK ZGB-HEGNAUER, N 105 f. zu Art. 273). Liegen keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindes vor, ist ein Besuchs- und Ferienrecht im üblichen Umfang auszusprechen (SIX, a.a.O., Rz. 2.16). Die Dauer ist vor allem altersabhängig. Sie beträgt beim Kleinkind wenige Stunden bis zu einem halben Tag, beim Schulkind einen Tag (HEGNAUER, a.a.O., N 91 zu Art. 273 ZGB). 1.2. Der persönliche Verkehr hat angemessen zu sein, d.h. es ist unter Würdigung aller erheblichen Umstände die den besonderen Verhältnissen am besten angepasste Lösung zu treffen. Bei der Festlegung der Regelung des persönlichen Verkehrs sind das Kindswohl, die Interessen sämtlicher Beteiligter sowie die erheblichen Umstände massgebend. Darunter sind objektive Kriterien wie das Alter, die körperliche und geistige Gesundheit des Kindes und des Berechtigten sowie die Wohnverhältnisse des Berechtigten zu zählen. Aber auch subjektive Elemente wie die Bedürfnisse der Beteiligten und die Beziehung des Kindes zum Berechtigten sind bei der Besuchsregelung zu berücksichtigen (HEGNAUER, a.a.O., N 61 ff. zu Art. 273 ZGB). Für den Elternteil ohne Obhut bezweckt der persönliche Verkehr

- 11 - Schutz und Pflege "der inneren Verbundenheit" mit dem Kind (BGE 89 II 2, E. 1b). Er soll dem Elternteil ermöglichen, am Leben des Kindes und dessen Entwicklung weiterhin teilzunehmen. Dies ermöglicht es weiter, dass das Kind mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil vertraut bleibt und dieser dadurch auch in der Lage ist, wenn und soweit nötig für den Obhutsberechtigten einzuspringen, diesen dadurch auch zu unterstützen und zu entlasten (HEGNAUER, a.a.O., N 17 zu Art. 273 ZGB). Die festgesetzte Häufigkeit und Dauer der Besuche bezeichnen nur das Minimum, das der Belastete zu dulden und zu leisten hat. Es steht ihm aufgrund von Art. 275 Abs. 3 ZGB frei, dem Kind und dem Berechtigten häufigere und längere Besuche zu gestatten (HEGNAUER, a.a.O., N 124 zu Art. 273). 1.3. Bei Kleinkindern sind aufgrund des kindlichen Zeitgefühls grundsätzlich häufige und kurze Besuchsintervalle ohne Übernachtungen ideal (BGE 142 III 481 E. 2.8; Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017; SCHWEN- ZER/COTTIER, a.a.O., N 14 zu Art. 273 ZGB). So sollten einerseits die Trennungszeiten von der Hauptbezugsperson nicht allzu lange sein, andererseits sollten die Besuche nicht länger als 14 Tage auseinander liegen (BÜCHLER, in FamKomm Scheidung, Band I, 4. Auflage, 2022, N 28 zu Art. 273 ZGB). Ob Kleinkinder beim Betreuungsberechtigten übernachten, hängt neben dem Alter der Kinder vor allem auch von der Qualität der Beziehung zum Betreuungsberechtigten ab. Auf Übernachtungen beim Besuchsberechtigten wird bei Kindern im Vorschulalter jedoch regelmässig verzichtet (BÜCHLER, a.a.O., N 28 zu Art. 273 ZGB). 2. Parteivorbringen 2.1. Die Gesuchstellerin liess ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht von drei Wochen pro Jahr beantragen. Anlässlich der Hauptverhandlung liess die Gesuchstellerin verlauten, dass ihr das beantragte Besuchsrecht so nicht passe. Sie wolle nicht, dass C._____ den Vater besuche, während dieser arbeite und in der Folge fremdbetreut werden müsse. Obwohl C._____ noch klein sei, würde sie sich nicht an den langen Besuchszeiträumen stören. Sie könne den Sohn ja während fünf Tagen die Woche sehen. Der Gesuchsgegner sei ein guter Vater (Prot. S. 29).

- 12 - 2.2. Der Gesuchsgegner liess beantragen, dass der gemeinsame Sohn an jedem Wochenende, jeweils von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 19:00 Uhr, am Mittwoch von 18:00 Uhr bis Donnerstagmorgen um 08:00 Uhr, am 24. Dezember um 12.00 Uhr bis am 25. Dezember um 14:00 Uhr, an Silvester an jenen Jahren mit ungerader Zahl (also erstmals 2025/26) vom 31. Januar um 12:00 Uhr bis 2. Januar um 18:00 Uhr, in Jahren mit ungerader Zahl über Ostern von Donnerstag um 18:00 Uhr bis Montag um 18:00 Uhr und während 4 Wochen Ferien pro Jahr durch ihn zu betreuen sei. Er wolle den gemeinsamen Sohn so viel wie möglich sehen und er habe vor der Trennung eine innige Beziehung mit ihm geführt und ihn regelmässig betreut. Ebenso sei die Bindung zwischen dem Kind und seiner Verwandtschaft väterlicherseits eng gewesen (act. 22 S. 10 f.). Er habe den Sohn seit fünf Monaten nicht mehr gesehen (Prot. S. 30). 3. Würdigung 3.1. Aufgrund der Obhutszuteilung von C._____ an die Gesuchstellerin ist dem Gesuchsgegner grundsätzlich ein Besuchsrecht einzuräumen. Beim Gericht bestehen keine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners. Ebenso stehen die berufliche Situation des Gesuchgegners und dessen Wohnort einem gerichtüblichen Besuchsrecht nicht entgegen. Der Gesuchsgegner beantragt ein ausgedehntes Besuchsrecht, bei dem wöchentlich drei Übernachtungen stattfinden würden. C._____ wurde im … 2025 drei Jahre alt. Nach der oben zitierten Rechtsprechung sind für ihn demzufolge Besuche für einige Stunden, welche häufig stattfinden, ideal. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass der Gesuchsgegner C._____ über einen längeren Zeitraum nicht mehr gesehen hat, was grundsätzlich eher gegen lange Besuchszeiträume spricht. Die Gesuchstellerin, welche C._____s Hauptbezugsperson ist, erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, dass die langen Zeiträume kein Problem darstellen würden und sie selbst könne unter der Woche viel Zeit mit dem Kind verbringen. Es erscheint demnach angemessen, ein wöchentliches Besuchsrecht am Wochenende mit zwei Übernachtungen einzuräumen. Was die Besuche von Mittwochabend bis Donnerstagmorgen anbelangt, muss gesagt werden, dass die Eltern stark zerstritten sind, und es nicht sinnvoll ist, dem Klein-

- 13 kind die Reise von Wohnort zu Wohnort viermal die Woche zuzumuten. Einem gerichtsüblichen Feiertagsbesuchsrecht steht nichts entgegen. 3.2. Der Beklagte ist daher berechtigt und verpflichtet, C._____ - an jedem Wochenende, jeweils vom Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 19.00 Uhr; - in Jahren mit gerader Zahl am 24. Dezember um 12 Uhr bis am 25. Dezember um 14:00 Uhr; - an Silvester an jenen Jahren mit ungerader Zahl (also erstmals 2025/26) vom 31. Januar um 12:00 Uhr bis 2. Januar um 18:00 Uhr; - in Jahren mit ungerader Zahl über Ostern von Donnerstag um 18:00 Uhr bis Montag um 18:00 Uhr; - in Jahren mit gerader Zahl über Pfingsten von Freitag um 18:00 Uhr bis Montag um 18:00 Uhr; auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 3.3. Auf ein Ferienbesuchsrecht ist aufgrund des jungen Alters von C._____ und der Tatsache, dass dieser den Vater schon seit einer längeren Zeit nicht gesehen hat, in einer ersten Phase abzusehen. Gemeinsame Ferien können eine Überforderung nach dem langen Kontaktverlust darstellen. Ab Juli 2026 ist dem Gesuchsgegner jedoch ein gerichtsübliches Ferienbesuchsrecht einzuräumen. Es kann davon ausgegangen werden, dass C._____ sich bis dahin wieder an die Besuche beim Gesuchsgegner gewöhnt hat und eine Bindung sowie Vertrauen zu ihm aufbauen kann. Dementsprechend ist der Gesuchsgegner ab Juli 2026 berechtigt und verpflichtet, C._____ jährlich während vier Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen. Zwar liess die Gesuchstellerin drei Ferienwochen pro Jahr beantragen, doch erscheint es angemessen, dem Gesuchsgegner vier Ferienwochen einzuräumen. Dies wird sodann auch die Gesuchstellerin entlasten, da C._____ nach seinem Kindergarteneintritt 13 Schulferienwochen haben wird und während dieser Zeit betreut werden muss; dies auch in Hinblick darauf, dass die Gesuchstellerin in Phase V einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird. Der Gesuchsgegner ist zudem zu verpflichten, der Gesuchstellerin mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen, wann er seine Ferienbesuche ausüben möchte. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in

- 14 - Jahren mit ungeraden Jahreszahlen bzw. der Gesuchstellerin in Jahren mit geraden Jahreszahlen das Entscheidungsrecht über den Zeitpunkt der Ferien zu. F. Beistandschaft 1. Rechtliches Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt; sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, wie zum Beispiel die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Umfang der Beistandschaft hat sich nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu richten und darf nicht weiter gehen, als es für den Schutz des Kindeswohls notwendig ist (vgl. BIDERBOST, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht – Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 4. Aufl. Zürich 2023, N 3 zu Art. 308 ZGB). Erscheint es zur Anbahnung und Ausübung des Besuchsrechts notwendig, so kann das Gericht eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB anordnen. Erfordern es die Verhältnisse (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB), so können dem Beistand besondere Befugnisse übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Der Inhalt des Auftrages ist von der anordnenden Stelle sodann möglichst präzise festzuhalten, wobei die Anordnungen alle denkbaren Gefährdungen des Kindeswohls betreffen können (BSK ZGB I-BREIT- SCHMIED, N 6 zu Art. 308). Im Rahmen der Besuchsrechtsbeistandschaft hat der Beistand die Aufgabe, die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen, allenfalls zu vermitteln und die notwendigen Anpassungen vorzunehmen (vgl. GULER, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kommentar, 2. Aufl. Zürich 2011, N 4 zu Art. 308 ZGB). 2. Parteivorbringen 2.1. Die Gesuchstellerin liess beantragen, dass eine Besuchsbeistandschaft zu errichten sei (act. 15 S. 2). Sie liess dies damit begründen, dass sich die Parteien stark zerstritten haben und nicht mehr kommunizieren würden (act. 15 S. 7). Kurzzeitig habe sie den Gesuchsgegner blockiert, dies sei aber nur eine vorübergehende Blockade gewesen. Inzwischen werde sie vom Gesuchsgegner blockiert

- 15 - (Prot. S. 11 und 13). Der Gesuchsgegner habe einmal über seine Rechtsvertreterin angefragt, ob er den Sohn sehen könne (Prot. S. 6). Anlässlich der Hauptverhandlung verweigerte die Gesuchstellerin die Herausgabe ihrer aktuellen Wohnadresse (Prot. S. 4). Erst als der Richter erklärte, diese mit einer Kontaktsperre/einem Personenschutz zu behandeln, war sie gewillt, diese dem Gericht bekannt zu geben (Prot. S. 31). In der Parteibefragung brachte die Gesuchstellerin vor, dass sie keinen direkten Kontakt zum Gesuchsgegner haben wolle und dies nur tun werde, wenn sie es als notwendig erachte und es im Interesse ihres Kindes sei (Prot. S. 29). 2.2. Der Gesuchsgegner liess vorbringen, dass die Gesuchstellerin ihn ab August 2024 blockiert habe und er ab diesem Zeitpunkt weder mit der Gesuchstellerin direkt noch über Dritte habe kommunizieren können (act. 22 S. 7 und 19). Die Gesuchstellerin habe behauptet, der Gesuchsgegner habe ihr gedroht, C._____ zu holen. Weiter habe die Gesuchstellerin Sicherheitsrisiken betreffend C._____ geltend gemacht und verweigere die unbegleiteten Besuche, als versucht worden sei, über die Rechtsvertreter einen Besuch zu ermöglichen. Ferner liess er behaupten, dass eine Besuchsbeistandschaft nicht nötig sei, sofern sich beide Seiten fair, erwachsen und verantwortungsbewusst verhalten würden. Eine Besuchsbeistandschaft könne die Haltung der Gesuchstellerin, welche der Grund für die fehlende Kontaktmöglichkeiten bilden, nicht verändern (act. 22 S. 20). Der Gesuchsgegner teilte mit, dass er keinen Besuchsbeistand haben wolle, da es sich komisch anfühlen würde. Er erklärte sich bereit, C._____ jeweils von der Gesuchstellerin abzuholen und zu ihr zu bringen (Prot. S. 30). 3. Würdigung 3.1. Die Hauptverhandlung hat aufgezeigt, dass die Parteien stark zerstritten sind. Die Parteien warfen sich gegenseitig vor, einander bei der Kommunikation zu blockieren. Doch diese ist für ein funktionierendes Besuchsrecht grundlegend. Die Weigerung der Gesuchstellerin, ihre aktuelle Wohnadresse bekannt zu geben, lässt zudem eine Kinderübergabe schwierig gestalten, auch wenn der Vater bereit wäre, die jeweils nötigen Fahrten für die Übergaben auf sich zu nehmen. Die Kommunikation zwischen den Eltern ist also fundamental für die Ausübung des Besuchs-

- 16 rechts, da die Eltern diesbezüglich immer wider miteinander sprechen werden müssen; beispielsweise um Ferientage zu koordinieren oder um allfällige Verspätungen zu den Übergaben zu kommuniziert. Im Übrigen ist die Kommunikation auch mit Blick auf die geteilte elterliche Sorge zentral. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Spannungen zwischen den Eltern negativ auf das Kindswohl auswirken. So hat der Sohn den Gesuchsgegner seit Monaten nicht mehr gesehen, obwohl er ein Recht auf Kontakt zu seinem Vater hat. Der Gesuchsgegner stellt eine seiner engsten Bezugspersonen dar und darf ihm nicht vorenthalten werden. Für seine Entwicklung und sein Wohl ist der Kontakt zu beiden Eltern grundlegend. Die Anordnung einer Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ist nach Gesagtem angezeigt, da nicht ersichtlich ist, wie die Kindseltern ohne solchen das Besuchsrecht umsetzen könnten. Die Beistandsperson ist hernach zu beauftragen, die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf den gemeinsamen Sohn zu verbessern, die Besuchsübergaben von ihm zu regeln und der Tatsache zu begegnen, dass das Besuchsrecht per Juli 2026 auf Ferien ausgeweitet wird. 3.2. Es ist für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Die Beiständin bzw. der Beistand soll die Eltern in der Erziehung und in ihrer Sorge um Sohn C._____ mit Rat und Tat unterstützen, die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange (z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Parteien) fördern, die Modalitäten der Betreuung (Übergabeort, Übergabezeit etc.) festlegen, die Kontakte des Sohnes zum Vater, insbesondere die Besuche dem angeordneten Besuchsrecht entsprechend zu organisieren und allenfalls bei der Beziehungsaufnahme zwischen dem Vater und C._____ zu unterstützen. Die KESB des Bezirks Dielsdorf ist deshalb zu ersuchen, eine für diese Aufgaben geeignete Beistandsperson zu ernennen. G. Kindesunterhalt 1. Rechtliches und Anträge 1.1. Angesichts der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes hat das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeträge, die ein Ehegatte dem anderen schuldet, festzusetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Grundsätzlich ist von Art. 163 Abs. 1

- 17 - ZGB auszugehen, wonach die Ehegatten gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen haben. Was zum gebührenden Unterhalt gehört, richtet sich einerseits nach den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen und andererseits nach der Lebenshaltung, auf die sich die Ehegatten geeinigt haben (BGE 118 II 376, E. 20b). 1.2. Unterhaltsbeiträge können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Eheschutzbegehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB analog). Derjenige Ehegatte, welcher Unterhaltsbeiträge für sich beansprucht, hat glaubhaft darzutun, dass er nicht in der Lage ist, seinen gebührenden Unterhalt aus eigenem Einkommen zu bestreiten (ZR 91/92 Nr. 24). Sind von der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes minderjährige Kinder betroffen, trifft der Eheschutzrichter von Amtes wegen und unter Berücksichtigung des Kindeswohls die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass derjenige Ehegatte, welcher das Kind betreut, den Kinderunterhalt durch seine Pflege und Erziehung leistet, während der nicht obhutsberechtigte Ehegatte den Unterhalt durch Geldzahlung leistet (SIX, a.a.O., Rz. 2.41). 1.3. Zur Festsetzung eines allfälligen Unterhaltsbeitrags ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich schweizweit die zweistufige Methode heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 6.6; Urteil des Bundesgerichts 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021). Bei der zweistufigen Methode wird vorab der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen festgestellt. Sodann werden auch die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ermittelt. In einem nächsten Schritt werden die vorhandenen Ressourcen in einer bestimmten Reihenfolge auf die beteiligten Familienmitglieder verteilt. Ein allfälliger Überschuss ist im Anschluss unter Berücksichtigung der konkreten Situation auf die Familienmitglieder nach Ermessen zu verteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7). Ein allfälliges Manko hat stets der unterhaltsberechtigte Ehegatte alleine zu tragen (BGE 123 III 1, E. 3). Bei der Berechnung des Bedarfs wird auf die tatsächlich anfallenden Beträge für die einzelnen Positionen abgestellt. Daher sind im Folgenden für die Berechnung des familienrechtlichen Notbedarfs die von den Parteien gemachten Angaben her-

- 18 anzuziehen. Als wesentlicher Anhaltspunkt dienen sodann die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.; fortan: Richtlinien). 1.4. Bei der zweistufigen Methode ist dem Unterhaltsverpflichteten stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Weiter ist unter Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Barunterhalt der minderjährigen Kinder und danach der Betreuungsunterhalt zu decken. Erst im Anschluss kann ein allfälliger Ehegattenunterhalt festgelegt werden. Wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann eine erweiterte Bedarfsberechnung vorgenommen werden, um auch das familienrechtliche Existenzminimum zu decken, welches – ausgehend von den finanziellen Verhältnissen – enger oder weiter zu bemessen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3). 1.5. Zu erwähnen ist ferner, dass das Gericht in Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) an die formellen Parteianträge, d.h. an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag, gebunden ist. Das Gericht ist hingegen nicht an die einzelnen geltend gemachten Einnahme- und Aufwandpositionen gebunden. Es kann somit für einzelne Positionen mehr und für andere weniger zugesprochen werden, als in der Begründung verlangt oder anerkannt wurde (SIX, a.a.O., Rz. 2.62). Hier ist noch ergänzend anzumerken, dass dies nicht für die Kindesunterhaltsbeiträge gilt, die der Offizialmaxime unterliegen (Art. 58 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 296 Abs. 3 ZPO). 1.6. Die Bedarfsberechnung ist für jedes Familienmitglied einzeln vorzunehmen, wobei auf die tatsächlich anfallenden Beträge für die einzelnen Positionen abzustellen ist. Für die Berechnung des Notbedarfs sind die von den Parteien gemachten Angaben heranzuziehen. Als wesentlicher Anhaltspunkt dient sodann das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (fortan: Kreisschreiben). Danach ist das Gesamteinkommen der Parteien zu be-

- 19 rechnen und dem ermittelten Bedarf gegenüberzustellen. Ein allfälliger Überschuss ist zu verteilen, ein allfälliges Manko hat jedoch der unterhaltsberechtigte Ehegatte alleine zu tragen. Ausgehend von der Berechnung des Bedarfs und des Gesamteinkommens ist der Unterhaltsbeitrag zu bestimmen. Dieser setzt sich in erster Linie aus dem Barunterhalt für die gemeinsamen Kinder, in zweiter Linie aus einem allfälligen Betreuungsunterhalt und – falls noch etwas übrig bleibt – aus dem persönlichen Unterhalt bzw. einer Überschussverteilung zusammen (Urteil des Bundesgerichts 5A_273/2018 vom 25. März 2018, E. 6.3.2.1). 1.7. Die Gesuchstellerin beantragt, dass der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, rückwirkend für die Monate … und … 2024 monatlich Fr. 934.– (inklusive Familienzulagen) als Barunterhalt und Fr. 2'806.– als Betreuungsunterhalt, für die Monate … 2024 bis … 2025 monatlich Fr. 500.– (inklusive Familienzulagen) als Barunterhalt und Fr. 1'740.– als Betreuungsunterhalt, für die Monate … bis … 2025 monatlich Fr. 934.– (zuzüglich Familienzulagen) als Barunterhalt und Fr. 2'806.– als Betreuungsunterhalt und ab … 2025 monatlich Fr. 834.– (inklusive Familienzulagen) als Barunterhalt und Fr. 2'934.– als Betreuungsunterhalt zu bezahlen (act. 15 S. 2). 1.8. Der Gesuchsgegner beantragt, dass festzustellen sei, dass er mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, an den Kinderunterhalt von C._____ bezahlen könne (act. 22 S. 2). 1.9. Bevor eine Bedarfs- und Unterhaltsberechnung der Parteien vorgenommen werden kann, ist festzulegen, wie viele Phasen zu berechnen sind. Vorliegend steht fest, dass dem Gesuchsgegner per Ende September 2024 gekündigt wurde (act. 14/2), was eine erste Phase rechtfertigt. Ferner steht fest, dass sich die Wohnsituation der Parteien im Zeitraum von … bis … 2024 geändert hat (vgl. act. 22 S. 14, act. 15 S. 11), welches eine zweite Phase begründet. Per … 2025 hat der Gesuchsgegner eine neue Stelle angetreten (act. 14/6), womit eine dritte Phase angesetzt wird. Da der Gesuchsgegner mit seiner Arbeitsstelle seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht vollständig ausschöpft, ist ihm in einer vierten Phase ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Mit Eintritt von C._____ in den Kindergarten, ist auch die Gesuchstellerin zu verpflichten, ab einer fünften Phase einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es ist angemessen, vorliegend fünf Phasen zu be-

- 20 rechnen. Die Unterhaltsbeiträge sind rückwirkend ab dem tt.mm.2024 festzulegen (Antrag, vgl. vorstehend G. 1. 1.7): Phase I: rückwirkend ab tt.mm. bis tt.mm.2024 Phase II: rückwirkend ab tt.mm. bis tt.mm.2024 Phase III: teilweise rückwirkend ab tt.mm.2025 bis tt.mm.2025 Phase IV: ab tt.mm.2026 bis tt.mm.2026 Phase V: ab tt.mm.2026 1.10.Eine weitere Phase ist nicht angezeigt, zumal nicht mit wesentlichen Änderungen der Einkommens- und Bedarfszahlen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann, ein Eheschutzverfahren einen vorsorglichen Charakter aufweist und im Weiteren den Parteien die Scheidung offenstehen wird. 2. Unterhaltsberechnung 2.1. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, liegt ein Mankofall vor, weshalb bei beiden Parteien und dem Kind nur mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu rechnen ist.

- 21 - 2.2. Phase I 2.2.1. Bedarfszahlen Phase I (tt.mm. bis tt.mm.2024) Die Bedarfszahlen der Parteien präsentieren sich wie folgt (gerundet): Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner a) Grundbetrag 1'350.– 400.– 1'200.– b) Wohnkosten 285.– 142.– 1'843.– c) Krankenkasse (KVG) 259.– 38.– 112.– d) regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten 0.– 0.– 0.– e) Fremdbetreuungskosten 0.– f) Fahrten zum Arbeitsplatz 0.– 0.– g) auswärtige Verpflegung 0.– 0.– Total Bedarf 1'894.– 580.– 3'155.– a) Grundbetrag fa) Gemäss Richtlinien ist für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohneinrichtung und dergleichen bei der Bedarfsberechnung zunächst ein monatlicher Grundbetrag anzurechnen (Richtlinien, Ziff. I). Wohnt ein Ehegatte in Haushaltsgemeinschaft, ist der Grundbetrag entsprechend zu reduzieren (vgl. SIX, a.a.O., Rz. 2.82 f.). Hat ein Ehegatte Kinder unter seiner Obhut, ist der Grundbetrag hingegen entsprechend zu erhöhen. fb) Die Gesuchstellerin lebt alleine mit dem gemeinsamen, minderjährigen Sohn C._____ zusammen (act. 32 S. 14). Ihr ist deshalb ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– anzurechnen. fc) Der Gesuchsgegner ist alleinstehend, weshalb bei ihm ein Grundbetrag von Fr. 1'200.– pro Monat anzurechnen ist. fd) C._____ ist weniger als 10 Jahre alt, weshalb bei ihm ein Grundbetrag von Fr. 400.– pro Monat anzurechnen ist.

- 22 b) Wohnkosten ba) Als individueller Zuschlag zu den Grundbeträgen sind als erstes die Mietbzw. Wohnkosten einzusetzen. Auszugehen ist dabei von der effektiven monatlichen Miete sowie den gemäss Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten für Heizung, Warmwasser sowie Verwaltung und Unterhalt (SIX, a.a.O., Rz 2.93 ff.). Wenn Kinder in der gleichen Wohnung leben, so ist deren Kostenanteil bzw. Kostenbeitrag auszusondern und der Mietkostenanteil der Erwachsenen und der Kinder zu bestimmen (Botschaft Kindesunterhalt, S. 571; JUNGO, AEBI-MÜLLER, SCHWEIGHAUSER, FamPra 2017, S. 173). bb) Die Gesuchstellerin liess mitteilen, mit C._____ vom tt.mm.2024 bis und mit … 2024 in einem Hotelzimmer gewohnt zu haben. Der monatliche Mietzins wurde auf Fr. 1'600.– geschätzt (act. 15 S. 11). Der Gesuchsgegner liess dazu ausführen, dass die Gesuchstellerin einen grossen Teil des Septembers 2024 ferienhalber in der Türkei verbracht habe, weshalb kein Unterhalt anfalle (act. 22 S. 22). Die Gesuchstellerin liess dazu vorbringen, dass sie tatsächlich jedes Jahr bei ihren Eltern in der Türkei Ferien gemacht habe (Prot. S. 11). Den in den Akten liegendem Polizeijournal vom 19. September 2024 lässt sich entnehmen, dass die Gesuchstellerin der Polizei erklärte, dass sie für 26 Tage in der Türkei gewesen sei (act. 24/14). Im Polizeijournal vom 24. September 2024 steht schliesslich, dass die Gesuchstellerin aufgrund der Scheidung nicht mehr nach Hause gehen wolle, weshalb nach Rücksprache mit ihrem Anwalt und in Zusammenarbeit mit des Sozialamtes D._____ eine Hotelunterkunft gesucht worden sei (act. 24/14). Es erscheint daher glaubhaft, dass die Gesuchstellerin und der gemeinsame Sohn erst ab dem 24. September 2024 in einem Hotel übernachtet haben. Es ist daher gerechtfertigt, ihr für die Phase I ab dem tt.mm.2024 für acht Tage Fr. 427.– an Wohnkosten anzurechnen (Fr. 1'600.– / 30 Tage x 8 Tage). Die Mietkosten sind nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen, wonach der Gesuchstellerin Fr. 285.– und C._____ Fr. 142.– anzurechnen sind. bc) Der Gesuchsgegner liess ausführen, dass er ab Oktober 2024 ein Zimmer für monatlich Fr. 1'200.– gemietet habe (act. 22 S. 14). Er liess sowohl den Mietvertrag für die gemeinsame Wohnung an der E._____-strasse … in D._____ ZH

- 23 als auch eine Mietvertragsänderung per 1. April 2024 einreichen, wonach der monatliche Mietzins exkl. Nebenkosten Fr. 1'843.– beträgt (act. 32/1-2). Dieser Betrag ist demnach ausgewiesen und anzurechnen. c) Krankenkasse (KVG) ca) Als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag sind im familienrechtlichen Existenzminimum mindestens die effektiv bezahlten Prämien für die obligatorische Krankenkasse gemäss KVG zu berücksichtigen (BGE 134 III 323, E. 3). Der Prämienaufwand für Zusatzversicherungen gemäss VVG ist nur bei guten finanziellen Verhältnissen zu berücksichtigen. Bei Mankofällen sind die Krankenkassenprämien von Zusatzversicherungen gemäss VVG nicht zu berücksichtigen. Wenn möglich, ist der Aufwand für die nicht obligatorische Krankenkasse (VVG) der Kinder selbst bei knappen finanziellen Verhältnissen zu decken (MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte unter Berücksichtigung der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in: FamPra 2020, S. 314, 358 f.). cb) Die Gesuchstellerin liess beantragen, dass für die Grundversicherung der Krankenkassenprämie ihr Fr. 260.– und C._____ Fr. 100.– anzurechnen seien (act. 15 S. 10). Der Gesuchsgegner seinerseits liess beantragen, dass ihm Fr. 111.65 und C._____ Fr. 50.– anzurechnen sei (act. 22 S. 15). cc) Die Krankenkassenprämie der obligatorischen Krankenversicherung der Gesuchstellerin betrug im Jahr 2024 monatlich rund Fr. 420.75, wobei der Kantonsbeitrag in Höhe von Fr. 161.30 abzuziehen ist, was in einem Betrag von monatlich Fr. 259.45 resultiert. Der Betrag ist entsprechend ausgewiesen (act. 3/3). cd) Die Krankenkassenprämie von C._____ beträgt Fr. 101.45, wobei der Kantonsbeitrag in Höhe von Fr. 63.20 zu subtrahieren ist. Es resultiert eine monatliche Prämie in Höhe von Fr. 38.25, welcher entsprechend ausgewiesen ist (act. 24/19). ce) Der Gesuchsgegner bezahlte im Jahr 2024 Krankenkassenprämien der obligatorischen Krankenversicherung in Höhe von rund Fr. 111.65. Seine monatliche

- 24 - Prämie betrug Fr. 272.95, wobei der Kantonsbeitrag in Höhe von Fr. 161.30 abgezogen werden muss. Der Betrag ist ausgewiesen (act. 24/17). d) Regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten Es werden keine regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten geltend gemacht. e) Fremdbetreuungskosten ea) Fremdbetreuungskosten können grundsätzlich nur im Grundbedarf berücksichtigt werden, wenn der obhutsberechtigte bzw. betreuende Ehegatte während der entsprechenden Zeitfenster einer Erwerbstätigkeit nachgeht (SIX, a.a.O., Rz. 2.127). eb) Die Gesuchstellerin ging im September 2024 keiner Arbeit nach (act. 15 S. 8), weshalb keine Fremdbetreuungskosten berücksichtigt werden. Solche werden in dieser Phase auch nicht geltend gemacht (vgl. act. 15 S. 11). f) Fahrten zum Arbeitsplatz fa) Als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag sind im familienrechtlichen Existenzminimum die Kosten der Fahrt zum Arbeitsplatz als Teil der unumgänglichen Berufskosten zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist dabei auf die effektiven Auslagen für die Benützung des öffentlichen Verkehrs abzustellen (SIX, a.a.O., Rz 2.114). Die mit der Benützung eines Autos anfallenden Kosten können nur berücksichtigt werden, wenn dem für den Arbeitsweg benutzten Privatfahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Dies ist der Fall, wenn es überhaupt keinen öffentliche Verkehrsmittel gibt oder Anfang und Ende der Arbeit auf Zeiten fallen, zu denen der öffentliche Verkehr nicht fährt. Kein Kompetenzcharakter hat das Auto, wenn der Arbeitsweg zu Fuss oder mit dem Velo zurückgelegt werden kann. Dabei ist in Analogie zur Rechtsprechung betreffend Zumutbarkeit des Schulwegs für Oberstufenschüler von einem Richtwert von 5 bis 10 Kilometern auszugehen (SIX, a.a.O., Rz 2.115). Wenn der Kompetenzcharakter bejaht wird, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen (Richtlinien S. 2). fb) Der Gesuchsgegner arbeitete im September 2024 bei der Autoverwertung F._____ GmbH am G._____ [Strasse] … in D._____ ZH (act. 14/1). Da die Ge-

- 25 suchstellerin vom tt.mm.2024 bis und mit … 2024 in einem Hotelzimmer lebte (act. 15, S. 11) und der Gesuchsgegner ab … 2024 ein Zimmer mietete, ist davon auszugehen, dass er bis Ende September 2024 alleine in der gemeinsamen ehelichen Wohnung an der E._____-strasse … in D._____ ZH lebte. Ein Arbeitsweg betrug damit zu Fuss je nach Route zwischen 21 (für 1.5 Kilometer) bis 23 (für 1.7 Kilometer) Minuten. Eine öffentliche Verkehrsverbindung wird nicht angezeigt (Google Maps, letztmals gesichtet am 31. März 2025). Damit war es dem Gesuchsgegner nach obenstehender Literatur möglich, denn Weg zu Fuss zurückzulegen und es sind ihm folglich keine Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz anzurechnen. fc) Da die Gesuchstellerin im Monat September 2024 keiner Arbeit nachging, sind ihr auch keine Fahrtkosten anzurechnen. Solche wurden auch nicht geltend gemacht (act. 15 S. 11). g) Auswärtige Verpflegung ga) Die üblichen Kosten für die Nahrung sind grundsätzlich bereits im Grundbetrag gemäss Kreisschreiben enthalten. Bei der Position auswärtige Verpflegung werden nur Mehrkosten berücksichtigt (MAIER, a.a.O., S. 302, 325). Praxisgemäss sind 50% des Grundbetrags für die Nahrungskosten vorgesehen, wobei etwa Fr. 10.– pro Mittagessen vom Grundbetrag gedeckt sind. Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung sind folglich erst bei einem Fr. 10.– überschreitenden Betrag zu berücksichtigen (siehe OGer ZH LE180072 vom 9. September 2019, E. 2.5.5.5). gb) Der Gesuchsgegner liess anlässlich der Hauptverhandlung keine auswärtigen Verpflegungskosten für die Vergangenheit geltend machen (vgl. act. 22, S. 14). Folglich ist ihm für diese Phase keine Kosten für die auswärtige Verpflegung anzurechnen. 2.2.2. Einkommensberechnung in Phase I a) Allgemeines aa) Um einen allenfalls geschuldeten Unterhaltsbeitrag berechnen zu können, sind die Einkommen der Parteien den Bedarfszahlen gegenüberzustellen. Bei beiden Ehegatten ist bei der Bestimmung ihrer Leistungsfähigkeit in erster Linie von

- 26 ihrem tatsächlich erzielten Nettoeinkommen, abzüglich einer allfällig ausbezahlten Ferienentschädigung, auszugehen. Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur feste Lohnbestandteile, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen, Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenhonorare, Trinkgelder und Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine effektiven Auslagen gegenüberstehen (BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.3). Ein 13. Monatslohn ist anteilsmässig zum monatlichen Nettolohn hinzuzurechnen, unabhängig davon, wann er ausbezahlt wird. Das gilt auch für Gratifikationen und Bonuszahlungen, wenn sie regelmässig ausbezahlt werden (BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.5; Six, a.a.O., Rz 2.128). Bei der Umrechnung auf einen Monat ist zu beachten, dass auf dem 13. Monatslohn kein BVG-Abzug erfolgt (Six, a.a.O., Rz 2.128). ab) Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf im Eheschutzverfahren vom tatsächlich erzielten Einkommen abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn eine entsprechende Leistungssteigerung möglich und zumutbar ist. Dabei ist die hypothetisch anrechenbare Tätigkeit genau zu definieren (SIX, a.a.O., Rz 2.148). Bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens sind die berufliche Qualifikation (Ausbildung, bisherige Tätigkeit, berufliche Erfahrung), das Alter, der Gesundheitszustand und die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Dem hauptbetreuenden Elternteil ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes in der Regel ein Arbeitspensum von 50% zumutbar (sog. Schulstufenmodell; BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018). Wird ein Einkommen aus einer über das Schulstufenmodell hinausgehende Beschäftigungsquote erzielt, ist den Besonderheiten des Einzelfalls nicht bereits auf der Stufe der Einkommensermittlung, sondern erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.1.). ac) Bei der nachfolgenden Unterhaltsberechnung ist sodann zu berücksichtigen, dass der vom Gericht festzusetzende Betrag nicht das exakte Ergebnis einer quasi wissenschaftlich genauen mathematischen Berechnung sein kann. Auch minutiös durchgeführte Berechnungen beruhen zu einem nicht unwesentlichen Teil auf Pauschalisierungen und Annahmen und führen trotz aller Mühe nur zu einer Scheingenauigkeit. Aufgabe des Gericht ist es – unabhängig von der konkreten Berechnung

- 27 - – in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen sein pflichtgemässes Ermessen mit Blick auf das grosse Ganze auszuüben (vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 49). b) Einkommen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin ging im September 2024 keiner Arbeit nach, da sie das Kind betreute (act. 15 S. 8). Folglich hat sie in einer ersten Phase kein Einkommen. c) Einkommen von C._____ Den Lohnabrechnungen des Gesuchsgegners ist zu entnehmen, dass dieser Kinderzulagen von Fr. 200.– für C._____ erhielt (act. 14/1). d) Einkommen des Gesuchsgegners Die Gesuchstellerin liess vorbringen, dass der Gesuchsgegner seit dem Jahr 2014 bei der Autoverwertung F._____ GmbH arbeite und mindestens einen monatlichen Nettolohn von Fr. 5'000.– erzielt habe (act. 15 S. 8). Der Lohn habe auch schon Fr. 7'000.– betragen (act. 15 S. 9). Teilweise seien auch Löhne in Höhe von Fr. 8'000.– bis Fr. 10'000.– ausbezahlt worden. Die Gesuchstellerin geht von einem Nettolohn des Gesuchgegners von Fr. 4'854.– im Jahr 2023 aus (Prot. S. 15). Es sei allgemein bekannt, dass die Löhne unter Verwandten offiziell beliebig hoch oder tief deklariert würden (act. 15 S. 9). Der Gesuchsgegner liess vorbringen, dass er bis Ende September 2024 Vollzeit bei der Autoverwertung F._____ GmbH, welche seinem Onkel gehöre, gearbeitet habe. Sein monatlicher Nettolohn inklusive des 13. Monatslohnes und unter Berücksichtigung der Quellensteuer habe Fr. 3'930.40 betragen (act. 22 S. 12). Dies erscheint glaubhaft und es gelang der Gesuchstellerin nicht, einen angeblich höheren Lohn des Gesuchsgegners substantiiert darzulegen. In den Akten liegen die Lohnabrechnung von Januar bis September 2024. Darin wird jeweils ein Bruttolohn von Fr. 4'771.80 ausgewiesen, wobei dieser Betrag Kinderzulagen in Höhe von Fr. 200.– und einen 13. Monatslohnanteil im Umfang von Fr. 351.55 inkludiert. Neben den Sozialabzügen wurde jeweils ein Betrag in Höhe von Fr. 148.90 für die Quellensteuer abgezogen. Der ausbezahlte Nettolohn betrug Fr. 4'130.40. Werden die Kinderzulagen in Höhe von Fr. 200.– subtrahiert, resultiert ein Nettolohn von Fr. 3'930.40 (act. 21). Unter Berücksichtigung des

- 28 - 13. Monatslohnes ist dem Gesuchsgegner ein monatliches Einkommen von rund Fr. 3'930.40 anzurechnen (= Fr. 4'130.40 - 200.– [Abzug der Kinderzulagen]). 2.2.3. Berechnung der Unterhaltsbeiträge in Phase I a) Wie vorgängig erwähnt ist das Gesamteinkommen der Parteien dem berechneten erweiterten Bedarf gegenüberzustellen, wodurch sich ein Frei- bzw. Fehlbetrag ergibt. Man spricht hier auch von einem Überschuss (= Freibetrag) oder Manko (= Fehlbetrag). Schliesslich resultieren – gestützt auf diese Bedarfs-, Einkommensund Freibetragsberechnungen – die allenfalls von einer Partei zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge. Übersteigt das familienrechtliche Existenzminimum beider Ehegatten das gemeinsame Einkommen, liegt ein Manko vor. b) Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ergeben sich folgende Einkommens- und Bedarfsverhältnisse: Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner Gesamtübersicht Einkommen Fr. 0.– Fr. 200.– Fr. 3'930.– Fr. 4'130.– Bedarf Fr. 1'894.– Fr. 580.– Fr. 3'155.– Fr. 5'331.– Differenz - Fr. 1'894.– - Fr. 380.– Fr. 775.– - Fr. 1'499.– c) Barunterhalt Der Barbedarf von C._____ beträgt Fr. 580.–. Davon sind die Familienzulagen in Höhe von Fr. 200.– in Abzug zu bringen, da ihm diese als Einkommen angerechnet werden. Der noch zu deckende Barunterhalt von C._____ in Phase I beträgt somit Fr. 380.–. Der Gesuchsteller ist vorliegend als nicht obhutsberechtigter Elternteil zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten. Diese hat er durch seinen Überschuss in Höhe von Fr. 775.– zu leisten. d) Betreuungsunterhalt Der Betreuungsunterhalt soll die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils umfassen, soweit er aufgrund der Betreuung nicht selbst für diese Kosten aufkommen kann. Mit anderen Worten ist ein Betreuungsunterhalt nur dann geschuldet, wenn das Eigenversorgungsmanko des betreuenden Elternteils betreu-

- 29 ungsbedingt ist. Die Lebenshaltungskosten umfassen das familienrechtliche Existenzminimum, bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen ergänzt um die erweiterten Bedarfspositionen (vgl. Urteil des Obergericht Zürich LY190043 vom 11. Dezember 2019, E. 7.2.2). Vorliegend kann die Gesuchstellerin als betreuender Elternteil ohne Einkommen ihre Lebenshaltungskosten nicht decken, weshalb ihr grundsätzlich ein Betreuungsunterhalt in Höhe von Fr. 1'894.– zuzusprechen wäre. Nach Bezahlung des Barunterhalts von C._____ in Höhe von Fr. 380.– verbleibt dem Gesuchsgegner ein Überschuss in Höhe von Fr. 395.– (Fr. 775.– - Fr 380.–). Dieser hat er der Gesuchstellerin an Betreuungsunterhalt zu bezahlen. Mit dieser Zahlung wird nicht der gesamte Betreuungsunterhalt gedeckt. Es fehlt in Phase I ein Betrag in Höhe von Fr. 1'499.–. Da nicht in sein Existenzminimum eingegriffen werden darf, ist festzustellen, dass er mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, mehr als Fr. 495.– für Phase I an den Betreuungsunterhalt zu bezahlen. e) Mankofall In Phase I steht dem gesamten familienrechtlichen Bedarf von Fr. 5'629.– ein Einkommen von gesamthaft Fr. 4'130.– gegenüber; es resultiert ein monatliches und betreuungsbedingtes Manko in Höhe von Fr. 1'499.–. In das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Gesuchgegners darf nicht eingegriffen werden. Die unterhaltsberechtigte Gesuchstellerin hat das Manko alleine zu tragen (SIX, a.a.O., Rz. 2.175; BGE 123 III 1; BGE 133 III 57). Der Gesuchsgegner ist nicht in der Lage, sämtliche Unterhaltsbeiträge für den Sohn zu bezahlen. Der Gesuchsgegner ist entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu verpflichten, in Phase I Fr. 380.– an den Barunterhalt und Fr. 395.– an den Betreuungsunterhalt von C._____ zu bezahlen. Das betreuungsbedingte Manko in Höhe von Fr. 1'499.– ist C._____ zuzuweisen. 2.2.4. Fazit Phase I Der Gesuchsgegner ist demnach zu verpflichten, rückwirkend für den Monat September 2024 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ Fr. 775.– (Fr. 380.– Barunterhalt; Fr. 395.– Anteil Betreuungsunterhalt) zuzüglich der Kinderzulagen in Höhe von Fr. 200.– pro Monat an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Es ist festzustellen, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit

- 30 nicht verpflichtet werden kann, das Manko des Betreuungsunterhaltes in Höhe von Fr. 1'499.– zu bezahlen. 2.3. Phase II 2.3.1. Bedarfszahlen Phase II (tt.mm. bis tt.mm.2024) Die Bedarfszahlen der Parteien präsentieren sich wie folgt (gerundet): Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner a) Grundbetrag 1'350.– 400.– 1'200.– b) Wohnkosten 1'175.– 587.– 1'245.– c) Krankenkasse (KVG) 259.– 38.– 112.– d) regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten 0.– 0.– 0.– e) Fremdbetreuungskosten 0.– f) Fahrten zum Arbeitsplatz 0.– 0.– g) auswärtige Verpflegung 0.– 0.– Total Bedarf 2'784.– 1'025.– 2'557.– Im Folgenden wird nur auf diejenigen Bedarfspositionen näher eingegangen, welche sich im Vergleich zu Phase I verändert haben (in der Tabelle kursiv markiert). Hinsichtlich der restlichen Bedarfspositionen kann auf die Ausführungen in Phase I abgestellt werden (vgl. Erw. G, 2.2.). b) Wohnkosten ba) Die Gesuchstellerin lebte zwischen … 2024 bis und mit … in der ehelichen Familienwohnung in D._____ ZH. Zuvor lebte sie in oben besagten Hotelzimmer (act. 15 S. 11). Für den … 2024 sind ihr die Fr. 1'600.– und für den Zeitraum zwischen … und … 2024 sind ihr die ausgewiesenen Kosten von Fr. 1'843.– (act. 32/1- 2) pro Monat anzurechnen. Dies ergibt eine monatlichen Mietzins für den Zeitraum … bis und mit … 2024 von Fr. 1'762.– ([Fr. 1'600.– + 2 x Fr. 1'843.–] / 3 Monate), wobei die Mietkosten nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen sind. Demnach betragen die durchschnittlichen Mietkosten in dieser Phase für die Gesuchstellerin Fr. 1'174.60 und für C._____ Fr. 587.30 pro Monat.

- 31 bb) Der Gesuchsgegner wohnte von Anfang … 2024 bis Mitte … 2024 in einem Zimmer für einen Mietzins von insgesamt Fr. 1'200.– (act. 14/11). Ab 15. November 2024 bis Januar 2025 mietete er ein Apartment für einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'690.– (act. 14/13). Damit hat der Gesuchsgegner im Zeitraum von Anfang … bis Ende … 2024 monatliche Wohnkosten in Höhe von insgesamt Fr. 1'245.– (Fr. 1'200.– + Fr. 2'535.– [1.5x Fr.1'690.– für Apartment] / 3 Monate). Diese sind ihm entsprechend anzurechnen. f) Arbeitsweg Mangels Arbeitsweg sind dem Gesuchsgegner keine Fahrtkosten anzurechnen. 2.3.2. Einkommensberechnung in Phase II a) Die Einkommensverhältnisse der Gesuchsgegnerin und von C._____ bleiben in Phase II unverändert, weshalb auf die Ausführungen in Phase I verwiesen wird (vgl. Erw. G., 2.2., 2.2.2, b und c). b) Dem Gesuchsgegner wurde per Ende September 2024 gekündigt (act. 14/2). In der Folge meldete er sich beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum H._____ an, welche ihm mitteilten, dass er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen habe (act. 14/5), weil er Inhaber eines …betriebes sei (act. 22 S. 13). In der Tat war der Gesuchsgegner vom 18. Januar 2024 bis zum 2. Dezember 2024 als Inhaber des I._____ gemeldet (act. 14/8). Die in den Akten liegenden Erfolgsrechnung weist einen Verlust von Fr. 8'684.60 für den Zeitraum von … bis … 2024 auf, weshalb er zu dieser Zeit ebenfalls kein Einkommen erzielte. 2.3.3. Berechnung der Unterhaltsbeiträge in Phase II a) Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ergeben sich folgende Einkommens- und Bedarfsverhältnisse: Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner Gesamtübersicht Einkommen Fr. 0.– Fr. 200.– Fr. 0.– Fr. 200.– Bedarf Fr. 2'784.– Fr. 1'025.– Fr. 2'557.– Fr. 6'366.– Differenz - Fr. 2'784.– - Fr. 825.– - Fr. 2'557.– - Fr. 6'166.–

- 32 b) Barunterhalt Der Barbedarf von C._____ beträgt Fr. 1'025.–. Davon sind die Familienzulagen in Höhe von Fr. 200.– in Abzug zu bringen, da ihm diese als Einkommen angerechnet werden. Der noch zu deckende Barunterhalt von C._____ in Phase II beträgt somit Fr. 825.–. Vorliegend reicht das Einkommen beider Parteien nicht, um die betreibungsrechtliche Existenzminima zu decken. Folglich ist festzustellen, dass der Gesuchsgegner in Phase II nicht verpflichtet werden kann, Barunterhalt in Höhe von Fr. 825.– für C._____ zu bezahlen. c) Betreuungsunterhalt Vorliegend kann die Gesuchstellerin als betreuender Elternteil ohne Einkommen ihre Lebenshaltungskosten nicht decken, weshalb ihr grundsätzlich ein Betreuungsunterhalt in Höhe von Fr. 2'784.– zuzusprechen wäre. Mangels Einkommen des Gesuchgegners ist festzustellen, dass er in der Phase II nicht in der Lage ist, Betreuungsunterhalt in Höhe von Fr. 2'784.– zu bezahlen. d) Mankofall In Phase II steht dem gesamten familienrechtlichen Bedarf von Fr. 6'366.– ein Einkommen von Fr. 200.– gegenüber; es resultiert ein monatliches Manko in Höhe von Fr. 6'166.–. Der Gesuchgegner ist nicht leistungsfähig. Die unterhaltsberechtigte Gesuchstellerin hat das Manko alleine zu tragen (SIX, a.a.O., Rz. 2.175; BGE 123 III 1; BGE 133 III 57). Der Gesuchsgegner ist in Phase II nicht in der Lage Unterhaltsbeiträge für den Sohn zu bezahlen. Es ist entsprechend festzustellen, dass der Gesuchsgegner in Phase II weder Bar- noch Betreuungsunterhalt bezahlen kann. Das Manko in Höhe von Fr. 3'609.– ist C._____ zuzuweisen. 2.3.4. Fazit Phase II Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht verpflichtet werden kann, den geschuldeten Bar- und Betreuungsunterhalt in Höhe von insgesamt Fr. 3'609.– (davon Fr. 2'784.– Anteil Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Allfällig bezogene Kinderzulagen sind der Gesuchstellerin zu bezahlen.

- 33 - 2.4. Phase III (ab tt.mm.2025 bis tt.mm.2025) 2.4.1. Bedarfszahlen der Parteien in Phase III Die Bedarfszahlen der Parteien präsentieren sich wie folgt (gerundet): Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner a) Grundbetrag 1'350.– 400.– 1'200.– b) Wohnkosten 1'067.– 533.– 1'690.– c) Krankenkasse (KVG) 259.– 38.– 112.– d) regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten 0.– 0.– 0.– e) Fremdbetreuungskosten 0.– f) Fahrten zum Arbeitsplatz 0.– 128.– g) auswärtige Verpflegung 0.– 220.– Total Bedarf 2'676.– 971.– 3'350.– Im Folgenden wird nur auf diejenigen Bedarfspositionen näher eingegangen, welche sich im Vergleich zu Phase II verändert haben (in der Tabelle kursiv markiert). Hinsichtlich der restlichen Bedarfspositionen kann auf die Ausführungen in Phase II abgestellt werden (vgl. Erw. G., 2.3.). b) Wohnkosten ba) Der Gesuchsgegner bleibt an der J._____ [Strasse] … in … Zürich wohnhaft. Ihm ist der Mietzins von monatlich Fr. 1'690.– anzurechnen. bb) Die Gesuchstellerin liess verlauten, dass sie Ende Januar 2025 die eheliche Wohnung habe verlassen müssen, da die Mietzinsen nicht bezahlt habe (act. 15 S. 11 f.). Sie suche nun eine geeignete 3-Zimmerwohnung. Eine solche sei nur schwer unter Fr. 1'600.– pro Monat zu finden (act. 15 S. 10). Die monatliche Wohnungsmiete in Höhe von Fr. 1'600.– scheinen angesichts der momentanen Marktlage als angemessen. Nach Aufteilung der Mietkosten nach grossen und kleinen Köpfen ist der Gesuchstellerin Fr. 1'067.– und C._____ Fr. 533.– anzurechnen.

- 34 e) Fremdbetreuungskosten ea) Die Gesuchstellerin liess geltend machen, dass C._____ ab April 2025 Fremdbetreuungskosten in Höhe von Fr. 300.– anzurechnen seien, damit sie Deutschkurse besuchen und sich um die Integration bemühen könne (act. 15 S. 10 f.). Zusätzlich sei die Fremdbetreuung eine Möglichkeit, damit C._____ soziale und sprachliche Fähigkeiten erwerben würde. Aufgrund traumatischer Erlebnisse der Gesuchstellerin mit der Grossmutter väterlicherseits, wurde eine Fremdbetreuung durch sie abgelehnt (Prot. S. 21). eb) Der Gesuchsgegner liess dazu ausführen, dass C._____ während dieser Zeit durch die Grossmutter väterlicherseits fremdbetreut werden könne, weshalb keine Fremdbetreuungskosten anfallen würden (act. 22 S. 21 f.). ec) Fremdbetreuungskosten können grundsätzlich nur im Grundbedarf berücksichtigt werden, wenn der obhutsberechtigte bzw. betreuende Ehegatte während des entsprechenden Zeitfensters einer Erwerbstätigkeit nachgeht (SIX, a.a.O., Rz. 2.127). ed) Die Gesuchstellerin liess während der Hauptverhandlung nicht verlauten, dass sie einer Arbeit nachgehen würde oder dass diesbezüglich konkrete Pläne bestehen würden. Vielmehr wurden die Fremdbetreuungskosten mit der ihrer und C._____s Integration begründet. Auch wurde nicht dargetan, dass diese Kosten tatsächlich anfallen. Entsprechend der oben zitierten Lehre können keine Fremdbetreuungskosten berücksichtigt werden, solange der betreuende Ehegatte keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Vollständigkeitshalber sei hier noch erwähnt, dass die Gesuchstellerin aufgrund des Schulstufenmodells nicht verpflichtet werden kann, arbeiten zu gehen, weshalb keine Fremdbetreuungskosten anzurechnen sind. f) Arbeitsweg fa) Die Gesuchstellerin beantragt, dass ihr ab April 2025 Fr. 100.– an Mobilitätskosten anzurechnen seien, da sie Deutsch- und Integrationskurse besuchen müsse. Zusätzlich sei sie auf den öffentlichen Verkehr angewiesen, um Arztbesuche und die Fremdbetreuung wahrnehmen zu können (act. 15 S. 10 f.).

- 35 fb) Der Gesuchsgegner liess dazu ausführen, dass lediglich Mobilitätskosten beansprucht können würden, wenn die Gesuchstellerin einer Arbeit nachgehen würde (act. 22 S. 21). fc) Wie oben bereits erläutert, werden Mobilitätskosten berücksichtigt, wenn sie im Rahmen des Arbeitsweges anfallen (vgl. Erw. G. 2., 2.2.1, f). Die Gesuchstellerin äusserte keine konkreten Pläne, in dieser Phase einer Arbeit nachzugehen. Mangels Arbeitswegs sind ihr auch keine Mobilitätskosten anzurechnen. fd) Der Gesuchsgegner liess beantragen, dass ihm Fr. 100.– für ein günstiges Monatsabo angerechnet werden, welches er für den Arbeitsweg benötige (act. 22 S. 15). Die Gesuchstellerin liess dazu ausführen, dass davon ausgegangen werde, dass der Gesuchsgegner ein Wohnung in der Gemeinde, in der der Arbeitsort liege, finden würde, weshalb ihm keine Mobilitätskosten anzurechnen seien (Prot. S. 16 f). fe) Der Gesuchsgegner wurde auf den 1. Januar 2025 bei Autohändler F._____ GmbH am G._____ [Strasse] … in D._____ ZH angestellt (act. 14/6). Gemäss Zonenplan des Zürcher Verkehrsverbandes befindet sich die Stadt Zürich in der Tarifzone 110 und D'._____ in der an der Stadt Zürich angrenzenden Tarifzone …. Die Tarifzone 110 wird für die Preisberechnung doppelt gezählt. Ein Erwachsener bezahlt für das persönliche ZVV-NetzPass 2. Klasse-Monatsabo für drei Zonen Fr. 128.–. Demzufolge ist dem Gesuchsgegner monatlich Fr. 128.– für den Arbeitsweg anzurechnen. g) Auswärtige Verpflegung Der Gesuchsteller liess Kosten für auswärtiges Essen in Höhe von Fr. 220.– geltend machen (act. 22 S. 14). Diese Kosten wurden von der Gesuchstellerin auch anerkannt (Prot. S. 17) und sind ihm in dieser Höhe anzurechnen. 2.4.2. Einkommensberechnung in Phase III a) Das Einkommen der Gesuchstellerin bleibt in Phase III unverändert, weshalb auf die obgenannten Ausführungen zu verweisen ist (vgl. Erw. G. 2., 2.2.2, b und c). b) Im Kanton Zürich wurden die Kinderzulagen für Kinder unter 12 Jahren auf monatlich Fr. 215.– erhöht (vgl. § 4 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz

- 36 über die Familienzulagen des Kantons Zürich). In der Folge erhöht sich C._____s Einkommen in der Phase III auf Fr. 215.–. c) Das Nettoeinkommen setzt sich zusammen aus dem Bruttoeinkommen abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 12% bis 15% (Six, a.a.O, Rz. 2.128). Der Gesuchsgegner wurde auf den 1. Januar 2025 beim Autohändler F._____ angestellt. Der vereinbarte monatliche Bruttolohn liegt bei Fr. 3'600.–. Ein 13. Monatslohn wurde nicht vereinbart (act. 14/6). Von diesem Bruttolohn sind die Sozialbeiträge des Arbeitnehmers in Höhe 6% abzuziehen, was einen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'384.– ergibt, welcher dem Gesuchsgegner anzurechnen ist. 2.4.3. Berechnung der Unterhaltsbeiträge a) Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ergeben sich folgende Einkommens- und Bedarfsverhältnisse: Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner Gesamtübersicht Einkommen Fr. 0.– Fr. 215.– Fr. 3'384.– Fr. 3'599.– Bedarf Fr. 2'676.– Fr. 971.– Fr. 3'350.– Fr. 6'997.– Differenz - Fr. 2'676.– - Fr. 756.– Fr. 34.– - Fr. 3'398.– b) Barunterhalt Der Barbedarf von C._____ beträgt Fr. 971.–. Davon sind die Familienzulagen in Höhe von Fr. 215.– in Abzug zu bringen, da ihm diese als Einkommen angerechnet werden. Der noch zu deckende Barunterhalt von C._____ in Phase III beträgt somit Fr. 756.–. Vorliegend verbleibt dem Gesuchsgegner nach Abzug seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums ein Betrag von Fr. 34.–, welchen er für den Barunterhalt von C._____ zu verwenden hat. Der Betrag reicht nicht aus, um den Barunterhalt in Höhe von Fr. 756.– vollständig zu decken. Es bleibt ein Manko von Fr. 722.–, welches C._____ zuzuweisen ist. c) Betreuungsunterhalt Vorliegend kann die Gesuchstellerin als betreuender Elternteil ohne Einkommen ihre Lebenshaltungskosten nicht decken, weshalb ihr grundsätzlich ein Be-

- 37 treuungsunterhalt in Höhe von Fr. 2'676.– zuzusprechen wäre. Da nicht in das Existenzminimum des Gesuchgegners eingegriffen werden kann, ist festzustellen, dass er in der Phase III nicht in der Lage ist Betreuungsunterhalt zu bezahlen. d) Mankofall In Phase III steht dem gesamten familienrechtlichen Bedarf von Fr. 6'997.– ein Einkommen von gesamthaft Fr. 3'599.– gegenüber; es resultiert ein monatliches Manko in Höhe von Fr. 3'398.–. In das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Gesuchgegners darf nicht eingegriffen werden. Die unterhaltsberechtigte Gesuchstellerin hat das Manko alleine zu tragen (SIX, a.a.O., Rz. 2.175; BGE 123 III 1; BGE 133 III 57). Der Gesuchsgegner ist nicht in der Lage, sämtliche Unterhaltsbeiträge für den Sohn zu bezahlen. Der Gesuchsgegner ist entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu verpflichten, in Phase III Fr. 34.– zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen in Höhe von Fr. 215.– an den Barunterhalt von C._____ zu bezahlen. Das Manko in Höhe von Fr. 3'398.– (davon Fr. 2'676.– Anteil Betreuungsunterhalt) ist C._____ zuzuweisen. 2.4.4. Fazit Phase III Es ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner in Phase III mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nur teilweise in der Lage ist, Unterhaltsbeiträge für C._____ zu bezahlen. Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, monatlich Fr. 34.– an den Barunterhalt von C._____ zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen in Höhe von Fr. 215.– an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Es resultiert ein Manko in Höhe von Fr. 3'398.– (davon Fr. 2'676.– Betreuungsanteil), welches C._____ zuzuweisen ist. 2.5. Phase IV (ab tt.mm.2026 bis tt.mm.2026) 2.5.1. Die Bedarfszahlen der Parteien bleiben im Vergleich zur Phase III unverändert und präsentieren sich in Phase IV wie folgt (gerundet): Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner a) Grundbetrag 1'350.– 400.– 1'200.– b) Wohnkosten 1'067.– 533.– 1'690.–

- 38 c) Krankenkasse (KVG) 259.– 38.– 112.– d) regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten 0.– 0.– 0.– e) Fremdbetreuungskosten 0.– f) Fahrten zum Arbeitsplatz 0.– 128.– g) auswärtige Verpflegung 0.– 220.– Total Bedarf 2'676.– 971.– 3'350.– 2.5.2. Einkommensberechnung in Phase IV e) Die Einkommensverhältnisse der Gesuchsgegnerin und von C._____ bleiben in Phase IV unverändert, weshalb auf die Ausführungen in Phase III verwiesen wird (vgl. Erw. G, 2.2., 2.4.2., a und b). f) Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf im Eheschutzverfahren vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass dem betroffenen Ehegatten unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesundheit und seiner Ausbildung weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Six, Rz. 2.148 m.w.H.). Gerade in Bezug auf den Kinderunterhalt sind hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen – besonders, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse eng sind. Es dürfen auch Erwerbsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, welche keine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern und die im Tieflohnbereich sind (BGE 137 III 118 E. 3.1). Das Nettoeinkommen setzt sich zusammen aus dem Bruttoeinkommen abzüglich den Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von ca. 12 bis 15% (Six, a.a.O, Rz. 2.128, S. 132). fa) Vorliegend liess der Gesuchsgegner geltend machen, dass er über ein Diplom als Bürofachmann verfüge. Momentan arbeite er im Betrieb seines Bruders für einen Bruttolohn von Fr. 3'600.–, wobei diese Arbeit als Zwischenlösung be-

- 39 zeichnet wird (act. 22 S. 11 f.). Es werden aufgrund seiner Ausbildung zum Bürofachmann mögliche Medianlöhne in der Höhe von Fr. 4'550.– bis Fr. 4'792.60 genannt (Prot. S. 26). fb) Aus den Akten geht zwar hervor, dass der Gesuchsgegner in den Monaten November und Dezember 2024 unzählige Absagen bekommen haben soll, jedoch lässt sich nicht entnehmen, inwiefern der Gesuchsteller sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht hat, da jegliche Bewerbungsschreiben fehlen (act. 14/4). Die Erzielung eines höheren Einkommens, indem unter Umständen die Arbeitsstelle gewechselt wird, scheint angesichts des Alters des Gesuchgegners möglich. Auch wurden keine gesundheitlichen Bedenken oder andere Gründe diesbezüglich geltend gemacht. fc) Der Medianlohn beträgt bei Arbeitern im Alter von 30 bis 39 Jahren ohne Kaderfunktion Fr. 5'670.– im Bereich Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen und Fr. 4'768.– im Detailhandel (MIFTARI, Lohnbuch Schweiz 2025, Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich [Hrsg.], Zürich 2025, S. 678 und 680.). Nach Abzug von Sozialbeiträgen in Höhe von 6% verbleibt ein Nettoeinkommen von Fr. 5'329.80 respektive ein Nettoeinkommen von Fr. 4'481.90. Angesichts der Tatsache, dass der Gesuchsgegner über ein Diplom als Bürofachmann verfügt und es sich bei den genannten Löhnen um Durchschnittslöhne handelt, erscheint es angemessen, dem Gesuchsgegner ein Nettoeinkommen von Fr. 4'300.– in Phase IV anzurechnen. fd) Bejaht der Richter die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und verlangt er von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse, so hat er ihr genügend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Übergangsfrist muss nach ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2). Ein von dem gezeigten Grundsatz abweichender Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist sofort oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von besonderen Umständen des Einzelfalls, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung in ihren Lebensverhältnis-

- 40 sen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie deutlich vorhersehbar gewesen sind (BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.2; BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3; OGer ZH LE150010 vom 09. Juli 2015, E. III.C.3.2). fe) Vorliegend ist zu beachten, dass die jetzige Arbeitsstelle des Gesuchgegners lediglich als Zwischenlösung betrachtet wird (act. 22 S. 11 f.) und er bereits einige Bewerbungen einreichte (act. 14/4). Es ist jedoch auch den Umständen Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsgegner über ein Diplom als Bürofachmann verfügt und seine Muttersprache nicht Deutsch ist, weshalb es angemessen ist, dem Gesuchsgegner bis zum tt.mm.2026 Zeit für die Umstellung zu geben. 2.5.3. Berechnung der Unterhaltsbeiträge g) Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ergeben sich folgende Einkommens- und Bedarfsverhältnisse: Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner Gesamtübersicht Einkommen Fr. 0.– Fr. 215.– Fr. 4'300.– Fr. 4'515.– Bedarf Fr. 2'676.– Fr. 971.– Fr. 3'350.– Fr. 6'997.– Differenz - Fr. 2'676.– - Fr. 756.– Fr. 950.– - Fr. 2'482.– h) Barunterhalt Der Barbedarf von C._____ beträgt Fr. 971.–. Davon sind die Familienzulagen in Höhe von Fr. 215.– in Abzug zu bringen, da ihm diese als Einkommen angerechnet werden. Der noch zu deckende Barunterhalt von C._____ in Phase IV beträgt somit Fr. 756.–. Vorliegend verbleibt dem Gesuchsgegner nach Abzug seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums ein Betrag von Fr. 950.–, welchen er für den Barunterhalt von C._____ zu verwenden hat. Folglich ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, den Barunterhalt von C._____ in Höhe von Fr. 756.– zu bezahlen. i) Betreuungsunterhalt Vorliegend kann die Gesuchstellerin als betreuender Elternteil ohne Einkommen ihre Lebenshaltungskosten nicht decken, weshalb ihr ein Betreuungsunterhalt

- 41 in Höhe von Fr. 2'676.– zuzusprechen wäre. Nach Abzug des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und C._____s Barbedarf verbleibt dem Gesuchsgegner ein Betrag in Höhe von Fr. 194.–, welchen er der Gesuchstellerin an den Betreuungsunterhalt zu zahlen hat. Darüber hinaus ist festzustellen, dass er in der Phase IV nicht in der Lage ist, den gesamten Betreuungsunterhalt zu bezahlen. j) Mankofall In Phase IV steht dem gesamten familienrechtlichen Bedarf von Fr. 6'997.– ein Einkommen von gesamthaft Fr. 4'515.– gegenüber; es resultiert ein monatliches betreuungsbedingtes Manko in Höhe von Fr. 2'482.–. In das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Gesuchgegners darf nicht eingegriffen werden. Die unterhaltsberechtigte Gesuchstellerin hat das Manko alleine zu tragen (SIX, a.a.O., Rz. 2.175; BGE 123 III 1; BGE 133 III 57). Der Gesuchsgegner ist nicht in der Lage, sämtlichen Betreuungsunterhalt zu bezahlen. Der Gesuchsgegner ist entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu verpflichten, in Phase IV Fr. 950.– (davon Fr. 194.– Anteil Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällig zu beziehende Kinderzulagen in Höhe von Fr. 215.– an den Unterhalt von C._____ zu bezahlen. Das betreuungsbedingte Manko in Höhe von Fr. 2'478.– ist C._____ zuzuweisen. 2.5.4. Fazit Phase IV Es ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner in Phase IV mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nur teilweise in der Lage ist, Unterhaltsbeiträge für C._____ zu bezahlen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ab tt.mm.2026 monatlich Fr. 756.– an den Barunterhalt von C._____ und Fr. 194.– an den Betreuungsunterhalt zuzüglich Kinderzulagen in Höhe von Fr. 215.– an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Es resultiert ein Manko in Höhe von Fr. 2'482.–, welches C._____ zuzuweisen ist. 2.6. Phase V (ab tt.mm.2026) 2.6.1. Die Bedarfszahlen der Parteien präsentieren sich wie folgt (gerundet): Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner a) Grundbetrag 1'350.– 400.– 1'200.–

- 42 b) Wohnkosten 1'067.– 533.– 1'690.– c) Krankenkasse (KVG) 259.– 38.– 112.– d) regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten 0.– 0.– 0.– e) Fremdbetreuungskosten 250.– f) Fahrten zum Arbeitsplatz 128.– 128.– g) auswärtige Verpflegung 110.– 220.– Total Bedarf 2'914.– 1'251.– 3'350.– Im Folgenden wird nur auf diejenigen Bedarfspositionen näher eingegangen, welche sich im Vergleich zu Phase II verändert haben (in der Tabelle kursiv markiert). Hinsichtlich der restlichen Bedarfspositionen kann auf die Ausführungen in Phase IV abgestellt werden (vgl. Erw. G., 2.5.). e) Fremdbetreuung Da die Gesuchstellerin – wie nachfolgend ausgeführt – in dieser Phase einer Erwerbstätigkeit nachzugehen hat, sind im Bedarf von C._____ Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen. In der Gemeinde D._____ ZH, in der die Parteien vormals lebten, kostet die Morgenbetreuung zwischen Fr. 4.– und Fr. 6.60, die Mittagsbetreuung zwischen Fr. 9.– und Fr. 18.–, die Nachmittagsbetreuung von 13.30 Uhr bis 15.10 Uhr zwischen Fr. 6.– und Fr. 16.50, die Nachmittagsbetreuung von 15.10 Uhr bis 18.00 Uhr Fr. 9.– bis Fr. 27.50. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien ist anzunehmen, dass ihnen der niedrigste Tarif angerechnet wird, weshalb mit Kosten in Höhe von Fr. 28.– für einen Tag Fremdbetreuung gerechnet werden muss. Bei einem Arbeitspensum von 50% scheint es daher gerechtfertigt, der Gesuchstellerin monatlich Fr. 280.– (Fr. 28.– / Tag * 2.5 Arbeitstage * 4 Wochen) anzurechnen. f) Arbeitsweg Da es noch nicht abschätzen lässt, wo der Arbeitsplatz der Gesuchstellerin sein wird, rechtfertigt es sich, ihr in Phase V ebenfalls Fr. 128.– für den Arbeitsweg anzurechnen.

- 43 g) Auswärtige Verpflegung Der Gesuchstellerin sind für die auswärtige Verpflegung bei einem 50%- Pensum Fr. 110.– anzurechnen. 2.6.2. Einkommensberechnung in Phase V a) Die Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers und von C._____ bleiben in Phase V unverändert, weshalb auf die Ausführungen in Phase IV verwiesen wird (vgl. Erw. G, 2.2., 2.5.2.). b) Gemäss Rechtsprechung kann in Anwendung der Schulstufenregel dem hauptbetreuenden Elternteil ab Eintritt des jüngsten Kindes in die obligatorische Schulpflicht (im Kanton Zürich bedeutet dies ab Kindergarten) grundsätzlich ein Erwerbspensum von 50% zugemutet werden. Beim Übertritt des jüngsten Kindes in die Oberstufe (nach vollendetem 11. oder 12. Lebensjahr) kann das Erwerbspensum in der Regel auf 80% ausgedehnt werden. Ist das jüngste Kind 16 Jahre alt, kann ein 100%-Pensum zugemutet werden. Es sind jedoch besondere Verhältnisse zu berücksichtigen, weshalb aufgrund der konkreten Verhältnisse ein Abweichen von der Schulstufenregel möglich ist (vgl. BGE 144 III 481, E. 4.7.8.). Im Kanton Zürich werden Kinder, die bis zum 31. Juli eines Jahres das vierte Altersjahr vollenden, auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig (§ 3 Abs. 2 VSG Kt. ZH). c) Die Gesuchstellerin liess geltend machen, dass sie in der Türkei ein Studium in Bio-System-Engineering aufgenommen habe. Sie habe das Studium in der Schweiz jedoch nicht vollenden können (act. 15 S. 4 f.) Ferner lässt die Gesuchstellerin vorbringen, dass ihre fehlende sprachliche und soziale Integration ein Hindernis bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit darstellen würde (act. 15 S. 8). Sie spreche perfekt Englisch. Sie habe den Deutschkurs nicht beendet, da sie im Fastenmonat Ramadan neben der von ihr als Hölle empfundenen Ehe und der Kinderbetreuung keine Kraft mehr für die Deutschkurse gehabt habe (Prot. S. 17). d) Der Gesuchsteller liess vorbringen, dass die Gesuchstellerin nicht über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache verfüge, um in der Schweiz studieren zu können. Die Gesuchstellerin habe kurzzeitig einen Deutschkurs besucht, habe diesen jedoch vorzeitig beendet (act. 22 S. 16 f.).

- 44 e) Vorliegend wird C._____ am tt.mm.2026 (vgl. act. 5) vier Jahre alt, weshalb er voraussichtlich ab … 2026 in den Kindergarten gehen wird. Aufgrund der Schulstufenregel ist der Gesuchstellerin zumutbar, ab diesem Zeitpunkt in einem 50%- Pensum zu arbeiten. Die Gesuchstellerin hat in der Schweiz nie gearbeitet und verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung. In den Akten liegen Nachweise, wonach die Gesuchstellerin in der deutschen Sprache über ein Sprachniveau von A2 im mündlichen respektive A1 im schriftlichen Bereich verfügt (act. 24/23-24). Dementsprechend ist zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin aufgrund der fehlenden abgeschlossenen Ausbildung und ihren Sprachkenntnissen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einen Nachteil hat, weshalb es auf der Hand liegt, dass die in Frage kommende Tätigkeit im Tieflohnbereich anzusiedeln ist. Der brutto Medianlohn einer ungelernten Mitarbeiterin in einem 100%-Pensum beträgt Fr. 4'200.– im Detailhandel, Fr. 3'666.– in der Gastronomie und Fr. 3'785.60 im Reinigungsbereich (MIFTARI, a.a.O., S. 256, S. 338 und S. 491). Angesichts der sprachlichen Fähigkeiten der Gesuchstellerin ist es ihr zumutbar, einen hypothetischen Bruttolohn von Fr. 3'933.– zu erzielen. Nach Abzug der Sozialbeiträge im Umfang von 6% ist der Gesuchstellerin für ein 50%-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'850.– hypothetisch anzurechnen. 2.6.3. Berechnung der Unterhaltsbeiträge a) Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ergeben sich folgende Einkommens- und Bedarfsverhältnisse: Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner Gesamtübersicht Einkommen Fr. 1'850.– Fr. 215.– Fr. 4'300.– Fr. 6'365.– Bedarf Fr. 2'914.– Fr. 1'251.– Fr. 3'350.– Fr. 7'515.– Differenz - Fr. 1'064– - Fr. 1'036.– Fr. 950.– - Fr. 1'150.–

- 45 b) Barunterhalt Der Barbedarf von C._____ beträgt Fr. 1'251.–. Davon sind die Familienzulagen in Höhe von Fr. 215.– in Abzug zu bringen, da ihm diese als Einkommen angerechnet werden. Der noch zu deckende Barunterhalt von C._____ in Phase V beträgt somit Fr. 1'036.–. Vorliegend verbleibt dem Gesuchsgegner nach Abzug seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums ein Betrag von Fr. 950.–, welchen er für den Barunterhalt von C._____ zu verwenden hat. Folglich ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, den Barunterhalt von C._____ in Höhe von Fr. 950.– zu bezahlen. Der Betrag reicht nicht aus, um den Barunterhalt in Höhe von Fr. 1'036.– vollständig zu decken. Es bleibt ein Manko von Fr. 86.–, welches C._____ zuzuweisen ist. c) Betreuungsunterhalt Vorliegend kann die Gesuchstellerin als betreuender Elternteil ohne Einkommen ihre Lebenshaltungskosten trotz hypothetischen Einkommen nicht vollständig decken, weshalb ihr ein Betreuungsunterhalt in Höhe von Fr. 1'064.– zuzusprechen wäre. Da nicht in das Existenzminimum des Gesuchgegners eingegriffen werden kann, ist festzustellen, dass er in der Phase V nicht in der Lage ist, Betreuungsunterhalt zu bezahlen. d) Mankofall In Phase V steht dem gesamten familienrechtlichen Bedarf von Fr. 7'515.– ein Einkommen von gesamthaft Fr. 6'365.– gegenüber; es resultiert ein monatliches Manko in Höhe von Fr. 1'150.–. In das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Gesuchgegners darf nicht eingegriffen werden. Die unterhaltsberechtigte Gesuchstellerin hat das Manko alleine zu tragen (SIX, a.a.O., Rz. 2.175; BGE 123 III 1; BGE 133 III 57). Der Gesuchsgegner ist nicht in der Lage, sämtlichen Bar- und Betreuungsunterhalt zu bezahlen. Der Gesuchsgegner ist entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu verpflichten, in Phase V Fr. 950.– (davon Fr. 0.– Anteil Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen in Höhe von Fr. 215.– an den Unterhalt von C._____ zu bezahlen. Das Manko in Höhe von Fr. 1'150.– (davon Fr. 86.– Anteil Barunterhalt) ist C._____ zuzuweisen.

- 46 - 2.6.4. Fazit Phase V Es ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner in Phase V mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nur teilweise in der Lage ist, Unterhaltsbeiträge für C._____ zu bezahlen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ab tt.mm.2026 monatlich Fr. 950.– an den Barunterhalt von C._____ zuzüglich Kinderzulagen in Höhe von Fr. 215.– an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Es resultiert ein Manko in Höhe von Fr. 1'150.– (davon Fr. 86.– Anteil Barunterhalt), welches C._____ zuzuweisen ist. 2.7. Indexierung Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne Weiteres erhöht oder vermindert (Art. 286 Abs. 1 ZGB). Namentlich kann der Kinderunterhaltsbeitrag an die Teuerung gekoppelt werden, indem festgelegt wird, dass er sich proportional zum Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik erhöht oder vermindert. Es entspricht feststehender Praxis, die Unterhaltsbeiträge an den Landesindex der Konsumentenpreise zu koppeln, wobei Einkommensveränderungen beim Beklagten nach herrschender Lehre unbeachtet zu bleiben haben (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 286 N 5). Auch vorliegend ist eine solche Indexierung angezeigt, weshalb eine Koppelung der Unterhaltsbeiträge an die allgemeine Preisentwicklung anzuordnen ist. Die Unterhaltsbeiträge sind erstmals per 1. Januar 2026 zu indexieren. IV. Prozessuale Anträge 1.1 Die Gesuchstellerin liess beantragen, dass der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.– zu leisten, da sie nicht in der Lage sei, die anfallenden Gerichtskosten zu tragen und auf eine unentgeltliche Prozessführung und eine unentgeltliche Rechtsbeistand angewiesen sei. Es sei sodann nicht nur die Mittellosigkeit gegeben, sondern die Gesuchstellerin sei rechtlich unerfahren und kenne sich nicht aus. Zusätzlich sei die Gegenpartei anwaltlich vertreten, weshalb eine Vertretung aufgrund der

- 47 - Waffengleichheit nötig sei (act. 15, Rz. 45 ff.). Als Beleg zur Mittellosigkeit liess die Gesuchstellerin die Genehmigung ihres Antrags auf Sozialhilfe einreichen (act. 17/2). 1.2 Die Gesuchstellerin liess zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchsgegners im Wesentlichen vorbringen, dass er bei seinem Onkel viel mehr verdient habe, als auf den Lohnausweisen ausgewiesen sei, da doch bekannt sei, dass Löhne unter Verwandten beliebig hoch oder tief deklariert seien (act. 15 S. 8 f.). 1.3 Der Gesuchsteller liess vorbringen, dass auf den Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses aufgrund der Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich nicht einzutreten sei. Sollte wider Erwarten dennoch darauf eingetreten werden, sei der Antrag mangels verfügbaren Mittel abzuweisen. 2.1 Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens kann der leistungsfähige Ehegatte aufgrund der gegenseitigen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) im eheschutzrechtlichen Endentscheid verpflichtet werden, dem beistandsbedürftigen Partner unter Anrechnung an seine güterrechtlichen Ansprüche einen Beitrag an die Gerichts- und Anwaltskosten zu leisten. Es handelt sich dabei nicht um einen eigentlichen Prozesskostenvorschuss, da im Eheschutzverfahren keine vorsorglichen Geldzahlungen angeordnet werden können. Das Gericht kann jedoch im Eheschutzverfahren einen Prozesskostenbeitrag des leistungsfähigen Ehegatten an den beistandsbedürftigen Ehegatten anordnen (OGer ZH, LE 130048 vom 21. Oktober 2013, E. 4a). Im Übrigen gelten für die Zusprechung einer solchen Leistung dennoch dieselben Voraussetzungen wie beim eigentlichen Prozesskostenvorschuss (vgl. ZR 85 Nr. 32). Dabei sind die Grundsätze zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO analog anzuwenden. 2.2 Die Gewährung eines Prozesskostenbeitrages setzt zunächst voraus, dass der Prozess, in dem das Gesuch auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages beziehungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt wurde, nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. b ZPO). Zudem ist erforderlich, dass die Person, welche ein entsprechendes Gesuch stellt, nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, um den Prozess zu führen (Art. 117 lit. a ZPO). Es ist daher unter

- 48 - Einbezug ihres Einkommens, ihres Bedarfs und ihres Vermögens zu prüfen, ob die Gesuchstellerin bedürftig ist. Genauso ist auch die finanzielle Situation des anderen Ehegatten zu überprüfen. Scheint der mutmasslich beitragspflichtige Ehegatte leistungsfähig, so hat er dem bedürftigen Ehegatten einen Kostenbeitrag zu entrichten. Andernfalls ist der gesuchstellenden Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (MAIER, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO, in: FamPra 2014, S. 635 ff.). 2.3 Bezüglich der Aussichtslosigkeit des Verfahrens gilt, dass erstinstanzliche familienrechtliche Prozesse in der Regel nicht aussichtslos sind. Aussichtslosigkeit ist in solchen Verfahren nur sehr zurückhaltend anzunehmen (MAIER, Unentgeltliche Prozessführung, a.a.O., S. 641; OGer ZH PC120021-O vom 7. Juni 2012, E. II. 4). Sofern die finanziellen Mittel den Betrag überschreiten, der zur Deckung des persönlichen Bedarfs notwendig ist, ist dieser Überschuss, allenfalls zusammen mit dem anrechenbaren Vermögen, mit den mutmasslichen Kosten des Verfahrens in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369, E. 4a). Mit Bezug auf die mutmasslichen Prozesskosten ist vorab auf die Frage einzugehen, ob eine anwaltliche Vertretung in vorliegenden Verfahren notwendig erscheint und bei der Bemessung der mutmasslichen Prozesskosten auch die Anwaltskosten zu berücksichtigen sind (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Da die sich im Rahmen eines strittigen Eheschutzverfahrens stellenden Fragen bisweilen komplex sein können, nichts auf hinreichende Rechtskenntnisse der Gesuchstellerin hinweist, das Eheschutzurteil in finanzieller Hinsicht von einer gewissen Tragweite für sie sein dürfte und nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache, dass der Gesuchsgegner anwaltlich vertreten ist, ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu bejahen. 3.1 Unter Berücksichtigung der Umstände ist einstweilen von Prozesskosten der Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 10'000.– auszugehen. Die Mittellosigkeit ist dann gegeben, wenn die finanziellen Verhältnisse es nicht erlauben, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen binnen eines Jahres, bei anderen binnen

- 49 zweier Jahre zu tilgen (Urteil BGer 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012, E. 2.3 m.w.H.; Urteil BGer 5A_849/2014 vom 30. März 2015, E. 2.2). 3.2 Die im Recht liegenden Genehmigung ihres Antrags auf Sozialhilfe belegen, dass die Gesuchstellerin auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen ist (act. 17/2). Die Gesuchstellerin vermochte nicht glaubhaft darlegen, dass der Gesuchsgegner mehr verdient habe, als in den von ihm eingereichten Belegen ausgewiesen. Angesichts der Tatsache, dass die finanziellen Verhältnisse auch bei einem hypothetischen Einkommen knapp bleiben (vgl. Erw. G., 2.2., 2.5., 2.5.4.), ist es dem Gesuchsgegner ebenfalls nicht möglich, die voraussichtlichen Prozesskosten von Fr. 10'000.– zu finanzieren, mindestens innerhalb eines Jahres, womit deren Mittellosigkeit zu bejahen ist. Der Antrag der Gesuchstellerin auf einen Prozesskostenbeitrag ist daher abzuweisen. 3.3 Eventualiter liess die Gesuchstellerin beantragen, dass ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei und ihr ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen sei (act. 15 S. 3). Die unentgeltliche Rechtspflege ist unter denselben Voraussetzungen wie ein Prozesskostenbeitrag zu gewähren (LY170001-O, Urteil des Obergerichts Zürich vom 25. April 2017, E. 4). Angesichts der in der Akten liegenden Genehmigung des Antrags auf wirtschaftliche Hilfe durch die Sozialbehörde D._____ ZH (act. 17/2), ist ihr Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlicher Rechtsvertreter gutzuheissen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Mit dem Endentscheid ist auch über die Prozesskosten zu befinden (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskos

EE240059 — Zürich Obergericht Weitere Kammern 16.06.2025 EE240059 — Swissrulings