Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: EE230050-F/UB/enz/LW Einzelgericht im summarischen Verfahren (Eheschutz) Bezirksrichterin lic. iur. M. Bättig Signer Urteil vom 17. Juni 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur., LL.M. Y._____ betreffend Abänderung Eheschutz
- 2 - Zuletzt aufrecht erhaltenes Rechtsbegehren des Gesuchstellers im Gesuch um Abänderung des Eheschutzurteils vom 26. September 2019: (Geschäfts-Nr. FE230124, act. 63 S. 1, act. 78 S. 2, act. 93 S. 2) " 1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 8 des Urteils des Einzelgerichts i.s.V. am Bezirksgericht Horgen vom 26. September 2019 (Geschäfts-Nr. EE190034-F) sei der Unterhaltsanspruch des Gesuchstellers [Beklagten] neu festzusetzen und die Gesuchsgegnerin [Klägerin] zu verpflichten, dem Gesuchsteller jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats angemessene monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 3'626, bzw. CHF 3'717 ab 1. Januar 2024 zu bezahlen. 2. Diese Unterhaltsbeiträge sind für den Zeitraum ab Einreichung der Klage am 29. Juni 2023 beim Gericht festzulegen." Zuletzt aufrecht erhaltenes Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin: (Geschäfts-Nr. FE230124 act. 58, S. 2, act. 86 S. 2) " 1. In Abänderung von Ziff. 3, Unterziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 26. September 2019 sei die Pflicht der Klägein [Gesuchsgegnerin] zur Bezahlung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 1'780 an den Beklagten [Gesuchsteller] per 1. August 2023 aufzuheben. 2. Das Gesuch des Beklagten [Gesuchstellers] vom 29. Juni 2023 sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.)zu Lasten des Beklagten [Gesuchstellers]." Erwägungen: I. Prozessuales A. Vorbemerkungen 1. Nachfolgend wird auf Akten aus dem Verfahren EE230050, FE230124 sowie teilweise aus dem Verfahren EE190034 verwiesen. Zum besseren Verständnis werden die zitierten Akten jeweils nach dem folgenden Prinzip zitiert: (Geschäfts- Nr. x, act. y). 2. Die Parteien werden anhand ihrer Parteirollen im vorliegenden Eheschutzverfahren betreffend Abänderung des Eheschutzentscheides bezeichnet.
- 3 - B. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind verheiratet. Aus der Ehe sind die beiden mittlerweile volljährigen Töchter C._____, geboren am tt. März 2005, und D._____, geboren am tt. Dezember 2000, hervorgegangen. 2. Mit Eheschutzurteil vom 26. September 2019 wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, dem Gesuchsgegner Fr. 1'780.– als monatlicher Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Der Gesuchsgegner seinerseits wurde zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrages an die Tochter D._____ in der Höhe von Fr. 5'377.– und an die Tochter C._____ in der Höhe von Fr. 4'595.– verpflichtet (Geschäfts-Nr. EE230050, act. 3/1; Geschäfts-Nr. EE190034, act. 64). 3. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 (Geschäfts-Nr. EE230050, act. 1) samt Beilagen (Geschäfts-Nr. EE230050, act. 2 und act. 3/1–2), hier eingegangen am 30. Juni 2023, reichte der Gesuchsteller ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzurteils vom 26. September 2019 ein. Der Gesuchsteller verlangt in seiner Eingabe die Abänderung des Ehegattenunterhalts, sodass dieser ab dem 29. Juni 2023 erhöht werden soll. Die Gesuchsgegnerin verlangt hingegen die Aufhebung des Ehegattenunterhalts per 1. August 2023 (Geschäfts-Nr. EE230050, act. 20). Im vorliegenden Verfahren ist damit lediglich der Ehegattenunterhalt strittig. 4. Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 machte die Gesuchsgegnerin eine Klage i.S.v. Art. 114 ZGB beim hiesigem Gericht anhängig und stellte ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, wonach der Ehegattenunterhalt per 1. August 2023 aufzuheben sei (Geschäfts-Nr. FE230124, act. 1). 5. Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen und es wurde ihnen Frist zur Einreichung von Unterlagen gesetzt (Geschäfts-Nr. EE230050, act. 5). Dem kam die Gesuchsgegnerin mit der Eingabe vom 10. Oktober 2023 inklusive Beilagen nach (EE230050, act. 20 und act. 22/1– 15). Der Gesuchsteller reichte die angeforderten Beilagen ebenfalls ein (EE230050, act. 25 und act. 26/1–12).
- 4 - 6. Bestandteil der Eheschutzhauptverhandlung war die Abänderung des Eheschutzurteils vom 26. September 2019 sowie die vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren. Zudem wurde im Scheidungsverfahren eine Einigungsverhandlung durchgeführt. Anlässlich der Verhandlung wurde den Parteien Gelegenheit zur Gesuchsbegründung der vorsorglichen Massnahmen bzw. zur Gesuchsantwort gegeben. Schliesslich wurde sowohl dem Gesuchsteller als auch der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zu ergänzenden Ausführungen bzw. zur Stellungnahme gegeben (EE230050, Prot.). 7. Der Gesuchsteller reichte anlässlich der Verhandlung die Einlegerakten des Verfahrens FP220006 (betreffend Abänderung Mündigenunterhalt der Tochter D._____) ein, welche zu den Akten genommen wurden (Geschäfts-Nr. FE230124, act. 24/4/1–12, 38/1–19, 50/1–2, 68/1–4). Mit Verfügung vom 17. November 2023 gewährte das Gericht der Gesuchsgegnerin eine Frist zur Stellungnahme (Geschäfts-Nr. EE230050, act. 29). Die Stellungnahme der Gesuchgegnerin ging am 13. Dezember 2023 fristgerecht beim Gericht ein (Geschäfts-Nr. FE230124, act. 27). 8. Nachdem das Scheidungsverfahren und das Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen aufgrund der Aufnahme von aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen sistiert worden waren (Geschäfts-Nr. FE230124, act. 36, act. 41) ruhte auch das vorliegende Verfahren betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 wurden die hängigen Verfahren fortgesetzt und dem Gesuchsteller wurde Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 12. Dezember 2023 (act. 27) und beiden Parteien Frist zur abschliessenden Stellungnahme zum Beweisergebnis im Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen angesetzt (Geschäfts-Nr. FE230124 act. 49). Da die Verfahren betreffend Abänderung des Eheschutzverfahrens sowie dasjenige betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren stets parallel geführt wurden, war innerhalb dieser Frist seitens der Parteien auch zum Beweisergebnis im vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen, was sie offensichtlich auch so verstanden haben. So nahm die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 eingangs ihrer Stellungnahme Bezug auf "Prozess Nr.
- 5 - FE230124 (Ehescheidung) Prozess Nr. EE2130050 (Eheschutz)" (Geschäfts-Nr. FE230124, act. 58) und der Gesuchsteller betitelte seine abschliessende Stellungnahme mit "FE230124-F und EE230050-F" (Geschäfts-Nr. FE230124 act. 63). 9. Der Gesuchsteller nahm mit Eingabe vom 20. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. FE230124, act. 78) innert der ihm dafür angesetzten Frist Stellung zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 23. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. FE230124, act. 58). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits äusserte sich mit Eingabe vom 13. März 2025 (Geschäfts-Nr. FE230124, act. 86) zur Eingabe des Gesuchstellers vom 20. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. FE230124, act. 78) und der Gesuchsteller nahm schliesslich mit Eingabe vom 17. April 2025 (Geschäfts-Nr. FE230124, act. 93) Stellung zu dieser letzten Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 13. März 2025 (Geschäfts-Nr. FE230124, act. 86). Zu dieser letzten Eingabe des Gesuchstellers liess sich die Gesuchsgegnerin nicht mehr vernehmen (Geschäfts-Nr. FE230124, act. 95) 10. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist im Folgenden soweit einzugehen, als sie für die Beurteilung der Rechtsbegehren relevant sind. C. Zuständigkeit 1. Das Anhängigmachen eines Scheidungsverfahrens macht ein Eheschutzverfahren nicht gegenstandslos und das Eheschutzgericht bleibt für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung zuständig. Das Eheschutzgericht kann damit bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sämtliche Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens beurteilen (BSK ZGB I-Isenring/Kessler, Art. 179 N 16; BSK ZPO-Bähler, Art. 276 N 1). 2. Die vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens angeordneten vorsorglichen Massnahmen des Eheschutzgerichtes bleiben wirksam, solange sie das Scheidungsgericht nicht aufhebt oder abändert (BSK ZPO-Bähler, Art. 276 N 1).
- 6 - 3. Das Gesuch um Abänderung des Eheschutzurteils wurde am 29. Juni 2023 am hiesigen Gericht rechtshängig (Geschäfts-Nr. EE230050, act. 1). Mit der Scheidungsklage beantragte die Gesuchsgegnerin mittels vorsorglicher Massnahme die Aufhebung des Ehegattenunterhalts per 1. August 2023 (Geschäfts- Nr. FE230124, act. 1). Das angerufene Eheschutzgericht bleibt nach dem Gesagten für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens beziehungsweise des vorliegenden Entscheides ist damit die Beurteilung des Ehegattenunterhalts im Zeitraum zwischen dem 29. Juni 2023 bis am 31. Juli 2023. D. Prozessuale Grundsätze 1. Das Eheschutzverfahren erfolgt im summarischen Verfahren. Charakteristisch für das summarische Verfahren ist zwecks Prozessbeschleunigung eine Beweismittel und Beweisstrengebeschränkung. Das Gesetz verlangt im summarischen Verfahren, dass der Beweis grundsätzlich anhand von Urkunden zu erbringen ist (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Zudem genügt hinsichtlich der Beweismassanforderungen das Glaubhaftmachen (Art. 271 lit. a ZPO). Dies bedeutet, dass das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten nicht von der Richtigkeit der tatsächlichen Behauptungen überzeugt zu sein braucht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache bereits dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (BGE 142 II 49 E. 6.2; BGE 140 III 610 E. 4.1; BGE 130 III 321 E. 3.3). 2. In Eheschutzverfahren gilt – unter Vorbehalt der Kinderbelange – die eingeschränkte Untersuchungsmaxime, bei welcher das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen hat, und die Dispositionsmaxime (Art. 58 und Art. 272 ZPO; ZK ZPO-Lötscher/Schenk, Art. 272 N 12). Das Gericht ist insofern nicht an die formelle Wahrheit gebunden und kann auch über nicht von den Parteien vorgebrachtes Tatsachenmaterial Beweise erheben und diese dem Urteil zugrunde legen, ist jedoch grundsätzlich an die Anträge der Parteien gebunden. Dies gilt insbesondere bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien (ZK ZPO-Lötscher/Schenk, Art. 272 N 14).
- 7 - 3. Weder die eingeschränkte noch die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime ändern aber etwas an der objektiven Beweislastverteilung und der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 160 ff. ZPO; Schwander, OFK-ZPO, Art. 272 N 4). Die Parteien haben das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffes mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen, was bei anwaltlicher Vertretung der Parteien umso verstärkter gilt (BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2; OGer ZH LE170027 vom 17. Januar 2018 E. B.3). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes hat weiter zur Folge, dass in Eheschutzverfahren sowohl echte als auch unechte Noven aber auch die Änderung gestellter Rechtsbegehren oder die Stellung neuer Rechtsbegehren bis zur Urteilsberatung zuzulassen sind (KUKO ZPO-Stalder/Van de Graaf, Art. 272 N 4). 4. Mit Blick auf die Herrschaft über den Verfahrensgegenstand gilt für die Angelegenheiten der Ehegatten untereinander die Dispositionsmaxime (KUKO ZPO- Stader/Van de Graaf, 3. Aufl., 2021, Art. 272 N 2). Diese Maxime bedeutet, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). E. Zu den Anträgen der Gesuchsteller 1. Antrag des Gesuchstellers 1.1. Mit der Eingabe vom 29. Juni 2023 beantragte der Gesuchsteller die Abänderung der Dispositivziffer 8 [recte: Ziffer 6] des Urteils des Bezirksgericht Horgen zunächst die Erhöhung des Unterhalts auf mindestens Fr. 5'483.– (Geschäfts-Nr. EE230050, act. 1 S. 2). Anlässlich der Verhandlung vom 10. November 2023 beantragte der Gesuchsteller die Erhöhung des Unterhalts auf Fr. 6'265.– (Geschäfts-Nr. FE230124, act. 22 S. 1). Schliesslich beschränkte der Gesuchsteller seinen Antrag auf die Deckung seines Bedarfs (Fr. 3'626.–; Geschäfts-Nr. FE230124, act. 63 S. 2, S. 8).
- 8 - 1.2. Der Gesuchsteller reduzierte damit seine Forderung, wobei er sich zur Klagereduktion nicht konkret äusserte. Die Beschränkung des Rechtsbegehrens ist wie erwähnt im Rahmen der Untersuchungsmaxime bis zur Urteilsberatung zulässig. Folglich ist auf den letzten Antrag des Gesuchstellers – die Deckung seines Bedarfes – abzustellen. 2. Antrag der Gesuchsgegnerin 2.1. Mit der Eingabe vom 1. August 2023 stellte die Gesuchsgegnerin mittels vorsorglicher Massnahme den Antrag, die Unterziffer 6 des Urteils des Bezirksgericht Horgen vom 26. September 2019 sei insofern abzuändern, dass die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Gesuchsgegnerin an den Gesuchsteller aufzuheben seien (Geschäfts-Nr. FE230124, act. 1). Dasselbe Begehren stellte die Gesuchsgegnerin auch mit der Eingabe vom 10. Oktober 2023 im Eheschutzverfahren (Geschäfts-Nr. EE230050, act. 20 S. 2). Die Gesuchsgegnerin hielt im weiteren Eheschutzverfahren an ihrem diesbezüglichen Antrag fest. 2.2. Die Gesuchsgegnerin stellte das Gesuch um Aufhebung des Unterhaltsbeitrages mittels vorsorglicher Massnahme im Scheidungsverfahren (erst) per 1. August 2023. Bis zu diesem Zeitpunkt schuldet die Gesuchsgegnerin aufgrund der vorliegend anwendbaren Dispositionsmaxime somit mindestens die im Eheschutzurteil vom 26. September 2019 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 1'780.– (Geschäfts-Nr. EE190034, act. 64) und im Verfahren betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen kann einzig geprüft werden, ob die Unterhaltszahlung an den Gesuchsteller erhöht werden muss. Die Frage, ob die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller ab der von ihr beantragten Abänderung im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren – also ab dem 1. August 2023 – noch Unterhalt schuldet, ist im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu klären. Auf diesen Antrag ist vorliegend im Verfahren betreffend Abänderung des Eheschutzurteils mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.
- 9 - II. Materielles A. Voraussetzung der Abänderung 1. Rechtliches 1.1. Eine Abänderung eheschutzrichtlicher Anordnungen bzw. richterlich vorgemerkter Eheschutzvereinbarungen kann verlangt werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die dem früheren Entscheid zugrunde liegen, erheblich und dauernd verändert haben und die Änderung nicht bereits im ursprünglichen Urteil berücksichtigt worden ist (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 179 N 10). Grundlage für die Abänderung von Trennungsurteilen ist Art. 179 Abs. 1 ZGB (BSK ZGB I-Althaus/Huber, Art. 117/118 N 19). Bei der Frage was erheblich ist, kommt es massgeblich auf die zugrundeliegenden Verhältnisse an, da die Schwelle für die Erheblichkeit in einem Mangelfall tiefer ist, als bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, N 4.05 S. 177 m.w.H.). Um zu bemessen wie stark sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verändert haben muss, werden in der Praxis Prozentsätze herangezogen. Bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen soll die Veränderung gemäss einer Faustregel 20% betragen (Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, S. 102). 1.2. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass die Abänderung von Eheschutzurteilen aufgrund ihres provisorischen Charakters gegenüber scheidungsrechtlichen Entscheiden unbeschränkter Rechtskraft erleichtert herbeigeführt werden kann (BGE 133 III 393 E. 5.1). 1.3. Gemäss Art. 179 Abs.1 ZGB ist eine Modifikation lediglich dann ausgeschlossen, wenn die veränderte Sachlage in rechtsmissbräuchlicher Weise durch den die Anpassung verlangenden Ehegatten herbeigeführt wurde, beispielsweise durch die grundlose Aufgabe der Erwerbstätigkeit (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 179 N 8a). Bei der Anpassung an eine veränderte Sachlage ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BSK ZGB I-Isenring/Kessler, Art. 179 N 6). 1.4. Wirksam wird die Abänderung grundsätzlich frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 179 N 14). Ge-
- 10 langt man zum Schluss, dass ein Abänderungsgrund vorhanden ist, ist die gesamte Unterhaltsberechnung für beide Ehegatten neu durchzuführen, wobei immer die aktuellen Einkommens- und Notbedarfspositionen einzusetzen sind. Eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge muss erfolgen, da bei einer Änderung verschiedener Faktoren nicht von vornherein feststeht, ob sich die verschiedenen Änderungen gegenseitig aufheben (Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, Diss. St. Gallen 1995, S. 227 m.w.H.; vgl. auch BGE 137 III 604 E. 4.1.1 und 4.2.1). 1.5. Im Abänderungsverfahren ist jedoch nicht per se ein neues Unterhaltsverfahren durchzuführen, wobei jede Einkommens- und Bedarfsposition neu ermittelt werden müsste. So sind nur diejenigen Parameter zu aktualisieren, die eine dauerhafte und erhebliche Änderung erfahren haben (Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, S. 130 ff.). 2. Urteil vom 26. September 2019 2.1. Dem Urteil vom 26. September 2019 lag folgende Grundlage zur Berechnung des Unterhalts zugrunde (Geschäfts-Nr. EE230050, act. 3/1): Ehefrau: Fr. 10'100.– (100% Pensum, kein 13. Monatslohn, inkl. Pikett und Bonus von Fr. 5'000.– pro Jahr ohne Spesen) Ehemann: Fr. 16'650.– (100% Pensum, inkl. 13. Monatslohn, ohne Spesen) Kinder: je die Familienzulage von Fr. 250.– 2.2. Der Bedarf der einzelnen Familienmitglieder wurde im Verfahren EE190034 wie nachfolgend dargestellt festgehalten. Auf die einzelnen Positionen wird – sofern notwendig – an anderer Stelle eingegangen (Geschäfts-Nr. EE190034, act. 53): Ehefrau: Fr. 6'344.– Ehemann: Fr. 6'488.– Tochter C._____: Fr. 3'999.–
- 11 - Tochter D._____: Fr. 4'781.– 2.3. Schliesslich wurde der Gesuchsteller im Urteil vom 26. September 2019 zur Bezahlung eines monatlichen Unterhalts in der Höhe von Fr. 5'377.– für D._____ und Fr. 4'595.– für C._____ an die Gesuchstellerin verpflichtet (Geschäfts-Nr. EE230050, act. 3/1). 2.4. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin im Urteil vom 26. September 2019 zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags in der Höhe von Fr. 1'780.– an den Gesuchsteller verpflichtet (Geschäfts-Nr. EE230050, act. 3/1). 3. Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit der Einkommensverminderung 3.1. Parteivorbringen 3.1.1. Der Gesuchsteller hat in seiner Eingabe vom 29. Juni 2023 (Geschäfts-Nr. EE230050, act. 1) vorgebracht, dass sein Arbeitgeber den Arbeitsvertrag mit ihm per Ende September 2021 auflöste. Seit Anfang Oktober 2021 sei er trotz intensiver Suchbemühungen noch immer arbeitslos. Sein Monatseinkommen betrage statt vormals Fr. 16'650.– durchschnittlich noch rund Fr. 9'100.– netto (Geschäfts- Nr. EE230050, act. 1 Rz. 5 und 8 ff.). Dazu reichte er mehrere Abrechnungen der Arbeitslosenkasse ins Recht (Geschäfts-Nr. EE 230050, act. 26/6). Schliesslich habe der Gesuchsteller seit der Kündigung Ende September 2021 bis Ende September 2023 Arbeitslosengelder erhalten. Der Gesuchsteller bestätigte die Ausführungen zu seiner Arbeitslosigkeit und seinem Einkommen anlässlich seines Parteivortrages vom 10. November 2023 (Geschäfts-Nr. FE230124, act. 22 S. 3). 3.1.2. Die Gesuchsgegnerin bestreitet das vom Gesuchsteller behauptete Einkommen von Fr. 9'100.– pauschal (vgl. Geschäfts-Nr. FE230124, act. 20 Rz. 10). Dem Gesuchsteller sei ein hypothetischer Vermögensertrag in der Höhe von mindestens Fr. 3'000.– pro Monat sowie erbrechtliche Anwartschaften und Vorsorgeanwartschaften anzurechnen (Geschäfts-Nr. EE230050, act. 20 Rz.13 ff.). Zudem bringt die Gesuchsgegnerin vor, dass der Gesuchsteller keine genügende Suchbemühungen unternommen hätte und ihm daher ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von monatlich Fr. 16'650.– anzurechnen sei (Geschäfts-Nr. FE23014, act. 20 Rz. 16 ff.).
- 12 - 3.2. Würdigung 3.2.1. Dem Gesuchsteller wurde im Eheschutzentscheid vom 26. September 2019 ein monatliches Einkommen von Fr. 16'650.– bei einer Erwerbstätigkeit von 100% angerechnet (Geschäfts-Nr. EE230050, act. 3/1). Gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers hat sich sein Einkommen auf Fr. 9'100.– reduziert. Dies wird von der Gesuchsgegnerin bestritten, zumal sie anführt, dass dem Gesuchsteller ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. 3.2.2. Nach dem Gesagten ist klar, dass das dem Eheschutzentscheid vom 19. September 2019 zugrunde gelegte gesuchstellerische Einkommen nicht mehr den aktuellen Verhältnissen entspricht. Wie noch zu zeigen sein wird, liegt das gesuchstellerische monatliche Einkommen bei Fr. 7'967.– netto (vgl. E. C. 1.1). 3.2.3. Der Bezug von Arbeitslosenentschädigung während mehreren, in der Regel während mindestens vier Monaten, wird als dauerhafte Veränderung der Einkommensverhältnisse angesehen (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.2). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Abänderung von Eheschutzurteilen im Vergleich zur Abänderung von Scheidungsurteilen erleichtert herbeigeführt werden kann (vgl. BGE 133 III 393 E 5.1). Der Gesuchsteller hat dargelegt, dass er seit seiner Kündigung Ende September 2021 bis zur Aussteuerung am 30. September 2023 – also über mehrere Monate – über ein verändertes, deutlich tieferes Einkommen verfügte (vgl. E. 3.1.1). Im Vergleich zum Eheschutzurteil vom 26. September 2019 (Fr. 16'650.–) hat sich das Einkommen des Gesuchstellers im Juli 2023 (Fr. 7'967.–) halbiert. Damit stellt die Veränderung des Einkommens des Gesuchstellers eine wesentliche Veränderung dar. Damit rechtfertigt die Veränderung der Einkommenshöhe des Gesuchstellers die Überprüfung, ob eine Abänderung des Eheschutzurteiles vom 26. September 2019 vorgenommen werden muss. B. Grundlagen des Ehegattenunterhaltes 1. Der Ehegattenunterhalt im Besonderen 1.1. Art. 163 ZGB bildet die Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten. Demnach sorgen die Ehegatten gemeinsam, jeder nach seinen
- 13 - Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie. Das Gesetz bewirkt damit eine materielle Gleichberechtigung und Verpflichtung, sodass nicht jeder Ehegatte betragsgemäss gleich viel beitragen muss, sondern jeder soll nach seinen Möglichkeiten gleichermassen beitragen. Kein Ehegatte ist verpflichtet mehr an den Unterhalt beizutragen, als ihm seine Kräfte erlauben, selbst wenn nicht der ganze Bedarf der Familie befriedigt werden kann (BK-ZGB Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 179 N 30). 1.2. Im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt hat der Ehegatte Anspruch auf diejenige Lebenshaltung, auf die sich die Ehegatten verständigt und die sie tatsächlich gelebt haben (OGer ZH LY170039 vom 16. Mai 2018 E. III A. 4). 2. Berechnungsmethode Das Bundesgericht hat für alle Arten des Unterhaltes die zweistufige Methode als verbindlich erklärt und auch dargelegt, wie diese im Einzelnen anzuwenden ist (für den Kindesunterhalt vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.6; für den nachehelichen Unterhalt vgl. BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 4.5, BGer 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021 E. 3). Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt, wofür in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant sind. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt). Dieser ist keine feste Grösse, sondern ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt. Beim daraus resultierenden Unterhaltsbeitrag sind insbesondere auch die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen (zum Ganzen: BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7). 3. Einkommen und Bedarf
- 14 - 3.1. Bei der Festsetzung des Familienunterhalts ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses tatsächlich erzielte Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 119 II 316). 3.2. Ausgangspunkt der Bedarfsermittlung sind die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BISchK 2009, S. 193 ff.; nachfolgend "Richtlinien") und die dort festgesetzten Grundbeträge, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein Wohnkostenanteil einzusetzen und dem Grundbetrag hinzuzurechnen ist. Bei knappen Verhältnissen ist der Unterhalt auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu bestimmen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen (mithin der Bar- und/oder Betreuungsunterhalt vollkommen gedeckt werden kann) ist der Bedarf auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2) 3.3. Im familienrechtlichen Existenzminimum sind beiden Elternteilen typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung zu berücksichtigen; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien im Bedarf angerechnet werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Unzulässig wäre hingegen die (bei überdurchschnittlichen Verhältnissen bisher teilweise praktizierte) Vervielfachung des Grundbetrages oder die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, etc.; solcher Lebensbedarf ist vielmehr aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Im Übrigen ist auch allen anderen Beson-
- 15 derheiten des Einzelfalles erst bei der Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen: BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2). 3.4. Aufgrund verschiedener Faktoren können sich die Einkommens- und Bedarfspositionen verändern. Dies wiederum wirkt sich auf die Höhe allfälliger Unterhaltsbeiträge aus. Sind wesentliche Veränderungen zu erwarten, ist diesem Umstand im Rahmen der Unterhaltsberechnung durch die Schaffung entsprechender Phasen Rechnung zu tragen. Kleine Veränderungen (in Relation zu den jeweiligen finanziellen Verhältnissen) sind nicht zu berücksichtigen, sind doch die einzelnen Positionen in der Unterhaltsberechnung ohnehin nur Annäherungswerte. 3.5. Vorliegend erübrigt sich aufgrund der sehr kurzen zu beurteilenden Zeitspanne eine Phasenbildung. C. Der Ehegattenunterhalt im vorliegenden Fall 1. Einkommen des Gesuchstellers 1.1. Zunächst ist auf die Ausführungen in E. II. A. 3.1.1 ff. hinzuweisen. Demnach hat der Gesuchsteller vorgebracht, dass er ab der Kündigung bis zur Einreichung der vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren über ein monatliches Einkommen von Fr. 9'100.– verfügte (Geschäfts-Nr. EE230050, act. 1 Rz. 8). Dem Gesuchsteller wurde gemäss den Abrechnungen des RAV zwischen Januar 2023 bis April 2023 ein Taggeld von durchschnittlich Fr. 398.40 brutto ausbezahlt, was für 21.7 Tage pro Monat Fr. 8'645.30 brutto bzw. Fr. 7'967.– netto ergibt (vgl. Geschäfts-Nr. EE230050, act. 26/2). Der Gesuchsteller rechnet zu seinem behaupteten Einkommen wohl die Unterhaltsbeiträge der Gesuchsgegnerin in der Höhe von Fr. 1'780.– hinzu. Diese sind jedoch bei der Feststellung des Einkommens des Gesuchstellers nicht zu berücksichtigen. In der Folge ist als Grundlage für den Gesuchsteller einstweilen von diesem Einkommen auszugehen. 1.2. Die Gesuchsgegnerin brachte vor, dass der Gesuchsteller nach der Kündigung eine Abfindung erhalten habe und ihm diese an sein Einkommen anzurechnen sei (Geschäfts-Nr. EE230050, act. 1 Rz. 12). Der Gesuchsteller erklärte anlässlich seiner Befragung, dass er eine Abfindung in der Höhe von Fr. 18'000.– oder Fr. 32'000.– erhalten habe, wobei der Betrag auf 2.5 Jahre hochgerechnet
- 16 worden sei (Prot. S. 18). Wie der Gesuchsteller ausführte, enthält die eingereichte Steuererklärung den Lohnausweis, woraus ersichtlich sei, was dem Gesuchsteller ausbezahlt wurde (Geschäfts-Nr. EE230050, act. 26/1). Aus der eingereichten Steuererklärung bzw. dem beiliegenden Lohnausweis ist ersichtlich, dass dem Gesuchsteller im Jahr 2021 ein Lohn von Fr. 232'107.– ausbezahlt wurde, die Abgangsentschädigung bezifferte sich auf Fr. 34'722.20 (Geschäfts-Nr. EE230050, act. 26/1). Allerdings sind Abgangsentschädigungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Six, Eheschutz, Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., 2014, Rn 2.135). 1.3. Schliesslich brachte die Gesuchsgegnerin vor, dass der Gesuchsteller über Liegenschaften in Spanien und E._____ verfüge und ihm diesbezügliche Erträge anzurechnen seien (Geschäfts-Nr. EE230050, act. 20 Rz. 15). Der Gesuchsteller führte aus, dass er in E._____ über keine Liegenschaft mehr verfüge, da diese durch die Erbengemeinschaft verkauft worden sei. Zudem würden die Liegenschaften in Spanien keine Erträge abwerfen (Prot. S. 19). Der Gesuchsteller hat glaubhaft dargelegt, dass die Liegenschaft in E._____ bereits verkauft wurde, sodass er daraus keine Erträge erzielen kann (vgl. Prot. S. 20). Dasselbe gilt für die Liegenschaften in Spanien, welche einer Erbengemeinschaft angehören und aufgrund der Baufälligkeit nicht vermietet werden können und folglich ebenfalls keine Erträge abwerfen (Prot. S. 19). 1.4. Weiter bringt die Gesuchsgegnerin vor, dass der Gesuchsteller keine genügenden Stellensuchbemühungen unternommen hätte (Geschäfts-Nr. EE230050, act. 20, Rz. 16). Der Gesuchsteller machte anlässlich der Verhandlung ausführliche Ausführungen zu seinen Suchbemühungen (Prot. S. 8 ff.). Der Gesuchsteller hat in seinen Ausführungen genügend glaubhaft gemacht, dass er zahlreiche (ernsthafte) Bewerbungsversuche unternommen hat. Aufgrund der notorisch höheren Löhnen bei der Arbeitserfahrung und des Alters des Gesuchstellers erscheint es in tatsächlicher Hinsicht sehr schwierig für den Gesuchsteller, eine Anstellung mit einem Lohn im früheren Bereich zu finden. Demnach ist dem Gesuchsteller für den fraglichen Zeitraum zwischen dem 29. Juni bis am 31. Juli 2023 kein hypothetisches Einkommen anzurechnen.
- 17 - 1.5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Gesuchsteller im Zeitraum vom 29. Juni 2023 bis am 31. Juli 2023 über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 7'967.– verfügte. 2. Bedarf des Gesuchstellers 2.1. Der Gesuchsteller behauptete für den hier interessierenden Zeitraum ab 29. Juni 2023 bis 31. Juli 2023 zuletzt einen Bedarf auf seiner Seite in der Höhe von Fr. 3'623 (Geschäfts-Nr. FE230124, act. 63 S. 5). Die Gesuchsgegnerin anerkennt einen Bedarf des Gesuchstellers in der Höhe von Fr. 3'646.– (Geschäfts-Nr. EE230050, act. 20 Rz. 23). 2.2. Der Gesuchsteller lebt alleine, weshalb gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien ein Grundbetrag in der Höhe von Fr. 1'200.– einzusetzen ist. Dies wird von der Gesuchsgegnerin anerkannt (act. 20 Rz. 28). 2.3. Hinsichtlich der Wohnkosten führt die Gesuchsgegnerin aus, dass dem Gesuchsteller Wohnkosten in der Höhe von Fr. 957.– pro Monat nur dann anzurechnen seien, wenn er sich zur Übernahme der Hypothekarzinsen verpflichtet und der Gesuchsgegnerin die fälligen Hypothekarzinsen seit Mai 2019 zurückerstattet (Geschäfts-Nr. EE230050, act. 20 Rz. 23 f.). Der Gesuchsteller führt hingegen aus, dass seine Wohnkosten monatlich Fr. 1'542.– betragen (Geschäfts-Nr. FE230124, act. 22 S. 6), ohne dies zu belegen. Es ist damit von den seitens der Gesuchsgegnerin anerkannten Fr. 957.– monatlich auszugehen. 2.4. Hinsichtlich der Nebenkosten führt der Gesuchsteller aus, dass diese monatlich Fr. 180.– betragen würden, wobei er diese nicht genauer begründet (Geschäfts-Nr. FE230124, act. 22 S. 6). Die Gesuchsgegnerin rechnet dem Gesuchsteller keine Nebenkosten an (Geschäfts-Nr. EE230050, act. 20 Rz. 28). Dem Gesuchsteller sind mangels substantiierter Behauptung und mangels einschlägiger Belege keine Nebenkosten anzurechnen. 2.5. Der Gesuchsteller macht geltend, dass ihm monatlich Fr. 427.– an Krankenkassenkosten anfallen (Geschäfts-Nr. FE230124, act. 22 S. 6; EE230050, act. 26/4). Die Gesuchsgegnerin geht von einem Betrag von Fr. 299.–, wobei sie diesen Betrag nicht genauer darlegt (Geschäfts-Nr. EE230050, act. 20 Rz. 28).
- 18 - Der Gesuchsteller hat die Kosten für seine Krankenkasse belegt, sodass ihm Fr. 427.– anzurechnen sind. Zusätzliche Gesundheitskosten hat der Gesuchsteller nicht geltend gemacht. 2.6. Aufgrund der fehlenden Arbeitsstelle ist dem Gesuchsteller weder ein Betrag für auswärtige Verpflegung, noch ein Betrag für die Fahrkosten des Arbeitsweges anzurechnen (vgl. EE230050, act. 20 Rz. 25 und 28). 2.7. Dem Gesuchsteller werden in seinem Bedarf zudem die gerichtsüblichen Kosten für die Serafe von Fr. 30.– sowie die gerichtsüblichen Kommunikationskosten in der Höhe von Fr. 120.– berücksichtigt. 2.8. Der Gesuchsteller macht keine Versicherungskosten geltend, weshalb ihm keine solche anzurechnen sind. 2.9. Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind auch Steuern einzurechnen. Die Gesuchsgegnerin rechnet dem Gesuchsteller Fr. 1'000.– an (Geschäfts-Nr. EE230050, act. 20 Rz. 27), was angesichts seiner Einkünfte im massgeblichen Zeitraum als angemessen erscheint. 2.10.Übersicht des gesuchstellerischen Bedarfs: Bedarf des Gesuchstellers Grundbetrag Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 957.– Krankenkasse (KVG) Fr. 427.– Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung Fr. 0.– Kommunikation Fr. 120.– Serafe Fr. 30.– Versicherungen Fr. 0.– Steuern Fr. 1'000.– Total Fr. 3'734.–
- 19 - 2.11.Der Bedarf des Gesuchstellers im massgeblichen Zeitraum beläuft sich auf Fr. 3'734. 3. Unterhaltsanspruch des Gesuchstellers 3.1. Der Gesuchsteller kann mit seinem Einkommen von Fr. 7'967.– seinen Bedarf von Fr. 3'734.– decken. Ihm verbleibt noch ein Überschuss von Fr. 4'233.–. 3.2. Wie bereits ausgeführt, kann über die Aufhebung des Unterhaltsbeitrages nicht im Rahmen des Eheschutzurteils befunden werden. Der Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'780.– an den Gesuchsteller bleibt bestehen (vgl. E. I. 2.1.). Der Entscheid bezüglich einer allfälligen Aufhebung des Unterhaltsanspruches ist im Scheidungsverfahren zu fällen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel mit dem Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Diese setzen sich gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen. 2. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgelegt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie richten sich im Eheschutzverfahren nach § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG). Gemäss § 5 GebV OG beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr zwischen Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–, je nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles. Der Zeitaufwand des Gerichts war aufgrund der beiden parallelen Verfahren nicht unerheblich. In Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr daher auf Fr. 3'000.– festzulegen. 3. Die Prozesskosten sind den Parteien im Umfang ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren können die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Da den Anträgen des Gesuchstellers nicht entsprochen wurde und die Gesuchsgegnerin für den massgeblichen Zeitraum keine Anpassung der Unter-
- 20 haltsbeiträge verlangt, mithin obsiegt, sind die Kosten vollständig dem Gesuchsteller aufzuerlegen. 4. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und auferlegt diese ebenfalls in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die für die Festsetzung der Parteientschädigung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). 5. Die Grundgebühr im Abänderungsverfahren betreffend ein Scheidungsurteil beträgt wie beim Scheidungsverfahren in der Regel CHF 1'400.– bis CHF 16'000.– (§ 5 AnwGebV i.V.m. § 6 Abs. 1 AnwGebV). In Eheschutzverfahren wird § 6 Abs. 3 AnwGebV angewendet, sodass die gemäss Abs. 1 und 2 bestimmte Gebühr um einen bis zwei Drittel gesenkt werden kann. Diese deckt sowohl Aufwand für die Beantwortung der Klage als auch jenen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, wobei für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ein Einzelzuschlag oder ein Pauschalzuschlag zugesprochen werden kann (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren eng mit dem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren der Parteien verwoben ist und die Ausführungen der Parteien grösstenteils gleichzeitig für beide Verfahren erfolgten. Es ist daher der Aufwand für das Eheschutz-Abänderungsverfahren auszuscheiden, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich um die Beurteilung von Unterhalt in einem nur sehr kurzen Zeitraum handelte und der Grossteil des Aufwands im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen angefallen sein dürfte. Insgesamt erscheint es angemessen, die Parteientschädigung auf Fr. 600.– festzusetzen. In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist der Gesuchsteller damit zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.– zzgl. 8.1% Mehrwertsteuer, also Fr. 648.60.–, zu bezahlen.
- 21 - IV. Rechtsmittel 1. Erstinstanzliche Eheschutzentscheide unterstehen dem ordentlichen Rechtsmittel der Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO, sofern es sich nicht um rein vermögensrechtliche Eheschutzentscheide mit einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.– handelt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; Six, a.a.O., N 1.47a). 2. Teil des vorliegenden Abänderungsverfahrens war lediglich die Abänderung des ehelichen Unterhalts an den Gesuchsteller, womit es sich um einen rein vermögensrechtlichen Eheschutzentscheid handelt. Der Streitwert bemisst sich aufgrund des Antrags des Gesuchstellers auf maximal Fr. 3'626.–. Aufgrund des eingeleiteten Scheidungsverfahrens inklusive vorsorglicher Massnahme handelt es sich nicht um eine periodische Leistung, weshalb der Streitwert geringer als Fr. 10'000.– ist. Gegen den vorliegenden Entscheid steht folglich das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Abänderung des Urteils vom 26. September 2019 des Bezirksgericht Horgen (Geschäfts-Nr. EE190034) wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr wird dem Gesuchsteller auferlegt. 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 648.60.– (inkl. 8.1% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich,
- 22 - Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Horgen, 17. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Einzelrichterin: lic. iur. M. Bättig Signer