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Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.06.2020 EE200013

22 giugno 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·3,625 parole·~18 min·5

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Bezirksgericht Affoltern Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: EE200013-A/UD/ak

Mitwirkend: Bezirksrichterin M. Lepek Gretsch sowie Gerichtsschreiberin A.-P. Klemm

Verfügung und Teil-Urteil vom 22. Juni 2020

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____,

gegen

B._____, Gesuchsgegner

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____,

betreffend Eheschutz

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Eingang: 28. Mai 2020 Rechtsbegehren der Gesuchstellerin (act. 1 S. 2 f.): "1. Es sei den Parteien zu bewilligen, auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. 2. Es sei die eheliche Liegenschaft an der C._____-Strasse 1 in D._____ für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Der Gesuchsgegner sei im Sinne einer superprovisorischen Anordnung anzuweisen, die eheliche Liegenschaft spätestens per 4. Juni 2020, 12.00 Uhr, zu verlassen, und der Gesuchstellerin die Hausschlüssel sowie die Fernbedienung für das Garagentor auszuhändigen. Im Unterlassungsfall sei die Polizei anzuweisen, den Gesuchsgegner aus der Liegenschaft auszuweisen. 3. Das Mobiliar und der Hausrat in der ehelichen Liegenschaft sei für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zu überlassen. 4. Es seien die gemeinsamen Kinder - E._____, geboren am tt.mm.2012 - F._____, geboren am tt.mm.2013 und - G._____, geboren am tt.mm.2015 unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 5. Es sei der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - an einem Tag unter der Woche; - an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Samstagabend, 18.00 Uhr; - jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; - während 3 Wochen Ferien pro Jahr; es sei für die Sommerferien Folgendes festzulegen: vom 11. Juli 2020 bis am 2. August 2020 werden die Kinder von der Gesuchstellerin betreut (bereits gebuchte Ferien); sollte der Gesuchsgegner die letzte Sommerferienwoche 2020 mit den Kindern verbringen, hat er diese am Samstagmorgen, 15. August 2020, wieder der Gesuchstellerin zu übergeben. Es sei ein gerichtsübliches Feiertagsbesuchsrecht für Ostern/Auffahrt/Pfingsten festzulegen sowie eine gerichtsübliche Konfliktregelung betreffend Ferienbetreuung.

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6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab Auszug des Gesuchsgegners für die Dauer des Getrenntlebens für die Kinder einen angemessenen, noch zu beziffernden Bar- und Betreuungsunterhalt (zuzüglich Kinder- und Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab Auszug des Gesuchsgegners für die Dauer des Getrenntlebens einen noch zu beziffernden monatlichen Ehegattenunterhalt zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monats. 8. Es sei per 31. Mai 2020 die Gütertrennung anzuordnen. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners." Modifizierte Rechtsbegehren der Gesuchstellerin (act. 33): "1. Es sei den Parteien zu bewilligen, auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. 2. Es sei die eheliche Liegenschaft an der C._____-Strasse 1 in D._____ für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft bis zum 30. Juni 2020, 12.00 Uhr, zu verlassen, und der Gesuchstellerin die Hausschlüssel sowie die Fernbedienung für das Garagentor auszuhändigen. Im Unterlassungsfall sei die Polizei anzuweisen, den Gesuchsgegner aus der Liegenschaft auszuweisen. 3. Das Mobiliar und der Hausrat in der ehelichen Liegenschaft sei - abgesehen von den persönlichen Gegenständen des Gesuchsgegners für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zu überlassen. 4. Es seien die gemeinsamen Kinder - E._____, geboren am tt.mm.2012 - F._____, geboren am tt.mm.2013 und - G._____, geboren am tt.mm.2015 unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 5. Es sei der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - jede Woche jeweils am Freitag, von Schulschluss/ Kindergartenschluss bis 18.00 Uhr; - an jedem zweiten Wochenende von Freitag, Schulschluss/ Kindergartenschluss, bis Samstagabend, 18.00 Uhr;

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- jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; - während 3 Wochen Ferien pro Jahr; für die Sommerferien 2020 sei Folgendes festzulegen: vom 11. Juli 2020 bis am 2. August 2020 werden die Kinder von der Gesuchstellerin betreut; sollte der Gesuchsgegner die letzte Sommerferienwoche 2020 mit den Kindern verbringen, hat er sie am Samstagmorgen, 15. August 2020, wieder der Gesuchstellerin zu übergeben. Es sei ein gerichtsübliches Feiertagsbesuchsrecht für Ostern/ Auffahrt/Pfingsten festzulegen sowie eine gerichtsübliche Konfliktregelung betreffend Ferienbetreuung. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Kinder ab Auszug des Gesuchsgegner für die Dauer des Getrenntlebens folgenden Barunterhalt (zuzüglich Kinder- und Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: für E._____: CHF 880.– für F._____: CHF 810.– für G._____: CHF 785.– 7. Es sei festzustellen, dass mangels Leistungsfähigkeit keine Ehegattenunterhaltsbeiträge geschuldet sind. 8. Es sei per 31. Mai 2020 die Gütertrennung anzuordnen. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners." Rechtsbegehren des Gesuchsgegners (act. 35 S. 2 f.): "1. Es sei der Gesuchstellerin zu bewilligen, aus der ehelichen Liegenschaft an der C._____-Strasse 1 in D._____ auszuziehen; 2. Es sei die eheliche Liegenschaft an der genannten Adresse für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benützung mit den gemeinsamen Kindern zuzuweisen; 3. Das Mobiliar und der Hausrat in der ehelichen Liegenschaft seien vorbehältlich einer anderen Einigung zwischen den Parteien für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zu überlassen. 4. Es seien die gemeinsamen Kinder E._____, geb. tt.mm.2012, sowie F._____, geb. tt.mm.2013, und G._____, geb.tt.mm.2015, (Kinder), unter die geteilte Obhut der Parteien zu stellen; 5. Es seien die Kinder an den folgenden Tagen unter die Obhut des Ehemanns zu stellen: - an zwei Tagen unter der Woche, jeweils Donnerstag und Freitag;

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- an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr; - jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; - während 6 Wochen Ferien pro Jahr. 6. Es seien die Kinder an den folgenden Tagen unter die Obhut der Ehefrau zu stellen: - an drei Tagen unter der Woche, jeweils von Montag bis Mittwoch; - an jedem zweiten Wochenende; - jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neu- jahr; - während 6 Wochen Ferien pro Jahr. 7. Es sei der Ehefrau unter Androhung einer Busse nach Art. 292 StGB zu verbieten, die Kinder alleine ihre Grosseltern, H._____ & I._____, wohnhaft an der J._____-Strasse 2, D._____, besuchen zu lassen. Erlaubt sein sollen einzig Besuche bis zu maximal 3 Stunden am Stück und maximal einmal pro Woche, sofern die Ehefrau ebenfalls anwesend ist; 8. Es sei der Ehefrau unter Androhung einer Busse nach Art. 292 StGB zu verbieten, die Kinder vom 11. Juli 2020 bis am 2. August 2020 in die Ferien mitzunehmen; 9. Es seien die Parteien zu verpflichten, je für ihren eigenen Unterhalt aufzukommen; 10. Es sei der Ehemann zu verpflichten, für zwei Drittel des Unterhalts aller Kinder in der Höhe von CHF 1'300.00 monatlich aufzukommen, ohne Verpflichtung zur Zahlung des Kinderunterhalts an die Ehefrau; 11. Es sei die Ehefrau zu verpflichten, für den restlichen Drittel des Unterhalts aller Kinder in der Höhe von CHF 700.00 monatlich aufzukommen, ohne Verpflichtung zur Zahlung des Kinderunterhalts an den Ehemann; 12. Es sei die Gütertrennung anzuordnen per 11. September 2020; 13. Es sei die Gesuchstellerin anzuweisen, bis am 11. September 2020 alle auf die eheliche Liegenschaft lautenden Hypotheken zu übernehmen und die Entlassung des Gesuchsgegners aus den Hypothekarverträgen mit der Credit Suisse (Schweiz) AG zu bewirken; 14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin."

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Rechtsbegehren des Gesuchsgegners betreffend Kindesschutzmassnahmen (sinngemäss, act. 19/2 S. 1): 1. Es seien die Eltern der Gesuchstellerin, H._____ und I._____, sowie die Gesuchstellerin persönlich darauf hinzuweisen, dass Tätlichkeiten gegen die Kinder und den Gesuchsgegner verboten sind. 2. Sie seien zu warnen, dass es ihnen im Falle weiterer Vorfälle untersagt werden könne, die Kinder zu betreuen. 3. Es sei den Eltern der Gesuchstellerin anzuweisen, den Gesuchsgegner nicht zu kontaktieren und die eheliche Wohnung nicht zu betreten. Modifiziertes Rechtsbegehren des Gesuchsgegners betreffend Kindesschutzmassnahmen (act. 35 S. 3): "Es sei den Eltern der Ehefrau, H._____ und I._____, J._____-Strasse 2, D._____, zu verbieten Gewalt gegen ihre Enkelkinder auszuüben und sie seien zu informieren, dass im Falle weiterer Gewaltanwendung Besuche der Kinder gänzlich verboten werden können." Prozessualer Antrag der Gesuchstellerin (sinngemäss, act. 1 S. 4 und act. 33 S. 3): 1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen CHF 6'000.– zu bezahlen. 2. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Prozessualer Antrag des Gesuchsgegners (sinngemäss, act. 35 S. 3): Es sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Es sei der prozessuale Antrag der Gesuchstellerin betreffen Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses abzuweisen.

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Das Einzelgericht verfügt: 1. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 2. Dem Gesuchsgegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt MLaw Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkennt sodann: 1. Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt. 2. Die Teil-Trennungsvereinbarung der Parteien vom 18. Juni 2020 wird vorgemerkt und mit vorliegendem Teil-Urteil richterlich genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien vereinbaren, ab 18. Juni 2020 und auch weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a) Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder − E._____, geboren am tt.mm.2012, − F._____, geboren am tt.mm.2013, − G._____, geboren am tt.mm.2015. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.

b) Obhut

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Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für die Kinder mit wechselnder Betreuung zu übertragen. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter. c) Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung der Kinder wie folgt: Betreuung durch den Vater: − jeden Donnerstag, ab 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr; sofern es der Vater mit seinem Arbeitspensum von 100% vereinbaren kann, jeden Donnerstag bereits ab 7.00 Uhr, − an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, − jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, − während sechs Wochen Ferien pro Jahr. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Sommerferien 18. Juli bis 2. August 2020 (Ziel: 18.00 Uhr): Die Mutter verpflichtet sich, die geplanten drei Wochen Sommerferien in K._____ [Staat in Europa] auf zwei Wochen zu reduzieren und diese gemeinsam mit den Kindern dort zu verbringen. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, dauert seine Betreuungsverantwortung bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. 3. Gefährdungsmeldung / Kindesschutz Die Parteien einigen sich darauf, dass für die gemeinsamen Kinder eine psychologische Therapie organisiert wird, in welcher die Trennung der Eltern verarbeitet und das Verhältnis zu den Grosseltern abgeklärt wird. Die Parteien stellen fest, dass die Gesuchstellerin bereits diesbezügliche Abklärungen getroffen hat und unter Rücksprache mit dem Gesuchsgegner eine geeignete Therapeutin / einen geeigneten Therapeuten beauftragen wird.

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4. Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für die Kinder, E._____, geboren am tt.mm.2012, F._____, geboren am tt.mm.2013 und G._____, geboren am tt.mm.2015, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB zu errichten. Dem Beistand seien die folgenden Aufgaben zu übertragen: − Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat; − Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten die Kinder betreffend; − Vermittlung zwischen den Kindern und den Eltern in Konfliktsituationen; − Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern; 5. Wohnung Der Gesuchsgegner überlässt der Gesuchstellerin sowie den Kindern die eheliche Liegenschaft an der C._____-Strasse 1, D._____ zur Benützung. Der Gesuchsgegner verlässt die Liegenschaft spätestens per 30. September 2020. Bis zum Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft sind die Parteien darum bemüht, möglichst wenig gemeinsame Zeit in der Liegenschaft zu verbringen. Der Gesuchsgegner beabsichtigt an den Betreuungstagen der Gesuchstellerin sich nicht in der ehelichen Liegenschaft aufzuhalten. 6. Mobiliar und Hausrat Mobiliar und Hausrat bleiben in der ehelichen Wohnung. Der Gesuchsgegner ist jedoch berechtigt, seine persönlichen Gegenstände mitzunehmen. Über die Herausgabe einzelner Hausratsgegenstände verständigen sich die Parteien aussergerichtlich. 7. Vorübergehende Unterhaltsregelung Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, bis zur definitiven Einigung der Parteien bzw. einem gerichtlichen Entscheid über die Unterhaltsbeiträge, vorübergehende Akonto- Unterhaltszahlungen im folgenden Umfang an die Gesuchstellerin resp. auf das entsprechende Konto der Parteien, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen: - Hypothekarzinsen im Umfang von derzeit Fr. 1'500.– - Persönlicher Krankenkassenbeitrag (KVG und VVG), derzeit durch die Gesuchstellerin bezahlt, Fr. 451.35 - Lebenshaltungskosten, Fr. 500.– 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Sie verweisen jedoch auf ihre jeweiligen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt."

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3. Für die Kinder E._____, geboren am tt.mm.2012, F._____, geboren am tt.mm.2013 und G._____, geboren am tt.mm.2015, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet. Dem Beistand/Der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen: − Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat; − Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten die Kinder betreffend; − Vermittlung zwischen den Kindern und den Eltern in Konfliktsituationen; − Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern. 4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Affoltern wird angewiesen, eine Beistandsperson gemäss Dispositiv Ziffer 3 zu ernennen und mit den in Dispositiv Ziffer 3 genannten Aufgaben zu betrauen. 5. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Teil-Urteil wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Wird auf eine Begründung des Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Gebühr auf zwei Drittel. 6. Die Gerichtskosten für das vorliegende Teil-Urteil werden den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt vereinbarungsgemäss diejenige Partei, die eine Begründung verlangt. 7. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 8. Schriftliche Mitteilung, je gegen Gerichtsurkunde resp. Empfangsschein, an: − die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Affoltern.

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9. Die Parteien können innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung dieses Entscheides an schriftlich beim Bezirksgericht Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern a.A., eine Begründung verlangen. Wird eine Begründung verlangt, so läuft die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Affoltern a.A., 22. Juni 2020

BEZIRKSGERICHT AFFOLTERN

Die Gerichtsschreiberin:

A.-P. Klemm

versandt am:

Verfügung und Teil-Urteil vom 22. Juni 2020 Eingang: 28. Mai 2020 Rechtsbegehren der Gesuchstellerin (act. 1 S. 2 f.): Modifizierte Rechtsbegehren der Gesuchstellerin (act. 33): Rechtsbegehren des Gesuchsgegners (act. 35 S. 2 f.): Rechtsbegehren des Gesuchsgegners betreffend Kindesschutzmassnahmen (sinngemäss, act. 19/2 S. 1): Modifiziertes Rechtsbegehren des Gesuchsgegners betreffend Kindesschutzmassnahmen (act. 35 S. 3): Prozessualer Antrag der Gesuchstellerin (sinngemäss, act. 1 S. 4 und act. 33 S. 3): Prozessualer Antrag des Gesuchsgegners (sinngemäss, act. 35 S. 3): Das Einzelgericht verfügt: 1. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 2. Dem Gesuchsgegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt MLaw Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkennt sodann: 1. Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt. 2. Die Teil-Trennungsvereinbarung der Parteien vom 18. Juni 2020 wird vorgemerkt und mit vorliegendem Teil-Urteil richterlich genehmigt. Sie lautet wie folgt: Die Parteien vereinbaren, ab 18. Juni 2020 und auch weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. a) Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder  E._____, geboren am tt.mm.2012,  F._____, geboren am tt.mm.2013,  G._____, geboren am tt.mm.2015. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der ne...

b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für die Kinder mit wechselnder Betreuung zu übertragen. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter. c) Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung der Kinder wie folgt: Betreuung durch den Vater:  jeden Donnerstag, ab 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr; sofern es der Vater mit seinem Arbeitspensum von 100% vereinbaren kann, jeden Donnerstag bereits ab 7.00 Uhr,  an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr,  jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr,  während sechs Wochen Ferien pro Jahr. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader J... Sommerferien 18. Juli bis 2. August 2020 (Ziel: 18.00 Uhr): Die Mutter verpflichtet sich, die geplanten drei Wochen Sommerferien in K._____ [Staat in Europa] auf zwei Wochen zu reduzieren und diese gemeinsam mit den Kindern dort zu verbringen. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, dauert seine Betreuungsverantwortung bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten b... Die Parteien einigen sich darauf, dass für die gemeinsamen Kinder eine psychologische Therapie organisiert wird, in welcher die Trennung der Eltern verarbeitet und das Verhältnis zu den Grosseltern abgeklärt wird. Die Parteien stellen fest, dass die G... Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für die Kinder, E._____, geboren am tt.mm.2012, F._____, geboren am tt.mm.2013 und G._____, geboren am tt.mm.2015, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB zu errichten. Dem Beistand seien die fo...  Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat;  Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten die Kinder betreffend;  Vermittlung zwischen den Kindern und den Eltern in Konfliktsituationen;  Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern; Der Gesuchsgegner überlässt der Gesuchstellerin sowie den Kindern die eheliche Liegenschaft an der C._____-Strasse 1, D._____ zur Benützung. Der Gesuchsgegner verlässt die Liegenschaft spätestens per 30. September 2020. Bis zum Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft sind die Parteien darum bemüht, möglichst wenig gemeinsame Zeit in der Liegenschaft zu verbringen. Der Gesuchsgegner beabsichtigt an den Betreuungstagen der Gesuchstellerin sich nicht in... Mobiliar und Hausrat bleiben in der ehelichen Wohnung. Der Gesuchsgegner ist jedoch berechtigt, seine persönlichen Gegenstände mitzunehmen. Über die Herausgabe einzelner Hausratsgegenstände verständigen sich die Parteien aussergerichtlich. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, bis zur definitiven Einigung der Parteien bzw. einem gerichtlichen Entscheid über die Unterhaltsbeiträge, vorübergehende Akonto-Unterhaltszahlungen im folgenden Umfang an die Gesuchstellerin resp. auf das entsprech... - Hypothekarzinsen im Umfang von derzeit Fr. 1'500.– - Persönlicher Krankenkassenbeitrag (KVG und VVG), derzeit durch die Gesuchstellerin bezahlt, Fr. 451.35 - Lebenshaltungskosten, Fr. 500.– Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Sie verweisen jedoch auf ihre jeweiligen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt."

3. Für die Kinder E._____, geboren am tt.mm.2012, F._____, geboren am tt.mm.2013 und G._____, geboren am tt.mm.2015, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet. Dem Beistand/Der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertra...  Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat;  Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten die Kinder betreffend;  Vermittlung zwischen den Kindern und den Eltern in Konfliktsituationen;  Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern. 4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Affoltern wird angewiesen, eine Beistandsperson gemäss Dispositiv Ziffer 3 zu ernennen und mit den in Dispositiv Ziffer 3 genannten Aufgaben zu betrauen. 5. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Teil-Urteil wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Wird auf eine Begründung des Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Gebühr auf zwei Drittel. 6. Die Gerichtskosten für das vorliegende Teil-Urteil werden den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung nach Art. 1... 7. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 8. Schriftliche Mitteilung, je gegen Gerichtsurkunde resp. Empfangsschein, an:  die Parteien  die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Affoltern. 9. Die Parteien können innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung dieses Entscheides an schriftlich beim Bezirksgericht Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern a.A., eine Begründung verlangen. Wird eine Begründung verlangt, so läuft die Frist zur... Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

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