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Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.10.2020 EB200755

5 ottobre 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·2,517 parole·~13 min·6

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Bezirksgericht Zürich Einzelgericht Audienz

Geschäfts-Nr. EB200755-L / U Bezirksrichterin lic. iur. E. Stoffel Gerichtsschreiberin MLaw A. Schlumpf Urteil vom 5. Oktober 2020

in Sachen

A._____ Corporation, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____und/oder Rechtsanwältin MLaw X2._____,

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin

betreffend Rechtsöffnung

- 2 - Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "1. Es sei in der Betreibung Nr. 17 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2020) die definitive Rechtsöffnung für: - CHF 140'798.13 zzgl. 5 % Zins seit dem 19. September 2016 (entspricht GBP 116'858.50 zum Tageskurs vom 3. Juni 2020), - CHF 787'408.69 zzgl. 5 % Zins seit dem 19. September 2016 (entspricht GBP 653'527.12 zum Tageskurs vom 3. Juni 2020), - CHF 236'872.55 zzgl. 5 % Zins seit dem 19. September 2016 (entspricht USD 246'382.93 zum Tageskurs vom 3. Juni 2020), - CHF 128'782.51 zzgl. 5 % Zins seit dem 19. September 2016, - CHF 200.– zzgl. 5 % Zins seit dem 26. Juni 2018, - CHF 4'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 26. Juni 2018, - CHF 43'087.03 zzgl. 5 % Zins seit dem 9. März 2017, - CHF 2'792.20 (Arrest- und Gerichtskosten), - CHF 413.30 (Kosten des Zahlungsbefehls), sowie für die Gerichtskosten und Parteientschädigung des vorliegenden Verfahrens zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin." Erwägungen: 1. Prozessverlauf In Prosequierung des Arrests Nr. 18 vom 8. Juni 2020 leitete die Gesuchstellerin die Betreibung Nr. 17 beim Betreibungsamt Zürich 1 ein (Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2020), wogegen die Gesuchsgegnerin Rechtsvorschlag erhoben hat (vgl. act. 2 S. 2 = act. 5/4 S. 2). Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 (Datum Poststempel) stellte die Gesuchstellerin fristgerecht das genannte Rechtsbegehren (act. 1). Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 gab das Gericht der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme (act. 11). In der ihr angesetzten Frist hat sich die Gesuchsgegnerin nicht vernehmen lassen. Deshalb ist androhungsgemäss gestützt auf die Akten zu entscheiden (Art. 234 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2. Unbestrittener Sachverhalt 2.1. Die Parteien schlossen am 13. April 2011 einen Prozessfinanzierungsvertrag, gemäss welchem die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin zwecks Führung eines Schiedsverfahrens bei der Swiss Chambers' Arbitration Institution gegen die C._____ AG (SCAI Verfahrens-Nr. 600255-2011) finanziell zu unterstützen hatte. Im Gegenzug hatte die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin einen bestimmten Anteil eines etwaigen Prozessgewinns auszurichten und sie über den Verlauf dieses Schiedsverfahrens zu informieren (act. 1 Rz. 5). Da sich die Parteien nach einiger Zeit nicht mehr einig waren über ihre Rechte und Pflichten aus dem Prozessfinanzierungsvertrag leitete die Gesuchstellerin am 21. Januar 2015 beim London Court of Arbitration ein Schiedsverfahren gegen die Gesuchsgegnerin ein (LCIA Verfahrens-Nr. 6). Mit Entscheid des London Court of Arbitration vom 7. September 2016 (nachfolgend: LCIA Schiedsentscheid) wurde die Gesuchsgegnerin unter anderem verpflichtet, der Gesuchstellerin die von dieser bereits bezahlten Kosten des Schiedsverfahrens sowie die Verfahrenskosten und sonstigen Ausgaben, die der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Londoner Schiedsverfahren entstanden sind, zu bezahlen (act. 5/5 Disp.-lit. e); act. 5/7 Disp.-lit. e)). 2.2. Der LCIA Schiedsentscheid wurde vom Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 8. März 2017 für die Schweiz anerkannt und vollstreckbar erklärt (act. 5/8 Disp.-Ziff. 1). Zudem wurde die Gesuchsgegnerin darin verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 55'790.– zu bezahlen sowie der Gesuchstellerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 25'000.– zu ersetzen (act. 5/8 Disp.-Ziff. 4 und 5). Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 hat die Gesuchstellerin einen Teil dieser Forderungen (Fr. 25'000.– Rückerstattung des Kostenvorschusses und Fr. 12'702.97 Parteientschädigung) mit Forderungen der Gesuchsgegnerin verrechnet. Nach der Verrechnung verbleibt eine Forderung aus Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 43'087.03 (act. 1 Rz. 20). 2.3. Das Kantonsgericht Zug hat auf Begehren der Gesuchstellerin sowohl am 19. September 2016 (act. 5/9) als auch am 28. Juni 2018 einen Arrestbefehl erlassen (act. 5/10). In der Folge prosequierte die Gesuchstellerin den Arrest aus

- 4 dem Jahr 2018, woraufhin das Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 25. Juni 2018 definitive Rechtsöffnung erteilte (act. 5/11 Disp.-Ziff. 1). Weiter wurde die Gesuchsgegnerin in diesem Rechtsöffnungsentscheid verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.– zu bezahlen und ihr den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.– zu ersetzen (act. 5/11 Disp.-Ziff. 2 und 3). 2.4. Am 8. Juni 2020 erliess sodann das hiesige Gericht einen Arrestbefehl in Arrest Nr. 18 (act. 5/3; Geschäfts-Nr. EQ200096-L). 3. Rechtsöffnung 3.1. Die Gesuchstellerin verlangt definitive Rechtsöffnung für (act. 1 S. 2; act. 1 Rz. 16 f., 18 ff. und 22 ff.): − Fr. 140'798.13, Fr. 787'408.69, Fr. 236'872.55 und Fr. 128'782.51 nebst 5 % Zins seit dem 19. September 2016, gestützt auf den LCIA Schiedsentscheid vom 7. September 2016; − Fr. 43'087.03 nebst 5 % Zins seit dem 9. März 2017, gestützt auf den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017; − Fr. 200.– und Fr. 4'000.– nebst 5 % Zins seit dem 26. Juni 2018, gestützt auf den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 25. Juni 2018; − Arrest- und Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'792.20, Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 413.30 und für die Gerichtskosten und Parteientschädigung des vorliegenden Verfahrens. 3.2. Die Erteilung der Rechtsöffnung setzt voraus, dass der Gläubiger dem Gericht einen definitiven oder provisorischen Rechtsöffnungstitel vorlegt. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder einer gleichgestellten Urkunde, so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 SchKG). 3.3. LCIA Schiedsentscheid vom 7. September 2016 3.3.1. Ein ausländischer gerichtlicher Entscheid stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchkG dar, soweit er vollstreckbar ist. Die Vollstreckbarerklärung eines solchen ausländisches Urteils kann durch ein separates Exequaturverfahren oder im Rahmen der Rechtsöffnung erfolgen (KOSTKIE-

- 5 - WICZ/WALDER, SchKG-Kommentar, Art. 80 N 18 ff.). Der Entscheid berechtigt grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld zwischenzeitlich getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Gegen ausländische Entscheide sind überdies Einwendungen zulässig, die der relevante Staatsvertrag beziehungsweise das autonome Recht vorsieht (Art. 81 Abs. 3 SchKG). 3.3.2. Vorliegend handelt es sich beim LCIA Schiedsentscheid vom 7. September 2016 (act. 5/5; act. 5/7) um einen mit vollstreckbarem Exequaturentscheid des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 (act. 5/8; act. 10/1) für vollstreckbar erklärten Schiedsentscheid und somit um einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. 3.3.3. Die Forderungen der Gesuchstellerin sind im Umfang von GBP 116'858.50 (Disp.-lit. e) i)), GBP 653'527.12 (Disp.-lit. e) ii)), USD 246'382.93 (Disp.-lit. e) ii)) sowie Fr. 128'782.51 (Disp.-lit. e) ii)) durch den LCIA Schiedsentscheid (act. 5/5; act. 5/7) ausgewiesen. Nicht zu beanstanden sind der von der Gesuchstellerin beantragte Zins von 5 % seit dem 19. September 2019 (Datum des Erlasses des ersten Arrestbefehls in Zug) und die von der Gesuchstellerin verwendeten Umrechnungskurse vom 3. Juni 2020 (Datum des Arrestbegehrens am hiesigen Gericht) (vgl. act. 1 Rz. 16 f.). Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstehen, hat die Gesuchsgegnerin nicht vorgebracht und solche gehen auch aus den Akten nicht hervor. Es ist der Gesuchstellerin daher diesbezüglich antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3.4. Entscheide des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 und 25. Juni 2018 3.4.1. Die vollstreckbaren Entscheide des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 (act. 5/8; act. 10/1) und 25. Juni 2018 (act. 5/11) stellen definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. 3.4.2. Betragsmässig sind die Forderungen von Fr. 43'087.03 (act. 5/8 Disp.- Ziff. 4 und 5; act. 1 Rz. 20), Fr. 200.– (act. 5/11 Disp.-Ziff. 2) und Fr. 4'000.– (act. 5/11 Disp.-Ziff. 3) durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Auch in

- 6 - Bezug hierauf hat die Gesuchsgegnerin keine Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstehen, vorgebracht und solche gehen auch nicht aus den Akten hervor. Es ist der Gesuchstellerin diesbezüglich antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3.4.3. Soweit die Gesuchstellerin darüber hinaus Verzugszins zu 5 % ab dem 9. März 2017 bzw. ab dem 26. Juni 2018 verlangt, ist das Gesuch jedoch teilweise abzuweisen. Ergibt sich aus dem Entscheid selbst nichts anderes, so werden Forderungen zwar mit deren Rechtskraft fällig (SchKG-STAEHELIN, Art. 80 N 39), doch wird der Schuldner erst durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (vgl. Art. 102 Abs. 1 OR). Da keine Mahnungen behauptet wurden und sich aus den eingereichten Unterlagen der Gesuchstellerin auch nicht ergibt, dass sie die Gesuchsgegnerin durch Mahnungen in Verzug gesetzt hätte, ist für den Zins praxisgemäss auf das Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls, vorliegend den 1. Juli 2020 (act. 2 S. 2 = act. 5/4 S. 2), abzustellen. Im Mehrumfang ist das Gesuch abzuweisen. 3.5. Betreibungskosten Da die Betreibungskosten von den Zahlungen der Schuldnerin vorab erhoben werden können, ist für diese sodann praxisgemäss keine Rechtsöffnung zu erteilen (ZR 108 Nr. 2; BGE 144 III 360 E. 3.6.2). Zu den Betreibungskosten zählen nebst der Spruchgebühr und der Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens auch die Spruchgebühr des Arrestbefehls sowie die Arrestkosten (vgl. SK SchKG-PENON/WOHLGEMUTH, Art. 68 N 3). 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da die Gesuchsgegnerin fast vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 48 GebV SchKG; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind in Anwendung von Art. 68 Abs. 1 SchKG von der Gesuchstellerin zu beziehen, ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. Ferner ist sie antragsgemäss zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteientschädigung enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer.

- 7 - 5. Rechtsmittel Dieser Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. a und b ZPO).

- 8 - Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird in Prosequierung des Arrests Nr. 18 definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. 17, Betreibungsamt Zürich 1, Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2020, für Fr. 140'798.13 (= GBP 116'858.50 zum Tageskurs vom 3. Juni 2020) nebst Zins zu 5 % seit 19. September 2016, Fr. 787'408.69 (= GBP 653'527.12 zum Tageskurs vom 3. Juni 2020) nebst Zins zu 5 % seit 19. September 2016, Fr. 236'872.55 (= USD 246'382.93 zum Tageskurs vom 3. Juni 2020) nebst Zins zu 5 % seit 19. September 2016, Fr. 128'782.51 nebst Zins zu 5 % seit 19. September 2016, Fr. 200.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2020, Fr. 4'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2020, Fr. 43'087.03 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2020. Im Mehrumfang wird das Gesuch abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 7'400.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das genannte Betreibungsamt. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen.

- 9 - Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Gerichtsschreiberin:

Urteil vom 5. Oktober 2020 Erwägungen: 1. Prozessverlauf 2. Unbestrittener Sachverhalt 2.1. Die Parteien schlossen am 13. April 2011 einen Prozessfinanzierungsvertrag, gemäss welchem die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin zwecks Führung eines Schiedsverfahrens bei der Swiss Chambers' Arbitration Institution gegen die C._____ AG (SCAI V... 2.2. Der LCIA Schiedsentscheid wurde vom Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 8. März 2017 für die Schweiz anerkannt und vollstreckbar erklärt (act. 5/8 Disp.-Ziff. 1). Zudem wurde die Gesuchsgegnerin darin verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parte... 2.3. Das Kantonsgericht Zug hat auf Begehren der Gesuchstellerin sowohl am 19. September 2016 (act. 5/9) als auch am 28. Juni 2018 einen Arrestbefehl erlassen (act. 5/10). In der Folge prosequierte die Gesuchstellerin den Arrest aus dem Jahr 2018, wor... 2.4. Am 8. Juni 2020 erliess sodann das hiesige Gericht einen Arrestbefehl in Arrest Nr. 18 (act. 5/3; Geschäfts-Nr. EQ200096-L). 3. Rechtsöffnung 3.1. Die Gesuchstellerin verlangt definitive Rechtsöffnung für (act. 1 S. 2; act. 1 Rz. 16 f., 18 ff. und 22 ff.):  Fr. 140'798.13, Fr. 787'408.69, Fr. 236'872.55 und Fr. 128'782.51 nebst 5 % Zins seit dem 19. September 2016, gestützt auf den LCIA Schiedsentscheid vom 7. September 2016;  Fr. 43'087.03 nebst 5 % Zins seit dem 9. März 2017, gestützt auf den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017;  Fr. 200.– und Fr. 4'000.– nebst 5 % Zins seit dem 26. Juni 2018, gestützt auf den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 25. Juni 2018;  Arrest- und Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'792.20, Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 413.30 und für die Gerichtskosten und Parteientschädigung des vorliegenden Verfahrens. 3.2. Die Erteilung der Rechtsöffnung setzt voraus, dass der Gläubiger dem Gericht einen definitiven oder provisorischen Rechtsöffnungstitel vorlegt. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder einer gleichgestellten Urkund... 3.3. LCIA Schiedsentscheid vom 7. September 2016 3.3.1. Ein ausländischer gerichtlicher Entscheid stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchkG dar, soweit er vollstreckbar ist. Die Vollstreckbarerklärung eines solchen ausländisches Urteils kann durch ein separates E... 3.3.2. Vorliegend handelt es sich beim LCIA Schiedsentscheid vom 7. September 2016 (act. 5/5; act. 5/7) um einen mit vollstreckbarem Exequaturentscheid des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 (act. 5/8; act. 10/1) für vollstreckbar erklärten Schiedse... 3.3.3. Die Forderungen der Gesuchstellerin sind im Umfang von GBP 116'858.50 (Disp.-lit. e) i)), GBP 653'527.12 (Disp.-lit. e) ii)), USD 246'382.93 (Disp.-lit. e) ii)) sowie Fr. 128'782.51 (Disp.-lit. e) ii)) durch den LCIA Schiedsentscheid (act. 5/5;... 3.4. Entscheide des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 und 25. Juni 2018 3.4.1. Die vollstreckbaren Entscheide des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 (act. 5/8; act. 10/1) und 25. Juni 2018 (act. 5/11) stellen definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. 3.4.2. Betragsmässig sind die Forderungen von Fr. 43'087.03 (act. 5/8 Disp.-Ziff. 4 und 5; act. 1 Rz. 20), Fr. 200.– (act. 5/11 Disp.-Ziff. 2) und Fr. 4'000.– (act. 5/11 Disp.-Ziff. 3) durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Auch in Bezug hier... 3.4.3. Soweit die Gesuchstellerin darüber hinaus Verzugszins zu 5 % ab dem 9. März 2017 bzw. ab dem 26. Juni 2018 verlangt, ist das Gesuch jedoch teilweise abzuweisen. Ergibt sich aus dem Entscheid selbst nichts anderes, so werden Forderungen zwar mit... 3.5. Betreibungskosten Da die Betreibungskosten von den Zahlungen der Schuldnerin vorab erhoben werden können, ist für diese sodann praxisgemäss keine Rechtsöffnung zu erteilen (ZR 108 Nr. 2; BGE 144 III 360 E. 3.6.2). Zu den Betreibungskosten zählen nebst der Spruchgebühr ... 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5. Rechtsmittel Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird in Prosequierung des Arrests Nr. 18 definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. 17, Betreibungsamt Zürich 1, Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2020, für Fr. 140'798.13 (= GBP 116'858.50 zum Tageskurs vom 3. Juni 2020) ... 2. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 7'400.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das genannte Betreibungsamt. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu ...

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