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Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.03.2019 EB190013-L

14 marzo 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Weitere Kammern·PDF·3,112 parole·~16 min·10

Riassunto

Art. 80 f. SchKG. Keine definitive Rechtsöffnung für Bruttolohn.

Testo integrale

Bezirksgericht Zürich Einzelgericht Audienz

Geschäfts-Nr. EB190013-L / U Bezirksrichter lic. iur. R. Egli Gerichtsschreiber MLaw R. Kokanović Urteil vom 14. März 2019

in Sachen

A. Gesuchstellerin

gegen

B. GmbH,

betreffend Rechtsöffnung

Rechtsbegehren (sinngemäss): Es sei der Gesuchstellerin Rechtsöffnung zu erteilen in Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 3, Zahlungsbefehl vom TT.MM.JJJJ, für Fr. 2'000.– nebst Zins zu 5% seit 27. Juni 2018. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte Am 9. Januar 2019 (Datum Eingang) stellte die Gesuchstellerin das genannte Rechtsbegehren (act. 1). Mit Verfügung vom 10. Januar 2019 gab das Gericht der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme (act. 5). Da die Gerichtsurkunde mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adres-

- 2 se nicht ermittelt werden" zurückkam, sandte das Gericht die Verfügung in der Folge an die Adresse des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers der Gesuchsgegnerin (act. 4 und act. 6–7). In der ihr angesetzten Frist hat sich die Gesuchsgegnerin nicht vernehmen lassen. Deshalb ist androhungsgemäss gestützt auf die Akten zu entscheiden (Art. 234 Abs. 1 ZPO). 2. Kein eindeutiger Rechtsöffnungstitel 2.1. Die Gesuchstellerin stützt ihr Gesuch auf ein rechtskräftiges Urteil des Friedensrichteramtes der Kreise 3 und 9 der Stadt Zürich vom 6. September 2018 (Geschäfts-Nr. 1), das die Gesuchsgegnerin zur Lohnzahlung von Fr. 2'000.– brutto verpflichtet (act. 3/1 und act. 3/2). Die Gesuchstellerin ersucht nun um Rechtsöffnung für diesen Betrag nebst Zins (act. 1). 2.2. Ein Entscheid des Friedensrichteramtes stellt grundsätzlich einen Titel dar, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt (Art. 80 Abs. 1 SchKG und Art. 212 Abs. 1 ZPO). Bei der definitiven Rechtsöffnung hat das Rechtsöffnungsgericht lediglich zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt und wenn ja, welchen Inhalt dieser Titel hat. Es darf dabei nur der Frage nachgehen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten Erkenntnisentscheid klar ergibt. Das Dispositiv eines solchen Entscheides kann zwar gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO erläutert werden, wenn es unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist. Zuständig für eine Erläuterung ist jedoch das Gericht, das den Entscheid gefällt hat (OFK ZPO-GEHRI, Art. 334 N 2 Abs. 2; BSK ZPO-HERZOG, Art. 334 N 12; ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFEHLDT, Art. 334 N 9 a.E.), nicht das Rechtsöffnungsgericht (BGE 143 III 564 E. 4.3.2). Sofern ein Entscheid bezüglich Bestand, Höhe oder Fälligkeit einer Schuld Fragen ungeklärt lässt, die im Zeitpunkt der Ausfällung hätten bestimmt werden können, gilt er als nicht vollstreckbar (ZR 84 Nr. 59 = SJZ 82 Nr. 5). Demnach hat das Rechtsöffnungsgericht die Vollstreckung zu untersagen, wenn weder dem Dispositiv noch allfälligen Erwägungen des eingereichten Titels eine klare und endgültige Pflicht zur Zahlung einer bestimmten Summe zu entnehmen ist (BGE 143 III 564 Regeste und E. 4.4.4). Somit kann die Betreibende, die im Erkenntnisverfahren nicht hinreichend präzise Rechtsbegehren gestellt hat, im Stadium der Vollstreckung mit den negativen Folgen ihrer damals ungenügen-

- 3 den Klarheit konfrontiert sein, selbst wenn sie im Erkenntnisverfahren obsiegt hat (BGE 143 III 564 E. 4.3.2). Dies trifft etwa dann zu, wenn das erkennende Gericht die fehlende Vollstreckbarkeit eines Rechtsbegehrens unberücksichtigt gelassen hat. In Betracht fällt dann die Erläuterung durch das Erkenntnisgericht oder es bedarf eines neuen materiellen Entscheides (siehe BSK SchKG I-STAEHELIN, Art. 80 N 41). 2.3. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Verpflichtung zur Zahlung eines Bruttobetrages in einem Erkenntnisentscheid der Vollstreckung zugänglich ist. Der Begriff "brutto" bezeichnet eine zusammengesetzte Grösse, die um bestimmte Teile vermindert den verbleibenden Nettobetrag ergibt. Auf die Lohnforderung einer Arbeitnehmerin gemünzt ist der Bruttolohn als Gesamtlohn einer Arbeitnehmerin vor Abzug der Sozialversicherungsabgaben für AHV-, IV-, BVG-, EO- und ALV-Beiträge sowie UVG- und KTG-Prämien zu verstehen. Den Rest, der dabei übrig bleibt, bezeichnet man als Nettolohn. 2.4. Weist ein Entscheid einen bestimmten Betrag in Schweizer Franken (beispielsweise "Fr. 2'000.–") oder einen Nettobetrag (beispielsweise "Fr. 2'000.– netto") aus, ist darunter dasselbe zu verstehen, weil von einem Nettobetrag keine weiteren Abzüge mehr zu tätigen sind, er mithin das Endergebnis darstellt und klar ist. Beide Formulierungen können für das Rechtsöffnungsgericht nur bedeuten, dass die Gläubigerin Fr. 2'000.– durchsetzen kann. 2.5. Zu mehreren Interpretationen Anlass bietet demgegenüber ein Rechtsöffnungsgesuch, das sich auf einen rechtskräftigen Entscheid stützt, der eine Partei zur Zahlung eines Bruttobetrages (beispielsweise "Fr. 2'000.– brutto") verpflichtet. Für das Rechtsöffnungsgericht stellt sich in diesem Fall die Frage, ob - die Gläubigerin den Betrag von Fr. 2'000.– durchsetzen kann, weil die Formulierung im Entscheid so zu verstehen ist, dass die Schuldnerin (obwohl der Gläubigerin von Gesetzes wegen nur der Nettobetrag zustehen würde) zur Zahlung von Fr. 2'000.– verpflichten worden ist, mithin der Zusatz "brutto" wegzudenken ist; oder

- 4 - - der Zusatz "brutto" impliziert, dass von dem in Schweizer Franken aufgeführten Betrag die Sozialbeiträge abzuziehen sind und für den verbleibenden Nettobetrag Rechtsöffnung zu erteilen ist. 2.6. Es ist davon auszugehen, dass die Gläubigerin und das Friedensrichteramt dem Zusatz "brutto" eine Bedeutung zugemessen haben und er nicht um seiner selbst willen beantragt und im Dispositiv des Entscheides zugesprochen worden ist. Ansonsten stünde lediglich der zu zahlenden Betrag in Schweizer Franken. Welche konkrete Bedeutung dem Zusatz "brutto" indes zuzumessen ist, erscheint ungewiss: - Würde das Rechtsöffnungsgericht die Formulierung – zulasten der Gesuchsgegnerin – dahingehend verstehen, dass das Friedensrichteramt die Schuldnerin zur Zahlung des Bruttobetrages an die Gläubigerin verpflichten wollte, würde es den Erkenntnisentscheid interpretieren. Eine Interpretation ist gemäss Praxis des Bundesgerichts im Rahmen der Vollstreckung jedoch unzulässig. Sie steht wie erwähnt allein dem Erkenntnisgericht zu, sei es im Rahmen einer Erläuterung des als Titel vorgelegten Entscheides oder auf eine neue Klage hin (vgl. vorne E. 2.2. a.E.). - Ebenfalls eine Interpretation des Entscheides – nunmehr zugunsten der Gesuchsgegnerin – nähme das Rechtsöffnungsgericht vor, wenn es die im Dispositiv des Entscheides enthaltene Formulierung dahingehend verstünde, dass von Fr. 2'000.– die Sozialabgaben abzuziehen sind und letztlich für den Nettolohn Rechtsöffnung erteilte. Bei diesem Ansatz ist zu berücksichtigen, dass es der Gesuchstellerin freistand, selbst eine solche Berechnung vorzunehmen und den daraus resultierenden Betrag in Schweizer Franken ohne jeglichen Zusatz klageweise geltend zu machen. Ferner wäre es in analoger Anwendung von Art. 247 ZPO geboten gewesen, dass das Friedensrichteramt in Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht durch entsprechende Fragen darauf hinwirkte, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzt und die Beweismittel bezeichnet hätten (vgl. OGer ZH RU170065 vom 19. Dezember 2017, E. 9. b), so dass es den Nettobetrag im Dispositiv des Entscheides hätte aufnehmen können.

- 5 - Im Übrigen ist die Frage der Lohnabzüge materiell-rechtlicher Natur und es steht dem Rechtsöffnungsgericht nicht zu, einen unvollständigen Entscheid durch materielle Prüfung zu ergänzen oder zu vervollständigen (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 192). Es wäre dem Rechtsöffnungsgericht zudem faktisch meist nicht möglich, eine solche Berechnung vorzunehmen. Dies trifft jedenfalls vorliegend zu, wo die Gesuchstellerin weder im Rechtsbegehren noch in der Begründung ausführt, wie hoch der Nettobetrag ist, und keine Lohnabrechnung einreicht, der sich dies allenfalls entnehmen liesse. Die Höhe der Abzüge und damit den Nettolohnbetrag hätte die Gesuchstellerin berechnen können. Sie hat dies jedoch unterlassen, womit sie einen nicht vollstreckbaren Entscheid eingereicht hat. 2.7. Zusammengefasst hat die Gesuchstellerin keinen Rechtsöffnungstitel eingereicht, der die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung einer eindeutigen Geldsumme verpflichtet. Vielmehr ist der eingereichte Rechtsöffnungstitel mehrdeutig und dessen Dispositiv müsste erläutert oder ergänzt werden. Dafür zuständig ist nicht das Rechtsöffnungsgericht, sondern das Erkenntnisgericht. Das Gesuch ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. 3. Restriktive Vollstreckung stellt Verwirklichung des materiellen Rechts sicher 3.1. Wenn das Erkenntnisgericht einen Bruttolohn zuspricht, steht einer Arbeitgeberin als Schuldnerin dogmatisch betrachtet eine Gläubigermehrheit gegenüber. Im Umfang des Nettolohns ist die Arbeitnehmerin Teilgläubigerin, hinsichtlich der Abzüge sind es andere Gläubiger, beispielsweise die Ausgleichskasse, die Unfallversicherung und die Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse). Diese können und müssen ihre Teilforderungen im eigenen Namen durchsetzen (ZR 116 Nr. 28). 3.2. In seiner neueren Rechtsprechung untersagt es das Bundesgericht dem Vollstreckungsgericht wie erwähnt weitgehend, die zu vollstreckenden Entscheide auszulegen (vgl. E. 2. vorne). Im Rahmen der Realvollstreckung scheint oder schien es dem Vollstreckungsgericht immerhin zuzubilligen, einen Entscheid zu konkretisieren und zu präziseren, nicht aber zu vervollständigen oder zu ergänzen

- 6 - (BGer 5A_479/2008 und 5A_297/2009, 11.08.2009, E. 5.3; vgl. OFK ZPO-EGLI, Art. 336 N 10). In einem ebenfalls neueren Entscheid hielt das Bundesgericht im Rahmen eines Verfahrens um definitive Rechtsöffnung zudem fest, ein in einem Entscheid enthaltener Vertrag müsse nicht allein nach dem reinen Wortlaut ausgelegt werden, sondern das Vollstreckungsgericht könne auch den Vertragszweck berücksichtigen; eine in einem Entscheid enthaltene Vereinbarung schliesse nicht jeden Interpretationsspielraum aus (BGer 5A_99/2017, 17.08.2017, E. 3). In einem Entscheid aus dem Jahr 2008 war sodann auch das Zürcher Obergericht im Rahmen einer definitiven Rechtsöffnung noch davon ausgegangen, dass der zu vollstreckende Entscheid wohl nicht ergänzt, aber ausgelegt werden dürfe (ZR 107 Nr. 52). Selbst wenn man dem Vollstreckungsgericht im Sinne dieser Rechtsprechung einen gewissen Interpretationsspielraum zubilligen wollte, könnte für einen Betrag mit dem Zusatz "brutto" grundsätzlich keine Rechtsöffnung erteilt werden. Soll eine Partei abweichend vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall (vgl. E. 3.1.) zu einer Mehr- oder Minderleistung verpflichtet werden, so hat dies mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Entscheiddispositiv hervorzugehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 3.3. Auch wenn man annähme, der im vorliegenden Verfahren zu vollstreckende Entscheid sei nicht auslegungsbedürftig, könnte für einen gerichtlich zugesprochenen Bruttobetrag regelmässig keine Rechtsöffnung erteilt werden. Denn in diesem Falle wäre zu beachten, dass das Vollstreckungsrecht nicht Selbstzweck ist, sondern Diener des materiellen Rechts, dessen Durchsetzung es zu verwirklichen hilft (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, § 1 Rz. 1 f.; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, § 1 Rz. 6). Unzulässig wäre vor diesem Hintergrund daher insbesondere, wenn das Vollstreckungsgericht dem Erkenntnisentscheid eine weitere oder andere Bedeutung zumessen würde als dem Entscheid zugrunde liegt. Damit würde das Vollstreckungsgericht eine ihm nicht zustehende Erkenntnistätigkeit entfalten, indem es sich in Überschreitung seiner Kognition mit dem materiellen Bestand des Erkenntnisentscheides befasste.

- 7 - So hat das Bundesgericht etwa bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide das Prinzip der sogenannten kontrollierten Wirkungsübernahme entwickelt, wonach ausländischen Entscheiden in der Schweiz keine weitergehende Wirkung zukommen soll als im Ausland (BGE 130 III 33 E. 2.5). Entsprechendes gilt für Binnensachverhalte im Verhältnis zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsebene: Das Vollstreckungsgericht darf einem Entscheid keine andere und schon gar keine weitere Bedeutung zumessen als ihm eindeutig entnommen werden kann. Unrichtig wäre es deshalb, wenn die Gläubigerin im Rahmen der Vollstreckung einen höheren Betrag durchsetzen könnte als nach dem Erkenntnisentscheid überhaupt möglich wäre. Insofern besteht die Gefahr, dass der Erkenntnisentscheid im Rahmen einer zu grosszügig gewährten Vollstreckung verändert würde. 3.4. Enthält ein Entscheid die Verpflichtung zur Zahlung eines Bruttobetrages, kann dies folglich höchstens bedeuten, dass die Arbeitgeberin und Schuldnerin der Arbeitnehmerin und Teilgläubigerin den Nettolohn und den übrigen Teilgläubigern die Differenz zwischen dem Brutto- und Nettolohn zu zahlen hat. Die Vollstreckung eines solchen Erkenntnisses oder einer solchen Vereinbarung setzte somit zumindest voraus, dass - sich bereits dem eingereichten Entscheid nebst der Bruttosumme auch die konkret zu zahlende Nettosumme entnehmen lässt; - die zu zahlende Nettosumme von der Arbeitnehmerin als gesuchstellende Partei im Vollstreckungsverfahren konkret beziffert wird und die Arbeitgeberin diese anerkennt oder die Arbeitnehmerin die Nettosumme nachweist; oder - der eingereichte Entscheid eine explizite Regelung enthält, wonach die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin einen bestimmten Betrag zu bezahlen hat, der sich um die Sozialabzüge und Prämien reduziert, sofern die Arbeitgeberin diese nachweislich bezahlt oder zu bezahlen hat. Lediglich aus dem Zusatz "brutto" kann indes nicht auf eine solche Regelung geschlossen werden. 3.5. Abzulehnen ist vor diesem Hintergrund die Praxis des Zürcher Obergerichts, wonach zwar grundsätzlich Rechtsöffnung für den Bruttobetrag zu erteilen

- 8 sei, die Arbeitgeberin jedoch das Weiterleiten der Sozialversicherungsabgaben nachzuweisen oder die Pflicht dazu substanziiert zu behaupten und – soweit nicht aus dem Gesetz ersichtlich – mittels Urkunden nachzuweisen habe, was die Erteilung der Rechtsöffnung lediglich für den Nettobetrag zur Folge hätte. Das Zürcher Obergericht begründet seine Auffassung damit, dass eine Arbeitgeberin hinsichtlich der Sozialversicherungsabgaben die Funktion eines Vollzugsorgans ausübe und einer Arbeitnehmerin unter Umständen die Höhe gewisser Abzüge gar nicht bekannt seien und sie sich verändern könnten, ohne dass die Arbeitnehmerin darüber vorgängig informiert worden sei. Entsprechend sei es sachgerecht, von einer betriebenen Arbeitgeberin auch im Rechtsöffnungsverfahren zu verlangen, dass sie einem Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung die konkreten Sozialversicherungsabzüge entgegenhalte (zum Ganzen OGer ZH in ZR 117 Nr. 63, S. 257 ff., S. 259). Hinter dieser Begründung mögen sozialpolitische Überlegungen stehen. Solche finden im geltendem Recht aber keine gesetzliche Stütze: Weder das SchKG noch die ZPO ergeben einen Hinweis, dass je nach Machtoder Informationsgefälle auf tatsächlicher Ebene verschiedene Massstäbe anzusetzen wären. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber für das vollstreckungsrechtliche Einleitungsverfahren auch keine sozialpolitisch motivierten Bestimmungen zur Privilegierung einer schutzbedürftigen Arbeitnehmerin normiert, wie sie die ZPO etwa für das Erkenntnisverfahren (vgl. insb. Art. 243 ff. ZPO) oder das SchKG für die Rangordnung der Gläubiger (vgl. Art. 146 Abs. 2 und Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG) kennt. Letztlich wird mit dieser Praxis nicht nur die Verteilung der Beweislast durcheinandergebracht, sondern einem Entscheid auf Vollstreckungsebene eine andersartige, wesentlich weitergehende Wirkung beigemessen. Dies verträgt sich nicht mit dem erwähnten Zweck des Vollstreckungsrechts, das der Durchsetzung des materiellen Rechts zu dienen hat. 3.6. Zu erwähnen bleibt, dass in Entscheiden des Arbeitsgerichts Zürich seit Jahrzehnten Nettobeträge erscheinen, die vollstreckungsrechtlich unbedenklich sind. Von erfahrenen Arbeitsrechtlern wird entsprechend empfohlen, im Rahmen des Erkenntnisverfahrens auf Nettosummen zu klagen (CHANSON, Keine [provisorische] Rechtsöffnung für Bruttolohn, in: ARV online Nr. 810 [2017]).

- 9 - 3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich dem eingereichten Titel weder die konkrete Nettosumme entnehmen lässt noch die Gesuchstellerin diese beziffert und nachweist. Auch enthält der Entscheid keine Regelung, dass die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin den Bruttobetrag zu zahlen habe, sofern sie nicht nachweist, dass sie die Sozialabzüge und Prämien bezahlt oder zu zahlen hat. Bei Erteilung der Rechtsöffnung für den Bruttobetrag würde der Arbeitnehmerin folglich eine Summe zufliessen, die über dem Möglichen der dem Entscheid eindeutig zugrunde liegenden Forderung hinausgeht. Dem Gesuch ist auch aus diesem Grund nicht zu entsprechen. 4. Keine materielle Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheides Dieser Entscheid äussert sich nicht zum Bestand der geltend gemachten Forderung. In Bezug auf die Existenz der streitigen Forderung erlangt er keine materielle Rechtskraft und hindert die Gesuchstellerin nicht daran, die definitive Rechtsöffnung nochmals im Rahmen einer neuen Betreibung oder sogar in der gleichen Betreibung zu beantragen, nachdem der Mangel behoben worden ist, der dem Vollstreckungstitel anhaftet (BGE 143 III 564 E. 4.1). 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (siehe Art. 48 GebV SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin hat keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt. Es wird erkannt: 1. Das Rechtsöffnungsgesuch in Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 3, Zahlungsbefehl vom TT.MM.JJJJ, wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 100.– wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das genannte Betreibungsamt.

- 10 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Der Gerichtsschreiber:

Urteil vom 14. März 2019 Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 2. Kein eindeutiger Rechtsöffnungstitel 2.1. Die Gesuchstellerin stützt ihr Gesuch auf ein rechtskräftiges Urteil des Friedensrichteramtes der Kreise 3 und 9 der Stadt Zürich vom 6. September 2018 (Geschäfts-Nr. 1), das die Gesuchsgegnerin zur Lohnzahlung von Fr. 2'000.– brutto verpflichtet... 2.2. Ein Entscheid des Friedensrichteramtes stellt grundsätzlich einen Titel dar, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt (Art. 80 Abs. 1 SchKG und Art. 212 Abs. 1 ZPO). Bei der definitiven Rechtsöffnung hat das Rechtsöffnungsgericht lediglich zu... 2.3. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Verpflichtung zur Zahlung eines Bruttobetrages in einem Erkenntnisentscheid der Vollstreckung zugänglich ist. Der Begriff "brutto" bezeichnet eine zusammengesetzte Grösse, die um bestimmte Teil... 2.4. Weist ein Entscheid einen bestimmten Betrag in Schweizer Franken (beispielsweise "Fr. 2'000.–") oder einen Nettobetrag (beispielsweise "Fr. 2'000.– netto") aus, ist darunter dasselbe zu verstehen, weil von einem Nettobetrag keine weiteren Abzüge ... 2.5. Zu mehreren Interpretationen Anlass bietet demgegenüber ein Rechtsöffnungsgesuch, das sich auf einen rechtskräftigen Entscheid stützt, der eine Partei zur Zahlung eines Bruttobetrages (beispielsweise "Fr. 2'000.– brutto") verpflichtet. Für das Re... 2.6. Es ist davon auszugehen, dass die Gläubigerin und das Friedensrichteramt dem Zusatz "brutto" eine Bedeutung zugemessen haben und er nicht um seiner selbst willen beantragt und im Dispositiv des Entscheides zugesprochen worden ist. Ansonsten stünd... Im Übrigen ist die Frage der Lohnabzüge materiell-rechtlicher Natur und es steht dem Rechtsöffnungsgericht nicht zu, einen unvollständigen Entscheid durch materielle Prüfung zu ergänzen oder zu vervollständigen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Züri... 2.7. Zusammengefasst hat die Gesuchstellerin keinen Rechtsöffnungstitel eingereicht, der die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung einer eindeutigen Geldsumme verpflichtet. Vielmehr ist der eingereichte Rechtsöffnungstitel mehrdeutig und dessen Dispositiv müs... 3. Restriktive Vollstreckung stellt Verwirklichung des materiellen Rechts sicher 3.1. Wenn das Erkenntnisgericht einen Bruttolohn zuspricht, steht einer Arbeitgeberin als Schuldnerin dogmatisch betrachtet eine Gläubigermehrheit gegenüber. Im Umfang des Nettolohns ist die Arbeitnehmerin Teilgläubigerin, hinsichtlich der Abzüge sind... 3.2. In seiner neueren Rechtsprechung untersagt es das Bundesgericht dem Vollstreckungsgericht wie erwähnt weitgehend, die zu vollstreckenden Entscheide auszulegen (vgl. E. 2. vorne). Im Rahmen der Realvollstreckung scheint oder schien es dem Vollstre... Selbst wenn man dem Vollstreckungsgericht im Sinne dieser Rechtsprechung einen gewissen Interpretationsspielraum zubilligen wollte, könnte für einen Betrag mit dem Zusatz "brutto" grundsätzlich keine Rechtsöffnung erteilt werden. Soll eine Partei abwe... 3.3. Auch wenn man annähme, der im vorliegenden Verfahren zu vollstreckende Entscheid sei nicht auslegungsbedürftig, könnte für einen gerichtlich zugesprochenen Bruttobetrag regelmässig keine Rechtsöffnung erteilt werden. Denn in diesem Falle wäre zu ... So hat das Bundesgericht etwa bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide das Prinzip der sogenannten kontrollierten Wirkungsübernahme entwickelt, wonach ausländischen Entscheiden in der Schweiz keine weitergehende Wirkung zukommen ... 3.4. Enthält ein Entscheid die Verpflichtung zur Zahlung eines Bruttobetrages, kann dies folglich höchstens bedeuten, dass die Arbeitgeberin und Schuldnerin der Arbeitnehmerin und Teilgläubigerin den Nettolohn und den übrigen Teilgläubigern die Differ... 3.5. Abzulehnen ist vor diesem Hintergrund die Praxis des Zürcher Obergerichts, wonach zwar grundsätzlich Rechtsöffnung für den Bruttobetrag zu erteilen sei, die Arbeitgeberin jedoch das Weiterleiten der Sozialversicherungsabgaben nachzuweisen oder di... 3.6. Zu erwähnen bleibt, dass in Entscheiden des Arbeitsgerichts Zürich seit Jahrzehnten Nettobeträge erscheinen, die vollstreckungsrechtlich unbedenklich sind. 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